Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 32881
Entscheidungsdatum
07.08.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch

ZA 22 15

Urteil vom 25. Mai 2023 Zivilabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichterin Franziska Ledergerber, Oberrichter Franz Odermatt, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte A.__ AG, vertreten durch lic. iur. Florian Grendelmeier, Rechtsanwalt, Dorfplatz 9, Postfach, 6371 Stans, Berufungsklägerin/Gesuchstellerin, gegen B.__ AG, vertreten durch Bruno Wägli, Rechtsanwalt, LAW FIRM SWITZERLAND, Casinoplatz 8, 3011 Bern, Berufungsbeklagte/Gesuchsgegnerin.

Gegenstand Mängel in der Organisation (Art. 731b OR) Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht, vom 26. Oktober 2022 (ZE 22 24).

2│13 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 15. Februar 2022 ersuchte die A.__ AG, __ (CHE-; «Berufungsklägerin») das Kantonsgericht Nidwalden um Ernennung/Beauftragung eines Sachwalters für die B. AG, __ (CHE-; «Berufungsbeklagte»), sowie Anweisung an das Handelsregisteramt Nidwal- den, die Zeichnungsberechtigung der im Handelsregister eingetragenen Mitglieder des Ver- waltungsrates und der Exekutivorgane der Berufungsbeklagten, insbesondere C., D.__ und E.__, zu löschen. Das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht, wies das Ge- such mit Entscheid ZE 22 24 vom 26. Oktober 2022 unter Kostenfolgen ab.

B. Hiergegen gelangte die Berufungsklägerin mit Berufung vom 7. November 2022 an das Ober- gericht Nidwalden und beantragte wie folgt: « 1. Es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden, Einzelgericht, vom 26. Oktober 2022 (Geschäfts- Nr. ZE 22 24), vollumfänglich aufzuheben und: a) es sei der Berufungsbeklagten ein Sachwalter zu ernennen und diesem sei Einzelzeichnungsberechti- gung einzuräumen, unter Anweisung an das Handelsregisteramt des Kantons Nidwalden, das Handels- register entsprechend nachzuführen. b) es sei der Berufungsbeklagten Gelegenheit zu geben, sich zur Person des Sachwalters vor dessen Ernennung zu äussern. c) es sei das Handelsregisteramt des Kantons Nidwalden anzuweisen, die Zeichnungsberechtigung der im Handelsregister eingetragenen Mitglieder des Verwaltungsrates und der Exekutivorgane der Beru- fungsbeklagten, insbesondere C., D. und E.__, zu streichen. d) es sei der Sachwalter damit zu beauftragen, sich einstweilen um die Belange der Berufungsbeklagten unter Berücksichtigung des objektiven Gesellschaftsinteresses zu kümmern. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden, Einzelgericht, vom 26. Oktober 2022 (Ge- schäfts-Nr. ZE 22 24), vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache an die Vorinstanz zur Vervollstän- digung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Obergerichts zurückzuwei- sen. 3. Der Berufungsbeklagten seien die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Zudem sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das erst- und zweitinstanzliche Verfah- ren eine angemessene Parteientschädigung zu zahlen.»

Die Berufungsklägerin leistete innert angesetzter Frist einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3'000.–.

3│13 C. Die Berufungsbeklagte stellte mit Berufungsantwort vom 25. November 2022 folgende An- träge: « 1a. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden, Einzelge- richt, vom 26. Oktober 2022 (ZE 22 24) sei zu bestätigen. 1b.Eventualiter sei der Berufungsbeklagten eine Frist von 60 Tagen einzuräumen, um den rechtmässigen Zu- stand der Gesellschaft wiederherzustellen. Soweit weitergehend sei die Berufung abzuweisen. 1c. Sub-eventualiter sei gerichtlich innert gerichtlich zu bestimmender Frist eine Generalversammlung der Be- rufungsbeklagten einzuberufen, an welcher als einziges Traktandum die Neuwahl des Verwaltungsrates der Berufungsbeklagten zu traktandieren und durchzuführen sei, und für welche Herr C.__ gerichtlich als Vor- sitzender der Generalversammlung zu bestimmen sei. Soweit weitergehend sei die Berufung abzuweisen. 1d. Sub-sub-eventualiter sei der Berufungsbeklagten in der Person von Herrn C.__ ein Sachwalter zu ernennen, wobei dieser einzig zu beauftragen sei, innert 60 Tagen eine Generalversammlung der Berufungsbeklagten einzuberufen und durchzuführen, an welcher als einziges Traktandum die Neuwahl des Verwaltungsrates der Berufungsbeklagten zu traktandieren und durchzuführen sei, und für welche Herr C.__ als Vorsitzender der Generalversammlung zu bestimmen sei. Soweit weitergehend sei die Berufung abzuweisen. 1e. Sub-sub-sub-eventualiter sei der Berufungsbeklagten ein neutraler Sachwalter zu ernennen, wobei dieser einzig zu beauftragen sei, innert 60 Tagen eine Generalversammlung der Berufungsbeklagten einzuberufen und durchzuführen, an welcher als einziges Traktandum die Neuwahl des Verwaltungsrates der Berufungs- beklagten zu traktandieren und durchzuführen sei. Soweit weitergehend sei die Berufung abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten der Berufungsklägerin.»

D. Die Parteien re- und duplizierten mit Eingaben vom 10. Januar respektive 22. Februar 2023, wobei an den ursprünglich gestellten Anträgen festgehalten wurde. Sie reichten zudem Kos- tennoten ein.

E. Die vorinstanzlichen Akten wurden praxisgemäss beigezogen. Die Zivilabteilung des Oberge- richts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich seiner Sitzung vom 25. Mai 2023 abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen

4│13 Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist der Entscheid ZE 22 24 betreffend Mängel in der Organisation der Gesell- schaft (Art. 731b OR). Gegen erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Ange- legenheiten ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10ʻ000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelbegehren belaufen sich auf einen Streitwert von Fr. 100'000.– (unten E. 1.2), wo- mit die Streitwertgrenze erreicht wird. Berufungsinstanz gegen Urteile des Kantonsgerichts Nidwalden, Einzelgericht, ist das Obergericht Nidwalden, Zivilabteilung (Art. 27 GerG [NG 261.1]), das in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Zur Berufung ist be- rechtigt, wer als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt war, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat (formelle Beschwer), und überdies durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Abände- rung hat (materielle Beschwer; vgl. PETER REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 30 ff. zu Vor Art. 308–318 ZPO). Da die Berufungsklägerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und durch das angefochtene Urteil unmittelbar betroffen ist, ist sie zur Berufung berechtigt. Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungs- weise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 i.V. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Zustellung der Urteilsbegründung erfolgte am 27. Oktober 2022. Die Berufung wurde fristgerecht am 7. November 2022 beim Obergericht Nidwalden eingereicht. Nachdem ein gültiges Anfechtungsobjekt vorliegt, die Be- rufung innert Frist eingereicht wurde sowie die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten.

1.2 Die Vorinstanz bezifferte den Streitwert des Verfahrens im Entscheid ZE 22 24 vom 26. Okto- ber 2022 auf Fr. 100'000.– (E. 4.1 S. 14). Nachdem diese Bezifferung hier unbeanstandet bleibt und der Entscheid integral angefochten ist, bleibt der festgelegte Streitwert auch für das Berufungsverfahren massgeblich (Art. 91 Abs. 1 i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO).

5│13 1.3 Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition be- züglich Tat- und Rechtsfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist und deshalb abgeändert werden müsste. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinan- derzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grund- sätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden. In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen insofern einzugehen, als sie für die Entscheidfindung relevant sind. Zu ergänzen bleibt, dass sich die Rechtsmittelinstanz bei der Überprüfung von Ermessensent- scheiden eine gewisse Zurückhaltung auferlegt und nicht ohne Not ihr eigenes Ermessen an dasjenige der Vorinstanz setzt (Urteil des Bundesgerichts 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012 E. 4.3.2; Entscheid ZA 21 5 des Obergericht Nidwaldens vom 24. Juni 2021 E. 4.4; BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 469 ff. S. 202 ff.; MARTIN H. STERCHI in: Alvarez et al. [Hrsg.], BK-ZPO, 2012, N 8 f. zu Art. 310 ZPO).

Die Berufungsklägerin moniert eine Verletzung der Begründungspflicht und damit ihres recht- lichen Gehörs. Zentrale Frage des vorliegenden Organisationsmängelverfahrens sei, mit Be- zug auf welche Geschäftsjahre die Verwaltungsräte der Berufungsbeklagten an der ordentli- chen Generalversammlung vom 5. November 2018 gewählt worden seien. Man habe vor Vorinstanz ausführlich dargelegt, wie die Teilnehmer der Generalversammlung vom 5. Novem- ber 2017 die Wahl der Verwaltungsräte verstanden hätten, insbesondere unter Berücksichti- gung der Verwaltungsratswahlen in den Vorjahren. Damit habe sich die Vorinstanz nicht aus- einandergesetzt. Grundsätzlich richtig erläutert die Berufungsklägerin, dass sie als Partei Anspruch auf rechtli- ches Gehör hat (Art. 53 Abs. 1 ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV) und dieser Anspruch eine Begrün- dungspflicht umfasst. Die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt

6│13 jedoch nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann. Die Begründung muss kurz die we- sentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2). Die Rüge der Berufungsklägerin ist of- fenkundig unbegründet: Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid prägnant dargelegt, von wel- chem Beginn und welcher Dauer der Amtsperiode, für die an der Generalversammlung der Berufungsbeklagten vom 5. November 2018 gewählten Verwaltungsräte sie ausging (vgl. dazu auch nachstehende E. 4.1). Die wesentlichen Überlegungen sind ohne Weiteres ersicht- lich; um der Begründungspflicht zu genügen, musste dabei nicht jede divergierende Sach- oder Rechtsauffassung ausdrücklich verworfen werden. Das rechtliche Gehör der Berufungs- kläger wurde nicht verletzt.

Der hier relevante Sachverhalt bleibt über weite Strecken unbestritten. So ist gestützt auf den angefochtenen Entscheid und die Akten festzustellen, dass die Berufungsbeklagte eine Akti- engesellschaft mit Sitz in __ ist (vi-GS 9) und sich das Aktionariat wie folgt zusammensetzt (vi- GS 5): − Berufungsklägerin (45.2%) − F.__ (2.5%) − G.__ (2.3%) − C.__ (20.4%) − H.__ SA, __ (CHE-; 1.0%) − E. (17.4%) − I.__ (4%) − J.__ (5.4%) − K.__ (1.8%) Statutarisch ist vorgesehen, dass das Geschäftsjahr vom Verwaltungsrat festgelegt wird (Art. 27; vi-GS 9, vi-GG 2). Zuletzt dauerten die Geschäftsjahre jeweils vom 1. April bis zum 31. März (vi-GS 10). Die Satzung der Berufungsbeklagten sieht weiter vor, dass Verwaltungs- räte für die Dauer von drei Jahren gewählt werden, wobei die Wiederwahl von Verwaltungsrä- ten unbeschränkt zulässig ist (Art. 18.6; vi-GS 9; vi-GG 2). Der (in dieser Zeit jeweils im Amt bestätigte) Verwaltungsrat der Berufungsbeklagten setzte sich seit 2011 aus C.__ (Präsident), D.__ (Mitglied) und E.__ (Mitglied) zusammen, als es am 5. November 2018 zur hier

7│13 streitursprünglichen ordentlichen Generalversammlung kam. An dieser wählte die Generalver- sammlung unter Traktandum 5 die bisherigen Verwaltungsräte, das heisst die Verwaltungsräte C., D. und E., «einstimmig für eine weitere Amtsperiode von drei Jahren» (vi-GS 10; vi-GG 3). Am 16. September 2022 führte die Berufungsbeklagte eine ausserordentliche Generalver- sammlung durch (vi-GG 25). An dieser wurden die Verwaltungsräte C., E.__ und D.__ mit jeweils 500 gegen 477 Stimmen wiedergewählt (Traktandum 5-7).

Umstritten ist, ob die Verwaltungsräte C.__ (Präsident), D.__ und E.__ rechtzeitig wiederge- wählt wurden oder ein Organisationsmangel vorlag.

4.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die dreijährige Amtsperiode der Verwal- tungsräte C.__ (Präsident), D.__ und E.__ habe an der Wahl-GV vom 5. November 2018 zu laufen begonnen. Für das Ende der Amtsperiode sei der Tag der ordentlichen Generalver- sammlung des dritten darauffolgenden Geschäftsjahrs (2021) massgeblich. Das Geschäfts- jahr 2021 habe am 31. März 2022 geendet. Die ordentliche Generalversammlung habe dem- nach innert der sechsmonatigen Frist gemäss Art. 699 Abs. 2 OR vor Ende September 2022 stattfinden müssen, ansonsten die Amtsperiode der Verwaltungsräte dann geendet hätte (E. 3.3.3 S. 11 ff.). Die Berufungsbeklagte habe aber dargelegt, dass sie am 16. September 2022 eine ausserordentliche Generalversammlung abgehalten und an dieser die drei Verwal- tungsräte wiedergewählt habe. Mithin seien die Verwaltungsräte rechtzeitig, noch vor Ablauf ihrer Amtsperiode wiedergewählt worden. Es liege kein Organisationsmangel vor (E. 3.3.4 S. 13 f.), weshalb auf das Gesuch vom 15. Februar 2022 nicht einzutreten sei (E. 3.4 S. 14).

4.2 Die Berufungsklägerin beanstandet im Wesentlichen, die Verwaltungsräte C., D. und E.__ seien an der Generalversammlung der Berufungsbeklagten vom 5. November 2018 in Bezug auf die Geschäftsjahre 2018/2019 (1. April 2018 bis 31. März 2019), 2019/2020 (1. April 2019 bis 31. März 2020) und 2020/2021 (1. April 2020 bis 31. März 2021) wiedergewählt wor- den. Deren Amtsdauer habe sechs Monate nach dem Ende des dritten Geschäftsjahres 2020/2021 am 31. März 2021, das heisst am 30. September 2021, geendet. Die Vorinstanz gehe mit keinem Wort auf die Verwaltungsratswahlen in der Vergangenheit oder auf das

8│13 Verständnis und den Willen der Aktionäre anlässlich der Generalversammlung vom 5. Novem- ber 2018 ein. Ebenso sei sie nicht auf die Pattsituation im Aktionariat der Berufungsbeklagten eingegangen. Die Berufungsbeklagte leide seit dem 1. Oktober 2021 an einem Organisations- mangel.

4.3 4.3.1 Ein Mangel in der Organisation der Gesellschaft liegt unter anderem dann vor, wenn der Ge- sellschaft eines der vorgeschriebenen Organe fehlt; diesfalls kann ein Aktionär oder Gläubiger beim Gericht beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen (s. Art. 731b Abs. 1 Ziff. 1 OR). Das Gericht kann insbesondere: der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist; das feh- lende Organ oder einen Sachwalter ernennen (Art. 731b Abs. 1 bis Ziffn. 1 und 2 OR).

4.3.2 Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschafts- vermögen (Art. 620 Abs. 1 OR). Gesetzlich zwingendes Organ der Aktiengesellschaft ist der Verwaltungsrat (Art. 707 ff. OR; BARBARA GRAHAM-SIEGENTHALER, in: Honsell [Hrsg.], Kurz- kommentar OR, 2014, N 3 zu Vor Art. 620-625 OR). Der Verwaltungsrat kann in allen Angele- genheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind. Er führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat (Art. 716 Abs. 1 und 2 OR).

4.3.3 Bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, beträgt die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrats drei Jahre, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen; die Amtsdauer darf jedoch sechs Jahre nicht übersteigen (Art. 710 Abs. 2 OR; Wortlaut von Art. 710 Abs. 1 aOR [Stand am 1. Januar 2022]: Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden auf drei Jahre gewählt, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Die Amtsdauer darf jedoch sechs Jahre nicht übersteigen). Die Wiederwahl ist möglich (Art. 710 Abs. 3 OR). Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates gehört zu den unübertragbaren Befugnissen der Generalversammlung der Aktionäre (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR). Der Wahlakt und die An- nahme der Wahl bilden Voraussetzung für die Entstehung des Mandats und der damit

9│13 zusammenhängenden Rechte sowie Pflichten (HANS CASPAR VON DER CRONE, Aktienrecht, 2014, N 40-42 zu § 4; ADRIAN RÜESCH/MATTHIAS FORSTER, in: Theus Simoni/Hauser/Bärtschi [Hrsg.], Handbuch Schweizer Aktienrecht, 2. A., 2022, N 38.26). Die Wahlperiode beginnt – auch wenn die Annahmeerklärung später erfolgt – mit dem Datum der Generalversammlung, welche die Wahl vorgenommen hat und endet, unter Vorbehalt anderweitiger Statutenbestim- mungen, am Tag der ordentlichen Generalversammlung, die auf den Ablauf des Geschäfts- jahres, für welches die Wahl vorgenommen worden ist, folgt. Die Wahlperiode dauert somit von GV zu GV (MARTIN WERNLI/MARCO A. RIZZI, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], BSK-OR I, 7. A., 2020, N 3 zu Art. 710 OR m.w.H.; RÜESCH/FORSTER, a.a.O., N 38.40). Obwohl Art. 710 OR von «Jahren» spricht, läuft die Amtsdauer nicht am Jahrestag der Wahl ab, sondern dauert bis zur ordentlichen Generalversammlung des betreffenden Jahres an (PREDRAG SUNARIC, in: Honsell, a.a.O., N 5 zu Art. 710 OR). Die ordentliche Versammlung findet alljährlich innerhalb sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt, ausserordentliche Versammlungen werden je nach Bedürfnis einberufen (Art. 699 Abs. 2 OR). Wenn keine Generalversammlung nach Art. 699 Abs. 2 OR durchgeführt wird oder die Wahl des Verwaltungsrates nicht traktan- diert wurde, endet das Amt des Verwaltungsrates mit anderen Worten mit Ablauf des sechsten Monats nach Schluss des betreffenden Geschäftsjahres (BGE 148 III 69 E. 3.5; WERNLI/RIZZI, a.a.O., N 3 zu Art. 710 OR; SUNARIC, a.a.O., N 5 zu Art. 710 OR).

4.4 Die Verwaltungsräte C., D. und E.__ wurden an der Wahl-GV vom 5. November 2018 für eine dreijährige Amtsperiode als Verwaltungsräte der Berufungsbeklagten (wieder-) gewählt. Die Wiederwahl erfolgte – wie auch die nächste Wiederwahl – mit Mehrheitsbeschluss, womit sich Weiterungen zu einer angeblichen Pattsituation im Aktionariat erübrigen. Das Mandat der Verwaltungsräte C., D. und E.__ wurde nach Massgabe von Art. 710 Abs. 2 und Abs. 3 OR per diesem Datum erneuert, begann mit anderen Worten am 5. November 2018. Nach der ständigen Rechtsprechung, Lehre und aus praktischen Überlegungen beginnen Verwaltungs- ratsmandate grundsätzlich am Tag der Generalversammlung zu laufen, an welcher ihre Wahl erfolgt. Entgegen dem Standpunkt der Berufungsklägerin ist die rückwirkende Wahl, beispiels- weise auf den 1. April 2018 – den Beginn des im Zeitpunkt der Generalversammlung bereits laufenden Geschäftsjahres – ausgeschlossen. Grundlos wird von der Berufungsklägerin denn auch beanstandet, die Vorinstanz habe es in diesem Zusammenhang unterlassen, die Ge- schehnisse und Wahlen an früheren Generalversammlungen zu berücksichtigen sowie fest- zustellen, wie die Aktionäre die Wahl an der Generalversammlung vom 5. November 2018 verstanden hatten. Diesen Begleitumständen kommt keine eigenständige Bedeutung zu.

10│13 Massgeblich sind die obligationenrechtlichen und statutarischen Rahmenbedingungen, die keine rückwirkende Verwaltungsratswahl zulassen. Die neue dreijährige Amtsperiode der Ver- waltungsräte C., D. und E.__ konnte demnach nicht bereits vor ihrer effektiven Wahl zu laufen begonnen haben, selbst wenn die Aktionäre in der Vergangenheit eine entsprechende Praxis gepflegt respektive an der Generalversammlung vom November 2018 einen dement- sprechenden Willen gehegt hätten. Die Vorinstanz musste die entsprechenden Umstände demnach nicht weiter ergründen. Im Sinne eines Zwischenfazits ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Verwaltungsräte C., D. und E.__ per 5. November 2018 wiedergewählt wurden, wobei das Geschäftsjahr 2018/2019 in diesem Zeitpunkt bereits lief. In einem zweiten Schritt ist die Amtsdauer respektive ein allfälliges Auslaufen des Mandats der Verwaltungsräte C., D. und E.__ zu prüfen: Vorweg ist hervorzuheben, dass sich der Begriff «Jahre» gemäss Art. 710 OR nicht auf effektive, sondern Geschäftsjahre bezieht, wo- mit das bereits laufende Geschäftsjahre 2018/2019 als (erstes) Amtsjahr ausser Betracht fällt. Die Vorinstanz erwog demnach zutreffend, die dreijährige Amtsperiode könne sich nur auf die drei auf die Wahl-GV folgenden Geschäftsjahre (Geschäftsjahr 1: 1. April 2019-31. März 2020; Geschäftsjahr 2: 1. April 2020-31. März 2021; Geschäftsjahr 3: 1. April 2021-31. März 2022) bezogen haben. Folglich hätte das Mandat der Verwaltungsräte C., D. und E.__ grund- sätzlich am Ende des dritten auf die Wahl-GV folgenden Geschäftsjahres, das heisst am 31. März 2022, geendigt. In Nachachtung der Frist zur Durchführung der ordentlichen Gene- ralversammlung gemäss Art. 699 Abs. 2 OR verlängerte sich ihre Amtsperiode – nachdem es sich bei der Berufungsbeklagten nicht um eine börsenkotierte Gesellschaft handelt – um ma- ximal sechs Monate, bis spätestens am 30. September 2022. Mit Durchführung einer ausser- ordentlichen Generalversammlung der Traktandierung sowie Vornahme der Wiederwahl der drei Verwaltungsräte C., D. und E.__ per 16. September 2022, mithin noch vor Ende Sep- tember 2022, wurde die Wiederwahlfrist gewahrt. Unerheblich ist, dass die effektive Amts- dauer – aufgrund des Amtsantritts per Datum der Wahl-GV einerseits, der Verlängerung des Mandates andererseits – mehr als drei Kalenderjahre dauerte. Das Mandat der drei Verwal- tungsräte C., D. und E.__ bestand durchgehend, womit es der Gesellschaft an keinem der vorgeschriebenen Organe fehlt. Zutreffend verneinte die Vorinstanz einen Organisations- mangel und verwehrte die Anwendung von Art. 731b OR. Damit kann auch offenbleiben, ob und welche Massnahmen im Falle eines Organisationsmangels zweckmässig wären.

11│13 5. Im Ergebnis ist die Berufung vom 7. November 2022 unbegründet und daher abzuweisen.

6.1 Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieser Grundsatz der Kostenvergütung nach dem Erfolgsprinzip gilt auch im Rechtsmittelver- fahren (BGE 145 III 153 E. 3.3.1). Der Erfolg des Rechtsmittels misst sich daran, ob und in welchem Umfang als Folge des Rechtsmittelbegehrens zulasten der Gegenpartei eine Ände- rung des vorinstanzlichen Entscheids bewirkt wird (VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], BSK-ZPO, 3. A., 2017, N 5 zu Art. 106 ZPO).

6.2 Die Gerichtskosten vor Obergericht als Berufungsinstanz richten sich nach dem im Verfahren vor dem Kantonsgericht massgebenden Tarif; sie werden um einen Drittel reduziert, betragen jedoch mindestens Fr. 500.– (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Bei einem Streitwert von Fr. 100'000.– betragen die Entscheidgebühren des Kantonsgerichts Fr. 2'500.– bis Fr. 6'000.– (Art. 7 Abs. 1 Ziff. 5 PKoG), vor Obergericht dementsprechend Fr. 1'650.– bis Fr. 4'000.–. Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfah- renserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 PKoG ermessenweise, innerhalb des Gebührenrahmens auf Fr. 3000.– festgesetzt. Die Gerichtskos- ten werden ausgangsgemäss der vollständig unterliegenden Berufungsklägerin auferlegt und ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen (Art. 111 Abs. 1 PKoG), womit sie be- zahlt sind.

6.3 Das Gericht spricht Parteientschädigungen nach den Tarifen gemäss Art. 42 ff. PKoG zu. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). Die Parteien können eine

12│13 Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 96 ZPO). Im Berufungsverfahren beträgt das ordentliche Honorar 20 bis 60 Prozent des für das Verfahren vor erster Instanz zulässigen Honorars, bemessen nach dem noch strittigen Betrag, mindestens jedoch Fr. 500.– (Art. 43 PKoG). Bei einem Streitwert von Fr. 100'000.– beträgt das ordentliche Honorar für das Ver- fahren vor erster Instanz Fr. 6'500.– bis Fr. 21'000.– (Art. 42 Abs. 1 Ziff. 6 PKoG). Somit liegt der Honorarrahmen im Berufungsverfahren zwischen Fr. 1'300.– bis Fr. 12'600.–. Massge- bend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der im Prozesskostengesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Der Rechtsvertreter der obsiegenden Berufungsbeklagten macht mit Kostennote vom 13. März 2023 eine Parteientschädigung von Fr. 11'544.– (Honorar Fr. 11'310.–; Auslagen Fr. 234.– [pauschal 3%]) geltend. Beim gerichtsüblichen Maximalstundenansatz von Fr. 250.– (s. Art. 34 Abs. 2 PKoG) entspräche dies rund 45 Arbeitsstunden. Zwar liegt das geltend gemachte Honorar von Fr. 11'310.– innerhalb des gesetzlichen Honorarrahmens (Fr. 1'300.– bis Fr. 12'600.–). Indes ist nicht jede im Honorarrahmen liegende Forderung gerechtfertigt; massgeblich sind vielmehr die Kriterien gemäss Art. 33 PKoG. Hier ist zu berücksichtigen, dass die tatsächliche und rechtliche Komplexität des Berufungsverfahrens überschaubar war, es sich gar um eine Angelegenheit des summarischen Verfahrens handelt (BGE 141 III 43 E. 2.2.1). Die Berufungsbeklagte war mit ihren Anträgen vor Vorinstanz vollumfänglich durchgedrungen und musste hier lediglich noch zu den erhobenen (in der Menge überschaubaren) Rügen der Berufungsklägerin Stellung nehmen. Die Sach- und Rechtslage war den Parteien hinreichend bekannt, nachdem sie sich bereits vor Vorinstanz zahlreiche Male und ausführlich zu ihren jeweiligen Standpunkten in der Sache haben äussern können. Ferner wurde im Berufungsverfahren weder eine mündliche Parteiverhandlung noch ein aufwändiges Beweisverfahren durchgeführt. Jedenfalls erscheint die von der Berufungsbeklagten eingegebene Honorarforderung von Fr. 11'310.– nicht angemessen, zumal sie ihren effektiven Zeitaufwand nicht ausweist. Das Honorar wird ermessenweise im mittleren Bereich des Honorarrahmens auf Fr. 4'500.– festgelegt. Zusätzlich besteht Anspruch auf Auslagenersatz (Fr. 135.– [pauschal 3%]. Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren ausgangsgemäss eine Parteientschädigung von Fr. 4'635.– (Auslagen inklusive) zu bezahlen.

13│13 Demgemäss erkennt das Obergericht:

  1. Die Berufung vom 7. November 2022 wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren betragen Fr. 3'000.–. Sie werden der Be- rufungsklägerin auferlegt, ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen und sind bezahlt.

  3. Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Par- teientschädigung von Fr. 4'635.– (Auslagen inkludiert) zu bezahlen.

  4. Zustellung dieses Urteils an:

  • Rechtsanwalt Florian Grendelmeier (zweifach, GU)
  • Rechtsanwalt Bruno Wägli (zweifach, GU)
  • Kantonsgericht Nidwalden (Empfangsbescheinigung)
  • Gerichtskasse Nidwalden (Dispositiv)

Stans, 25. Mai 2023 OBERGERICHT NIDWALDEN Zivilabteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

MLaw Silvan Zwyssig Versand:

Rechtmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG. Der Streitwert beläuft sich auf Fr. 100'000.–.

Zitate

Gesetze

30

aOR

  • Art. 710 aOR

BGG

BV

GerG

  • Art. 22 GerG
  • Art. 27 GerG

i.V

  • Art. 311 i.V

i.V.m

  • Art. 72 i.V.m
  • Art. 91 i.V.m
  • Art. 105 i.V.m
  • Art. 308 i.V.m

OR

  • Art. 707 OR

PKoG

  • Art. 2 PKoG
  • Art. 7 PKoG
  • Art. 8 PKoG
  • Art. 31 PKoG
  • Art. 33 PKoG
  • Art. 34 PKoG
  • Art. 42 PKoG
  • Art. 43 PKoG
  • Art. 111 PKoG

ZPO

Gerichtsentscheide

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