Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 30781
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch

ZA 21 12

Urteil vom 13. Oktober 2022 Zivilabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichterin Franziska Ledergerber, Oberrichter Albert Odermatt, Oberrichter Armin Murer, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch Paolo A. Losinger, Fürsprecher, Losinger Rechtsanwälte, Mainaustrasse 21, 8008 Zürich,

Berufungskläger/Kläger,

gegen

B.__, vertreten durch Dr. iur. André Britschgi, Rechtsanwalt, Durrer Britschgi Advokatur Notariat, Dorfplatz 6, Postfach 335, 6371 Stans, Berufungsbeklagte/Beklagte,

  1. C.__,
  2. D., beide c/o B.

Gemeinsame Kinder.

Gegenstand Ehescheidung Neubeurteilung i.S. ZA 19 5 nach Rückweisung (Urteil des Bundesgerichts 5A_513/2020 vom 14. Mai 2021).

2│52 Sachverhalt: A. a. A.__ (geb. 1959; «Berufungskläger») und B.__ (geb. 1967, «Berufungsbeklagte») heirateten am 12. August 1999. Sie sind die Eltern der gemeinsamen Kinder C.__ (geb. __ 2001) und D.__ (geb. __ 2005). Die Ehegatten trennten sich im Juli 2012.

b. Die Ehegatten reichten am 26. Juli 2013 beim Kantonsgericht Nidwalden die Scheidung auf gemeinsames Begehren mit Teileinigung ein. Das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabtei- lung/Kollegialgericht erkannte mit Urteil ZK 13 39 vom 12. September 2018 («Urteil ZK 13 39») was folgt: «1. Die am 12. August 1999 vor dem Zivilstandsamt E., geschlossene Ehe des [Berufungs- klägers] und der [Berufungsbeklagten], wird gestützt auf Art. 112 ZGB geschieden. 2. Die anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 18. Mai 2017 von den Parteien abge- schlossene Trennungsvereinbarung über die Scheidungsnebenfolgen wird richterlich ge- nehmigt. Danach gilt: "1. Die Parteien einigen sich, dass der Kläger der Beklagten den Betrag von Fr. 448'000.00 ausbezahlt. Damit abgegolten ist per Saldo aller Ansprüche: ‒ Sämtliche güterrechtliche Ansprüche ‒ Sämtliche rückgängige Unterhaltsansprüche an die Kinder bis 31. Mai 2017 Folgende Zahlungskonditionen werden vereinbart: Der Kläger bezahlt der Be- klagten per 31.12.2017 Fr. 148'000.00. In den drei darauffolgenden Jahren be- zahlt der Kläger der Beklagten jeweils per 31.12. Fr. 100'000.00. Bei den ent- sprechenden Zahlungsterminen handelt es sich um Verfalltage. 2. Die Beklagte übergibt dem Kläger das Bild "" von __ auf erste Aufforderung. 3. Die im Scheidungsverfahren noch festzulegenden Unterhaltsbeiträge gelten mit Wirkung ab dem 1. Juni 2017. 4. Die Kläger geben eine Rückzugserklärung im Verfahren ZE __ (paulianische Anfechtung [Berufungskläger] / F.__ Ltd. gegen [Berufungsbeklagte]) ab. Die Beklagte verzichtet auf Parteikosten in diesem Verfahren. Die Gerichtskosten betragen Fr. 200.00 und werden [vom Berufungskläger] bezahlt. 5. Im Strafverfahren A1 __ zieht der Kläger den Antrag zurück. Allfällige Kosten gehen zu seinen Lasten.

3│52 6. Mit diesem Vergleich sind sämtliche Eheschutzverfahren abzuschreiben. Vor- behalten bleiben die Unterhaltszahlungen gemäss Ziff. 3 vorstehend. Die Par- teikosten in sämtlichen Eheschutzverfahren (inkl. das Abänderungsverfahren) werden wettgeschlagen. Die Gerichtskosten betragen Fr. 1'600.00 und werden vom beklagtischen Vorschuss im Verfahren ZE __ in der Höhe von Fr. 800.00 und vom klägerischen Vorschuss im Verfahren ZE __ in der Höhe von Fr. 800.00 entnommen und sind bezahlt. Bezüglich dem Verfahren vor Bundesge- richt bleibt es bei der Gerichtskostenverlegung gemäss Urteil. Die Verlegung der Gerichtskosten vor Obergericht ist in der Zahlung gemäss Ziff. 1 vorstehend berücksichtigt. Lediglich die Parteikosten in diesem Verfahren werden wettge- schlagen bzw. [der Berufungskläger] verzichtet auf die zugesprochenen. 7. Im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde S __ ([Berufungskläger] / G.__ ge- gen [Berufungsbeklagte]) wird auf eine Klageeinreichung verzichtet und ist mit der vorstehenden Zahlung gemäss Ziff. 1 mitabgegolten." 3. Die gemeinsamen Kinder [...], werden in der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. 4. Die Obhut über die gemeinsamen Kinder [...] wird der Beklagten zugeteilt. Gestützt auf Art. 52f bis AHVV wird die Erziehungsgutschrift der AHV vollumfänglich der Beklagten angerechnet. 5. Der Kläger ist berechtigt, die gemeinsamen Kinder [...] auf eigene Kosten und ohne Ab- zug an den von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträgen, jedes zweite Wochenende im Mo- nat von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. Weiter ist der Kläger berechtigt, mit [den gemeinsamen Kindern] zwei Wochen Ferien im Jahr auf eigene Kosten und ohne Abzug an den Kinderunterhaltsbeiträgen zu verbringen. Das Ferienbesuchsrecht ist mit dem andern Elternteil mindestens zwei Monate im Voraus abzusprechen. 6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt der [gemeinsamen Kinder], ab dem 1. Juni 2017 folgende monatliche, auf den Ersten des Monats vorauszahlbare und mit 5% je seit Verfall verzinsliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: für C.__ Fr. 1'854.00 als Barunterhalt für D.__ Fr. 1'922.05 als Barunterhalt Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Ausserordentliche Kinderkosten (wie z.B. Gesundheitskosten, Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) übernehmen die Parteien nach vorgängiger Absprache je zur Hälfte. Das Sackgeld für die Kinder haben die Parteien, wie bis anhin, je hälftig zu leisten. Hinzu kommen die gesetzlichen oder vertraglichen Kinderzulagen, sofern sie nicht vom anderen Elternteil direkt bezogen werden. Diese Kinderunterhaltsbeiträge sind bis zur Volljährigkeit der Kinder zu leisten. Absolviert das Kind in diesem Zeitpunkt eine Erstausbildung, so dauert die Zahlungspflicht bis zu deren Abschluss (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Vorbehalten bleibt, dass es dem Kind ab dann

4│52 zuzumuten ist, an seinen Unterhalt einen Beitrag aus seinem Arbeitserwerb beizusteuern (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnis- sen ausgegangen:

  • Nettoeinkommen Kläger (inkl. 13. Monatslohn)
  • ab 1.6.2017 bis 31.10.2017 Fr. 18'340.30
  • ab 1.11.2017 Fr. 22'453.30
    • Bedarf Kläger Fr. 7'135.00
  • Nettoeinkommen Beklagte (exkl. 13. Monatslohn) Fr. 10'817.65
  • Bedarf C.__ (abzüglich Ausbildungszulage) Fr. 1'854.60
  • Bedarf D.__ (abzüglich Kinderzulage) Fr. 1'922.05
  1. [Indexklausel ...].
  2. Die Parteien schulden sich gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt.
  3. Die Vorsorgeeinrichtung des Klägers, die H.__ Stiftung, wird gestützt auf Art. 281 ZPO nach Rechtskraft des Scheidungsurteils angewiesen, vom Vorsorgekonto des Klägers, AHV-Nr__, den Betrag von Fr. 114'858.51 auf das Vorsorgekonto der Beklagten, AHV-Nr. , bei der Pensionskasse I., zu überweisen. In dieser Ausgleichszahlung ist sowohl eine Ausgleichszahlung nach Art. 122 i.V.m. Art. 123 ZGB in der Höhe von Fr. 25'298.88 für die Teilung der schweizerischen Vorsorgeguthaben der Parteien als auch eine Ent- schädigungszahlung nach Art. 124e ZGB in der Höhe von Fr. 89'559.63 für die ausländi- schen Vorsorgeguthaben der Parteien enthalten.
  4. Die Gerichtskosten für das begründete Urteil werden auf Fr. 15'000.00 (inkl. Auslagen) festgesetzt. Die Mehrkosten für die vollständige Ausfertigung des Urteils von Fr. 5'000.00 werden dem Kläger auferlegt, da er die Begründung verlangt hat (Art. 4 Abs. 3 Satz 3 PKoG). Im Übrigen gehen die verbleibenden Gerichtskosten von Fr. 10'000.00 (inkl. Auslagen) ausgangsgemäss zu ¾ zulasten des Klägers und zu ¼ zulasten der Beklagten. Folglich hat der Kläger einen Gerichtskostenanteil von Fr. 7'500.00 zu tragen, die Beklagten einen solchen von Fr. 2'500.00. Diese werden mit den von den von den Parteien geleisteten Prozesskostenvorschüssen von je Fr. 900.00 verrechnet und sind in dieser Höhe bezahlt. Folglich hat der Kläger der Gerichtskasse Nidwalden innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Urteils mit beiliegendem Einzahlungsschein einen Restbetrag der Gerichtskosten von Fr. 11'600.00 zu bezahlen. Die Beklagte hat der Gerichtskasse Nidwalden innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Ur- teils mit beiliegendem Einzahlungsschein einem Restbetrag der Gerichtskosten von Fr. 1'600.00 zu bezahlen.
  5. Die Parteien werden verpflichtet, die Parteikosten prozentual zu tragen. Der Kläger hat einen Anteil von ¾ an den Parteikosten zu tragen und die Beklagte einen solchen von ¼.

5│52 Das Honorar des Rechtsvertreters des Klägers, lic. iur. Bruno Meier, wird in Kenntnis- nahme seiner Kostennote vom 2. Oktober 2018 gerichtlich auf Fr. 35'271.75 (Honorar Fr. 31'000.00, Auslagen Fr. 1'750.00, Mehrwertsteuer zu 7.7% Fr. 2'521.75) festgesetzt. Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beklagten, Dr. iur. André Britschgi, vom 12. September 2018 von Fr. 25'290.60 (Honorar Fr. 23'212.50, Auslagen Fr. 226.10, Mehrwertsteuer zu 8% auf Fr. 15'734.10 = Fr. 1'258.75, Mehrwertsteuer zu 7,7% auf Fr. 7'704.50 = Fr. 593.25) wird gerichtlich genehmigt. Nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche hat der Kläger der Beklagten intern und direkt eine Parteientschädigung von Fr. 10'150.00 (Fr. 25'290.60 – [1/4 von Fr. 60'562.35] zu bezahlen. 12. [Zustellung ...]»

B. Dagegen liess der Berufungskläger mit Eingabe vom 29. März 2019 Berufung einreichen und folgende Anträge stellen: «1. Ziffern 6, 9, 10 und 11 des angefochtenen Urteils des Kantonsgerichts Nidwalden, Kolle- gialgericht, vom 12. September 2018 seien aufzuheben. 2. In Gutheissung der Berufung sei das angefochtene Dispositiv des Urteils des Kantonsge- richts Nidwalden vom 12. September 2018 wie folgt neu zu formulieren: „6. Der Kläger wird verpflichtet der Beklagten an den Unterhalt der [gemeinsamen Kinder] folgende monatliche, auf den Ersten des Monates vorauszahlbare und 5% je seit Ver- fall verzinsliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: a) für die Zeit ab 1. Juni 2017 bis 31. Juli 2018 − je CHF 600.00 als Barunterhalt b) für die Zeit ab 1. August 2018 bis 31. Juli 2019 − für C.: CHF 380.00 als Barunterhalt − für D.: CHF 600.00 als Barunterhalt c) für die Zeit ab 1. August 2019 bis 31. Juli 2020 − für C.: CHF 283.35 als Barunterhalt − für D.: CHF 600.00 als Barunterhalt d) für die Zeit ab 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 − für C.: CHF 216.65 als Barunterhalt − für D.: CHF 600.00 als Barunterhalt abzüglich ein Drittel eines eigenen Einkommens als Barunterhalt e) für die Zeit ab 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 − für C.: CHF 116.65 als Barunterhalt − für D.: CHF 600.00 abzüglich ein Drittel eines eigenen Einkommens als Barunterhalt

6│52 f) für die Zeit ab 1. August 2022 − für D.: CHF 600.00 abzüglich ein Drittel eines eigenen Einkommens als Barunterhalt Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Ausserordentliche Kinderkosten (wie z.B. Gesundheitskosten, Zahnarztkosten, Kosten für schulische Fördermassnahmen, etc.) die den üblichen Umfang übersteigen, überneh- men die Parteien nach vorgängiger Absprache je zur Hälfte. Hinzu kommen die gesetzlichen oder vertraglichen Kinderzulagen, sofern sie nicht vom anderen Elternteil direkt bezogen werden. Diese Kinderunterhaltsbeiträge sind bis zur Volljährigkeit der Kinder zu leisten. Absolviert das Kind in diesem Zeitpunkt eine Erstausbildung, so dauert die Zahlungspflicht bis zu deren Abschluss (Art. 277 Abs. 2 ZGB), wobei sich das Kind ein eigenes Einkommen (insbesondere Arbeitserwerb, inkl. Lehrlingslohn) anrechnen zu lassen hat, d.h. sich der vom Kläger zu leistende Unterhaltsbeitrag entsprechend reduziert. Bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnis- sen ausgegangen: Nettoeinkommen Kläger (inkl. 13. Monatslohn) − 1.6.2017 bis 31.10.2017 CHF 9'988.49 − ab 1.11.2017 CHF 13'672.85 Bedarf Kläger bis 28.2.2019 CHF 7'135.00 − ab 1.3.2019 CHF 8'135.00 Nettoeinkommen der Beklagten (inkl. 13. Monatslohn) [mind.] CHF 13'000.‒ 9. Das Vorsorgekapital/die Vorsorgeanwartschaft der Beklagten, insbesondere bei der J., sei durch Beizug eines von der Vorsorgeeinrichtung erstellten Ausweises zu er- mitteln und alsdann sei die Teilung der Vorsorgeguthaben der Parteien neu vorzuneh- men, eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Feststel- lung der zu teilenden Vorsorgeguthaben und zu neuem materiellem Entscheid, sub- eventuell sei die Teilung der Vorsorgeguthaben der Parteien an das zuständige Fach- gericht zu überweisen. 10. Die Gerichtskosten sind von den Parteien je hälftig zu tragen. Diese werden mit den von den Parteien geleisteten Prozesskostenvorschüssen von je Fr. 900.00 verrechnet und sind in dieser Höhe bezahlt. 11. Die Parteikosten werden wettgeschlagen." 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7.7% MWSt) zu Lasten der Berufungsbe- klagten.»

7│52 C. Mit Berufungsantwort vom 7. Juni 2019 liess die Berufungsbeklagte die vollumfängliche, kos- tenfällige Abweisung der Berufung beantragen. Eventualiter sei Ziff. 10 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und es seien die Gerichtskosten für die vollständige Ausfertigung des Ur- teils von Fr. 5'000.– ebenfalls im Verhältnis von ¾ zulasten des Berufungsklägers bzw. von ¼ zulasten der Berufungsbeklagten zu verteilen.

D. Mit Eingabe vom 19. Juni 2019 übermittelte die Berufungsbeklagte die Abrechnung der J.__ vom 6. Juni 2019. Die Parteien re- und duplizierten am 16. August respektive 7. November 2019. Nachdem die Verfahrensleitung den Rechtsschriftenwechsel mit Verfügung vom 13. No- vember 2019 schloss, reichten die Parteien – beginnend mit dem Berufungskläger – am 2. De- zember 2019, 13. und 27. Januar sowie 3. Februar 2020 abwechselnd weitere Stellungnah- men ein.

E. Das Obergericht hiess die Berufung mit Urteil ZA 19 5 vom 2. April 2020 («Urteil ZA 19 5») teilweise gut. Es legte in Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils ZK 13 39 die Kindesun- terhaltsbeiträge neu fest (Dispo-Ziff. 1), wies die Berufung im Übrigen aber ab und bestätige das Urteil ZK 13 39 (Dispo-Ziff. 2). Zudem setzte es die Gerichtskosten auf Fr. 2'700.– fest und auferlegte diese zu drei Vierteln dem Berufungskläger und zu einem Viertel der Beru- fungsbeklagten (Dispo-Ziff. 3). Der Berufungskläger wurde im Übrigen verpflichtet, der Beru- fungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen (Dispo-Ziff. 4).

F. Der Berufungskläger ersuchte das Kantonsgericht mit Klage vom 29. Oktober 2020 um Abän- derung der Kinderunterhaltsbeiträge. Das Abänderungsverfahren ist sistiert.

8│52 G. Gegen das Urteil ZA 19 5 gelangte der Berufungskläger an das Bundesgericht, welches mit Urteil 5A_513/2020 vom 14. Mai 2021 in der Sache (Dispo-Ziff. 1) wie folgt erkannte: « Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, [das Urteil ZA 19 5] aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.» Mit Entscheid 5G_2/2021 vom 4. Oktober 2021 hiess das Bundesgericht ein Berichtigungsge- such der Berufungsbeklagten gut und fasste seine Dispositiv-Ziffer 1 neu: « Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Ziffern 1, 3 und 4 des [Urteils ZA 19 5] werden aufgehoben und die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vo- rinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einge- treten wird.»

H. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 orientierte die Verfahrensleitung die Parteien darüber, dass das Verfahren aufgrund der bundesgerichtlichen Urteile in den Stand zurückversetzt werde, in welchen es sich vor Ausfällung des Urteils ZA 19 5 am 2. April 2020 befunden habe. Ausschlaggebend für die Rückweisung durch das Bundesgericht seien die im Urteil ZA 19 5 fehlenden Angaben zum Bedarf der Berufungsbeklagten bzw. ihrer Leistungsfähigkeit gewe- sen. Die Einkommensverhältnisse und Lebenshaltungskosten der Berufungsbeklagten seien aktenkundig und das Verfahren sei grundsätzlich spruchreif. Allfällige Noven seien innert 10 Tagen einzureichen.

I. Der Berufungskläger reichte mit Eingabe vom 5. November 2021 Noven ein. Die Berufungs- beklagte folgte – nach gewährter Fristerstreckung – am 16. November 2021. Die Noveneinga- ben wurden ausgetauscht, woraufhin die Parteien am 3. respektive 6. Dezember 2021 zur jeweils anderen Stellung nahmen.

J. Die Prozessleitung erliess am 11. Januar 2022 eine Beweisverfügung, mit welcher die Par- teien zur Einreichung gewisser Belege aufgefordert wurden. Die Parteien nahmen mit Einga- ben vom 11. respektive 25. Februar sowie 7. und 14. März 2022 beidseits Stellung und reich- ten Belege ein.

9│52 K. Am 30. März 2022 machte die Berufungsbeklagte eine Noveneingabe. Der Berufungskläger nahm am 2. Mai 2022 dazu Stellung, woraufhin die Berufungsklagte am 16. Mai 2022 noch- mals replizierte.

L. Die Berufungsbeklagte legte am 22. Juni 2022 weitere Noven auf. Der Berufungskläger orien- tierte das Obergericht über eine am 31. August 2022 beim Kantonsgericht getätigte Eingabe.

M. Die Zivilabteilung des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegenden Streitsache am 13. Okto- ber 2022 neu abschliessend beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

  1. Vorbemerkungen 1.1 Die Zuständigkeit des Obergerichts Nidwalden, Zivilabteilung, ist als Vorinstanz des Bundes- gerichts und Adressatin des Urteils 5A_513/2020 vom 14. Mai 2021 ohne Weiteres gegeben. Bereits im ersten Rechtsgang wurde festgestellt, dass die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Berufung einzutreten war.

1.2 Im Scheidungsverfahren gilt – soweit das Verfahren nicht von der Offizialmaxime beherrscht wird – die Dispositionsmaxime, so namentlich für den Ehegattenunterhalt, das Güterrecht und die Prozesskosten. Das Gericht darf somit einer Partei nicht mehr zusprechen als sie beantragt hat, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (sog. reformatio in peius; ANNETTE DOLGE, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 2. A., 2016, N 10 und 12 zu Art. 277 ZPO). Die Ergreifung eines Rechtsmittels darf grundsätzlich nicht zu einer Änderung des Entscheides zulasten des Rechtsmittelklägers führen, wenn sich die Gegenseite mit dem vorinstanzlichen Entscheid abgefunden hat, das heisst weder selbst ein Rechtsmittel eingelegt

10│52 noch Anschlussberufung erklärt hat, sowie der Streitgegenstand nicht der Offizialmaxime un- terliegt (OLIVER M. KURZ, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, 2013, N 107 ff. zu Vor Art. 308 ff. ZPO). Hingegen gilt hinsichtlich Kinderbelange einerseits die strenge Untersuchungsmaxime, die ein aktives richterliches Erforschen des Sachverhalts einfordert (Art. 296 Abs. 1 ZPO), anderseits die Offizialmaxime, wonach die richterliche Rechtsgestaltung nicht an Parteianträge gebunden ist (Art. 296 Abs. 3 ZPO; BGE 142 III 153 E. 5.1.1). Das Verschlechterungsverbot kommt ent- sprechend ebenso nicht zum Tragen (BGE 129 III 417 E. 2.1.1). Die Offizialmaxime ist nicht nur zu Gunsten, sondern auch zu Lasten des Kindes bzw. zu Gunsten des Unterhaltspflichti- gen anzuwenden (BGE 128 III 411 E. 3.2.1).

1.3 Gemäss Art. 160 Abs. 1 lit. a und b ZPO sind die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie als Partei, als Zeugin oder als Zeuge wahrheitsgemäss auszusagen und (vorbehaltlich hier nicht relevanter Ausnahmen) Ur- kunden herauszugeben. Verweigert eine Partei oder eine dritte Person die Mitwirkung berech- tigterweise, so darf das Gericht daraus nicht auf die zu beweisende Tatsache schliessen (Art. 162 ZPO). Verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, so berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung (Art. 164 ZPO). Die Mitwirkung ist für die Partei damit eine prozessuale Last, das heisst unberechtigtes Verweigern der Mitwirkung hat für die opponierende oder gar renitente Partei weder Strafe noch Zwang zur Folge, sondern ihr pas- sives Verhalten wird nur, aber immerhin, bei der Beweiswürdigung (zu ihrem Nachteil) berück- sichtigt (ERNST F. SCHMID, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], BSK-ZPO, 3. A., 2017, N 1 zu Art. 164 ZPO). Indes macht Art. 164 ZPO dem Gericht keine konkreten Vorgaben, welche Schlüsse das Gericht bei der Beweiswürdigung aus einer Mitwirkungsverweigerung ziehen soll (BGE 140 III 264 E. 2.3).

1.4 Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Der Berufungskläger focht die Dispositiv-Ziffern betreffend ‒ Scheidungspunkt (Dispo-Ziff. 1) ‒ Bestätigung der Teilvereinbarung vom 18. Mai 2017 zu Scheidungsnebenfolgen (Dispo-Ziff. 2) ‒ Elterliche Sorge (Dispo-Ziff. 3) ‒ Kindesobhut (Dispo-Ziff. 4)

11│52 ‒ Besuchsrecht (Dispo-Ziff. 5) ‒ Indexierungsklausel Kindesunterhalt (Dispo-Ziff. 7) ‒ Ehegattenunterhalt (Dispo-Ziff. 8) des Urteils ZK 13 39 vom 12. September 2018 nicht an. Diese sind somit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, was im Dispositiv dieses Entscheids vorzumerken ist. Hingegen angefochten waren unter anderem die Dispositiv-Ziffern betreffend ‒ Vorsorgeausgleich (Dispo-Ziff. 9) ‒ Gerichtskosten (Dispo-Ziff. 10) ‒ Parteientschädigung (Dispo-Ziff. 11) des Urteils ZK 13 39 vom 12. September 2018. Diesbezüglich wies das Berufungsgericht die Berufung im ersten Rechtsgang mit Urteil ZA 19 5 vom 2. April 2020 (Dispo-Ziff. 2) ab. Die Abweisung der Berufung in diesen Punkten wurde durch das Bundesgericht mit Urteil 5A_513/2020 vom 14. Mai 2021 respektive 5G_2/2021 vom 4. Oktober 2021 geschützt. Auch die Dispositiv-Ziffern 9-11 des Urteils ZK 13 39 vom 12. September 2018 sind damit infolge des das berufungsabweisende Urteil bestätigenden Entscheids des Bundesgerichts in Rechts- kraft erwachsen, was im Dispositiv dieses Entscheids vorzumerken ist. Zuletzt richtet sich die Berufung gegen die Dispositiv-Ziffer betreffend ‒ Kindesunterhalt (Dispo-Ziff. 6) des Urteils ZK 13 39 vom 12. September 2018. Diesbezüglich hiess das Berufungsgericht die Berufung im ersten Rechtsgang mit Urteil ZA 19 5 vom 2. April 2020 (Dispo-Ziff. 1) gut. Die Gutheissung der Berufung wurde durch das Bundesgericht mit Urteil 5A_513/2020 vom 14. Mai 2021 respektive 5G_2/2021 vom 4. Oktober 2021 nicht geschützt und die Dispositiv- Ziffer 1 des Urteils ZA 19 5 vom 2. April 2020 aufgehoben. Zu berücksichtigen bleibt, dass sich die Parteien über die Kindesunterhaltsansprüche bis zum 1. Juni 2017 bereits im Rahmen der (rechtskräftigen, gerichtlich genehmigten) Teilvereinbarung vom 18. Mai 2017 geeinigt haben. Das Neubeurteilungsverfahren ZA 21 12 ist demnach nunmehr noch auf den Punkt des Kin- desunterhalts seit dem 1. Juni 2017 beschränkt, wobei auch die Kosten- und Entschädigungs- folgen der obergerichtlichen Verfahren ZA 19 5 sowie ZA 21 12 (neu) zu regeln sind.

12│52 1.5 Der Sohn der Parteien, C.__, erreichte am __ 2019 und damit während des ersten Rechtsgan- ges vor dem Berufungsgericht die Volljährigkeit. Aus den Akten ergibt sich und es ist unbe- stritten, dass der Sohn die Berufungsbeklagte ermächtigte, die Unterhaltsbeiträge auch über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus in seinem Namen geltend zu machen. Im Urteilsdispositiv wird indes festzuhalten sein, dass die Unterhaltsbeiträge zu Handen des volljährigen Kindes zu zahlen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_513/2020 vom 14. Mai 2021 E. 1.3 m.w.H.).

  1. Neubeurteilungsverfahren 2.1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefoch- tene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegen- stand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tra- gen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 m.w.H.; BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 485). Dabei beschlägt die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich deren keine Rückwei- sung erfolgt (die also «definitiv» entschieden wurden), wie auch für diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben. Diesen Rahmen überschreitende neue Vor- bringen rechtlicher und tatsächlicher Art sind im respektive in den nachfolgenden Verfahren unzulässig (JOHANNA DORMANN, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler (Hrsg.), BSK- BGG, 3. A., 2018, N 18 zu Art. 107 BGG). Das kantonale Verfahren nimmt dort seinen Fort- gang, wo es sich befand, bevor die Vorinstanz ihren (ersten) Entscheid fällte. Die Schriftsätze, welche die Parteien bis dahin eingereicht hatten, bleiben gültig. Ob die kantonale Instanz den Parteien in dieser Situation das rechtliche Gehör gewähren und beispielsweise einen weiteren Schriftenwechsel anordnen muss, bestimmt sich praxisgemäss je nach dem Inhalt des Rück- weisungsentscheids im konkreten Fall (Urteil des Bundesgerichts 5A_101/2017 vom 14. De- zember 2017 E. 4.3). Mit der Aufhebung des (ersten) Berufungsentscheids fällt notwendiger- weise auch die dazugehörige Urteilsberatung dahin, muss die Berufungsinstanz unter

13│52 Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesgerichts doch zu einem neuen Entscheid gelan- gen. Solange die Phase der Urteilsberatung im Berufungsverfahren nicht (wieder) begonnen hat, können Tatsachen und Beweismittel, die bis zu diesem Zeitpunkt entstehen, unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO auch noch im Berufungsprozess vorgebracht wer- den (Urteil des Bundesgerichts 5A_101/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.6). Im erneuten Berufungsverfahren hat sich aber auch das Novenrecht an den durch das Bundesgericht vor- gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Rahmen zu halten, was voraussetzt, dass der von der Rückweisung erfasste Streitpunkt nicht auf dem Weg des Novenrechts ausgeweitet bezie- hungsweise auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt wird (SEILER, a.a.O., N 1369).

2.2 Im Rückweisungsentscheid 5A_513/2020 vom 14. Mai 2021 hat das Bundesgericht im We- sentlichen – soweit es auf die Beschwerde des Berufungsklägers eintrat und diese materiell beurteilte – erwogen, dass vorab die Berechnung des für die beiden Kinder zu bezahlenden Unterhalts strittig sei. Hinsichtlich des Kindesbedarfs werde (genügend substantiiert) die Be- rechnung des Grundbedarfs der Kinder mit Hilfe eines Pauschalbetrags (einstufig-konkrete Methode) und die bescheidene Erhöhung des Pauschalbetrags aufgrund der vorherrschenden guten finanziellen Verhältnisse gerügt, wobei diese Beanstandungen aber unbegründet seien (Ziff. 3 S. 7 ff.). Ebenso sei strittig, ob der Sohn sich sein in der Ausbildung (Berufslehre) er- zieltes Einkommen an den Unterhalt anrechnen lassen müsse. Auch diesbezüglich halte der Entscheid des Obergerichts aber vor Bundesrecht Stand, mithin es aufgrund der hohen Leis- tungsfähigkeit der Eltern zulässig war, dem Sohn das Kindeseinkommen nicht anzurechnen. Zu schützen sei auch die Feststellung, dass kein Betreuungs- sondern einzig Barunterhalt geschuldet sei (Ziff. 4 S. 9 ff.). Schlussendlich in Frage gestellt werde die obergerichtliche Auf- teilung des Barunterhalts zwischen den Eltern. Insoweit das Obergericht diesen während der Minderjährigkeit der Kinder einseitig, vollständig dem nicht betreuenden Berufungskläger auf- erlegt habe, sei der Entscheid nicht zu beanstanden. Hingegen erweise sich der Entscheid betreffend die Kostenverlegung nach Erreichen der Volljährigkeit als bundesrechtswidrig. Ab diesem Zeitpunkt komme es bei der Verteilung einzig auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern an und eine allfällig in natura erbrachte Leistung spiele keine Rolle mehr. Ein refor- matorischer Entscheid des Bundesgerichts falle ausser Betracht, da es an Angaben zum Be- darf der Berufungsbeklagten und damit auch zu ihrer Leistungsfähigkeit fehle. Die Sache sei zur diesbezüglichen Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen (Ziff. 5 S. 12 ff.).

14│52 3. Übersicht 3.1 3.1.1 Eine Wirkung des Kindesverhältnisses ist die Unterhaltspflicht der Eltern (Art. 276 ff. ZGB). Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Hierbei sorgen die Eltern gemeinsam sowie jeder Elternteil nach seinen Kräften für den ge- bührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erzie- hung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsbei- trag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen, dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichti- gen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Der gebührende Unterhalt bemisst sich somit nach den Bedürfnis- sen des Kindes sowie nach der Leistungsfähigkeit der Eltern, wobei bei guter finanzieller Lage der Eltern die Bedürfnisse der Kinder grosszügiger beurteilt werden (CHRISTINA FOUNTOULA- KIS/PETER BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], BSK-ZGB I, 6. A., 2018, N 1 zu Art. 276 ZGB). Das Bundesgericht erläutert, dass sich der Umfang des gebührenden Unterhalts nach mehre- ren Kriterien richtet. Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Geldunterhalt zum einen den Be- dürfnissen des Kindes und zum anderen der Lebensstellung sowie der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Damit wird klargestellt, dass es nicht allein darauf ankommt, was ein Kind zur Abdeckung seiner physischen Bedürfnisse (namentlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, Hy- giene, medizinische Behandlung) sowie zur Sicherstellung einer gebotenen persönlichen Be- treuung qua Betreuungsunterhalt unmittelbar braucht. Vielmehr sind auch die elterliche Leis- tungsfähigkeit und Lebensstellung – wobei diese meist zusammengehen und Letztere vorab im Fall überdurchschnittlicher finanzieller Ressourcen bei gleichzeitig sparsamer Lebenshal- tung eine eigenständige Rolle spielen dürfte – entscheidende Faktoren bei der Bestimmung des gebührenden Unterhalts des Kindes. Der gebührende Unterhalt des Kindes ist somit (wie der gebührende eheliche und nacheheliche Unterhalt) eine von den konkreten Mitteln abhän- gige dynamische Grösse, indem auch es von einer überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit profitieren und an einer gehobenen Lebensstellung der Eltern teilhaben soll (BGE 147 III 265 E. 5.4 m.w.H.). Das Vermögen des Unterhaltsschuldners ist nur in Ausnahmefällen anzuzeh- ren, namentlich bei ungenügenden Einkommensverhältnissen und gleichzeitigem Vorhanden- sein eines namhaften Vermögens (CHRISTINA FOUNTOULAKIS, in: BSK-ZGB I, a.a.O., N 13 zu Art. 285 ZGB).

15│52 3.1.2 Bei der Leistung von Unterhalt wird zwischen Naturalunterhalt und Unterhalt durch Geldleis- tung unterschieden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sind beide Arten des Un- terhalts gleichwertig (Urteil des Bundesgerichts 5A_20/2017 vom 29. November 2017 E. 6.2). Beim Naturalunterhalt handelt es sich um den Unterhalt durch die Pflege und Erziehung. Beim Unterhalt durch Geldleistung wird zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt unterschieden (SA- BINE AESCHLIMANN/JONAS SCHWEIGHAUSER, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKommen- tar, Scheidung Band I: ZGB, 3. A., 2017, N 9 ff. zu Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB). Unter Barunterhalt wird die Geldleistung verstanden, welche notwendig ist, um bei Drittpersonen die für das Kind notwendigen Güter zu besorgen (AESCHLIMANN/SCHWEIGHAUSER, a.a.O., N 13, 15 zu Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB). Beim Betreuungsunterhalt hingegen handelt es sich um die Kosten des betreuenden Elternteils, welche durch die unmittelbare Betreuung des Kin- des entstehen (AESCHLIMANN/SCHWEIGHAUSER, a.a.O., N 13, 15 zu Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB). Im Streitfall hat das Gericht dies im Unterhaltstitel festzulegen. Dabei gelten folgende Grunds- ätze: Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim, wobei in bestimmten Konstellatio- nen ein Abweichen vom Grundsatz geboten ist. Steht das Kind hingegen unter der alternie- renden Obhut der Elternteile, so sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen, bei je hälftigen Betreuungsan- teilen proportional zur Leistungsfähigkeit und bei gleichzeitig asymmetrischen Betreuungsum- fang und Leistungsgefälle entsprechend der sich daraus ergebenden Matrix, wobei es sich dabei nicht um eine rein rechnerische Operation handelt, sondern die vorgenannten Grunds- ätze in Ausübung von Ermessen umzusetzen sind. Im Kontext der Ausgangsfrage, wer wem welchen Geldbetrag zu leisten hat, bestimmt Art. 289 Abs. 1 ZGB, dass der (gemäss Art. 285 ZGB ermittelte) Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zusteht und während dessen Min- derjährigkeit vom unterhaltsverpflichteten Elternteil an den gesetzlichen Vertreter oder den In- haber der Obhut erfüllt wird. Sind beide Eltern obhutsberechtigt, ist die Norm so zu verstehen, dass die Unterhaltspflicht durch Leistung an den jeweils anderen Elternteil erfüllt wird (BGE 147 III 265 E. 5.5 m.w.H.).

16│52

3.1.3 Ergänzend zu bemerken ist, dass zur Feststellung der Leistungsfähigkeit auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Urteilsfällung sowie in der absehbaren Zukunft abzustellen ist. Massgeblich ist vor allem bei schwankenden, nicht aber steigenden Einkommen der Durchschnitt mehrerer Jahre. Die künftige Entwicklung betreffend bedarf es aber einer gewissen Sicherheit, eine bloss hypothetische Möglichkeit genügt nicht (JONAS SCHWEIGHAUSER, in: Schwenzer/Fank- hauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 3. A., 2017, N 141 zu Art. 285 ZGB m.w.H.). Hier relevant sind demnach die Verhältnisse im Zeitpunkt dieses Entscheids (vorne Bst. M). Allfälligen (erheblichen) Änderungen der Verhältnisse während des Verfahrens sind dabei im Entscheid Rechnung zu tragen, wobei entsprechende Noven infolge der Anwendbarkeit der Untersuchungsmaxime (vorne E. 1.2) ohne weiteres zulässig sind. Bei sich erheblich verän- dernden Verhältnissen ist die Unterhaltsberechnung damit jeweils phasenweise vorzunehmen. Es bleibt zu beachten, dass die Unterhaltsberechnung immer von gewissen Pauschalisierun- gen und Vereinfachungen ausgehen muss. Deshalb ist es aus Gründen der Zweckmässigkeit zulässig, bei der zeitlichen Abstufung der Unterhaltsphasen vom Tatsächlichen marginal ab- zuweichen (etwa: Urteil des Bundesgerichts 5A_226/2010 vom 14. Juli 2010 E. 7.3.2).

3.2 Mit Blick auf das noch Strittige, nämlich den Kindesunterhalt seit dem 1. Juni 2017 (vorne E. 1.4), werden nachfolgend – in Nachachtung der für das Obergericht in diesem Verfahren verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts (vorne E. 2.2) – zunächst die relevanten Be- treuungs- und finanziellen Verhältnisse seit dem Juni 2017 ermittelt (nachfolgende E. 4 ff.), anschliessend der Kindesunterhalt phasenweise festgelegt (nachfolgende E. 8).

17│52 4. Betreuungsverhältnisse Die Parteien schlossen anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 18. Mai 2017 eine Tren- nungsvereinbarung, welche mit rechtskräftiger Dispo-Ziff. 2 des Urteils ZK 13 39 (s. vorne Bst. A./b.; Ziff. 1.4) genehmigt wurde. Gemäss Ziffer 4 dieser Vereinbarung wurde die Obhut über die gemeinsamen Kinder der Berufungsbeklagten zugeteilt. Mit anderen Worten standen be- ziehungsweise stehen die Kinder bis zu ihrer Volljährigkeit in der Obhut der Berufungsbeklag- ten und waren beziehungsweise sind bei ihr wohnhaft.

  1. Einkommensermittlung 5.1 Rechtliches Die Stufe der Einkommensermittlung betrifft in erster Linie die unterhaltsverpflichteten Eltern- teile. Einzubeziehen sind sämtliche Erwerbseinkommen, Vermögenserträge und Vorsorgeleis- tungen; soweit es die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles rechtfertigen, kann ausnahms- weise auch ein gewisser Vermögensverzehr zumutbar sein. Den Besonderheiten des Einzel- falles ist im Sinn einer Bündelung der Ermessensbetätigung nicht bereits auf der Stufe der Einkommensermittlung, sondern vielmehr erst bei der Überschussverteilung Rechnung zu tra- gen, mithin dort, wo finanziell überhaupt Spielraum besteht. Ferner ist es auch nicht Aufgabe des Unterhaltsrechts, vermeintliche oder tatsächliche Arbeitsanreize zu schaffen; vielmehr ob- liegt den Eltern in Bezug auf den Kindesunterhalt eine besondere Anstrengungspflicht und muss im Übrigen jeder Elternteil selbst wissen, ob er mit Blick auf die weitere Karriere, die Äufnung von Pensionskassenguthaben und anderem mehr über die unterhaltsrechtlich gebo- tene Anstrengungspflicht hinaus erwerbstätig sein will. Auch beim Kind können sich Bestand- teile ergeben, die – selbst wenn vom Gesetz her einem Elternteil geschuldet – in der Rechnung als dessen Einkommen einzusetzen sind, nämlich die Kinder- beziehungsweise Ausbildungs- zulagen (Art. 285a Abs. 1 ZGB) sowie allfällige Sozialversicherungsrenten (Art. 285a Abs. 2 ZGB), Vermögenserträge (Art. 319 Abs. 1 ZGB), Erwerbseinkommen (Art. 276 Abs. 3 und Art. 323 Abs. 2 ZGB; BGE 147 III 265 E. 7.1 m.w.H.).

18│52 5.2 Berufungskläger 5.2.1 Juni 2017 bis März 2020 Die obergerichtliche Festsetzung des Einkommens des Berufungsklägers anlässlich des ers- ten Rechtsgangs bis zum Urteilszeitpunkt (2. April 2020) wurde durch das Bundesgericht im Entscheid 5A_513/2020 nicht beanstandet und hat damit Bestand: 3.4.3 (...) Zusammengefasst gestaltet sich die monatliche Einkommenssituation des Berufungsklägers und somit dessen Leistungsfähigkeit wie folgt: Einkommensposition 1.6.2017 - 31.10.2017 1.11.2017 - 31.3.2019 1.4.2019 - 30.6.2019 ab 1.7.2019 K.__ AG Lohn (inkl. 13. Monatslohn) Fr. 4'889.85 Fr. 13'672.85 Fr. 13'672.85 Fr. 13'739.20 K.__ AG Verwaltungsratshonorar Fr. 1'915.75 Fr. 1'915.75 Fr. 1'915.75 Fr. 1'915.75 L.__ Ltd. Verwaltungsratshonorar Fr. 9'340.00 Fr. 4'670.00 Fr. 4'670.00 Fr. 4'670.00 M.__ AG Verwaltungsratshonorar Fr. 250.00 Fr. 250.00 Fr. 250.00 Fr. 250.00 N.__ AG Verwaltungsratshonorar Fr. 250.00 Fr. 250.00 Fr. 250.00 Fr. 250.00 O.__ AG Verwaltungsratshonorar Fr. 250.00 Fr. 250.00 Fr. 250.00 Fr. 250.00 P.__ GmbH Verwaltungsratshonorar Fr. 250.00 Fr. 250.00 Fr. 250.00 Fr. 250.00 Q.__ AG Verwaltungsratshonorar Fr. 250.00 Fr. 250.00 Fr. 250.00 Fr. 250.00 R.__ Honorar Fr. 208.00 Fr. 208.00 Fr. 208.00 Fr. 208.00 Vermögensertrag Fr. 736.65 Fr. 736.65 Total Einkommen Fr. 18'340.25 Fr. 22'453.25 Fr. 21'716.60 Fr. 21'782.95

5.2.2 Ab April 2020 Es stellt sich die Frage, ob auch über den April 2020 hinaus, nämlich den Urteilszeitpunkt des ersten Rechtsganges, von demselben monatlichen Netto-Einkommen von Fr. 21'782.95 aus- zugehen ist.

19│52 5.2.2.1 Der Berufungskläger macht in diesem Neubeurteilungsverfahren unter Verweis auf die Steu- ererklärung geltend, er habe im Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 152'061.–, mithin ein mo- natliches Einkommen von Fr. 12'671.80 erzielt. Ferner habe er am 5. Juni 2020 einen (zwei- ten) Hirnschlag erlitten und habe hospitalisiert werden müssen. Seither sei er arbeitsunfähig und beziehe seinen Lohn über die Krankentaggeldversicherung. Angesichts dieses Umstands und seines Alters sei seine effektive Leistungsfähigkeit noch geringer. Er legt in diesem Zu- sammenhang nicht unterzeichnete Steuererklärungen für die Jahre 2019 und 2020 (bezeich- net als «Entwurf») sowie die Kopie einer mutmasslich beim Kantonsgericht eingereichten Her- absetzungsklage ins Recht (Eingabe vom 5. November 2021). Die Berufungsbeklagte bestreitet die geltend gemachte Einkommensverminderung in ihren Eingaben im Wesentlichen.

5.2.2.2 Der Berufungskläger behauptet sein tieferes Einkommen zunächst mit der Auflage seiner Steuererklärung für das Jahr 2020 (BK-Bel. 2 ad amtl. Bel. 4). Zunächst ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine als Entwurf bezeichnete Version der Steuererklärung handelt, eine de- finitive (oder mindestens provisorische) Veranlagung fehlt indes. Darin deklariert der Beru- fungskläger lediglich einen Erwerb aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Dies erscheint we- nig nachvollziehbar, zumal der Berufungskläger gemäss den verbindlichen Feststellungen im ersten Rechtsgang (s. vorne E. 5.2.1) eine Vielzahl von Verwaltungsratsmandaten inne und damit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Verwaltungsrats- bzw. Manage- menthonorare) generiert hatte. Es erscheint wenig glaubhaft, dass der Berufungskläger im betreffenden Steuerjahr 2020 keinen solchen Erwerb mehr erzielt haben will, obwohl er nach wie vor Mitglied des Verwaltungsrats diverser Gesellschaften war beziehungswiese erst im Verlaufe der Jahre 2021/2022 aus einigen Mandaten ausschied. Zweifel an der Zuverlässigkeit der Steuererklärung bestehen weiter, weil der Berufungskläger geltend macht, seit Juni 2020 Krankentaggeld anstelle von Lohn zu beziehen. Diese Behauptung korrespondiert nicht an- satzweise mit den Angaben in der Steuererklärung 2020, namentlich werden trotzdem Berufs- auslagen (Fahr- und Mahlzeitspesen) geltend gemacht sowie keine Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen deklariert. Mit seiner Steuererklärung 2020 vermag der Berufungs- kläger jedenfalls keine Einkommensverminderung zu beweisen. Insoweit der Berufungskläger – wie angedeutet – zudem eine (dauernde) Arbeitsunfähigkeit und damit einhergehend eine Reduktion seiner Leistungsfähigkeit behauptet, scheitert er an seiner diesbezüglichen

20│52 Mitwirkungs- und Substantiierungspflicht. Die entsprechenden Umstände sind nicht einmal an- satzweise bewiesen, blosse Verweise auf angebliche Leistungen der Sozialversicherungen genügen dabei nicht. Solchen Leistungen liegen notorisch fachmedizinische Berichte sowie Korrespondenz oder Verfügungen von Sozialversicherern zugrunde, welche allesamt als Be- weis dienen könnten; der Berufungskläger legt nichts dergleichen auf. Eine Arbeitsunfähigkeit ist damit nicht ansatzweise bewiesen. Nichts Anderes gilt hinsichtlich eines angeblichen Anla- gebetrugs, bei welchem der Berufungskläger zu Schaden (USD 756'590.–, davon USD 200'000.– geliehen) gekommen sein will. Auch diesbezüglich fehlt es an substantiierten Be- hauptungen. Der Berufungskläger legt zur Untermauerung seiner Behauptung lediglich einen Dritterfahrungsbericht aus dem Internet auf (BK-Bel. 1 ad amtl. Bel. 23). Trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die Prozessleitung mittels Beweisverfügung vom 11. Januar 2022 macht der Berufungskläger in diesem Verfahren keine vollständigen Angaben zu allfälligen Nebeneinkünften seit 2017. Definitive (oder mindestens provisorische) Veranla- gungen für die Steuerjahre 2019-2020 wurden – entgegen der Aufforderung – keine aufgelegt. Selbst die Einkünfte aus seiner Haupttätigkeit (unselbstständige Erwerbstätigkeit bei der K.__ AG) für die Jahre 2020-2022 belegt der Berufungskläger entgegen der ausdrücklichen Auffor- derung nur punktuell, für einzelne Monate. Damit kommt der Berufungskläger seinen Editions- pflichten unberechtigterweise nicht vollständig nach, ohne dass er diese Verweigerung auf ein Verweigerungsrecht gemäss Art. 163 ZPO stützen könnte. Er verunmöglicht es dem Gericht damit, seine Leistungsfähigkeit (beziehungsweise allfällige Änderungen der Leistungsfähigkeit seit dem ersten Rechtsgang) nachzuvollziehen. Diese unberechtigte Mitwirkung ist bei der Be- weiswürdigung zu berücksichtigen (Art. 164 ZPO), indem weiterhin auf das zuletzt festgelegte monatliche Nettoeinkommen von Fr. 21'782.95 abgestellt wird und die vom Berufungskläger behauptete Verschlechterung der Leistungsfähigkeit keine Berücksichtigung findet.

5.2.3 Zwischenfazit Zusammenfassend ist beim Berufungskläger von folgenden Monatseinkommen auszugehen:

  1. Juni 2017 -
  2. Oktober 2017
  3. November 2017 - 31.März 2019
  4. April 2019 -
  5. Juni 2019 ab 1. Juli 2019 Total Einkommen Fr. 18'340.25 Fr. 22'453.25 Fr. 21'716.60 Fr. 21'782.95

21│52 5.3 Berufungsbeklagte 5.3.1 Ab Juni 2017 Hinsichtlich des massgeblichen Einkommens der Berufungsbeklagten schloss das Oberge- richt im ersten Rechtsgang mit Entscheid vom 2. April 2020 wie folgt: 3.4.6 Das Einkommen (...) der Berufungsbeklagten beläuft sich auf Fr. 11'625.00 (Fr. 11'525.00 Lohn inkl. 13. Monats- lohn + Fr. 100.00 Familienzulage) monatlich. Mangels Angaben zum Bedarf der Berufungsbeklagten – und damit fehlender Möglichkeit der Bestimmung ihres Überschusses beziehungsweise Bestimmung ihrer Leistungsfähigkeit – er- achtete das Bundesgericht die Beschwerde (teilweise) als begründet und ging auf das vom Obergericht im ersten Rechtsgang angenommene Nettoeinkommen nicht mehr weiter ein. Mangels rechtskräftiger Beurteilung respektive verbindlicher Erwägungen des Bundesgerichts ist das Einkommen der Berufungsbeklagten in diesem zweiten Rechtsgang für die gesamte massgebliche Periode (ab Juni 2017) festzusetzen.

5.3.2 Aufforderungsgemäss legt die Berufungsbeklagte einerseits ihre Lohnausweise für die Jahre 2017-2019 sowie Kopien der Lohnabrechnungen für die Jahre 2020, 2021 respektive die Steu- erveranlagungen für die Jahre 2017, 2018 beziehungsweise die Steuererklärungen für die Jahre 2019, 2020 auf (BB-Bel. 1-9 ad amtl. Bel. 12). In ihrer Tätigkeit als __ belief sich das monatliche Bruttoeinkommen der Berufungsbeklagten im Jahr 2020 auf Fr. 14'090.– (BB-Bel. 1 ad amtl. Bel. 12), wobei davon Fr. 510.– Zulagen in Abzug zu bringen sind (= Fr. 13'580.–). Unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsbei- träge (21.475%, inkl. BVG-Abzug) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 10'663.70. Zu addieren ist der anteilsmässige 13. Monatslohn von Fr. 966.55 (≈ Fr. 13'580.– x 0.925 [Sozialversiche- rungsabzüge ohne BVG] ÷ 12), woraus sich ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 11'630.25 ergibt. Im Jahre 2021 erzielte die Berufungsbeklagte in ihrer Tätigkeit als __ ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 14'180.– (BB-Bel. 2 ad amtl. Bel. 12). Darin enthalten sind Zulagen in der Höhe von Fr. 530.–. Nach Abzug dieser Zulagen sowie der Sozialversi- cherungsbeiträge (21.5%, inkl. BVG-Abzug) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 10'715.25. Zu addieren ist der anteilsmässige 13. Monatslohn von Fr. 1'052.20 (≈ Fr. 13'650.– x 0.925 [So- zialversicherungsabzüge ohne BVG] ÷ 12), woraus ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 11'767.45 resultiert. Seit dem 1. Mai 2018 amtet die Berufungsbeklagte zudem als __, wo- bei sie 2018 monatlich eine Vergütung von durchschnittlich Fr. 570.– (≈ Fr. 4'561.– ÷ 8 [BB-

22│52 Bel. 4 ad amtl. Bel. 12]), 2019 eine Vergütung von durchschnittlich Fr. 864.75 (≈ Fr. 10'377.– ÷ 12 [BB-Bel. 5 ad amtl. Bel. 12]) sowie 2020 eine Vergütung von durchschnittlich Fr. 549.75 (≈ Fr. 6'597.– ÷ 12 [BB-Bel. 9 ad amtl. Bel. 12] bezog. Für das Jahr 2021 liegen noch keine Angaben vor. Jedenfalls kann festgestellt werden, dass die Vergütung schwankend ist, wes- halb der Berufungsbeklagten für die hier betrachteten Jahre 2020 und 2021 monatlich eine durchschnittliche Nettovergütung von Fr. 661.50 ([Fr. 570.– + Fr. 864.75 + Fr. 549.75] ÷ 3) aus der Tätigkeit als __ angerechnet wird. Ebenso anzurechnen ist – gestützt auf die aktuellsten Angaben gemäss der Steuererklärung 2020 (BB-Bel. 9 ad amtl. Bel. 12) – ein monatlicher Wertschriftenertrag von Fr. 105.15 (≈ 1'262.– ÷ 12). Zusammenfassend ist bei der Berufungsbeklagten von folgenden Monatseinkommen auszu- gehen: 2020 Ab 1. Januar 2021 Total Einkommen Fr. 12'396.90 Fr. 12'534.10

Nachdem das Obergericht im ersten Rechtsgang davon ausging, dass der Minderjährigenun- terhalt infolge der Wohn- und finanziellen Situation der Parteien einseitig durch den Berufungs- kläger zu bestreiten sei und dies durch das Bundesgericht – mindestens bis zur Volljährigkeit des Sohnes C.__ am __ 2019 – geschützt wurde (s. vorne E. 2.2), erübrigt sich eine einlässli- chere Auseinandersetzung mit dem Einkommen und der Leistungsfähigkeit der Berufungsbe- klagten vor der Volljährigkeit des Sohnes C.__, das heisst im Zeitraum 2017 bis 2019.

5.4 C.__ und D.__ Im ersten Rechtsgang schützte das Obergericht die erstinstanzliche Auffassung, wonach in- folge der ausserordentlich guten finanziellen Verhältnisse keine Anrechnung des Lehrlingsloh- nes von C.__ erfolge sowie die freiwillige Familienzulage dem Einkommen der Berufungsbe- klagten, nicht aber dem Einkommen der Kinder angerechnet werde (zum Ganzen: Urteil ZA 19 5 E. 3.5 S. 34 ff.). Das Bundesgericht teilte diese Einschätzung (s. vorne E. 2.2). Daran ist vorliegend entsprechend festzuhalten. D.__ absolviert zurzeit noch ihre gymnasiale Ausbil- dung (Eintritt S.__ Schuljahr 22/23; s. BF-Bel. 1 ad amtl. Bel. 27) und erzielt demnach kein Einkommen.

23│52 Indes als «Einkommen» bei den Kindern zu berücksichtigen sind die Kinder- und Ausbildungs- zulagen. Nachdem für beide Kinder während eines Grossteils dieses Verfahrens – namentlich auch im Urteilszeitpunkt – Anspruch auf eine Ausbildungszulage bestand, wird der Einfachheit halber von einer monatlichen Ausbildungszulage von je Fr. 290.– ausgegangen respektive an- gerechnet (Art. 8 Abs. 2 Kantonales Familienzulagengesetz [kFamZG; NG 762.1] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b Familienzulagengesetz [FamZG; SR 836.2]).

  1. Bedarfsermittlung 6.1 Rechtliches Bei der Bedarfsermittlung beziehungsweise der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die «Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums» (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.) den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprä- mien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenz- minimums des betreuenden Elternteils zu bestimmen. Das bedeutet im Übrigen auch, dass ein allfälliger Fehlbetrag im Sinn von Art. 287a lit. c ZGB und Art. 301a lit. c ZPO sich aus- schliesslich auf diese Werte beziehen, mithin ein sogenannter Mankofall nur vorliegen kann, wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum für den Bar- und/oder Betreuungsunterhalt nicht vollständig gedeckt werden kann. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das sogenannte familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht. Bei den Eltern gehören hierzu typischer- weise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängli- che Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betrei- bungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Be- suchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Kranken- kassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten finan- ziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die

24│52 obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien. Ein unzulässiger Mix mit der einstufig-konkreten Methode wäre hingegen die (bei überdurchschnittlichen Ver- hältnissen teilweise praktizierte) Vervielfachung des Grundbetrages oder die Berücksichtigung von Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys, und Ähnliches mehr; solcher Lebensbedarf ist viel- mehr aus dem Überschussanteil zu finanzieren. Im Übrigen ist auch allen anderen Besonder- heiten des Einzelfalles erst bei der Verteilung des Überschusses Rechnung zu tragen. Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf des Kindes beziehungsweise der hierfür zu verwen- dende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden. Der Betreuungsunterhalt bleibt hingegen auch bei überdurchschnittlichen Verhältnissen auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt (BGE 147 III 265 E. 7.2 m.w.H.).

6.2 Berufungskläger 6.2.1 Juni 2017 bis März 2020 Die obergerichtliche Festsetzung des Bedarfs des Berufungsklägers anlässlich des ersten Rechtsgangs bis zum Urteilszeitpunkt (2. April 2020) wurde durch das Bundesgericht im Ent- scheid 5A_513/2020 nicht beanstandet und hat damit Bestand: 3.8 Fazit Unterhaltsbeiträge (...) gestalten sich die (..) Bedarfsverhältnisse der Parteien sowie der beiden Kinder C.__ und D.__ wie folgt: (Einkommensberechnung ...) Bedarfsberechnung/ Lebenshaltungskosten Berufungskläger (...) (...) Grundbetrag Fr. 1'200.00 Wohnkosten Fr. 4'000.00 Krankenkasse (KVG/VVG) Fr. 595.05 Mobilitätskosten Fr. 600.00 Freizeitkosten (Sportvereine, Musikun- terricht etc.)

Steuern Fr. 1'800.00 Total Bedarf / Lebenshaltungskosten Fr. 8'195.05

25│52 6.2.2 Ab April 2020 Es stellt sich die Frage, ob auch über den April 2020 hinaus, nämlich den Urteilszeitpunkt des ersten Rechtsganges, von demselben monatlichen Bedarf von Fr. 8'195.– auszugehen ist. Dabei ist namentlich in Erwägung zu ziehen, dass sich der Berufungskläger im November 2020 wiederverheiratet hat (BK-Bel. 14 ad amtl. Bel. 13) und mit seiner neuen Ehefrau – ge- mäss Abschlussdatum des Mietvertrags – mindestens seit Oktober 2021 zusammenwohnt. Die Wohnkosten belaufen sich auf Fr. 2'500.– (pauschaler Mietzins; BK-Bel. 13 ad amtl. Bel. 13), wobei mangels gegenteiliger Darlegung von einer hälftigen Aufteilung zwischen den Ehegatten ausgegangen wird. Die neue Ehefrau des Berufungsklägers ist ihrerseits eben- falls arbeitstätig (s. BK-Bel. 2 ad amtl. Bel. 4). Per 1. Oktober 2021 ist beim Berufungskläger infolge der Wiederverheiratung damit noch von einem Grundbetrag von Fr. 850.– (0.5 x Fr. 1'700.– [Grundbetrag Ehepaar]) sowie einem Wohnkostenanteil von Fr. Fr. 1'250.– (0.5 x Fr. 2'500.–) auszugehen. Der Berufungskläger legt zudem einen neuen Beleg betreffend den Bedarfsposten Krankenkasse (KVG/VVG) auf (Fr. 594.85; BK-Bel. 12 ad amtl. Bel. 13), womit dieser auf ≈ Fr. 600.– anzupassen ist. Bei den übrigen Bedarfsposten besteht gestützt auf die Noven kein Anpassungsbedarf. Insbesondere ist der Steueranteil zu belassen, nachdem hier von einem gleichbleibenden Einkommen ausgegangen wird (vorne E. 5.2). Es ergibt sich per

  1. Oktober 2021 folgende neue Bedarfsberechnung: Grundbetrag Fr. 850.– Wohnkosten Fr. 1'250.– Krankenkasse (KVG/VVG) Fr. 600.– Mobilitätskosten Fr. 600.– Steuern Fr. 1'800.– Total Bedarf / Lebenshaltungskosten Fr. 5'100.–

26│52 6.2.3 Zwischenfazit Zusammenfassend ist beim Berufungskläger demnach von folgendem Bedarf (familienrechtli- ches Existenzminimum) auszugehen:

  1. Juni 2017 -
  2. September 2021 Ab 1. Oktober 2021 Total Bedarf Fr. 8'195.05 Fr. 5'100.–

6.3 Berufungsbeklagte 6.3.1 Juni 2017 bis März 2020 Nachdem das Obergericht im ersten Rechtsgang davon ausging, dass der Minderjährigenun- terhalt infolge der Wohn- und finanziellen Situation der Parteien einseitig durch den Berufungs- kläger zu bestreiten sei und dies durch das Bundesgericht – mindestens bis zur Volljährigkeit des älteren Kindes am __ 2019 – geschützt wurde (s. vorne E. 2.2), erübrigt sich eine einläss- lichere Auseinandersetzung mit dem Bedarf und der Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklag- ten im Zeitraum 2017 bis 2019.

6.3.2 Ab April 2020 Über den Bedarf der Berufungsbeklagten war bis dato weder im angefochtenen Urteil des Kantonsgerichts noch im ersten Rechtgang Beweis geführt worden. Er ist hier demnach erst- mals gerichtlich zu bestimmen: Der anrechenbare Grundbetrag für die sich mit ihrem neuen, berufstätigen Lebenspartner in einer kostensenkenden Wohn- und Lebensgemeinschaft befindlichen Berufungsbeklagte – mit welchem sie keine gemeinsamen Kinder hat – beläuft sich auf Fr. 850.– (0.5 x Fr. 1'700.– [Grundbetrag Ehepaar; BGE 130 III 765 E. 2.2]). Der Wohnaufwand beträgt insgesamt Fr. 3'770.–, wobei dieser entsprechend den tatsächlich praktizierten Verhältnissen (vi-Partei- befragungsprotokoll Berufungsbeklagte vom 5. Juli 2018 dep. 28) der Berufungsbeklagten res- pektive den beiden Kindern anzurechnen ist. Die Berufungsbeklagten und die bei ihr wohnhaf- ten Kinder tragen ¾ der genannten Wohnkosten, der neue Lebenspartner der Berufungsbe- klagten ¼. Ihren Anteil teilen sich die die Berufungsbeklagte und die Kinder zu gleichen Teilen, das heisst ≈ Fr. 940.–. Diese Ausführungen blieben seitens des Berufungsklägers unbestritten, womit bei der Berufungsbeklagten von monatlichen Wohnkosten von Fr. 940.– auszugehen ist. Die anrechenbaren Krankenkassenkosten belaufen sich auf monatlich ≈ Fr. 600.– (BB-Bel. 6 ad amtl. Bel. 5). Die Steuern schlagen gemäss den letzten beiden rechtskräftigen Veranla- gungsverfügungen mit monatlich ≈ Fr. 1'400.– (≈ Fr. 16'500.– ÷ 12 [BB-Bel. 6 und 7 ad

27│52 amtl. Bel. 12]) zu Buche. Zusammenfassend ist bei der Berufungsbeklagten somit von folgen- dem Bedarf (familienrechtliches Existenzminimum) auszugehen: Grundbetrag Fr. 850.– Wohnkosten Fr. 940.– Krankenkasse (KVG/VVG) Fr. 600.– Steuern Fr. 1'400.– Total Bedarf / Lebenshaltungskosten Fr. 3'790.–

6.4 C.__ 6.4.1 Juni 2017 bis März 2020 Die obergerichtliche Festsetzung des Bedarfs des Sohnes C.__ auf Fr. 2'254.10 anlässlich des ersten Rechtsgangs bis zum Urteilszeitpunkt (2. April 2020) wurde durch das Bundesge- richt im Entscheid 5A_513/2020 nicht beanstandet und hat damit Bestand.

6.4.2 Ab April 2020 Es stellt sich die Frage, ob auch über den April 2020 hinaus, nämlich den Urteilszeitpunkt des ersten Rechtsganges, für den bereits volljährigen C.__ von demselben monatlichen Bedarf von Fr. 2'254.10 auszugehen ist. Der Wohnaufwand beträgt insgesamt Fr. 3'770.–, wobei dieser entsprechend den tatsächlich praktizierten Verhältnissen (vi-Parteibefragungsprotokoll Berufungsbeklagte vom 5. Juli 2018 dep. 28) der Berufungsbeklagten respektive den beiden Kindern anzurechnen ist. Die Beru- fungsbeklagte und die bei ihr wohnhaften Kinder tragen ¾ der genannten Wohnkosten, der neue Lebenspartner der Berufungsbeklagten ¼. Ihren Anteil teilen sich die die Berufungsbe- klagte und die Kinder zu gleichen Teilen, das heisst ≈ Fr. 940.–. Diese Ausführungen blieben seitens des Berufungsklägers unbestritten, womit bei C.__ von monatlichen Wohnkosten von Fr. 940.– auszugehen ist. Die anrechenbaren Krankenkassenkosten belaufen sich auf monat- lich ≈ Fr. 370.– (BB-Bel. 2 ad amtl. Bel. 5). Ein unzulässiger Mix mit der einstufig-konkreten Methode wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Vervielfachung des Grund- betrags oder die Berücksichtigung von Zusatzpositionen wie etwa Hobbys, weshalb hier davon trotz der überdurchschnittlich guten Verhältnisse abzusehen ist. Auszuscheiden ist aber ein Steueranteil. Dieser wird schätzungs- und ermessensweise auf Fr. 140.– festgesetzt. Es ergibt sich der folgende Bedarf:

28│52 Grundbetrag Fr. 1'200.– Wohnkosten Fr. 940.– Krankenkasse (KVG/VVG) Fr. 370.– Steuern Fr. 140.– Total Bedarf / Lebenshaltungskosten Fr. 2'650.–

In den Jahren 2019 und 2020 entstanden zudem nachgewiesene, ausserordentliche Kosten von insgesamt Fr. 5'135.25 (vor Volljährigkeit: Fr. 3'760.20; nach Volljährigkeit: Fr. 1'375.05) für die medizinische Zahnversorgung, welche einseitig von der Berufungsbeklagten übernom- men worden waren (BB-Bel. 17 ad amtl. Bel. 12). Der Berufungskläger bestreitet weder deren Anfall noch macht er geltend, sich finanziell daran beteiligt zu haben. Gleiches gilt für die nach- gewiesene Kosten in der Höhe von Fr. 1'682.50 (vor Volljährigkeit: Fr. 352.50; nach Volljäh- rigkeit: Fr. 1'330.–) für dessen Einbürgerung, entstanden im Zeitraum von 2018 bis 2021 (Fr. 3'365.– ÷ 2 [BB-Bel. 18 ad amtl. Bel. 12]).

6.4.3 Zwischenfazit Zusammenfassend ist beim Sohn C.__ demnach von folgendem Bedarf (familienrechtliches Existenzminimum) auszugehen:

  1. Juni 2017 -
  2. März 2020 Ab 1. April 2020 Total Bedarf Fr. 2'254.10 Fr. 2'650.–

Hinzu kommen ausserordentliche, von der Berufungsbeklagten vollumfänglich vorbezahlte Bedürfnisposten von Fr. 4'112.70 (vor Volljährigkeit; Fr. 3'760.20 + Fr. 352.50) sowie Fr. 2'705.05 (nach Volljährigkeit; Fr. 1'375.05 + Fr. 1'330.–).

6.5 D.__ 6.5.1 Juni 2017 bis März 2020 Die obergerichtliche Festsetzung des Bedarfs der Tochter D.__ auf Fr. 2'042.80 anlässlich des ersten Rechtsgangs bis zum Urteilszeitpunkt (2. April 2020) wurde durch das Bundesgericht im Entscheid 5A_513/2020 nicht beanstandet und hat damit Bestand.

29│52 6.5.2 Ab April 2020 Es stellt sich die Frage, ob auch über den April 2020 hinaus, nämlich den Urteilszeitpunkt des ersten Rechtsganges, von demselben monatlichen Bedarf von Fr. 2'042.80 auszugehen ist. Der Wohnaufwand beträgt insgesamt Fr. 3'770.–, wobei dieser entsprechend den tatsächlich praktizierten Verhältnissen (vi-Parteibefragungsprotokoll Berufungsbeklagte vom 5. Juli 2018 dep. 28) der Berufungsbeklagten respektive den beiden Kindern anzurechnen ist. Die Beru- fungsbeklagte und die bei ihr wohnhaften Kinder tragen ¾ der genannten Wohnkosten, der neue Lebenspartner der Berufungsbeklagten ¼. Ihren Anteil teilen sich die die Berufungsbe- klagte und die Kinder zu gleichen Teilen, das heisst ≈ Fr. 940.–. Diese Ausführungen blieben seitens des Berufungsklägers unbestritten, womit bei D.__ von monatlichen Wohnkosten von Fr. 940.– auszugehen ist. Die anrechenbaren Krankenkassenkosten belaufen sich auf monat- lich ≈ Fr. 120.– (BB-Bel. 4 ad amtl. Bel. 5). Ein unzulässiger Mix mit der einstufig-konkreten Methode wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Vervielfachung des Grund- betrags oder die Berücksichtigung von Zusatzpositionen wie etwa Hobbys (oder von der Be- rufungsbeklagten geltend gemachte sportliche Sonderförderungskosten von monatlich Fr. 1'000.–), weshalb hier davon trotz der überdurchschnittlich guten Verhältnisse abzusehen ist. Auszuscheiden ist aber ein Steueranteil. Nach Massgabe von BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5 sind dabei die anfallenden Steuern proportional aufzuteilen; dieses Verhältnis lässt sich hier ausnahmsweise, aufgrund der besonderen Umstände nicht konkret berechnen. Nämlich ist der Barunterhalt für die Kinder strittig und wurde bis anhin weder (vorsorglich oder definitiv) bezahlt noch besteuert. Der Steueranteil wird schätzungs- und ermessensweise auf Fr. 140.– festgesetzt, was 10% des der Berufungsbeklagten angerechneten Steueranteils (vorne E. 6.3.2) entspricht. Es ergibt sich der folgende Bedarf: Grundbetrag Fr. 600.– Wohnkosten Fr. 940.– Krankenkasse (KVG/VVG) Fr. 120.– Steuern Fr. 140.– Total Bedarf / Lebenshaltungskosten Fr. 1'800.–

30│52 Ab dem August 2021 besucht D.__ das S.__, wobei sich die jährlichen Kosten gemäss Aus- bildungsvertrag auf Fr. 5'000.– belaufen (BB-Bel. 1 ad amtl. Bel. 27). Als ausgewiesene Aus- bildungskosten sind diese per 1. August 2021 mit monatlich ≈ Fr. 420.– anzurechnen. Es ergibt sich der folgende Bedarf: Grundbetrag Fr. 600.– Wohnkosten Fr. 940.– Krankenkasse (KVG/VVG) Fr. 120.– Steuern Fr. 140.– Ausbildungskosten Fr. 420.– Total Bedarf / Lebenshaltungskosten Fr. 2'220.–

Im Zeitraum von 2018 bis 2021 entstanden zudem nachgewiesene, von der Berufungsbeklag- ten bezahlte, ausserordentliche Kosten von insgesamt Fr. 1'682.50 (Fr. 3'365.– ÷ 2 [BB- Bel. 18 ad amtl. Bel. 12]) für die Einbürgerung von D.__. Der Berufungskläger bestreitet weder deren Anfall noch macht er geltend, sich finanziell daran beteiligt zu haben.

6.5.3 Zwischenfazit Zusammenfassend ist bei der Tochter D.__ demzufolge von folgendem Bedarf (familienrecht- liches Existenzminimum) auszugehen:

  1. Juni 2017 -
  2. März 2020
  3. April 2020 -
  4. Juli 2021 Ab 1. August 2021 Total Bedarf Fr. 2'042.80 Fr. 1'800.– Fr. 2'200.–

Hinzu kommt ein ausserordentlicher, von der Berufungsbeklagten vollumfänglich vorbezahlter Bedürfnisposten von Fr. 1'682.50.

31│52 7. Unterhaltsphasen Mit Blick auf die ermittelten, sich teilweise im Verlaufe des Verfahrens erheblich verändernden Einkommens- und Bedarfspositionen der Parteien respektive der beiden Kinder ergeben sich (in Nachachtung der Bemerkungen zu zulässigen Vereinfachungen vorne E. 3.1.3) die folgen- den Unterhaltsberechnungsphasen: Nr. Vom Bis zum 1a 1. Juni 2017 31. Oktober 2017 1b 1. November 2017 31. März 2019 1c 1. April 2019 30. Juni 2019 1d 1. Juli 2019 31. Dezember 2019 2 1. Januar 2020 31. März 2020 3 1. April 2020 31. Dezember 2020 4 1. Januar 2021 31. Juli 2021 5 1. August 2021 30. September 2021 6 1. Oktober 2021

  1. Unterhaltsberechnungen 8.1 Rechtliches Der Kindesunterhalt ist grundsätzlich zwingend nach der zweistufig-konkreten Methode zu er- mitteln. Hier werden die finanziellen Ressourcen und die Bedürfnisse der beteiligten Personen ermittelt und sodann Erstere entsprechend den Letzteren in einer bestimmten Reihenfolge verteilt (BGE 147 III 265 E. 6.6). Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass in besonderen Situatio- nen, namentlich bei aussergewöhnlich guten Verhältnissen, anders vorgegangen oder auch ganz von einer konkreten Rechnung abgesehen wird, weil hier letztlich nur noch die Frage zentral ist, wo der Kindesunterhalt aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen seine Grenze finden muss (BGE 147 III 265 E. 6.6). Der geschuldete Unterhaltsbeitrag ergibt sich aus der Verteilung der vorhandenen Mittel vor dem Hintergrund der ermittelten Bedarfszahlen, unter Berücksichtigung der Betreuungsver- hältnisse und weiterer Umstände des Einzelfalles. Soweit die vorhandenen Mittel die (familien- rechtlichen) Existenzminima übersteigen, kommt es wie gesagt zu einem Überschuss, wel- chen es zuzuweisen gilt. Bei ungenügenden Mitteln ist hingegen das Verhältnis der zueinander in Konkurrenz tretenden Unterhaltskategorien zu regeln. Diesbezüglich ergibt sich aus Gesetz

32│52 und Rechtsprechung folgende Reihenfolge: Zuerst ist der Barunterhalt der minderjährigen Kin- der und im Anschluss der Betreuungsunterhalt, sodann allfälliger nachehelicher Unterhalt und abschliessend der Volljährigenunterhalt zu decken (BGE 147 III 265 E. 7.3 m.w.H.). Konkret ist wie folgt vorzugehen: Vorab ist dem oder den Unterhaltsverpflichteten stets das eigene betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Aus den weiteren Mitteln ist – jeweils berechnet auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums – der Barun- terhalt der minderjährigen Kinder, im Anschluss daran der Betreuungsunterhalt und sodann allfälliger (nach-)ehelicher Unterhalt zu decken. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenz- minimum aller Berechtigten gedeckt ist, kann es darum gehen, verbleibende Ressourcen in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzunehmen und auf das – entsprechend dem dynamischen Begriff des gebührenden Unterhalts je nach finanziellen Verhältnissen enger oder weiter be- messene – familienrechtliche Existenzminimum aufzustocken, wobei die verschiedenen Un- terhaltskategorien in der genannten Reihenfolge (Barunterhalt, Betreuungsunterhalt, ehelicher oder nachehelicher Unterhalt) aufzufüllen sind und etappenweise vorzugehen ist, indem zum Beispiel in einem ersten Schritt allseits die Steuern berücksichtigt werden und dann auf beiden Seiten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale eingesetzt wird etc. Soweit das den Umständen angemessene familienrechtliche Existenzminium der Elternteile und der min- derjährigen Kinder gedeckt ist, haben die Eltern aus verbleibenden Mitteln den Volljährigen- unterhalt zu bestreiten. Ein danach resultierender Überschuss ist ermessensweise auf die da- ran Berechtigten zu verteilen. Der Überschuss ist nach «grossen und kleinen Köpfen» aufzu- teilen (gemeint: Eltern und minderjährige Kinder), wobei sämtliche Besonderheiten des kon- kreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, «überobligatorische Arbeitsanstrengungen», spezi- elle Bedarfspositionen und Ähnliches mehr zu berücksichtigen sind. Eine nachgewiesene Sparquote ist vom Überschuss abzuziehen. In derartigen Konstellationen leben die Eltern sparsamer als es die Verhältnisse zulassen würden. Die Lebensstellung weicht mit anderen Worten von der potentiellen Leistungsfähigkeit ab und ein Kind kann selbstredend nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen, welche diejenige der Eltern beziehungsweise den angestammten Standard vor einer Trennung der Eltern überschreitet. Ferner ist bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren (BGE 147 III 265 E. 7.3 m.w.H.). Auch der Volljährigenunterhalt ist maximal auf das familienrechtliche Existenzminimum (ein- schliesslich der Ausbildungskosten) begrenzt, weil sein Zweck die Ermöglichung einer

33│52 angemessenen Ausbildung ist und eine fortgesetzte Teilhabe am allenfalls deutlich höheren Lebensstandard der Eltern bis weit ins Erwachsenenalter hinein Kinder mit langer Ausbil- dungszeit gegenüber solchen mit kurzer Ausbildung in einer von der Sache her nicht zu recht- fertigender Weise bevorteilen würde; mit anderen Worten profitiert das Kind nicht von einem allfälligen Überschuss der Eltern (BGE 147 III 265 E. 7.2 m.w.H.). Mit der Volljährigkeit entfal- len die elterlichen Betreuungspflichten und der Unterhalt ist im Verhältnis der in jenem Zeit- punkt gegebenen Leistungsfähigkeit der Eltern zu tragen (BGE 146 III 169 E. 4.2.2.2). Zwar mag es durchaus sein, dass derjenige Elternteil, bei welchem das Kind wohnt, auch nach dem 18. Geburtstag noch «Naturalleistungen» im vorstehend erwähnten Sinn erbringt; indes erfolgt dies nicht mehr aufgrund einer Rechtspflicht (Art. 296 Abs. 2 i.V.m. Art. 301 Abs. 1 ZGB) und ist umgekehrt das Kind auch nicht mehr residenz- oder gehorsamspflichtig (Art. 296 Abs. 2 i.V.m. Art. 301 Abs. 2 f. sowie Art. 301a Abs. 1 ZGB [BGE 147 III 265 E. 8.5]).

8.2 Unterhaltsfestlegung 8.2.1 1. Juni 2017 bis 31. Oktober 2017 (Phase 1a) Im genannten Zeitraum ist von folgenden, unterhaltsrechtlich relevanten Variablen auszuge- hen: Einkommen Berufungskläger Fr. 18'340.25 vorne E. 5.2.3 Bedarf Berufungskläger Fr. 8'195.05 vorne E. 6.2.3 Einkommen C.__ Fr. 290.– vorne E. 5.4 Bedarf C.__ Fr. 2'254.10 vorne E. 6.4.3 Einkommen D.__ Fr. 290.– vorne E. 5.4 Bedarf D.__ Fr. 2'042.80 vorne E. 6.5.3

Das Obergericht ging im ersten Rechtsgang von aussergewöhnlich guten finanziellen Verhält- nissen (namentlich beim Berufungskläger) und damit einer besonderen Situation aus, weshalb es – auch mit Blick auf die Betreuungssituation – einerseits den Barunterhalt vollständig dem Berufungskläger auferlegte, andererseits den Unterhaltsbetrag aus erzieherischen und kon- kreten Bedarfsgründen zugleich auf diesen Barunterhalt begrenzte, das heisst auf eine wei- tergehende Überschussbeteiligung der Kinder verzichtete. Ein Betreuungsunterhalt sei nicht geschuldet. Diese Einschätzung und damit die einseitige Auferlegung des Barunterhalts schützte das Bundesgericht, mindestens insoweit die Kinder noch minderjährig seien und da- mit bei der alleinbetreuenden Berufungsbeklagten ein Naturalunterhalt anfalle (vorne E. 2.2). Diese Erwägungen behalten für die Phase 1a unverändert Gültigkeit, zumal diesbezüglich von

34│52 aussergewöhnlich guten finanziellen Verhältnissen (namentlich beim Berufungskläger) auszu- gehen ist und die Berufungsbeklagte die in dieser Phase noch minderjährigen Kinder allein betreute. Entsprechend wird der Berufungskläger verpflichtet, der Berufungsbeklagten in der Phase 1a (1. Juni 2017 bis 31. Oktober 2017) an den Unterhalt der Kinder C.__ und D.__ folgende mo- natliche, auf den Ersten des Monats vorauszahlbare und mit 5% je seit Verfall verzinsliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − für C.: Fr. 1'964.10 (= Fr. 2'254.10 - Fr. 290.–) als Barunterhalt − für D.: Fr. 1'752.80 (= Fr. 2'042.80 - Fr. 290.–) als Barunterhalt Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet.

8.2.2 1. November 2017 bis 31. Dezember 2019 (Phase 1b-1d) Im genannten Zeitraum ist von folgenden, unterhaltsrechtlich relevanten Variablen auszuge- hen: Einkommen Berufungskläger (1b) Fr. 22'453.25 vorne E. 5.2.3 Einkommen Berufungskläger (1c) Fr. 21'716.60 Einkommen Berufungskläger (1d) Fr. 21'782.95 Bedarf Berufungskläger Fr. 8'195.05 vorne E. 6.2.3 Einkommen C.__ Fr. 290.– vorne E. 5.4 Bedarf C.__ Fr. 2'254.10 vorne E. 6.4.3 Einkommen D.__ Fr. 290.– vorne E. 5.4 Bedarf D.__ Fr. 2'042.80 vorne E. 6.5.3

Demzufolge ergeben sich für die Phasen 1b-1d keine berechnungsrelevanten Abweichungen gegenüber der Phase 1a; es ist lediglich von einem jeweils veränderten Einkommen des Be- rufungsklägers auszugehen. Entsprechend wird der Berufungskläger verpflichtet, der Berufungsbeklagten in den Phasen 1b-1d (1. November 2017 bis 31. Dezember 2019) an den Unterhalt der Kinder C.__ und D.__ folgende monatliche, auf den Ersten des Monats vorauszahlbare und mit 5% je seit Verfall verzinsliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − für C.: Fr. 1'964.10 (= Fr. 2'254.10 - Fr. 290.–) als Barunterhalt − für D.: Fr. 1'752.80 (= Fr. 2'042.80 - Fr. 290.–) als Barunterhalt

35│52 Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet.

8.2.3 1. Januar 2020 bis 31. März 2020 (Phase 2) Nachdem der Sohn C.__ Ende der Phase 1d die Volljährigkeit erreichte, ist ab der Phase 2 unterhaltsrechtlich nunmehr zwischen den beiden Kindern D.__ (Minderjährigenunterhalt) und C.__ (Volljährigenunterhalt) zu unterscheiden. Im genannten Zeitraum ist von folgenden, un- terhaltsrechtlich relevanten Variablen auszugehen: Einkommen Berufungskläger Fr. 21'782.95 vorne E. 5.2.3 Bedarf Berufungskläger Fr. 8'195.05 vorne E. 6.2.3 Einkommen Berufungsbeklagte Fr. 12'396.90 vorne E. 5.3.2 Bedarf Berufungsbeklagte Fr. 3'790.– vorne E. 6.3.2 Einkommen C.__ Fr. 290.– vorne E. 5.4 Bedarf C.__ Fr. 2'254.10 vorne E. 6.4.3 Einkommen D.__ Fr. 290.– vorne E. 5.4 Bedarf D.__ Fr. 2'042.80 vorne E. 6.5.3

Der insgesamte Überschuss beläuft sich auf Fr. 18'477.90 (kumuliertes Einkommen abzgl. ku- mulierter Bedarf). Anders als beim volljährigen Sohn C., dessen Unterhalt maximal auf des- sen Bedarf (familienrechtliches Existenzminimum) beschränkt ist, ist bei der minderjährigen Tochter D. eine Beteiligung an diesem Überschuss zu prüfen. Bei einem zugestandenen und grosszügig bemessenen Bedarf von Fr. 2'042.80 rechtfertigt sich aus erzieherischen und konkreten Bedarfsgründen lediglich noch eine kleine Überschussbeteiligung. Tochter D.__ wird ermessensweise ein monatlicher Überschussanteil von Fr. 200.– (etwa für Hobbies usw.) zugesprochen. D.__ Den Unterhalt für die nach wie vor minderjährige Tochter betreffend gilt in der Phase 2 nichts anderes als in den Phasen 1a-1d. Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet; der unge- deckte Barunterhalt ist infolge der finanziellen und der Betreuungssituation einseitig, vollum- fänglich durch den Berufungskläger zu tragen. Entsprechend wird der Berufungskläger verpflichtet, der Berufungsbeklagten in der Phase 2 (1. Januar 2020 bis 31. März 2020) an den Unterhalt des Kindes D.__ folgende monatliche, auf den Ersten des Monats vorauszahlbare und mit 5% je seit Verfall verzinsliche Unterhalts- beiträge zu bezahlen:

36│52 − Fr. 1'952.80 (= Fr. 2'042.80 + Fr. 200.– - Fr. 290.–) als Barunterhalt Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. C.__ Hinsichtlich des in der Phase 2 inzwischen volljährigen Sohnes C.__ besteht ein ungedeckter Barunterhalt von Fr. 1'964.10 (Fr. 2'254.10 ‒ Fr. 290.–). Dieser ist durch den Berufungskläger und die Berufungsbeklagte anteilsmässig zu bestreiten, wobei die entsprechenden Quoten verhältnismässig zur Leistungsfähigkeit (Einkommen abzgl. Bedarf) festzusetzen sind. Die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers beläuft sich in der Phase 2 auf Fr. 13'587.90 (Fr. 21'782.95 ‒ Fr. 8'195.05), diejenige der Berufungsbeklagten auf Fr. 8'606.90 (Fr. 12'396.90 ‒ Fr. 3'790.–). Gestützt darauf ergeben sich Unterhaltsbeteiligungsquoten von 0.61 (≈ Fr. 13'587.90 ÷ [Fr. 13'587.90 + 8'606.90]) respektive 0.39 (≈ Fr. 8'606.90 ÷ [Fr. 13'587.90 + 8'606.90]). Entsprechend werden die Parteien verpflichtet, C.__ in der Phase 2 (1. Januar 2020 bis 31. März 2020) folgende monatliche, auf den Ersten des Monats vorauszahlbare und mit 5% je seit Verfall verzinsliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − der Berufungskläger: Fr. 1'198.10 (≈ Fr. 1'964.10 x 0.61) als Volljährigenunterhalt − die Berufungsbeklagte: Fr. 766.– (≈ Fr. 1'964.10 x 0.39) als Volljährigenunterhalt

37│52 8.2.4 1. April 2020 bis 31. Dezember 2020 (Phase 3) Im genannten Zeitraum ist von folgenden, unterhaltsrechtlich relevanten Variablen auszuge- hen: Einkommen Berufungskläger Fr. 21'782.95 vorne E. 5.2.3 Bedarf Berufungskläger Fr. 8'195.05 vorne E. 6.2.3 Einkommen Berufungsbeklagte Fr. 12'396.90 vorne E. 5.3.2 Bedarf Berufungsbeklagte Fr. 3'790.– vorne E. 6.3.2 Einkommen C.__ Fr. 290.– vorne E. 5.4 Bedarf C.__ Fr. 2'650.– vorne E. 6.4.3 Einkommen D.__ Fr. 290.– vorne E. 5.4 Bedarf D.__ Fr. 1'800.– vorne E. 6.5.3

Der insgesamte Überschuss beläuft sich auf Fr. 18'324.80 (kumuliertes Einkommen abzgl. ku- mulierter Bedarf). Aus bereits genannten Gründen (vorne E. 8.2.3) rechtfertigt sich ein monat- licher Überschussanteil der Tochter D.__ von Fr. 200.–. D.__ Den Unterhalt für die nach wie vor minderjährige Tochter betreffend gilt in der Phase 3 nichts anderes als in den früheren Phasen. Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet; der unge- deckte Barunterhalt ist infolge der finanziellen und der Betreuungssituation einseitig, vollum- fänglich durch den Berufungskläger zu tragen. Entsprechend wird der Berufungskläger verpflichtet, der Berufungsbeklagten in der Phase 3 (1. April 2020 bis 31. Dezember 2020) an den Unterhalt des Kindes D.__ folgende monatliche, auf den Ersten des Monats vorauszahlbare und mit 5% je seit Verfall verzinsliche Unterhalts- beiträge zu bezahlen: − Fr. 1'710.– (= Fr. 1'800.– + Fr. 200.– - Fr. 290.–) als Barunterhalt Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. C.__ Hinsichtlich des Sohnes C.__ besteht ein ungedeckter Barunterhalt von Fr. 2'360.– (Fr. 2'650

  • Fr. 290.–). Dieser ist durch den Berufungskläger und die Berufungsbeklagte wiederum an- teilsmässig, gemessen an ihrer Leistungsfähigkeit zu bestreiten. Die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers beläuft sich in der Phase 3 auf Fr. 13'587.90 (Fr. 21'782.95 - Fr. 8'195.05), diejenige der Berufungsbeklagten auf Fr. 8'606.90 (Fr. 12'396.90 - Fr. 3'790.–). Gestützt

38│52 darauf ergeben sich Unterhaltsbeteiligungsquoten von 0.61 (≈ Fr. 13'587.90 ÷ [Fr. 13'587.90 + 8'606.90]) respektive 0.39 (≈ Fr. 8'606.90 ÷ [Fr. 13'587.90 + 8'606.90]). Entsprechend werden die Parteien verpflichtet, C.__ in der Phase 3 (1. April 2020 bis 31. De- zember 2020) folgende monatliche, auf den Ersten des Monats vorauszahlbare und mit 5% je seit Verfall verzinsliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − der Berufungskläger: Fr. 1'439.60 (≈ Fr. 2'360.– x 0.61) als Volljährigenunterhalt − die Berufungsbeklagte: Fr. 920.40 (≈ Fr. 2'360.– x 0.39) als Volljährigenunterhalt

8.2.5 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021 (Phase 4) Im genannten Zeitraum ist von folgenden, unterhaltsrechtlich relevanten Variablen auszuge- hen: Einkommen Berufungskläger Fr. 21'782.95 vorne E. 5.2.3 Bedarf Berufungskläger Fr. 8'195.05 vorne E. 6.2.3 Einkommen Berufungsbeklagte Fr. 12'534.10 vorne E. 5.3.2 Bedarf Berufungsbeklagte Fr. 3'790.– vorne E. 6.3.2 Einkommen C.__ Fr. 290.– vorne E. 5.4 Bedarf C.__ Fr. 2'650.– vorne E. 6.4.3 Einkommen D.__ Fr. 290.– vorne E. 5.4 Bedarf D.__ Fr. 1'800.– vorne E. 6.5.3

Der insgesamte Überschuss beläuft sich auf Fr. 18'462.– (kumuliertes Einkommen abzgl. ku- mulierter Bedarf). Aus bereits genannten Gründen (vorne E. 8.2.3) rechtfertigt sich ein monat- licher Überschussanteil der Tochter D.__ von Fr. 200.–. D.__ Den Unterhalt für die nach wie vor minderjährige Tochter betreffend gilt in der Phase 4 nichts anderes als in den früheren Phasen. Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet; der unge- deckte Barunterhalt ist infolge der finanziellen und der Betreuungssituation einseitig, vollum- fänglich durch den Berufungskläger zu tragen.

39│52 Entsprechend wird der Berufungskläger verpflichtet, der Berufungsbeklagten in der Phase 4 (1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021) an den Unterhalt des Kindes D.__ folgende monatliche, auf den Ersten des Monats vorauszahlbare und mit 5% je seit Verfall verzinsliche Unterhaltsbei- träge zu bezahlen: − Fr. 1'710.– (= Fr. 1'800.– + Fr. 200.– - Fr. 290.–) als Barunterhalt Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. C.__ Hinsichtlich des Sohnes C.__ besteht ein ungedeckter Barunterhalt von Fr. 2'360.– (Fr. 2'650

  • Fr. 290.–). Dieser ist durch den Berufungskläger und die Berufungsbeklagte wiederum an- teilsmässig, gemessen an ihrer Leistungsfähigkeit zu bestreiten. Die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers beläuft sich in der Phase 4 auf Fr. 13'587.90 (Fr. 21'782.95 - Fr. 8'195.05), diejenige der Berufungsbeklagten auf Fr. 8'744.10 (Fr. 12'534.10 - Fr. 3'790.–). Gestützt da- rauf ergeben sich Unterhaltsbeteiligungsquoten von 0.61 (≈ Fr. 13'587.90 ÷ [Fr. 13'587.90 + 8'744.10]) respektive 0.39 (≈ Fr. 8'744.10 ÷ [Fr. 13'587.90 + 8'744.10]). Entsprechend werden die Parteien verpflichtet, C.__ in der Phase 4 (1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021) folgende monatliche, auf den Ersten des Monats vorauszahlbare und mit 5% je seit Verfall verzinsliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − der Berufungskläger: Fr. 1'439.60 (≈ Fr. 2'360.– x 0.61) als Volljährigenunterhalt − die Berufungsbeklagte: Fr. 920.40 (≈ Fr. 2'360.– x 0.39) als Volljährigenunterhalt

8.2.6 1. August 2021 bis 30. September 2021 (Phase 5) Im genannten Zeitraum ist von folgenden, unterhaltsrechtlich relevanten Variablen auszuge- hen: Einkommen Berufungskläger Fr. 21'782.95 vorne E. 5.2.3 Bedarf Berufungskläger Fr. 8'195.05 vorne E. 6.2.3 Einkommen Berufungsbeklagte Fr. 12'534.10 vorne E. 5.3.2 Bedarf Berufungsbeklagte Fr. 3'790.– vorne E. 6.3.2 Einkommen C.__ Fr. 290.– vorne E. 5.4 Bedarf C.__ Fr. 2'650.– vorne E. 6.4.3 Einkommen D.__ Fr. 290.– vorne E. 5.4 Bedarf D.__ Fr. 2'200.– vorne E. 6.5.3

40│52 Der insgesamte Überschuss beläuft sich auf Fr. 18'062.– (kumuliertes Einkommen abzgl. ku- mulierter Bedarf). Aus bereits genannten Gründen (vorne E. 8.2.3) rechtfertigt sich ein monat- licher Überschussanteil der Tochter D.__ von Fr. 200.–. D.__ Den Unterhalt für die nach wie vor minderjährige Tochter betreffend gilt in der Phase 5 nichts anderes als in den früheren Phasen. Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet; der unge- deckte Barunterhalt ist infolge der finanziellen und der Betreuungssituation einseitig, vollum- fänglich durch den Berufungskläger zu tragen. Entsprechend wird der Berufungskläger verpflichtet, der Berufungsbeklagten in der Phase 5 (1. August 2021 bis 30. September 2021) an den Unterhalt des Kindes D.__ folgende monat- liche, auf den Ersten des Monats vorauszahlbare und mit 5% je seit Verfall verzinsliche Unter- haltsbeiträge zu bezahlen: − Fr. 2'110.– (= Fr. 2'200.– + Fr. 200.– - Fr. 290.–) als Barunterhalt Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet C.__ Hinsichtlich des Sohnes C.__ besteht ein ungedeckter Barunterhalt von Fr. 2'360.– (Fr. 2'650

  • Fr. 290.–). Dieser ist durch den Berufungskläger und die Berufungsbeklagte wiederum an- teilsmässig, gemessen an ihrer Leistungsfähigkeit zu bestreiten. Die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers beläuft sich in der Phase 5 auf Fr. 13'587.90 (Fr. 21'782.95 - Fr. 8'195.05), diejenige der Berufungsbeklagten auf Fr. 8'744.10 (Fr. 12'534.10 - Fr. 3'790.–). Gestützt da- rauf ergeben sich Unterhaltsbeteiligungsquoten von 0.61 (≈ Fr. 13'587.90 ÷ [Fr. 13'587.90 + 8'744.10]) respektive 0.39 (≈ Fr. 8'744.10 ÷ [Fr. 13'587.90 + 8'744.10]). Entsprechend werden die Parteien verpflichtet, C.__ in der Phase 5 (1. August 2021 bis 30. September 2021) folgende monatliche, auf den Ersten des Monats vorauszahlbare und mit 5% je seit Verfall verzinsliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − der Berufungskläger: Fr. 1'439.60 (≈ Fr. 2'360.– x 0.61) als Volljährigenunterhalt − die Berufungsbeklagte: Fr. 920.40 (≈ Fr. 2'360.– x 0.39) als Volljährigenunterhalt

41│52 8.2.7 Ab 1. Oktober 2021 (Phase 6) Zuletzt, seit dem 1. Oktober 2021 ist von folgenden, unterhaltsrechtlich relevanten Variablen auszugehen: Einkommen Berufungskläger Fr. 21'782.95 vorne E. 5.2.3 Bedarf Berufungskläger Fr. 5'100.– vorne E. 6.2.3 Einkommen Berufungsbeklagte Fr. 12'534.10 vorne E. 5.3.2 Bedarf Berufungsbeklagte Fr. 3'790.– vorne E. 6.3.2 Einkommen C.__ Fr. 290.– vorne E. 5.4 Bedarf C.__ Fr. 2'650.– vorne E. 6.4.3 Einkommen D.__ Fr. 290.– vorne E. 5.4 Bedarf D.__ Fr. 2'200.– vorne E. 6.5.3

Der insgesamte Überschuss beläuft sich auf Fr. 21'157.05.– (kumuliertes Einkommen abzgl. kumulierter Bedarf). Aus bereits genannten Gründen (vorne E. 8.2.3) rechtfertigt sich ein mo- natlicher Überschussanteil der Tochter D.__ von Fr. 200.–. D.__ Den Unterhalt für die nach wie vor minderjährige Tochter betreffend gilt in der Phase 6 nichts anderes als in den früheren Phasen. Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet; der unge- deckte Barunterhalt ist infolge der finanziellen und der Betreuungssituation einseitig, vollum- fänglich durch den Berufungskläger zu tragen. Entsprechend wird der Berufungskläger verpflichtet, der Berufungsbeklagten in der Phase 6 (ab 1. Oktober 2021) an den Unterhalt des Kindes D.__ folgende monatliche, auf den Ersten des Monats vorauszahlbare und mit 5% je seit Verfall verzinsliche Unterhaltsbeiträge zu be- zahlen: − Fr. 2'110.– (= Fr. 2'200.– + Fr. 200.– - Fr. 290.–) als Barunterhalt Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet C.__ In der Phase 6, konkret im Sommer 2022 schloss Sohn C.__ seine Lehre als __ ab; indes wird er nach Abschluss seiner Berufslehre noch die Berufsmatura und eine höhere technische Aus- bildung absolvieren. Die Darstellung der Berufungsbeklagten, wonach es sich dabei um den vereinbarten Ausbildungsplan für C.__ handle (amtl. Bel. 5 S. 2), blieb seitens des Berufungs- klägers unbestritten. Demnach ist darauf abzustellen und anzunehmen, dass trotz Abschluss

42│52 der Berufslehre im Sommer 2022 in diesem Zeitpunkt noch keine angemessene Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB vorliegt, mithin die elterliche Unterhaltspflicht andauert. Es besteht ein ungedeckter Barunterhalt von Fr. 2'360.– (Fr. 2'650 - Fr. 290.–). Dieser ist durch den Berufungskläger und die Berufungsbeklagte wiederum anteilsmässig, gemessen an ihrer Leistungsfähigkeit zu bestreiten. Die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers beläuft sich in der Phase 6 auf Fr. 16'682.95 (Fr. 21'782.95 - Fr. 5'100.–), diejenige der Berufungsbeklagten auf Fr. 8'744.10 (Fr. 12'534.10 - Fr. 3'790.–). Gestützt darauf ergeben sich Unterhaltsbeteili- gungsquoten von 0.66 (≈ Fr. 16'682.95 ÷ [Fr. 16'682.95 + 8'744.10]) respektive 0.34 (≈ Fr. 8'744.10 ÷ [Fr. 16'682.95 + 8'744.10]). Entsprechend werden die Parteien verpflichtet, C.__ in der Phase 6 (ab 1. Oktober 2021) fol- gende monatliche, auf den Ersten des Monats vorauszahlbare und mit 5% je seit Verfall ver- zinsliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − der Berufungskläger: Fr. 1'557.60 (≈ Fr. 2'360.– x 0.66) als Volljährigenunterhalt − die Berufungsbeklagte: Fr. 802.40 (≈ Fr. 2'360.– x 0.34) als Volljährigenunterhalt

8.2.8 Ausserordentliche Kinderkosten Unstrittig ist und von den Parteien in diesem Verfahren unbeanstandet blieb, dass die ausser- ordentlichen Kinderkosten (wie z.B. Gesundheitskosten, Zahnarztkosten, Kosten für schuli- sche Förderungsmassnahmen, etc.) hälftig zu tragen sind. D.__ Wie bereits erläutert (vorne E. 6.5.3), übernahm die Berufungsbeklagte ausserordentliche Kosten der gemeinsamen Tochter D.__ im Umfang von Fr. 1'682.50. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagte den hälftigen Betrag, das heisst Fr. 841.25, zurückzuer- statten. C.__ Ebenfalls übernahm die Berufungsbeklagte ausserordentliche Kinderkosten des gemeinsa- men Sohnes C.__ im Umfang von Fr. 4'112.70 (E. 6.4.3). Der Berufungskläger wird verpflich- tet, der Berufungsbeklagten den hälftigen Betrag, das heisst Fr. 2'056.35, zurückzuerstatten.

43│52 9. Fazit Im Ergebnis ist die Berufung des Berufungsklägers teilweise gutzuheissen und die den Kin- desunterhalt betreffende Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils ZK 13 39 vom 12. September 2018 des Kantonsgerichts Nidwalden gemäss den vorstehenden Erwägungen anzupassen. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen.

  1. Prozesskosten 10.1 Übersicht Die Prozesskosten setzen sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusam- men (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Ver- fahren kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Dies rechtfertigt es, Billigkeitsgesichts- punkte wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in den Entscheid über die Kostenverlegung einzubeziehen (VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: BSK-ZPO, a.a.O., N 6 zu Art. 107 ZPO). Vorzumerken bleibt, dass die Kosten- und Entschädigungsregelung des ersten Rechtsganges (ZA 19 5) vor Bundesgericht mitangefochten und aufgehoben wurde (E. 1.4). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind demnach neu festzulegen und zu verteilen. Dabei wird bei der Fest- legung der Prozesskosten ein zusätzlicher Aufwand der Parteien und des Gerichts zu berück- sichtigen sein, weil das Verfahren ZA 21 12 nicht auf eine blosse Neubeurteilung der Sache ZA 19 5 beschränkt war, sondern das Beweisverfahren geöffnet und weitere Beweise abge- nommen sowie Stellungnahmen der Parteien eingeholt wurden.

10.2 Gerichtskosten 10.2.1 Rechtliches Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwie- rigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 Prozesskostengesetz [PKoG; NG 261.2]). Die Entscheid- gebühr des Obergerichts richtet sich als Berufungsinstanz nach dem, im Verfahren vor dem Kantonsgericht als erste Instanz massgebenden Tarif; sie wird um einen Drittel reduziert, be- trägt jedoch mindestens Fr. 500.– (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG). In Prozessen betreffend Ehe- scheidung betragen die Entscheidgebühren des Kantonsgerichts grundsätzlich Fr. 800.– bis Fr. 4'000.– (Art. 7 Abs. 3 Ziff. 1 PKoG). Der ordentliche Kostenrahmen dieses

44│52 Berufungsverfahrens beläuft sich demnach auf Fr. 500.– bis Fr. 2'700.–. Bei besonders um- fangreichen oder schwierigen Fällen kann die Gebühr angemessen erhöht werden (Art. 3 Abs. 1 PKoG).

10.2.2 Verteilung und Festlegung Unter Berücksichtigung der festgestellten, im Vergleich zur Gegenpartei markant höheren Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers werden diesem die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO vollumfänglich auferlegt. Die Entscheidgebühr wird mit Blick auf die grosse persönliche und wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Parteien, die rechtliche und insbesondere tatsächliche Komplexität, den grossen Umfang sowie den entsprechend er- heblichen Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung zunächst ermessensweise auf Fr. 2'700.– festgesetzt (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 sowie Art. 7 Abs. 3 Ziff. 1 PKoG) und an- gemessen um Fr. 300.– (Art. 3 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 3'000.– erhöht. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.– werden mit dem Kostenvorschuss des Berufungsklägers in der Höhe von Fr. 2'500.– verrechnet und sind in diesem Umfang bezahlt. Der Berufungskläger wird verpflich- tet, der Gerichtskasse die Restanz von Fr. 500.– innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Ur- teils zu überweisen.

10.3 Parteientschädigung 10.3.1 Rechtliches Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den kantonalen Tarifen zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der in diesem Gesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 Abs. 1 PKoG). Im Berufungsverfahren beträgt das ordentliche Honorar 20 bis 60 Prozent des für das Verfahren vor erster Instanz zulässigen Honorars, bemessen nach dem noch strittigen Betrag, mindestens jedoch Fr. 500.– (Art. 43 PKoG). In Prozessen betreffend Eheungültigkeit, Ehescheidung, Ehetrennung und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft beträgt das ordentliche Honorar im Zivilprozess vor erster Instanz, auch wenn vermögensrechtliche Nebenansprüche geltend gemacht werden, Fr. 1'500.– bis Fr. 8'000.– (Art. 42 Abs. 3 PKoG). Der ordentliche Honorarrahmen beläuft sich vorliegend demnach auf Fr. 500.– bis Fr. 4'800.– . Es kann um 10 bis 15 Prozent für zusätzliche Rechtsschriften, schriftliche Stellungnahmen

45│52 und Ausarbeitung umfangreichen Zeugenfragen erhöht werden (Art. 50 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG). Besteht zwischen dem Arbeitsaufwand und den vorgegebenen Rahmen ein Missverhältnis, ist das Honorar nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu bemessen. Das Honorar beträgt je Stunde zwischen Fr. 220.– und Fr. 250.– (Art. 34 Abs. 1 und 2 PKoG).

10.3.2 Verteilung und Festlegung Unter Berücksichtigung der festgestellten, im Vergleich zur Gegenpartei markant höheren Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers wird dieser in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO verpflichtet, die Parteientschädigungen zu tragen. Die Rechtsvertretung der Berufungsbeklagten macht mit Kostennoten vom 13. Januar 2020 (i.S. ZA 19 5) eine Entschädigung von Fr. 7'083.75 (Honorar Fr. 6'125.– [24.5 Std.]; Auslagen Fr. 452.30; MwSt. Fr. 506.45) sowie vom 22. Juni 2022 (i.S. ZA 21 12) eine Entschädigung von Fr. 2'673.50 (Honorar Fr. 2'142.25 [7.79 Std.]; Auslagen Fr. 340.10; MwSt. Fr. 191.15) gel- tend. Zwischen dem vorgegebenen Honorarrahmen (Fr. 4'800.–) – selbst wenn dieser gemäss Art. 50 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG um 15% auf Fr. 5'520.– erhöht würde – und dem für die Verfah- renserledigung notwendigen Aufwand besteht ein Missverhältnis. Zusätzlich zum (bereits um- fangreichen) doppelten Schriftenwechsel reichten die Parteien im Verlaufe des Verfahrens, teilweise auf Aufforderung des Gerichts hin, zahlreiche (und wegen der rechtsprechungsge- mäss bis zur zweiten, neuen Urteilsberatung weitergeltenden strengen Untersuchungsmaxime [vorne E. 1.2, 2.1] zulässige) Noven ein beziehungsweise mussten dazu jeweils Stellung neh- men. Der zur Erledigung eines solchen Verfahrens notwendige Aufwand lässt sich innerhalb des vorgegebenen Honorarahmens nicht angemessen entschädigen, was sich auch am Auf- wand auf Seiten des Berufungsklägers zeigt. Dessen Rechtsvertretungen hatten ihrerseits 87.08 Arbeitsstunden (57.75 Std. mit Kostennote vom 6. Dezember 2019 i.S. ZA 19 5 sowie 29.33 Std. mit Kostennote vom 22. März 2022 i.S. ZA 21 12) geltend gemacht. Das Honorar ist infolge dieses Missverhältnisses nach dem tatsächlichen Zeitaufwand der Rechtsvertretung der Berufungsbeklagten von 32.29 Stunden (24.5 Std. + 7.79 Std.) zu bemessen. In Nachach- tung des höchstzulässigen Stundenansatzes von Fr. 250.– sowie der zulässigen Auslagen ergibt dies eine Parteientschädigung von Fr. 9'547.50 (Honorar Fr. 8'072.50 [32.29 Std. à Fr. 250.–]; Auslagen Fr. 792.40; MwSt. Fr. 682.60 [7.7%]). Der Berufungskläger wird verpflich- tet, die Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren mit diesem Betrag intern und direkt zu entschädigen.

46│52 Demnach erkennt das Obergericht:

  1. Es wird festgestellt, dass die Dispositiv-Ziffern 1-5, 7 und 8 des Urteils ZK 13 39 des Kan- tonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Kollegialgericht, vom 12. September 2018 unange- fochten in Rechtskraft erwachsen sind.
  2. Es wird festgestellt, dass die Dispositiv-Ziffern 9-11 des Urteils ZK 13 39 des Kantonsge- richts Nidwalden, Zivilabteilung/Kollegialgericht, vom 12. September 2018 in Rechtskraft erwachsen sind.
  3. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils ZK 13 39 des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Kollegialgericht, vom 12. September 2018, aufgehoben und lautet neu wie folgt: «6. Kindesunterhalt 6.1 1. Juni 2017 bis 31. Oktober 2017 Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten in der Phase 1a (1. Juni 2017 bis 31. Oktober 2017) an den Unterhalt der Kinder C.__ und D.__ folgende monat- liche, auf den Ersten des Monats vorauszahlbare und mit 5% je seit Verfall verzinsliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − für C.: Fr. 1'964.10 als Barunterhalt − für D.: Fr. 1'752.80 als Barunterhalt Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnis- sen ausgegangen: Einkommen Berufungskläger Fr. 18'340.25 Bedarf Berufungskläger Fr. 8'195.05 Einkommen C.__ Fr. 290.– Bedarf C.__ Fr. 2'254.10 Einkommen D.__ Fr. 290.– Bedarf D.__ Fr. 2'042.80

6.2 1. November 2017 bis 31. Dezember 2019 Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten in den Phasen 1b-1d (1. November 2017 bis 31. Dezember 2019) an den Unterhalt der Kinder C.__ und D.__

47│52 folgende monatliche, auf den Ersten des Monats vorauszahlbare und mit 5% je seit Ver- fall verzinsliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − für C.: Fr. 1'964.10 als Barunterhalt − für D.: Fr. 1'752.80 als Barunterhalt Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnis- sen ausgegangen: Einkommen Berufungskläger (1b) Fr. 22'453.25 Einkommen Berufungskläger (1c) Fr. 21'716.60 Einkommen Berufungskläger (1d) Fr. 21'782.95 Bedarf Berufungskläger Fr. 8'195.05 Einkommen C.__ Fr. 290.– Bedarf C.__ Fr. 2'254.10 Einkommen D.__ Fr. 290.– Bedarf D.__ Fr. 2'042.80

6.3 1. Januar 2020 bis 31. März 2020 Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten in der Phase 2 (1. Januar 2020 bis 31. März 2020) an den Unterhalt des Kindes D.__ folgende monat- liche, auf den Ersten des Monats vorauszahlbare und mit 5% je seit Verfall verzinsliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − Fr. 1'952.80 als Barunterhalt Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Die Parteien werden verpflichtet, C.__ in der Phase 2 (1. Januar 2020 bis 31. März 2020) folgende monatliche, auf den Ersten des Monats vorauszahlbare und mit 5% je seit Ver- fall verzinsliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − der Berufungskläger: Fr. 1'198.10 als Volljährigenunterhalt − die Berufungsbeklagte: Fr. 766.– als Volljährigenunterhalt Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnis- sen ausgegangen:

48│52 Einkommen Berufungskläger Fr. 21'782.95 Bedarf Berufungskläger Fr. 8'195.05 Einkommen Berufungsbeklagte Fr. 12'396.90 Bedarf Berufungsbeklagte Fr. 3'790.– Einkommen C.__ Fr. 290.– Bedarf C.__ Fr. 2'254.10 Einkommen D.__ Fr. 290.– Bedarf D.__ Fr. 2'042.80

6.4 1. April 2020 bis 31. Dezember 2020 Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten in der Phase 3 (1. April 2020 bis 31. Dezember 2020) an den Unterhalt des Kindes D.__ folgende monatliche, auf den Ersten des Monats vorauszahlbare und mit 5% je seit Verfall verzinsliche Unter- haltsbeiträge zu bezahlen: − Fr. 1'710.– als Barunterhalt Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Die Parteien werden verpflichtet, C.__ in der Phase 3 (1. April 2020 bis 31. Dezember 2020) folgende monatliche, auf den Ersten des Monats vorauszahlbare und mit 5% je seit Verfall verzinsliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − der Berufungskläger: Fr. 1'439.60 als Volljährigenunterhalt − die Berufungsbeklagte: Fr. 920.40 als Volljährigenunterhalt Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnis- sen ausgegangen: Einkommen Berufungskläger Fr. 21'782.95 Bedarf Berufungskläger Fr. 8'195.05 Einkommen Berufungsbeklagte Fr. 12'396.90 Bedarf Berufungsbeklagte Fr. 3'790.– Einkommen C.__ Fr. 290.– Bedarf C.__ Fr. 2'650.– Einkommen D.__ Fr. 290.– Bedarf D.__ Fr. 1'800.–

49│52 6.5 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021 Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten in der Phase 4 (1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021) an den Unterhalt des Kindes D.__ folgende monatliche, auf den Ersten des Monats vorauszahlbare und mit 5% je seit Verfall verzinsliche Unterhaltsbei- träge zu bezahlen: − Fr. 1'710.– als Barunterhalt Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Die Parteien werden verpflichtet, C.__ in der Phase 4 (1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021) folgende monatliche, auf den Ersten des Monats vorauszahlbare und mit 5% je seit Ver- fall verzinsliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − der Berufungskläger: Fr. 1'439.60 als Volljährigenunterhalt − die Berufungsbeklagte: Fr. 920.40 als Volljährigenunterhalt Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnis- sen ausgegangen: Einkommen Berufungskläger Fr. 21'782.95 Bedarf Berufungskläger Fr. 8'195.05 Einkommen Berufungsbeklagte Fr. 12'534.10 Bedarf Berufungsbeklagte Fr. 3'790.– Einkommen C.__ Fr. 290.– Bedarf C.__ Fr. 2'650.– Einkommen D.__ Fr. 290.– Bedarf D.__ Fr. 1'800.–

6.6 1. August 2021 bis 30. September 2021 Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten in der Phase 5 (1. August 2021 bis 30. September 2021) an den Unterhalt des Kindes D.__ folgende monatliche, auf den Ersten des Monats vorauszahlbare und mit 5% je seit Verfall verzinsliche Unter- haltsbeiträge zu bezahlen: − Fr. 2'110.– als Barunterhalt Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet Die Parteien werden verpflichtet, C.__ in der Phase 5 (1. August 2021 bis 30. September 2021) folgende monatliche, auf den Ersten des Monats vorauszahlbare und mit 5% je seit Verfall verzinsliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − der Berufungskläger: Fr. 1'439.60 als Volljährigenunterhalt − die Berufungsbeklagte: Fr. 920.40 als Volljährigenunterhalt

50│52 Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnis- sen ausgegangen: Einkommen Berufungskläger Fr. 21'782.95 Bedarf Berufungskläger Fr. 8'195.05 Einkommen Berufungsbeklagte Fr. 12'534.10 Bedarf Berufungsbeklagte Fr. 3'790.– Einkommen C.__ Fr. 290.– Bedarf C.__ Fr. 2'650.– Einkommen D.__ Fr. 290.– Bedarf D.__ Fr. 2'200.–

6.7 Ab 1. Oktober 2021 Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten in der Phase 6 (ab 1. Ok- tober 2021) an den Unterhalt des Kindes D.__ folgende monatliche, auf den Ersten des Monats vorauszahlbare und mit 5% je seit Verfall verzinsliche Unterhaltsbeiträge zu be- zahlen: − Fr. 2'110.– als Barunterhalt Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet Die Parteien werden verpflichtet, C.__ in der Phase 6 (ab 1. Oktober 2021) folgende monatliche, auf den Ersten des Monats vorauszahlbare und mit 5% je seit Verfall ver- zinsliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − der Berufungskläger: Fr. 1'557.60 als Volljährigenunterhalt − die Berufungsbeklagte: Fr. 802.40 als Volljährigenunterhalt Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnis- sen ausgegangen: Einkommen Berufungskläger Fr. 21'782.95 Bedarf Berufungskläger Fr. 5'100.– Einkommen Berufungsbeklagte Fr. 12'534.10 Bedarf Berufungsbeklagte Fr. 3'790.– Einkommen C.__ Fr. 290.– Bedarf C.__ Fr. 2'650.– Einkommen D.__ Fr. 290.– Bedarf D.__ Fr. 2'200.–

51│52 6.8 Angefallene ausserordentliche Kinderkosten Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für ausserordentliche Kosten der gemeinsamen Tochter D.__ den Betrag von Fr. 841.25 zurückzuerstatten. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für ausserordentliche Kosten des gemeinsamen Sohnes C.__ den Betrag von Fr. 2'056.35 zurückzuerstatten. 6.9 Weitere Bestimmungen Ausserordentliche Kinderkosten (wie z.B. Gesundheitskosten, Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) übernehmen die Parteien nach vorgängi- ger Absprache je zur Hälfte. Das Sackgeld für die Kinder haben die Parteien, wie bis anhin, je hälftig zu leisten. Hinzu kommen die gesetzlichen oder vertraglichen Kinderzulagen, sofern sie nicht vom anderen Elternteil direkt bezogen werden. Diese Kinderunterhaltsbeiträge sind bis zur Volljährigkeit der Kinder zu leisten. Absol- viert das Kind in diesem Zeitpunkt eine Erstausbildung, so dauert die Zahlungspflicht bis zu deren Abschluss (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Vorbehalten bleibt, dass es dem Kind ab dann zuzumuten ist, an seinen Unterhalt einen Beitrag aus seinem Arbeitserwerb beizu- steuern (Art. 276 Abs. 3 ZGB).» 4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 5. Die Gerichtskosten betragen Fr. 3'000.–. Sie werden dem Berufungskläger auferlegt, des- sen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.– verrechnet und sind in diesem Umfang bezahlt. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Restanz von Fr. 500.– innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils zu überweisen. 6. Der Berufungskläger wird verpflichtet, die Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren mit Fr. 9'547.50 (Auslagen und MwSt. inkludiert) intern und direkt zu entschädigen. 7. [Zustellung].

52│52 Stans, 13. Oktober 2022

OBERGERICHT NIDWALDEN Zivilabteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

MLaw Silvan Zwyssig

Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angele- genheit.

Zitate

Gesetze

63

BGG

Familienzulagengesetz

  • Art. 3 Familienzulagengesetz

i.V.m

  • Art. 2 i.V.m
  • Art. 72 i.V.m
  • Art. 105 i.V.m
  • Art. 122 i.V.m
  • Art. 296 i.V.m

PKoG

  • Art. 3 PKoG
  • Art. 4 PKoG
  • Art. 7 PKoG
  • Art. 8 PKoG
  • Art. 31 PKoG
  • Art. 33 PKoG
  • Art. 34 PKoG
  • Art. 42 PKoG
  • Art. 43 PKoG
  • Art. 50 PKoG

Prozesskostengesetz

  • Art. 2 Prozesskostengesetz

ZGB

ZPO

Gerichtsentscheide

14