Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 32189
Entscheidungsdatum
01.01.1905
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch

VA 22 24 Entscheid vom 23. Januar 2023 Verwaltungsabteilung

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Sepp Schnyder, Verwaltungsrichter Pascal Ruch, Verwaltungsrichterin Pascale Küchler, Verwaltungsrichter Hubert Rüttimann, Gerichtsschreiber Reto Rickenbacher.

Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Durrer, Durrer Britschgi Advokatur & Notariat, Dorfplatz 6, Postfach 335, 6371 Stans, Beschwerdeführerin, gegen Verkehrssicherheitszentrum OW/NW, Administrativmassnahmen, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans,

Beschwerdegegner.

Gegenstand Entzug Fahrberechtigung auf unbestimmte Zeit Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Verkehrs- sicherheitszentrums OW/NW vom 19. Oktober 2022 (Pid-Nr./Fall: NW_58325/2020_21251).

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Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 18. November 2020 hat das Verkehrssicherheitszentrum OW/NW (nach- folgend: VSZ) A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Führerausweis wegen Fahrens unter Alkohol- und Cannabiseinfluss vorsorglich entzogen (sog. Sicherungsentzug), nachdem ihr der Führerausweis in der Vergangenheit schon mehrfach wegen Fahrens unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss entzogen worden war. Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 wurde ihr der Führerausweis bedingt wieder erteilt. Die Wiedererteilung erfolgte unter anderem unter der Auflage einer Alkohol- und Cannabisabstinenz, deren Einhaltung durch eine Kontrolluntersu- chung inklusive Haaranalyse beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfol- gend: IRM-UZH) überprüft werden sollte (BF-Bel. 1).

B. Diese Kontrolluntersuchung fand am 2. Mai 2022 statt. Dem Bericht zur Haaranalyse des IRM- UZH vom 11. Mai 2022 lässt sich entnehmen, dass im Haar der Beschwerdeführerin eine Ethylglucuronid-Konzentration von 7.0 pg/mg gefunden wurde. Ethylglucuronid (EtG) ist ein Stoffwechselprodukt des Ethanols (Trinkalkohol), das im Haar eingelagert wird und Auskunft über den durchschnittlichen Konsum im untersuchten Zeitfenster geben kann. Dieses Ergeb- nis spricht gemäss dem Bericht des IRM-UZH für einen im zeitlichen Durchschnitt moderaten Alkoholkonsum im (grob geschätzten) Zeitraum von Mitte November 2021 bis Mitte April 2022. Weil dieses Resultat nicht mit der geforderten und geltend gemachten Alkoholabstinenz ver- einbar sei, beurteilte das IRM-UZH die Fahreignung der Beschwerdeführerin – auch unter Be- rücksichtigung der Vorgeschichte – zum jetzigen Zeitpunkt als negativ (BF-Bel. 4).

C. Gestützt auf diese Beurteilung entzog das VSZ der Beschwerdeführerin – nachdem es ihr das rechtliche Gehör gewährt hatte – am 9. August 2022 den Führerausweis ab sofort und auf unbestimmte Zeit. Die Befürwortung der Fahreignung und die Wiedererteilung der Fahrberech- tigung machte sie von verschiedenen Bedingungen abhängig, unter anderem von der Einhal- tung einer mindestens 6-monatigen Alkohol- und Cannabisabstinenz und diesbezüglichen Kontrollen/Begutachtungen (BF- Bel. 8).

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D. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Verfügung am 26. August 2022 Einsprache (BF- Bel. 9). Mit Einsprache-Entscheid vom 19. Oktober 2022 wurde die Einsprache abgewiesen. Ebenso abgewiesen wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung, die aufschiebende Wir- kung wurde nicht erteilt (BF-Bel. 1).

E. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Einsprache-Entscheid am 9. November 2022 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde und beantragte in materieller Hinsicht Folgendes (amtl. Bel. 1): « 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung vom 19. Oktober 2022 aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Staates.» In formeller Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin überdies, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

F. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. November 2022 wurde die Beschwerdeführerin um Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 1'500.– ersucht, den sie fristgerecht be- zahlt hat (amtl. Bel. 2). Gleichentags wurde das VSZ verfügungsweise berechtigt, zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung innert 10 Tagen Stellung zu nehmen und innert 20 Tagen eine schriftliche Beschwerdeantwort in der Hauptsache einzureichen (amtl. Bel. 3).

G. Das VSZ beantragte mit Eingabe vom 18. November 2022 die Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, unter Verweis auf den Einsprache-Entscheid vom 19. Oktober 2022 (amtl. Bel. 2 im Verfahren P 22 8).

H. Mit Verfügung vom 21. November 2022 wies die Vorsitzende des Verwaltungsgerichts den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (amtl. Bel. 4).

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I. Am 9. Dezember 2022 reichte das VSZ eine Vernehmlassung zur Beschwerde ein, in der es die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte (amtl. Bel. 6).

J. Es wurde kein zweiter Rechtschriftenwechsel angeordnet (amtl. Bel. 7). Der beschwerdefüh- rerische Rechtsvertreter reichte am 13. Dezember 2022 seine Kostennote ein (amtl. Bel. 8).

K. Das Verwaltungsgericht Nidwalden, Verwaltungsabteilung, hat die vorliegende Beschwerde anlässlich seiner Sitzung vom 23. Januar 2023 in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen: 1. 1.1 Gegen Einspracheentscheide, die Administrativmassnahmen betreffen, kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Wohnsitzkantons ergriffen werden (Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. b Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwal- den [Vereinbarung VSZ; NG 651.2]). Im Kanton Nidwalden ist das Verwaltungsgericht, Ver- waltungsabteilung, zur Beurteilung von verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten zuständig (Art. 31 GerG [NG 261.1]). Es entscheidet als Kollegialgericht in Fünferbesetzung (Art. 33 Ziff. 3 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 GerG). Die Beschwerdeführerin hat Wohnsitz in Stans und hat gegen den Einspracheentscheid des VSZ vom 19. Oktober 2022 Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht Nidwalden ist somit örtlich und sachlich zuständig.

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1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer formell und materiell beschwert ist, d.h. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (Art. 70 Abs. 1 VRG [NG 265.1]). Das VSZ hat der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung den Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, womit sie besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung dieser Verfügung hat. Die Beschwerdeführerin ist somit zur Beschwerde berechtigt.

1.3 Die Beschwerde hat binnen 20 Tagen seit der Zustellung schriftlich und begründet zu erfolgen (Art. 12 Abs. 3 Vereinbarung VSZ). Die angefochtene Verfügung wurde am 20. Oktober 2022 vom beschwerdeführerischen Rechtsvertreter entgegengenommen (BF-Bel. 1 und 2), womit die Beschwerde vom 9. Novem- ber 2022 fristgerecht erfolgt ist. Die Beschwerde erfüllt die formellen Voraussetzungen, womit auf sie einzutreten ist.

2.1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können nur Rechtsverletzungen geltend gemacht werden; Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (Art. 90 VRG). Da das Verwaltungsgericht als einzige gerichtliche Behörde im innerkantonalen Verfah- ren eingesetzt ist, kann sich die Beschwerdeführerin auch darauf berufen, die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt (Art. 110 BGG). Der Untersuchungsgrundsatz wird deswegen je- doch nicht ausgeweitet. Die Parteien sind nach Massgabe des kantonalen Verfahrensrechts verpflichtet, Anträge zu stellen und in tatsächlicher Hinsicht ausreichend zu begründen, was folglich die Anwendung des Rügegrundsatzes nicht ausschliesst (BERNHARD EHRENZELLER, in: Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 8 und N. 17 ff. zu Art. 110 BGG). Die freie Prüfung des Sachverhalts bedeutet auch die Zulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismittel im Ver- waltungsgerichtsverfahren (BGE 135 II 369 E. 3.3), was denn auch Art. 91 Abs. 1 VRG

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vorsieht. Die Parteien können jedoch die im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellten Anträge nicht ausdehnen oder inhaltlich ändern (Art. 91 Abs. 2 VRG).

2.2 Die Beschwerdeführerin wehrt sich dagegen, dass das VSZ ihr die Fahrberechtigung für un- bestimmte Zeit entzogen hat (vgl. BF-Bel. 1). In formeller Hinsicht macht sie geltend, das VSZ habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem es sich im angefochtenen Entscheid nicht ausreichend mit ihren Argumenten auseinandergesetzt und ihr keine Gelegenheit gegeben habe, zur verkehrsmedizinischen Stellungnahme vom 19. September 2022 Stellung zu nehmen (amtl. Bel. 1 Ziff. IV./A.; nachfolgend: E. 3). In materieller Hinsicht bestreitet die Beschwerdeführerin den EtG-Wert von 7 pg/mg, den das IRM-UZH bei Analyse ihrer Haarprobe festgestellt und im Bericht vom 11. Mai 2022 festgehal- ten hat, nicht (amtl. Bel. 1 Ziff. III./1.). Sie bestreitet hingegen, dass bei einem EtG-Wert von 7 pg/mg überhaupt ein relevanter Alkoholkonsum vorliegt, der den Entzug der Fahrberechti- gung zu rechtfertigen vermag (amtl. Bel. 1 Ziff. IV./B. f.; nachfolgend: E. 4.1 ff.). Zudem bringt sie vor, der gemessene EtG-Wert könne nicht allein herangezogen werden, um die Einhaltung der Abstinenzauflage zu beurteilen und einen Sicherungsentzug zu begründen. Vielmehr müsse ihre individuelle Gesamtsituation mitberücksichtigt werden (amtl. Bel. 1 Ziff. IV./D.; nachfolgend: E. 4.4 f). Schliesslich macht sie geltend, die Kosten des Berufungsverfahrens seien vom Staat zu tragen (amtl. Bel. 1 Ziff. V.; nachfolgend: E. 5).

3.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin zusammengefasst, das VSZ habe im ange- fochtenen Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2022 zwar sämtliche Punkte der Einsprache wiedergegeben, eine eigentliche Würdigung finde aber nur auf zwei Seiten statt. Die von der Beschwerdeführerin aufgelegten Beweismittel seien zudem ohne Begründung verworfen wor- den, womit das VSZ die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt habe. Überdies habe das VSZ infolge der Einsprache eine zweite verkehrsmedizinische Stellung- nahme eingeholt, die am 19. September 2022 erstattet worden sei und auf die sich das VSZ seinen Entscheid im Wesentlichen abgestützt habe. Die Beschwerdeführerin habe keine Ge- legenheit erhalten, bei dieser Beweisabnahme mitzuwirken und dazu Stellung zu nehmen, wodurch ihr rechtliches Gehör ebenfalls verletzt worden sei (amtl. Bel. 1 Ziff. IV./A.).

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3.2 Gemäss Art. 29 BV und Art. 6 EMRK haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die- ser Anspruch verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechts- stellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a). Die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung sind aber nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 124 I 49 E. 3a; BGE 126 I 97 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 5A_303/2012 vom 30. August 2012 E. 3.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht einer Partei, von allen dem Ge- richt eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich soweit erforderlich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob sie neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen enthalten, die im konkreten Fall Einfluss auf das zu fällende Urteil haben können (BGE 142 III 48 E. 4.1.1 m.w.V., in: Pra 106 Nr. 4; BGE 139 I 189 E. 3.2 m.w.V., in: Pra 102 Nr. 112). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 135 I 187 E. 2.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann allerdings ausnahms- weise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei prüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti- schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhö- rung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 5D_8/2016 vom 3. Juni 2016 E. 2.3). Auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt keinen Selbstzweck dar. Es besteht dann kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht be- stritten ist, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Ver- fahrensausgang gehabt hätte. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt. Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweige- rung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende

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Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eingebracht hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (Urteile des Bundesgerichts 4A_122/2021 vom 14. September 2021 E. 3.4.1 und 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.3 je m.w.V.).

3.3 Im angefochtenen Entscheid werden die Argumente, welche die Beschwerdeführerin in der Einsprache vorgebracht hat, wiedergegeben, wie sie selbst einräumt (vgl. BF-Bel. 1 Rz. 14 – 25). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin findet auch eine Auseinanderset- zung mit ihren Argumenten statt. Das erschliesst sich bereits daraus, dass das VSZ die Ein- sprache dem IRM-UZH vorgelegt und es um Beantwortung zweier Fragen ersucht hat (vgl. BF-Bel. 1 Rz. 26). Zudem setzt sich das VSZ über zweieinhalb Seiten mit den Argumenten der Beschwerdeführerin auseinander (vgl. BF-Bel. 1 Rz. 27 – 38). Die Beschwerdeführerin hat in der Einsprache nur zwei neue Dokumente eingereicht: Ein ärztliches Zeugnis des IRM-UZH betreffend Cannabis und ein Schreiben ihres Arbeitgebers (vgl. BF-Bel. 9 Beilage 10 und 11). Mit beiden setzt sich das VSZ zumindest indirekt auseinander, indem es ausführt, es könne nur aus triftigen Gründen von den Schlussfolgerungen des Gutachtens abweichen, und solche Gründe seien aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Auf das Zeugnis des Arbeitsgebers geht das VSZ überdies konkret ein und führt aus, dieses vermöge die Be- urteilung und Glaubwürdigkeit des Gutachtens nicht zu erschüttern (vgl. BF-Bel. 1 Rz. 34). Damit hat sich das VSZ in rechtsgenüglicher Weise mit den Argumenten der Beschwerdefüh- rerin auseinandergesetzt und seinen Entscheid ausreichend begründet, zumal die Begrün- dungspflicht nicht verlangt, dass jedes Vorbringen ausdrücklich widerlegt wird, sondern eine Beschränkung auf die wesentlichen Punkte zulässig ist.

3.4 Es trifft zwar zu, dass sich die Beschwerdeführerin zu den Antworten des IRM-UZH vom 19. September 2022 vor Erlass des angefochtenen Entscheids nicht mehr äussern konnte. Es ist aber fraglich, ob es sich dabei überhaupt um eine Gehörsverletzung handelt, nachdem die Beschwerdeführerin in der Einsprache ihre das Desinfektionsmittel betreffenden Argumente vorbringen konnte, worauf das VSZ – als Reaktion auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin – diese mit zwei entsprechenden Fragen an das IRM-UZH zur Beantwortung weitergeleitet hat. Diese Frage kann aber offenbleiben, da es sich um eine leichte Gehörsverletzung handeln würde, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden kann. Entgegen den

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Ausführungen der Beschwerdeführerin war diese Frage für den angefochtenen Entscheid nicht ausschlaggebend, der Entscheid wäre aller Voraussicht nach auch ohne die Rückmeldung des IRM-UZH gleich ausgefallen. Zudem kann das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechts- lage frei prüfen und die Beschwerdeführerin konnte im vorliegenden Verfahren zu den Antwor- ten des IRM-UZH vom 19. September 2022 Stellung nehmen und hat dies auch gemacht. Somit wäre eine allfällige Gehörsverletzung sowieso als geheilt zu betrachten.

3.5 Das VSZ hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt respektive eine all- fällige Verletzung könnte geheilt werden. Was die formellen Einwände betrifft, ist die Be- schwerde deshalb abzuweisen.

4.1 In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin zusammengefasst, gemäss Bericht zur Haaranalyse vom 11. Mai 2022 habe ihre Haarprobe für den Zeitraum von Mitte November 2021 bis Mitte April 2022 einen EtG-Wert von 7 pg/mg aufgewiesen. Richtungsweisend, ob kein oder ein relevanter Alkoholkonsum vorliege, sei die Toleranzgrenze von 7 pg/mg. Es sei empirisch festgestellt worden, dass auch bei Abstinenzlern EtG-Werte bis zu 7 pg/mg vor- komme. Werte zwischen 2 und 7 pg/mg seien mit der Abstinenz vereinbar, weswegen der EtG- Wert in diesem Bereich nicht schlüssig sei, sondern die individuelle Gesamtsituation der un- tersuchten Person mitberücksichtigt werden müsse. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 140 II 334) gebe klar vor, dass erst Werte von über 7 pg/mg die Abstinenz missachteten. Sogar beim mehr als vierfach so hohen Wert von bis zu 30 pg/mg werde noch von moderatem Alkoholkonsum (Gelegenheitstrinker) ausgegangen. Von einer Alkoholsucht sei erst ab einem Wert von über 30 pg/mg auszugehen. Ein Wert von 7 pg/mg attestiere eine Alkoholabstinenz. Es könne mitnichten davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen (amtl. Bel. 1 Ziff. IV./8. – 12.).

4.2 Nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Bestehen er- hebliche Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann der Führerausweis vorsorglich

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entzogen werden (Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung [VZV; SR 741.51]). Es handelt sich dabei um einen Sicherungsentzug, mit dem die Verkehrssicherheit gewährleistet werden soll (Urteil des Bundesgerichts 1C_362/2020 vom 14. Juni 2021 E. 2.3 f.). Der nach Art. 16d Abs. 1 SVG auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nach- weist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG). Zum Nachweis wird bei Suchtkrankheiten in der Regel eine kontrollierte Abstinenz über eine gewisse Zeitspanne ver- langt. Die Auflage, während einer bestimmten Zeit ganz abstinent zu leben, steht in diesen Fällen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überwindung der Suchtkrankheit, welche die Fahreignung des Betroffenen beeinträchtigt. Der damit verbundene empfindliche Eingriff in den Persönlichkeitsbereich erscheint im Interesse der Verkehrssicherheit grundsätzlich ge- rechtfertigt (vgl. auch BGE 130 II 25 E. 3.2 S. 28 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_599/2019 vom 4. November 2020 E. 6.2). Bei Suchtkrankheiten kann die Wiedererteilung mit der Auflage verknüpft werden, wonach die Abstinenz weiter einzuhalten und über eine gewisse Zeit weiter ärztlich zu kontrollieren ist. Eine solche Auflage bezweckt, gewisse Bedenken an der Fahreignung auszuräumen, die bei der Wiedererteilung des Führerausweises noch bestehen. Vermag die betroffene Person in einem solchen Fall die mit der Wiedererteilung des Führerausweises auferlegte, ärztlich kon- trollierte Abstinenz nicht einzuhalten, ist ihr der Ausweis in Anwendung von Art. 17 Abs. 5 SVG wieder zu entziehen (vgl. BGE 140 II 334 E. 2 S. 336 f.; Urteil 1C_26/ 2011 vom 25. Juli 2011 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_599/2019 vom 4. November 2020 E. 6.2). Das Bundesgericht hat es nicht beanstandet, die Wiedererteilung grundsätzlich von einer dreijäh- rigen Totalabstinenz abhängig zu machen (Urteil 1C_342/2009 vom 23. März 2010 E. 2.4 mit Hinweis).

4.3 Dem Bericht zur Haaranalyse des IRM-UZH vom 11. Mai 2022 (BF-Bel. 4) lässt sich entneh- men, dass im Haar der Beschwerdeführerin eine EtG-Konzentration von 7.0 pg/mg festgestellt wurde. Das IRM-UZH hat daraus einen moderaten Alkoholkonsum im zeitlichen Durchschnitt und somit eine Auflagenmissachtung abgeleitet. Die Beschwerdeführerin zweifelt zwar nicht den gemessenen Wert an, aber den Schluss auf einen moderaten Alkoholkonsum. Sie stellt sich auf den Standpunkt, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien EtG-Werte zwi- schen 2 und 7 pg/mg noch mit einer Abstinenz vereinbar.

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Das Bundesgericht hat im BGE 140 II 334 drei vorliegend relevante Aussagen getätigt. Zu- nächst hat es bestätigt, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Haaranalyse als ge- eignetes Mittel zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung anerkennt. Die Vornahme der Haaranalyse ist dafür qualifizierten Labors vorzubehalten. Die von ihnen gefundenen Ergebnisse sind Gutachten, von denen die zuständigen Behörden nicht ohne triftige Gründe abweichen dürfen. Ein Abweichen ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist (BGE 140 II 334 E. 3 m.w.V). Weiter hat das Bundesgericht festgehalten, dass auf den ermittelten EtG-Wert abzustellen ist und sich bei Sicherungsentzügen ein Toleranzabzug von 25 Prozent nicht rechtfertige, da bei Sicherungsentzügen der Verfügungsbelastete die Alko- holabstinenz nachweisen müsse und nicht der Staat die Alkoholabhängigkeit (BGE 140 II 334 E. 6). Schliesslich stellt das Bundesgericht bei der Interpretation des EtG-Werts auf die Erläu- terungen «Bestimmung von Ethylglucuronid (EtG) in Haarproben» der Arbeitsgruppe Haar- analytik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM (damals in der Version 2012) ab (BGE 140 II 334 E. 5 und 7). Die anschliessenden Erwägungen des Bundesgerichts, bis zu welchem EtG-Wert gestützt auf die Erläuterungen «Bestimmung von Ethylglucuronid (EtG) in Haarproben» noch von einer Abstinenz ausgegangen werden könne, sind unklar. Ins- besondere wird nicht eindeutig klar, ob bei einem Wert von 7 pg/mg noch von einer Abstinenz ausgegangen werden kann oder ob diesfalls schon von einem moderaten Alkoholkonsum aus- zugehen ist (vgl. BGE 140 II 334 E. 7). In späteren Bundesgerichtsentscheiden wurde auf diesen Entscheid Bezug genommen, ohne diesbezüglich Klarheit zu schaffen (vgl. exempla- risch Urteil des Bundesgerichts 1C_128/2020 vom 29. September 2020 E. 2.2). Nachdem das Bundesgericht auf die Erläuterungen «Bestimmung von Ethylglucuronid (EtG) in Haarproben» der SGRM abstützt, ist der ermittelte EtG-Werte danach einzuordnen. Der Erläuterung (in der aktuellen Version 2017, https://sgrm.ch/inhalte/Forensische-Chemie-und- Toxikologie/Fachgruppe_Toxikologie/EtG_FINAL_2017.pdf, zuletzt besucht am 17. Januar 2023) lässt sich zur Interpretation (Ziff. 6.2) folgende Tabelle entnehmen, auf die auch das IRM-UZH – in einer laienfreundlicheren Form – in seinem Bericht vom 11. Mai 2022 (vgl. BF- Bel. 4 Ziff. 2.3) abstützt:

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Daraus erschliesst sich, dass ein EtG-Wert unter 7 pg/mg keine Hinweise auf einen regelmäs- sigen relevanten Alkoholkonsum liefert. Hingegen spricht ein EtG-Wert der gleich oder grösser als 7 pg/mg aber kleiner als 30 pg/mg ist, für einen moderaten Alkoholkonsum. Die Interpreta- tion im Bericht des IRM-UZH, wonach bei einem EtG-Wert von 7 pg/mg nicht mehr von Absti- nenz, sondern von einem moderaten Alkoholkonsum auszugehen ist, entspricht somit den Vorgaben der SGRM, auf die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung abzustellen ist.

4.4 Von diesem Ergebnis darf nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur abgewichen werden, wenn die Glaubwürdigkeit des Bericht zur Haaranalyse des IRM-UZH vom 11. Mai 2022 (BF- Bel. 4) durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist (BGE 132 II 257 E. 4.4.1; BGE 140 II 334 E. 3). Im Verwaltungsverfahren wollte die Beschwerdeführerin das Ergebnis mit dem Einsatz eines Haarfärbemittels erklären (BF-Bel. 6), worauf das IRM-UZH erklärte, das Resultat von 7.0 pg/mg könne nicht auf eine kosmetische Behandlung mit alkoholhaltigen Präparaten zu- rückgeführt werden, eine solche Behandlung führe nicht zur Einlagerung von Ethylglucuronid sondern zu einer Zerstörung oder Auswaschung des eingelagerten Ethylglucuronid (BF- Bel. 7). In der Verwaltungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin hingegen geltend, sie arbeite im Lebensmittelbereich, wo sie sich – insbesondere seit der neuen COVID-Mutation «Omik- ron» und den entsprechenden betrieblichen Weisungen – oft und regelmässig ihre Hände mit einer alkoholhaltigen Händedesinfektionslösung desinfiziere und gelegentlich auch Hand- schuhe tragen müsse. In einer Studie habe nachgewiesen werden können, dass der in der Desinfektionslösung enthaltene Alkohol zu gewissen Anteilen in den Blutkreislauf der Anwen- derin übertragen werde, wobei Handschuhe diesen Effekt verstärken würden. Die Beantwor- tung der diesbezüglichen Fragen des IRM-UZH vom 19. Oktober 2022 sei nicht schlüssig. Das

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IRM-UZH verneine, dass die Händedesinfektion zum EtG-Wert von 7.0 pg/mg geführt habe, verweise aber auf eine Studie, die lediglich höchstwahrscheinlich einen solchen Effekt ver- neine (amtl. Bel. 1 Ziff. IV./13 – 15). Auch diese Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu überzeugen: Das IRM- UZH hat eine Schweizer Studie eingereicht, bei der die Haarproben von zehn Mitarbeitern im Gesundheitswesen untersucht wurden, die häufig alkoholhaltige Desinfektionsmittel verwen- den, aber keinen oder nur selten Alkohol trinken. Nur bei einem Mitarbeiter wurde ein mess- barer EtG-Wert von circa 2 pg/mg gemessen, der 60-70-mal an einem Arbeitstag die Hände mit alkoholhaltigem Desinfektionsmittel desinfiziert (BF-Bel. 1). Die Beschwerdeführerin hat nie dargetan, sich derart häufig die Hände zu desinfizieren. Dies dürfte im Lebensmittelbereich auch nicht nötig sein, zumal die Beschwerdeführerin nicht in der Produktion, sondern in der Spedition arbeitet (BF-Bel. 11). Auch ihr Arbeitgeber schreibt bloss davon, dass seine Mitar- beiterinnen «mehrmals täglich» die Hände desinfizieren müssten (BF-Bel. 11). Und selbst wenn sich die Beschwerdeführerin derart häufig die Hände desinfizieren würde, könnte damit nicht ein über dreimal höherer Wert erklärt werden. Auch diese Ausführungen sind damit nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Berichtes zur Haaranalyse des IRM-UZH vom 11. Mai 2022 zu erschüttern.

4.5 Die Beschwerdeführerin führt schliesslich aus, bei sämtlichen monatlichen Urinscreenings seit dem 15. Dezember 2020 habe kein Cannabis nachgewiesen werden können, weshalb ihre Aussagen zur Alkoholabstinenz als glaubhaft zu bewerten seien (amtl. Bel. 1 Ziff. IV./16.). Sie habe eine längst vergangene schwierige Lebenssituation aus eigener Kraft bewältigt, was das VSZ in keiner Weise berücksichtige (amtl. Bel. 1 Ziff. IV./17.). Sie sei auf den Führerausweis angewiesen, mit dem verfügten Entzug der Fahrberechtigung müsse der Beschwerdeführerin nun gekündigt werden, weil sie in der Spedition arbeite. Es sei absolut unverhältnismässig, unter diesen Umständen die Fahrberechtigung aufgrund eines einzelnen Laborbefunds zu ent- ziehen (amtl. Bel. 1 Ziff. IV./18.). Im Übrigen habe auch ihr Arbeitgeber keinerlei Anzeichen erblicken können, welche auf einen Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin hätten schliessen lassen. Die Ausführung der täglichen Arbeit wäre unter regelmässigem Alkoholkonsum nicht möglich bzw. wäre von den Arbeitskollegen nicht unbemerkt geblieben (amtl. Bel. 1 Ziff. IV./19.).

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Nachdem entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auf den Bericht zur Haaranalyse des IRM-UZH vom 11. Mai 2022 abzustellen ist, besteht für diese Argumente kein Raum. Selbst wenn sie aber zu berücksichtigen wären, vermöchten sie an der Schlussfolgerung nichts zu ändern. Aus der Cannabisabstinenz kann weder gefolgert werden, die Beschwerdeführerin sei auch alkoholabstinent, noch darauf, ihre diesbezüglichen Aussagen seien glaubhaft. Kündigt der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin, wäre das zwar mit einer Härte für sie verbunden, trotzdem kann deswegen nicht vom Ergebnis der Haaranalyse und der schlüssigen Interpre- tation des IRM-UZH abgewichen werden, zumal durch den Sicherungsentzug die Verkehrssi- cherheit zu gewährleisten ist. Schliesslich ist es problemlos möglich, (moderat) Alkohol zu konsumieren, ohne dass der Arbeitgeber oder die Arbeitskollegen davon etwas mitbekommen. Die gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführerin widersprechen der allgemeinen Le- benserfahrung.

4.6 Der Bericht zur Haaranalyse des IRM-UZH vom 11. Mai 2022 geht von einem moderaten Al- koholkonsum der Beschwerdeführerin aus. Es liegen keine Umstände vor, welche die Glaub- würdigkeit dieses Berichts (ernsthaft) zu erschüttern vermögen. Somit hat die Beschwerdefüh- rerin die bei der Wiedererteilung der Fahrberechtigung mit Verfügung vom 2. Juni 2021 erlas- senen Auflagen missachtet (VSZ-act. 28). Das VSZ war folglich verpflichtet, ihr die Fahrbe- rechtigung wieder zu entziehen (vgl. Art. 17 Abs. 5 SVG). Die angefochtene Verfügung ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist vollumfänglich abzu- weisen.

5.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 122 Abs. 1 VRG). Die Kosten des Verwaltungsverfahrens umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie die Parteientschädigung (Art. 115 VRG). Die Festlegung der amtlichen Kos- ten sowie der Parteientschädigung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach dem Prozesskostengesetz (PKoG; NG 261.2; Art. 116 Abs. 3 VRG).

15 │ 16

5.2 Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 100.-- bis Fr. 7'000.-- (Art. 17 PKoG). Die Entscheidgebühr des Verwaltungsgerichts wird vorliegend auf Fr. 1‘500.– festgesetzt. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.‒ werden der unterlie- genden Beschwerdeführerin auferlegt, mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet und sind bezahlt.

5.3 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Den am Verfahren beteiligten Gemeinwesen wird in der Regel keine Parteientschädigung zu- gesprochen (Art. 123 Abs. 4 VRG). Das VSZ obsiegt im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit, weshalb die Beschwerdeführerin dem VSZ keine Parteientschädigung zu bezahlen hat.

16 │ 16

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.‒ werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auf- erlegt, mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet und sind bezahlt.

  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  4. [Zustellung].

Stans, 23. Januar 2023 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber

MLaw Reto Rickenbacher Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 44 BGG
  • Art. 90 BGG
  • Art. 110 BGG

BV

  • Art. 29 BV

EMRK

  • Art. 6 EMRK

GerG

  • Art. 31 GerG
  • Art. 38 GerG

i.V.m

  • Art. 12 i.V.m
  • Art. 33 i.V.m
  • Art. 82 i.V.m

PKoG

  • Art. 17 PKoG

SVG

  • Art. 16d SVG
  • Art. 17 SVG

VRG

  • Art. 70 VRG
  • Art. 90 VRG
  • Art. 91 VRG
  • Art. 115 VRG
  • Art. 116 VRG
  • Art. 122 VRG
  • Art. 123 VRG

Gerichtsentscheide

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