GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
ZA 22 8
Urteil vom 7. Februar 2023 Zivilabteilung
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichterin Franziska Ledergerber, Oberrichter Albert Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiberin Sarah Huber.
Verfahrensbeteiligte A.___ AG,
vertreten durch Dr. iur. Stefan Eichenberger, Rechtsanwalt, epartners Rechtsanwälte AG, Puls 5, Hardturmstrasse 11, 8005 Zürich, Klägerin, gegen B.___ GmbH, Beklagte.
Gegenstand Geistiges Eigentum Klage vom 25. Juli 2022.
2│12 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 25. Juli 2022 erhob die A.___ AG («Klägerin») Klage gegen die B.___ GmbH («Beklagte») mit den Anträgen: « 1. Die Beklagte sei, unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB, zu verpflichten, der Klägerin sämtliche Daten, insbesondere 360°-Fotos, 360°-Videos oder 360°-Renderings, in Bezug auf die Websites www.1___.com, www.2___.com und www.3___.com herauszugeben und ihr sämtliche (Immateri- algüter-)Rechte daran zu übertragen bzw., soweit eine Übertragung nicht möglich ist, ihr umfassende Nut- zungs-rechte daran einzuräumen. Insbesondere handelt es sich um folgende Aufnahmen:
Die Klägerin leistete innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.–.
3│12 B. Mit Klageantwort vom 22. August 2022 beantragte die Beklagte sinngemäss die Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.
C. Mit Replik vom 17. Oktober 2022 und Duplik vom 7. Dezember 2022 äusserten sich die Par- teien erneut zur Sache; an den gestellten Anträgen wurde festgehalten.
D. Die Rechtsvertretung der Klägerin reichte am 13. Dezember 2022 ihre Kostennote ein (amtl. Bel. 15). Die Beklagte hat innert Frist keine Kostennote eingereicht.
E. Das Obergericht Nidwalden, Zivilabteilung, hat die vorliegende Streitsache anlässlich seiner Sitzung vom 7. Februar 2023 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen: 1. 1.1 Die Klägerin ist eine Gesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Z.___ (Zürich). Sie bezweckt die Führung von und Beteiligung an gastgewerblichen und touristischen Betrieben, Unternehmensberatung in allen Branchen, Handel mit Gütern, sowie Import und Export von Gütern aller Art (KB 5). Bei der Beklagten handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in X.___ (Nidwalden). Sie bezweckt die strategische und konzeptionelle Unternehmens- und Marketingberatung, mit Schwerpunkt in der Entwicklung von Werbekonzepten und werbetech- nischen Anwendungen sowie Werbe-, Promotions- und Pressekampagnen, das Coaching, die Herstellung, die Erbringung und die Vermittlung von Produkten und Dienstleistungen, u.a. in den Bereichen Online-Marketing, Finanzen sowie Tourismus. Die Gesellschaft erbringt über- dies Dienstleistungen in den Bereichen Business Development und Relocation (BB 6).
4│12 1.2 Grundlage der vorliegenden Streitigkeit ist die aussergerichtlich getroffene Vergleichsverein- barung zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 9./20. Januar 2021. Gemäss deren Ziff. 6 lit. b befindet sich der ausschliessliche Gerichtsstand in X.___ (Kanton Nidwalden). Die örtliche Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ZPO gegeben. Da es sich um eine Strei- tigkeit im Zusammenhang mit geistigem Eigentum handelt, ist gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art 26 Ziff. 1 GerG (Gerichtsgesetz; NG 261.1) die Zivilabteilung des Obergerichts Nidwalden als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen, womit auf die Klage einzutreten ist.
Unbestritten ist, dass die Klägerin und die Beklagte eine mehrjährige Zusammenarbeit pfleg- ten. Dabei hatte die Beklagte u.a. die Webseiten «www.1___.com», «www.2___.com» und «www.3___.com» für die Klägerin erstellt. Für ihre Leistungen wurde die Beklagte mit Fr. 100'000.– entschädigt. Nach Beendigung der Zusammenarbeit kam es zwischen den Parteien zu Streitigkeiten, welche die Herausgabe der Daten sowie die Einräumung sämtlicher Nut- zungsrechte der Website betrafen. Die Klägerin reichte deshalb am 4. August 2020 ein Schlichtungsgesuch ein. Zwar endete die Schlichtungsverhandlung unvermittelt, jedoch schlossen die Parteien am 9./20. Januar 2021 einen aussergerichtlichen Vergleich mit folgen- dem Wortlaut (amtl. Bel. 1 Beil. 2):
«PRÄAMBEL (a) Die A.___ AG in Z.___ bzw. die C.___ AG in Y.___ hatten ihre Websites www.1___.com, www.2___.com und www.3___.com durch die B.___ GmbH in X.___ erstellen lassen. (b) Nach Beendigung der Zusammenarbeit kam es zwischen der A.___ AG und der B.___ GmbH zu Meinungs- verschiedenheiten insbesondere in Bezug auf die Rechte an den Websites. Dies betraf namentlich die Her- ausgabe der Daten für die Websites, die Weiterbenützung des Designs der Website inkl. Anordnung und Gliederung sowie die Nutzung von Videos. (c) Zur Vermeidung von Streitigkeiten und zur gütlichen Beilegung der Angelegenheit einigen sich die Parteien mittels der vorliegenden Vergleichsvereinbarung wie folgt abschliessend:
5│12 (c) Die B.___ GmbH überträgt der A.___ AG sämtliche (Immaterialgüter-)Rechte und Daten betreffend die Websites www.1___.com, www.2___.com und www.3___.com bzw. räumt ihr sämtliche Nutzungsrechte daran ein. Dasselbe gilt für die entsprechenden Social Media Accounts der A.___ AG. (d) Der Vertrag für das Hosting der Websites www.1___.com, www.2___.com und www.3___.com wird auf den nächstmöglichen Termin beendet, wobei die Parteien eine geordnete Übertragung auf den neuen Hosting-Anbieter gewährleisten. 2. ENTSCHÄDIGUNG (a) Als Entschädigung für die Übertragung bzw. Einräumung der Rechte gemäss Ziff. 1 bezahlt die A.___ AG der B.___ GmbH den Betrag von CHF 8'000.- mittels Überweisung auf ein von der B.___ GmbH bezeichnetes Post- oder Bankkonto. (b) Ausserdem stellt die A.___ AG der B.___ GmbH Gutscheine für Übernachtungen in der Suite «» von insgesamt CHF 2'000. - aus, welche für einen oder für mehrere Aufenthalte (wahlweise auch durch Geschäftspartner der B. GmbH) eingelöst werden können. In Bezug auf die Tarife für die Übernach- tungen gelten die Preise gemäss Website der A.___ AG. Die Gültigkeit der Wertgutscheine ist bis am 31. Dezember 2022 befristet. Die Buchung muss direkt bei der A.___ AG erfolgen (nicht über ein Part- nerportal) und richtet sich nach der Verfügbarkeit. 3. VOLLZUG DER VEREINBARUNG (a) Die A.___ AG verpflichtet sich, der B.___ GmbH bis spätestens am 15. Januar 2021 die Entschädigung gemäss Ziff. 2 zu bezahlen sowie die Wertgutscheine zuzustellen. Die Übertragung der Rechte erfolgt nach der vollständigen Bezahlung. (b) Nach dem Zahlungseingang verpflichtet sich die B.___ GmbH, bis spätestens am 31. Januar 2021 bei einem Hosting-Transfer der in Ziffer 1 genannten Websites mitzuwirken, ohne dass hierfür eine geson- derte Entschädigung geschuldet ist. (c) Für die Übertragung muss der Zielserver von der A.___ AG wie folgt vorbereitet sein: − PHP mindestens 7.4.14 oder 8.0 − memory limit: 256 MB − upload_max_filesize: 64 MB − post_max_size: 64M − Writable uploads directory − PHP Time Limit; 180 − PHP Max InputVars: 1000 − 3x leere WordPress Installationen mit verknüpften Datenbanken − entsprechende Zugangsdaten für die Übertragung (d) Sobald der Hosting-Transfer erfolgt ist, räumt die B.___ GmbH der A.___ AG sämtliche Rechte gemäss Ziff. 1 ein und stellt die entsprechenden Daten (Passwörter etc.) für die genannten Websites und Social Media Accounts bis spätestens am 31. Januar 2021 zu. Die spezifischen Einstellungen der individuali- sierten Websites werden während einer Online / Remote Control Sitzung von maximal 2 Stunden über- geben (keine Webdesign Schulung). (e) Die folgenden Lizenzschlüssel (eigene Developer Lizenzen der B.___ GmbH) sind nicht Teil dieser Vereinbarung und müssen nach Beendigung der Zusammenarbeit bei Bedarf direkt bei den Drittanbie- tern erworben bzw. aktiviert werden: − Kallyas Template
6│12 − Events Schedule WP Plugin − Layered Popups − PDF Wizard - Responsive FlipBook WP Extension − WPML Multilingual CMS 4. SALDOERKLÄRUNG (a) Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche unter allen Titeln auseinandergesetzt. Beide Parteien bestätigen, dass sie keine weiteren Forderungen (finanzieller oder anderer Art) gegen die andere Partei haben - ungeachtet der Anspruchsgrundlage. (b) Vorbehalten bleiben altfällige nachvertraglich wirkende Pflichten. 5. KEINE ANERKENNUNG VON RECHTSPFLICHTEN, KEIN SCHULDEINGESTÄNDNIS Der Abschluss dieser Vereinbarung erfolgt (a) ohne Eingeständnis einer Schuld bzw, einer Vertragsverletzung oder einer sonstigen Pflichtverletzung, und (b) ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zum Abschluss dieser Vereinbarung. 6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN (a) Die Änderung der Vereinbarung bedarf der schriftlichen Zustimmung beider Parteien. (b) Diese Vereinbarung untersteht schweizerischem Recht unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Normen. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist X.___/NW.»
Unbestritten ist, dass die Klägerin ihren Teil dieser Vereinbarung erfüllte und der Beklagten insgesamt Fr. 8'000.– bezahlte sowie einen Gutschein für Fr. 2'000.– ausstellte.
3.1 Die Klägerin stützt ihre Forderung auf den soeben erwähnten Vergleich und bringt vor, die Beklagte habe ihre daraus resultierenden Verpflichtungen mangelhaft erfüllt, indem sie nicht alle Daten an den Webseiten «www.1___.com», «www.2___.com» und «www.3____.com» herausgegeben bzw. übertragen habe. Namentlich seien 360°-Videos der betreffenden Web- seiten und Rechte an diesen Videos nicht übertragen bzw. eingeräumt worden. Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, ihre Pflichten gemäss Vergleich erfüllt zu haben. Sie behauptet, die Klägerin verlange keine 360°-Videos, sondern 360°-Pano- ramabilder und 360°-Renderings. Dabei handle es sich um neue Forderungen, welche vom Vergleich nicht erfasst seien. Hingegen seien die Rechte an den 360°-Videos eingeräumt wor- den und die 360°-Videos befänden sich auf dem YouTube-Kanal der Klägerin.
7│12 3.2 Die Klägerin kritisiert zwar mehrfach, die Unterscheidung in «360°-Renderings», «360°-Fo- tos», etc., sei eine Scheinunterscheidung und Wortklauberei der Beklagten. Letztendlich je- doch anerkennt sie, dass es sich bei den von ihr verlangten Medienprodukten genau genom- men nicht um 360°-Videos, sondern um drehbare 360°-Panoramabilder handelt, womit ihre Vorbringen nicht ganz ohne Widerspruch sind. Ob sich die Parteien lediglich auf eine Übertragung von 360°-Videos an die Klägerin geeinigt haben, wie die Beklagte vorbringt, oder ob auch die Übertragung von 360°-Panoramabilder vereinbart wurde, wie die Klägerin geltend macht, ist eine Frage der Auslegung von Willens- erklärungen.
4.1 Im schweizerischen Vertragsrecht besteht bei der Beurteilung der Frage, ob die Parteien einen Vertrag geschlossen haben, der Vorrang des subjektiven Willens vor dem objektiven Willen. Wenn sich die Parteien übereinstimmend ausgedrückt haben (übereinstimmende Willenser- klärungen), sie diese tatsächlich verstanden haben und sich folglich binden wollten, besteht ein tatsächlicher Konsens; wenn sie sich zwar verstanden haben, aber keine Einigung erzielt haben und sich dessen von Anfang an bewusst waren, liegt ein offener Dissens vor und ein Vertragsschluss findet nicht statt. Haben sich die Parteien übereinstimmend ausgedrückt, hat aber eine von ihnen oder haben beide den inneren Willen des anderen nicht verstanden, was ihnen nicht von Anfang an bewusst war, liegt ein versteckter Dissens vor und der Vertrag wird entsprechend dem objektiven Sinn geschlossen, den man ihren Willenserklärungen gemäss dem Vertrauensprinzip geben kann; in diesem Fall handelt es sich um eine rechtliche (oder normative) Einigung. Im Prozess muss der Richter zunächst die wirkliche und gemeinsame Absicht der Parteien (subjektive Auslegung) prüfen, gegebenenfalls empirisch auf der Grundlage von Indizien. In- dizien in diesem Sinne bilden nicht nur der Wortlaut der Willenserklärungen, seien sie mündlich oder schriftlich, sondern auch ihr allgemeiner Kontext, das heisst alle Umstände, welche die Entdeckung des wirklichen Willens der Parteien erlauben, seien es Erklärungen, die im Vorfeld des Vertragsschlusses abgegeben wurden, oder Tatsachen, die sich nach diesem ereignet haben, namentlich das spätere Verhalten der Parteien, das über den ursprünglichen Willen der Parteien Aufschluss geben kann. Die Würdigung der konkreten Umstände durch den
8│12 Richter nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung bildet eine Tatfrage (BGE 144 III 93 E. 5.2, publiziert in: Praxis 2019 Nr. 40). Wenn es dem Richter nicht gelingt, den wirklichen und gemeinsamen Willen der Parteien fest- zustellen, hat er auf die normative (oder objektive) Auslegung zurückzugreifen und den wirkli- chen Willen in Anwendung des Vertrauensprinzips festzustellen. Nach dem Vertrauensprinzip ist eine Willenserklärung so auszulegen, wie sie vom Erklärungsempfänger nach ihrem Wort- laut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste. Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Erklärungen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Ausserdem hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzuneh- men ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben. Auch wenn der ge- wählte Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, kann sich aus den anderen Vertragsbe- stimmungen, aus dem von den Parteien verfolgten Zweck und aus weiteren Umständen erge- ben, dass der Wortlaut der strittigen Bestimmung nicht genau den Sinn der Vereinbarung unter den Parteien wiedergibt. (Urteil des Bundesgerichts 5A_373/2021 vom 28. Januar 2022 E. 5.2.2 mit Verweis auf BGE 146 V 28 E. 3.2; 144 III 327 E. 5.2.2.1; 140 III 134 E. 3.2 u.w.) Die Feststellung des objektiven Willens der Parteien auf Grundlage des Vertrauensprinzips ist eine Rechtsfrage; zu entscheiden ist diese Frage allerdings auf Grundlage des Inhalts der Willenserklärung sowie der Umstände, wobei es sich um Tatfragen handelt. Relevant sind da- bei einzig Umstände, die der Willenserklärung vorausgegangen sind oder diese begleitet ha- ben, nicht aber nachträgliche Ereignisse (BGE 144 III 93 E. 5.2, publiziert in: Praxis 2019 Nr. 40).
4.2 4.2.1 Zunächst ist die wirkliche und gemeinsame Absicht der Parteien (subjektive Auslegung) zu prüfen. Da sich die Parteien einig sind, dass 360°-Panoramabilder bzw. 360°-Renderings im Rahmen der Vergleichsvereinbarung vom 9./20. Januar 2021 kein Thema waren (amtl. Bel. 1, Rz. 17 und 30), liegt diesbezüglich kein tatsächlicher Konsens vor und es muss auf die nor- mative Auslegung zurückgegriffen werden. In Anwendung des Vertrauensprinzips ist der Sinn festzustellen, den jede Partei den Willenserklärungen der anderen Partei vernünftigerweise beimessen konnte und musste.
9│12 4.2.2 Primäres Auslegungsmittel bildet der Wortlaut. Was Ziff. 1b der umstrittenen Vergleichsver- einbarung (vgl. E. 2) anbelangt, erscheint der Wortlaut klar und unmissverständlich. Demnach ist einzig die Rede von «360°-Videos», nicht aber von «360°-Panoramabilder» oder «360°- Renderings». Die Klägerin macht geltend, man könne sich streiten, ob es sich bei einem virtuellen Rundgang (z.B. durch ein Hotelzimmer) um ein Video oder um ein Foto handle (amtl. Bel. 9, Rz. 30). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Während eine Fotografie Szenen statisch darstellt, sind bei einer Videoaufnahme offensichtlich Bewegungen im Bild ersichtlich, weshalb nach der allgemeinen Lebenserfahrung erwartet werden darf, dass ein 360°-Panoramabild auch ohne spezielles Fachwissen von einem 360°-Video unterschieden werden kann. Somit durfte nach objektiven Gesichtspunkten nicht angenommen werden, dass nach Ziff. 1b der Vereinbarung nebst «360°-Videos» auch «360°-Panoramabilder» erfasst sind.
4.2.3 Zu prüfen bleibt weiter, ob «360°-Panoramabilder» nach Treu und Glauben von Ziff. 1c des Vergleichs (vgl. E. 2) erfasst sind. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die um- strittenen «360°-Panoramabilder» nach dem Wortlaut oder aus dem Sinngefüge heraus als Bestandteil der Webseiten «www.1___.com», «www.2___.com» und «www.3___.com» be- trachtet werden können. Aus dem Wortlaut, der allgemein formuliert ist und lediglich von «(Im- materialgüter-)Rechten», «Daten» und «Nutzungsrechten» spricht, lassen sich keine Schlüsse ziehen. Daneben ergibt sich aus den übereinstimmenden Behauptungen der Parteien, dass die umstrittenen «360°-Panoramabilder» über die Domain «www..solutions» der Beklagten betrieben, auf der Website «www.2.com» der Klägerin lediglich per iFrame angezeigt wurde (vgl. amtl. Bel. 1, Rz. 26 f.; KB 15, Ziff. 5) und damit kein Bestandteil dieser Webseite war. Die Klägerin hält dem entgegen, ihr sei im Zeitpunkt des Abschlusses der Vergleichsvereinba- rung noch nicht bekannt gewesen, dass sich Daten der Webseiten auf anderen Domains, Ser- vern oder fremden Webinstallationen befinden könnten. Dies sei ihr erst im Nachhinein mitge- teilt worden, als sich die Beklagte beim Vollzug der Vereinbarung quergestellt habe und eine Prüfung durch die neue IT-Dienstleisterin "D.___" mit Sitz in Hamburg erfolgt sei (amtl. Bel. 9, Rz. 16). Die Klägerin stellt sich weiter auf den Standpunkt, sie habe in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass (360°-)Aufnahmen von Hotelzimmern oder Räumlichkeiten zur Web- seite gehören, da diese essentiell seien. Die Beklagte habe die Klägerin zu keinem Zeitpunkt
10│12 darauf hingewiesen, dass sich Daten ihrer Webseite auf fremden Domains, Servern oder We- binstallationen befinden würden. Das habe die Klägerin – als technische Laiin – nicht wissen können. Dass die Beklagte nachträglich geltend mache, dass sich die Daten auf fremden Do- mains, Servern oder Webinstallationen befinden und deshalb nicht von der Vereinbarung er- fasst seien, sei geradezu rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Rechtsschutz (amtl. Bel. 9, Rz. 21). Die Beklagte wendet dagegen ein, die Klägerin habe für diesen Rechtsfall extra eine Anwalts- kanzlei engagiert, die laut ihrer Website auf IT, Daten und Technologie spezialisiert sei (amtl. Bel. 13, Ziff. 1b). Zudem habe die Klägerin seit 2019 die IT-Dienstleisterin "D.___" an ihrer Seite, welche die besagten Webseiten von der Beklagten habe übernehmen und weiterbetrei- ben wollen, weshalb alle Webseiten sowie Domains- und Serverstruktur ausführlich analysiert und mehrfach besprochen worden seien (ebd., Ziff. 1c). Das wird von der Klägerin nicht be- stritten und gilt somit als anerkannt (vgl. MEINRAD VETTER/MICHAELA SPRENGER, Bestreitungen von «Dupliknoven», in: SJZ 22/2022, S. 1113; JEAN-DANIEL SCHMID/THOMAS HOFER, Bestrei- tung von neuen Tatsachenbehauptungen in der schriftlichen Duplik, in: ZZZ 2016, S. 286). Damit war die Klägerin bereits im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses IT-fachkundig beraten. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte sie als Inhaberin einer Hotelkette mit eigener Webseite erkennen müssen, dass die umstrittenen 360°-Panoramabilder nicht zur ei- genen, sondern zur Webseite der Beklagten gehören und entsprechend von Ziff. 1c der Ver- gleichsvereinbarung nicht erfasst sind. Auch aus den übrigen Bestimmungen des Vergleichs lässt sich nichts anderes ableiten. Vielmehr vereinbarten die Parteien eine umfassende Sal- doklausel und bestätigten, dass sie keine weiteren Forderungen gegeneinander haben. Damit war offenbar primärer Zweck des Vergleichs, sämtliche mit dem Streit zusammenhängende Fragen endgültig zu regeln, wobei keine Vorbehalte angebracht wurden. Im Ergebnis ist die Klage somit vollumfänglich abzuweisen.
4.3 Zu den in der Klage gestellten Beweisanträgen betreffend Befragung von E.___ (Mitglied des Verwaltungsrates der Klägerin) und F., ist festzuhalten, dass solche nicht notwendig er- scheinen, da dadurch keine relevanten neuen Erkenntnisse zu gewinnen wären (antizipierte Beweiswürdigung). Die Vergleichsvereinbarung wurde nicht von E. und F.___, sondern vom Rechtsvertreter der Klägerin gemeinsam mit dem damaligen Rechtsvertreter der Beklag- ten, Rechtsanwalt lic. iur. Nicolas Schwarz, formuliert. Der Sachverhalt ist rechtsgenügend erstellt. Die Beweisanträge sind deshalb abzuweisen.
11│12 5. 5.1 Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und Klage- rückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterlie- gend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin unterliegt vollumfänglich, womit sie kosten- und entschädigungspflichtig wird. Die Entscheidgebühr des Obergerichts als einzige Instanz richtet sich nach Art. 7 PKoG (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 1 PKoG [NG 261.2]). Massgebend ist der Streitwert. Die Parteien sind sich über den Streitwert von Fr. 13'400.– einig (Art. 91 Abs. 2 ZPO). In Verfahren mit einem Streitwert über Fr. 10'000.– bis Fr. 30'000.– beträgt die Entscheidgebühr des Obergerichts Fr. 1'000.– bis Fr. 3'200.– (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Ziff. 3 PKoG). Die Gerichtskosten werden vorliegend auf Fr. 1'500.– festgesetzt und ausgangsgemäss der Klägerin auferlegt. Sie werden mit dem Gerichtskostenvorschuss der Klägerin in gleicher Höhe verrechnet und sind damit bezahlt (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
5.2 Die unterliegende Partei hat der obsiegenden eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Als Parteientschädigung gilt in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Aufgabe der ansprechenden Partei ist es, die Entschädigung zu beantragen und dem Gericht sachlich überzeugende Gründe für die geltend gemachte Höhe der Umtriebsentschädigung vorzulegen. Die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung für nicht berufsmässig vertretene Parteien stellt eine zu begründende Ausnahme dar (VIKTOR RÜ- EGG/MICHAEL RÜEGG, Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2017, N. 21 zu Art. 95 ZPO).
5.3 Die Beklagte beantragt eine Parteientschädigung, ohne diese zu beziffern und zu begründen. Nach den dargelegten Grundsätzen kann deshalb keine Parteientschädigung zugesprochen werden.
12│12 Demgemäss erkennt das Obergericht:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten betragen Fr. 1'500.– und gehen ausgangsgemäss zu Lasten der Klä- gerin, werden mit ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet und sind bezahlt.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
[Zustellung].
Stans, 7. Februar 2023 OBERGERICHT NIDWALDEN Zivilabteilung Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sarah Huber Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Art. 72 ff. oder 113 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG [SR 173.110]). Die Beschwerde hat Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder sei- nes Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkun- den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'400.–.