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ZA 22 6
Urteil vom 7. Februar 2023 Zivilabteilung
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz Oberrichterin Franziska Ledergerber, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Albert Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiber Reto Rickenbacher.
Verfahrensbeteiligte A., B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jascha Schnei- der-Marfels, BALEX AG Advokatur & Notariat, Gerber- gasse 48, 4001 Basel, Berufungskläger/Beklagte, gegen C.__, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Vonzun und/oder Rechtsanwalt Benjamin Suter, Walder Wyss AG, Aeschenvor- stadt 48, Postfach 633, 4010 Basel, Berufungsbeklagte/Klägerin.
Gegenstand Forderung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Kollegialgericht, vom 25. August 2021 (ZK 14 5).
2│12
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil ZK 14 5 vom 25. August 2021 hiess das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabtei-
lung/Kollegialgericht, die am 7. Februar 2014 eingereichte Klage der C.. (nachfolgend: Be- rufungsbeklagte) betreffend Forderung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit gegen A.
(nachfolgend: Berufungskläger 1) und B.__ (nachfolgend: Berufungskläger 2) gut. Die Beru-
fungskläger wurden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der D.__ AG folgende Beiträge
zu bezahlen (Dispositivziffer 1):
«1. betreffend Darlehen an E.: a. EUR 100'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 3. Januar 2012; b. CHF 1'046'583.95 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 31. Dezember 2011; betreffend Darlehen an F.:
Provisionszahlungen an F.__:
t. CHF 27'300.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 8. Januar 2011;
u. CHF 322'560.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 13. Dezember 2011;
v. CHF 38'400.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 5. Januar 2012;
w. CHF 301'440.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Februar 2012;
x. CHF 83'040.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 26. März 2012;
y. CHF 33'216.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 19. Oktober 2012.»
3│12 Die Berufungskläger wurden überdies, unter solidarischer Haftbarkeit, verpflichtet, der Beru- fungsbeklagten intern und direkt den Gerichtskostenanteil von Fr. 150'000.‒ (Dispositivziffer 2) und eine Parteientschädigung von Fr. 280'500.‒ zu bezahlen (Dispositivziffer 3).
B. Mit Eingabe vom 20. Mai 2022 (Posteingang: 24. Mai 2022) ersuchte die Berufungsbeklagte beim Obergericht Nidwalden um Fristansetzung zur Einreichung eines Gesuchs um Sicher- stellung ihrer Parteientschädigung, sollte gegen dieses Urteil Berufung erhoben werden (amtl. Bel. 2).
C. Die Berufungsklägerin erhob am 23. Mai 2022 Berufung gegen das Urteil ZK 14 5 des Kan- tonsgerichts Nidwalden und beantragt dessen vollständige Aufhebung und die Abweisung der Klage, eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen (amtl. Bel. 1).
D. Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 wurden die Berufungskläger aufgefordert, einen Prozesskos- tenvorschuss von Fr. 133'500.‒ zu leisten. Gleichzeitig wurde der Berufungsbeklagten Frist zur Einreichung eines begründeten Sicherstellungsgesuchs angesetzt und ein entsprechen- des Dossier eröffnet (amtl. Bel. 3; P 22 11).
E. Die mit Eingaben vom 13. Juni 2022 und 23. Juni 2022 beantragte Erstreckung der Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses wurden jeweils bewilligt; letztere mit dem Vermerk «letztmalig» bis am 10. Juli 2022 (amtl. Bel. 4 und 6).
4│12 F. Am 11. Juli 2022 reichten die Berufungskläger je ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein und beantragten (P 22 12 und P 22 13): « 1. Es sei die Verfügung vom 24. Mai 2022 aufzuheben und es sei den Berufungsklägern 1 und 2 die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und den Unterzeichnenden als unentgeltliche Vertretung der Be- rufungskläger 1 und 2 einzusetzen. 2. Es sei das Gesuch der Berufungsbeklagten vom 3. Juni 2022 um Prozesskostensicherheit vollumfäng- lich abzuweisen. 3. Unter o/e-Kostenfolge.»
G. Mit Verfügungen vom 5. August 2022 (Versand: 17. August 2022) wies die Prozessleitung die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege mangels ausreichendem Bedürftigkeitsnachweis ab (P 22 12 und P 22 13). Mit separatem Schreiben vom 17. August 2022 wurden die Berufungs- kläger erneut und letztmals zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses aufgefordert (amtl. Bel. 7). Das Gesuch um Sicherheit für die Parteientschädigung (P 22 11) wurde mit Verfügung vom 5. August 2022 gutgeheissen (Versand: 17. August 2022) und der Berufungsklägerin je Frist zur Leistung einer Sicherheit in Höhe von Fr. 137'700.‒ angesetzt.
H. Mit Schreiben vom 29. August 2022 teilten die Berufungsbeklagten mit, gegen die drei am 5. August 2022 ergangenen Verfügungen werde je Beschwerde beim Bundesgericht einge- reicht. Gleichzeitig übermittelten sie neue Unterlagen und ersuchten sinngemäss um Wieder- erwägung der UR-Verfügungen (amtl. Bel. 8).
I. Mit Verfügungen vom 31. August 2022 trat die Prozessleitung auf die Wiedererwägungsgesu- che nicht ein (amtl. Bel. 11). Gleichentags wurden die Fristen zur Vorschuss- bzw. Sicherheits- leistung vorläufig (bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist oder allfälligem Entscheid des Bundes- gerichts über die aufschiebende Wirkung) abgenommen (amtl. Bel. 9 und 10).
5│12 J. Das Bundesgericht wies mit Urteilen 4A_404/2022 und 4A_406/2022 vom 17. Oktober 2022 die Beschwerden gegen abgewiesenen UR-Verfügungen ab und mit Urteil 4A_410/2022 vom 15. Dezember 2022 jene gegen die verfügte Sicherheitsleistung.
K. Mit Schreiben vom 3. Januar 2023 wurden die Berufungskläger erneut zur Zahlung eines Ge- richtskostenvorschusses bzw. eine Sicherheitsleistung aufgefordert (amtl. Bel. 13). Nachdem innert Frist kein Zahlungseingang erfolgte, wurden den Berufungsklägern am 23. Januar 2023 je eine Nachfrist von vier Tagen, unter Verweis auf die Säumnisfolgen, angesetzt (amtl. Bel. 14).
L. Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 teilten die Berufungskläger mit, es sei ihnen aus wirtschaft- lichen Gründen nicht möglich den Zahlungsaufforderungen innert Frist Folge zu leisten; be- kanntlich seien ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden. Sie bean- tragten einerseits eine summenmässige Reduktion des eingeforderten Vorschusses bzw. der Sicherheitsleistung sowie die Gewährung von Ratenzahlungen (amtl. Bel. 15).
M. Die vorinstanzlichen Akten wurden praxisgemäss beigezogen. Die Zivilabteilung des Oberge- richts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 7. Februar 2023 abschliessend beraten und beurteilt.
6│12 Erwägungen: 1. 1.1 Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Die Prüfung der Prozessvoraussetzungen erfolgt von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Prozessvoraussetzung ist unter anderem, dass der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten geleistet worden sind (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Diese Bestimmungen gelten auch im Rechtsmittelverfahren (Art. 219 ZPO).
1.2 Das Gericht kann von der klagenden respektive der ein Rechtsmittel ergreifenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7293). Zudem hat die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung unter anderem dann eine Sicherheit zu leisten, wenn sie Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet (Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO), wobei dies auch im Rechtsmittelverfahren gilt (Urteil des Bundes- gerichts 4A_216/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 1.3 m.w.V.). Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit (Art. 101 Abs. 1 ZPO). Werden der Vorschuss und die Sicherheit nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage respektive das Rechtsmittel nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO), was zur Rechtskraft des angefochtenen Entscheids führt (VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 101 ZPO). Das Nichteintreten in der Hauptsa- che ist ein prozessualer Endentscheid, der unter Kostenfolge zulasten der rechtsmittelergrei- fenden Partei ergeht (BGE 140 III 159 E. 4.3; RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., N. 3a zu Art. 101 ZPO).
1.3 Die Berufungskläger haben den Gerichtskostenvorschuss und die Sicherheit unbestrittener- massen auch innert Nachfrist nicht geleistet (vgl. amtl. Bel. 15). Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist demnach auf ihre Berufung grundsätzlich nicht einzutreten. Die Berufungs- kläger beantragen aber in ihrer Eingabe vom 27. Januar 2023 eine Reduktion des Vorschus- ses und der Sicherheit sowie Ratenzahlung (amtl. Bel. 15). Demnach ist nachfolgend zu
7│12 prüfen, ob diesen Anträgen stattzugeben oder ein Nichteintretensentscheid auf die Berufung zu erlassen ist.
2.1 Die Berufungskläger begründen ihre Anträge zusammengefasst damit, ihnen sei es aus wirt- schaftlichen Gründen nicht möglich, den Kostenvorschuss und die Parteikostensicherheit in- nert Frist zu leisten, nachdem die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wor- den seien. Die finanzielle Lage der leistungspflichtigen Partei sei in einer solchen Konstellation durch Er- leichterung der Vorschusspflicht angemessen Rechnung zu tragen. Sodann käme die Einräu- mung von Zahlungsraten in Betracht, was einen Anwendungsfall einer gestaffelten Fristerstre- ckung darstelle. Die Voraussetzungen für eine Ratenzahlung seien weniger streng als jene zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, von der Möglichkeit eines (Teil-)Verzichts auf den Vorschuss grosszügig Gebrauch zu ma- chen. Es bestehe ein Recht darauf, den eingeforderten Kostenvorschuss in mehreren Teilbe- trägen zu begleichen. Insbesondere lasse sich ein Anspruch auf Ratenzahlung aus dem Recht auf Zugang zum Gericht gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK ableiten. Die Berufungskläger hätten in ihren Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege dargelegt, dass es ihre finanzielle Situation derzeit nicht ermögliche, Gerichts- und Prozesskostenvorschüsse zu leisten. Mit Verweis auf diese Begründung sei dies rechtsgenüglich glaubhaft gemacht. Ihre finanzielle Situation habe sich nicht verbessert und angesichts des erheblichen Streitwerts sei ihr Interesse auf Zugang zum zweitinstanzlichen Gericht als besonders hoch zu gewichten. Die erhebliche Höhe der Beträge sei offensichtlich. Die Versilberung der Vermögenswerte der Berufungskläger sei mit faktischen Schwierigkeiten verbunden und nicht von heute auf morgen umzusetzen. Auch vor diesem Hintergrund sei ein teilweiser Verzicht und die Gewährung einer Ratenzahlung geboten. Die allfällige Verlängerung der Verfahrensdauer erscheine angesichts des gewichtigen Interesses der Berufungskläger und unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie der bereits langen Verfahrensdauer verhältnismässig (amtl. Bel. 15).
8│12 2.2 Das Gesetz stipuliert eine Vorschusspflicht bis zur vollen Höhe der mutmasslichen Gerichts- kosten. Wegen der Problematik der späteren Nachforderung von Gerichtskostenvorschüssen sollte der erste Vorschuss in der Regel eher grosszügig und nicht zu knapp berechnet werden, um Nachforderungen, wenn möglich, zu vermeiden. Gemildert wird die Vorschusspflicht dadurch, dass sie auf einer Kann-Vorschrift beruht, die dem Gericht überdies auch masslich Spielraum («bis» zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten) einräumt. Damit soll dem Ge- richt ermöglicht werden, von diesem Grundsatz aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise abzu- weichen. Wenn eine Partei etwa wegen fehlender Mittellosigkeit keinen Anspruch auf unent- geltliche Rechtspflege besitzt, gleichwohl aber nur minim über der Grenze des zivilprozessu- alen Notbedarfs lebt, kann das Gericht bloss einen Teil der mutmasslichen Gerichtskosten oder die Leistungen ratenweiser Teilvorschüsse einverlangen; ein Anspruch besteht jedoch nicht. Ausserdem betrifft die Möglichkeit, von der vollen Vorschusspflicht abzuweichen, vor- wiegend den erstinstanzlichen Prozess (Urteil des Bundesgerichts 4A_186/2012 vom 19. Juni 2013 E. 7; RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 98 ZPO; BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, N. 583 ff., insb. 588, mit weiteren Hinweisen; BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 13 zu Art. 98 ZPO). Die Bewilligung einer Ratenzahlung für Vorschuss bzw. Kaution ist nicht ausgeschlossen, wenn ein entsprechendes Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt wird. Im Ergebnis wirkt ein der- artiges Ratenzahlungsgesuch wie ein Gesuch um Erstreckung der Zahlungsfrist. Daher ist der zeitliche Rahmen zur Bewilligung einer Ratenzahlung beschränkt; es soll eine ungebührliche Verfahrensverzögerung vermieden werden. Letzteres schliesst ein Ratenzahlungsgesuch erst im Rahmen der Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO aus (BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 7 zu Art. 101 ZPO m.w.V.; PATRICK STOUDMANN, in: Petit commentaire CPC, 2020, N. 5 zu Art. 101 ZPO). Es obliegt demjenigen, der eine Befreiung vom Vorschuss für gegebenenfalls durch die teil- weise unentgeltliche Rechtspflege nicht gedeckte Kosten beantragt, nachzuweisen, dass er nicht über die zur Bezahlung dieser Summe erforderlichen Mittel verfügt und nicht in der Lage ist, diese rechtzeitig, das heisst innerhalb der ihm zur Erfüllung gemäss Art. 101 Abs. 2 ZPO noch angesetzten Nachfrist, zu beschaffen (Urteil des Bundesgerichts 4A_492/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.2).
9│12 2.3 Wie zuvor dargelegt, ist ein Gesuch um Bewilligung von Ratenzahlungen während der Nach- frist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen. Dasselbe muss auch für ein Gesuch um Herabsetzung des Vorschusses und der Sicherheit gelten, insbesondere wenn nicht dargetan ist, dass sich die finanziellen Verhältnisse während der Nachfrist geändert haben. Vorliegend haben die Berufungskläger ihr Gesuch erst am letzten Tag der Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO und damit verspätet gestellt. Bereits deshalb können ihre entsprechenden Anträge nicht gutgeheissen werden. Dies muss umso mehr gelten, nachdem die Frist aufgrund des Weiterzugs der UR-Entscheide und des Entscheids betreffend Prozesskostensicherstellung für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens ans Bundesgericht abgenommen wurde und ihnen damit mehr als vier zusätzliche Monate geblieben wären, um ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Mit der vorgenannten Regelung sollen trölerische Verfahrensverzögerungen verhin- dert werden. Sowohl die einleitend dargelegte als auch die erstinstanzliche Prozessgeschichte zeigen, dass dies im vorliegenden Fall geboten ist. Nachdem die Berufungskläger jede Gele- genheit wahrgenommen haben, um das Verfahren zu verzögern, ist das Gesuch um Reduktion des Vorschusses/der Sicherheit und Ratenzahlung am letzten Tag der Nachfrist als weiterer Verzögerungsversuch zu betrachten. Den Ausführungen der Berufungskläger, dass aufgrund der langen Verfahrensdauer eine weitere Verlängerung der Verfahrensdauer verhältnismässig sei, ist nicht zuzustimmen. Im Gegenteil: Gerade aufgrund der langen Verfahrensdauer sind weitere trölerische Verfahrensverzögerungen zu unterbinden.
2.4 Selbst wenn das Gesuch rechtzeitig erfolgt wäre, wäre es abzuweisen. Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung obläge es den Berufungsklägern nachzuweisen, dass sie nicht über die zur Bezahlung dieser Summe erforderlichen Mittel verfügen und nicht in der Lage sind, diese innert der angesetzten Nachfrist zu beschaffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_492/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.2). Weder die eine noch die andere Voraussetzung ist glaubhaft gemacht. Die Berufungskläger verweisen zur Begründung auf ihre UR-Anträge. Anders als von den Be- rufungsklägern behauptet, wurden ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege nicht auf- grund knapp nicht erfüllter Voraussetzungen abgewiesen, sondern weil die behaupteten Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse weder nachvollziehbar noch verifizierbar waren. Die Berufungskläger bringen in ihrer Eingabe vom 27. Januar 2023 weder neue Behauptungen noch Belege vor, um Klarheit über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu schaffen.
10│12 Bereits deshalb wäre keine Reduktion des Vorschusses/der Sicherstellung oder Ratenzahlung zu gewähren. Die Berufungskläger behaupten weiter, die Versilberung ihrer Vermögenswerte sei mit fakti- schen Schwierigkeiten verbunden und nicht von heute auf morgen umzusetzen. Sie führen aber weder aus, worin diese angeblichen Schwierigkeiten bestehen, noch bringen sie entspre- chende Beweise vor. Die Ausführungen erscheinen auch wenig glaubhaft. Die anwaltlich ver- tretenen Berufungskläger wissen spätestens seit dem Empfang des vorinstanzlichen Disposi- tivs (Versand: 16. September 2021), dass sie für die Berufungserhebung einen erheblichen Vorschuss werden leisten müssen. Somit hätten sie mindestens 16 Monate Zeit gehabt, um sich die dafür notwendige Geldsumme zu beschaffen und ihre Vermögenswerte zu verkaufen. Auch deshalb scheidet eine Reduktion des Vorschusses/der Sicherstellung und die Gewäh- rung von Ratenzahlung aus.
2.5 Die Berufungskläger haben es unterlassen, rechtzeitig ein Gesuch um Reduktion des Vor- schusses/der Sicherstellung und/oder auf Ratenzahlung zu stellen. Das Gesuch in der Nach- frist nach Art. 101 Abs. 3 ZPO ist verspätet. Selbst wenn das Gesuch aber rechtzeitig gestellt worden wäre, konnten die Berufungskläger keine Gründe geltend machen, weshalb es gutzu- heissen wäre. Damit bleibt es dabei, dass sie den Gerichtskostenvorschuss und die Prozess- kostensicherstellung auch innert Nachfrist nicht geleistet haben, womit auf ihre Berufung nach Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten ist.
3.1 Das Nichteintreten in der Hauptsache ist ein prozessualer Endentscheid, der unter Kostenfolge zulasten der rechtsmittelergreifenden Partei ergeht (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 140 III 159 E. 4.3; RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., N. 3a zu Art. 101 ZPO).
3.2 Die Gerichtskosten werden auf Fr. 10'000.‒ festgesetzt (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2] i.V.m. Art. 2, Art. 4 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 Ziff. 7 PKoG) und ausgangsgemäss den Berufungs- klägern in solidarischer Haftung (Art. 106 Abs. 3 Satz 2 ZPO) auferlegt.
11│12 3.3 Der Berufungsbeklagte ist mit Ausnahme des Gesuchs um Prozesskostensicherstellung nur ein untergeordneter Aufwand entstanden, zumal ihr insbesondere die letzte Eingabe der Be- rufungskläger erst mit dem vorliegenden Entscheid zugestellt wird. Die Berufungskläger wer- den in solidarischer Haftung (Art. 106 Abs. 3 Satz 2 ZPO) verpflichtet, der Berufungsbeklagten für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 5'000.‒ zu bezahlen (Art. 43 PKoG i.V.m. Art. 32, 33, 35, 37, 42 Abs. 1 Ziff. 9 PKoG).
12│12 Demgemäss erkennt das Obergericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden auf Fr. 10'000.‒ festgesetzt und den Berufungsklägern in solidarischer Haftung auferlegt. Die Gerichtskosten sind innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils an die Gerichtskasse Nidwalden zu überweisen.
Die Berufungskläger werden in solidarischer Haftung verpflichtet, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.‒ zu bezahlen.
[Zustellung].
Stans, 7. Februar 2023 OBERGERICHT NIDWALDEN Zivilabteilung Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
MLaw Reto Rickenbacher Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG [SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der an- gefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG. Der Streitwert beträgt Fr. 5'733'889.95.