GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
ZA 21 27 Urteil vom 7. April 2022 Zivilabteilung
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Rolf Gabriel, Oberrichterin Franziska Ledergerber Kilchmann, Oberrichter Armin Murer, Oberrichter Paul Achermann, Gerichtsschreiberin Sarah Huber.
Verfahrensbeteiligte A.__,
vertreten durch lic. iur. HSG Patrick Iten, Rechtsanwalt, Blöchlinger Iten Rechtsanwälte & Notare, Alter Postplatz 2 / City, Postfach, 6371 Stans, Berufungsklägerin/Beklagte, gegen B.__,
vertreten durch Dr. iur. Urban Bieri, Rechtsanwalt, Rudolf & Bieri AG, Rechtsanwälte & Notare, Pilatusstrasse 39, 6003 Luzern, Berufungsbeklagte/Klägerin.
Gegenstand Forderung Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Kollegialgericht, vom 15. September 2021 (ZK 20 39).
2│20 Sachverhalt: A. a. Am 4. September 2020 reichte die Berufungsbeklagte beim Kantonsgericht Nidwalden Klage gegen die Berufungsklägerin betreffend Forderung aus Mietvertrag ein und stellte folgende Anträge: « 1. Die Beklagte habe der Klägerin, unter Rektifikationsvorbehalt, CHF 98'900.55 nebst Zins zu 5 % seit 1. No- vember 2018 auf CHF 11'850, Zins zu 5 % auf CHF 80'150.55 seit 31. Januar 2020, Zins zu 5 % auf CHF 6'900 seit 1. Mai 2019 sowie Zins zu 5 % auf CHF 2'031.00 seit 9. Juli 2020 zu bezahlen. 2. Der in der Betreibung Nr. __/Betreibungs- und Konkursamt Nidwalden erhobene Rechtsvorschlag sei für den Betrag von CHF 40'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 31. Januar 2020 zu beseitigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.»
b. Am 30. November 2020 liess die Berufungsklägerin die Abweisung der Klage beantragen. Mit Replik vom 4. März 2021 erneuerte die Berufungsbeklagte ihre Rechtsbegehren. Sie bean- tragte neu: « 1. Die Beklagte habe der Klägerin CHF 16'450 nebst Zins zu 5% seit 1. Dezember 2018 auf CHF 11'800 sowie Zins zu 5% seit 1. April 2019 auf CHF 4'600 zu bezahlen. 2. Der in der Betreibung Nr. __/Betreibungs- und Konkursamt Nidwalden erhobene Rechtsvorschlag sei für den Betrag von CHF 16'450 nebst Zins zu 5% seit 1. Dezember 2019 zu beseitigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.»
c. Mit Urteil ZK 20 39 vom 15. September 2021 erkannte das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilab- teilung/Kollegialgericht: « 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 7'135.50 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Dezember 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 2. Der in der Betreibung Nr. __ des Betreibungs- und Konkursamtes Nidwalden erhobene Rechtsvorschlag wird für den Betrag von Fr. 7'135.50 nebst Zins zu 5% seit 1. Dezember 2019 aufgehoben. 3. Die Gerichtskosten für das begründete Urteil betragen Fr. 5'000.00 (inkl. Auslagen).
3│20 Die Mehrkosten für die vollständige Ausfertigung des Urteils von Fr. 1'200.00 werden der Beklagten auferlegt (Art. 4 Abs. 3 Satz 3 PKoG). Im Übrigen gehen die verbleibenden Gerichtskosten von Fr. 3'800.00 (inkl. Auslagen) ausgangsgemäss im Umfang von 19/20 oder Fr. 3'610.00 zu Lasten der Klägerin und im Umfang von 1/20 oder Fr. 190.00 zu Lasten der Beklagten. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.00 verrechnet und sind bezahlt. Die Beklagte hat der Klägerin intern und direkt Fr. 1'390.00 an die Gerichtskosten zu bezahlen. 4. Die Honorarnote des Rechtsvertreters der Klägerin, Dr. iur. Urban Bieri, wird im Umfang von Fr. 9'693.10 (Honorar Fr. 8'750. 00; Auslagen Fr. 250.10; 7.7 % MwSt Fr. 693.00) gerichtlich genehmigt. Die Honorarnote des Rechtsvertreters der Beklagten, Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Iten, wird auf Fr. 8'110.30 (Honorar Fr 7'337.15; Auslagen Fr. 193.30; 7.7 % MwSt Fr. 579.85) festgelegt. Die Klägerin hat der Beklagten an deren Anwaltskosten 19/20 oder Fr. 7'704.80 zu bezahlen, die Beklagte hat ihrerseits der Klägerin an deren Anwaltskosten 1/20 oder Fr. 484.65 zu bezahlen. Nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche hat die Klägerin der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 7'220.15 zu be- zahlen. 5. [Zustellung]»
Für den übrigen Verfahrensablauf bis zum erstinstanzlichen Entscheid wird auf die diesbezüg- lichen Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen (vgl. angefochtenes Urteil lit. A–I, S. 2–3).
B. Dagegen erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 12. November 2021 Berufung mit den Anträgen (amtl. Bel. 1): « 1. Das Urteil der Vorinstanz vom 15.09.2021 sei aufzuheben und die Klage der Berufungsbeklagten vom 04.09.2020 sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST für das erstinstanzliche Verfahren zulasten der Berufungsbeklagten. 2. Eventualiter seien die Absätze 2 bis 4 der Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und die Berufungsbeklagte zu verpflichten, 19/20 der Gerichtskosten (= CHF 4'750.00) zu tragen; die Berufungsklä- gerin sei diesfalls zu verpflichten, der Berufungsbeklagten intern und direkt CHF 250.00 zu bezahlen. 3. Eventualiter seien zudem die Absätze 2 und 3 der Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben, die Kostennote des Rechtsvertreters der Berufungsklägerin auf CHF 12'552.95 festzusetzen sowie die Beru- fungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin 19/20 (= CHF 11'925.30) an deren Anwaltskosten und nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche eine Parteientschädigung von CHF 11'440.65 zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST für das vorliegende Berufungsverfahren zulasten des Kantons Nidwalden, eventualiter der Berufungsbeklagten.»
4│20 Die Berufungsklägerin leistete innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.– (amtl. Bel. 2 und 3).
C. Mit Berufungsantwort vom 6. Januar 2022 beantragte die Berufungsbeklagte die vollumfängli- che Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (amtl. Bel. 5):
D. Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (amtl. Bel. 6). Die vorinstanzlichen Akten wurden praxisgemäss beigezogen.
E. Das Obergericht Nidwalden, Zivilabteilung, hat die vorliegende Streitsache anlässlich seiner Sitzung vom 7. April 2022 abschliessend beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird, soweit erfor- derlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist das Urteil ZK 20 39 des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Kollegial- gericht, vom 15. September 2021 betreffend Forderung aus Mietvertrag. Gegen erstinstanzli- che Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung zulässig, so- fern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10‘000.‒ beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Das Streitwerterfordernis ist in vorliegendem Fall unbestrittenermassen erfüllt, womit die Berufung zulässig ist. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist die Zivilabteilung des Obergerichts Nidwalden, welche in Fünferbesetzung entscheidet (Art. 27 i.V.m. Art. 22 Ziff. 3 GerG [NG 261.1]). Die örtliche und sachliche Zustän- digkeit des Obergerichts ist somit gegeben. Zur Berufung ist berechtigt, wer als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt war, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat (for- melle Beschwer), und überdies durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (materielle Be- schwer; vgl. PETER REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm.,
5│20 3. A. 2016, N 30 ff. zu den Vorbem. zu Art. 308–318 ZPO). Die Berufungsklägerin nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil, ist durch das angefochtene Urteil hinlänglich berührt und somit zur Berufung berechtigt. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 248 lit. d ZPO). Die Berufung vom 12. November 2021 wurde fristgerecht eingereicht und ent- spricht den Formanforderungen. Auf die Berufung ist demnach einzutreten.
1.2 Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In der schriftlichen Berufungs- begründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Dazu hat sich der Beru- fungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus sich der geltend ge- machte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Berufungsinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich vielmehr – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurtei- lung der in der schriftlichen Begründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). Eine Berufung ist nicht die Fortsetzung des Sachprozesses in einer anderen Instanz (ausführlich MARTIN H. STERCHI, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Bd. II, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, 1. Aufl. 2012, N. 6 und 8 f. zu Art. 310 ZPO; KURT BLICKENSTORFER, in: Brunner/Gas- ser/Schwander, ZPO-Komm., 2. Aufl. 2016, N 8 ff. zu Art. 310 ZPO).
6│20 2. 2.1 Im angefochtenen Urteil ist die Berufungsklägerin zur Zahlung von Fr. 7'135.00 für die ausste- henden Mietzinsen der Monate September 2018 und Oktober 2018 bzw. bis zum 25. Okto- ber 2018 verpflichtet worden. Berufungsweise macht sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe eine formelle Rechtsverweigerung und willkürliche Beweiswürdigung vorge- nommen, indem sie zu Unrecht angenommen habe, die Berufungsklägerin habe diesen Miet- zinsausstand nicht bestritten.
2.2 Laut Klageschrift vom 4. September 2020 (Ziff. 10, S. 6) wurden die Mietzinsen bis und mit August 2018 auf Betreibung hin bezahlt. Ab diesem Zeitpunkt wurde der Mietzins nicht mehr beglichen. Die Berufungsklägerin hält selbst fest, sie habe diese Darstellung der Berufungs- beklagten in ihrer Klageantwort vom 30. November 2020 noch nicht bestritten (vgl. Ziff. 9 der Berufung), aber in der Duplik (ad Ziff. 13 der Replik, S. 4 und ad Ziff. 24 der Replik, S. 6) nachgeholt. Bei Durchsicht der Duplik vom 31. Mai 2021 fällt auf, dass die Berufungsklägerin lediglich be- hauptete, die Berufungsbeklagte habe den angeblichen Mietzinsausstand nicht ansatzweise belegt (vi-act. 6 [Duplik] Ziff. 6 S. 3). Weitere Ausführungen zur Thematik fehlen. Damit stellt sich die Frage, ob die Berufungsklägerin den Anforderungen an die Bestreitungslast genügte.
2.3 Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass es bei der «Nichtbezahlung der Mietzinse» um den Beweis negativer Tatsachen geht. Hinsichtlich der entsprechenden Auswirkungen auf die Be- weislast beruft sie sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Demzufolge ändert der Beweis negativer Tatsachen nichts an der Beweislast. Da es aber naturgemäss einfacher ist, das Vorhandensein von Tatsachen zu beweisen als deren Nichtvorhandensein, ist die Schwelle der rechtsgenüglichen Beweiserhebung vernünftig anzusetzen. Wo der beweisbe- lasteten Partei der regelmässig äusserst schwierige Beweis des Nichtvorhandenseins einer Tatsache obliegt, ist die Gegenpartei nach Treu und Glauben gehalten, ihrerseits verstärkt bei der Beweisführung mitzuwirken, namentlich indem sie einen Gegenbeweis erbringt oder zu- mindest konkrete Indizien beibringt (BGE 147 III 139 E. 3.1.2; 139 II 451 E. 2.4; 138 II 465 E. 6.3; 137 II 313 E. 3.5.2; 133 V 205 E. 5.5; 119 II 305). Das Erbringen eines negativen Beweises wird vom Bundesgericht nur zurückhaltend verlangt (BGE 133 V 205 E. 3.5.2).
7│20 Der von der Berufungsklägerin aufgeworfenen rechtstheoretischen Frage, ob bei einer «Nicht- zahlung» eine «bestimmte negative Tatsache» oder eine «unbestimmte negative Tatsache» vorliegt, kommt somit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine explizite Bedeutung zu. Die betreffenden Rügen der Berufungsklägerin gehen an der Sache vorbei. Zwar wird in der Lehre teilweise eine solche Unterscheidung getroffen. Demnach kann bei «bestimmten negativen Tatsachen» der Beweis indirekt über positive Sachumstände geführt werden. Durch das Vorhandensein der entsprechenden positiven Tatsachen kann auf die negative Tatsache geschlossen werden, womit keine Beweiserleichterung im Sinne der genannten bundesge- richtlichen Rechtsprechung zur Anwendung gelangt. Hingegen müssten bei einer «unbe- stimmten negativen Tatsache» eine unbestimmte Anzahl positiver Sachumstände dargelegt werden, damit sie als bewiesen gilt, weshalb die erwähnte Beweiserleichterung oder sogar eine Beweislastumkehr greift (vgl. STEPHANIE HRUBESCH-MILLAUER/MARTINA BOSSHARDT, Die Einleitungsartikel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 1. Aufl. 2019, Rz. 125 ff. zu § 8; IVO SCHWANDER, in: Jolanta Kren Kostkiewicz/Stephan Wolf et. al. [Hrsg.], Kommentar ZGB, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 3. A. 2016, N. 4 zu Art. 8 ZGB; FLAVIO LARDELLI/MEINRAD VETTER, in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 6. Aufl. 2018, N. 72 zu Art. 8 ZGB; PIERRE-YVES MARRO, in: Andrea Büchler/Dominique Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Aufl. 2018, N. 14 zu Art. 8 ZGB). Die Berufungsklägerin vertritt die Auffassung, das «Nichtbezahlen von Mietzinsen» sei eine bestimmte negative Tatsache, weshalb es der Berufungsbeklagten «ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen» wäre, «die positiven Sachumstände zu beweisen, indem sie alle Zah- lungseingänge seitens der Berufungsklägerin auf dem Vermieterkonto während des Mietver- hältnisses belegen und auf diese Weise – als Differenz zu den vertraglich geschuldeten Leis- tungen – den angeblichen Ausstand hätte beweisen können». Die nicht beweisbelastete Be- rufungsklägerin sei nicht verpflichtet gewesen, am Beweisergebnis mitzuwirken. Das «Nichtbezahlen von Mietzinsen» bildet entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin keine bestimmte negative Tatsache, denn sie lässt sich nicht durch zu beweisende positive Sachumstände so eng einkreisen, dass auf sie mit rechtsgenüglicher Sicherheit zu schliessen ist. Die Vorinstanz nimmt zu Recht an, dass es der Berufungsbeklagten nicht zuzumuten war, alle Zahlungseingänge auf ihren privaten Konti offenzulegen. Vielmehr geht sie zutreffend da- von aus, dass es nach der dargelegten Lehre und Rechtsprechung an der Berufungsklägerin lag, den Gegenbeweis zu erbringen oder zumindest konkrete Indizien vorzutragen. Ein blosses Verneinen der berufungsbeklagtischen Tatsachenbehauptung – wie es die Berufungsklägerin
8│20 macht – genügt in diesem Falle nicht. Die Berufungsklägerin hätte einredeweise die Zahlung der entsprechenden Mietzinsen geltend machen müssen. Ohne entsprechende Behauptung besteht weder die Möglichkeit zum Gegenbeweis, noch liegen Anhaltspunkte vor, welche auf die Erfüllung der bestehenden Mietschuld hindeuten würden. Es gilt der Grundsatz: Wer die Erfüllung einer Forderung verlangt, hat bloss das Bestehen der Forderung zu beweisen und nicht etwa deren Nichterfüllung. Gelingt der Beweis der Forderung, hat alsdann die Schuldne- rin die Erfüllung zu beweisen (ALEXANDRA JUNGO, Zürcher Kommentar, Zivilgesetzbuch, Art. 8 ZGB, Beweislast, 3. Aufl. 2018, Rz. 490; vgl. auch Urteil BGer 4D_6/2015 vom 22. Mai 2015 E. 4.2). Somit dringt die Berufungsklägerin mit ihrem Standpunkt auch unter Berufung auf die Rechtslehre nicht durch. Der Vorinstanz kann keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden.
Die Berufungsklägerin moniert sodann die vorinstanzliche Kostenverlegung und verlangt eine hälftige Auferlegung der Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang. Diesbezüg- lich erachtet sie es als unstatthaft, einer Partei einzig deshalb die Mehrkosten für die begrün- dete Ausfertigung des Urteils aufzuerlegen, weil sie die Begründung des in Anwendung von Art. 239 ZPO zunächst unbegründeten ergangenen Entscheids verlangt habe.
3.1 Die Vorinstanz erliess mit ihrem unbegründeten Entscheid folgendes Kostendispositiv (vi-act. 1, S. 2): « 3. Die Gerichtskosten für das unbegründete Urteil betragen Fr. 3'800.00 (inkl. Auslagen) und gehen ausgangs- gemäss im Umfang von 19/20 oder Fr. 3'610.00 zu Lasten der Klägerin und im Umfang von 1/20 oder Fr. 190.00 zu Lasten der Beklagten. Sei werden mit dem klägerischen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.00 ver- rechnet und sind bezahlt. Die Beklagte hat der Klägerin intern und direkt Fr. 190.00 an die Gerichtskosten zu bezahlen. Wird eine vollständige Ausfertigung des Urteils verlangt, betragen die Gerichtskosten Fr. 5'000.00 (inkl. Auslagen). Die Mehrkosten für die vollständige Ausfertigung des Urteils von Fr. 1'200.00 werden derjenigen Partei auferlegt, welche die vollständige Ausfertigung verlangt (Art. 4 Abs. 3 PKoG). Die Gerichtskasse Nidwalden wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteilsdispositives angewiesen, der Klägerin die Vorschussrestanz von Fr. 1'200.00 zurückzuerstatten.» Im begründeten Entscheid lautete das Kostendispositiv sodann wie folgt (vi-act. 2, S. 21): « 3. Die Gerichtskosten für das begründete Urteil betragen Fr. 5'000.00 (inkl. Auslagen). Die Mehrkosten für die vollständige Ausfertigung des Urteils von Fr. 1'200.00 werden der Beklagten aufer- legt (Art. 4 Abs. 3 Satz 3 PKoG).
9│20 Im Übrigen gehen die verbleibenden Gerichtskosten von Fr. 3'800. 00 (inkl. Auslagen) ausgangsgemäss im Umfang von 19/20 oder Fr. 3'610.00 zu Lasten der Klägerin und im Umfang von 1/20 oder Fr. 190.00 zu Lasten der Beklagten. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.00 verrechnet und sind bezahlt. Die Beklagte hat der Klägerin intern und direkt Fr. 1'390.00 an die Gerichtskosten zu bezahlen.»
In der Urteilsbegründung hält die Vorinstanz bezüglich der Kostenverlegung fest, die Forde- rung der Berufungsbeklagten von ursprünglich Fr. 98'900.55 werde im Umfang von Fr. 7'135.50 gutgeheissen, weshalb keine Partei vollständig obsiege. Die Berufungsbeklagte obsiege im Umfang von 1/20, die Berufungsklägerin im Umfang von 19/20. Bei diesem Ver- fahrensausgang seien die Gerichtskosten für das unbegründete Urteil von Fr. 3'800.‒ aus- gangsgemäss im Umfang von 19/20 bzw. Fr. 3'610.– der Berufungsbeklagten und von 1/20 bzw. Fr. 190.‒ der Berufungsklägerin aufzuerlegen (angefochtenes Urteil E. 6.1). Diese grund- sätzliche Verteilung der Gerichtskosten ist zu Recht unbestritten. Streitgegenstand bildet hingegen die Frage, wer die Mehrkosten von Fr. 1'200.‒ für die Aus- fertigung des vollständig begründeten Urteils zu tragen hat. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, diese Kosten seien vollumfänglich von der Berufungsklägerin zu tragen, während die Berufungsklägerin die Auffassung vertritt, sie seien nach dem Ausgang des Verfahrens im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zu verteilen. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Berufungsklägerin habe die Mehrkosten für das begründete Urteil gestützt auf Art. 4 Abs. 3 Satz 3 PKoG zu tragen, weil sie die vollständige Ausfertigung des Urteils verlangt habe. Die Begründungspflicht ergebe sich nicht aus dem Bundesrecht, weshalb der kantonale Gesetzgeber die Höhe der Gebühr und die Tragung der Mehrkosten für eine Begründung des Urteils davon abhängig machen dürfe, ob das Urteil schriftlich begründet werden müsse oder nicht (angefochtenes Urteil E. 6.2). Die Berufungsklägerin lässt vorbringen, die Prozesskosten seien nach den bundesrechtlichen Vorgaben von Art. 106 ZPO entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Daran ändere die kantonale Tarifhoheit nichts. Wenn die Berufungsklägerin von ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör Gebrauch machen und eine schriftliche Begründung verlangen wolle, dürfe ihr daraus kein (Kosten-) Nachteil erwachsen, indem der ursprünglich überwiegend zu ihren Gunsten gefällte Kostenentscheid nachträglich zu ihren Ungunsten geändert werde. Das ur- sprüngliche Verhältnis von Unterliegen und Obsiegen (5:95) sei durch das Begehren auf eine
10│20 ausführliche Begründung neu zu einem Verhältnis von 27.8:72.2 mutiert. Die Vorinstanz habe mit dieser Kostenverteilung Art. 106 und Art. 239 ZPO sowie Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Zu prüfen ist somit, ob die Kosten der nachträglichen Entscheidbegründung unabhängig der ursprünglich gefällten Kostenverteilung der Berufungsklägerin auferlegt werden durften.
3.2 Gerichtskosten gehören zu den Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Gerichtskosten sind laut Art. 95 Abs. 2 ZPO die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren (lit. a), die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr) (lit. b), die Kosten der Beweisführung (lit. c), die Kosten für die Übersetzung (lit. d) und die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300; lit. e). Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist diese Aufzählung abschliessend (BGE 143 III 183 E. 4.2.2). Die Pauschalen decken nicht nur die eigentliche richterliche Tätigkeit ab, son- dern grundsätzlich alle gerichtlichen Leistungen wie Schreibarbeiten, Aktenstudium, Zustel- lungen, Kommunikationen, Fristerstreckungen. Auch der Aufwand für die schriftliche Begrün- dung des Entscheides wird von der Pauschale abgedeckt (ADRIAN URWYLER/MYRIAM GRÜT- TER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kom- mentar, N. 5 zu Art. 95 ZPO; MARTIN H. STERCHI, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kom- mentar, Bd. I, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 1–149 ZPO, N. 8 zu Art. 95 ZPO; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur ZPO, BBl 2006 7221, S. 7292 [fortan: Botschaft ZPO]). Nach Art. 96 ZPO setzen die Kantone die Tarife für die Prozesskosten fest. Der kantonale Tarif hat die Prozesskosten für alle Verfahren vor den kantonalen Instanzen zu regeln. Der kanto- nale Gesetzgeber hat beim Erlass der Tarife nach Art. 96 ZPO unterschiedliche bundesrecht- liche Normen, wie die bundesrechtlichen Vorgaben gemäss ZPO zu beachten (SUTER BENE- DIKT A./VON HOLZEN CRISTINA, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 11 f. zu Art. 96 ZPO). Im Kanton Nidwalden gelangt das gestützt auf Art. 60 KV (Kantonsverfassung; NG 111) erlassene Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostenge- setz [PKoG; NG 261.2]) zur Anwendung. Art. 2 Abs. 1 PKoG nennt als Grundlage für die Fest- setzung der Gebühren im Zivilprozess die persönliche und wirtschaftliche Bedeutung der Sa- che für die Partei, die Schwierigkeit der Sache, den Umfang der Prozesshandlungen und den Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung. Art. 4 PKoG regelt, in welchen Fällen die Gebühr herabgesetzt werden kann. Gestützt auf Art. 4 Abs. 3 PKoG sind die ordentlichen Entscheid- gebühren nach Ermessen, mindestens jedoch um 20 Prozent, herabzusetzen. Im Dispositiv sind die ordentliche und die herabgesetzte Gebühr festzusetzen. Verlangt eine Partei die
11│20 vollständige Ausfertigung des Entscheides, hat sie die Differenz zwischen der ordentlichen und der herabgesetzten Gebühr zu bezahlen. Bei Entscheiden im summarischen Verfahren kann auf die Herabsetzung der Gebühr verzichtet werden. Die Verteilungsgrundsätze der Prozesskosten sind für den Zivilprozess in Art. 106 ZPO gere- gelt. Demnach werden die Prozesskosten entsprechend dem Erfolg der Parteien verlegt. Art. 107 ZPO sieht für verschiedene typisierte Fälle vor, dass das Gericht von den Verteilungs- grundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen vertei- len kann, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Das Gesetz räumt dem Gericht den Spielraum ein, auf Billigkeitserwägungen zurückzugreifen, wenn im Einzelfall die Belas- tung der unterlegenen Partei mit Prozesskosten als ungerecht erscheint (BGE 139 III 33 E. 4.2 S. 36). Dies ist etwa der Fall, wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war (Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO). Auch nennt Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO andere besondere Umstände und bildet damit einen Auffangtatbestand. Die besonderen Umstände für eine Kostenverteilung nach Ermessen sind in Abs. 1 lit. a – e bloss beispielhaft und nicht abschliessend aufgeführt (Botschaft ZPO, a.a.O., S. 7297). Unnötige Prozesskosten hat gemäss Art. 108 ZPO zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Bei einem ge- richtlichen Vergleich trägt jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Abweichungen vom Grundsatz des Unterliegens (Art. 106 ZPO) sind im Entscheid zu begründen (VIKTOR RÜEGG, in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 107 ZPO). Eröffnet das Gericht seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung, indem es den Parteien das Dispositiv zustellt (Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO), so können diese innert zehn Tagen seit der Eröffnung eine solche verlangen. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides durch Berufung oder Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Die Zustellung der Begründung löst demgegenüber die jeweiligen Rechtsmittelfristen aus (Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der Anspruch auf eine schriftliche Begründung ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (vgl. FRANÇOIS BOHNET/LORENZ DROESE, Prä- judizienbuch ZPO, 1. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 239 ZPO). Nach dem klaren Wortlaut des Geset- zes sind beide Parteien legitimiert, einen entsprechenden Antrag zu stellen, nicht nur die un- terlegene Partei (DANIEL STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen ZPO, 2. Aufl. 2016, N. 28 zu Art. 239 ZPO). Auch eine Partei, die kein Rechtsmittel einlegen will, kann unter Umständen ein Interesse an der schriftlichen
12│20 Begründung haben, etwa wenn die obsiegende Partei befürchten muss, dass ein nicht schrift- lich begründeter Entscheid im Ausland nicht vollstreckbar wäre (DANIEL STECK/NORBERT BRUNNER, in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schwei- zerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 26 zu Art. 239 ZPO; LAURENT KILLIAS, in: Heinz Hausheer/Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 1. Aufl. 2012, N. 21 zu Art. 239 ZPO).
3.3 Gemäss diesen Ausführungen richtet sich die Verteilung der Prozesskosten nach den bundes- rechtlichen Vorschriften von Art. 106-109 ZPO. Die gesamten Gerichtskosten, zu denen auch die Kosten der schriftlichen Urteilsbegründung gehören, sind gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben zu verlegen. Die kantonale Tarifhoheit ändert daran nichts, was sich bereits aus dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmungen aber auch der einhelligen kantonalen Rechtsprechung erschliesst (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2017 [LE170019] E. 3.1 f. und vom 29. Juli 2020 [LE200002] E. 8.4; Entscheid des Kantons- gerichts, Luzern, 2. Abteilung, vom 28. Juni 2018 [3B 17 46], E. 6.1; Entscheid des Kantons- gerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 9. Februar 2016 [410 15 463], E. 6). Die Berufungsklägerin obsiegte bezüglich der Verpflichtung zur Zahlung einer Forderung aus Mietvertrag vor der Vorinstanz im Umfang von 19/20. Im entsprechenden Verhältnis sind ihr denn auch die Gerichtskosten – mit Ausnahme der Mehrkosten für die Urteilsbegründung – auferlegt worden. Die Berufungsklägerin hatte demnach ein legitimes Interesse, die schriftliche Entscheidbegründung zu verlangen, um anhand derer zu beurteilen, ob sie den Entscheid weiterziehen soll oder nicht. Wenn die Berufungsklägerin von ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör Gebrauch macht und eine schriftliche Begründung verlangt, darf ihr daraus kein Nach- teil erwachsen, indem der ursprünglich zu ihren Gunsten gefällte Kostenentscheid geändert wird und ihr die Kosten für die Entscheidbegründung – welche, wie oben dargelegt (E. 3.2), zu den Gerichtskosten zu zählen sind – auferlegt werden. Muss eine Partei damit rechnen, dass ihr, falls sie eine schriftliche Entscheidbegründung verlangt, unabhängig vom Ausgang eines allenfalls nachfolgenden Rechtsmittelverfahrens a priori signifikant höhere Kosten erwachsen, entfaltet dieser Umstand ungerechtfertigterweise eine prohibitive Wirkung im Hinblick auf die Ergreifung des Rechtsmittels. Wird der Gerichtsentscheid bereits ursprünglich mit einer schrift- lichen Begründung eröffnet, besteht auch kein Anlass, die Kosten für die Begründung abwei- chend vom getroffenen Kostenentscheid der Gegenpartei aufzuerlegen. Somit rechtfertigt ein- zig die Tatsache, dass die Berufungsklägerin um vollständige Ausfertigung des Urteils
13│20 ersuchte, keine andere prozentuale Verteilung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädi- gungsfolgen. Die vorinstanzliche Kostenverlegung ist mithin, soweit sie die Verteilung der hö- heren Gerichtsgebühr davon abhängig macht, welche Partei eine schriftliche Begründung ver- langt, bundesrechtswidrig und damit aufzuheben. Die bundesrechtliche Vorschrift bzw. Art. 106 ZPO wird nicht tangiert, wenn die vollständig unterliegende Partei die Begründung verlangt. Die gesamte Entscheidgebühr für das vorinstanzliche Verfahren, inklusive der Mehr- kosten für die schriftliche Begründung, ist den Parteien gemäss dem Verfahrensausgang auf- zuerlegen (vgl. im Folgenden E. 5.1).
4.1 Die Berufungsklägerin rügt weiter, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht keine Parteientschädi- gung für das Schlichtungsverfahren bzw. die Aufwendungen im Zeitraum vom 18. Feb- ruar 2020 bis und mit dem 11. September 2020 zugesprochen. Was die von der Vorinstanz festgelegte Kostennote von Fr. 8'110.30 für das gerichtliche Verfahren bzw. für die Zeit vom 12. September 2020 bis und mit 6. August 2021 betrifft, zeigt die Berufungsklägerin in ihrer Berufungsbegründung nicht auf, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid als fehlerhaft zu be- trachten wäre. Folglich hat der vorinstanzliche Entscheid insofern als unbestritten zu gelten und muss nicht weiter überprüft werden. Unbestritten ist schliesslich der von der Vorinstanz festgelegte Kostenverteiler (19/20, 1/20).
4.2 Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz festgehalten, eine Parteientschädigung sei im Schlichtungsverfahren nicht vorgesehen. Wie das Bundesgericht in BGE 141 III 20 festhalte, untersage Art. 113 ZPO es dem ordentlichen Richter nicht, im Rahmen des Urteils in der Sache Parteientschädigungen für das Schlichtungsverfahren zuzusprechen, verpflichte ihn aber auch nicht dazu. Die Liquidation der im Schlichtungsverfahren entstandenen Parteikosten sei im nachfolgenden Erkenntnisverfahren somit zulässig, aber nicht zwingend. Es bestehe im or- dentlichen Verfahren kein Anspruch auf Parteientschädigung für das Schlichtungsverfahren (Verweis auf das Urteil [des Obergerichts Zürich] PD160005 vom 26. Oktober 2016 E. 3.2). Die Berufungsklägerin führe in ihrer Begründung nicht aus, weshalb die Kosten für das Schlichtungsverfahren im Sinne von vorprozessualen Kosten zu entschädigen seien. Dies könne etwa dann gerechtfertigt sein, wenn diese Kosten retrospektiv betrachtet im Hinblick auf die Einleitung des Prozesses entstanden und für die Interessenwahrung und Vorbereitung
14│20 bzw. mögliche Verhinderung des Prozesses notwendig oder zumindest nützlich gewesen wä- ren. Vorliegend sei der Aufwand des berufungsklägerischen Parteianwaltes für das Schlich- tungsverfahren daher nicht durch die Berufungsbeklagte im ordentlichen Verfahren als vorpro- zessuale Kosten zu entschädigen (angefochtenes Urteil E. 6.3.1.1). Die Berufungsklägerin führt weiter aus, es treffe zwar zu, dass das Obergericht Zürich in seinem Urteil erwogen habe, dass die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Schlichtungsverfahren nicht zwin- gend sei. Dieses Urteil und auch die Feststellungen der Vorinstanz würden jedoch der herr- schenden Rechtspraxis nicht standhalten. Die herrschende Lehre befürworte, dass nach Scheitern des Schlichtungsversuchs im anschliessenden Gerichtsverfahren die Parteikosten der Schlichtung verlegt würden. Auch im Kanton Solothurn gelte die unzweideutige Praxis, dass Parteientschädigungen auch für das Schlichtungsverfahren zugesprochen würden.
4.3 Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und unter Berufung auf die einschlägige bundesgerichtli- che Rechtsprechung dargelegt, weshalb für die Aufwendungen im Schlichtungsverfahren und die vorprozessualen Aufwendungen vorliegend keine Parteientschädigung gesprochen wird. An einer mangelhaften Begründung, wie sie in dem von der Berufungsklägerin zitierten Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn (ZKBES.2017.8 vom 5. April 2017) Streitthema war, fehlt es vorliegend. Dieser Entscheid ist mit dem vorliegenden deshalb nicht vergleichbar. Selbst wenn es im Kanton Solothurn eine allfällige Rechtspraxis gäbe, wonach vorprozessuale Aufwendungen für das Schlichtungsverfahren entschädigt werden, wäre eine solche für den Kanton Nidwalden nicht verbindlich. Die Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstan- den, zumal dem Richter bei der Bemessung des objektiv gebotenen und zu entschädigenden Aufwandes des berufsmässigen Vertreters ein weiter Entscheidungsspielraum zukommt. Eine Rechtsverletzung liegt daher nur vor, wenn das Ermessen missbraucht, über- oder unterschrit- ten wird (Urteil BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.2; vgl. zudem Urteil 5A_209/2016 vom 12. Mai 2016 E. 2.2). Bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden auferlegt sich die Rechtsmittelinstanz eine gewisse Zurückhaltung und setzt nicht ohne Not ihr eigenes Ermes- sen an dasjenige der Vorinstanz (vgl. Urteil BGer 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012 E. 4.3.2; BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, 1. Aufl. 2013, N. 469 ff. S. 202 ff.; MARTIN H. STER- CHI, a.a.O., N. 8 f. zu Art. 310 ZPO). Inwiefern der Vorinstanz eine Ermessensverletzung an- zulasten wäre, erhellt mit Blick auf die Vorbringen der Berufungsklägerin nicht. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, führt die Berufungsklägerin auch vor Obergericht keinerlei Gründe an, weshalb ihr die Kosten für das Schlichtungsverfahren im Sinne von vorprozessualen Kos- ten zu entschädigen wären. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet.
15│20
Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (vgl. Art. 106 ZPO).
5.1 Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, weshalb über die Prozesskosten des vorinstanzli- chen Verfahrens neu zu entscheiden ist (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Ge- richtskosten für das begründete Urteil unangefochten auf Fr. 5'000.–. Da das vorliegende Ur- teil bei einer Gesamtbetrachtung einzig in Bezug auf die Mehrkosten der Urteilsbegründung (als Bestandteil der Gerichtskosten) vom angefochtenen Entscheid abweicht, rechtfertigt es sich, das von der Vorinstanz festgelegte Verhältnis der Kostenverteilung beizubehalten und die gesamthaften Gerichtskosten inkl. Kosten für die Urteilsbegründung von Fr. 5'000.‒ aus- gangsgemäss im Umfang von 19/20 bzw. Fr. 4'750.‒ der Berufungsbeklagten und im Umfang von 1/20 bzw. Fr. 250.‒ der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Gemäss den obigen Erwägun- gen (E. 4) ist die Berufungsklägerin für ihre Aufwendungen im Schlichtungsverfahren nicht zu entschädigen und der vorinstanzliche Entscheid betreffend Parteientschädigung (Dispositiv- Ziffer 4) somit zu bestätigen.
5.2 5.2.1 Die Entscheidgebühr vor Obergericht als Berufungsinstanz richtet sich nach dem im Verfahren vor dem Kantonsgericht als erster Instanz massgebenden Tarif, wird um einen Drittel reduziert, beträgt jedoch mindestens Fr. 500.– (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG). Im Berufungsverfahren ist der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren massgebend (vgl. THOMAS SUT- TER-SOMM/BENEDIKT SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
16│20 der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Die Gerichtskosten werden demzufolge pauschal auf Fr. 1'500.‒ festgesetzt. Grundsätzlich werden die Prozesskosten des Berufungsverfahrens der zweitinstanzlich unter- liegenden Partei auferlegt, selbst wenn diese im erstinstanzlichen Verfahren obsiegt hat, was sich insbesondere auch angesichts der Eigenständigkeit des Berufungsverfahrens rechtfertigt (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.2; BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Die Regelung von Art. 106 ZPO (vgl. oben) räumt dem Richter bei der Kostenverteilung ein weites Ermessen ein. Danach kann der Richter bei der Kostenverteilung insbesondere auch das Gewicht der einzelnen Rechtsbegeh- ren innerhalb eines Rechtsstreits berücksichtigten (Urteile BGer 5D_108/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.1; 5A_80/2020 vom 19. August 2020 E. 4.3; 4A_54/2018 vom 11. Juni 2018 E. 5.1), wie auch den Umstand, dass eine Partei in einer grundsätzlichen Frage obsiegt hat, was für die ähnliche Situation, dass die Klage zwar grundsätzlich, nicht aber in der Höhe der Forde- rung gutgeheissen wurde, überdies in Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO ausdrücklich vorgesehen ist (Urteil BGer 4A_171/2021 vom 27. April 2021). Im Berufungsverfahren waren eine Forderung aus Mietvertrag, die Auferlegung der vorinstanzlichen Gerichtskosten und die Parteientschä- digung für vorprozessuale Aufwendungen des Schlichtungsverfahrens strittig. Die Forderung aus Mietvertrag ist mit 85 % zu gewichten, die Kostenfrage mit 10 % und die Entschädigungs- frage mit 5 %. Die Berufungsklägerin begehrte im Berufungsverfahren im Hauptantrag betref- fend Forderung aus Mietvertrag die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Die Berufungsbeklagte schloss auf Abweisung der Berufung, womit sie sich grundsätzlich mit dem vorinstanzlichen Urteil identifizierte. Nachdem die Berufung in diesem Punkt abgewiesen wird, unterliegt die Berufungsklägerin vollumfänglich. Sie unterliegt ebenso hinsichtlich ihres Eventualantrags Ziff. 3 der Berufung betreffend Parteientschädigung für die Aufwendungen im Schlichtungsverfahren. Hingegen obsiegt sie in Bezug auf die strittige Verteilung der vorinstanzlichen Gerichtskosten (Eventualantrag Ziff. 2 der Berufung). Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.‒ zu 9/10 bzw. Fr. 1'350.– der Berufungsklägerin und zu 1/10 bzw. Fr. 150.– der Berufungsbeklagten aufzuerle- gen. Der Betrag von Fr. 1'500.– wird dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvor- schuss in gleicher Höhe entInommen und ist bezahlt. Die Berufungsbeklagte hat der Beru- fungsklägerin Fr. 150.‒ intern und direkt zu erstatten.
17│20 5.2.2 Die unterliegende Partei hat der obsiegenden eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den Tarifen gemäss Art. 42 ff. PKoG zu (Art. 96 ZPO), wobei die Parteien berechtigt sind, eine Kostennote einzureichen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Massgebend für die Festsetzung des Hono- rars innerhalb der vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Besteht zwischen dem Arbeitsaufwand und den vorgegebenen Rahmen ein Missverhältnis, ist das Honorar nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu bemessen (Art. 34 Abs. 1 PKoG). Das Honorar beträgt je Stunde zwischen Fr. 220.– und Fr. 250.‒ (Art. 34 Abs. 2 PKoG). In Prozessen mit einem Streitwert von Fr. 16'450.– beträgt das ordentliche Honorar vor erster Instanz zwischen Fr. 2'000.– bis Fr. 8'000.– (Art. 42 Abs. 1 PKoG) zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer (Art. 52 und 54 PKoG). Im Berufungsverfahren beträgt das ordentliche Honorar 20 bis 60 Prozent des für das Verfahren vor erster Instanz zulässigen Honorars, bemessen nach dem noch strittigen Betrag, mindestens jedoch Fr. 500.– (Art. 43 PKoG). Somit liegt der Kostenrahmen für das Honorar des vorliegenden Berufungsverfahrens zwischen Fr. 500.– bis Fr. 4'800.–.
Die berufungsklägerische Rechtsvertretung machte mit Kostennote vom 21. Januar 2022 eine Parteientschädigung von Fr. 5'731.00 (Honorar Fr. 5'241.75 [20.83 Std. à Fr. 250.– und 0.33 Std. à Fr. 100.–], Auslagen Fr. 79.50, Mehrwertsteuer Fr. 409.75 [7.7 %]) geltend. Über die Hälfte des Aufwandes (13.5 Std.) wird für das Abfassen der Berufung («Verfassen Beru- fung v1», «Verfassen/Korrekturlesen Berufung v1», «Überarbeiten v1», «Finalisierung Beru- fung») veranschlagt, was jedoch angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache unangemessen erscheint. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.3.1.2), werden zudem nur eigentliche Anwaltsarbeiten zum Anwaltstarif entschädigt. Anwaltschaftliche Kürzestaufwendungen werden nicht entschädigt. Folglich sind die Positio- nen «Studium Verfügung Obergericht; E-Mail an Klientschaft (Kostenvorschuss)», «E-Mail- Verkehr mit Klientschaft (betr. Kostenvorschuss)» und «Studium Fristansetzung Obergericht; E-Mail an Klientschaft» nicht zu entschädigen. Insgesamt wird für die Festsetzung des Hono- rars ein Aufwand von 15 Stunden berücksichtigt. Das Honorar wird somit auf Fr. 4'124.40 (Fr. 3'750.– [15 Std. à Fr. 250.–], Auslagen Fr. 79.50, Mehrwertsteuer Fr. 294.90 [7.7 %]) fest- gesetzt.
18│20 Am 25. Januar 2022 reichte Rechtsanwalt Dr. iur. Urban Bieri eine Kostennote im Umfang von total Fr. 3'317.15 ein (Honorar Fr. 3'080.00 [11 Std. à Fr. 280.00]; Mehrwertsteuer Fr. 237.15 [7.7 %]). Diese Kostennote liegt im gesetzlich vorgesehenen Rahmen und kann in diesem Umfang gerichtlich genehmigt werden. Die Berufungsklägerin hat ausgangsgemäss 9/10 bzw. Fr. 2'985.40 der Entschädigung des berufungsbeklagtischen Rechtsanwalts zu übernehmen. Die Berufungsbeklagte hat 1/10 oder Fr. 412.40 der Entschädigung des berufungsklägerischen Rechtsvertreters zu bezahlen. Nach Verrechnung der gegenseitigen Entschädigungen hat die Berufungsklägerin die Beru- fungsbeklagte für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'573.– zu entschädigen (Fr. 2'985.40 – Fr. 412.40).
19│20 Demgemäss erkennt das Obergericht:
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Dispositivziffer 3 aufgehoben und lautet neu: « 3. Die Gerichtskosten für das begründete Urteil betragen Fr. 5'000.00 (inkl. Auslagen). Sie werden ausgangsgemäss zu 19/20 bzw. Fr. 4'750.00 der Klägerin und zu 1/20 bzw. Fr. 250.00 der Beklagten auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Klägerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 5'000.00 verrechnet und sind bezahlt. Die Beklagte hat der Klägerin intern und direkt Fr. 250.00 an die Gerichtskosten zu bezahlen.»
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Urteil ZK 20 39 des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Kollegialgericht, vom 15. September 2021 bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 9/10 bzw. Fr. 1'350.– der Berufungsklägerin und zu 1/10 bzw. Fr. 150.– der Berufungsbeklagten auferlegt. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungsklägerin intern und direkt Fr. Fr. 150.‒ zu ersetzen.
Die Berufungsklägerin hat die Berufungsbeklagte mit Fr. 2'573.– zu entschädigen.
[Zustellung].
Stans, 7. April 2022 OBERGERICHT NIDWALDEN Zivilabteilung Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sarah Huber
20│20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG. Der Streitwert liegt bei Fr. 16'450.–.