Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 32459
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch

BAS 22 18 BGer 7B_210/2023 vom 17. August 2023/Nichteitreten

Beschluss vom 19. Januar 2023 Beschwerdeabteilung in Strafsachen

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiberin Sarah Huber.

Verfahrensbeteiligte A.___,

vertreten durch lic. iur. HSG Patrick Iten, Rechtsanwalt, Blöchlinger Iten Rechtsanwälte & Notare, Alter Postplatz 2 / City, Postfach, 6371 Stans, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin, B.___,

Beschwerdegegner.

Gegenstand Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 17. Oktober 2022 (STA- Nr. A1 22 913).

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Sachverhalt: A. A.___ («Beschwerdeführer») stellte am 6. Juli 2021 bei der Kantonspolizei Nidwalden Straf- anzeige gegen seinen Nachbarn B.__ («Beschwerdegegner») wegen einer Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz (Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG [SR 814.20]; STA-act. 2.1). Er wirft dem Beschwerdegegner im Wesentlichen vor, sein Grundwasser durch Düngereinsatz am 24. Juni 2021 und 25. Juni 2021 bei der Vorder ___ in Z.___ verunreinigt zu haben. Er stellte Strafantrag gegen den Beschwerdegegner und erhob Straf- sowie Zivilklage (STA-act. 2.2; 2.5 ff.).

B. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. Oktober 2022 beschied die Staatsanwaltschaft Nidwalden, die Sache werde nicht an die Hand genommen, die Zivilklage des Beschwerde- führers auf den Zivilweg verwiesen und die Verfahrenskosten trage der Staat. Eine Entschä- digung oder Genugtuung wurde nicht ausgerichtet. Im Übrigen wird hinsichtlich des Verfah- rensverlaufs bis zum 17. Oktober 2022 auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Nichtan- handnahmeverfügung verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO [SR 312.0]).

C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: «1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 17.10.2022 sei aufzu- heben. 2. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden sei anzuweisen, gegen B.__ ein Strafverfahren zu eröffnen wegen Verunreinigung von Trinkwasser i.S.v. Art. 234 StGB oder subsidiär wegen Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz i.S.v. Art. 70 GSchG. 3. Eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Aktendossiers, zu weiteren Abklärungen und zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Kantons Nidwalden.»

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D. Die Staatsanwaltschaft schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. November 2022 auf Ab- weisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Der Beschwer- degegner liess sich innert Frist nicht vernehmen. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlos- sen. Praxisgemäss wurden die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen.

E. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 19. Januar 2023 in Abwesenheit der Parteien ab- schliessend beraten und beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 17. Oktober 2022 (STA-Nr. A1 22 913). Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwer- deinstanz gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft Nidwalden ist das Obergericht Nidwal- den, Beschwerdeabteilung in Strafsachen (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 29 GerG [NG 261.1]), die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Die örtliche und sachli- che Zuständigkeit ist somit gegeben. Zur Ergreifung der Beschwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügungen sind die Parteien, wo- runter auch Privatkläger fallen, befugt (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat als Privatkläger ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Nichtanhandnahmever- fügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde dem Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers am 19. Oktober 2022 zugestellt (STA-act. 1.12), womit die am 31. Oktober

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2022 eingereichte Beschwerde frist- und formgerecht erfolgte. Die formellen Voraussetzungen sind erfüllt, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Damit ist die Beschwerde ein umfassendes, d.h. ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel. Mit ihr können sämtliche Punkte der Nichtanhandnahmeverfügung angefochten werden, d.h. die Einstellung an sich, die Kosten- und Entschädigungsregelung sowie allfällige Einziehungen. Die Beschwerdeinstanz verfügt demnach über volle Kognition. Sie kann folglich ihre eigene, rechtlich begründete Ansicht an die Stelle derjenigen der vorinstanzlichen Straf- behörde setzen und die Beschwerde gutheissen, wenn ihr die erhobene Rüge begründet er- scheint (PATRICK GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (dor- tige lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (dortige lit. c). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Art. 396 Abs. 1 StPO; Urteil BGer 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund vor- liegt. Weiter muss in der Begründung das Vorliegen der Beschwerdevoraussetzungen darge- tan werden und schliesslich hat sich die Beschwerdebegründung ‒ zumindest in minimaler Form ‒ mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen bloss pau- schal bestritten wird (PATRICK GUIDON, a.a.O., N. 9b ff. zu Art. 396 StPO).

2.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü- gung und die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner. Eventualiter be- antragt er die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft. Zur Begründung macht er geltend, die Staatsanwaltschaft habe in mehrfacher Hinsicht formelles und materielles Recht verletzt. Zudem habe sie den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Auf die ein- zelnen Rügen wird im Folgenden eingegangen.

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2.2 Zu prüfen ist zunächst, ob die Staatsanwaltschaft Nidwalden den angezeigten Sachverhalt zu Recht nicht an die Hand genommen hat oder ob sie ein Strafverfahren gegen den Beschwer- degegner hätte eröffnen müssen.

3.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset- zungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Straf- verfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem straf- prozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwer- deinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum. Im Zwei- felsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 137 IV 219 E. 7; je mit Hinwei- sen).

3.2 Gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG wird bestraft, wer vorsätzlich Stoffe, die das Wasser ver- unreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Gewässers ablagert oder ausbringt und dadurch die Gefahr einer Verunrei- nigung des Wassers schafft. Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG i.V.m. Art. 71 Abs. 2 GSchG ahndet die fahrlässige Begehung. Fahrlässig handelt gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB derjenige, der die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht be- achtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet

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ist. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tatbegehung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der geschützten Rechtsgüter hätte erkennen kön- nen und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemei- nen Gefahrensatz gestützt werden kann. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorg- faltspflichtverletzung und mithin der Fahrlässigkeitshaftung bildet ferner die Vorhersehbarkeit des Taterfolgs. Die zum Taterfolg bzw. zur Gefährdung führenden Geschehensabläufe müs- sen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Da- her ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter hätte voraussehen bzw. er- kennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adä- quanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 135 IV 56 E 2.1). Um die Zulässigkeit des geschaffenen Risikos zu beurteilen, muss man daher die konkrete Handlung kennen, die kausal zum Ge- fährdungserfolg führte. Weitere Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung ist, dass der Tater- folg vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Taterfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurech- nung des Taterfolgs genügt es, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bzw. der geschaffenen Gefährdung bil- dete (BGE 135 IV 56 E 2.1).

3.3 Wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen oder Haustiere mit gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft (Art. 234 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 234 Abs. 2 StGB). Bei Art. 234 StGB handelt es sich um ein Erfolgsdelikt. Dies hat zur Folge, dass zwischen der Tathandlung und dem Erfolg ein Kausalzusammenhang bestehen muss (JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 6 und N. 19 zu Art. 234 StGB).

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4.1 4.1.1 Die Staatsanwaltschaft erwog zusammengefasst, gemäss mehreren Prüfberichten des Amts für Landwirtschaft, den Aussagen des Beschwerdegegners, der Niederschlagsmessung im Kanton Nidwalden im entsprechenden Zeitraum und anhand der Checklisten zum Umgang mit Hof- und Recyclingdüngern könne bezüglich dem Austragen von Jauche zwischen dem 24. oder 25. Juni 2021 auf der Liegenschaft Nr. x in Z.___ keine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners festgestellt werden. Weiter kämen sowohl betreffend Quellfassung als auch betreffend das verunreinigte Wasser der Schafquelle bzw. des Brunnens bei der Schaf- weide unterschiedliche Ursachen der Verunreinigungen in Betracht. Es könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Kontaminierung durch das Ausbringen von Dünger ausgegangen werden. Selbst wenn damit eine Sorgfaltspflichtverletzung gegeben wäre, fehle es an der hypothetischen Kausalität, weshalb sich die Eröffnung eines Strafverfah- rens gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht rechtfertige (STA-act. 1.1 ff.).

4.1.2 Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie, die Staatsanwaltschaft habe sowohl eine (eventual-) vorsätzliche als auch eine fahrlässige Gewässerschutzverletzung des Beschwer- degegners zu Unrecht verneint. Zusammenfassend macht er geltend, der Beschwerdegegner hätte gestützt auf die damalige Witterung, die Wetterprognosen und sein Vorwissen auf das Austragen der Jauche verzichten müssen. Laut den MeteoSchweiz-Blogs vom 24. Juni 2021 bis 30. Juni 2021 (amtl. Bel. 1 Beil. 9) habe am 24. Juni 2021 eine schon seit Tagen andau- ernde Wetterlage mit vielen heftigen Gewittern, begleitet von Hagelschlag und hohen Nieder- schlagsintensitäten bestanden. Am Abend des 24. Juni 2021 habe es verbreitet teils kräftige Gewitter mit lokal ergiebigem Regen gegeben. In den Tagen darauf habe sich zwar eine Wet- terbesserung und Stabilisierung eingestellt, für den Abend des 28. Juni 2021 seien jedoch wieder erneute, heftige Gewitter angesagt gewesen (Beschwerde Ziff. 3 - 3.7). Zudem ergebe sich aus den vorliegenden Testberichten klar, dass die Kontamination des Trinkwassers in erster Linie durch das Austragen von Jauche verursacht worden sei, weshalb die hypotheti- sche Kausalität zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem Eintritt des Erfolges gegeben sei (Beschwerde, Ziff. 4). Vorliegend seien die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit abso- luter Sicherheit gegeben, vielmehr sei von einem «noch nicht genügend abgeklärten Zweifels- fall» auszugehen. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» sei verletzt (ebd., Ziff. 5 – 5.2).

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4.2 Die Verwendung von Dünger ist anhand des GSchG und der Chemikalien-Risikoreduktions- Verordnung (ChemRRV, SR 814.81) zu beurteilen. Böden sind entsprechend dem Stand der Technik so zu bewirtschaften, dass die Gewässer nicht beeinträchtigt werden, namentlich nicht durch Abschwemmung und Auswaschung von Düngern und Pflanzenbehandlungsmitteln (Art. 27 Abs. 1 GSchG). Wer Dünger verwendet, muss die im Boden vorhandenen Nährstoffe und den Nährstoffbedarf der Pflanzen, den Standort (Pflanzenbestand, Topografie und Bo- denverhältnisse), die Witterung und die Beschränkungen, die nach der Gewässerschutz-, der Natur- und Heimatschutz- oder der Umweltschutzgesetzgebung angeordnet oder vereinbart worden sind, berücksichtigen (Anhang 2.6 Ziff. 3.1 Abs. 1 ChemRRV). Nach Anhang 2.6, 3.2.1 ChemRRV dürfen flüssige Dünger nur ausgebracht werden, wenn der Boden saug- und auf- nahmefähig ist. Die Aufnahmefähigkeit der Böden wird durch die Bodeneigenschaften, die To- pografie und die Witterungsverhältnisse bestimmt. Flüssige Dünger dürfen vor allem dann nicht ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt, schneebedeckt oder ausgetrock- net ist. Der Boden gilt als wassergesättigt, wenn er nicht mehr saugfähig ist und die Poren gefüllt sind, wenn auf dem Boden Wasserlachen liegen bleiben und/oder der Boden leicht knetbar ist und/oder er sich breiig anfühlt. Der Gülleaustrag während der Vegetationsruhe oder auf gefrorenen, schneebedeckten, wassergesättigten oder ausgetrockneten Boden stellt eine Verletzung des Gewässerschutzrechts dar (vgl. Bundesamt für Umwelt, Nährstoffe und Ver- wendung von Düngern in der Landwirtschaft, Ein Modul der Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft, 2012, Ziff. 3.4.2). Anhang 2.6, 3.3.1 lit. d ChemRRV sieht vor, dass Dünger in oberirdischen Gewässern und in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von oberirdi- schen Gewässern nicht verwendet werden dürfen. Auch die Verwendung von Dünger im Wald sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang der Bestückung ist verboten (Anhang 2.6, 3.3.1 Abs. 5 ChemRRV). Als Entscheidungshilfe beim Einsatz von Dünger im Winter stehen den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern Checklisten zur Verfügung. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Aus- führungen der Staatsanwaltschaft verwiesen (angefochtene Verfügung, Ziff. 2.2.8).

4.3 Das Amt für Landwirtschaft führte im Bericht vom 20. August 2021 aus, es sei vom Beschwer- deführer am 27. Juni 2021 über das Austragen der Jauche auf der Parzelle x der Gemeinde Z.___ zwischen dem 24. Juni 2021 (Mittag) und 25. Juni 2021 (Vormittag) informiert worden. Die Parzelle liege im Gewässerschutzbereich Au und es seien keine offenen Gewässer

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vorhanden (STA-act. 2.22 ff., Ziff. 2). Beim Ausbringen der Gülle sei der Abstand zum Wald eingehalten worden. Hinsichtlich der Wetterlage wurden die tabellarisch dargestellten Nieder- schlagsmessungen von Stans Ober Milchbrunnen vom 24. Juni 2021 bis 3. Juli 2021 in den Bericht aufgenommen (STA-act. 2.22 ff., S. 7). Zum Zeitpunkt der Wasserprobe vom 1. Juli 2021 sei der Boden nicht auf die Sättigung/Trockenheit untersucht worden. Die damalige Wet- terlage habe jedoch nicht auf problematische Bodenverhältnisse hingedeutet. Der Pflanzen- bestand und die Topografie hätten ebenfalls nicht auf ein erhöhtes Risiko einer Gewässerge- fährdung hingedeutet. Gemäss den Fotoaufnahmen sei die empfohlene Güllenmenge von 20- 30 m 3 pro Hektare nicht überschritten worden. Im Gewässerschutzbereich Au sei das Ausbrin- gen von Hofdünger zugelassen. Die Wetterlage zum Zeitpunkt der Ausbringung habe nicht auf problematische Wetterverhältnisse hingedeutet. Später, am 29. Juni 2021, sei in Stans eine erhöhte Regenmenge gemessen worden. Durch dieses Regenereignis habe die Möglichkeit einer Abschwemmung zuvor ausgebrachter Gülle in Gewässer (Schächte/Bäche etc.) bestan- den. Unterhalb der begüllten Fläche gäbe es aber keine offenen Gewässer, in welche die Gülle habe abgeschwemmt werden können. Obwohl auch in anderen Teilen des Kantons Gülle aus- gebracht worden sei, sei kein Schadenfall bekannt. Das Amt für Landwirtschaft kam zum Schluss, trotz eines bestandenen Gewitterrisikos, welches im Sommer häufig der Fall sei, habe im vorliegenden Fall kein erhöhtes Risiko einer Gewässerverunreinigung durch das Aus- bringen der Gülle auf der Parzelle x bestanden. Bezüglich der Wasserprobe vom 29. Juli 2021 hielt es fest, die Infrastruktur des Brunnens sei nicht für Trinkwasser ausgestattet. Eine Kon- taminierung des Wassers durch Keime sei daher auch durch Schafe möglich. Durch den Gül- lenaustrag habe auch in diesem Fall kein erhöhtes Risiko einer Gewässerverunreinigung be- standen (STA-act. 2.22 ff., S. 8).

4.4 Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der polizeilichen Befragung vom 24. Februar 2022 zur Strafanzeige befragt. Er sagte aus, der Beschwerdegegner habe das Grundwasser mit Gülle kontaminiert. Dies habe Auswirkungen auf sein Quellwasser und schlussendlich auf die Qua- lität seines Trinkwassers (STA-act. 5.1 ff. dep. 11). Seit 2017 sei das nachbarschaftliche Ver- hältnis zum Beschwerdegegner aufgrund einer Güllentrogsanierung schwierig und gestört. Da- mals habe der Beschwerdegegner den Güllentrog ins Land entleert. Zeitgleich habe er (der Beschwerdeführer) unter der Dusche gestanden. Aus der Dusche sei Gülle rausgekommen (ebd., dep. 16 f.). Sein Trinkwasser komme von der Quelle Wissiflueh. Diese befinde sich rund 65 Meter in westlicher Richtung oberhalb seiner Liegenschaft auf der Parzelle Nr. x des Be- schwerdegegners (ebd., dep. 22; STA-act. 2.3, 2.33). Die Quellfassung für die Schafweide

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befinde sich auf seinem eigenen Land. Er habe eine Auflistung erstellt. Damit kontrolliere er die Grundwasserkontaminationen durch das Austragen der Gülle. Er verwende dazu «soge- nannte Testtips» von einem deutschen Anbieter. Dort werde ihm angezeigt, ob das Wasser mit Colibakterien kontaminiert sei (STA-act. 5.1 ff. dep. 22 und 24). Er tue dies seit dem Vorfall, als er unter der Dusche gestanden habe und braunes Wasser rausgekommen sei. Damals sei ihm klargeworden, «dass der Grundwasser Strom unter dem Gebiet Chäsboden» durchlaufe, wo sich genau darunter seine Quellfassung befinde (ebd., dep. 23). Die Testtips müsse man eine Minute lang unter Wasser halten. Dann würden die Testtips für 24 Stunden in Wasser von 35 Grad gehalten (ebd., dep. 25). Den Zeitpunkt der Durchführung bestimme er nach dem Austragen von Gülle je nach Wettersituation (ebd., dep. 26). Dazu befragt, wie die Wetterver- hältnisse seien, wenn der Beschwerdegegner seine Jauche austrage, sagte er: «Das kann ich Ihnen nicht sagen. Ich weiss nur, dass dreimal nach dem Güllnen schwere Regennieder- schläge kamen, welche aus [sic] vorhergesagt wurden. B.__ hätte wissen müssen, wenn er der Sorgfaltspflicht nachgekommen wäre, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht hätte Gülle aus- tragen dürfen» (STA-act. 5.1 ff. dep. 27). Auf Vorhalt der Ausführungen im Bericht des Amts für Landwirtschaft (vgl. E. 3.5), wonach die Wetterlage nicht auf problematische Bodenverhält- nisse hingedeutet habe, meinte der Beschwerdeführer: «Nach der Güllnerei hatte es auch gemäss Wetterprognose schwere Regenfälle gegeben. Ich verweise hier einfach auf die Prog- nose von Meteo Schweiz» (STA-act. 5.1 ff. dep. 34). Zur Frage, welche Massnahmen er zum Schutz des Quellwassers als Trinkwasser getroffen habe, meinte der Beschwerdeführer: «Ich finde diese Fragestellung irrelevant. Es geht hier um das Grundwasser, um die Verschmutzung des Grundwassers. Ich fordere, dass die Bewirtschafter des Landes kontrolliert werden, diese Güllenbestimmungen so einzuhalten, dass das Grundwasser durch das Austragen der Gülle nicht kontaminiert wird und nichts Anderes. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass ich die Auflagen erfüllt habe, eine Kleinkläranlage für die Reinigung des häuslichen Ab- wassers zu installieren. Mir wurde vom Amt für Umwelt mündlich attestiert, dass ich einen sehr sauberen Brunnenschacht habe.» (ebd., dep. 37).

4.5 Der Beschwerdegegner sagte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 14. März 2022 aus, er habe nicht das Gefühl, dass er das Wasser verschmutzt habe (STA-act. 5.13 ff., dep. 5). Der Beschwerdeführer spreche schon lange nicht mehr mit ihnen. Dessen Ferienhaus stehe auf Land, das die Mutter des Beschwerdeführers anfangs der 50er Jahre gekauft habe. Diese habe damals das Wassernutzungsrecht der Quelle gehabt. Etwa im Jahr 2000 hätten sie ein neues Wasserreservoir gemacht, dieses befinde sich aber nicht am selben Ort wie die

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Quellfassung. Der Beschwerdeführer selber wisse gar nicht, wo die Quellfassung sei. Seine Frau (die Frau des Beschwerdegegners) habe letztes Jahr ein Gespräch mit dem Beschwer- deführer gehabt und ihn aufgefordert, ihr die Quellfassung zu zeigen. Er habe aber nicht ge- wusst, wo sich diese befinde. Die Quellfassung stehe im Wald (ebd., dep. 8; STA-act. 2.27). Nach seiner Ansicht müsse das Amt für Umwelt diese nach 70 Jahren wieder einmal genauer anschauen. Aber davon spreche niemand (STA-act. 5.13 ff., dep. 8). Zum Ausschütten der Jauche gab der Beschwerdegegner an, er tue dies normalerweise dreimal im Jahr. Er habe es aber wegen dem Theater auf zweimal reduziert. Er halte beim Austragen einen Abstand zum Wald von 30 Meter ein. Vorgeschrieben seien drei Meter (STA-act. 5.13 ff. dep. 11). Er schütte verdünnte Gülle mit einem Handverteiler aus (ebd., dep. 12 f.). Er dürfe sicher nicht bei Schnee und gefrorenem Boden austragen. Sonst könne er eigentlich neun Monate im Jahr «güllnen», sofern danach keine starken Regenfälle kämen oder wenn es zu heiss sei (ebd., dep. 14). Auf Nachfrage gab er an, diese Voraussetzungen seien seiner Meinung nach zwischen dem 25. und 26. Juni 2021 gegeben gewesen, ansonsten er die Gülle nicht ausgetragen hätte. Seines Wissens habe es, nach dem Gülle austragen zwei Tage nicht geregnet (ebd., dep. 15). Da sich die Quelle ja im Wald befinde, achte er beim Austragen der Gülle darauf, dass er diese drei Meter bis zum Waldrand einhalte. Des Weiteren müsse man einen Abstand von einem halben Meter zur Strasse einhalten (ebd., dep. 16).

4.6 Gemäss den Niederschlagsmessungen von Stans Ober Milchbrunnen vom 24. Juni 2021 bis 3. Juli 2021 regnete es am 24. Juni 2021 nicht. Auch in den folgenden 4 Tagen gab es kaum Niederschläge. Erst am 29. Juli 2021 wurde in Stans eine erhöhte Regenmenge gemessen (STA-act. 2.22 ff., S. 7). Nichts anderes lässt sich dem MeteoSchweiz-Blog (BF-Beil. 9) ent- nehmen. Dort ist zwar von heftigen Gewittern am 23. Juni 2021 die Rede, jedoch in den Regi- onen Berner Jura und um Kloten. Für den 24. Juni 2021 wurde eine Wetterberuhigung prog- nostiziert. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Ausführungen des Amts für Landwirt- schaft im Bericht vom 20. August 2021 steht fest, dass die Witterungsverhältnisse und Wet- terprognosen für den 24. Juni 2021 nicht gegen ein Austragen von Gülle sprachen. Im Übrigen ergeben sich auch sonst keine Hinweise auf ein Fehlverhalten des Beschwerdegegners. Seine Aussagen zur Wetterlage, zu den Vorgaben und zum Vorgehen beim Austragen von Gülle decken sich mit den Ausführungen des Amts für Landwirtschaft und den vom Beschwerdefüh- rer ins Recht gelegten Fotoaufnahmen der begüllten Fläche vom 26. Juni 2021. Das Foto zeigt weder eine übermässige Begüllung noch auffällige Bodenverhältnisse wie etwa Sumpf oder Wasserlachen (STA-act. 2.22 ff., S. 6 f.; vgl. auch STA-act. 5.11 und 5.12). Die Aussagen des

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Beschwerdeführers zur Wettersituation sind demgegenüber nicht aufschlussreich, da sie un- bestimmt, mithin weder konkret auf den Ereigniszeitraum noch -ort bezogen sind. Insgesamt stand dem Austragen von Gülle im besagten Zeitraum nichts entgegen, zumal keine Anhaltspunkte für eine bedenkliche Wassersättigung des Bodens vorlagen und die Wet- terprognosen für den 24. Juni 2021 keine starken Niederschläge voraussagten. Ergänzend ist festzuhalten, dass bei der Ausbringung von Gülle die Witterung als mögliche Gefahr zwar zu beachten ist, der Gesetzgeber jedoch nicht geregelt hat, wann das Ausbringen von Gülle im Falle prognostizierter Niederschläge nicht mehr erlaubt ist. Er konkretisiert nur, dass das Aus- bringen flüssiger Dünger auf gefrorenen, schneebedeckten, wassergestättigten oder ausge- trockneten Böden in jedem Fall verboten ist. Während der Vegetationszeit, in welcher der Bo- den aufnahmefähiger ist und die Kulturen einen erhöhten Bedarf haben, können folglich keine strengeren Anforderungen gelten, weshalb das Ausbringen von Gülle bei leichten prognosti- zierten Niederschlägen ein erlaubtes Risiko darstellt (vgl. https://www.ufarevue.ch/betriebs- fuehrung/ausbringen-von-hofduenger, besucht am 12. Januar 2023). Dem Beschwerdegegner kann folglich – wie die Staatsanwaltschaft richtig festhielt – keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Zutreffend sind auch ihre Ausführungen zur fehlenden Kausalität. Selbst wenn von einer Sorg- faltspflichtverletzung des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsste, konnte (und kann auch heute nicht mehr) eruiert werden, worauf die Gewässerverunreinigung beim Beschwer- deführer zurückzuführen war. Laut den Prüfberichten des Laboratoriums der Urkantone vom 7. Juli 2021 und 6. August 2021 kommen verschiedene Ursachen für die Verunreinigung in Betracht. So etwa Abwasser, Dünger, Karstquellen, oberflächliches Wasser bei alten, defekten Fassungsanlagen oder ungenügend tief oder nicht fachgerecht gefasste Quellen (STA-act. 2.11 und 2.17). Des Weiteren liegt die Quelle gemäss unwiderlegten Angaben des Beschwer- degegners und dem vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausgearbeiteten Dienstbar- keitsvertragsentwurf vom 4. September 2020 (vgl. amtl. Bel. 1, Beil. 10, S. 11) am Waldrand und somit oberhalb der begüllten Fläche, weshalb ein Abschwemmen der Jauche in die Quelle bereits aus topografischen Gründen fragwürdig erscheint. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ist nicht erstellt, dass die Verunreinigung mit einem hohen Grad an Wahr- scheinlichkeit durch das Austragen der Jauche verursacht wurde. Soweit der Beschwerdeführer dagegen sinngemäss einwendet, die Sach- und Rechtslage sei nicht genügend abgeklärt worden, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Untersuchungsgrund- satz im Vorverfahren eine Relativierung durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfährt. Dieser gebietet, dass der Beweisaufwand in einem vernünftigen Verhältnis zum

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mutmasslichen Delikt steht. Eine verhältnismässige Ressourceneinteilung ist in der Praxis ge- boten. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einer funktionierenden Strafverfol- gung und an der finanzpolitischen Verhältnismässigkeit der Untersuchung im Hinblick auf die Tragweite der Delikte. Der Ressourceneinsatz muss im Hinblick auf die Zweckmässigkeit der Untersuchungshandlung erfolgen. Nur weil nicht in jedem Fall alle erdenklichen Mittel zur Sachverhaltsermittlung herangezogen werden, kann nicht von einer Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes gesprochen werden. Selbst bei schweren Delikten werden oft nicht alle Untersuchungshandlungen vorgenommen, die gegebenenfalls möglich wären (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 4.1 m.w.H.). Mit Blick auf die vorliegende Streitsache ist nicht erkennbar, welche weiteren Ermittlungen und Beweiserhebungen noch sachdienliche Erkenntnisse geliefert hätten. Abgesehen vom Bedürfnis einer erneuten Einver- nahme, welches der Beschwerdeführer äussert (dazu im Folgenden), können auch von ihm keine solchen genannt werden. Folglich liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich kritisiert, der Tatbestand der Verunreinigung von Trinkwasser gemäss Art. 234 StGB sei von der Staatsanwaltschaft nicht geprüft worden, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal auch diesbezüglich eine Sorgfaltspflichtverletzung und ein Kausalzusammenhang zwischen dem Austragen der Jauche und der Verunreinigung erforderlich ist. Beides ist in casu nicht gegeben (vgl. E. 3.1). Zudem kann eine Verschmutzung von Quellwasser nicht mit einer Verschmutzung von Trinkwasser gleichgesetzt werden. Quell- wasser muss aufbereitet werden, um als Trinkwasser genutzt werden zu können. Was dem Beschwerdegegner hingegen vorgeworfen wird, ist eine Verschmutzung von Grund- bzw. Quellwasser. Zusammenfassend sind die Straftatbestände von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG und Art. 234 StGB eindeutig nicht erfüllt. Entsprechend ist der vom Beschwerdeführer angerufene Grundsatz «in dubio pro duriore» nicht einschlägig. Er gelangt nur zur Anwendung, wenn nicht sicher fest- steht, ob der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Staatsanwaltschaft Nidwalden den angezeigten Sachverhalt somit zu Recht nicht an die Hand genommen.

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5.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Staatsanwaltschaft habe gestützt auf Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eine Untersuchung zu eröffnen, wenn ein hinreichender Tatverdacht gege- ben sei (Beschwerde, Ziff. 5.1). Es sei unverständlich, weshalb die Staatsanwaltschaft in casu das Untersuchungsverfahren nicht eröffnet habe, stehe ihr doch das Instrument der Verfah- renseinstellung zur Verfügung, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass der Anfangs- verdacht nicht (mehr) bestehe (Beschwerde, Ziff. 8.4). Zudem habe die Staatsanwaltschaft die Eröffnung der Untersuchung mehr als 15 Monate hinausgezögert. Die Polizei habe die Ermitt- lungsergebnisse gegenüber der Staatsanwaltschaft nachweislich erst Ende April 2022 rappor- tiert. Die Staatsanwaltschaft habe ihrerseits daraufhin mit dem Entscheid über die Eröffnung der Untersuchung weitere sechs Monate und insgesamt mehr als 15 Monate zugewartet (Be- schwerde Ziff. 8.2 und 8.4). Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass das Vorverfahren «bereits aufgrund der eingeleiteten Untersuchungshandlungen (Beizug/Entgegennahme von Fachberichten und weiteren Akten, formelle Einvernahmen)» als eröffnet zu gelten habe. Schliesslich zweifelt der Beschwerdeführer an den Angaben der Staatsanwaltschaft, wonach sie von der Kantonspolizei Nidwalden erst am 14. März 2022 von der vorliegenden Strafsache erfahren habe (Beschwerde Ziff. 8.2).

5.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Be- richten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichen- der Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Sofort bezieht sich entweder auf den Zeitpunkt des Eingangs der Straf- anzeige oder, wenn diese in einem polizeilichen Vorermittlungsverfahren ergänzt wurde, auf den Zeitpunkt seines Abschlusses und heisst, dass die Staatsanwaltshaft das Verfahren da- nach in der Regel innert Tagen oder zumindest ohne Vornahme von Untersuchungshandlun- gen durch Nichtanhandnahme oder Strafbefehl erledigen muss (Urteil des BGer 1B_734/2012 vom 7. März 2013 E. 2.2).

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5.3 Vorliegend war ein Nichtanhandnahmegrund gegeben. Zudem hat die Staatsanwaltschaft selbst keine Untersuchungshandlungen vorgenommen. Das vorliegende Verfahren konnte so- mit (ohne Eröffnung eines Verfahrens) mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt wer- den. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren durch Nichtanhandnahme statt Ein- stellung abgeschlossen hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er einen Nachteil erlitten hätte, zumal sich die Einstellung und die Nicht- anhandnahme nach den gleichen Verfahrensbestimmungen richten (Art. 310 Abs. 2 StPO). Es würde sich somit nicht rechtfertigen, den Entscheid bzw. die Nichtanhandnahmeverfügung deswegen aufzuheben (Urteil des BGer 6B_172/2021 vom 21. April 2021 E. 4). Im Übrigen sind die Voraussetzungen an die Wiederaufnahme eines durch Nichtanhandnahme erledigten Strafverfahrens geringer als an die Wiederaufnahme nach einer Einstellung (BGE 141 IV 194 E. 2.3). Für die weiteren Vorwürfe an die Staatsanwaltschaft gibt es keinerlei objektiven Anhalts- punkte. Die Abläufe im vorliegenden Verfahren sind üblich. Nach Art. 307 Abs. 1 StPO infor- miert die Polizei die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten sowie über an- dere schwerwiegende Ereignisse. Als schwere Straftaten gelten in der Praxis in erster Linie Tötungsdelikte, qualifizierte Raubüberfälle mit schweren Verletzungen, schwere Sprengstoff- delikte, Schusswaffengebrauch durch die Polizei mit Verletzungs- oder Todesfolge, Geisel- nahmen und qualifizierte Freiheitsberaubung (PETER RÜEGGER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 307). Vorliegend stehen keine schweren Straftaten zur Diskussion. Die meisten Fälle der Alltagskriminalität, bei denen keine strafprozessualen Zwangsmassnahmen notwendig sind, werden von der Polizei selbstständig zu Ende geführt und der Staatsanwaltschaft erst mit dem abschliessenden Rap- port zur Kenntnis gebracht (PETER RÜEGGER, a.a.O., N. 9 zu Art. 307 StPO). So verhielt es sich auch im vorliegenden Fall.

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Staatsanwaltschaft habe den entscheidrele- vanten Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt, indem sie wesentliche Sachver- haltselemente nicht oder nicht richtig abgeklärt habe (Beschwerde Ziff. 6).

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6.1 Soweit er nicht lediglich pauschal bleibt, argumentiert der Beschwerdeführer, die damaligen Witterungsverhältnisse, die Bodenbeschaffenheit, die Topografie im Bereich der ausgetrage- nen Jauche und die ausgetragene Menge seien ungeklärt (Beschwerde Ziff. 6.1). Wie die Staatsanwaltschaft jedoch zutreffend ausführte, hat sich das Amt für Landwirtschaft zu diesen Themen in seinem Bericht vom 20. August 2021 geäussert. Die Staatsanwaltschaft stützte sich in der angefochtenen Verfügung zur Beurteilung des vorliegenden Falles unter anderem auf die Ergebnisse dieses Berichts. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, am Beweis- wert und an der Sachlichkeit dieses Berichts sei zu zweifeln, da das Amt für Landwirtschaft ihm gegenüber voreingenommen sei. Belegen würde dies eine E-Mail der Ehefrau des Be- schwerdegegners, in welcher sie schrieb, ihr sei vom Amt für Umwelt empfohlen worden, nicht auf die Forderungen des Beschwerdeführers einzugehen (vgl. amtl. Bel. 1 Beil. 11). Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit des Sachverständigen begründen. Dies wird bei Umständen bejaht, die geeignet sind, Misstrauen in dessen Unparteilichkeit zu erwecken. Sol- che Umstände können in einem bestimmten Verhalten des Experten oder in gewissen äusse- ren Gegebenheiten (funktioneller und organisatorischer Natur) liegen. Bei der Beurteilung ent- sprechender Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in sachlich-objektivierter Weise begründet erscheinen (Urteil des BGer 1B_141/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4.3 u.a. mit Hinweis auf BGE 141 IV 34 E. 5.2; 140 I 240 E. 2.2 und 138 IV 142 E. 2.1 S. 144 f.). Inwiefern der Verfasser des Berichts vom 20. August 2021 des Amts für Landwirtschaft, C.___, persönlich voreingenommen gewesen sein soll, wird vom Beschwerdeführer nicht ausgeführt. Im Übrigen handelt es sich beim Amt für Landwirtschaft nicht um das Amt für Umwelt. Für eine Befangenheit bestehen keine Anhaltspunkte. Damit kann auf die Feststellungen des Berichts des Amts für Landwirtschaft ohne Weiteres abgestellt werden.

6.2 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, bereits in der Vergangenheit sei es zu mehreren Trinkwasserkontaminationen durch ausgetragene Jauche gekommen, was die Staatsanwalt- schaft nicht berücksichtigt habe (Beschwerde Ziff. 6.1).

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Diesbezüglich übergab der Beschwerdeführer der Polizei eine Auflistung «Wasserproben vom Fassungsstrang Quelle Wissiflue und oberhalb der Schafweide mittels Testips, Reinigung und Wassermenge, Abnahme Kläranlage» (STA-act. 5.9; vgl. E. 3.6). Er sagte anlässlich der poli- zeilichen Befragung aus, er habe diese Auflistung gemacht, um eine Kontrolle darüber zu ha- ben, inwieweit sein Trinkwasser durch einen Güllevorgang kontaminiert werde. Unter anderem sei das Grundwasser im Jahre 2017 und am 20. Februar 2018 sowie am 15. August 2018 durch Austragen von Gülle kontaminiert worden (STA-act. 5.4 dep. 22 ff.). Diese Angaben fanden Eingang in die Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft (vgl. STA-act. 1.1 ff, Ziff. 2.2.1), vermochten das Beweisergebnis jedoch nicht zu erschüttern. Wie die Staatsan- waltschaft in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend ausführt, kann aus der Auflistung aus dem Jahre 2018 nicht auf eine Verschmutzung des Trinkwassers durch das Ausbringen von Dünger im Jahre 2021 geschlossen werden. Auch konnte sich der Beschwerdeführer zu dieser The- matik bereits ausführlich äussern, weshalb von einer weiteren Einvernahme zur selben Sache – wie sie der Beschwerdeführer verlangt – kein Nutzen zu erwarten ist. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden.

6.3 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe die Verschmutzung seiner pri- vaten Quelle bereits am 27. Juni 2021 der Ehefrau des Beschwerdegegners gemeldet. Entge- gen den falschen Feststellungen der Staatsanwaltschaft sei eine Meldung somit nicht erst am

  1. Juli 2021 erfolgt. Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt willkürlich bzw. unrichtig festgehalten (Beschwerde, Ziff. 6.2). Daraus vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal das Datum der ersten Meldung für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht von Relevanz ist. Der Staatsanwaltschaft obliegt einzig die Feststellung des rechtlich erheblichen Sachverhalts. Sie war somit nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung ausei- nanderzusetzen. Vielmehr durfte sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts- punkte beschränken (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1).

6.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass aus unsachlichen Gründen auf die Kurzbeurtei- lung des Amts für Landwirtschaft vom 20. August 2021 abgestellt worden sei (Beschwerde, Ziff. 7). Dazu wird auf die Ausführungen in E. 5.1 verwiesen. Im Übrigen wird vom Beschwer- deführer nicht hinreichend begründet, weshalb und inwiefern die Berücksichtigung des

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Berichts vom 20. August 2021 des Amts für Landwirtschaft unsachlich wäre. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach der Sachverhalt willkürlich festgestellt worden sei, weil auf die «unglaubwürdigen Aussagen der beschuldigten Person» abgestützt worden sei (ebd., Ziff. 7). In der Beschwerde wird nicht ausgeführt, welche Aussa- gen des Beschwerdeführers weshalb nicht glaubwürdig und welche Elemente des Sachver- halts willkürlich festgestellt worden sein sollen. Auch wird nicht begründet, inwiefern dies an der Einschätzung der Staatsanwaltschaft, dass eine Strafverfahrenseröffnung nicht gerecht- fertigt ist, etwas hätte ändern sollen. Jedenfalls trifft nicht zu, dass sich die Staatsanwaltschaft einzig auf die Aussagen des Beschwerdegegners und den Bericht des Amts für Landwirtschaft vom 20. August 2021 abstützte. Vielmehr hat sie auch die Prüfberichte des Laboratoriums der Urkantone, den Bericht der Landwirtschafts- und Umweltdirektion und die Aussagen des Be- schwerdeführers in ihre Beweiswürdigung einbezogen.

6.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe unhaltbare und unbe- legte Mutmassungen über die angeblich nicht mehr ausreichende Qualität der Quellfassung aufgestellt (ebd., Ziff. 7), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft hielt lediglich – wie bereits erwähnt – zutreffend fest, dass für die Verschmutzung gestützt auf die Berichte des Laboratoriums der Urkantone verschiedene Ursachen in Betracht kommen (vgl. E. 3.7). Der Beschwerdeführer behauptet, im Jahr 2018 sei das gesamte Quellsystem (Fassung, Strang, Brunnenstube und Ableitungen) vom Leiter der Abteilung Gewässer des Amts für Um- welt begutachtet und für einwandfrei befunden worden (ebd., Ziff. 7). Beweismittel, welche diesen Umstand stützen würden, reichte der Beschwerdeführer jedoch nicht ein. Vielmehr lässt sich seiner Auflistung (und auch seinen Aussagen) im Widerspruch dazu entnehmen, dass es dabei um eine Kläranlage ging («Kläranlage 18/19 abgenommen s. Mail 19.05.2019», STA-act. 5.9). Bei einer Kläranlage handelt es sich nicht um eine Wasseraufbereitungsanlage, sondern um eine Abwasserbehandlungsanlage. Zudem liegt die angebliche Prüfung der Klär- anlage bereits 3 Jahre vor dem strittigen Ereignis zurück. Im Übrigen ändert sich nichts am Umstand, dass die Ursache der Verschmutzung ungeklärt ist.

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Der Beschwerdeführer moniert, die Staatsanwaltschaft habe die Teilnahmerechte der Parteien verletzt. Der Beschwerdeführer habe keine Ergänzungsfragen zu den Aussagen des Be- schwerdegegners stellen können, weshalb die Einvernahmen beweisrechtlich nicht verwertbar seien (Beschwerde Ziff. 7) bzw. der Beweiswert der Aussagen in solchen Fällen stark beein- trächtigt werde (Beschwerde Ziff. 8.3). Das Teilnahmerecht der Parteien (nicht nur der beschuldigten Person) gilt ab Eröffnung der Strafuntersuchung. Es gilt nicht für Beweiserhebungen (namentlich Einvernahmen) durch die Polizei im (selbstständigen) polizeilichen Ermittlungsverfahren, ausser in Bezug auf die Ver- teidigung bei einer Befragung der beschuldigten Person (Art. 159 Abs. 1 StPO; FRANZ RIKLIN, Kommentar StPO, 2014, N. 1 zu Art. 147 StPO). Partei ist neben der beschuldigten Person die Privatklägerschaft, d.h. die unmittelbar geschädigte Person, welche erklärt, sich am Ver- fahren beteiligen zu wollen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO i.V. m. Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat vorliegend kein Verfahren eröffnet, weshalb dem Beschwerdefüh- rer als Privatkläger auch keine Teilnahmerechte an den Beweiserhebungen im polizeilichen Ermittlungsverfahren zustanden. Der Beschwerdeführer führt zudem nicht näher aus, welche Ergänzungsfragen er dem Beschwerdegegner hätte stellen wollen. Die Rügen des Beschwer- deführers sind damit unbegründet.

Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Einvernahme vom 24. Februar 2022 leide an formellen Mängeln, was zur Unverwertbarkeit der Einvernahme führe. Konkret wird ausgeführt, er sei fälschlicherweise nicht über seine Aussagepflicht und Zeugnisverweigerungsrechte aufgeklärt worden (Beschwerde, Ziff. 8.5). Die Aussagepflicht des Privatklägers entfällt bei nicht delegierten Befragungen durch die Poli- zei (ROLAND KERNER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 179 und N. 1 zu Art 180 StPO). Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers handelte es sich um eine nicht delegierte Befragung durch die Polizei, ohne dass die Staatsanwaltschaft ein Verfahren eröffnete. Daraus folgt, dass der Beschwer- deführer als Privatkläger nicht zur Aussage verpflichtet war. In Bezug auf die Zeugnisverwei- gerungsrechte wurde der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme über seine Bezie- hung zum Beschwerdegegner im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StPO befragt. Zudem wurde er auf das Zeugnisverweigerungsrecht zum eigenen Schutz oder zum Schutz nahestehender

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Personen (Art. 168 StPO) aufmerksam gemacht (STA-act. 5.2 dep. 9 f.). Über die weiteren Zeugnisverweigerungsrechte braucht der Zeuge nur orientiert zu werden, wenn die einverneh- mende Behörde auf Grund der Befragung nach Abs. 2 oder aus den Akten Grund zur Annahme hat, dass weitere Zeugnisverweigerungsrechte geltend gemacht werden könnten. Ohne ent- sprechende Anhaltspunkte muss kein Hinweis erfolgen. Die Belehrung gilt erst dann als Gül- tigkeitserfordernis, wenn dem Zeugen ein Verweigerungsrecht zustand, auf das er nicht auf- merksam gemacht wurde, und er sich nachträglich darauf beruft (ROLAND KERNER, a.a.O., N. 13 f. zu Art. 177 StPO). Der Zeuge muss dabei jedoch glaubhaftmachen, dass die Vorausset- zungen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht begründen, vorliegen (HANS VEST/SALOME HORBER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 174 StPO). Vorliegend behauptet der Beschwerdeführer kein Zeugnis- verweigerungsrecht. Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche für ein solches sprechen würden. Zusammenfassend ist die Rechtsbelehrung der Polizei nicht zu be- anstanden.

9.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Aktenführungspflicht im Sinne von Art. 100 Abs. 1 StPO sei verletzt worden. Er habe dem Polizisten D.___ nach seiner Einvernahme Unterlagen, namentlich den Entwurf eines Dienstbarkeitsvertrages vom 4. September 2020 mit dazugehö- rigem Begleitschreiben an den Beschwerdegegner und dessen Ehefrau sowie einen Grund- buchbeleg eingereicht. Die Unterlagen würden fehlen, weshalb das Aktendossier unvollstän- dig sei. Der Beschwerdeführer habe deshalb weder sein Akteneinsichtsrecht noch seine Ver- teidigungsrechte wirksam ausüben bzw. wahrnehmen können. Die Nichtanhandnahmeverfü- gung der Staatsanwaltschaft sei folglich wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. wegen formeller Rechtsverweigerung aufzuheben (Beschwerde, Ziff. 9 – 9.3).

9.2 Gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO sorgt die Verfahrensleitung für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen. In das Aktendossier gehören nach Art. 100 Abs. 1 lit. b und c unter anderem die von der Strafbehörde zusammengetragenen und die von den Parteien eingereichten Akten. Die Aktenführungspflicht der Behörde ist das Gegenstück zu dem aus

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Art. 29 Abs. 2 BV (rechtliches Gehör) fliessenden Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Partei (Urteil des BGer 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.1).

9.3 Die vom Beschwerdeführer erwähnten Unterlagen sind offenbar trotz elektronischer Übermitt- lung an den Polizisten D.___ (amtl. Bel. 1, Beil. 15) nicht in die Verfahrensakten aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer verkennt, dass unter diesen Umständen eine Verletzung der Aktenführungspflicht oder des Akteneinsichtsrechts (bzw. des rechtlichen Gehörs) durch die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die genannten Unterlagen von vornherein ausser Betracht fällt, kann doch die Staatsanwaltschaft keine Einsicht in Akten gewähren oder verweigern, über die sie selbst nicht verfügt. Zudem wurde dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung auf seinen Wunsch hin Akteneinsicht gewährt (STA- act. 4.11 ff.). Bei dieser Gelegenheit hätte er das Fehlen der streitigen Unterlagen feststellen und umgehend der Staatsanwaltschaft mitteilen können. So oder anders ist nicht erkennbar, inwiefern dem Beschwerdeführer durch das Fehlen bzw. die Nichtberücksichtigung dieser Un- terlagen bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts ein Nachteil erwachsen wäre. Der Beschwerdeführer kannte den Inhalt dieser Unterlagen, zumal er diese selbst der Kantonspo- lizei Nidwalden eingereicht hat. Indessen ist auch nicht ersichtlich, weshalb ein Mangel der Aktenführung bzw. eine daraus resultierende Beeinträchtigung des Akteneinsichtsrechts nicht noch im Verfahren gegen den Endentscheid beseitigt werden kann (vgl. Urteil des BGer 1B 527/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2.2). Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt dessen Verletzung in der Regel zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache (BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Eine Gehörsverletzung kann jedoch ausnahmsweise geheilt werden, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit hat, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die Sach- verhalt und Rechtslage frei überprüfen kann, mithin über eine umfassende Kognition verfügt. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung jedenfalls dann abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu un- nötigen Verzögerungen des Verfahrens führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_777/2016 vom 2. November 2016 E. 2.3; SILVIA STEINER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 318 StPO).

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Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen verfügt über eine uneingeschränkte Kognition und kann folglich sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen (Art. 391 Abs. 1 StPO; Art. 393 Abs. 2 StPO). Dem Beschwerdeführer wurde vor Erlass der Nichtanhandnah- meverfügung Akteneinsicht gewährt, womit er Kenntnis sämtlicher für das Untersuchungser- gebnis relevanten Informationen hatte. Im Rahmen seiner Beschwerde hatte er sodann die Möglichkeit, sich eingehend dazu zu äussern. Von dieser Möglichkeit machte er insofern Ge- brauch, als er die Nichtanhandnahme des Verfahrens beanstandet. Zudem wurden die er- wähnten Unterlagen vom Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde ins Recht ge- legt (amtl. Bel. 1, Beil. 10 und 15). Einerseits handelt es sich dabei um einen vom Rechtsver- treter des Beschwerdeführers ausgearbeiteten Dienstbarkeitsvertragsentwurf zwischen den Eheleuten B.___ und dem Beschwerdeführer und ein dazugehöriges Begleitschreiben. Der Vertragsentwurf bezweckt den Schutz der Wasserquelle Vorder ___ auf der Liegenschaft Nr. x, Z.___, vor Verunreinigungen und sieht eine (teilweise) Nutzungsbeschränkung (Unterlassen des Ausbringens von Jauche und anderen Düngemitteln) vor. Zum anderen handelt es sich um einen Grundbuchbeleg, woraus sich das Quellenrecht zugunsten der Liegenschaft Nr. x des Beschwerdeführers und zulasten der Liegenschaft Nr. x des Beschwerdegegners ergibt. Auch wenn sich diese Unterlagen vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung in den Akten befunden hätten, hätten sie an der Beurteilung des Sachverhalts nichts geändert. Im Übrigen wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Somit ist nicht erkennbar (und wird auch vom Beschwerdeführer nicht ausgeführt), inwiefern ihm dadurch seine Aktenein- sichts- und Verteidigungsrechte beschnitten worden wären. Eine Rückweisung an die Staats- anwaltschaft würde zu einem formalistischen Leerlauf führen.

Die Staatsanwaltschaft Nidwalden hat den angezeigten Sachverhalt zu Recht nicht an die Hand genommen. Zudem liegt keine Verletzung formeller Rechte vor. Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

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11.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen zwischen Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Im vorliegenden Verfahren werden sie ermessensweise (vgl. Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 1'500.– festgesetzt und aus- gangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.

11.2 Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 StPO e contrario). Nachdem sich der Beschwerdegegner am Verfahren nicht aktiv beteiligt hat, sind ihm keine massgeblichen Aufwände entstanden, weshalb ihm auch keine Umtriebs- entschädigung zuzusprechen ist.

24 │ 24

Demgemäss erkennt das Obergericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 1'500.– festgesetzt und ausgangsgemäss dem unter- liegenden Beschwerdeführer auferlegt. Er wird angewiesen, den Betrag von Fr. 1'500.– mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft die- ses Entscheids der Gerichtskasse Nidwalden zu überweisen.

  3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.

  4. [Zustellung].

Stans, 19. Januar 2023 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sarah Huber Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110).

Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Ent- scheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zitate

Gesetze

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