GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
BAS 22 16
Beschluss vom 19. Januar 2023 Beschwerdeabteilung in Strafsachen
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.
Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch Dr. iur. Cornelio Zgraggen, Rechtsanwalt, Zgraggen Rechtsanwälte AG, Alpenstrasse 7, 6004 Luzern, Beschwerdeführer, gegen
2│30 sowie Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abt. 1, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Staatsanwaltschaft.
Gegenstand Nichtanhandnahme/Ausstand Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 23. Juni 2022 (STA-Nr. A1 21 2814) sowie Ausstandsgesuche gegen Staatsanwältin F.__ sowie Vizepräsidentin Brodmann.
3│30 Sachverhalt: A. a. In den Jahren 1878/1879 wurde die G.-strasse als Erschliessungsstrasse von H. nach I.__ erstellt. Als einzige Verbindung zum Ortsteil I.__ ist diese als Kantonsstrasse im Sinne von Art. 6 ff. Strassengesetz (StrG; NG 622.1) klassifiziert. Aufgrund der geringen Strassen- breite, welche namentlich das Kreuzen zweier Personenwagen nur in Ausweichstellen ermög- lichte, sowie einer massiven Steinschlaggefährdung, welche sich durch aktuelle Steinschla- gereignisse belegen liess, wurde ein hoher Instandsetzungsbedarf für die über hundert Jahre alte Strasse (an-)erkannt. In einem partizipativen Prozess mit den Anwohnern wurde durch die Baudirektion des Kantons Nidwalden sowie die Politische Gemeinde H.__ ein umfassendes Sanierungsprojekt mit verschiedenen Varianten ausgearbeitet (s. Beschluss des Regierungs- rates Nidwalden RRB-Nr. 320 vom 16. Mai 2017 Ziff. 1.1 S. 1 [abrufbar unter: <https://www.nw.ch/docn/92399/01_RRB_320_Generelles_Projekt G.-strasse _Stein- schlagschutz_Verkehrsqualitaet_Instandsetzung_Amphibien_Antrag_an_den _Landrat.pdf>, zuletzt besucht am 20. Januar 2023]; nachfolgend: «RRB-Nr. 320»). Am 28. Juni 2017 be- schloss der Nidwaldner Landrat das generelle Projekt «Gesamtprojekt G.-strasse» in der Variante B2 (und vier zusätzlichen Ausweichstellen) und sprach dafür Objektkredite im Um- fang von rund Fr. 16 Mio. (RRB-Nr. 320 Ziff. 1.8 S. 6 f.; Protokoll der Landratssitzung vom 28. Juni 2017 S. 1251 ff. [abrufbar unter: <https://www.nw.ch/_docn/ 97080/2017-06-28_Proto- koll_Version_Internet.pdf>, zuletzt besucht am 20. Januar 2023]; nachfolgend: «Landratssit- zungsprotokoll 28.06.2017»). Das Projekt wurde zwischen Herbst 2020 und April 2022 umge- setzt.
b. A.__ («Beschwerdeführer») ist «baulicher Berater»/Angestellter von J.__ und K., die Eigen- tümer der Parz. Nr. aaa, Grundbuch I., L.. Das Grundstück liegt unmittelbar oberhalb der (zu sanierenden/sanierten) G.-strasse.
4│30 c. Mit Schreiben vom 1. September 2021 reichte der Beschwerdeführer bei der Kantonspolizei Nidwalden Strafanzeige wegen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 StGB) beziehungsweise Nichtanbringens von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 StGB) gegen B.__ («Beschwerdegegner 1»/«beschuldigte Person 1»), damaliger Regierungs- rat und Baudirektor, C.__ («Beschwerdegegner 2»/«beschuldigte Person 2»), Abteilungsleiter Realisierung sowie stellvertretender Vorsteher des Amtes für Mobilität und den Bauleiter D.__ («Beschwerdegegner 3»/«beschuldigte Person 3») ein. Zur Begründung führte er aus, dass im Zusammenhang mit der Sanierung der G.-strasse im Bereich des Parkplatzes L. eine neue Ausweichstelle entstanden sei. Der Gefahrenbereich oberhalb dieser Ausweichstelle sei nicht gesichert und gefährde die Öffentlichkeit. Die Absturzhöhe betrage mehr als sechs Meter. Seine Ermahnungen habe die Bauherrschaft, der Kanton, ignoriert. Seit Monaten werde nichts unternommen, um Personen und Fahrzeuge vor Steinschlag zu schützen. Es sei auch keine Absturzsicherung montiert, so dass die Personen im freien Fall auf die öffentliche Strasse stürzen und sich verletzen könnten (STA-act. 2.5). Die Staatsanwaltschaft Nidwalden nahm die unter Aktennummer STA-Nr. A1 21 2814 ge- führte Strafsache mit Verfügung vom 23. Juni 2022 nicht an Hand.
B. Hiergegen führte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2022 Beschwerde beim Obergericht Nidwalden. Er stellte die folgenden Anträge: « In der Sache
Im Verfahren
5│30 C. Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2022 beantragten die Beschwerdegegner die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Mit Stellungnahme vom 22. September 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft unter Auflage der Strafakten ein kostenfälliges Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch (eventualiter eine Abweisung) und im Übrigen die kostenfällige Beschwerdeabweisung.
D. Mangels Notwendigkeit ordnete die Beschwerdeinstanz mit Verfügung vom 26. September 2022 keinen zweiten Schriftenwechsel an (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario) und stellte den Parteien die jeweiligen Eingaben der anderen Parteien zur Kenntnisnahme zu. Der Beschwerdeführer beantragte am 13. Oktober 2022, dass ihm eine Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 17. November 2022 zu gewähren sei. Dem Ersuchen wurde entsprochen. Am 14. November 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Sistierung des Beschwerdever- fahrens. Man befinde sich in aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen mit dem Kanton Nidwalden. Die Prozessleitung wies das Gesuch – mangels einer gesetzlichen Grundlage für eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens – mit Verfügung vom 15. November 2022 ab, er- streckte indes die Replikfrist bis zum 6. Dezember 2022. Dies unter dem Hinweis, dass keine weiteren Fristerstreckungen vorgesehen seien. Ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwer- deführers in Sachen Verfahrenssistierung vom 16. November 2022 wurde am 23. November 2022 abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten wurde. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 (Eingang: 5. Dezember 2022) erläuterte der Beschwerdeführer, dass die aussergericht- lichen Vergleichsverhandlungen mit dem Kanton Nidwalden pendent seien. In Absprache mit Herrn M., Rechtsdienst Nidwalden, werde deshalb um neuerliche Fristerstreckung für die Einreichung einer Replik ersucht. Die Prozessleitung wies das Fristerstreckungsgesuch mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 ab; lic. iur. M., Vorsteher des kantonalen Rechtsdiensts, sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren weder Partei noch Parteivertreter. In ausserordentli- cher Weise werde aber eine Notfrist bis 9. Dezember 2022 bewilligt. Am 9. Dezember 2022 (Eingang: 15. Dezember 2022) reichte der Beschwerdeführer schlussendlich seine Stellung- nahme ein. Zugleich beantragte er darin, die Prozessleitung, Vizepräsidentin lic. iur. Barbara Brodmann habe in den Ausstand zu treten.
6│30 E. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdegegner verzichteten mit Eingaben vom 20./22. De- zember 2022 auf die Einreichung zusätzlicher Stellungnahmen. Den Parteien wurde mit pro- zessleitender Verfügung vom 5. Januar 2023 Gelegenheit gegeben, eine Kostennote einzu- reichen.
F. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 19. Januar 2023 abschliessend beurteilt. Auf die Aus- führungen der Parteien und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Er- wägungen eingegangen. Gleichentags ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein. Er ersuchte darin erneut um Sistierung des Beschwerdeverfahrens sowie um Abnahme, eventuell Erstreckung der Frist zur Einreichung der Kostennote. Diese Anträge werden mit dem heutigen Entscheid gegen- standlos.
Erwägungen: 1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahmeverfügung ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz anzufechten (Art. 396 Abs. 1, Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). Beschwerdeinstanz ist die Beschwerdeabteilung in Straf- sachen des Obergerichts Nidwalden, die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 und Art. 29 GerG [NG 261.1]). Der Beschwerdeführer ist als Strafantragssteller, mutmasslich Ge- schädigter und Privatkläger im Strafpunkt Partei des Strafverfahrens und berechtigt, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde zu erheben (Art. 382 Abs. 1 und Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO), insoweit er jeweils im Sinne von Art. 115 StPO geschädigt und Träger des durch die (allfällig) verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 141 IV 454). Im Sinne von Art. 115 StPO geschädigt sind bei konkreten
7│30 Gefährdungsdelikten diejenigen Personen, welche Träger des konkret gefährdeten Rechts- guts sind (GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK- StPO, 2. A., 2014, N 30 zu Art. 115 StPO). Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grund- sätzlich einzutreten (s. aber unten zur teilweise fehlenden Legitimation: E. 4.4 und 6.4 [mit Verweis auf E. 4.4]).
1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Be- schwerdeinstanz ist nicht an die Begründung und die Anträge – ausser bei der Beurteilung einer Zivilklage – gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie verfügt mithin über volle Kognition und kann folglich ihre eigene, rechtlich begründete Ansicht an die Stelle derjenigen der vorinstanz- lichen Strafbehörde setzen und die Beschwerde gutheissen, wenn ihr die erhobene Rüge be- gründet erscheint (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, in: BSK-StPO, a.a.O., N 5 zu Art. 322 StPO; PATRICK GUIDON, in: BSK-StPO, a.a.O., N 15 zu Art. 393 StPO). Die beschwerdefüh- rende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (dortige lit. b) und wel- che Beweismittel sie anruft (dortige lit. c).
1.3 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanz- lichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Die Beweiserhebung im Strafverfahren ist in erster Linie Sache der Polizei und der Staatsanwaltschaft (Art. 299 StPO). Die Beschwerdeinstanz hat eine andere Aufgabe (s. Art. 20 StPO) und soll nicht in die Rolle einer Untersuchungsbehörde gedrängt werden, weshalb der Begriff der Erforderlichkeit im Beschwerdeverfahren restriktiv auszulegen ist (AN- DREAS J. KELLER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. A., 2020, N 3 zu Art. 397 StPO). Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die Staatsanwaltschaft gestützt auf die Strafanzeige eine Nichtanhandnahme verfügen durfte oder eine Untersuchung zu er- öffnen gewesen wäre. Die zu den Akten genommenen Urkundenbeweise können hier – wo
8│30 relevant – ohne weiteren Untersuchungsaufwand verwertet werden. Indes ist nicht nachvoll- ziehbar, weshalb diese Beweise, welche bereits vor Einreichung der Strafanzeige existierten, erst im Beschwerdeverfahren aufgelegt und der Staatsanwaltschaft vorenthalten wurden. Von den mit Beschwerde zusätzlich beantragten Einvernahmen von zwei Auskunftspersonen und drei Zeugen sowie der Einholung eines Expertengutachtens durch das Obergericht ist hinge- gen abzusehen (Art. 389 Abs. 3 StPO e contrario). Sofern ein Anfangsverdacht bestünde und eine Strafuntersuchung zu eröffnen wäre, wäre die Abklärung des angezeigten Sachverhalts Sache der Staatsanwaltschaft.
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde, die zuständige Staatsanwältin, F.__, habe in den Ausstand zu treten und es sei ein ausserordentlicher, ausserkantonaler Staatsan- walt einzusetzen. Es liege ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f StPO vor. Im Verlaufe des Verfahrens stellte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2022 zu- dem den Antrag, dass die prozessleitende Vizepräsidentin lic. iur. Barbara Brodmann in die- sem Verfahren in den Ausstand zu treten habe. Auch bei ihr habe sich ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO ergeben.
2.1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat An- spruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BV). Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Aus- stand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO). Verfah- rens- oder Einschätzungsfehler, auch eigentliche Fehlentscheide in der Sache der in der Straf- behörde tätigen Person begründen für sich keine Befangenheit. Anderes und die Annahme von Voreingenommenheit ist ausnahmsweise dann vorstellbar, wenn es sich um besonders schwere oder wiederholte Fehlleistungen beziehungsweise Irrtümer handelt, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen (zum Ganzen: KELLER, a.a.O., N 40-42b zu Art. 56 StPO m.w.H.). Mit anderen Worten sind materielle oder prozessuale Rechtsfehler in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begrün- dung für eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters heranziehen (MAR- KUS BOOG, in: BSK-StPO, a.a.O., N 59 zu Art. 56 StPO).
9│30 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Ausstandsgesuche können sich immer nur gegen die Mitwir- kung einer in einer konkreten Sache tätigen einzelnen Person richten, nicht gegen die Ge- samtbehörde (BOOG, a.a.O., N 2 zu Art. 58 StPO), ausser es bestehen Ausstandsgründe ge- gen alle Mitglieder der Behörde einzeln (KELLER, a.a.O., N 9 f. zu Art. 58 StPO). Das Aus- standsgesuch muss begründet und die geltend gemachten Gründe oder Umstände müssen glaubhaft gemacht werden. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht. Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen (BOOG, a.a.O., N 4 zu Art. 58 StPO). Bei völligem Fehlen einer Substantiierung ist auf das Gesuch nicht einzutreten (KELLER, a.a.O., N 11 zu Art. 58 StPO). Im Sinne eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes gilt auch für die «privaten» Verfahrensbetei- ligten – hier etwa den Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter – das Gebot, nach Treu und Glauben zu handeln sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs (MARC THOMMEN, in: BSK- StPO, a.a.O., N 43 ff. zu Art. 3 StPO). Im Zusammenhang mit einem Ausstandsgesuch kommt dem insofern Bedeutung zu, als dass die Eignung der in einem Ausstandsgesuch vorgebrach- ten Gründe respektive des Ausstandsgesuchs vorab mit Blick auf den Zweck des Ablehnungs- verfahrens zu beurteilen ist. Dieser besteht darin, eine objektive Rechtsprechung durch unab- hängige Richter zu gewährleisten. Der Rechtsschutz ist dem Rechtssuchenden nur zu gewäh- ren, wenn er von seinen Rechten in der vom Gesetzgeber verstandenen Art Gebrauch macht; sind die vorgebrachten Ausstandsgründe in diesem Sinne untauglich, ist das Ausstandsbe- gehren unzulässig und ausser Betracht zu lassen (BGE 105 Ib 301 E. 1). Die Einrede der Be- fangenheit soll nicht treuwidrig und nicht aus taktischen Gründen erhoben werden (GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bun- desverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., 2014, N 31 zu Art. 30 BV m.w.H.). Dementspre- chend können offensichtlich missbräuchliche (trölerische), unbegründete und querulatorische Gesuche und solche, die auf Lahmlegung der Justiz oder die Ausschaltung der Rechtspflege- instanz gerichtet sind, von der betroffenen Instanz selbst abgewiesen werden (BGE 129 III 445 E. 4.2.2 [«selon la jurisprudence du Tribunal fédéral, le tribunal dont la récusation est de- mandée en bloc peut déclarer lui-même la requête irrecevable lorsque celle-ci est abusive ou manifestement mal fondée, alors même que cette décision incomberait, selon la loi de pro- cédure applicable, à une autre autorité»]), sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss
10│30 (BOOG, a.a.O., N 6 zu Art. 59 StPO). Mit anderen Worten ist diesfalls nicht das übliche Ent- scheidverfahren nach Art. 58 f. StPO zu durchlaufen.
2.2 Über seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Cornelio Zgraggen, verlangt der Beschwerdefüh- rer in diesem Beschwerdeverfahren BAS 22 16 (respektive in der Strafsache STA- Nr. A1 21 2814), dass einerseits die zuständige Staatsanwältin, andererseits die fallführende Vizepräsidentin des Obergerichts in den Ausstand zu treten hätten. Beide Male beruft er sich auf Art. 56 lit. f StPO. Zur Begründung des angeblichen Anscheins von Befangenheit rügt er dabei einzelne formelle oder materielle Verfahrensfehler der in den Ausstand verlangten Jus- tizpersonen, was offenkundig ungenügend ist und im Sinne der Rechtsprechung noch keinen Anschein von Befangenheit zu begründen vermag (im Einzelnen s. oben E. 2.1 sowie unten E. 2.3), obwohl es aber ihm als Antragssteller obliegen würde, die grundsätzlich vermutete persönliche Unbefangenheit (STEINMANN, a.a.O., N 18 zu Art. 30 BV m.w.H.) zu widerlegen. Hinzu kommen weitere Ausstandsgesuche: Die Eigentümer der Parz. Nr. aaa, Grundbuch I., und zwei weitere Anwohner haben im Zusammenhang mit der Instandsetzung der G.- strasse gegen die Beschwerdegegner 1-3 und eine weitere Person separat Strafanzeige we- gen Nötigung (Art. 181 StGB), Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) sowie Gefähr- dung des Lebens (Art. 129 StGB) eingereicht, welche die Staatsanwaltschaft ebenfalls nicht an Hand nahm (Strafsache STA-Nr. A1 22 132). Rechtsanwalt Cornelio Zgraggen vertritt diese ebenfalls und führt in deren Namen – weshalb die entsprechenden Umstände gerichtsnoto- risch sind – Beschwerde beim Obergericht Nidwalden. Auch im Beschwerdeverfahren BAS 22 12 wird bei ähnlicher Ausgangslage der Ausstand der zuständigen Staatsanwältin so- wie der fallführenden Vizepräsidentin des Obergerichts verlangt. Weiter ist beim Verwaltungs- gericht Nidwalden unter der Verfahrens-Nr. VA 22 6 eine verwaltungsgerichtliche Klage pen- dent, weil die Eigentümer der Parz. Nr. aaa, Grundbuch I., und zwei weitere Anwohner vom Kanton Nidwalden im Zusammenhang mit dem Projekt Instandsetzung G.-strasse eine Ent- schädigung einfordern (s. Stellungnahme vom 9. Dezember 2022 Ziff. 7 S. 4). Diesbezüglich fanden/finden zwischen ihnen und dem Kanton Nidwalden Vergleichsgespräche statt (s. Stel- lungnahme vom 9. Dezember 2022 Ziff. 8 S. 4). Gerichtsnotorisch bekannt haben die dort ebenfalls durch Rechtsanwalt Cornelio Zgraggen vertretenen Anwohner auch in jenem Ver- fahren den Ausstand der dortigen Prozessleitung, der Präsidentin des Ober- und Verwaltungs- gerichts, verlangt.
11│30 Im Sinne eines Zwischenfazits ist damit festzustellen, dass Rechtsanwalt Cornelio Zgraggen als Vertreter der jeweiligen Strafanzeiger/Kläger/Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Streitsache Instandsetzung G.__-strasse in insgesamt fünf Verfahren (STA- Nr. A1 22 132, A1 21 2814 [Staatsanwaltschaft]; BAS 22 12, 22 16 [Obergericht]; VA 22 6 [Verwaltungsgericht]) den Ausstand der jeweiligen Prozessleitung wegen angeblichem An- schein von Befangenheit verlangt hat, soweit hier bekannt und beurteilbar jeweils mit bereits oberflächlichen Überprüfungen nicht standhaltenden Begründungen (s. bspw. unten E. 2.3). Als Rechtsanwalt hat ihm dabei die gefestigte, rechtsbereichübergreifende Rechtsprechung bekannt sein müssen, wonach die von ihm beanstandeten, angeblichen (materiellen oder pro- zessualen) Rechtsfehler auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen gewesen wären – be- ziehungsweise hier sind – und sich grundsätzlich nicht als Begründung für einen Ausstands- grund heranziehen lassen. Das systematische Stellen von Ausstandsgesuchen gegen die Pro- zessleitung mit mitunter gesuchten, untauglichen Gründen hat missbräuchlichen und querula- torischen Charakter. Gleiches gilt für pauschalen, falschen und stellenweise gar in den Vorwurf strafbaren Verhaltens mündenden Verunglimpfungen der kantonalen (Justiz-)Behörden (Be- schwerde: Dinge würden unter den Tisch gekehrt [Ziff. 9 S. 5], Staatsanwaltschaft begünstige hochrangige Behördenmitglieder [Ziff. 16 S. 7]; abenteuerliches Verhalten der Staatsanwalt- schaft [Ziff. 21 S. 9]; Vorgehen der Staatsanwaltschaft habe mit einem rechtsstaatlich korrekt geführten Verfahren nichts mehr zu tun, es sei befremdlich und beängstigend [Ziff. 25 S. 10]; Stellungnahme vom 9. Dezember 2022: Obergericht verhält sich rechtsstaatlich bedenklich [Ziff. 16 S. 8]; Staatsanwaltschaft habe an der Nichtanhandnahmeverfügung «herumgedok- tert» [Ziff. 26 S. 12], Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist rechtsstaatlich bedenklich [Ziff. 33 S. 14], abenteuerliche Ausführungen der Staatsanwaltschaft [Ziff. 48 S. 19], die Staatanwalt- schaft habe hochrangigen Behördenmitglieder ein Strafverfahren ersparen wollen [Ziff. 49 S. 20], Feststellung der Staatsanwaltschaft sei ein schlechter Witz [Ziff. 50 S. 20], Hochmut komme vor dem Fall [bezogen auf die Staatsanwaltschaft, Ziff. 51 S. 21], fehlender Sachver- stand bei den Beschwerdegegnern [Ziff. 66 S. 25]). Ein solcher Ton ist der Sache kaum för- derlich und zudem mit dem standesrechtlich geforderten gegenseitigen Anstand zwischen Rechtsanwälten und Behörden (Art. 17 Statuten des Luzerner Anwaltsverbands LAV [Stand: 13. Mai 2022; abrufbar unter: https://www.lav.ch/application/files/2316/6126/1717/Statu- ten_LAV_2022.pdf, zuletzt besucht am 19. Januar 2023] i.V.m. Art. 8 Schweizerische Stan- desregeln SSR des Schweizerischen Anwaltsverbands SAV vom 10. Juni 2005 [abrufbar un- ter: https://www.sav-fsa.ch/standesrecht-ssr-, zuletzt besucht am 19. Januar 2023]) wahr- scheinlich kaum vereinbar. Es entsteht insgesamt der Eindruck, dass es dem Beschwerdefüh- rer beziehungsweise Rechtsanwalt Cornelio Zgraggen mit den Ausstandsgesuchen – hier mit
12│30 denen gegen die zuständige Staatsanwältin sowie die Vizepräsidentin – nicht darum geht, dass eine objektive Untersuchung und Rechtsprechung durch unabhängige Justizbehörden respektive ein unabhängiges Gericht gewährleistet ist. Vielmehr scheint darauf abgezielt zu werden, mittels der Gesuche in effekthaschender Weise den ordentlichen Verfahrenslauf zu behindern und dabei die Legitimität sowie Kompetenz der Nidwaldner Justiz in Frage zu stel- len, nachdem den Forderungen des Beschwerdeführers in der Sache selbst nicht stattgegeben worden waren. Solchem ist kein Rechtsschutz beschienen. Das Vorgehen ist treuwidrig und auf die Ausstandsgesuche gegen die zuständige Staatsanwältin F.__ sowie die fallführende Vizepräsidentin Brodmann ist nicht einzutreten.
2.3 Nachdem auf die Ausstandsersuchen ohnehin nicht einzutreten ist, erfolgen nachfolgende Ausführungen lediglich der Vollständigkeit halber.
2.3.1 Im Wesentlichen möchte der Beschwerdeführer einen Ausstandsgrund gegen die fallführende Staatsanwältin darin erkennen, dass es rund ein Jahr gedauert habe, bis die Nichtanhandnah- meverfügung ergangen sei. Bei der sich ausstellenden Ausgangslage dränge sich die Eröff- nung einer Strafuntersuchung geradezu auf, die Staatsanwaltschaft habe die Sache aber nicht an Hand genommen. Eine Objektivität der Staatsanwältin könne aufgrund der Kleinräumigkeit des Kantons Nidwalden nicht gewährleistet werden, wenn die Strafsache Kantonsangestellte und/oder kantonale Ämter betreffe (zum Ganzen: Beschwerde Ziffn. 35-42 S. 13 f.). Ein konkreter Ausstandsgrund ist damit nicht ansatzweise glaubhaft gemacht und substanti- iert: Die Dauer eines Verfahrens lässt keine Rückschlüsse auf die Befangenheit oder fehlende Objektivität der fallführenden Staatsanwältin zu. Jedenfalls liegt kein Anhaltspunkt für beson- ders schwere oder wiederholte Fehlleistungen beziehungsweise Irrtümer, welche einer schwe- ren Amtspflichtverletzung gleichkommen, vor, wenn wie hier innerhalb von zehn Monaten eine Nichtanhandnahme erfolgt. Im Falle einer Rechtsverzögerung wäre aber ohnehin der Be- schwerdeweg zu beschreiten (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO). Ferner ist auch die Behauptung, die Kleinräumigkeit verunmögliche die Gewährleistung der Objektivität der Staatsanwältin, wenn die Strafsache Kantonsangestellte und/oder kantonale Ämter betreffe, bloss pauschaler Natur. Umstände, aufgrund welcher im konkreten Fall auf eine fehlende Objektivität der in den Aus- stand verlangten Staatsanwältin geschlossen werden könnte, benennt der Beschwerdeführer nicht. Dies gilt umso mehr, als dass die betroffene Baudirektion (mit dem Amt für Mobilität)
13│30 einerseits, die Staatsanwaltschaft andererseits auch organisatorisch voneinander unabhängig sind (§§ A1-3 Abs. 1 lit. b; A1-4 Abs. 2 lit. d Regierungsratsverordnung [RRV; NG 152.11]). Das Ausstandsgesuch und diesbezügliche Begründung stehen mithin diametral zu den ein- schlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung in Ausstandsachen. Wäre auf dieses Ausstandsgesuch nicht bereits infolge Missbräuchlichkeit nicht einzutreten (vorne E. 2.2), scheiterten der Beschwerdeführer mitunter auch an der Glaubhaftmachung eines Aus- standsgrundes, womit darauf so oder anders nicht einzutreten ist. Unklar bleibt, was der Beschwerdeführer mit dem Hinweis in seiner Eingabe vom 18. Januar 2023 bezweckt, wonach die Befangenheit von Staatsanwältin F.__ offenkundig gegeben sei, nachdem gegen diese Strafanzeige wegen Begünstigung (Art. 305 StGB) eingereicht worden sei und die Verwaltungskommission des Obergerichts Nidwalden diesbezüglich mit Beschluss VK 23 2 vom 12. Januar 2023 einen ausserordentlichen Oberstaatsanwalt eingesetzt habe. Es ist gerichtsnotorisch, dass die betreffende Strafanzeige nicht vom Beschwerdeführer stammt und sich der darin geäusserte Begünstigungsvorwurf auf eine andere, als die vorlie- gend angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung bezieht. Zuletzt bleibt zu bemerken, dass der Beschwerdeführer nicht bloss den Ausstand der zustän- digen Staatsanwältin, sondern gleichzeitig die Einsetzung eines ausserkantonalen Staatsan- waltes verlangt. Die Formulierung dieses Antrags – wie auch die Argumentation in Ziff. 42 S. 14 der Beschwerde – impliziert, dass der Beschwerdeführer die Nidwaldner Strafverfol- gungsbehörden insgesamt, als Gesamtbehörde(n) als befangen betrachtet. Eine solche gene- relle Ablehnung einer Gesamtbehörde ist im Lichte von Art. 56 StPO aber unzulässig.
2.3.2 Was das Ausstandsersuchen gegen die Vizepräsidentin Brodmann betrifft, begründet dies der Beschwerdeführer mit der Handhabung dieses Beschwerdeverfahrens BAS 22 16: − Ein paralleles verwaltungsgerichtliches Klageverfahren (von den Eigentümern der Parz. Nr. aaa, Grundbuch I.__, und zwei weiteren Anwohner gegen den Kanton Nidwalden) sei sistiert worden, mit dem Ziel eine aussergerichtliche Vergleichslösung zu finden. Hingegen sei eine Verfahrenssistierung in diesem Beschwerdeverfahren verweigert worden, was eine einvernehmliche Erledigung gefährde; − Gleiches gelte hinsichtlich der Nichtfolgegebung des Fristerstreckungsgesuchs vom 2. De- zember 2022, obwohl dies dem Rechtsvertreter telefonisch zugesichert worden sei.
14│30 Darüber sei der Rechtsvertreter erst am Tag des Fristablaufs (6. Dezember 2022) infor- miert worden, obwohl das Gesuch schon am 5. Dezember 2022 eingegangen sei; − Auch habe Vizepräsidentin Brodmann den Beweisantrag um vorsorgliche Beweisabnahme (Befragung einer Zeugin) vom 10. August 2022 nicht behandelt. Es bestünde deshalb insgesamt ein Anschein von Befangenheit/Voreingenommenheit (zum Ganzen: Stellungnahme vom 9. Dezember 2022 Ziffn. 4-21 S. 3-10). Auch diesbezüglich moniert der Beschwerdeführer damit lediglich ihm nicht genehme Verfah- renshandlungen oder Prozessentscheide und vermag keinen Ausstandsgrund glaubhaft zu machen. Ohnehin waren die entsprechenden Handlungen im Einzelnen nicht zu beanstanden: − Hinsichtlich der nicht bewilligten Sistierung ist zu entgegnen, dass der Gang dieses straf- prozessualen Beschwerdeverfahrens – in welchem der Beschwerdeführer die strafrechtli- che Verfolgung der Beschwerdegegner verlangt – in keinem unmittelbaren Zusammen- hang mit dem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren – in welchem klageweise eine Ent- schädigungsforderung gegen den Kanton Nidwalden geltend gemacht wird (Stellung- nahme vom 9. Dezember 2022 Ziff. 7 S. 4) – steht, zumal für eine Sistierung des Be- schwerdeverfahren ohnehin keine gesetzliche Grundlage besteht und solches mit dem Be- schleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO) unvereinbar wäre. Im Übrigen sind weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegner Partei im verwaltungsgerichtlichen Klage- verfahren; − Ähnliches gilt im Hinblick auf die Nichtbewilligung einer weiteren Fristerstreckung. Der Be- schwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 (Eingang: 5. Dezember 2022) um eine weitere Erstreckung der Frist für die Einreichung einer Replik, obwohl ihm diese bereits und mit prozessleitender Verfügung vom 15. November 2022 letztmals bis zum 6. Dezember 2022 – nämlich unter dem Hinweis, dass keine weiteren Fristerstreckun- gen vorgesehen seien – erstreckt worden war. Notabene war kein zweiter Schriftenwech- sel angeordnet worden (Art. 390 Abs. 3 StPO) und ging es dabei um die Ausübung ihres unbedingten, nach der Rechtsprechung grundsätzlich innert zehn Tagen auszuübenden Replikrechts (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 1.2) betref- fend die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner vom 12. September 2022 respektive die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 22. September 2022. Dem Umstand, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der nicht mit einer weiteren Fristerstreckung hat rechnen dürfen, erst am Tag des Fristablaufs (6. Dezember 2022) auf Nachfrage tele- fonisch über die abschlägige Verfügung informiert wurde, hat er sich einerseits aufgrund
15│30 der zeitlich knappen Gesuchseinreichung selbst zuzuschreiben, andererseits wurde ihm gar eine Notfrist bis zum 9. Dezember 2022 gewährt. Inwiefern das Vorgehen der prozess- leitenden Vizepräsidentin rechtswidrig wäre, geschweige denn einen Ausstandsgrund be- gründete, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Im Gegenteil war ihm eine Notfrist gewährt wor- den, obwohl die Prozessleitung hierzu nicht verpflichtete gewesen wäre. Nicht zutreffend – und in klarem Widerspruch zur Verfügung vom 15. November 2022 – ist die Behauptung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, ihm sei telefonisch eine weitere Fristerstre- ckung zugesichert worden. Ihm war auf seine informelle Nachfrage hin telefonisch einzig eine Abnahme der Frist für die Replik in Aussicht gestellt worden, für den Fall, dass mit dem Kanton im parallelen Forderungsprozess eine unterzeichnete oder unterschriftsreife, aussergerichtliche Übereinkunft träfen, welche auch eine Erledigung dieses Verfahrens BAS 22 16 (was einzig in der Form eines Beschwerderückzugs möglich wäre) umfasste. Dies mit der Überlegung, dass diesfalls ohnehin keine Veranlassung für die Einreichung einer weiteren Eingabe mehr bestünde. Mit seinem Fristerstreckungsgesuch vom 2. De- zember 2022 machte der Beschwerdeführer aber nichts dergleichen geltend. Vielmehr be- rief er sich einzig auf noch laufende Verhandlungen mit dem Kanton im parallelen Klage- verfahren, in welchem der Beschwerdeführer wohlgemerkt, wie bereits erwähnt, nicht ein- mal Partei ist; − Unbegründet ist zuletzt auch der Vorwurf, es sei der Antrag um vorsorgliche Beweisab- nahme vom 10. August 2022 nicht behandelt worden. In diesem Zeitpunkt war das Be- schwerdeverfahren noch nicht hängig. Eine vorsorgliche Zeugeneinvernahme war in die- sem Beschwerdeverfahren nirgends beantragt worden. Wäre auf dieses Ausstandsgesuch nicht bereits infolge Missbräuchlichkeit nicht einzutreten (vorne E. 2.2), scheiterte der Beschwerdeführer auch an der Glaubhaftmachung eines Aus- standsgrundes.
Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe zu Unrecht angenommen, die Tat- bestände Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 StGB; nachfol- gende E. 4), Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 Ziff. 1 StGB; nachfol- gende E. 5) und Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB; nachfolgende E. 6) seien nicht erfüllt. Unzulässigerweise habe sie die Strafsache nicht an Hand genommen, keine Strafuntersu- chung eröffnet und damit auch den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) sowie den Grund- satz «in dubio pro duriore» (Art. 309, 310 StPO) verletzt, zumal durch den Aktenbeizug und
16│30 die (unrechtmässige) Einholung von schriftlichen Berichten die Untersuchung faktisch ohnehin schon eröffnet gewesen sei (nachfolgende E. 7).
4.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der Nichtanhandnahmeverfügung STA-Nr. A1 21 2814 vom 23. Juni 2022, der Beschwerdeführer habe in seiner Strafanzeige moniert, bei den Arbeiten an der G.-strasse im Bereich L. seien an der Ausweichstelle die Regeln der Baukunde ver- letzt, da an dieser Stelle eine Absturzgefahr bestehe, namentlich etwa bei zukünftigen Unter- haltsarbeiten, beispielsweise beim Rasenmähen. Die vom Beschwerdeführer angeführte SUVA-Norm SN EN 13374 beinhalte Regelungen für einen angemessenen Schutz während der Ausführung von Bauarbeiten, das heisst Bestimmungen für die Arbeitssicherheit auf einer Baustelle. Allfällige Unterhaltsarbeiten oberhalb der Ausweichstelle seien keine solchen Bau- arbeiten und es bestehe nicht dasselbe Schutzbedürfnis wie auf einer Baustelle, weshalb die Norm nicht analog auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei. Ob die Stelle oberhalb der Aus- weichstelle zu sichern sei, bestimme sich vielmehr nach der Norm VSS 40 568, bei welcher es sich um eine anerkannte Regel der Baukunde handle. Gemäss dieser Norm sei eine Ab- sturzsicherung im gebirgigen Umfeld, mit wenig Fussgängerverkehr – wie im vorliegenden Fall – auch bei einer Absturzhöhe von über drei Meter nicht erforderlich. Ohnehin sei aber auf Ersuchen der Grundeigentümer an besagter Stelle trotzdem ein Geländer angebracht worden. So oder anders hätten die Beschuldigten 1-3 demnach nicht gegen anerkannte Regeln der Baukunde verstossen (E. 3.3.1.4-3.3.1.6 S. 6 f.). Betreffend den Vorwurf der Gefahr von Steinschlägen wird Folgendes erwogen: Die Stein- schlaggefahr und das Todesfallrisiko sei vom Regierungsrat anhand der PLANAT-Empfehlung 2015, einem in der Fachwelt anerkannten Grenzwert, beurteilt worden. Der Grenzwert werde nicht überschritten, womit es zulässig gewesen sei, im Bereich der erneuerten Ausweichstelle keine weiteren Massnahmen zum Schutz vor Steinschlägen vorzusehen. Vom Beschwerde- führer werde denn auch in keiner Weise dargetan, weshalb bei der Ausweichstelle eine «kon- krete» Gefahr bestehe. Die Beschuldigten 1-3 hätten demnach nicht gegen anerkannte Regeln der Baukunde verstossen, soweit sie überhaupt als Täter in Frage kämen (E. 4.3.1.1-4.3.1.4 S. 9 f.). Der Tatbestand von Art. 229 StGB sei demnach jeweils nicht erfüllt.
17│30 4.2 Der Beschwerdeführer widerspricht im Wesentlichen, dass die SUVA-Norm SN EN 13374 zur Anwendung gelange, wie auch SUVA-Experte N.__ festhalte. Der Zustand der fehlenden be- ziehungsweise ungenügenden Abschrankung mit Dachlatten habe bereits seit geraumer Zeit angedauert, woran nichts ändere, dass diese mittlerweile durch eine andere Absperrung er- setzt worden sei. Auch der Beschuldigte 3 sei in seiner E-Mail vom 17. September 2021 noch davon ausgegangen, dass eine Absturzsicherung dringend erforderlich sei. Entlang der G.__- strasse verlaufe zudem ein Wanderweg und der betreffende Ort oberhalb der Ausweichstelle sei durch die Kinder und Grosskinder des Liegenschaftseigentümers ohne Weiteres erreich- bar. Es bestehe damit eine unmittelbare, dringende Absturzgefahr (zum Ganzen: Beschwerde Ziffn. 43-50 S. 15-18). Die Steinschlaggefahr betreffend kritisiert der Beschwerdeführer einzig, es wirke äusserst be- fremdlich, dass einfach so hingenommen werde, wenn eine Person an dieser Stelle zu Tode käme (zum Ganzen: Beschwerde Ziffn. 51-54 S. 18 f.).
4.3 4.3.1 Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden (Art. 229 Abs. 1 StGB). Auch die fahrlässige Tatbegehung ist strafbar (Abs. 2). Die anerkannten Regeln der Baukunde sind oft in Verordnungen oder in SUVA-Richtlinien festgelegt. Erforderlich ist diese Formalisierung je- doch nicht. Es gehören dazu auch jene Gesetze und Regeln, die allenfalls nur ein akademisch gebildeter Ingenieur oder Architekt kennen kann. Entscheidend ist, dass die betreffende Regel nach dem Stand des Erfahrungswissens feststeht, das heisst unbestritten ist (STEFAN TRECH- SEL/ANNA CONINX, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetz- buch, 4. A., 2021, N 5 u Art. 229 StGB; ausführlich: BRUNO ROELLI, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StGB, 4. A., 2019, N 13 ff. zu Art. 229 StGB). Die Tathandlung besteht in der Schaffung einer besonderen Gefahr für Leib oder Leben. Es muss eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben von Mitmenschen geschaffen werden, die zugleich eine Gemeingefahr dar- stellt (TRECHSEL/CONINX, a.a.O., N 7 f. zu Art. 229 StGB). Es handelt sich somit um ein kon- kretes Gefährdungsdelikt (ROELLI, a.a.O., N 41 zu Art. 229 StGB).
18│30 4.4 In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben, dass im Zusammenhang mit der Generalsanierung der Kantonsstrasse zwischen H.__ und dem Ortsteil I.__ umfangreiche Bauarbeiten an der G.-strasse stattfanden (s. vorne Bst. A./a.). Die Strasse war während verschiedener Perio- den gesperrt. Von der vorliegenden Streitsache betroffen ist der Abschnitt mit der erneuerten Ausweichstelle im Bereich L., der sich see- und talseitig, unterhalb der Parz. Nr. aaa, Grund- buch I., befindet (für eine Situationsübersicht s. STA-act. 4.9). Eigentümer der Parzelle sind J. und K., für welche der Beschwerdeführer als «baulicher Berater»/Angestellter tätig ist. Nach eigener Angabe ist er in diesem Zusammenhang für «sämtliche Unterhaltsarbeiten» zu- ständig (STA-act. 4.102 f.). Der private Grundstückbereich oberhalb der erneuerten Ausweich- stelle war vor deren Erneuerung noch bewaldet respektive wurde erst im Rahmen der Sanie- rung gerodet (STA-act. 4.18; Beschwerde Ziff. 61 S. 20). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bereich durch die Eigentümerschaft oder Dritte ökonomisch oder zu Freizeitzwecken genutzt wird, zumal er ausserhalb der Bauzone liegt. Auch führt dort, oberhalb der G.- strasse, kein Wanderweg (BF-Bel. 8) oder anderer Verkehrsweg vorbei. Es stellt sich die Frage, ob aufgrund der Strafanzeige 1. September 2021 respektive dem Polizeirapport überhaupt einen Anfangsverdacht begründende Anhaltspunkte für eine unmit- telbare, konkrete Gefahr für Leib oder Leben bestehen. Was die Frage einer konkreten, un- mittelbaren Gefährdung des Beschwerdeführers angeht, ist zunächst schon der Wortlaut der (noch nicht durch einen Rechtsanwalt verfassten) Strafanzeige augenfällig. Bereits in dieser monierte der Beschwerdeführer lediglich pauschal die Öffentlichkeit – und nicht etwa er selbst – sei durch die ungenügende Sicherung gefährdet (STA-act. 2.5). Eine angebliche konkrete Gefährdung von sich selbst machte der Beschwerdeführer – mutmasslich im Hinblick auf die spätere Beschwerde – erst nachträglich, nachdem die Nichtanhandnahme bereits verfügt wor- den war, in der (nunmehr von seinem Rechtsanwalt verfassten) Eingabe vom 5. August 2022 geltend. Kein anderer Schluss ergibt sich mit Blick auf die weiteren Akten und tatsächlichen Umstände: Während den Bauarbeiten an der G.__-strasse und der Erneuerung der Ausweich- stelle wurde oberhalb der Ausweichstelle eine temporäre Absturzsicherung erstellt (STA- act. 2.7, 4.19). Der Beschwerdeführer macht dabei nicht geltend, sich während der Bauarbei- ten im absturzgefährdeten Bereich oberhalb dieser Baustelle aufgehalten zu haben. Im Ge- genteil hält er fest, während den Bauarbeiten keine Unterhaltsarbeiten ausgeführt zu haben (Beschwerde Ziff. 61 S. 20). Dafür bestand auch keine Veranlassung, zumal der Bereich erst im Zuge der Strassensanierung gerodet wurde (STA-act. 4.18; Beschwerde Ziff. 61 S. 20) und davor noch keine Unterhaltsarbeiten im absturzgefährdeten, nicht genutzten Bereich der
19│30 Privatparzelle – wie beispielsweise Rasenmähen – notwendig waren. Ohnehin müsste dem Beschwerdeführer aber entgegenhalten werden, dass der betroffene Bereich vor der Sanie- rung der G.__-strasse noch gänzlich ungesichert gewesen war (STA-act. 4.18), er – sofern er dort tatsächlich Unterhaltsarbeiten verrichtete und effektiv eine Absturzgefahr bestünde – sich bereits in der Vergangenheit der Gefahr jeweils wissentlich ausgesetzt hätte. Nichts anders würde gelten, wenn sich der Beschwerdeführer während den Bauarbeiten in den Gefahrenbe- reich oberhalb der Ausweichstelle begeben hätte, wovon aber – wie gesagt – nicht auszuge- hen ist. Seit Abschluss der Bauarbeiten ist die Ausgangslage zudem eine gänzlich andere. Im Zuge der Sanierungsarbeiten und der Erneuerung der Ausweichstelle wurde – mutmasslich auf Wunsch der Grundeigentümerschaft – im betroffenen Bereich im Sinne einer zusätzlichen Massnahme eine Metallkonstruktion als definitive Absturzsicherung erstellt (STA-act. 2.9, 4.61, 4.63 f.). Seitdem besteht jedenfalls keine Absturzgefahr mehr, was auch vom Beschwer- deführer anerkannt ist (Beschwerde Ziff. 47 S. 17). Der Frage, ob die Norm VSS 40 568 eine solche Sicherungsmassnahme überhaupt vorgeschrieben hätte oder nicht, ist hier demzufolge bloss noch theoretischer Natur, nicht weiter von Bedeutung und kann offenbleiben. Anhalts- punkte für eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers während oder nach den Bauar- beiten bestehen mitunter keine. Ob die Sicherheit auf der Baustelle gewährleistet war, mithin etwa die SUVA-Norm SN EN 13374 oder die Bauarbeitenverordnung (BauAV; SR 832.311.141), welche in Verbin- dung mit Art. 229 StGB die an der Bauausführung beteiligten Personen schützen, verletzt wur- den, ist hier entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht Thema. Der Zugang zur Baustelle respektive zur betroffenen Geländekante war für Unbefugte – wie den nicht an der Bauausführung beteiligten Beschwerdeführer – nicht möglich (STA-act. 2.10). Er macht denn auch nicht geltend sich berechtigt oder unberechtigt auf der Baustelle selbst aufgehalten zu haben. Eine mutmassliche Gefahr auf der Baustelle, mit anderen Worten ein allfälliger Gefähr- dungserfolg, hätte sich demnach nicht gegen den Beschwerdeführer, sondern gegen unbe- stimmte Dritte gerichtet. Daraus schliesst sich einerseits, dass er in dieser Hinsicht nicht kon- kret gefährdet war. Andererseits ist er strafprozessual betrachtet zugleich weder geschädigt noch Partei und es fehlt ihm an einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie damit an der Rechtsmittellegitimation (Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1, Art. 382 Abs. 1 StPO e contrario), weshalb in diesem Zusammenhang auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre (s. vorne E. 1.1). Insoweit die Staatsanwaltschaft mit nachvollziehbarer Begründung zuletzt auch das Vorliegen einer relevanten Gefährdung durch ein Steinschlagereignis verneint, wendet der
20│30 Beschwerdeführer nichts Handfestes ein. Die diesbezüglichen oberflächlichen Bemerkungen (Beschwerde Ziffn. 51-54 S. 18 f.) verkennen sowohl die wesentlichen Überlegungen der Staatsanwaltschaft als auch die Ausgangslage und die Erwägungen des Regierungsrates. Dieser hat sich gestützt auf eine Risikoanalyse einer externen Spezialistin, geprüft durch das Bundesamt für Umwelt BAFU (STA-act. 4.30 ff.), einlässlich mit der Problematik sowie den (zweifelsohne vorhandenen) Risiken auseinandergesetzt und ein (Steinschlag-) Schutzkonzept erarbeitet respektive genehmigt (STA-act. 4.87 ff.). Damit werden keine Todesfälle «einfach so hingenommen». Die in Umsetzung dieses Konzepts getroffenen Massnahmen und die Inkaufnahme eines individuellen Todesfallrestrisikos von 0.00000534444 (Langsamverkehr) respektive 0.00000171022 (Autoverkehr), welches unter dem durch Fachleute anerkannten Grenzwert von10 -5 /Jahr liegt, stellt offensichtlich keine im Sinne von Art. 229 StGB tatbestandsmässige Handlung dar. Der fragliche Tatbestand ist damit eindeutig nicht erfüllt. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob und inwieweit alle, mehrere oder einer der Beschuldigten überhaupt als Täter in Frage kommen würden.
5.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der Nichtanhandnahmeverfügung STA-Nr. A1 21 2814 vom 23. Juni 2022, dass Art. 230 StGB im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei, da es weder um Massnahmen in einer Fabrik noch in einem anderen Betrieb oder an einer Maschine gehe (E. 3.3.1.7 S. 7; E. 4.3.1.5 S. 10).
5.2 Der Beschwerdeführer hält entgegen, Art. 230 Ziff. 1 StGB sei entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft anwendbar. Die Ausweichstelle sei im Rahmen von Bauarbeiten durch ein Bauunternehmen geschaffen worden, welche Arbeiten ausführe, wobei zur Gefahrenabwen- dung Sicherheitsvorrichtungen angebracht werden müssten. Zudem kämen bei einer Bau- stelle auch Maschinen zum Einsatz, die nicht zu unterschätzende Unfallrisiken in sich bergen würden (zum Ganzen: Beschwerde Ziffn. 55-58 S. 19 f.).
21│30 5.3 Wer vorsätzlich in Fabriken oder in andern Betrieben oder an Maschinen eine zur Verhütung von Unfällen dienende Vorrichtung beschädigt, zerstört, beseitigt oder sonst unbrauchbar macht, oder ausser Tätigkeit setzt, wer vorsätzlich eine solche Vorrichtung vorschriftswidrig nicht anbringt, und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geld- strafe zu verbinden (Art. 230 Ziff. 1 StGB). Auch die fahrlässige Tatbegehung ist strafbar (Ziff. 2).
5.4 Hier diskutiert werden respektive vom Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige als fehlend moniert sind Sicherheitsvorrichtungen gegen die Absturzgefahr im freien Gelände und gegen Steinschlaggefahr. Offenkundig sind dies keine Schutzvorrichtungen in Fabriken oder in an- deren Betrieben oder an Maschinen. Daran vermag weder der Umstand etwas zu ändern, dass die Ausweichstelle durch ein Bauunternehmen erneuert wurde, noch, dass dieses Bau- unternehmen dabei Maschinen einsetzt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet, wobei entsprechend offenbleiben kann, ob und inwieweit alle, mehrere oder einer der Beschul- digten überhaupt als Täter in Frage kommen würden. Der fragliche Tatbestand ist damit ein- deutig nicht erfüllt.
6.1 Hinsichtlich des Tatbestands von Art. 129 StGB erwog die Staatsanwaltschaft in der Nichtan- handnahmeverfügung STA-Nr. A1 21 2814 vom 23. Juni 2022 weiter, es werde vom Be- schwerdeführer lediglich pauschal erörtert, dass bei Ausführungen von Arbeiten oberhalb der Ausweichstelle die Gefahr eines Absturzes bestehe, wobei sich Personen verletzten könnten. Er lege allerdings nicht dar, inwiefern bei der Ausweichstelle eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben bestehe beziehungsweise bestand. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage sei da- von auszugehen, dass eine solche nie bestanden habe, zumal sich die Absturzverhältnisse (Absturzhöhe, Sicherung) durch die Erneuerung der Ausweichstelle nicht wesentlich verändert hätten (E. 3.3.2.1-3.3.2.3 S. 7). Betreffend den Vorwurf der Gefahr von Steinschlägen erwog die Staatsanwaltschaft weiter, dass gestützt auf die Akten das Vorkommen von Steinschlägen an der G.__-strasse grund- sätzlich erstellt sei. Das individuelle Todesfallrisiko liege indes weit unter dem von Fachleuten
22│30 anerkannten Grenzwert von 10 -5 /Jahr, weshalb von der O.__ AG die Gefahr eines Stein- schlags mit Todesfolge oder schweren Verletzungen an der Ausweichstelle als niedrig einge- stuft worden sei. Es könne somit offensichtlich nicht von einer unmittelbaren Gefahr ausge- gangen werden (E. 4.3.2.1-4.3.2.3 S. 10 f.). Der Tatbestand von Art. 129 StGB sei demnach jeweils nicht erfüllt.
6.2 Der Beschwerdeführer erläutert, die Absturzverhältnisse hätten sich mit der neuen Ausweich- stelle wesentlich geändert. Der Bereich oberhalb der Ausweichstelle sei im Zuge der Sanie- rung gerodet worden. Zuvor sei die Absturzstelle aufgrund der Vegetation geschützt und die Gefahr eines Absturzes deutlich geringer gewesen. Beim Versuch die Unterhaltsarbeiten durchzuführen, habe er diese aussetzen müssen, «weil dabei die unmittelbare Gefahr eines Absturzes und damit verbunden Todesfolge gedroht» habe. Die Staatsanwaltschaft habe so- mit Art. 129 StGB falsch angewandt und hätte ein Strafverfahren eröffnen müssen (zum Gan- zen: Beschwerde Ziffn. 59-62 S. 20 f.).
6.3 Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 129 StGB). In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Die Gefährdung des Lebens erfordert in subjektiver Hinsicht direkten Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr. Eventualvorsatz genügt nicht. Bei sicherem Wissen um den Eintritt der tödli- chen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor, sodass die Art. 111 ff. StGB greifen. Eine Verurtei- lung wegen Art. 129 StGB kommt daher nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr (der Todeseintritt) werde sich (im Ge- gensatz zu jener der Lebensgefahr) nicht realisieren. Weiter erfordert der Tatbestand skrupel- loses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, ein rücksichtsloses oder hemmungsloses Verhalten. Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen. Diese liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unver- hältnismässig erscheint, sodass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt
23│30 (Zusammenfassung der Rechtsprechung gem. Urteil des Bundesgerichts 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 7.3).
6.4 Identisch setzten Art. 229 StGB als auch Art. 129 StGB als Tatbestandselement eine unmittel- bare, konkrete Gefahr, letztere Bestimmung gar eine Lebensgefahr, voraus. Wie bereits erläu- tert (vorne E. 4.4), fehlte es vorliegend an Anhaltspunkten für eine solche, durch den Tatbe- stand geforderte Gefährdung. Es kann integral auf die entsprechenden Ausführungen verwie- sen werden, zumal der einzige Einwand des Beschwerdeführers, der Bereich oberhalb der Ausweichstelle sei im Rahmen der Strassensanierung erstmals, vollständig gerodet worden, dort ebenfalls bereits Berücksichtigung fand. Der fragliche Tatbestand ist damit eindeutig nicht erfüllt. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob und inwieweit alle, mehrere oder einer der Be- schuldigten überhaupt als Täter in Frage kommen würden.
7.1 Schliesslich zog die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung STA- Nr. A1 21 2814 vom 23. Juni 2022 abschliessend in Erwägung, dass die Beschuldigten 1 bis 3 sowohl im Zusammenhang mit dem Vorwurf der fehlenden Absturzsicherung an der Aus- weichstelle als auch im Zusammenhang mit den Massnahmen zum Schutz vor Steinschlägen an der Ausweichstelle die Tatbestandsvoraussetzungen der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde, der Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen sowie der Gefährdung des Lebens nicht erfüllt hätten. Das Verfahren sei deshalb nicht anhand zu nehmen (E. 3.3.2.4 S. 7; E. 4.3.2.4 S. 11).
7.2 Der Beschwerdeführer kritisiert das Vorgehen der Staatsanwaltschaft sowie die Nichtanhand- nahme auch in prozessualer Hinsicht mannigfaltig: Das Einholen von «schriftlichen Berichten» sei «krass bundesrechtswidrig und [verdiene] absolut keinen Rechtsschutz». Die Staatsan- waltschaft habe «in der Manier eines Zivilgerichts bei den Beschuldigten eine Art "Klageant- wort" zur Strafanzeige des Beschwerdeführers» eingeholt, was nicht angehe. Die Vorausset- zungen von Art. 145 StPO seien «selbstredend nicht gegeben» (zum Ganzen: Beschwerde Ziffn. 17-23 S. 7-10). Bereits die mehreren schriftlichen Anfragen bei den Beschuldigten
24│30 würden dafür sprechen, dass die Staatsanwaltschaft einen erheblichen Abklärungsbedarf ge- sehen habe, was gegen eine für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung erforderliche klare Rechts- und Sachlage spreche. Die Staatanwaltschaft habe bereits konkrete Untersu- chungshandlungen vorgenommen und im Sinne von Art. 194 StPO Akten beigezogen. Das Vorgehen sei «qualifiziert bundesrechtswidrig» (zum Ganzen: Beschwerde Ziffn. 24-27 S. 10). Sie habe denn auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie nicht alle belastenden und entlastenden Umstände sorgfältig abgeklärt habe. Namentlich habe sie die Beschuldigten nicht zur Sache einvernommen (zum Ganzen: Beschwerde Ziffn. 28-32 S. 11 f.). Zuletzt habe die Staatsanwaltschaft den Grundsatz «in dubio pro duriore» verletzt. Sie sei von einem er- heblichen Abklärungsbedarf ausgegangen. Die Strafakten würden mehrere hundert Seiten umfassen. Insofern sei «schlicht nicht erkennbar, weshalb eine für den Erlass einer Nichtan- handnahmeverfügung erforderliche klare Rechts- bzw. Sachverhaltslage vorliegen [solle]» (zum Ganzen: Beschwerde Ziffn. 33 f. S. 12).
7.3 7.3.1 Im Vorverfahren werden, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob: a. gegen eine beschul- digte Person ein Strafbefehl zu erlassen ist; b. gegen eine beschuldigte Person Anklage zu erheben ist; c. das Verfahren einzustellen ist (Art. 299 Abs. 2 StPO). Jede Person ist berech- tigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen (Art. 301 Abs. 1 StPO). Eine Untersuchung ist zu eröffnen, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten bestehen (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. A., 2020, N 1802). Steht aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; Ver- fahrenshindernisse bestehen; aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (s. Art. 310 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahmeverfügung erfolgt mit anderen Worten stets ohne vorange- hende Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft (s. Art. 308-310 StPO; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N 1 zu Art. 310 StPO). Es liegt bei Nichtanhandnahmen grundsätzlich in der Natur der Sache, dass kein Verfahren eröffnet wird und folglich keine staatsanwaltschaftlichen Untersu- chungshandlungen durchgeführt und keine Beweise erhoben werden (Urteil des Bundesge- richts 6B_172/2021 vom 21. April 2021 E. 4).
25│30 Die Tatbestandsvariante von lit. a umschreibt den Fall eines unzureichenden Verdachtsgra- des: Die Situation muss sich für den Staatsanwalt so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Verlangt wird eine klare Straflosigkeit des angezeigten Sachverhalts. Der Staatsanwaltschaft kommt dabei ein gewisser Spielraum zu. Bei missbräuchlichen und von vornherein aussichts- losen Strafanzeigen (z.B. im Zusammenhang mit Zivilklagen) hat ebenfalls eine Nichtanhand- nahme zu erfolgen. Im Zweifelsfall ist aber eine Untersuchung zu eröffnen (zum Ganzen: NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, a.a.O., N 4 zu Art. 310 StPO m.w.H.), was sich aus dem Grundsatz «in dubio pro duriore» ergibt (ESTHER OMLIN, in: BSK-StPO, a.a.O., N 8 zu Art. 310 StPO). Selbst wenn ein Straftatbestand erfüllt ist, kann auch bei einem offensichtlich vorliegenden Rechtfertigungsgrund, wie beispielsweise der Amtspflicht, eine Nichtanhandnahme erlassen werden (OMLIN, a.a.O., N 11a zu Art. 310 StPO).
7.3.2 Ergibt sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht, eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Hingegen verzichtet sie auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung erlässt (Art. 309 Abs. 1 lit. d StPO). In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1 StPO; s. auch: Art. 6 StPO). Die Erhebungen müssen dabei im Verhältnis zur Bedeutung des Straffalls stehen. Der Unter- suchungsgrundsatz erfährt im Vorverfahren eine Relativierung durch den Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit. Dieser gebietet, dass der Beweisaufwand in einem vernünftigen Verhältnis zum mutmasslichen Delikt steht. Eine verhältnismässige Ressourceneinteilung ist in der Praxis geboten. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einer funktionierenden Strafver- folgung und an der finanzpolitischen Verhältnismässigkeit der Untersuchung im Hinblick auf die Tragweite der Delikte. Der Ressourceneinsatz muss im Hinblick auf die Zweckmässigkeit der Untersuchungshandlung erfolgen. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, mit ihren Mitteln haushälterisch umzugehen. Nur weil nicht in jedem Fall alle erdenklichen Mittel zur Sachver- haltsermittlung herangezogen werden, kann nicht von einer Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes gesprochen werden. Selbst bei schweren Delikten werden oft nicht alle Untersu- chungshandlungen vorgenommen, die gegebenenfalls möglich wären (Urteil des Bundesge- richts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 4.1). Beispielsweise erlaubt es die Strafprozess- ordnung der Strafbehörde eine einzuvernehmende Person einzuladen, an Stelle einer
26│30
Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben (Art. 145 StPO).
Von dieser Möglichkeit ist nur mit einer gewissen Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Indes
eignet sich der schriftliche Bericht nach Art. 145 StPO namentlich in Fällen, bei denen techni-
sche oder komplexe, nur im Zusammenhang mit Belegen verständliche Vorgänge darzustellen
sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3). Diese Bestimmung
ist nicht nur auf Auskunftspersonen oder Zeugen, sondern auch auf beschuldigte Personen
anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_498/2017 vom 6. November 2017 E. 4.3).
Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Straf-
befehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Ab-
schluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will
(Art. 318 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Verfahrenseinstellung verfügt die Staatsanwaltschaft, wenn
zungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e. nach
gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (Art. 319
Abs. 1 StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grund-
satz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwalt-
schaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraus-
setzungen angeordnet werden (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1).
7.3.3 Speziell ist dabei die Situation, in der Gründe vorliegen, welche sowohl eine Nichtanhand- nahme wie auch eine Verfahrenseinstellung rechtfertigen würden. Eröffnet die Staatsanwalt- schaft diesfalls keine Untersuchung, obwohl die Voraussetzungen dafür erfüllt gewesen wären und ergeht anstelle einer Einstellungs- eine Nichtanhandnahmeverfügung, rechtfertigt sich die Aufhebung dieser Nichtanhandnahmeverfügung nur dann, wenn die beschwerdeführende Person durch diesen Umstand einen Nachteil erleidet (Urteile des Bundesgerichts 6B_172/2021 vom 21. April 2021 E. 4; 6B_1051/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 2.4.1 jeweils m.w.H.). Dabei ist nämlich zu berücksichtigen, dass sich die Einstellung und die Nichtanhand- nahme nach den gleichen Verfahrensbestimmungen richten (Art. 310 Abs. 2 StPO) und an eine Wiederaufnahme eines durch Nichtanhandnahme erledigten Strafverfahrens gar gerin- gere Voraussetzungen geknüpft sind als an die Wiederaufnahme nach einer Verfahrensein- stellung (BGE 141 IV 194 E. 2.3).
27│30 7.4 Wie sich gezeigt hat (vorne E. 4-6), schloss die Staatsanwaltschaft gestützt auf die Strafan- zeige, den Polizeirapport sowie die zur Verfügung stehenden Akten zu Recht, dass die fragli- chen Tatbestände (Art. 129, Art. 229, Art. 230 StGB) mangels konkreter Gefährdung eindeutig nicht erfüllt oder erst gar nicht anwendbar sind. Bei dieser Ausgangslage fehlt es an einem Anfangsverdacht gegen die Beschuldigten 1-3, welcher die Eröffnung einer Untersuchung rechtfertigen würde (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Die Seitenzahl des entsprechen- den Dossiers ändert daran nichts. Zu Recht eröffnete die Staatsanwaltschaft gestützt auf diese Schlussfolgerungen demnach auch keine Strafuntersuchung. Diesfalls waren weder weitere Abklärungen zu tätigen noch zusätzliche Beweise im Sinne von Art. 6 und Art. 299 StPO zu sammeln; zu einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann es in dieser Konstellation nicht kommen. Daran ändert auch der Grundsatz «in dubio pro duriore» nichts, der nur zur Anwendung gelangt, wenn Zweifel an der Sach- oder Rechtslage bestehen, was hier nicht der Fall war. Die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch dann unbegründet, wenn eine Nichtanhandnahme un- zulässig und eine Untersuchung zu eröffnen gewesen wäre. Insoweit der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahme unter dem Aspekt rügt, dass eigentlich ein Verfahren zu eröffnen ge- wesen wäre respektive ein solches faktisch schon eröffnet war, vermag er daraus nichts für seine Position abzuleiten. Hätte mit Blick auf die Strafanzeige des Beschwerdeführers ein An- fangsverdacht bestanden oder wäre aufgrund der Abklärungen der Staatsanwaltschaft tat- sächlich formal ein Strafverfahren zu eröffnen gewesen (Art. 309 StPO), änderte dies bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage nichts Grundsätzliches. Gestützt auf die vorliegenden Be- weise und Feststellungen der Staatsanwaltschaft (vorne E. 4.4, 5.4, 6.4) wäre nämlich die Strafsache so oder anders «beurteilungsreif» gewesen, weil zugleich Gründe für eine Verfah- renseinstellung bestanden. Weitere Beweise wären bei dieser Ausgangslage in antizipierter Beweiswürdigung und in Nachachtung des Grundsatzes des haushälterischen Ressour- cenumgangs (Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 4.1) nicht ab- zunehmen gewesen. Die fehlende Rechtswidrigkeit sowie damit fehlende Tatbestandsmässig- keit des Handelns hätte auch ohne weitere Untersuchungshandlungen festgestellt werden können, womit ein allfällig eröffnetes/zu eröffnendes Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen gewesen wäre. Inwiefern der Beschwerdeführer durch diesen Umstand, das heisst die Nichtanhandnahme anstelle einer Einstellung, einen Nachteil erlitten hätte, ist nicht ersichtlich (vorne E. 7.3.3).
28│30 Unbegründet ist zuletzt auch die Rüge betreffend die Einholung schriftlicher Berichte bei den Beschwerdegegnern. Einerseits bestand dafür mit Art. 145 StPO eine strafprozessuale Grund- lage, zumal es um die Konzeption der Absturzsicherung und das Steinschlagereignisrisiko im Bereich L.__, mithin um technische Fragen ging. Andererseits drängt sich eine Anwendung der Bestimmung in einem Fall wie diesem auch aus prozessökonomischen Gründen auf: Ge- stützt auf eine sehr rudimentär gehaltene Strafanzeige, in welcher eine konkrete Gefährdungs- situation einer oder mehrerer Personen nicht einmal behauptet wurde, war abzuklären, ob ein Anfangsverdacht betreffend ein Gefährdungsdelikt besteht. Bei einer solchen Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft haushälterisch mit ihren Mitteln umgeht und zunächst im Rahmen von Art. 309 Abs. 2 StPO niederschwellige Ergänzungsermittlungen veranlasst, indem sie bei den beschuldigten Personen dazu schriftliche Berichte einholt.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen zwischen Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Im vorliegenden Verfah- ren werden sie ermessenweise, insbesondere mit Blick auf die zahlreichen Eingaben sowie Anträge des Beschwerdeführers und den deshalb für ein strafprozessuales Beschwerdever- fahren grossen Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (s. Art. 2 Abs. 1 PKoG), auf Fr. 3'000.– festgesetzt und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufer- legt. Er wird verpflichtet, der Gerichtskasse Nidwalden den Betrag mit beiliegendem Einzah- lungsschein innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids zu bezahlen.
9.2 9.2.1 Die in diesem Rechtsmittelverfahren unterliegende, beschwerdeführende Privatklägerschaft hat keinen Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 ff. StPO e contrario).
29│30 9.2.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren ge- gen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: a. Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; b. Entschädigung der wirtschaftlichen Ein- bussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; c. Ge- nugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Dies gilt auch im Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO). In Strafsachen beträgt das ordentliche Honorar im Verfahren vor der Beschwer- deinstanz Fr. 500.– bis Fr. 3'000.– (Art. 45 Abs. 1 Ziff. 5 PKoG). Massgebend für die Festset- zung des Honorars innerhalb der in diesem Gesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstan- sätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Hinzu kommen die Auslagen (Art. 52 ff. PKoG). Der Anwalt kann eine Kostennote einreichen (Art. 41 PKoG). In Beschwerdeverfahren betreffend Offizialdelikte ist nicht die un- terliegende, beschwerdeführende Privatklägerschaft, sondern der Staat für die Entschädigung der beschuldigten Person kostenpflichtig (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Der Rechtsbeistand der Beschwerdegegner legt eine Honorarnote über Fr. 3'858.80 (Honorar Fr. 3'562.50 [14.25 Std. à Fr. 250.–]; Auslagen Fr. 20.40; MwSt. Fr. 275.90 [7.7%]) ins Recht. Das Honorar übersteigt den geltenden Honorarrahmen und kann in diesem Umfang nicht ge- nehmigt werden, zumal kein Fall von Art. 51 PKoG (Honorarzuschläge) vorliegt. Mit Blick auf die zahl- und umfangreichen Anträge sowie Eingaben des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich indes, das Honorar auf das höchstzulässige Mass festzulegen. Die Beschwerdegegner sind – als obsiegende beschuldigte Personen – für ihre Anwaltskosten im Beschwerdeverfah- ren demnach mit Fr. 3'252.95 (Honorar Fr. 3'000.–; Auslagen Fr. 20.40; MwSt. Fr. 232.55 [7.7%]) zu entschädigen. Die Entschädigung wird vom Kanton getragen (Art. 423 Abs. 1 StPO).
30│30 Demgemäss erkennt das Obergericht:
Auf die Ausstandsgesuche gegen Staatsanwältin F.__ sowie Vizepräsidentin Brodmann wird nicht eingetreten.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er wird angewiesen, den Betrag innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids der Gerichtskasse Nidwalden zu bezahlen.
Die Beschwerdegegner werden mit Fr. 3'252.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, ihnen diesen Betrag auszubezahlen.
[Zustellung].
Stans, 19. Januar 2023 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
MLaw Silvan Zwyssig Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.