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Beschluss vom 30. Januar 2023 Beschwerdeabteilung in Strafsachen
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, a.o. Gerichtsschreiberin Carmen Weilenmann.
Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Amtliche Verteidigung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 21. Dezember 2022 (STA-Nr. A1 20 1878).
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Sachverhalt: A. Mit Strafbefehl vom 7. Dezember 2022 wurde der beschwerdeführende A.__ wegen Be- schimpfung schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 85.‒, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 300.‒ bestraft (STA-act. 1.11 f.). Dagegen erhob A.__ form- und fristgerecht Einsprache und stellte überdies ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verteidigung (STA- act. 1.15 ff). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 wies die Staatsanwaltschaft sein Gesuch ab (STA-act. 4.99 ff.).
B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Dezember 2022 Beschwerde beim Obergericht Nidwalden und beantragte sinngemäss was folgt: − Die Bestellung eines Rechtsbeistandes wegen seiner psychischen Krankheit; − Die Bestellung eines Rechtsbeistandes wegen seinen sprachlichen Schwierigkeiten; − Die Bestellung eines Rechtsbeistandes wegen seiner finanziellen Bedürftigkeit.
C. Praxisgemäss wurden die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen. Auf die Einholung einer Stellungnahmen wurde im Hinblick auf den Verfahrensausgang verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).
D. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache auf dem Zirkulationsweg (Art. 390 Abs. 4 StPO) abschliessend beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird nachstehend – soweit erforderlich – eingegangen.
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Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2022 betreffend die Abweisung des Gesuchs um Anordnung einer amtlichen Verteidigung (STA-act. 4.99 ff.). Ge- gen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zu- lässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen der Staatsanwalt- schaft Nidwalden ist das Obergericht Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 29 GerG [NG 261.1]), die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit ist somit gegeben.
1.2 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). In der schriftlichen Beschwerdebegründung hat die beschwerdeführende Partei mittels eindeutiger Verweisungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen schlüssig darzulegen, weshalb sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet und die tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (Urteile des Bundesgerichts 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1; 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3; PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N 9c zu Art. 396 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück (Art. 385 Abs. 2 StPO). Bei Laienbeschwerden ist praxisgemäss ein grosszügiger Massstab anzuwenden (PATRICK GUIDON, a.a.O., N 9e zu Art. 396 StPO). Nachdem vorliegend ansatzweise erkennbar ist, womit der Beschwerdeführer nicht einver- standen ist, wird auf eine Rückweisung zur Verbesserung verzichtet.
1.3 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist lediglich zu beurteilen, ob die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung zu Recht abgewiesen hat. Soweit sich der Beschwerdeführer (soweit nachvollziehbar) zum Strafbefehl vom 7. Dezember 2022 (STA-act. 1.11 f.) äussert, ist auf die Sache nicht einzutreten.
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2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst sinngemäss geltend, er benötige aufgrund seiner psy- chischen Erkrankung eine amtliche Verteidigung.
2.2 Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt unter anderem vor, wenn die beschuldigte Person we- gen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrens- interessen nicht ausreichend wahren kann (Art. 130 lit. c StPO). Die Voraussetzungen sind insbesondere dann erfüllt, wenn die beschuldigte Person aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Gesundheitszustandes eine ausreichende Fähigkeit zur Selbstbestimmung fehlt. Dies trifft zu, wenn sie nicht in der Lage ist, dem Verfahren zu folgen, wie dies bei vorüberge- hender Verhandlungsfähigkeit nach Art. 114 Abs. 2 StPO oder eingeschränkter Verhandlungs- fähigkeit der Fall ist (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 9 zu Art. 130 StPO). Eine unzureichende Fähigkeit zur Selbstverteidigung kann aufgrund jeglicher Formen geistiger Behinderung vorliegen. Eine di- agnostizierte Störung ist allerdings nicht per se eine geistige Erkrankung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO, die es der beschuldigten Person verunmöglicht, ihre Verfahrensinteressen ausrei- chen zu wahren (Urteil des Bundesgerichts 1B_435/2016 vom 15. März 2017 E. 4.3). Die Ver- fahrensleitung verfügt bei der Beurteilung, ob die beschuldigte Person fähig ist, ihre Verfah- rensinteressen zu wahren, über einen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 1B_86/2019 vom 13. Mai 2019 E. 3.1; 6B_342/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.1).
2.3 Der Beschwerdeführer macht im Schreiben vom 15. Dezember 2022 pauschal geltend, die Voraussetzungen für die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sei aufgrund seiner depressiven paranoiden Persönlichkeitsstörung bzw. affektiver Störung gegeben (STA- act. 1.33). Weitergehende Ausführungen oder Unterlagen, inwiefern seine psychischen Ein- schränkungen seine Verhandlungsfähigkeit mindern, gibt er nicht wieder. Der Beschwerdefüh- rer legt auch nicht nachvollziehbar dar, inwiefern der Straffall besondere Schwierigkeiten auf- wirft, welche eine amtliche Verteidigung als geboten erscheinen liesse. Es ist aktenkundig, dass in einem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren wegen übler Nachrede, ein psychiatrisches Gutachten erstellt wurde (STA-act. 3.5). Gemäss dem Gutachten der Lu- zerner Psychiatrie vom 31. Januar 2022 bestand beim Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt
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eine paranoide Persönlichkeitsstörung mit zusätzlichem Hinweis auf eine leichte depressive Symptomatik (STA-act. 3.63 Ziffer 6.2.1). Die Gutachter stellen in Bezug auf die Deliktvorwürfe eine mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit fest (STA-act. 3.64 dep. 6.2.4). Der Be- schwerdeführer zeigt allerdings mit der Eingabe vom 15. Dezember 2022, dass er trotz seiner ärztlich diagnostizierten Beeinträchtigung in der Lage ist, im vorliegenden Fall seine Verfah- rensinteressen selbst wahrzunehmen. So hat er mit der Eingabe vom 15. Dezember 2022 fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben, ein «Gesuch» um Einsetzung einer unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verteidigung sowie diverse Beweisanträge ge- stellt und sonstige rechtliche Ausführungen gemacht. Der Gegenstand des Beschwerdever- fahrens ist auch nicht derart komplex oder schwierig, dass eine notwendige Verteidigung sach- lich geboten erschiene.
3.1 Der Beschwerdeführer macht überdies sinngemäss geltend, er habe aufgrund seiner sprach- lichen Schwierigkeiten Anspruch auf eine amtliche Verteidigung.
3.2 Fehlende Sprachkenntnisse können in Kombination mit weiteren Gründen einen Anspruch auf notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO begründen (VIKTOR LIEBER, in: Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 21 zu Art. 130 StPO). Die beschuldigte Person muss dar- legen, dass sie die Tragweite des ihr gemachten Vorwurfs und des Strafverfahrens aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse oder des Analphabetismus nicht erfasst hat (Urteil des Bun- desgerichts 6B_517/2018 vom 24. April 2019 E. 1.3.4.). Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass dem Umstand der Fremdsprachigkeit primär durch Beizug von Übersetzern und Dolmet- schern Rechnung getragen wird (VIKTOR LIEBER, a.a.O., Art. 130 N 21).
3.3 Der Beschwerdeführer konnte der Einvernahme vom 24. Februar 2021 offenkundig problem- los folgen und auf die gestellten Fragen sachgerecht antworten konnte. Laut Einvernahmepro- tokoll hat er der ihm vorgeworfene Sachverhalt und die Tragweite des Strafverfahrens verstan- den (STA-act. 5.1). Er hatte zu keinem Zeitpunkt einen Dolmetscher verlangt und er war in der Lage, mehrseitige Ausführungen zur Strafsache einzureichen. Der Beschwerdeführer findet sich offensichtlich im Strafverfahren zurecht. Folglich schränkt die Fremdsprachigkeit des
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Beschwerdeführers dessen Verteidigungsfähigkeit nicht substanziell ein, sodass die Bestel- lung eines amtlichen Rechtsbeistandes auch aus diesem Grunde nicht geboten ist.
3.4 Die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung nach Art. 130 lit. c StPO sind somit vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ist trotz einer ärztlich diagnostizierter Per- sönlichkeitsstörung und Fremdsprachigkeit grundsätzlich in der Lage, seine Rechtsstand- punkte in wirksamer Weite zu vertreten.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich sinngemäss zufolge finanzieller Bedürftigkeit eine amtliche Verteidigung.
4.2 Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschul- digte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Das ist namentlich dann zu bejahen, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO).
4.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt kein Bagatellfall vor, wenn die Interessen der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise betroffen sind, beziehungsweise das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person ein- greift (u.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_402/2015 vom 11. Januar 2016 E. 3.3 f.). Ein Baga- tellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Mona- ten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO), wobei es nicht auf die abstrakte Sankti- onsdrohung ankommt, sondern auf die im konkreten Fall tatsächlich in Frage kommende. Falls kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte der gesuchstellenden Person droht (sog. relativ schwerer Fall), müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukom- men, denen die gesuchstellende Person, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre.
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In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass die Schwierigkeiten des Falls umso höher sein müssen, je geringer die zu erwartende Strafe ist und umso geringer, je näher die Situation in Bezug auf die Strafhöhe aber auch die persönliche Lage der beschuldigten Person den Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung kommt (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kom- mentar StPO, 2. Aufl., 2014, N 37 zu Art. 132 StPO). Als Umstände, die eine relevante tat- sächliche Schwierigkeit begründen, fallen beispielsweise heikle Abgrenzungsfragen und damit verbunden komplexe beweismässige Abklärungen des Sachverhaltes (Gutachten, Einver- nahme verschiedener Zeugen etc.) in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 1B_314/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 3.4). Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind etwa anzunehmen, wenn die rechtliche Subsumtion oder die in Frage kommende Sanktion Anlass zu Zweifeln geben. Schliesslich können auch persönliche Eigenschaften der beschuldigten Person (Intelligenz, Schulbildung, Beruf, Herkunft, gesundheitliche Aspekte etc.) die amtliche Verteidigung recht- fertigen. Da über die tatsächliche Komplexität mittels einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden ist, kann das Vorhandensein solcher Umstände allein allerdings nicht in jedem Fall tatsächliche Schwierigkeiten begründen, denen die beschuldigte Person ohne Hilfe nicht gewachsen wäre (Urteil des Bundesgerichts 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.2. und 2.5.4).
4.4 Die Strafuntersuchung beschränkt sich auf die Äusserungen des Beschwerdeführers in sei- nem Schreiben vom 9. April 2020. Angesichts der zu erwartenden Strafe liegt ein Bagatellfall vor (gemäss Strafbefehl 15 Tagessätze Geldstrafe, vgl. STA-act. 1.11 f.). Es handelt sich über- dies weder um einen komplexen Sachverhalt noch waren komplizierte beweismässige Abklä- rungen notwendig; vielmehr beschränken sich die Beweismittel auf die konkreten Schreiben, die Aussagen des Beschwerdeführers als Beschuldigter sowie der Privatklägerin. In rechtlicher Hinsicht ist der Fall ebenfalls nicht als schwierig einzustufen. Bei dieser Ausgangslage besteht keine Notwendigkeit einen amtlichen Verteidiger zu bestellen.
4.5 Insgesamt ergeben sich vorliegend weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten oder andere Umstände, welche ‒ selbst im Falle einer Mittellosigkeit ‒ die Bestellung eines amtli- chen Rechtsbeistandes gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO gebieten würde.
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4.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen zwischen Fr. 200.– bis Fr. 3‘000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Im vorliegenden Verfah- ren werden sie ermessensweise (vgl. Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 400.– festgesetzt und aus- gangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Infolge Unterliegens verfügt der Beschwerdeführer über keinen Anspruch auf angemessene Entschädigung für seine notwendigen Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO e contrario).
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Demnach erkennt das Obergericht:
Stans, 30. Januar 2023 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Carmen Weilenmann Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Ent- scheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.