Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 31954
Entscheidungsdatum
04.04.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch

SA 22 6 Beschwerde beim BGer hängig

Urteil vom 12. Januar 2023 Strafabteilung

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichter Armin Murer, Oberrichterin Rahel Jacob, Oberrichter Paul Achermann, Oberrichter Albert Odermatt, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte A., geb. __ 1981, verteidigt durch lic. iur. Thomas Fingerhuth, Rechtsanwalt, Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Lutherstrasse 36, 8004 Zü- rich, Berufungskläger/Beschuldigter, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Berufungsbeklagte 1/Anklägerin, und B., vertreten durch lic. iur. Christian Affentranger, Rechtsanwalt, Rudolf & Bieri AG, Rechtsanwälte & Notare, Ober-Emmen- weid 46, Postfach 1846, 6021 Emmenbrücke 1, Berufungsbeklagte 2/Privatklägerin.

2│29

Gegenstand Mehrfache Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), mehr- fache Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB und Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB), vorsätzliche einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4 StGB) sowie Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 1 StGB) Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Kollegialgericht, vom 6. Januar 2022 (SK 21 2).

3│29 Sachverhalt: A. Gestützt auf eine mündliche Anzeige vom 31. Dezember 2019 von B.__ («Privatklägerin») führte die Staatsanwaltschaft Nidwalden unter der Verfahrensnummer STA-Nr. A1 20 1 ein Strafverfahren gegen A.__ («Berufungskläger»/«Beschuldigter») betreffend mehrfache Verge- waltigung (Art. 190 StGB) etc. Gleichentags konstituierte sich die Anzeigestellerin und Ehefrau als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt. Im Verlaufe der Strafuntersuchung wurde der Beru- fungskläger vorübergehend in Untersuchungshaft versetzt. Am 18. Januar 2020 konstituierte sich auch der gemeinsame Sohn C.__ als Privatkläger. Teilweise stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Verfügungen vom 2. und 25. Februar 2021 ein. Im Übrigen erhob sie am 24. März 2021 Anklage beim Kantonsgericht Nidwalden. Mit Urteil SK 21 2 vom 6. Januar 2022 erkannte das Kantonsgericht Nidwalden, Strafabteilung/Kollegialgericht, was folgt: « 1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen

  • der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB zum Nachteil [der Privatklägerin], begangen im September 2008 und Mitte Dezember 2019,
  • der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil [der Privatklä- gerin], begangen am 27. Mai 2018,
  • der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4 StGB zum Nach- teil [der Privatklägerin], begangen am 27. Mai 2018, sowie
  • der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zum Nachteil [der Privatklägerin], begangen am 30. De- zember 2019.
  1. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB, Art. 106 StGB, Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4 StGB, Art. 126 Abs. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB sowie Art. 190 Abs. 1 StGB verurteilt zu: a) einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 21 Tagen und 15 % der Ersatzmassnahmendauer (5 Tage), bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren; b) einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 85.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren; c) einer Busse von Fr. 4'000.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 37 Tagen.

  2. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

  3. Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) wird verzichtet.

  4. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB zum Nachteil [der Privatklägerin] betreffend den Vorfall vom 31. Dezember 2019 freigesprochen.

4│29 6. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB zum Nachteil von [C.__] und [der Privatklägerin] betreffend den Vorfall 2018 freigesprochen.

  1. Das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren wird bezüglich des Vorwurfs der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB zum Nachteil [der Privatklägerin] betreffend den Vorfall von 2012 zu- folge Verjährung eingestellt.

  2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, [der Privatklägerin] Fr. 10'000.00 als Genugtuung zu bezahlen.

Die Schadenersatzforderung [der Privatklägerin] wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

  1. Die Verfahrenskosten setzen sich nach Massgabe von Art. 422 StPO sowie Art. 1, Art. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 9 Ziff. 2 und Art. 10 Ziff. 3 PKoG (Prozesskostengesetz, NG 261.2) wie folgt zusammen: Ermittlungs- und Untersuchungskosten STA-Nr. A1 20 1 (Gebühren und Auslagen) Fr. 4'416.60 Gebühren Zwangsmassnahmengericht (ZM 20 1 und ZM 20 2) Fr. 750.00 Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) Fr. 6'000.00 Total Verfahrenskosten Fr. 11'166.60

Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat demnach mit beiliegendem Einzahlungsschein Fr. 15'166.60 (Busse Fr. 4'000.00 und Total Verfahrenskosten Fr. 11'166.60) zu bezahlen.

  1. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden von der urteilenden Instanz festgesetzt und vorerst vom Kanton bezahlt (Art. 135 i.V.m. Art. 39 PKoG). Die Kostennote des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. utr. Christoph Henzen, vom 5. November 2020 für die Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht in der Höhe von total Fr. 1'208.95 (Fr. 721.05 [ZM 20 1] und Fr. 487.90 [ZM 20 2]) sowie für das Untersuchungsverfahren in der Höhe von Fr. 11'953.20 (Honorar Fr. 9'376.80, Auslagen Fr. 1'721.80, 7.7 % Mehrwertsteuer Fr. 854.60) wird richterlich genehmigt. Die Kosten des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. utr. Christoph Henzen, für das Gerichtsverfah- ren werden auf Fr. 6'947.30 (Honorar Fr. 6'162.20, Auslagen Fr. 288.40, 7.7 % Mehrwertsteuer Fr. 496.70) festgesetzt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in den Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht (Fr. 1'208.95), im Untersuchungsverfahren (Fr. 11'953.20) und im Gerichtsverfahren (Fr. 6'947.30) gehen zu Lasten des Staates, unter Vorbehalt der Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. Die Gerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt lic. iur. utr. Christoph Henzen, Kanzlei KMUForum GmbH, Gerliswilstrasse 71, 6020 Emmenbrücke, eine Entschädigung von Fr. 20'109.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

  2. Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes [der Privatklägerin], Rechtsanwalt lic. iur. Christian Affen- tranger, werden für das Untersuchungsverfahren auf Fr. 10'423.10 (Honorar Fr. 9'396.00, Auslagen Fr. 281.90, 7.7 % Mehrwertsteuer Fr. 745.20) festgesetzt. Für das Gerichtsverfahren werden die Kosten auf Fr. 4'483.25 (Honorar Fr. 4'041.45, Auslagen Fr. 121.25, 7.7 % Mehrwertsteuer Fr. 320.55) festgesetzt. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung [der Privatklägerin] im Betrag von insgesamt Fr. 14'906.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) gehen zu Lasten des Staates, unter Vorbehalt der Rückforderung vom Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 und Art. 426 Abs. 4 StPO).

5│29 Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwalt lic. iur. Christan Affentranger, Rudolf & Bieri AG, Ober-Emmenweid 46, Postfach, 6021 Emmenbrücke, eine Entschädigung von Fr. 14'906.35 (inkl. Aus- lagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

  1. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin [von C.__], Rechtsanwältin MLaw Elena Lanfranconi Jung, werden für das Untersuchungsverfahren ermessenweise auf Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer) festgesetzt. Die Kostennote der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin MLaw Elena Lanfranconi Jung, vom

  2. Januar 2022 für das Gerichtsverfahren wird im Umfang von Fr. 1'205.80 (Honorar Fr. 1'100.00, Auslagen Fr. 19.60, 7.7 % Mehrwertsteuer Fr. 86.20) richterlich genehmigt. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung [von C.__] im Betrag von insgesamt Fr. 4'205.80 (inkl. Aus- lagen und Mehrwertsteuer) gehen zu Lasten des Staates, unter Vorbehalt der Rückforderung vom Beschul- digten nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwältin MLaw Elena Lanfranconi Jung, Sempa- cherstrasse 15, 6003 Luzern, eine Entschädigung von Fr. 4'205.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

  3. [Zustellung] » Für die übrige Prozessgeschichte bis zum erstinstanzlichen Urteil wird in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die dortige Sachverhaltsdarstellung verwiesen (Bst. A-X S. 3-9).

B. Mit berichtigter Berufungserklärung vom 13. Juni 2022 focht der Berufungskläger die Disposi- tivziffern 1-4 sowie 8-12 an und verlangte einen vollumfänglichen Freispruch.

C. Mit Eingabe vom 15. Juni 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung und bean- tragte was folgt: « 1. Das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Kollegialgericht vom 6. Januar 2022 ( - SK 21 2 - ) sei wie folgt aufzuheben und zu ändern: 1.1. In Abänderung der Ziff. 2 des Urteilsdispositivs sei [der Berufungskläger] zu einer

  • Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wobei die Reststrafe im Umfang von 10 Monaten zu vollziehen und im Umfang der restlichen 20 Monate bedingt aufzuschieben sei, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jah- ren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 26 Tagen;
  • Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 110.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie
  • Busse von Fr. 4'000.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheits- strafe von 37 Tagen, zu verurteilen. 1.2. In Abänderung der Ziff. 3 des Urteilsdispositivs sei [der Berufungskläger] in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 10 Jahre des Landes zu verweisen.

6│29 2. Unter Kostenfolgen zu Lasten [des Berufungsklägers]. Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen.

D. Mit Verfügung vom 31. August 2022 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf 12. Januar 2023 vorgeladen. Der Berufungskläger und die Staatsanwaltschaft hätten persön- lich zu erscheinen. Der Privatklägerin wurde dies hingegen freigestellt. Zudem wurde den Par- teien mitgeteilt, dass an der Verhandlung keine neuen Beweise abgenommen würden. Vorbe- halten bleibe eine Befragung des Beschuldigten. Schliesslich wurde von der Prozessleitung festgestellt, dass insbesondere Ziffer 6 (Freispruch vom Vorwurf der Drohung gegenüber C.) des Urteils Kantonsgerichts Nidwalden vom 6. Januar 2022 nicht angefochten werde. Die Le- gitimation von C. sei folglich dahingefallen und er gelte im Berufungsverfahren nicht mehr als Verfahrenspartei.

E. Am 26. Oktober 2022 stellte die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag, die Privatklägerin sei an der Hauptverhandlung persönlich zu befragen. Die Prozessleitung entsprach dem Ersu- chen mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 und ordnete in Abänderung der Vorladung vom 31. August 2022 an, dass die Privatklägerin persönlich zur Verhandlung vom 12. Januar 2023 zu erscheinen habe und anlässlich der Verhandlung befragt werde.

F. Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurde betreffend den Berufungskläger von Amtes wegen ein aktueller Strafregistereinzug, datierend vom 6. Januar 2023, eingeholt.

G. Mit Eingabe vom 9. Januar 2023 teilte der Berufungskläger mit, dass die Berufung auf Dispo- sitiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils (Anordnung einer Landesverweisung für fünf Jahre) beschränkt werde. Im Übrigen werde die Berufung zurückgezogen. Daraufhin zog auch die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung am 10. Januar 2023 zurück. Die Anordnung zum persönlichen Erscheinen sowie Befragung der Privatklägerin wurde tele- fonisch revoziert und ihr freigestellt, an der Berufungsverhandlung zu erscheinen.

7│29 H. Die Berufungsverhandlung fand am 12. Januar 2023 statt. Parteiseits anwesend waren der Berufungskläger mit seinem Rechtsvertreter sowie die Staatsanwaltschaft. Die Privatklägerin und deren Rechtsvertreter erschienen nicht. Die Verhandlung wurde zusätzlich zum schriftli- chen Protokoll («VHP-BV») akustisch aufgezeichnet. Die digitale Tonaufnahme sowie das schriftliche Verhandlungsprotokoll liegen den Akten bei. An der Verhandlung wurde eine Einvernahme mit dem Berufungskläger durchgeführt («EVP- BK»). Danach plädierten und replizierten der Verteidiger des Berufungsklägers und die Staats- anwaltschaft. Schliesslich erhielt der Berufungskläger die Gelegenheit für ein Schlusswort, be- vor die Verhandlung geschlossen wurde, wobei die Parteien auf eine mündliche Urteilseröff- nung verzichteten.

I. Die Strafabteilung des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache im Anschluss an die Berufungsverhandlung vom 12. Januar 2023 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen.

8│29 Erwägungen: 1. 1.1 Gegen erstinstanzliche Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Berufungsinstanz ge- gen Urteile des Kantonsgerichts Nidwalden als Kollegialgericht ist das Obergericht Nidwalden, Strafabteilung (Art. 29 Abs. 1 GerG [NG 261.1]), das in Fünferbesetzung entscheidet (Art. 22 Abs. 1 Ziff. 3 GerG). Das Obergericht ist somit örtlich und sachlich zuständig für die Beurteilung der Berufung gegen das Urteil SK 21 2 des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafab- teilung/Kollegialgericht, vom 6. Januar 2022.

1.2 Jede Partei und somit auch die beschuldigte Person (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO), die ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger wurde als beschuldigte Person strafrechtlich sanktioniert sowie zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt, womit er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Kantonsgerichtsur- teils hat und zur Berufung berechtigt ist.

1.3 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger meldete am 18. Januar 2022 innert Frist Berufung an. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das schriftlich be- gründete Urteil wurde am 9. Mai 2022 versandt. Am 30. Mai 2022 reichte der Berufungskläger fristgerecht die schriftliche Berufungserklärung ein. Die Berufung wurde somit form- und frist- gerecht erhoben. Auf die Berufung ist demnach einzutreten.

9│29 2. 2.1 Mit der Berufung können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Mithin verfügt das Berufungsgericht über volle Kognition und kann das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO; Art. 404 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Das Berufungsgericht überprüft das erst- instanzliche Urteil – von der Ausnahme der Überprüfung zugunsten der beschuldigten Person zur Verhinderung von gesetzwidrigen oder unbilligen Entscheidungen (Art. 404 Abs. 2 StPO) abgesehen – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Allerdings ist es na- heliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubezie- hen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Entsprechend gelten bei Anfechtung des Schuldspruchs mit dem Antrag auf Freispruch für den Fall der Gut- heissung automatisch auch damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Bei- spiel die Nebenfolgen, vor allem der Zivilpunkt sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, aber auch Entscheidungen über Einziehungen, als angefochten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3 m.w.H.). Primäre Aufgabe des Berufungsgerichts ist es nicht, einzig nach Fehlern des erstinstanzlichen Gerichtes zu suchen und diese zu beanstanden: Das Berufungsgericht entscheidet vielmehr in eigener Verantwortung aufgrund seiner freien, aus den Akten, eigener Beweisaufnahmen und aus der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Die Berufung zielt damit auf vollständige oder teilweise Wiederholung der Überprüfung des Sachverhaltes und eine erneute tatsächli- che Beurteilung ab. Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu be- urteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil. Das Berufungsgericht muss sich somit nicht zwingend mit der erstinstanzlichen Urteilsbegründung auseinandersetzen, darf sich um- gekehrt aber auch nicht auf eine Überprüfung der erstinstanzlichen Rechtsanwendung be- schränken (Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.4; LUZIUS EUGSTER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, 2. A., 2014, N 1 zu Art. 398 StPO; SVEN ZIMMERLIN, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. A., 2020, N 14 zu Art. 398 StPO). Wird die Berufung auf einzelne Teile des erstinstanzlichen Urteils beschränkt, werden die nichtangefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils mit Ablauf der Rechtsmittelfrist

10│29 rechtskräftig. Die wirksame Berufungsbeschränkung bindet das Berufungsgericht an die nicht- angefochtenen Urteilsteile. Dennoch sind auch sie in das Dispositiv des Berufungsurteils auf- zunehmen. Es ist darin kenntlich zu machen, welche Urteilspunkte bereits rechtskräftig sind (EUGSTER, a.a.O., N 3 zu Art. 408 StPO).

2.2 Der Berufungskläger hat gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung erhoben und in der Beru- fungserklärung die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1-4 sowie 8-12 beantragt. Die Staatsan- waltschaft wendet sich mit ihrer Anschlussberufung gegen die Dispositiv-Ziffern 2 und 3. Mit Eingabe vom 9. Januar 2023 beschränkte der Berufungskläger seine Berufung noch auf die Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids und zog diese im Übrigen zurück. Die Staats- anwaltschaft zog ihre Anschlussberufung mit Eingabe vom 10. Januar 2023 vollumfänglich zurück. Damit sind Dispositiv-Ziffern 1 und 2 sowie 4-12 in Rechtskraft erwachsen, was im Dispositiv entsprechend vorzumerken sein wird.

3.1 Die Vorinstanz hatte den Berufungskläger mit dem angefochtenen Entscheid in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen (Urteil SK 21 2 E. 6 S. 85 ff., Dispo-Ziff. 3 S. 100). Der Berufungskläger habe eine Katalogtag begangen, womit er des Landes zu verweisen sei. Zwar liege aufgrund der privaten, sozialen und beruflichen Umstände des Berufungsklägers ein schwerer persönlicher Härtefall knapp vor. Die gewichtigen öffentlichen Interessen würden das privaten Bleibeinteresse des Berufungsklägers aber klar überwiegen, weshalb die Anwendung der Härtefallklausel ausser Betracht falle. Verhältnismässig sei eine Landesverweisung von fünf Jahren (zum Ganzen: Urteil SK 21 2 E. 6.2 S. 87 f.).

3.2 Der Berufungskläger beantragt die Aufhebung der Landesverweisung. Er macht geltend, dass eine Landesverweisung nicht zuletzt auch nicht im Interesse seiner Ex-Frau wäre, weil er diese finanziell unterstützte. Es sei in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen. Er habe einen Sohn, C.__, zu dem er eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung pflege, womit das verfassungsrechtlich geschützte

11│29 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sei. Diese Beziehung könne nicht aufrechterhalten werden, wenn er des Landes verwiesen werde und in sein Heimatland, D., zurückkehren müsse. Es liege ein erheblicher Eingriff in das Verhältnis zu seinem Sohn C. vor, womit ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliege. Er verfüge zudem über ein gewichtiges privates Bleibeinteresse, welches das öffentliche Interesse an der Fernhaltung aufgrund des geringen Verschuldens nicht überwiege.

3.3 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer Vergewaltigung (Art. 190 StGB) verur- teilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB; Art. 121 Abs. 3 lit. a BV). Die Landesverweisung ist eine primär sichernde Mass- nahme und somit strafrechtliche Sanktion (BGE 146 IV 311 E. 3.7), allerdings mit pönaler Komponente (MATTHIAS ZURBRÜGG/CONSTANTIN HRUSCHKA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StGB, 4. A., 2019, N 53 ff. zu Vor Art. 66a-66d StGB). Sie greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere, der Täterschafts- und Teilnahmeform, der Tatvollendung sowie den Vollzugsmodalitäten der für die Tat ausgesprochenen Strafe (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.2, nicht publ. in: BGE 147 IV 340). In ausländer- rechtlicher Hinsicht erlischt zudem die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung eines von einer Landesverweisung betroffenen Ausländers mit deren Rechtskraft (Art. 61 Abs. 1 lit. e Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG; SR 142.20]). Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interes- sen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rech- nung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeits- prinzips (Art. 5 Abs. 2 BV). Für einen Verzicht auf die Landesverweisung müssen die erwähn- ten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erforderlich ist einerseits, dass die Landesverwei- sung für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, und anderer- seits, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten In- teressen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Urteil des Bundesge- richts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 340; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2).

12│29 Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz beziehungsweise in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesund- heitszustand und die Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1 Verordnung über Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.4 m.w.H., nicht publ. in: BGE 147 IV 340). Von einem schweren persön- lichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den An- spruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimat- staat zu berücksichtigen. Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genü- gend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5 und E. 3.4.1 je m.w.H., nicht publ. in: BGE 147 IV 340). Auf völkerrechtsvertraglicher Basis käme als möglicher zusätzlicher Hinderungsgrund für den Landesverweisung das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer- seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.981) in Frage (Urteile des Bun- desgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6 m.w.H.). Der persönliche Anwendungs- bereich des FZA ist indes auf die Staatsangehörigen der Vertragsparteien beschränkt (s. Art. 1 lit. a und lit. c FZA e contrario). Der Heimatstaat des Berufungsklägers, D.__, gehört nicht dazu.

13│29 Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Er- messen zu (Urteile des Bundesgerichts 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 4.2.1; 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 2.2.1). Zu beachten ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz sowie – aufgrund des auch pönalen Charakters der Sanktion – die allgemeinen Strafzumes- sungskriterien gemäss Art. 47 StGB (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N 28 f. zu Art. 66a StGB). In diesem Zusammenhang wird in der Lehre teilweise kolportiert (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N 32 zu Art. 66a StGB; LUZIA VETTERLI, in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, 2020, N 15 zu Art. 66a StGB), gestützt auf die für das ausländerrechtliche Einreiseverbot gel- tende Obergrenze von fünf Jahren (s. Art. 67 Abs. 3 AIG), gelte eine generelle (insbesondere auch ausserhalb des Anwendungsbereich des FZA geltende) Regelhöchstdauer für den Lan- desverweis von fünf Jahren, die nur bei schweren Straftaten respektive einer schwerwiegen- den Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die von der des Landes zu verweisen- den Person ausgehe. Dazu gibt aber weder der Wortlaut von Art. 66a StGB noch der Verhält- nismässigkeitsgrundsatz Anlass, zumal es sich bei der obligatorischen Landesverweisung nicht um eine ausländerrechtliche Massnahme, sondern eine strafrechtliche Sanktion handelt. Der Gesetzgeber setzt für den obligatorischen Landesverweis einen Rahmen von fünf bis 15 Jahren, womit es sich bei den fünf Jahren nicht um die Regelhöchst- sondern die Mindestdauer handelt. Hinzuweisen ist zuletzt auf das Schlechterstellungsverbot: Wird ein Rechtsmittel nur zu Guns- ten der beschuldigten oder verurteilten Person ergriffen, darf die Rechtsmittelinstanz Ent- scheide nicht zu deren Nachteil abändern. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung auf- grund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Verbot der «reformatio in peius»; Art. 391 Abs. 2 StPO). Dieser Grundsatz ist bei der Festlegung der Dauer einer Landesverweisung im Berufungsverfahren zu berücksichtigen (BGE 146 IV 311 E. 3.7).

3.4 3.4.1 In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben, dass der Berufungskläger am __ 1981 in E.__ (D.) geboren wurde (EVP-BK S. 3 dep. 2) und in seinem Heimatstaat D. aufgewachsen ist (EVP- BK S. 8 dep. 51). Die Annahme der Vorinstanz, wonach demnach anzunehmen sei, er sei mit der dortigen Kultur vertraut, blieb im Berufungsverfahren unwidersprochen und scheint unter diesen Umständen ohne Weiteres nachvollziehbar. Eingereist in die Schweiz ist der

14│29 Berufungskläger vor nun 18 Jahren, weil er seine heutige, ihrerseits in der Schweiz aufge- wachsene Ex-Frau (EVP-BK S. 8 dep. 50) kennengelernt und geheiratet hat (EVP-BK S. 8 dep. 51 f.). Mit Urteil SK 21 2 des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Kollegialgericht, vom 6. Ja- nuar 2022 wurde der Berufungskläger wegen mehrfacher Vergewaltigung mehrfacher Dro- hung, einfacher Körperverletzung sowie Tätlichkeit rechtskräftig (s. vorne E. 2.2) zu einer be- dingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 85.– sowie einer Busse (Fr. 4'000.–) und vollständigen Kostentragung verurteilt. Den Ver- urteilungen lagen die folgende vier Sachverhaltskomplexe zugrunde: − am Montag, 30. Dezember 2019, gegen Mittag, ist es auf der Rückfahrt von F.__ nach G.__ im Personenwagen des Berufungsklägers zu einem zunächst verbalen Streit zwi- schen ihm und der Privatklägerin gekommen. Anschliessend schlug er, während er das Fahrzeug auf der -strasse in G. lenkte, der auf dem Beifahrersitz befindlichen Pri- vatklägerin mit der Faust auf den linken Oberarm. Die Privatklägerin zog sich dadurch ein Hämatom zu (Sachverhaltskomplex 1; Tätlichkeit); − Mitte Dezember 2019 kam die Privatklägerin in der Wohnung an der H.__ in G.__ aus der Dusche und wollte sich im Schlafzimmer für die Arbeit bereit machen. Dort kam der Berufungskläger auf sie zu und erklärte, dass er Geschlechtsverkehr mit ihr haben wolle. Darauf hin teilte ihm die Privatklägerin mit, dass sie keinen solchen wünsche. In der Folge packte er die nackte Privatklägerin und warf sie auf das Bett. Anschliessend legte er sich auf die rücklings auf dem Bett liegende Privatklägerin, hielt sie an den Armen fest und drang gewaltsam vaginal in sie ein. Die Privatklägerin versuchte, ihn wegzustossen, was ihr jedoch aufgrund seines Gewichts nicht gelang. Ferner sagte sie zu ihm, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle. Der Berufungskläger ignorierte dies und vollzog den Geschlechtsverkehr (Sachverhaltskomplex 2; Vergewaltigung); − am Sonntag, 27. Mai 2018 kam es im Wohnzimmer der gemeinsamen Wohnung an der H.__ in I.__ zu einem Streit zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin über Geld, welches sie für die Hochzeit seines Bruders ausgeliehen hatten. Dabei ge- riet der Berufungskläger derart in Rage, dass er auf die Privatklägerin einzuschlagen begann. Er schlug ihr mit den Fäusten gegen das Gesicht, gegen die Schultern und den rechten Oberarm. Ferner riss er sie an den Haaren. In der Folge begaben sie sich ins Schlafzimmer, wo der Berufungskläger die Privatklägerin auf das Bett warf. Dort kniete er sich über sie und schlug weiter mit den Fäusten auf die auf dem Rücken liegende Privatklägerin – vor allem gegen den Kopf – ein. Auf einmal packte der

15│29 Berufungskläger die Privatklägerin mit seiner rechten Hand am Hals und drückte kurz (wenige Sekunden), aber heftig zu. Dabei sagte er zu ihr, «ich bringe dich um, wenn du zur Polizei gehst», womit er die Privatklägerin in Anbetracht der Umstände in grosse Angst versetzte. Anschliessend begab sich der Berufungskläger in die Küche und kam kurze Zeit später mit einem Brotmesser zurück. Im Schlafzimmer ging er auf die Pri- vatklägerin zu, welche immer noch auf dem Bett lag, und hielt ihr das Messer unmittel- bar an den Hals. Dabei sagte er zu ihr, er werde sie umbringen und aufschneiden, wenn sie nicht die «Fresse» halte und weiter schreie. Dadurch versetzte er die Privat- klägerin erneut in Todesangst. Aufgrund der starken Schläge erlitt die Privatklägerin eine Platzwunde am Kopf, weshalb ihr zunehmend Blut über das Gesicht floss. Als der Berufungskläger das Blut sah, liess er von ihr ab und holte ein Tuch, um die Blutung zu stillen. Durch die Schläge erlitt die Privatklägerin eine Platzwunde am Kopf und zahlreiche Blutergüsse am Kopf sowie im Gesicht, insbesondere am rechten Auge, an der rechten Schulter wie auch am rechten Arm (Sachverhaltskomplex 3; Drohung, ein- fache KV); − anfangs September 2008, zirka drei Wochen nach der Geburt von C., im Schlafzim- merer ihrer gemeinsamen Wohnung am J. in K.__ sagte der Berufungskläger zur Privatklägerin, dass er Geschlechtsverkehr mit ihr wolle. Sie erklärte ihm, dass damit nach einer Geburt sechs bis acht Wochen zugewartet werden müsse und sie keinen Geschlechtsverkehr wünschte. Der Berufungskläger erwiderte, dass andere Paare auch schon früher Geschlechtsverkehr hätten und «L.__-er nicht auf so etwas achten würden». Dann legte er sich auf die Privatklägerin, hielt sie an den Armen fest und drang vaginal in sie ein. Die Privatklägerin versuchte, ihn wegzustossen, was ihr jedoch aufgrund seines Gewichts und der starken Schmerzen nicht gelang. Während des ge- samten Geschlechtsverkehrs weinte die Privatklägerin vor Schmerzen und flehte den Berufungskläger an, aufzuhören, was diesen jedoch nicht interessierte (Sachverhalts- komplex 4; Vergewaltigung). Der Berufungskläger akzeptierte durch einen kurzfristigen Teilrückzug seiner Berufung vor der mündlichen Berufungsverhandlung die Verurteilung und die durch das Kantonsgericht ausge- sprochenen Strafe (EVP-BK S. 3 dep. 4). Zu den Taten sagt er heute, dass es nun einmal so sei, dass es im Rahmen einer ehelichen Beziehung zwischen Mann und Frau zu Streitigkeiten und Missverständnissen komme, was seine damalige Ehefrau als Bedrohungen, Vergewalti- gungen etc. wahrgenommen habe. Nicht er, sondern sie sei im Unrecht. Was im Urteil der ersten Instanz stehe, das habe er nicht gemacht und er fühle sich unschuldig (EVP-BK S. 4 f.

16│29 dep. 5-15). Er schätzt sein eigenes Benehmen während seines gesamten Aufenthalts in der Schweiz als tadellos ein (VHP-BV S. 7). Im Strafregister ist im Übrigen eine Verurteilung vom 6. Februar 2014 zu einer bedingten Geldstrafe (sechs Tagessätze zu Fr. 60.–) und Busse (Fr. 200.–) wegen missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG) verzeichnet. Was seine derzeitig bestehenden, familiäre Beziehungen angeht, gab der Berufungskläger in seiner Einvernahme zu Protokoll, er habe eine grosse Familie (EVP-BK S. 7 dep. 45). Ein On- kel und eine Tante wohnen in der Nähe seines Wohnortes (EVP-BK S. 7 dep. 45). Von der in der Schweiz lebenden Privatklägerin ist der Berufungskläger inzwischen geschieden (EVP-BK S. 5 dep. 16). Zu ihr und ihrer Familie besteht keine gelebte Beziehung mehr (EVP-BK S. 7 dep. 46). Anders im Falle des gemeinsamen Sohnes C.__ (geb. 2008), zu welchem er re- gelmässig Kontakt hat. Dieser ist jedes zweite Wochenende und in den Ferien bei ihm (EVP- BK S. 5 dep. 19). Der Berufungskläger beschreibt die Beziehung zu seinem Sohn C. als stark, sie würden sich lieben und sein Sohn würde ihn respektieren (EVP-BK S. 5 dep. 20) Zwar erwähnt der Berufungskläger, dass sie gemeinsam an verschiedene Orte gehen und Sachen erleben würden (EVP-BK S. 5 dep. 20) und gemeinsame Ferien geplant hätten (EVP- BK S. 6 dep. 27 f.). An der Regelmässigkeit solcher gemeinsamen Aktivitäten bestehen aber gewisse Zweifeln, nachdem der Berufungskläger an anderer Stelle festhält, dass er am Wo- chenende mit Putzen sowie Vorkochen beschäftigt sei und selten raus gehe (EVP-BK S. 7 dep. 42). Zwar vermag der Berufungskläger die vom Sohn zurzeit besuchte Schule/Schul- klasse und dessen aktuelle Hobbies (Fussball spielen, Computerspiele) zu nennen (EVP-BK S. 5 dep. 21 f., 24). Sowohl an den Namen des Klassenlehrers (EVP-BK S. 5 dep. 23) wie auch an die Namen der Freunde seines Sohnes kann er sich aber nicht erinnern beziehungs- weise kennt er diese nicht (EVP-BK S. 6 dep. 26). Im Hinblick auf die anstehende Berufswahl seines dieses Jahr das 14. Altersjahr erreichenden Sohnes konnte der Berufungskläger des- sen Berufswunsch nur rudimentär beschreiben («einen Bürojob»; EVP-BK S. 8 dep. 57). Ak- tuell ist der Berufungskläger in keiner neuen Beziehung (EVP-BK S. 7 dep. 47). Seine letzte Beziehung war vor einem Jahr mit einer ursprünglich aus L.__ stammenden Schweizerin mit Wohnsitz in der Schweiz (EVP-BK S. 7 f. dep. 48 f.). Auch im Ausland verfügt der Berufungskläger über familiäre Beziehungen: Seine Eltern leben – wie auch der jüngste Onkel väterlicherseits (vi-EVP B S. 3 dep. 8), zu dem er gelegentlich, an Feiertagen schriftlich Kontakt hat (vi-EVP B S. 3 dep. 9) – im D.; zu seinen Eltern hat er täglich telefonischen Kontakt und verbringt dort auch jedes Jahr einmal Ferien (EVP-BK S. 7 dep. 40). Von seinen beiden Brüdern wohnt einer in M. (EVP-BK S. 7 dep. 45).

17│29 Seine soziale und wirtschaftliche Integration in der Schweiz betreffend ist zunächst auf die für den Berufungskläger prägende Arbeitssituation einzugehen: Er ist seit 2014 ununterbrochen bei der N.__ AG, O., angestellt (STA-act. 19.1.159, EVP-BK S. 6 dep. 33), wo ihm auch eine gewisse Verantwortung zukommt (Gruppenführer; EVP-BK S. 6 dep. 35). Demnach befindet er sich ein einer stabilen Arbeitssituation, wobei er dabei eine zufriedenstellende Arbeitsleis- tung erbringt (STA-act. 19.1.161 f.) und dadurch ein regelmässiges Erwerbseinkommen von netto rund Fr. 5'200.– (EVP-BK S. 7 dep. 36) erzielt. Die Vorinstanz hatte aber auch festge- stellt, dass er in der Schweiz keine Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, was der Berufungs- kläger nicht bestritt. Es kann demnach festgestellt werden, dass der Berufungskläger wirt- schaftlich grundsätzlich gut integriert ist, wobei er aber einerseits Schulden (nach Eigenan- gabe rund Fr. 6'000.– [EVP-BK S. 7 dep. 37]) und andererseits familienrechtlichen Unterhalt von monatlich Fr. 2'000.– zu bezahlen hat (sowie einmalig Fr. 30'000.– [EVP-BK S. 5 dep. 17]) sowie seine in D. lebende Eltern finanziell unterstützt (EVP-BK S. 7 dep. 38 f.). Seine Ar- beitsstelle ist auch im Hinblick auf seine soziale Integration von grosser Bedeutung. Mit Aus- nahme zweier Freunde besteht sein ausserfamiliäres Beziehungsnetz in erster Linie aus den Arbeitskollegen (EVP-BK S. 7 dep. 43). Als (regelmässige) Freizeitaktivitäten nennt der Beru- fungskläger lediglich die Firmenanlässe (EVP-BK S. 7 dep. 43 f.). Ansonsten ist er hauptsäch- lich bei der Arbeit oder zu Hause (EVP-BK S. 7 dep. 42). Dafür, dass der Berufungskläger in der Schweiz in kultureller oder sozialer Hinsicht gut integriert wäre, gibt es – mit Ausnahme der erläuterten beruflichen und familiären Beziehungen – keine weiteren tatsächlichen An- haltspunkte. In persönlicher Hinsicht relevant sind zudem die Sprachkenntnisse sowie die Gesundheitssi- tuation des Berufungsklägers: Gestützt auf den persönlichen Eindruck, welchen sich das Ge- richt anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung gemacht hat, müssen die Fähigkeiten, sich in einer Landessprache, namentlich der deutschen Sprache, verständigen und ausdrü- cken zu können, als unterdurchschnittlich und mangelhaft bezeichnet werden, zumal sich der Berufungskläger seit 18 Jahren in der Schweiz aufhält. Zum selben Schluss war bereits die Vorinstanz gelangt, wobei der Berufungskläger dies weder bestreitet noch ernsthafte zwi- schenzeitliche Bemühungen zur Vertiefung seiner rudimentären Kenntnisse der deutschen Sprache – wie etwa der Besuch eines Sprachkurses – nachweist. Daran ändert nichts, dass der Berufungskläger selbst von einer Verbesserung spricht (EVP-BK S. 6 dep. 35). Eine sol- che war nicht feststellbar: Vielmehr war der Berufungskläger nicht einmal in der Lage eine auf Schweizerdeutsch gestellte Frage – was er angeblich besser als die standarddeutsche Spra- che verstehe – zu verstehen, geschweige denn zu beantworten (EVP-BK S. 8 dep. 54-56). Die

18│29 Arbeitgeberin des Berufungsklägers bezeichnete seine fehlenden Kenntnisse der deutschen Sprache denn auch als Problem (STA-act. 19.1.161 f.), auch wenn der Berufungskläger dies heute nicht nachvollziehen kann (EVP-BK S. 6 dep. 34, S. 8 dep. 54). Hingegen spricht er __, etwa auch mit seinem Sohn (EVP-BK S. 6 dep. 32). In gesundheitlicher Hinsicht berichtet der Berufungskläger zwar einen «ungeklärten» Stress vor der mündlichen Berufungsverhandlun- gen (EVP-BK S. 3 dep. 3), hat aber ansonsten keine bekannten Gesundheitsprobleme (vi- EVP B S. 5 dep. 24; EVP-BK S. 3 dep. 3). Hinzuzufügen ist, dass er infolge einer Knieopera- tion vorübergehend für vier Monate arbeitsunfähig war, aber im Februar 2023 wieder zu arbei- ten beginnt (EVP-BK S. 6 dep. 33). Mithin ist nicht von einer längerfristigen, hier relevanten Gesundheitsproblematik auszugehen.

3.4.2 Zunächst steht fest, dass der Berufungskläger zweifach wegen Vergewaltigung (Art. 190 StGB) verurteilt wurde. Bei der Vergewaltigung handelt es sich um eine Katalogtat für die ob- ligatorische Landesverweisung, womit der Berufungskläger gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB grundsätzlich, unabhängig von der Höhe der Strafe, des Landes zu verweisen ist.

3.4.3 Weiter ist nach Gesagtem zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB greift: Dem Berufungskläger ist zunächst zugute zu halten, dass er in wirtschaftlicher Hinsicht grund- sätzlich integriert ist. Namentlich verfügt er über eine mehrjährige, feste Anstellung beim sel- ben Arbeitgeber, von welchem er geschätzt wird. Aufgrund dieser Arbeitsstelle und des fixen Einkommens (netto Fr. 5'200.–/Monat) ist seine wirtschaftliche Situation grundsätzlich stabil. Daran vermögen auch seine bestehenden Schulden (Fr. 6'000.–) nichts zu ändern, zumal diese einen noch akzeptablen Rahmen nicht sprengen. Dabei handelt es sich aber um eine Momentaufnahme. Weil der Berufungskläger den vorinstanzlichen Schuldspruch (und damit auch die Kostenfolgen) akzeptierte, kommen auf ihn im Zusammenhang mit diesem Strafver- fahren Forderungen in der Höhe von rund Fr. 65'000.– (Busse: Fr. 4'000.–; Genugtuung: Fr. 10'000.–; Verfahrenskosten: Fr. 11'166.60; Rückforderungsansprüche des Kantons ge- mäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO: Fr. 39'221.60) zu. Weiter bestehen allfällige, auf den Zivilfor- derung verwiesene Schadenersatzforderungen der Privatklägerin, eventuell Rückforderungs- ansprüche des erstinstanzlichen, amtlichen Verteidigers gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO und die Anwalts- und Gerichtskosten dieses Berufungsverfahrens. Daneben bestehen

19│29 aufgrund der Scheidung einerseits eine einmalige Nachzahlungspflicht von Fr. 30'000.–, mut- masslich für aufgelaufene Unterhaltsbeiträge, und monatliche unterhaltsrechtlichen Verpflich- tungen von Fr. 2'000.–. Auf ein nennenswertes Vermögen kann der Berufungskläger dabei nicht zurückgreifen (so schon: vi-EVP B S. 6 dep. 36). Es bestehen damit erhebliche Vorbe- halte, was das Weiterbestehen der derzeit noch stabilen wirtschaftliche Situation des Beru- fungsklägers nach seiner Scheidung und nach dem rechtskräftigen Abschluss dieses Strafver- fahrens angeht. Ohnehin ist das Mass der Integration nicht nach rein wirtschaftlichen Kriterien, sondern insge- samt, in Nachachtung der persönlichen Integration zu beurteilen. Augenfällig ist dabei, dass der Berufungskläger sich zwar bereits seit rund 18 Jahren in der Schweiz aufhält, seine Kennt- nisse der deutschen Sprache – sowohl Schweizer- als auch Standarddeutsch – rudimentär sind. Selbst im Hinblick auf die spätestens seit der erstinstanzlichen Verurteilung reellen Mög- lichkeit einer Landesverweisung erbrachte er keinerlei Effort, dies zu verbessern. Das be- grenzte Mass an Bereitschaft, sich in der Schweiz zu integrieren, zeigt sich auch mit Blick auf die Beziehungen, welche er in der Schweiz intensiv pflegt. Diese sind seit seiner Scheidung beschränkt auf seine Arbeitskollegen, mit welchen er bereits arbeitsbedingt verkehrt und einige wenige in der Schweiz lebende Familienangehörige. Freizeitaktivitäten und freundschaftliche Verbindung ausserhalb der Familie hat er wenige bis keine. Mit seinem Heimatstaat D.__ ver- bindet ihn die Sprache (). Im Übrigen ist er dort aufgewachsen und in die Schule gegangen; mit der Kultur des Landes ist er vertraut. Einmal im Jahr verbringt er – unter anderem auch letztes Jahr – seine Ferien in seinem Heimatland. Seine Eltern und weitere Verwandte wohnen denn auch nach wie vor in D.. Aufgrund der bestehenden persönlichen Verbundenheit mit seinem Heimatland ist davon auszugehen, dass er sich dort in sozialer sowie kultureller Hin- sicht problemlos wieder wird einleben können. Seine vorhandenen beruflichen Ressourcen (langjährige Arbeitserfahrung, zuletzt als Gruppenführer) ermöglichen ihm eine Integration in den Arbeitsmarkt seines Heimatstaates. Zuletzt erfordert sein statusgerechter Gesundheitszu- stand weder einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz noch würde dieser eine Rückkehr ins Heimatland verunmöglichen oder erschweren. Von besonderer Bedeutung ist mit Blick auf den durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis (Kernfamilie) die Beziehung zu seinem minderjährigen, im Zeitpunkt dieses Entscheids rund 14-jährigen Sohn C.__. Dieser verbringt aber lediglich jedes zweite Wochenende und einen Teil der Ferien beim Berufungskläger. Zweifelsohne besteht in diesem Umfang eine echte, tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zwischen Vater und Sohn; diese ist aber nicht ausser- ordentlich intensiver Natur, zumal erste gemeinsame Ferien (seit der Scheidung) erst noch in

20│29 der Planung sind und auch ansonsten der Bezug zum und sein Wissen über das Leben des Sohnes (gemeinsame Freizeitaktivitäten; Austausch und Kenntnisse betreffend Alltägliches wie Kollegen, Schule, Ausbildung) nicht über die wesentlichen Aspekte hinausgehen. Mitunter scheint nicht der Berufungskläger, sondern die Privatklägerin (die Kindesmutter), bei der er auch lebt, die hauptsächliche, erziehungsberechtigte Bezugsperson von C.__ zu sein. Insbe- sondere mit der in dessen Alter zu erwartenden Selbstständigkeit kann diese Vater-Sohn-Be- ziehung – auch wenn dies selbstredend keinen gleichwertigen Ersatz bildet – praktisch täglich über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.4.3). Kommt hinzu, dass die Möglichkeit gemein- samer Ferien in der Heimat des Berufungsklägers oder ausserhalb der Schweiz – wie es vom Berufungskläger ohnehin beabsichtigt ist (EVP-BK S. 6 dep. 28) – auch im Falle einer Landes- verweisung möglich bleibt. Insgesamt, in Berücksichtigung der genannten Umstände, insbe- sondere auch der Beziehung zu seinem Sohn C., ist damit nicht von einem schweren per- sönlichen Härtefall auszugehen. Die Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB fiele demnach bereits in Ermangelung eines Härte- falles ausser Betracht. Der Vollständigkeit halber ist aber zu ergänzen, dass auch die Interes- senabwägung zu Ungunsten des Berufungsklägers ausfiele, mithin ohnehin, selbst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall vorläge, nicht von einer Landesverweisung abzusehen wäre. Das private Bleibeinteresse des Berufungsklägers ist nach Dargestelltem – namentlich den nach wie vor bestehenden Beziehungen zu seinem Heimatland D. sowie der Möglichkeit, die einzige bestehende Familienbeziehung im Sinne von Art. 8 EMRK auch im Falle einer Landesverweisung aufrechtzuerhalten – grundsätzlich als mässig einzustufen. Wie sich zei- gen wird, besteht demgegenüber ein gewichtiges und überwiegendes öffentliches Sicherheits- und Wegweisungsinteresse: Der Berufungskläger beging während mehrerer Jahre eine Viel- zahl von Delikten, unter anderem auch schwerwiegender Natur. Insbesondere die beiden Ver- urteilungen wegen Vergewaltigungen (Art. 190 StGB), bei denen es sich um Verbrechen han- delt (Art. 10 Abs. 2 StGB), fallen dabei ins Gewicht. Unabhängig davon, wo das Verschulden des Berufungsklägers exakt einzuordnen ist, ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung von (schwerwiegenden) Delikten gegen die sexuelle Integrität gross, zumal die beiden Delikte in einen längeren Zeitraum fallen (September 2008, Dezember 2019). Nach der ersten Verge- waltigung im Jahr 2008 bewährte sich der Berufungskläger dabei nicht. Vielmehr kam es zu weiteren Straftaten gegen die Privatklägerin, seine damalige Ehefrau, unter anderem zu einer weiteren Vergewaltigung im Jahr 2019. Der Berufungskläger ist damit ein Wiederholungstäter. Auch die weiteren Delikte zeugen von einem grossen Gewalt- und Gefährdungspotential für

21│29 andere hochwertige Rechtsgüter (Leib und Leben, Freiheit), was sich namentlich am Vorfall mit den Schlägen gegen den Kopf sowie der Todesdrohung unter Zuhilfenahme eines Brot- messers gezeigt hat. Dem Umstand, dass er sich in der Zwischenzeit, seit den hier beurteilten Vorfällen wohl verhalten hat, kommt dabei keine grössere Bedeutung zu, nachdem sich der Berufungskläger noch nicht einer ähnlichen Situation (längerfristige Beziehung) hat bewähren müssen und können. Die letzte Beziehung des Berufungsklägers war im Urteilszeitpunkt be- reits wiederum ein Jahr her. Im Hinblick auf das öffentliche Interesse und die Legalprognose ist zudem von grosser Relevanz, dass der Berufungskläger durch seinen kurzfristigen Teilrück- zug seiner Berufung die ihm vorgeworfenen Taten in prozessualer Hinsicht zwar akzeptiert hat. Tatsächliche Reue oder Einsicht in die strafrechtliche Relevanz und Verwerflichkeit seiner Taten zeigt er bis heute indes keine. Vielmehr beharrt er darauf, dass es nun einmal so sei, dass im Rahmen einer ehelichen Beziehung zwischen Mann und Frau zu Streitigkeiten und Missverständnissen komme, was seine damalige Ehefrau als Bedrohungen, Vergewaltigun- gen etc. wahrgenommen habe. Nicht er, sondern sie sei im Unrecht. Was im Urteil der ersten Instanz stehe, das habe er nicht gemacht und er fühle sich unschuldig. Obwohl er wegen meh- rerer schwerwiegenden Straftaten verurteilt wurde, war der Berufungskläger auch in seinem Schlusswort in keiner Weise einsichtig, vermochte sich zu keiner Entschuldigung durchringen und schätzt sein eigenes Benehmen während seines gesamten Aufenthalts in der Schweiz nach wie vor als tadellos ein, obwohl dies mit Blick auf die Taten, für welche er bestraft wurde, offensichtlich nicht der Fall war. Das fehlende Bewusstsein lässt es als nicht unwahrscheinlich erscheinen, dass der Berufungskläger in einer ähnlichen Situation wieder gleich oder ähnlich reagieren und straffällig werden würde. Gegen die Annahme einer Rückfallgefahr spricht dabei nicht, dass die Strafe bedingt ausgesprochen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.4.3 m.w.H.). Die Abwägung der privaten und öffentlichen Inte- ressen spricht demnach ebenfalls gegen die Anwendung der Härtefallklausel und den Verzicht auf die Landesverweisung.

3.4.4 Mit Blick auf die Umstände der Straftat und des Straftäters und in Abwägung des bestehenden privaten Bleibeinteresses gegenüber dem hohen öffentlichen Interesse an einer Wegweisung des Berufungsklägers erschiene gar eine Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren noch als verhältnismässig. Nachdem die Vorinstanz deren Dauer auf fünf Jahre festgelegt hatte und hier infolge des Rückzugs der Anschlussberufung durch die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf das Dispositiv das Schlechterstellungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gilt, ist die Dauer der Landesverweisung auf fünf Jahre festzulegen.

22│29

3.4.5 Zusammenfassend ist damit gestützt Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB (i.V.m. Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario) eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren anzuordnen.

Die Berufung ist – insoweit überhaupt noch aufrechterhalten – unbegründet und abzuweisen.

Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO).

5.1 5.1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Entscheidgebühr im Ver- fahren vor dem Obergericht als Berufungsinstanz beträgt Fr. 300.– bis Fr. 6'000.– (Art. 11 Abs. 1 Ziff. 1 PKoG [NG 261.2]). Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetre- ten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).

23│29 5.1.2 Die Gebühren dieses Rechtsmittelverfahrens werden auf Fr. 2'000.– festgesetzt und dem voll- umfänglich unterliegenden Berufungskläger auferlegt. Am vollumfänglichen Unterliegen des Berufungsklägers vermag im Übrigen nichts zu ändern, dass die Staatsanwaltschaft ihre An- schlussberufung ebenfalls zurückzog. Der Rückzug der Anschlussberufung war insgesamt von untergeordneter Bedeutung, zumal er erst nach dem weitgehenden Rechtsmittelrückzug des Berufungsklägers (respektive als Reaktion darauf) erfolgte.

5.2 5.2.1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 (Art. 436 Abs. 1 StPO): Die Privatklägerschaft hat gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendun- gen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). In Strafsachen beträgt das ordentliche Honorar im Verfahren vor der Berufungsinstanz Fr. 600.– bis Fr. 6'000.– (Art. 45 Abs. 1 Ziff. 4 PKoG). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der im Prozess- kostengesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Um- fang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Das Honorar entschädigt die Anwältin oder den Anwalt für die Verrichtungen, die unmittelbar mit der berufsmässigen Vertretung oder Verbeiständung der Parteien im gerichtlichen Verfahren zusammenhängen, namentlich für die Instruktion, das Studium der Akten, die Abklärung von Rechtsfragen, die Vergleichsverhandlungen, die ordentlichen Rechtsschriften und die Teilnahme an den Ge- richtsverhandlungen (Art. 32 Abs. 1 PKoG). Sekretariatsarbeiten wie Terminabsprachen oder der Versand von Rechtsschriften sowie anwaltschaftliche Kürzestaufwendungen, wie etwa die Kenntnisnahme von Vorladungen oder standardisierte Eingaben wie Fristerstreckungsgesu- che sind nicht zu entschädigen (Urteil ZA 22 7 des Obergerichts Nidwalden vom 20. Dezember 2022 E. 6.2.2). Hinzu kommen hingegen die Auslagen (Barauslagen, Kopien, Mehrwertsteuer; Art. 52-54 PKoG). Entspricht eine von einer Rechtsvertretung eingereichte Kostennote diesen Grundsätzen nicht, ist sie mithin nicht genehmigungsfähig, wird die Entschädigung nach Er- messen festgesetzt (Art. 41 Abs. 3 PKoG analog). Der Anspruch auf Entschädigung ist für jede Prozessphase separat zu prüfen (YVONA GRIES- SER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers a.a.O., N 2 zu Art. 436 StPO). Als private Partei kann im strafrechtlichen Verfahren nur obsiegen oder unterliegen, wer Anträge gestellt hat

24│29 (BGE 138 IV 248 E. 5.3). Die erstinstanzlich gestellten Anträge der Privatklägerschaft bleiben aber auch im Berufungsverfahren beachtlich, wenn in diesem keine neuen Anträge gestellt werden, selbst wenn die Privatklägerschaft nicht an der mündlichen Berufungsverhandlung teilnimmt (BGE 143 IV 434 E. 1.2.3).

5.2.2 Der im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegende Berufungskläger hat keinen An- spruch auf Entschädigung oder Genugtuung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

5.2.3 Die Privatklägerin beantragt ihrerseits mit Einreichung einer Kostennote durch ihren Rechts- vertreter die Zusprache einer Entschädigung. In der Sache hat sie im Berufungsverfahren in- des keine neuen Anträge gestellt. Für die Beurteilung ihres Obsiegens bleiben dementspre- chend die erstinstanzlich gestellten Anträge, mit welchen sie die Schuldigsprechung und Be- strafung des Berufungsklägers sowie die Zusprache einer Genugtuung verlangte (vi-act. 4, Plädoyernotizen Privatklägerin vom 4. Januar 2022, S. 2), beachtlich. Aufgrund des nachträg- lichen Teilrückzugs der Berufung durch den Berufungskläger erwuchsen die zunächst ange- fochtenen, erstinstanzlichen Schuldsprüche, Sanktionen sowie der Genugtuungsanspruch der Privatklägerin in Rechtskraft, womit sie im Endeffekt mit ihren Anträgen auch im Berufungs- verfahren durchgedrungen ist und obsiegte. Sie hat folglich Anspruch auf angemessene Ent- schädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Mit Kostennote vom 11. Januar 2023 wird eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von Fr. 2'257.45 (Honorar Fr. 2'035.– [9.15 Std.]; Auslagen Fr. 61.05 [pauschal 3%], MwSt. Fr. 161.40 [7.7%]) geltend gemacht. Die eingegebene Honorarforderung läge grundsätzlich innerhalb es ordentlichen Honorarrahmens. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass sich der anwaltliche Vertreter der Privatklägerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren im Umfang von einer Pauschalstunde für künftige Leistungen («Diverses: Künftig: Nachbearbeitung, Mandats- abschluss») entschädigen liess. Das ist grundsätzlich zulässig, zumal solche Anwaltsauf- wände im Urteilszeitpunkt noch nicht angefallen sind und entsprechend noch nicht beziffert werden können. Im Rahmen dieser Pauschale wird unter anderem auch das Studium des be- gründeten Urteils abgegolten. Werden solche, bereits entschädigte künftige Leistungen im all- fälligen Rechtsmittelverfahren – wie hier (Eintrag vom 10. Mai 2022: Aktenstudium Urteil [ge- meint: Kantonsgerichtsurteil], 80min) – erneut geltend gemacht, sind diese nicht nochmals zu

25│29 entschädigen. Gleiches gilt für die rund 40 eingetragenen Kürzestaufwendungen von 5 oder 10 Minuten. Mit Blick darauf, dass sich die Privatklägerin im Berufungsverfahren nicht verneh- men liess, namentlich auch keine Stellungnahme einreichte, keine Anschlussberufung erhob oder Beweisanträge stellte, und sie schlussendlich nicht persönlich zur mündlichen Berufungs- verhandlung erscheinen musste (und erschien), erscheint ein anwaltlicher Instruktionsauf- wand von über neun Stunden zudem auch insgesamt weder angemessen noch notwendig. Die Entschädigung wird ermessensweise auf Fr. 700.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt, was bei einem Stundenansatz von Fr. 220.– einem Arbeitsaufwand von rund 3 Stunden entspricht. Damit wird der zum Berufungsverfahren kausale, notwendige und verhält- nismässige Aufwand abgeglichen, mit welchem unter den gegebenen Umständen eine wirk- same Vertretung hat sichergestellt werden können. Es wird dabei auch berücksichtigt und ab- gegolten, dass der Privatklägerin und ihrem Rechtsvertreter insofern ein gewisser Vorberei- tungsaufwand entstand, als dass ihr persönliches Erscheinen sowie ihre Einvernahme anläss- lich der mündlichen Berufungsverhandlung zunächst angeordnet worden war und sich dies aufgrund des kurzfristigen Teilrückzugs der Berufung erst wenige Tage vor Verhandlung er- übrigte.

26│29 Demgemäss erkennt das Obergericht:

  1. Es wird festgestellt, dass nachfolgende Dispositiv-Ziffern des angefochtenen Urteils des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Kollegialgericht, vom 6. Januar 2022 (SK 21 2) in Rechtskraft erwachsen sind:
  2. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen
  • der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin, be- gangen im September 2008 und Mitte Dezember 2019,
  • der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil der Privatklä- gerin, begangen am 27. Mai 2018,
  • der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4 StGB zum Nach- teil der Privatklägerin, begangen am 27. Mai 2018, sowie
  • der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin, begangen am 30. De- zember 2019.
  1. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB, Art. 106 StGB, Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4 StGB, Art. 126 Abs. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB sowie Art. 190 Abs. 1 StGB verurteilt zu: a) einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 21 Tagen und 15 % der Ersatzmassnahmendauer (5 Tage), bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren; b) einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 85.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren; c) einer Busse von Fr. 4'000.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 37 Tagen.

  2. Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) wird verzichtet.

  3. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB zum Nachteil der Privatklägerin betreffend den Vorfall vom 31. Dezember 2019 freigesprochen.

  4. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB zum Nachteil von C.__ und der Privatklägerin betreffend den Vorfall 2018 freigesprochen.

  5. Das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren wird bezüglich des Vorwurfs der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB zum Nachteil der Privatklägerin betreffend den Vorfall von 2012 zufolge Verjährung eingestellt.

  6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 10'000.00 als Genugtuung zu bezahlen. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

27│29 9. Die Verfahrenskosten setzen sich nach Massgabe von Art. 422 StPO sowie Art. 1, Art. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 9 Ziff. 2 und Art. 10 Ziff. 3 PKoG (Prozesskostengesetz, NG 261.2) wie folgt zusammen: Ermittlungs- und Untersuchungskosten STA-Nr. A1 20 1 (Gebühren und Auslagen) Fr. 4'416.60 Gebühren Zwangsmassnahmengericht (ZM 20 1 und ZM 20 2) Fr. 750.00 Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) Fr. 6'000.00 Total Verfahrenskosten Fr. 11'166.60 Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat demnach mit beiliegendem Einzahlungsschein Fr. 15'166.60 (Busse Fr. 4'000.00 und Total Verfahrenskosten Fr. 11'166.60) zu bezahlen.

  1. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden von der urteilenden Instanz festgesetzt und vorerst vom Kanton bezahlt (Art. 135 i.V.m. Art. 39 PKoG). Die Kostennote des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. utr. Christoph Henzen, vom 5. November 2020 für die Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht in der Höhe von total Fr. 1'208.95 (Fr. 721.05 [ZM 20 1] und Fr. 487.90 [ZM 20 2]) sowie für das Untersuchungsverfahren in der Höhe von Fr. 11'953.20 (Honorar Fr. 9'376.80, Auslagen Fr. 1'721.80, 7.7 % Mehrwertsteuer Fr. 854.60) wird richterlich genehmigt. Die Kosten des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. utr. Christoph Henzen, für das Gerichtsverfah- ren werden auf Fr. 6'947.30 (Honorar Fr. 6'162.20, Auslagen Fr. 288.40, 7.7 % Mehrwertsteuer Fr. 496.70) festgesetzt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in den Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht (Fr. 1'208.95), im Untersuchungsverfahren (Fr. 11'953.20) und im Gerichtsverfahren (Fr. 6'947.30) gehen zu Lasten des Staates, unter Vorbehalt der Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. Die Gerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt lic. iur. utr. Christoph Henzen, Kanzlei KMUForum GmbH, Gerliswilstrasse 71, 6020 Emmenbrücke, eine Entschädigung von Fr. 20'109.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

  2. Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. Christian Affen- tranger, werden für das Untersuchungsverfahren auf Fr. 10'423.10 (Honorar Fr. 9'396.00, Auslagen Fr. 281.90, 7.7 % Mehrwertsteuer Fr. 745.20) festgesetzt. Für das Gerichtsverfahren werden die Kosten auf Fr. 4'483.25 (Honorar Fr. 4'041.45, Auslagen Fr. 121.25, 7.7 % Mehrwertsteuer Fr. 320.55) festgesetzt. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin im Betrag von insgesamt Fr. 14'906.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) gehen zu Lasten des Staates, unter Vorbehalt der Rückforderung vom Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 und Art. 426 Abs. 4 StPO). Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwalt lic. iur. Christan Affentranger, Rudolf & Bieri AG, Ober-Emmenweid 46, Postfach, 6021 Emmenbrücke, eine Entschädigung von Fr. 14'906.35 (inkl. Aus- lagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

28│29 12. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C., Rechtsanwältin MLaw Elena Lanfranconi Jung, werden für das Untersuchungsverfahren ermessenweise auf Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer) festgesetzt. Die Kostennote der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin MLaw Elena Lanfranconi Jung, vom 4. Januar 2022 für das Gerichtsverfahren wird im Umfang von Fr. 1'205.80 (Honorar Fr. 1'100.00, Auslagen Fr. 19.60, 7.7 % Mehrwertsteuer Fr. 86.20) richterlich genehmigt. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung von C. im Betrag von insgesamt Fr. 4'205.80 (inkl. Aus- lagen und Mehrwertsteuer) gehen zu Lasten des Staates, unter Vorbehalt der Rückforderung vom Beschul- digten nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwältin MLaw Elena Lanfranconi Jung, Sempa- cherstrasse 15, 6003 Luzern, eine Entschädigung von Fr. 4'205.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

  1. Die Berufung des Beschuldigten vom 13. Juni 2022 wird abgewiesen.

  2. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen.

  3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen Fr. 2'000.– und werden dem Be- schuldigten auferlegt.

  4. Der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung im Beru- fungsverfahren.

  5. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 700.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) zu entschädigen.

  6. [Zustellung].

29│29 Stans, 12. Januar 2023 OBERGERICHT NIDWALDEN Strafabteilung Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber

MLaw Silvan Zwyssig

Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zitate

Gesetze

60

AIG

BGG

BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK

GerG

  • Art. 22 GerG
  • Art. 29 GerG

i.V.m

  • Art. 135 i.V.m
  • Art. 436 i.V.m

in

  • Art. 78 in

PKoG

  • Art. 2 PKoG
  • Art. 9 PKoG
  • Art. 10 PKoG
  • Art. 11 PKoG
  • Art. 32 PKoG
  • Art. 33 PKoG
  • Art. 39 PKoG
  • Art. 41 PKoG
  • Art. 45 PKoG
  • Art. 52 PKoG
  • Art. 53 PKoG
  • Art. 54 PKoG

StGB

StPO

SVG

Verordnung

  • Art. 31 Verordnung

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