Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 32186
Entscheidungsdatum
03.05.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch

VA 22 13 Entscheid vom 23. Januar 2023 Verwaltungsabteilung

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Sepp Schnyder, Verwaltungsrichter Pascal Ruch, Verwaltungsrichterin Pascale Küchler, Verwaltungsrichter Hubert Rüttimann, Gerichtsschreiber Reto Rickenbacher.

Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Durrer, Durrer Britschgi Advokatur & Notariat, Dorfplatz 6, Postfach 335, 6371 Stans, Beschwerdeführer, gegen Verkehrssicherheitszentrum OW/NW, Administrativmassnahmen, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans,

Beschwerdegegner.

Gegenstand Entzug Führerausweis Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Verkehrs- sicherheitszentrums OW/NW vom 28. April 2022 (Pid-Nr./Fall: NW_22452/2021_22246).

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Sachverhalt: A. Am 5. April 2021 um 10:52 Uhr wurde das Fahrzeug NW __ auf der Lötschbergstrasse in Kandergrund in Fahrtrichtung Kandersteg mit 102 km/h statt der erlaubten 60 km/h gemessen, womit nach Abzug der Toleranz (6 km/h) eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 36 km/h resultierte. A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gab an, das Fahrzeug im Zeitpunkt der Ge- schwindigkeitsmessung geführt zu haben (VSZ-act. 2).

B. Am 25. Juni 2021 verfügte das Verkehrssicherheitszentrum OW/NW (nachfolgend: VSZ) den Entzug des Führerausweises für 12 Monate (VSZ-act. 4). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 30. Juni 2021 Einsprache und beantragte einerseits dessen kostenfäl- lige Aufhebung und andererseits die Sistierung des Administrativmassnahmeverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens (VSZ-act. 5). Das VSZ sistierte am 1. Juli 2021 das Admi- nistrativmassnahmeverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens (VSZ-act. 7).

C. Mit Strafbefehl vom 27. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig erklärt (VSZ-act. 11), wobei der Strafbefehl zufolge Rückzugs der Einsprache des Beschwerdeführers rechtskräftig wurde (BF-Bel. 16). Nach Abschluss des Strafverfahrens erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Einsprache im Administrativ- massnahmeverfahren zu ergänzen (VSZ-act. 12), was er mit Eingabe vom 11. April 2022 ge- macht hat (VSZ-act. 13).

D. Mit Einsprache-Entscheid vom 28. April 2022 wies das VSZ die Einsprache des Beschwerde- führers ab und verfügte einen Entzug des Führerausweises für zwölf Monate. Es begründete diesen Entscheid damit, die Geschwindigkeitsüberschreitung stelle eine schwere Widerhand- lung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG dar. Nach- dem dem Beschwerdeführer der Ausweis in den vorangegangenen fünf Jahren schon einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen gewesen sei, müsse der Führerausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG für mindestens zwölf Monate entzogen werden (VSZ-act. 14).

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E. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Einsprache-Entscheid am 18. Mai 2022 Verwaltungs- gerichtsbeschwerde und beantragte in materieller Hinsicht Folgendes (amtl. Bel. 1): « 1. Die Verfügung vom 28. April 2022 sei aufzuheben und es sei die vom Beschwerdeführer am 5. April 2021 begangene grobe Verkehrsregelverletzung als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren, so dass dem Beschwerdeführer der Ausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG für die Dauer von vier Monaten zu entziehen sei. 2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Staates. » In formeller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer Hauptverhand- lung.

F. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer um Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 1'500.– ersucht, den er fristgerecht bezahlt hat (amtl. Bel. 2 f.).

G. Am 6. Juli 2022 reichte das VSZ eine Beschwerdeantwort ein, in der es die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde und einen Verzicht auf die Durchführung der Hauptverhandlung be- antragte (amtl. Bel. 6).

H. Mit Replik vom 26. August 2022 (amtl. Bel. 8) und Duplik vom 15. September 2022 (amtl. Bel. 10) hielten der Beschwerdeführer und das VSZ an ihren Anträgen fest. Der beschwerde- führerische Rechtsvertreter reichte am 19. September 2022 seine Kostennote ein (amtl. Bel. 12).

I. Am 25. Oktober 2022 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 23. Januar 2023, 14:00 Uhr, vorgeladen (amtl. Bel. 13). Zur Hauptverhandlung erschien parteiseits der Be- schwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter, während das VSZ auf eine Teilnahme verzichtete. Nach der Klärung von Vorfragen wurde der Beschwerdeführer vom Gericht befragt. Im An- schluss hielt der beschwerdeführerische Rechtsvertreter einen Parteivortrag, worauf die

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Verhandlung geschlossen und mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers eine schriftli- che Urteilseröffnung angekündigt wurde (amtl. Bel. 14).

J. Das Verwaltungsgericht Nidwalden, Verwaltungsabteilung, hat die vorliegende Beschwerde im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 23. Januar 2023 abschliessend beraten und be- urteilt. Auf die Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen: 1. 1.1 Gegen Einspracheentscheide, die Administrativmassnahmen betreffen, kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Wohnsitzkantons ergriffen werden (Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. b Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwal- den [Vereinbarung VSZ; NG 651.2]). Im Kanton Nidwalden ist das Verwaltungsgericht, Ver- waltungsabteilung, zur Beurteilung von verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten zuständig (Art. 31 GerG [NG 261.1]). Es entscheidet als Kollegialgericht in Fünferbesetzung (Art. 33 Ziff. 3 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 GerG). Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in Z.__ NW und hat gegen den Einspracheentscheid des VSZ vom 28. April 2022 Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht Nidwalden ist somit örtlich und sachlich zuständig.

1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer formell und materiell beschwert ist, d.h. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (Art. 70 Abs. 1 VRG [NG 265.1]).

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Das VSZ hat dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung den Führerausweis für zwölf Monate entzogen, womit er besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung dieser Verfügung hat. Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerde berechtigt.

1.3 Die Beschwerde hat binnen 20 Tagen seit der Zustellung schriftlich und begründet zu erfolgen (Art. 12 Abs. 3 Vereinbarung VSZ). Die angefochtene Verfügung wurde am 29. April 2022 vom beschwerdeführerischen Rechts- vertreter entgegengenommen (BF-Bel. 1 und 2), womit die Beschwerde vom 18. Mai 2022 fristgerecht erfolgt ist. Die Beschwerde erfüllt die formellen Voraussetzungen, womit auf sie einzutreten ist.

2.1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können nur Rechtsverletzungen geltend gemacht werden; Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (Art. 90 VRG). Da das Verwaltungsgericht als einzige gerichtliche Behörde im innerkantonalen Verfah- ren eingesetzt ist, kann sich der Beschwerdeführer auch darauf berufen, die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt (Art. 110 BGG). Der Untersuchungsgrundsatz wird deswegen je- doch nicht ausgeweitet. Die Parteien sind nach Massgabe des kantonalen Verfahrensrechts verpflichtet, Anträge zu stellen und in tatsächlicher Hinsicht ausreichend zu begründen, was folglich die Anwendung des Rügegrundsatzes nicht ausschliesst (BERNHARD EHRENZELLER, in: Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 8 und N. 17 ff. zu Art. 110 BGG). Die freie Prüfung des Sachverhalts bedeutet auch die Zulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismittel im Ver- waltungsgerichtsverfahren (BGE 135 II 369 E. 3.3), was denn auch Art. 91 Abs. 1 VRG vor- sieht. Die Parteien können jedoch die im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellten An- träge nicht ausdehnen oder inhaltlich ändern (Art. 91 Abs. 2 VRG).

2.2 Der Beschwerdeführer wehrt sich dagegen, dass das VSZ ihm die Fahrberechtigung für zwölf Monate entzogen hat. Er rügt, das VSZ sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass seine

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Geschwindigkeitsüberschreitung eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG darstelle, während bei richtiger Betrachtungsweise von einer mittelschweren Wider- handlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG auszugehen sei. Folglich sei ihm der Führerausweis nicht für zwölf, sondern für vier Monate zu entziehen (vgl. BF-Bel. 1). Nachfol- gend ist vorab zu klären, ob das VSZ die Begründungspflicht verletzt hat, wie der Beschwer- deführer sinngemäss geltend macht (nachfolgend: E. 3). Danach ist zunächst die Schwere der Widerhandlung des Beschwerdeführers zu prüfen (nachfolgend: E. 4) und in der Folge darüber zu befinden, ob es korrekt war, dass das VSZ einen Führerausweisentzug von zwölf Monaten verfügt hat (nachfolgend: E. 5).

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die von der Rechtsprechung entwickelte Schematisie- rung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen würden die rechtsanwendenden Behörden nicht davon dispensieren, die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Das VSZ habe die vom Beschwerdeführer vorgebrachten konkreten Umstände ignoriert. Es sei unter anderem mit keinem Wort auf die Begebenheiten vor Ort eingegangen, womit die Begründung nicht nur mangelhaft und an Willkür grenzend, sondern auch bundesrechtswidrig sei (amtl. Bel. 1 Ziff. V./5 ff.; amtl. Bel. 8 ad zu Ziff. 4). Damit macht er zumindest sinngemäss geltend, das VSZ habe die Begründungspflicht und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt.

3.2 Gemäss Art. 29 BV und Art. 6 EMRK haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die- ser Anspruch verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechts- stellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a). Die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung sind aber nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 124 I 49 E. 3a; BGE 126 I 97 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 5A_303/2012 vom 30. August 2012 E. 3.1).

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3.3 Das VSZ setzt sich in den Randziffern 9 – 16 des angefochtenen Entscheids mit den Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers auseinander (VSZ-act. 14). Dass es nicht auf jedes einzelne Argument des Beschwerdeführers im Detail eingeht, ist nach der vorstehend dargelegten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Das VSZ hat im angefochtenen Ent- scheid in den wesentlichen Punkten aufgezeigt, weshalb es die Einsprache abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer war überdies problemlos in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid anzufechten.

3.4 Das VSZ hat die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt, womit die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.

4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er innerorts die signalisierte Höchstgeschwindig- keit von 60 km/h um 36 km/h (nach Abzug der Toleranz) überschritten und damit eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG begangen hat (vgl. amtl. Bel. 1 Ziff. IV./1. ff.). Er stellt sich aber auf den Standpunkt, dass es sich dabei nicht um eine schwere, sondern um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften han- delt und deshalb ein Führerausweisentzug von vier Monaten angemessen sei. Damit eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vorliege, müsse kumulativ eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen worden sein und ande- rerseits ein schweres Verschulden vorliegen. Beide Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Abgesehen von dem zu überholenden Motorfahrzeug seien keine weiteren Verkehrsteilneh- mer unterwegs gewesen. Die befahrene Lötschbergstrasse sei eine gerade, breite und äus- serst übersichtliche Strecke ohne jegliche Hindernisse. Dem Beschwerdeführer wäre es mög- lich gewesen, frühzeitig die allfällig einbiegenden Motorfahrzeuge zu erkennen. Beim Überhol- manöver habe der Beschwerdeführer genügend Abstand zum überholenden Fahrzeug gehal- ten und die Geschwindigkeitsüberschreitung sei nur von kurzer Dauer gewesen. Der Be- schwerdeführer sei seit mehreren Jahrzehnten beruflich mit dem Auto unterwegs und verfüge über eine gewisse Erfahrung, um Gefahren ein- und abschätzen zu können. Überdies hätten zum Tatzeitpunkt gute Witterungs- und Sichtverhältnisse geherrscht und das

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Verkehrsaufkommen sei sehr gering gewesen. Insbesondere seien weder Gegenverkehr noch schwächere Verkehrsteilnehmer unterwegs gewesen. Unter diesen Umständen könne nicht von einer konkreten oder erhöhten abstrakten Gefährdung anderer Personen ausgegangen werden, womit keine ernstliche Gefahr und damit kein schwerer Fall nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vorgelegen habe. Was das Verschulden betreffe, sei dem Beschwerdeführer lediglich ein leichtes Verschulden respektive eine unbewusste Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Er sei sich der Signalisation von 60 km/h nicht bewusst gewesen und habe zu keinem Zeitpunkt realisiert, dass er sich in einer 60 km/h-Zone befunden habe. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass er sich ausserorts in einer 80 km/h-Zone bewege. Er habe das Dorf Kandergrund, in dem die signalisierte Höchst- geschwindigkeit 50 km/h gegolten habe, befahren und von Weitem eine Geschwindigkeitstafel gesehen. Diese Geschwindigkeitstafel habe sich sodann zwischen zwei einzelnen, durch eine grossflächige Wiese getrennte und auf der rechten Strassenseite stehenden Gebäuden be- funden. Dieses Strassenbild könne bei einem Verkehrsteilnehmer den nachvollziehbaren Ein- druck erwecken, sich ausserhalb oder mindestens am Ausgang einer Ortschaft zu befinden. Da die Lötschbergstrasse überdies eine gut ausgebaute und übersichtliche Strasse sei, sei für den Beschwerdeführer absolut klar gewesen, dass er sich im Zeitpunkt des Überholmanövers in einer 80 km/h-Zone befunden habe. Während des Überholvorgangs habe das zu überho- lende Fahrzeug seine Geschwindigkeit ebenfalls erhöht. Der Beschwerdeführer habe dies in seiner ersten Einvernahme nicht erwähnt, weil er sich nicht mehr an jedes Detail dieses Ereig- nisses habe erinnern können. Er habe diesen Einwand aber in seiner Einvernahme geltend gemacht. Dieses Beschleunigungsmanöver könne nicht unberücksichtigt bleiben, denn offen- sichtlich sei dessen Lenker ebenfalls davon ausgegangen, sich ausserorts oder zumindest am Ortseingang zu befinden. Dies verstärke die Annahme des Beschwerdeführers, sich in einer 80 km/h-Zone zu befinden. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung der Witterungs- und Strassenverhältnisse könne das Verhalten des Beschwerdeführers lediglich als pflichtwid- rig unachtsam und nicht als rücksichtslos eingestuft werden, womit kein grobes Verschulden vorliege (amtl. Bel. 1 V./1. ff.; amtl. Bel. 8 Ziff. II. ff.; amtl. Bel. 15 Ziff. 1 ff.).

4.2 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhand- lung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervor- ruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt

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kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrs- regelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1C_588/2015 vom 14. April 2016 E. 2.2; 1C_3/2015 vom 26. August 2015 E. 4.2; 1C_341/2017 vom 2. Oktober 2017 E. 2.1). Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwin- digkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umstän- den liegt ein objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüber- schreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn übersteigt. Als «innerorts» gelten nicht nur Strassen mit einer allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, sondern auch solche mit einem Geschwindigkeitslimit von 60 km/h. Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit zwingende Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Sie hat einerseits zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erschei- nen lassen, etwa wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Andererseits sind die kon- kreten Umstände des Einzelfalles bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 1C_335/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.2; 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2; 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.1.2; 6A.81/2006 vom 22. Dezem- ber 2006 E. 4.3; 6S.99/2004 vom 25. August 2004 E. 2). Die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten gelten unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (Art. 4a Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [SR 741.11; VRV]). Günstige Strassen- und Verkehrsverhältnisse allein vermögen eine vom Schema abweichende Beurteilung von vornherein nicht zu rechtfertigen (Urteile des Bundes- gerichts 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 2.6; 1C_404/2011 vom 16. März 2012 E. 3.3). Eine übersetzte Geschwindigkeit stellt gerade innerorts eine erhebliche Gefahr dar (Urteil des Bundesgerichts 1C_222/2008 vom 18. November 2008 E. 2.2.4; BGE 121 II 127 E. 4b).

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4.3 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen die geltende Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 36 km/h (nach Abzug der Toleranz) überschritten. Der zuvor dargelegte bundes- gerichtliche Schematismus gilt auch bei sogenannten «atypischen» Innerortsstrecken, auf wel- chen innerorts eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h zulässig ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 3.4 m.w.H.), was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet. Nachdem der Beschwerdeführer somit innerorts die geltende Höchstge- schwindigkeit um über 25 km/h überschritten hat, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung grundsätzlich von einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschrif- ten im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG auszugehen.

4.4 Allerdings sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Umstände des Einzelfalles insofern zu berücksichtigen, dass zu prüfen ist, ob besondere Umstände vorliegen, welche die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in der geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Soweit der Beschwerdeführer mit den angeblich günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtver- hältnissen argumentiert, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese allein nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine vom Schema abweichende Beurteilung von vornherein nicht zu recht- fertigen vermögen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 2.6; 1C_404/2011 vom 16. März 2012 E. 3.3). Auch seine weiteren Vorbringen, wonach nicht von einer konkreten oder erhöhten abstrakten Gefährdung anderer Personen ausgegangen werden könne, kann nicht gefolgt werden: Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung – nach Abzug der Toleranz – mit 96 km/h unterwegs. Eine solche Geschwindigkeit bei einem Überholmanöver auf einer nicht richtungsgetrennten Strasse stellt für sich schon eine konkrete Gefahr für den Lenker des überholten Fahrzeugs dar. Überdies ist auf dem Radarbild (BF-Bel 4) ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung soeben das Restaurant Fel- senberg passiert hatte. Im Aussenbereich dieses Restaurants befinden sich ein Parkplatz und ein Spielplatz. Zudem geht aus den vom Gericht erstellten Auszügen aus Google Street-View hervor (vgl. amtl. Bel. 14), dass vor und nach dem Messort mehrere Einfahrten in die vom Beschwerdeführer befahrene Lötschbergstrasse einmünden. Demnach hat er nicht nur für den überholten Lenker eine konkrete Gefahr geschaffen, sondern auch eine zumindest erhöhte

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abstrakte Gefahr für weitere Verkehrsteilnehmer und Passanten (vgl. zu den sich mit der ge- fahrenen Geschwindigkeit erhöhenden Aufprallgeschwindigkeiten: Urteil des Bundesgerichts 1C_222/2008 vom 18. November 2008 E. 2.2.4 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat mit seiner Geschwindigkeitsüberschreitung folglich eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG geschaffen. Der Beschwerdeführer hatte auch keine ernsthaften Gründe anzunehmen, er befinde sich nicht mehr «innerorts» respektive in einer auf 60 km/h begrenzten Zone. Sofern er die Ge- schwindigkeitsüberschreitung damit erklären will, er habe gemeint, die in Fahrtrichtung vor ihm befindliche Geschwindigkeitstafel sei eine 80 km/h-Tafel und er habe deshalb beschleunigt (vgl. amtl. Bel. 14 F. 3, 8 und 11) ist diese Argumentation – selbst wenn sie zutreffen sollte – unbehelflich. Dem Beschwerdeführer als nach eigenen Aussagen erfahrenem Autofahrer musste bewusst sein, dass die signalisierte Geschwindigkeit erst von der Stelle an gilt, wo das Signal steht (vgl. BGE 128 IV 30 E. 2 S. 33 f.). Selbst wenn er davon ausgegangen wäre, er befinde sich aufgrund der örtlichen Gegebenheiten am Ausgang einer Ortschaft und es komme eine Tafel, mit der die Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h erhöht werde, hätte er mit der Be- schleunigung / dem Überholmanöver bis zu dieser Tafel zuwarten müssen. Auch das Fahrver- halten und ein angebliches Beschleunigen des zu überholenden Fahrzeugs ist in diesem Zu- sammenhang irrelevant. Der Beschwerdeführer kann seine massive Erhöhung der Geschwin- digkeit auf fast 100 km/h nicht darauf abstützen und damit erklären, dass ein anderer Fahr- zeuglenker «leicht beschleunigt» (vgl. amtl. Bel. 14 F. 12). Der Beschwerdeführer kannte über- dies die Fahrstrecke (amtl. Bel. 14 F. 5) und die signalisierte Höchstgeschwindigkeit war nicht nur vorübergehend herabgesetzt. Objektiv schützenswerte Gründe für die Geschwindigkeits- überschreitung sind weder ersichtlich noch dargetan. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist deshalb als rücksichtslos zu beurteilen, womit auch die zweite Voraussetzung für eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vorliegt.

4.5 Es war demnach rechtens, dass das VSZ die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwer- deführers als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG beurteilt hat. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen.

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5.1 Nachdem die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers vom VSZ korrekt als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG beurteilt wurde, bleibt zu prüfen, ob es richtigerweise einen Ausweisentzug von zwölf Monaten verfügt hat.

5.2 Der Beschwerdeführer führt dazu zusammengefasst aus, er sei beruflich im Aussendienst tä- tig. Bei einem Entzug der Fahrerlaubnis für zwölf Monate wäre seine berufliche Tätigkeit mas- siv gefährdet. Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters wäre er gezwungen, sich frühpensio- nieren zu lassen, was eine Kürzung der Altersrente zur Folge hätte. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei der berufliche Bedarf des Beschwerdeführers bei der Entscheidung über die Dauer des Entzuges seiner Fahrerlaubnis zu berücksichtigen (amtl. Bel. 1 Ziff. V./18; amtl. Bel. 8 Ziff. II./5 und 10; amtl. Bel. 15 Ziff. 4).

5.3 Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schwe- ren Widerhandlung entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Dies gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch bei einer Verletzung des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsge- bots und auch bei Personen, die beruflich auf den Führerausweis angewiesen sind, selbst bei einem Berufschauffeur (Urteil BGE 135 II 138 E. 2.4; BGE 132 II 234 E. 2).

5.4 Wie sich den Akten entnehmen lässt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, hat die- ser am 9. Februar 2018 eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG (qualifizierte Atemalkoholkonzentration) begangen (VSZ-act. 1). Damit hat er innert fünf Jahren vor der vorliegend zu beurteilenden schweren Verkehrsregelverletzung bereits eine schwere Widerhandlung begangen, womit ihm der Füh- rerausweis in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. c SVG für mindestens zwölf Monate zu ent- ziehen ist. Diese Mindestdauer darf nicht unterschritten werden, auch nicht bei beruflicher An- gewiesenheit auf das Fahrzeug, womit die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdefüh- rers irrelevant sind.

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5.5 Das VSZ war somit nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Füh- rerausweis für (mindestens) zwölf Monate zu entziehen. Der angefochtene Entscheid ist auch diesbezüglich nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 122 Abs. 1 VRG). Die Kosten des Verwaltungsverfahrens umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie die Parteientschädigung (Art. 115 VRG). Die Festlegung der amtlichen Kos- ten sowie der Parteientschädigung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach dem Prozesskostengesetz (PKoG; NG 261.2; Art. 116 Abs. 3 VRG).

6.2 Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 100.‒ bis Fr. 7'000.‒ (Art. 17 PKoG). Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren werden auf Fr. 2'000.‒ festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit seinem Kostenvorschuss von Fr. 1'500.‒ verrechnet und sind in diesem Umfang bezahlt. Der Beschwerdeführer wird angewiesen, die Restanz von Fr. 500.‒ innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids an die Gerichtskasse Nidwalden zu bezahlen.

6.3 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Den am Verfahren beteiligten Gemeinwesen wird in der Regel keine Parteientschädigung zu- gesprochen (Art. 123 Abs. 4 VRG). Das VSZ obsiegt im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit, weshalb der Beschwerdeführer dem VSZ keine Parteientschädigung zu bezahlen hat.

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Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.‒ werden dem unterliegenden Beschwerdeführer aufer- legt. Sie werden mit seinem Kostenvorschuss von Fr. 1'500.‒ verrechnet und sind in die- sem Umfang bezahlt. Der Beschwerdeführer wird angewiesen, die Restanz von Fr. 500.‒ innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids an die Gerichtskasse Nidwalden zu bezahlen.

  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  4. [Zustellung].

Stans, 23. Januar 2023

VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zitate

Gesetze

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BGG

BV

EMRK

  • Art. 6 EMRK

GerG

  • Art. 31 GerG
  • Art. 38 GerG

i.V.m

  • Art. 12 i.V.m
  • Art. 33 i.V.m
  • Art. 82 i.V.m

PKoG

  • Art. 17 PKoG

SVG

VRG

  • Art. 70 VRG
  • Art. 90 VRG
  • Art. 91 VRG
  • Art. 115 VRG
  • Art. 116 VRG
  • Art. 122 VRG
  • Art. 123 VRG

Gerichtsentscheide

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