GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
ZA 21 6 BGer 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023/Teilweise Gutheissung
Urteil vom 20. Dezember 2021 Zivilabteilung
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichterin Franziska Ledergerber Kilchmann, Oberrichter Franz Odermatt, Gerichtsschreiberin Mirdita Kelmendi.
Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch lic. iur. Armin Durrer, Rechtsanwalt, Durrer Britschgi Advokatur & Notariat, Dorfplatz 6, Postfach 335, 6371 Stans,
Berufungskläger/Anschlussberufungsbeklagter,
gegen
B., geb. 2011, gesetzlich vertreten durch die Mutter C. und diese wiede- rum vertreten durch lic. iur. Sibylle Würsch-Müller, Rechtsan- wältin, Dorfplatz 9, Postfach, 6371 Stans,
Berufungsbeklagte/Anschlussberufungsklägerin.
Gegenstand Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrages Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Kan- tonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht, vom 16. Oktober 2020 (ZE 20 119).
2│41 Sachverhalt: A. A.__ (fortan: Berufungskläger) und C.__ (fortan: Kindesmutter) sind die unverheirateten Eltern von B., geb. xx.xx.2011 (fortan: Berufungsbeklagte). Am 24. Mai 2012 schlossen die Eltern eine «Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge der unverheirateten Eltern» ab, welche am 4. Juni 2012 durch den Gemeinderat Z. als Vormundschaftsbehörde genehmigt wurde (vi-KB 2). Darin wurde unter anderem für den Fall der Auflösung der Haushaltsgemein- schaft festgelegt, dass die Obhut über die Tochter der Kindsmutter erteilt werde und der Kinds- vater an den Unterhalt der Tochter einen monatlichen, indexierten Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.– zu leisten habe. Der Berufungskläger ist zudem durch das Scheidungsurteil des Kantonsgerichtspräsidiums Y.__ vom 29. September 2010 (vi-BB 21) verpflichtet, seiner früheren Ehefrau an den Unter- halt seiner weiteren drei – in X.__ lebenden – Kindern einen monatlichen Unterhalt von jeweils Fr. 500.– zu bezahlen.
B. Mit Eingabe vom 29. Juli 2020 machte die von der Kindsmutter mandatierte Rechtsanwältin im Namen der Tochter eine Klage auf Neufestlegung des Unterhalts (Art. 279 ZGB) und Auf- hebung des Unterhaltsvertrages gegen den Kindsvater anhängig. Nachdem im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte, fällte das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht, am 16. Oktober 2020 das folgende Urteil (ZE 20 119): « 1. In Abänderung der «Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge der unverheirateten Eltern» vom 24. Mai 2012 wird Ziffer 3 aufgehoben und vollumfänglich durch folgende Regelung ersetzt (Absätze in kursiver Schrift wurden inhaltlich unverändert übernommen):
3│41 Phase II (1. Mai 2021 bis 31. Juli 2023): Barunterhalt Fr. 990.00 Überschussanteil Fr. 40.00 Total Kindesunterhaltsbeitrag Fr. 1'030.00 Phase III (1. August 2023 bis 30. April 2027): Barunterhalt Fr. 795.00 Überschussanteil Fr. 70.00 Total Kindesunterhaltsbeitrag Fr. 865.00 Phase IV (1. Mai 2027 bis zur Volljährigkeit bzw. Abschluss einer angemessen Erstausbildung nach Art. 277 ZGB): Barunterhalt Fr. 575.00 Überschussanteil Fr. 100.00 Total Kindesunterhaltsbeitrag Fr. 675.00
Zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen sind allfällige Kinderzulagen zu leisten, soweit diese vom Vater be- zogen werden. Die Dauer des Unterhaltes bestimmt sich nach dem ZGB. Danach dauert die Unterhaltspflicht bis zur Voll- jährigkeit. Absolviert das Kind in diesem Zeitpunkt eine Ausbildung (Lehre, Anlehre, Mittelschule), so dauert die Zahlungspflicht bis zu deren Abschluss (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Vorbehalten bleibt, dass es dem Kind ab dann zuzumuten ist, an seinen Unterhalt einen Beitrag aus seinem Arbeitserwerb beizusteuern (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Erhält der Vater infolge Invalidität usw. Sozialversicherungsrenten für das Kind oder ähnliche für den Unter- halt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Beträge dem Kind zu bezahlen. Die oben vereinbarten Unterhaltsbeiträge vermindert sich in diesem Fall nach Art. 285 Abs. 2 ZGB bis um den Betrag dieser Leistungen. Der Vater erklärt sich damit einverstanden, dass diese Leistun- gen von der jeweiligen Sozialversicherung direkt der Mutter bzw. dem volljährigen Kinde ausgerichtet wer- den.
Indexierung Der Unterhaltsbeitrag basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamts für Statistik mit 101.2 Punkten, Stand September 2020 (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Er wird jährlich auf den
Unterhaltsbeitrag gemäss Phasen x neuer Indexstand (Punkte)
Indexstand von 101.2 Punkten
Der Unterhaltsbeitrag verändert sich nicht in oben erwähnter Weise, wenn der Vater bis Ende Februar des Folgejahres nachweist, dass sein Einkommen nicht der Teuerung angepasst worden ist.
Ausserordentliche Aufwendungen Bei nicht vorgesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes (z.B. Ausbildung, Zahnkorrekturen, Freizeit) teilen sich die Eltern an den zusätzlichen Unterhaltskosten (Art. 286 Abs. 3 ZGB) zu gleichen Tei- len. Bei erheblichen Änderungen der Verhältnisse können die Unterhaltsbeiträge vertraglich oder durch das Gesetz neu festgesetzt oder aufgehoben werden (Art. 286 Abs. 2 ZGB; Art. 287 Abs. 2 ZGB). Die
4│41 vertragliche Änderung wird für das unmündige Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbe- hörde verbindlich (Art. 287 Abs. 1 ZGB). Wenn die Eltern miteinander die Ehe eingehen, erlischt dieser Vertrag mit Wirkung ab dieser Eheschliessung.
Berechnungsgrundlagen Es wird von folgenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen: Mutter: hypothetisches Einkommen bis 31. Juli 2023 Fr. 3'400.00 (50 %) + Witwenrente Fr. 129.00 hypothetisches Einkommen bis 31. Juli 2027 Fr. 5'320.00 (80 %) + Witwenrente Fr. 129.00 hypothetisches Einkommen ab 1. August 2027 Fr. 6'325.00 (100 %) + Witwenrente Fr. 129.00 kein nennenswertes Vermögen
Vater: Einkommen Fr. 6'536.00 (100 %) Schulden von ca. Fr. 117'000.00 (gemäss Steuererklärung 2019)
Kind: Einkommen bis 30. April 2027 Fr. 240.00 (Kinderzulage) Einkommen ab 1. Mai 2027 Fr. 270.00 (Ausbildungszulage) kein nennenswertes Vermögen
Es handelt sich jeweils um das monatliche Nettoeinkommen der Parteien inkl. 13. Monatslohn vor Steuern.
Allfällige gestützt auf die «Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge der unverheirateten Eltern» vom 24. Mai 2012 vom Beklagten bereits geleistete Kindesunterhaltsbeiträge für die Klägerin betreffend den Zeitraum seit 1. Juli 2019 sind an die fälligen Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 1 hiervor anzurechnen.
[Gerichtskosten].
[Parteikosten].
[Zustellung]. »
C. Gegen dieses Urteil liess der Berufungskläger mit Eingabe vom 12. April 2021 Berufung erhe- ben mit folgenden Rechtsbegehren: « 1. Das Urteil des Kantonsgerichtes Nidwalden vom 16. Oktober 2020 im Verfahren - ZE 20 119 - sei vollum- fänglich aufzuheben und es sei auf die Klage vom 29. Juni 2020 nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichtes Nidwalden vom 16. Oktober 2020 im Verfahren - ZE 20 119 - vollumfänglich aufzuheben und es sei die Klage vom 29. Juni 2020 abzuweisen. 3. Subeventualiter seien die Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Kantonsgerichtes Nidwalden vom 16. Oktober 2020 im Verfahren - ZE 20 119 - aufzuheben und wie folgt neu festzulegen: 3.1 Der Berufungskläger sei zu verpflichten, C.__ an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter B.__ (geb. xx.xx.2011) jeweils zum Voraus auf den Ersten eines jeden Monats folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
5│41 Phase I (rückwirkend ab 1. Juli 2019 bis 30. April 2021): Barunterhalt CHF 370.00 (Manko: CHF 385.00)
Phase II (1. Mai 2021 bis 31. Juli 2023): Barunterhalt CHF 370.00 (Manko: CHF 620.00)
Phase III (1. August 2023 bis 30. April 2027): Barunterhalt CHF 370.00 (Manko: CHF 225.00)
Phase IV (1. Mai 2027 bis zur Volljährigkeit bzw. Abschluss einer angemessenen Erstausbildung nach Art. 277 ZGB) Barunterhalt CHF 385.00
3.2 Es sei gerichtlich festzulegen, von welchen finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen wurde. 4. Subsubeventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichtes Nidwalden vom 16. Oktober 2020 im Verfahren
D. Mit Berufungsantwort/Anschlussberufung vom 26. Mai 2021 liess die Berufungsbeklagte fol- gende Rechtsbegehren stellen: « 1. Die Berufung des Berufungsbeklagten vom 12. April 2020 sei abzuweisen. 2. Ziffer 1 des Rechtsspruchs des Urteils des Kantonsgericht Nidwalden vom 16. Oktober 2020 (Fallnummer ZE 20 119) sei aufzuheben und wie folgt neu festzulegen: Der Berufungskläger sei zu verpflichten der Berufungs- beklagten jeweils zum Voraus auf den Ersten des Monats folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Phase I (rückwirkend ab 01. Juli 2019 bis 30. April 2021): Barunterhalt: Fr. 755.00 Überschussanteil der Berufungsbeklagten: Fr. 216.00 Total Kinderunterhaltsbeitrag: Fr. 971.00 Phase 2 (01. Mai 2021 bis 31. Juli 2023): Barunterhalt: Fr. 1'123.00 Überschussanteil der Berufungsbeklagten: Fr. 164.00 Total Kinderunterhaltsbeitrag: Fr. 1'287.00
6│41 Phase 3 (01. August 2023 bis 30. April 2027): Barunterhalt: Fr. 898.00 Überschussanteil der Berufungsbeklagten: Fr. 197.00 Total Kinderunterhaltsbeitrag: Fr. 1'095.00 Phase 4 (01. Mai 2027 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung): Barunterhalt: Fr. 655.00 Überschussanteil der Berufungsbeklagte: Fr. 234.00 Total Kinderunterhaltsbeitrag: Fr. 889.00
E. Der Berufungskläger reichte mit Eingabe vom 29. Juni 2021 die Berufungsreplik und An- schlussberufungsantwort ein und erneuerte die bereits gestellten Rechtsbegehren wie folgt: « A. Im Rahmen des Berufungsverfahrens
Phase II (1. Mai 2021 bis 31. Juli 2023): Barunterhalt CHF 370.00 (Manko: CHF 620.00)
Phase III (1. August 2023 bis 30. April 2027): Barunterhalt CHF 370.00 (Manko: CHF 356.65)
Phase IV (1. Mai 2027 bis zur Volljährigkeit bzw. Abschluss einer angemessenen Erstausbildung nach Art. 277 ZGB) Barunterhalt CHF 385.00
7│41 3.2 Es sei gerichtlich festzulegen, von welchen finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen wurde. 4. Subsubeventualiter sei in Gutheissung der Berufung das Urteil des Kantonsgerichtes Nidwalden vom 16. Oktober 2020 im Verfahren - ZE 20 119 - vollumfänglich aufzuheben und es sei die Angelegenheit an das Kantonsgericht Nidwalden bzw. die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurück- zuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten bzw. zulasten des Staates, sowohl für das vorliegende Berufungsverfahren als auch für das Verfahren vor dem Kantonsgericht Nidwal- den bzw. vor der Vorinstanz.
B. Im Rahmen des Anschlussberufungsverfahrens
F. Die Berufungsbeklagte reichte mit Eingabe vom 13. September 2021 die Berufungsduplik und Anschlussberufungsreplik ein und erneuerte ihre Rechtsbegehren wie folgt: « 1. Die Berufung des Berufungsbeklagten vom 12. April 2020 sei abzuweisen. 2. Ziffer 1 des Rechtsspruchs des Urteils des Kantonsgericht Nidwalden vom 16. Oktober 2020 (Fallnummer ZE 20 119) sei aufzuheben und wie folgt neu festzulegen: Der Berufungskläger sei zu verpflichten der Berufungs- beklagten jeweils zum Voraus auf den Ersten des Monats folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Phase I (rückwirkend ab 01. Juli 2019 bis 30. April 2021): Barunterhalt: Fr. 755.00 Überschussanteil der Berufungsbeklagte: Fr. 74.95 Total Kinderunterhaltsbeitrag (gerundet): Fr. 830.00 Phase 2 (01. Mai 2021 bis 31. Juli 2023): Barunterhalt: Fr. 1'230.90 Überschussanteil der Berufungsbeklagte: Fr. 3.55 Total Kinderunterhaltsbeitrag (gerundet): Fr. 1'234.45 Phase 3 (01. August 2023 bis 30. April 2027): Barunterhalt: Fr. 1'072.75 Überschussanteil der Berufungsbeklagte: Fr. 27.25 Total Kinderunterhaltsbeitrag (gerundet): Fr. 1'100.00 Phase 4 (01. Mai 2027 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung): Barunterhalt: Fr. 884.00 Überschussanteil der Berufungsbeklagte: Fr. 55.60 Total Kinderunterhaltsbeitrag (gerundet): Fr. 940.00
8│41 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens zulasten des Be- rufungsklägers / Anschlussberufungsbeklagten eventualiter zulasten des Staates. 4. Der Berufungsbeklagten / Anschlussberufungsklägerin sei für das vorliegende Verfahren sowohl für die Ge- richtskosten als auch für die Anwaltskosten das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr die Unterzeichnende als Rechtsanwältin für das vorliegende Verfahren beizugeben. »
G. Der Berufungskläger hielt im Rahmen seiner Anschlussberufungsduplik vom 4. Oktober 2021 im Wesentlichen an seinen bereits gestellten Rechtsbegehren fest, passte jedoch Ziffer 3.1 seiner Rechtsbegehren wie folgt an: « 3.1 Der Berufungskläger sei zu verpflichten, C.__ an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter B.__ (geb. xx.xx.2011) jeweils zum Voraus auf den Ersten eines jeden Monats folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Phase I (rückwirkend ab 1. Juli 2019 bis 30. April 2021): Barunterhalt CHF 442.55 (Manko: neu CHF 312.45)
Phase II (1. Mai 2021 bis 31 Juli 2023): Barunterhalt CHF 442.55 (Manko: neu CHF 683.90)
Phase III (1. August 2023 bis 30. April 2027): Barunterhalt CHF 442.55 (Manko: neu CHF 257.30)
Phase IV (1. Mai 2027 bis zur Volljährigkeit bzw. Abschluss einer angemessen Erstausbildung nach Art. 277 ZGB) Barunterhalt CHF 645.85 »
H. Damit war der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen. Die vorinstanzlichen Akten wurden praxisgemäss beigezogen.
I. Die Zivilabteilung des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 20. Dezember 2021 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwä- gungen eingegangen.
9│41 Erwägungen:
1.2 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In der schriftlichen Berufungs- begründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Berufungsinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich vielmehr – abge- sehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.).
10│41 1.3 Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren grundsätzlich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Zu beachten ist allerdings, dass es vor- liegend um Kinderbelange in einer familienrechtlichen Angelegenheit geht, so dass das Ge- richt nach Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Untersu- chungsmaxime) und überdies ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Offizialma- xime). Die strenge Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen durchbricht das erwähnte Novenregime mit der Folge, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren selbst dann vorgebracht werden können, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Urteil BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 2.2). Die von den Parteien neu eingereichten Urkunden sowie die daraus abgeleiteten Vor- bringen können somit grundsätzlich berücksichtigt werden.
2.2 Grundsätzlich geht jedem Entscheidverfahren ein Schlichtungsversuch voraus (Art. 197 ZPO). Gemäss Art. 198 lit. b bis ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren bei Klagen über den Unterhalt des Kindes und weitere Kinderbelange jedoch dann, wenn vor der Klage ein Elternteil die Kin- desschutzbehörde angerufen hat. Diese Bestimmung dient der Vermeidung von Doppelspu- rigkeiten. Ein erneuter Schlichtungsversuch soll entbehrlich sein, wenn sich bereits eine Be- hörde mit der Streitsache befasst hat und in diesem Verfahren Gelegenheit zur einvernehmli- chen Regelung und Kompetenz der Behörde zur Genehmigung derselben bestanden hat (SENN, Verfahrensrechtliche Streiflichter zu den Revisionen der elterlichen Sorge und des Kin- desunterhaltsrechts, FamPra.ch 2017, S. 991). Der Wegfall des Schlichtungsverfahrens ge- stützt auf diese Bestimmung setzt damit ein minimal vermittelndes Element voraus. Dieses muss wenigstens darin bestehen, dass der andere Elternteil – d.h. derjenige, welcher kein
11│41 Begehren bei der Kindesschutzbehörde gestellt hat – (vergeblich) zur Teilnahme an einem Vermittlungsversuch aufgefordert wurde. Das Vermittlungsverfahren muss letztlich erfolglos abgeschlossen worden sein (ZOGG, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange - verfahrensrechtliche Fragen, FamPra.ch 2019, S. 9 f.; SENN, a.a.O., S. 992 f.).
2.3 Aktenkundig ist, dass das Verfahren bei der KESB betreffend Neuberechnung des Kindesun- terhaltes am 19. August 2019 von der Kindesmutter anhängig gemacht wurde (BG-Bel. 4). In der Folge befand sich die KESB im Austausch mit den beiden Elternteilen, forderte verschie- dene Unterlagen ein und führte auf dieser Grundlage eine Neuberechnung des Unterhaltes durch (vi-BB 2-5). Die KESB stellte den Parteien den entsprechenden Unterhaltsvertrag mit Schreiben vom 19. Februar 2020 zur Unterzeichnung innert Frist zu und wies darauf hin, dass ansonsten eine Bestätigung über die nicht erfolgte Einigung ausgestellt würde (vi-BB 2 S. 2). Nachdem die KESB dem Berufungskläger Akteneinsicht gewährte, ersuchte sie diesen erneut um Unterzeichnung der Unterhaltsverträge und stellte andernfalls wiederum die Ausstellung einer Bestätigung über die nicht erfolgte Einigung in Aussicht (vi-BB 3). Mit Schreiben vom 16. März 2020 nahm der Berufungskläger schliesslich Stellung zur Neuberechnung. Er bat einerseits um eine korrigierte Berechnung und beantragte andererseits die Ablehnung des Antrages auf Neuberechnung des Unterhaltes, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien (vi- BB 4). Die KESB erachtete eine einvernehmliche Streitbeilegung vor diesem Hintergrund als gescheitert, zumal nun auch fraglich erschien, ob es zwischen den Parteien bereits am Kon- sens über die Grundsatzfrage betreffend die Neuberechnung des Unterhaltes fehlte. Mit Schreiben vom 17. März 2020 schrieb die KESB das Verfahren dementsprechend mangels Einigung formlos ab und verwies auf die Durchsetzung einer neuen Unterhaltsregelung auf gerichtlichem Wege (vi-KB 3).
2.4 Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass die beiden Elternteile monatelang in Kontakt mit der KESB standen und damit auch die Möglichkeit hatten, eine Einigung zu finden. Insofern ist das erforderliche minimal vermittelnde Element – wenn auch knapp – als gegeben zu erachten. Zwar ist dem Berufungskläger darin zuzustimmen, dass es durchaus wünschens- wert gewesen wäre, wenn die KESB eine Einigungsverhandlung mit den Parteien durchgeführt hätte. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien im Rahmen der Hauptverhandlung auch vor Vorinstanz Gelegenheit hatten, sich in einem persönlichen Gespräch zu einigen und
12│41 eine einvernehmliche Lösung zu finden. So hat die Vorinstanz den Parteien nach durchgeführ- ter Hauptverhandlung (Parteivorträge, Einreichung weiterer Belege, persönliche Befragung) einen Vereinbarungsvorschlag unterbreitet, welcher in der Folge aber keinen Zuspruch fand (vi-act. 7). Mithin verlief auch dieser Vermittlungsversuch erfolglos. Selbst wenn man die Vermittlungsbemühungen der KESB folglich als ungenügend qualifizie- ren würde, so würde es vorliegend dem Sinn und Zweck des Schlichtungsobligatoriums dia- metral zuwiderlaufen, nach zahlreichen Prozesshandlungen nun nicht einzutreten, nur damit vor erneuter Klageeinreichung ein Schlichtungsverfahren durchgeführt und in der Folge das bereits durchlaufene Verfahren wiederholt wird. Diese Prozessvoraussetzung würde unter den konkreten Umständen zu einer blossen Formalie ohne schutzwürdiges Interesse verkommen, was nicht mit der ratio legis von Art. 198 lit. b bis ZPO zu vereinbaren wäre.
2.5 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Klage eingetreten ist. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
3.2 Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Für diese drei Unterhaltskomponenten sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, wobei das Kind Anspruch auf gebührenden Unterhalt hat (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB; BGE 147 III 265 E. 5.1). Der Begriff des gebührenden Unterhalts bezieht sich zunächst auf den Barunterhalt und soll sowohl den unmittelbaren Lebensunterhalt des Kindes als auch dessen spezifische Bedürfnisse abdecken. Zum gebührenden Unterhalt gehört zu- dem der Betreuungsunterhalt, mit welchem die zur erforderlichen persönlichen Betreuung ei- nes Kindes notwendige physische Präsenz des betreffenden Elternteils sichergestellt werden soll (BGE 147 III 265 E. 5.3 und 5.4). Entscheidende Faktoren für die Bestimmung des gebüh- renden Unterhalts des Kindes sind neben seinen Bedürfnissen die Lebensstellung und die Leistungsfähigkeit der Eltern (vgl. Art. 285 Abs. 1 ZGB). Der gebührende Unterhalt des Kindes ist somit eine von den konkreten Mitteln abhängige dynamische Grösse, indem auch das Kind
13│41 von einer überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit profitieren und an einer gehobenen Le- bensstellung der Eltern teilhaben soll (BGE 147 III 265 E. 5.4).
3.3 Steht ein Kind unter der alleinigen Obhut eines Elternteils, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls ist der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vom Grundsatz her vollständig vom ande- ren Elternteil zu tragen (BGE 147 III 265 E. 5.5). Ein Abweichen von diesem Grundsatz ist allenfalls dann geboten, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der an- dere (BGE 147 III 265 E. 8.1 m.w.H.).
3.4 3.4.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird der Kindesunterhalt nach der sog. zweistu- figen Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung berechnet (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.5; 147 III 265 E. 6.6). Dabei werden einerseits die zur Verfügung stehen- den finanziellen Mittel festgestellt, wofür in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Ein- kommen relevant sind. Andererseits wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung be- troffenen Personen ermittelt (sog. gebührender Unterhalt); dieser ist keine feste Grösse, son- dern ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend ver- teilt, dass zunächst das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familien- rechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Über- schuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird (BGE 147 III 265 E. 7).
3.4.2 Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die «Richt- linien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums» den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkos- tenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei
14│41 sein Bewenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf der Basis des be- treibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu bestimmen. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt indessen zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht. Bei den Eltern gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Ver- sicherungspauschale, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungs- rechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchs- rechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassen- prämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden berück- sichtigt werden. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzmini- mum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten finanziellen Ver- hältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien. Ein unzulässiger Mix mit der ein- stufigen Methode liegt insbesondere dann vor, wenn Zusatzpositionen wie Reisen resp. Fe- rien, Hobbys etc. berücksichtigt werden; ein solcher Lebensbedarf ist vielmehr aus dem Über- schussanteil zu finanzieren. Im Übrigen ist auch allen anderen Besonderheiten des Einzelfalls erst bei der Verteilung des Überschusses Rechnung zu tragen. Soweit nach allseitiger De- ckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf des Kindes bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zu- weisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden. Der Betreuungsunterhalt bleibt hinge- gen auch bei überdurchschnittlichen Verhältnissen auf das familienrechtliche Existenzmini- mum beschränkt, da hier die persönliche Betreuung sichergestellt und nicht die Teilhabe an einem überdurchschnittlichen Lebensstandard des Leistungspflichtigen ermöglicht werden soll. Der gebührende Unterhalt des Kindes hat mithin in Bezug auf den Barbedarf und den Betreuungsunterhalt nicht die gleiche Obergrenze (BGE 147 III 265 E. 7.2 mit unzähligen Hin- weisen).
3.4.3 Mithin ist bei der zweistufigen Methode wie folgt vorzugehen: Vorab ist dem Unterhaltsver- pflichteten stets das eigene betreibungsrechtliche Existenzminimum zu lassen. Aus den wei- teren Mitteln ist – jeweils berechnet auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums – der Barunterhalt des minderjährigen Kindes, im Anschluss daran der Betreuungsun- terhalt und alsdann ein allfälliger (nach-)ehelicher Unterhalt zu decken. Erst wenn das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt ist, kann es darum gehen,
15│41 verbleibende Ressourcen in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzunehmen und auf das fami- lienrechtliche Existenzminimum aufzustocken, wobei die genannten Unterhaltskategorien etappenweise aufzufüllen sind, indem z.B. in einem ersten Schritt allseits die Steuern berück- sichtigt werden und dann jeweils eine Kommunikations- und Versicherungspauschale einge- setzt wird etc. Ein danach resultierender Überschuss ist ermessensweise auf die daran Be- rechtigten zu verteilen. Grundsätzlich wird dabei eine Verteilung nach «grossen und kleinen Köpfen» vorgenommen, wobei von dieser Regel aus mannigfaltigen Gründen abgewichen werden kann (BGE 147 III 265 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen und Verweisen).
3.5 Die vorinstanzliche Bedarfs- bzw. Unterhaltsberechnung hält den vorstehend dargelegten Grundsätzen nicht stand. Einerseits finden sich im Bedarf der Berufungsbeklagten Positionen, welche weder zum Existenzminimum noch zum erweiterten familienrechtlichen Bedarf gehö- ren (Kinder-Kickboxen, Sport). Andererseits werden Positionen, welche im familienrechtlichen Bedarf zu berücksichtigen sind (Steueranteil des Kindes, Steueranteil der Eltern), ausser Acht gelassen. Überdies werden beim Kind die über die obligatorische Grundversicherung hinaus- gehende Krankenkassenprämien berücksichtigt, während bei den Eltern lediglich die obliga- torische Grundversicherung angerechnet wird. Bereits zufolge dieser Vermischung der ver- schiedenen Methoden drängen sich hinsichtlich der vorinstanzlichen Bedarfs- und Unterhalts- berechnung diverse Korrekturen auf, welche unabhängig von den Parteianträgen und -vorbrin- gen vorzunehmen sind (vgl. dazu E. 1.3). In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind für die Beteiligten daher neue Bedarfsberechnungen vorzunehmen. Zu beachten ist, dass die Vorinstanz bei der Festlegung der Unterhaltspflicht des Berufungsklägers mehrere Phasen unterschied und dabei unter an- derem die Leistungsfähigkeit der Kindesmutter nach dem Schulstufenmodell berechnete. Dies macht mehrere Berechnungen erforderlich, ist aufgrund von Veränderungen der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Parteien indessen nachvollziehbar und auch notwendig. Je- denfalls wurde die Vorgehensweise bzw. die Phaseneinteilung der Vorinstanz von keiner der Parteien beanstandet, so dass sich auch die Berufungsinstanz daran orientiert. Im Folgenden ist dementsprechend von folgenden Phasen auszugehen:
16│41 Phase I: 1. Juli 2019 bis 30. April 2021 Rückwirkend ab einem Jahr vor dem Zeitpunkt der Klageeinreichung (Art. 279 ZGB) bis am 30. April 2021, d.h. bis zu jenem Monat, in welchem das Kind 10 Jahre alt wird. Phase II: 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2023 Aufgrund des 10. Geburtstags des Kindes erhöht sich der Grundbetrag von Fr. 400.– auf Fr. 600.–. Der Kindesmutter ist es zudem zumutbar, in einem 50%-Pensum zu arbeiten. Phase III: 1. August 2023 bis 30. April 2027 Per 1. August 2023 tritt das Kind voraussichtlich in die Oberstufe ein, was zur Folge hat, dass der Mutter ab diesem Zeitpunkt ein Arbeitspensum von 80% zuzumuten ist. Phase IV: 1. Mai 2027 bis zur Volljährigkeit bzw. Abschluss einer angemessenen Erstausbildung nach Art. 277 ZGB Nach dem 16. Geburtstag des Kindes ist der Kindesmutter ein Vollzeitpensum zuzumuten.
4.2 4.2.1 Das Nettoeinkommen des Berufungsklägers aus seiner unselbständigen Tätigkeit bei der D.__ GmbH im Umfang von jährlich Fr. 2'000.– ist unbestritten. Mithin kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem monatlichen Einkommen von Fr. 166.65 bei der D.__ GmbH ausge- gangen werden (angefochtenes Urteil E. 6.3.1 S. 25).
17│41 4.2.2 4.2.2.1 Die Vorinstanz rechnete dem Berufungskläger sodann das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der E.__ GmbH an. Sie berücksichtigte dabei das Nettoeinkommen aus den Jahren 2018 (Fr. 11'253.– exkl. Familienzulagen) und 2019 (Fr. 16'500.– exkl. Familien- zulagen) und ermittelte daraus einen Durchschnitt von Fr. 13'876.50 jährlich bzw. Fr. 1'156.40 monatlich (angefochtenes Urteil E. 6.3.1 S. 25).
4.2.2.2 Der Berufungskläger macht mit Verweis auf den Lohnausweis vom Jahr 2020 (BF-Bel. 12) geltend, dass er aus seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der E.__ GmbH lediglich ein Nettoeinkommen von Fr. 6'500.– generiert habe und dies ebenfalls bei der Berechnung des Durchschnittseinkommens zu berücksichtigen sei. Die Einbusse sei auf die weltweite COVID- 19-Pandemie und deren Auswirkungen zurückzuführen. Die Gesellschaft bezwecke den Be- trieb von Solarstudios und den Handel mit Solarartikeln sowie die Beratung in diesen Berei- chen. Durch die coronabedingte Schliessung jeglicher Solarstudios sei der Umsatz der E.__ GmbH eingebrochen.
4.2.2.3 Der Berufungskläger erscheint im Handelsregisterauszug als einziger Gesellschafter und ein- zelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der E.__ GmbH (vgl. Internetlink kantonaler Handelsregisterauszug), von welcher er einen Lohn bezieht und sich einen Lohnausweis ausstellen lässt. Wie erwähnt, verdiente der Berufungskläger bei der E.__ GmbH gemäss ent- sprechenden Lohnausweisen (vi-BB 7 und 9) in den Jahren 2018 und 2019 im Durchschnitt Fr. 13'876.50 jährlich, was einen Lohn von monatlich Fr. 1'156.40 ausmacht. Dass sich dieses Einkommen im Jahr 2020 auf Fr. 6'500.– reduzierte, erscheint in Anbetracht der finanziellen Verflechtung zwischen der Gesellschaft und dem Berufungskläger als deren Alleineigentümer auch unter Berücksichtigung allfälliger coronabedingter Auswirkungen nicht glaubhaft. So wird vom Berufungskläger nicht substantiiert dargelegt, weshalb sich sein Einkommen im Jahr 2020 derart verringert hat. Kommt hinzu, dass sein Lohn bei der D.__ GmbH, welche ebenfalls den Betrieb von Solarstudios und den Handel mit Solarartikeln bezweckt, im Vergleich dazu auch im Jahr 2020 keine Veränderungen erfahren hat. Der blosse Verweis auf die coronabedingte Schliessung jeglicher Solarstudios erscheint vor diesem Hintergrund schlicht nicht nachvoll- ziehbar. Selbst wenn der Berufungskläger aufgrund der coronabedingten Einschränkungen eine erhebliche finanzielle Einbusse erlitten haben sollte, so stellt sich schliesslich die Frage,
18│41 weshalb der Berufungskläger keinen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung gel- tend gemacht hat. Insgesamt erscheint eine finanzielle Einbusse, wie sie der Berufungskläger vorliegend geltend macht, jedenfalls nicht ausgewiesen. Es rechtfertigt sich daher beim Ein- kommen des Berufungsklägers bei der E.__ GmbH nach wie vor von den vorinstanzlichen Berechnungen auszugehen, mithin von einem Einkommen von monatlich Fr. 1'156.40.
4.2.3 Zusammenfassend ist dem Berufungskläger gesamthaft ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 1'323.05 (= Fr. 166.65 + Fr. 1'156.40) aus unselbständiger Erwerbstätigkeit anzurechnen.
4.3 4.3.1 Gemäss Feststellungen der Vorinstanz erwirtschaftete der Berufungskläger im Jahr 2018 Fr. 39'742.– und im Jahr 2019 Fr. 40'302.– im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Immobilienbewirtschafter. Sie rechnete ihm dementsprechend ein Jahreseinkommen von durchschnittlich Fr. 40'022.–, mithin ein Einkommen von Fr. 3'335.15 monatlich an (angefoch- tenes Urteil E. 6.3.1 S. 25).
4.3.2 Der Berufungskläger bringt vor, seine selbständige Erwerbstätigkeit bestehe zur Hauptsache darin, Immobilien zu bewirtschaften und deren Eigentümer sowohl in administrativer als auch in planerischer Hinsicht zu beraten und zu betreuen. Die Covid-19-Pandemie habe sich inso- fern auf das Immobilienwesen ausgewirkt, als im Jahr 2020 weit weniger Mieter umgezogen seien, deren Wohnungswechsel zu Dienstleistungen seinerseits geführt hätten. Sodann seien viele Immobilieneigentümer infolge der unsicheren Lage von geplanten Investitionen zurück- getreten oder hätten sie auf unbestimmte Zeit aufgeschoben. Wohnungssanierungen, bei de- nen er jeweils die Planung und Bauausführung übernommen habe, seien im Jahr 2020 indes gänzlich ausgeblieben. Der Umsatz und Gewinn im Jahr 2020 sei vor diesem Hintergrund komplett eingebrochen, wobei sich die Folgen noch über Jahre hinaus auswirken würden. Dies werde auch von seiner Treuhänderin im Schreiben vom 25. März 2021 bestätigt (BF-Bel. 9). Sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit habe im Jahr 2020 dementsprechend le- diglich Fr. 11'882.– betragen, was ebenfalls bei der Berechnung seines Durchschnittseinkom- mens zu berücksichtigen sei.
19│41 4.3.3 Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemäs- sen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Weil bei selbstständiger Erwerbstätig- keit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Unternehmung gross und intensiv ist und weil der Gewinnausweis sich relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbstständigerwerbenden als äusserst schwierig erwei- sen. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkom- mensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittsnettoeinkommen meh- rerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massge- bendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen (BGE 143 III 617 E. 5.1 m.w.H.).
4.3.4 In den Akten befinden sich die Jahresrechnungen 2017-2019 der Einzelunternehmung F.__ (vi-BB 19). Die Jahresrechnungen weisen folgende Gewinne aus: Fr. 46'386.76 im Jahr 2017, Fr. 39'742.85 im Jahr 2018 und Fr. 40'302.22 für das Jahr 2019. Dies entspricht einem mittle- ren Gewinn von Fr. 42'143.95. Der Berufungskläger macht nun geltend, er habe aufgrund der Covid-19-Pandemie ab dem Jahr 2020 erhebliche Einbussen gehabt, weshalb das Einkom- men von Fr. 11'882.– im Jahr 2020 ebenfalls in die Rechnung einzubeziehen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Allein mit dem Verweis auf die Covid-19-Pandemie und deren Auswirkungen vermag der Berufungskläger eine derartige Einkommensreduktion nämlich nicht zu begründen. Zumal auch selbständig Erwerbstätige, die aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden mussten, eine finanzielle Un- terstützung in Form einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung beanspruchen konnten. Dazu äussert sich der Berufungskläger jedoch nicht, sondern belässt es bei der pauschalen Behaup- tung, wonach die Pandemie auch Tätigkeiten im Verwaltungsbereich stark getroffen und er dadurch erhebliche finanzielle Einbussen erlitten habe. Eine dauerhafte Verschlechterung des Geschäftsganges, welche vorliegend zu berücksichtigen wäre, ist damit jedoch nicht glaubhaft dargetan. Ein ausnahmsweiser besonders schlechter Geschäftsgang im Jahr 2020 bliebe demnach bei der vorliegenden Einkommensermittlung ohnehin ausser Betracht.
20│41 4.3.5 Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, dem Berufungskläger das vorinstanzlich errechnete Einkommen von Fr. 3'335.15 aus selbständiger Erwerbstätigkeit anzurechnen.
4.4 Die Vorinstanz rechnete dem Berufungskläger als weiteres Einkommen die Nettoeinnahmen aus der Vermietung seiner Liegenschaft in W.__ in Höhe von Fr. 16'380.– im Jahr 2018 bzw. Fr. 1'365.– monatlich und Fr. 16'599.– im Jahr 2019 bzw. Fr. 1'383.25 monatlich, mithin einen Zweijahresdurchschnitt von Fr. 1'374.15 an (angefochtenes Urteil E. 6.3.1 S. 25). Der Berufungskläger verweist in diesem Zusammenhang auf die Steuererklärung des Jahres 2020 (BF-Bel. 10) und macht geltend, es seien auch die Nettoeinnahmen von Fr. 16'380.– im Jahr 2020 bzw. Fr. 1'365.– monatlich in die Berechnung einzubeziehen. Dem ist nichts entge- genzusetzen. Unter Einbezug der Nettoeinnahmen im Jahr 2020 ergibt sich mithin ein Drei- jahresdurchschnitt von Fr. 1'371.10 (= [Fr. 1'365.– + Fr. 1'383.25 + Fr. 1'365.–] / 3).
4.5 Als weiteres Einkommen des Berufungsklägers berücksichtigte die Vorinstanz gestützt auf die Steuererklärungen der Jahre 2018 und 2019 (vi-BB 10 und 11) Vermögenserträge von Fr. 2'682.– im Jahr 2018 und Fr. 9'197.– im Jahr 2019. Daraus ergab sich ein Durchschnitts- einkommen von Fr. 5'939.05 jährlich bzw. Fr. 494.95 monatlich (angefochtenes Urteil E. 6.3.1 S. 25). Der Berufungskläger verweist diesbezüglich auf die Steuerklärung des Jahres 2020, wonach seine Vermögenserträge im Jahr 2020 Fr. 8'121.– betragen haben (BF-Bel. 10). Auch dieser Betrag ist bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen. Gemäss Steuererklärungen der Jahre 2018 bis 2020 erzielte der Berufungskläger mithin Vermögenserträge von durchschnitt- lich Fr. 6'666.65 im Jahr bzw. Fr. 555.55 monatlich.
21│41 4.6 Gesamthaft ist dem Berufungskläger für sämtliche Phasen somit folgendes Durchschnittsein- kommen anzurechnen: Unselbständige Erwerbstätigkeit Fr. 1'323.05 Selbständige Erwerbstätigkeit Fr. 3'335.15 Mietertrag Fr. 1'371.10 Vermögenserträge Fr. 555.55 Total Fr. 6'584.85
Einkommen der Kindesmutter Bei der Einkommensermittlung der Kindesmutter stellte die Vorinstanz in der ersten Phase, d.h. bis 30. April 2021, auf monatliche Einnahmen von Fr. 2'888.– ab, was auch den tatsäch- lichen Verhältnissen der Kindesmutter entspricht. Für die weiteren Phasen rechnete sie der Kindesmutter ein hypothetisches Einkommen an, wobei die Abstufung entsprechend dem Schulstufenmodell erfolgte: Phase II: Hypothetisches Nettoeinkommen von monatlich Fr. 3'400.– (50%) sowie eine Witwenrente von Fr. 129.– Phase III: Hypothetisches Nettoeinkommen von monatlich Fr. 5'320.– (80%) sowie eine Witwenrente von Fr. 129.– Phase IV: Hypothetisches Nettoeinkommen von monatlich Fr. 6'325.– (100%) sowie eine Witwenrente von Fr. 129.– Die Festsetzung des Einkommens ist nicht zu beanstanden und blieb auch von den Parteien unbestritten. Es kann daher auf die ausführlichen diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. 6.2.1 S. 16-20).
Einkommen des Kindes Das Einkommen des Kindes beschränkt sich auf die Kinderzulagen in Höhe von Fr. 240.– bzw. ab Phase IV auf die Ausbildungszulagen in Höhe von Fr. 270.–.
Bedarf der Beteiligten Vorab ist festzuhalten, dass die finanziellen Mittel der Beteiligten vorliegend ausreichen, um deren betreibungsrechtliches Existenzminimum zu decken, so dass der gebührende Unterhalt
22│41 zwingend auf weitere Positionen des familienrechtlichen Existenzminimums zu erweitern ist (vgl. E. 3.4.2 f.). Dies ist bei der nachfolgenden Bedarfsermittlung zu berücksichtigen.
7.1 Bedarf des Berufungsklägers 7.1.1 Dem Berufungskläger ist zunächst der monatliche Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner in Höhe von Fr. 1'200.– anzurechnen.
7.1.2 7.1.2.1 Bei den Wohnkosten berücksichtigte die Vorinstanz die Hypothekarzinsen von Fr. 682.–, Ne- benkosten von Fr. 442.55 sowie monatliche Allgemein- und Unterhaltskosten im Umfang von Fr. 98.–, mithin total Fr. 1'222.55 pro Monat (angefochtenes Urteil E. 6.3.2.2 S. 26).
7.1.2.2 Der Berufungskläger bringt vor, angesichts des Alters der von ihm bewohnten Eigentumswoh- nung (20 Jahre) dürfe klar sein, dass regelmässige Reparatur- und Erneuerungskosten anfal- len würden. Ihm seien daher nebst den Betriebskosten inkl. Erneuerungsfonds auch Auslagen für periodisch anfallende Reparatur- und Erneuerungskosten anzurechnen. Zur Abdeckung dieser Kosten würden praxisgemäss 10-15% des Eigenmietwertes ausreichen, was im vorlie- genden Fall Fr. 250.– ausmache.
7.1.2.3 Die Angaben des Berufungsklägers stellen lediglich eine vermutungsweise Schätzung dar. Damit ist nicht ausgewiesen, dass diese Kosten auch tatsächlich anfallen. Da Ausgaben je- doch nur dann in die Bedarfsrechnung aufzunehmen sind, wenn sie wirklich getätigt werden (vgl. Urteil BGer 5a_26/2008 vom 4. Februar 2008 E. 3.2; BGE 121 III 20 E. 3b), können die geltend gemachten Kosten vorliegend nicht berücksichtigt werden.
7.1.3 Aufgrund der ausreichenden finanziellen Mittel sind als Auslagen für die Krankenkasse sowohl die obligatorische Grundversicherung als auch die darüber hinausgehenden Krankenkassen- prämien zu berücksichtigen. Die Kosten belaufen sich auf Fr. 232.60 für die Versicherungen nach KVG und auf Fr. 45.85 für die Versicherungen nach VVG (vi-BB 15).
23│41 7.1.4 Die Vorinstanz rechnete im Bedarf des Beklagten keine Gesundheitskosten ein, da er hierzu keine Belege eingereicht habe (angefochtenes Urteil E. 6.3.2.2 b, S. 26 f.). Im Berufungsver- fahren macht der Berufungskläger geltend, seine ungedeckten Kosten hätten im Jahr 2020 Fr. 811.60, mithin Fr. 67.65 monatlich, betragen. Hierzu legt er eine Auflistung der ungedeck- ten Kosten sowie die zugehörigen Arztrechnungen ins Recht, welche für das Jahr 2020 unge- deckte Kosten in Höhe von Fr. 811.60 ausweisen (BF-Bel. 16 und 17). Da die geltend gemach- ten Kosten ausgewiesen sind und weitere Rechnungen aus früheren Jahren (BF-Bel. 15) die Regelmässigkeit dieser anfallenden Gesundheitskosten belegen, sind dem Berufungskläger ungedeckte Gesundheitskosten in Höhe von Fr. 67.65 pro Monat im erweiterten Bedarf anzu- rechnen.
7.1.5 Unter dem Titel Kommunikation berücksichtigte die Vorinstanz die Serafe-Gebühr im Betrag von monatlich Fr. 30.– (angefochtenes Urteil E. 6.3.2.2 S. 27). Wie bereits erwähnt, steht den Elternteilen im Rahmen des familienrechtlichen Bedarfs jedoch eine Kommunikations- und Versicherungspauschale zu (vgl. E. 3.4.2). Der Berufungskläger macht in diesem Zusammen- hang eine Pauschale von Fr. 130.– (inkl. Serafe-Gebühr) geltend. Dies erscheint angemessen und ist dementsprechend anzurechnen.
7.1.6 Die Vorinstanz rechnete dem Berufungskläger sodann einen Betrag von Fr. 105.– monatlich für auswärtige Verpflegung an. Dies blieb im Berufungsverfahren unbeanstandet, so dass die- ser Betrag im familienrechtlichen Bedarf zu berücksichtigen ist.
7.1.7 Zum familienrechtlichen Bedarf gehören auch Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts (vgl. E. 3.4.2). Der Berufungskläger macht diesbezüglich geltend, dass aufgrund des Umzugs der Berufungsbeklagten nach V.__ zusätzliche Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts an- fallen würden und beziffert diese mit Fr. 65.– monatlich. Dies erscheint angemessen. Die Kos- ten von Fr. 65.– sind folglich ab Phase II zu berücksichtigen.
7.1.8 Entgegen der Vorinstanz gehören bei ausreichenden finanziellen Mitteln auch die Steuern zum familienrechtlichen Existenzminimum (vgl. E. 3.4.2 f.) und sind dementsprechend zu
24│41 berücksichtigen. Gemäss Steuererklärungen aus den Jahren 2018 und 2019 betrug die provi- sorische Steuerlast des Berufungsklägers Fr. 4'705.55 im Jahr 2018 (vgl. vi-BB 10; vi-KB 4) und Fr. 7'116.85 im Jahr 2019 (vi-BB 11), mithin durchschnittlich Fr. 492.60 monatlich. Die provisorische Steuerlast im Jahr 2020 (BF-Bel. 10) ist hingegen nicht zu berücksichtigen, da das Jahr 2020 ein ausserordentliches Jahr war und nicht repräsentativ ist.
7.1.9 Die Vorinstanz rechnete dem Berufungskläger des Weiteren private Vorsorgeaufwendungen als Selbständigerwerbender in Höhe von Fr. 990.– an. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung können die Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden dann berück- sichtigt werden, wenn gehobenere Verhältnisse vorliegen (vgl. E. 3.4.2). Wie in den nachfol- genden Erwägungen noch aufzuzeigen sein wird, ist dies mit Blick auf die zur Verfügung ste- henden Mittel nicht der Fall. Die Vorsorgeaufwendungen haben daher im Rahmen der vorlie- genden Bedarfsermittlung ausser Acht zu bleiben.
7.1.10 Nach dem Gesagten präsentiert sich der Bedarf des Berufungsklägers wie folgt: Phase I Phase II Phase III Phase IV Grundbetrag Fr. 1'200.00 Fr. 1'200.00 Fr. 1'200.00 Fr. 1'200.00 Wohnkosten Fr. 1'222.55 Fr. 1'222.55 Fr. 1'222.55 Fr. 1'222.55 Krankenkasse KVG Fr. 232.60 Fr. 232.60 Fr. 232.60 Fr. 232.60 Krankenkasse VVG Fr. 45.85 Fr. 45.85 Fr. 45.85 Fr. 45.85 Gesundheitskosten Fr. 67.65 Fr. 67.65 Fr. 67.65 Fr. 67.65 Kommunikations- & Ver- sicherungspauschale Fr. 130.00 Fr. 130.00 Fr. 130.00 Fr. 130.00 Verpflegung Fr. 105.00 Fr. 105.00 Fr. 105.00 Fr. 105.00 Besuchsrecht Fr. 65.00 Fr. 65.00 Fr. 65.00 Steuern Fr. 492.60 Fr. 492.60 Fr. 492.60 Fr. 492.60 Total Fr. 3'496.25 Fr. 3'561.25 Fr. 3'561.25 Fr. 3'561.25
25│41 7.2 Bedarf des Kindes bzw. der Berufungsbeklagten 7.2.1 Bei der Berufungsbeklagten ist in Phase I ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 400.– und ab Phase II ein solcher von Fr. 600.– zu berücksichtigen.
7.2.2 7.2.2.1 Gemäss vorinstanzlichen Feststellungen beträgt der monatliche Mietzins Fr. 1'204.–, wobei der Berufungsbeklagten ein Wohnkostenanteil von 1/3, mithin Fr. 401.35, anzurechnen ist (an- gefochtenes Urteil E. 5.2.2 S. 12). Dies ist in Bezug auf Phase I unbestritten und nicht zu beanstanden.
7.2.2.2 Ab Phase II macht die Berufungsbeklagte geltend, dass sie seit Juli 2021 mit ihrer Mutter in V.__ wohne. Der Mietzins für die neue Wohnung betrage Fr. 1'600.– (BG-Bel. 7) und sei dem- entsprechend im Bedarf zu berücksichtigen. Der Umzug sei aufgrund des bevorstehenden Abrisses der Liegenschaft, in welcher sie bis anhin gewohnt hätten, erfolgt. Dass ab Phase II der Mietzins für die neue Wohnung zu berücksichtigen ist, ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten. Entgegen den Ausführungen der Berufungsbeklagten ist ihr Wohnkostenanteil jedoch anhand der reinen Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'550.– (abzgl. Kos- ten für den Abstellplatz von Fr. 50.–) zu bemessen. Dementsprechend beträgt der Wohnkos- tenanteil der Berufungsbeklagten ab Phase II Fr. 516.65 (= Fr. 1'550.– / 3).
7.2.3 Entsprechend den vorinstanzlichen Feststellungen sind in Phase I als Auslagen für die Kran- kenkasse sowohl die obligatorische Grundversicherung abzüglich Prämienverbilligung im Be- trag von Fr. 39.75 (Fr. 121.45 abzgl. Fr. 81.70) als auch die Prämien für die freiwilligen Zu- satzversicherungen gemäss VVG im Betrag von Fr. 12.80 zu berücksichtigen (angefochtenes Urteil E. 5.2.2 S. 12; vi-KB 9 und 12). Ab Phase II steht der Berufungsbeklagten aufgrund der Erwerbstätigkeit der Kindesmutter noch eine reduzierte Prämienverbilligung zu. Dies ergibt für die obligatorische Krankenkasse einen Betrag von Fr. 77.45 und für die darüber hinausgehende Zusatzversicherung einen Be- trag von Fr. 12.80 (angefochtenes Urteil E. 5.2.3 S. 14).
26│41 Ab Phase III ist aufgrund der höheren Erwerbstätigkeit der Kindesmutter davon auszugehen, dass der Anspruch der Berufungsbeklagten auf individuelle Prämienverbilligung gänzlich ent- fällt. Ab Phase III sind folglich die vollen Kosten für die obligatorische Krankenversicherung im Betrag von Fr. 121.45 zu berücksichtigen. Die Kosten für die Zusatzversicherung betragen Fr. 12.80 (vi-KB 12).
7.2.4 Die Vorinstanz rechnete der Berufungsbeklagten allgemeine Gesundheitskosten von Fr. 45.45 und Zahnarztkosten von Fr. 27.15 an (angefochtenes Urteil E. 5.2.2 S. 12 f.). Diese Positionen blieben im Berufungsverfahren unbeanstandet und sind daher im familienrechtlichen Bedarf zu berücksichtigen.
7.2.5 7.2.5.1 Die Berufungsbeklagte macht des Weiteren Kosten für den Mittagstisch geltend. In Bezug auf Phase II bringt sie vor, dass ihre Mutter jeweils am Montag ganztags arbeite und sie deshalb montags den Mittagstisch besuche. Die Kosten für den Mittagstisch beliefen sich auf Fr. 6.30 pro Mahlzeit, wobei dies bei durchschnittlich 38 Schulwochen einen monatlichen Betrag von rund Fr. 20.– ergebe. Diese Position wird vom Berufungskläger anerkannt und ist dementspre- chend zu übernehmen.
7.2.5.2 In Phase III macht die Berufungsbeklagte Kosten von Fr. 130.– für den Mittagstisch geltend. Sie begründet dies damit, dass ihre Mutter in dieser Phase in einem 80%-Pensum arbeite und sie folglich an vier Tagen den Mittagstisch besuche. Aufgrund des höheren Einkommens falle pro Mahlzeit ein Betrag von Fr. 10.30 an, was bei vier Mahlzeiten pro Woche und durchschnitt- lich 38 Schulwochen einen monatlichen Betrag von rund Fr. 130.– ergebe. Mit Blick auf das der Kindesmutter in dieser Phase anzurechnende hypothetische Einkommen von Fr. 5'320.– (80%-Pensum) zzgl. der Witwenrente von Fr. 129.– (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.2.1.4 S. 20) sowie unter Berücksichtigung der Tarife für die schulergänzende Kinderbe- treuung (BG-Bel. 18) erscheinen die geltend gemachten Kosten für den Mittagstisch in dieser Phase angemessen. Sie sind dementsprechend anzurechnen.
27│41 7.2.5.3 Soweit die Berufungsbeklagte auch in Phase IV Kosten für den Mittagstisch geltend macht, kann ihr hingegen nicht gefolgt werden. Wie der Berufungskläger zutreffend vorbringt, wird die Berufungsbeklagte in dieser Phase das 16. Altersjahr überschritten haben. Es ist daher davon auszugehen, dass sie ab dieser Phase keiner Mittagsbetreuung mehr bedarf.
7.2.6 Im Weiteren werden Kosten für das Kickbox-Training sowie den Klavierunterricht geltend ge- macht. Selbst wenn diese Kosten vorliegend ausgewiesen wären, können sie mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht im Bedarf berücksichtigt werden. Ausgaben für Hob- bys gehören nämlich rechtsprechungsgemäss weder zum betreibungsrechtlichen noch zum familienrechtlichen Existenzminimum. Sie sind vielmehr aus dem Überschussanteil zu finan- zieren (BGE 147 III 365 E. 7.2).
7.2.7 Zum familienrechtlichen Bedarf des Kindes ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sodann zwingend ein Steueranteil auszuscheiden (BGE 147 III 265 E. 7.2). Darauf wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen noch zurückzukommen sein (vgl. E. 7.3.6).
7.2.8 Insgesamt präsentiert sich der Bedarf der Berufungsbeklagten (ohne Steueranteil) wie folgt: Phase I Phase II Phase III Phase IV Grundbetrag Fr. 400.00 Fr. 600.00 Fr. 600.00 Fr. 600.00 Wohnkosten Fr. 401.35 Fr. 516.65 Fr. 516.65 Fr. 516.65 Krankenkasse KVG Fr. 39.75 Fr. 77.45 Fr. 121.45 Fr. 121.45 Krankenkasse VVG Fr. 12.80 Fr. 12.80 Fr. 12.80 Fr. 12.80 Allg. Gesundheitskosten Fr. 45.45 Fr. 45.45 Fr. 45.45 Fr. 45.45 Zahnarztkosten Fr. 27.15 Fr. 27.15 Fr. 27.15 Fr. 27.15 Mittagstisch Fr. 20.00 Fr. 130.00 Total Fr. 926.50 Fr. 1'299.50 Fr. 1'453.50 Fr. 1'323.50
28│41 7.3 Bedarf der Kindesmutter Vorab ist festzuhalten, dass die Kindesmutter ihren eigenen Bedarf in sämtlichen Phasen je- weils selbst zu decken vermag, weshalb unbestrittenermassen kein Betreuungsunterhalt ge- schuldet ist. Wie sich aus der Gegenüberstellung ihres Bedarfs (vgl. E. 7.3.7 nachstehend) und des ihr anzurechnenden hypothetischen Einkommens zzgl. ihrer Witwenrente von Fr. 129.– (vgl. E. 5) ergibt, verbleibt der Kindesmutter in Phase III und IV ein erheblicher Über- schuss. Aufgrund ihrer höheren Leistungsfähigkeit im Vergleich zum Berufungskläger er- scheint es angemessen, die Kindesmutter in Phase III mit 20% und in Phase IV im Umfang von 40% am Barbedarf des Kindes zu beteiligen (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.4.1.4 S. 29). Eine höhere Beteiligung, wie dies der Berufungskläger geltend macht, ist hingegen nicht ge- rechtfertigt, da die Kindesmutter bereits den gesamten Naturalunterhalt leistet. Zudem ver- bleibt dem Berufungskläger entgegen seinen Ausführungen kein Manko, sondern ein Über- schuss.
7.3.1 Der Kindesmutter ist zunächst der monatliche Grundbetrag für eine alleinerziehende Person in Höhe von Fr. 1'350.– anzurechnen.
7.3.2 Die Berufungsbeklagte wohnte bis Ende Juni 2021 mit ihrer Mutter in Z.. Der monatliche Mietzins für die Wohnung betrug Fr. 1'204.–. Abzüglich des Wohnkostenanteils des Kindes von 1/3 sind der Kindesmutter in Phase I Wohnkosten im Betrag von Fr. 802.65 anzurechnen (angefochtenes Urteil E. 6.2.2.2 S. 21). Seit Juli 2021 wohnt die Berufungsbeklagte mit ihrer Mutter nunmehr in V., wobei der monatliche Mietzins für die Wohnung neu Fr. 1'550.– (exkl. Kosten für den Abstellplatz; BG-Bel. 7) beträgt. Der Kindesmutter sind folglich ab Phase II abzüglich des Wohnkostenanteils des Kindes Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'033.35 (2/3 von Fr. 1'550.–) anzurechnen.
7.3.3 Aufgrund der ausreichenden finanziellen Mittel sind als Auslagen für die Krankenkasse sowohl die obligatorische Grundversicherung als auch die darüber hinausgehenden Krankenkassen- prämien zu berücksichtigen. In Phase I ist bei der obligatorischen Grundversicherung noch die individuelle Prämienverbilligung abzuziehen, was einen Betrag von Fr. 45.25 (Fr. 431.25 ab- zgl. Fr. 386.–) ergibt (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.2.2.2 S. 21 f.; vi-KB 11). Ab Phase II ist entsprechend den vorinstanzlichen Feststellungen davon auszugehen, dass der Anspruch auf
29│41 individuelle Prämienverbilligung entfällt (angefochtenes Urteil E. 6.2.2.4 S. 23). Folglich sind der Kindesmutter ab Phase II die vollen Kosten für die obligatorische Krankenversicherung im Betrag von Fr. 431.25 anzurechnen. Die Kosten für die Zusatzversicherung betragen Fr. 38.90 (vi-KB 11).
7.3.4 Die Vorinstanz rechnete der Kindesmutter in Phase I Mobilitätskosten in Höhe von Fr. 80.– an (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.2.2.2 S. 22). Ausgehend von einer Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 50% wurden in Phase II Mobilitätskosten von Fr. 240.– sowie Verpflegungskosten von Fr. 84.– berücksichtigt (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.2.2.4 S. 23). In Phase III wurden ausgehend von einer Erwerbstätigkeit im 80%-Pensum Mobilitätskosten von Fr. 320.– und Verpflegungskosten von Fr. 168.– angerechnet. In Phase IV erfolgte die Anrechnung gestützt auf ein 100%-iges Arbeitspensum, wobei sich Mobilitätskosten von Fr. 400.– sowie Verpfle- gungskosten von Fr. 210.– ergaben (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.2.2.4 S. 24). Diese Positi- onen sind unbestritten geblieben und dementsprechend zu übernehmen. Ab Phase II berücksichtigte die Vorinstanz zudem die Parkplatzkosten im Bedarf der Kindes- mutter, da dem Fahrzeug ab Phase II aufgrund der angenommenen Erwerbstätigkeit Kompe- tenzcharakter zugesprochen wurde (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.2.2.4 S. 23 f.). Diese Posi- tion ist ebenfalls unbestritten geblieben. Da die Kosten für den Parkplatz seit dem Wohnungs- wechsel im Juli 2021 nunmehr Fr. 50.– (statt Fr. 40.–; BG-Bel. 7) betragen, ist dieser Betrag in der Bedarfsrechnung der Kindesmutter anzupassen.
7.3.5 Wie bereits erwähnt, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei jedem Elternteil eine Kommunikations- und Versicherungspauschale im familienrechtlichen Bedarf zu berücksichti- gen (BGE 147 III 265 E. 7.2). In Gleichbehandlung der Parteien rechtfertigt es sich, diese Pauschale in derselben Höhe anzusetzen wie beim Berufungskläger, mithin Fr. 130.–. Die Se- rafe-Gebühr von Fr. 30.– ist darin enthalten.
7.3.6 7.3.6.1 Bei den Eltern gehören gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die Steuern zum familienrechtlichen Bedarf. In Phase I ist der Kindesmutter lediglich eine Steuerlast in Höhe der Kopfsteuer von Fr. 50.– anzurechnen (vi-KB 21). Ein allfälliger Steueranteil des Kindes in Phase I ist vernachlässigbar und insofern nicht zu berücksichtigen.
30│41 7.3.6.2 Ab Phase II ist die mutmassliche Steuerlast anhand des Steuerrechners der Eidgenössischen Steuerverwaltung annähernd zu ermitteln (www.swisstaxcalculator.estv.admin.ch; BGE 147 III 457 E. 4.2.3.3). Beim Einkommen sind das der Kindesmutter jeweils anzurechnende hypothe- tische Einkommen, die Witwenrente, die Unterhaltsbeiträge für die Tochter sowie die Kinder- zulagen anzurechnen. Bei den Abzügen werden nur die automatischen Abzüge berücksichtigt. Des Weiteren ist zu beachten, dass sich die Kindesmutter aufgrund ihrer höheren Leistungs- fähigkeit im Vergleich zum Berufungskläger in Phase III mit 20% und in Phase IV im Umfang von 40% am Barbedarf des Kindes zu beteiligen hat (vgl. E. 7.3). Zur Berechnung des Steueranteils des Kindes ist das dem Kind zustehende, aber vom Emp- fängerelternteil zu versteuernde Einkommen (Barunterhalt, Familienzulagen etc.) ins Verhält- nis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen. Der daraus ermittelte Anteil ist in der Folge von der gesamten Steuerschuld des Empfängereltern- teils in Abzug zu bringen und zum familienrechtlichen Existenzminimum des Kindes hinzuzu- rechnen. Machen die dem Kind zuzurechnenden Einkünfte beispielsweise 20% des steuerlich relevanten Haushaltseinkommens aus, ist derselbe Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im Bedarf des Kindes und folglich lediglich der Differenzbetrag im Bedarf des Empfängerelternteils einzusetzen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5; IVANOVIC, Der Steueranteil im Barunterhalt des Kindes, in: Jusletter vom 15. November 2021).
7.3.6.3 In Phase II ist die Steuerbelastung anhand des hypothetischen Einkommens von monatlich Fr. 3'400.–, der Witwenrente von Fr. 129.– (vgl. E. 5) sowie der mutmasslichen Unterhaltsbei- träge von Fr. 1'059.50 (Fr. 1'299.50 abzgl. Kinderzulagen von Fr. 240.– und exkl. Steuerlast; vgl. E. 7.3.8 und 8.1) und Kinderzulagen von Fr. 240.– monatlich zu bemessen. Daraus resul- tiert ein jährliches Nettoeinkommen von insgesamt Fr. 57'942.– (= 12 x [Fr. 3'400.– + Fr. 129.–
31│41 familienrechtlichen Existenzminimums anzurechnen. Fr. 169.20 (= Fr. 231.75 – Fr. 62.55) sind hingegen im Bedarf der Kindesmutter zu belassen.
7.3.6.4 In Phase III ist ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'320.– und eine Witwenrente von Fr. 129.– anzurechnen (vgl. E. 5). Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge in dieser Phase ist zu berücksichtigen, dass sich die Kindesmutter aufgrund ihrer höheren Leistungsfähigkeit im Ver- gleich zum Berufungskläger im Umfang von 20% am Barbedarf des Kindes beteiligt. Bei einem Barbedarf des Kindes von Fr. 1'213.50 (Fr. 1'453.50 abzgl. Kinderzulagen von Fr. 240.– und exkl. Steuerlast; vgl. E. 7.3.8 und 8.1) ergibt dies eine Beteiligung der Kindesmutter von Fr. 242.70 (= Fr. 1'213.50 x 20 / 100). Damit verbleibt ein vom Berufungskläger zu zahlender Unterhaltsbeitrag von Fr. 970.80 (= Fr. 1'213.50 – Fr. 242.70). Hinzu kommen noch Kinderzu- lagen von Fr. 240.–. Insgesamt ergibt sich damit ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 79'917.60 (= 12 x [Fr. 5'320.– + Fr. 129.– + Fr. 970.80 + Fr. 240.–]). Gestützt auf den Steu- errechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung (alleinstehend, Elterntarif, reformiert [vgl. vi- KB 20], V.__) ergibt dies eine Steuerbelastung von Fr. 5'857.– jährlich bzw. rund Fr. 488.10 monatlich. Wenn das gesamte steuerbare Einkommen der Kindesmutter Fr. 79'917.60 beträgt und darin Kindesunterhaltsbeiträge (Barunterhalt und Kinderzulagen) von Fr. 14'529.60 (= 12 x [Fr. 970.80 + Fr. 240.–]) enthalten sind, stehen letztere im Verhältnis von rund 18% (= Fr. 14'529.60 / Fr. 79'917.60 x 100). Folglich sind 18% der gesamten Steuerlast von Fr. 488.10, d.h. 87.85 (= Fr. 488.10 x 18 / 100), an den Barunterhalt des Kindes im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums anzurechnen. Fr. 400.25 (= Fr. 488.10 – Fr. 87.85) verbleiben im Bedarf der Kindesmutter.
7.3.6.5 In Phase IV ist ein hypothetisches Einkommen von Fr. 6'325.– und eine Witwenrente von Fr. 129.– anzurechnen (vgl. E. 5). Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge in dieser Phase ist zu berücksichtigen, dass sich die Kindesmutter aufgrund ihrer höheren Leistungsfähigkeit im Ver- gleich zum Berufungskläger im Umfang von 40% am Barbedarf des Kindes beteiligt. Bei einem Barbedarf des Kindes von Fr. 1'053.50 (Fr. 1'323.50 abzgl. Ausbildungszulagen von Fr. 270.– und exkl. Steuerlast; vgl. E. 7.3.8 und 8.1) ergibt dies eine Beteiligung der Kindesmutter von Fr. 421.40 (= Fr. 1'053.50 x 40 / 100). Folglich resultiert ein vom Berufungskläger zu bezah- lender Unterhaltsbeitrag von Fr. 632.10 (= Fr. 1'053.50 – Fr. 421.40). Hinzu kommen noch Ausbildungszulagen von Fr. 270.–. Insgesamt ergibt sich damit ein jährliches Nettoeinkommen
32│41 von Fr. 88'273.20 (= 12 x [Fr. 6'325.– + Fr. 129.– + Fr. 632.10 + Fr. 270.–]). Gestützt auf den Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung (alleinstehend, Elterntarif, reformiert [vgl. vi-KB 20], V.__) ergibt dies eine Steuerbelastung von Fr. 7'218.– jährlich bzw. rund Fr. 601.50 monatlich. Setzt man das gesamte steuerbare Einkommen der Kindesmutter von Fr. 88'273.20 ins Ver- hältnis zu den Kindesunterhaltsbeiträgen (Barunterhalt und Kinderzulagen) von Fr. 10'825.20 (= 12 x [Fr. 632.10 + Fr. 270.–]) resultiert ein Anteil von 12% (= Fr. 10'825.20 / Fr. 88'273.20 x 100). Folglich sind 12% der gesamten Steuerbelastung von Fr. 601.50, d.h. Fr. 72.20 (= Fr. 601.50 x 12 / 100), an den Barunterhalt des Kindes im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums anzurechnen. Fr. 529.30 (= Fr. 601.50 – Fr. 72.20) verbleiben im Bedarf der Kindesmutter.
7.3.7 Der Bedarf der Kindesmutter präsentiert sich demnach wie folgt: Phase I Phase II Phase III Phase IV Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 1'350.00 Fr. 1'350.00 Fr. 1'350.00 Wohnkosten Fr. 802.65 Fr. 1'033.35 Fr. 1'033.35 Fr. 1'033.35 Krankenkasse KVG Fr. 45.25 Fr. 431.25 Fr. 431.25 Fr. 431.25 Krankenkasse VVG Fr. 38.90 Fr. 38.90 Fr. 38.90 Fr. 38.90 Parkplatz Fr. 50.00 Fr. 50.00 Fr. 50.00 Mobilität Fr. 80.00 Fr. 240.00 Fr. 320.00 Fr. 400.00 Verpflegung Fr. 84.00 Fr. 168.00 Fr. 210.00 Kommunikations- & Versicherungspauschale Fr. 130.00 Fr. 130.00 Fr. 130.00 Fr. 130.00 Steuern Fr. 50.00 Fr. 169.20 Fr. 400.25 Fr. 529.30 Total Fr. 2'496.80 Fr. 3'526.70 Fr. 3'921.75 Fr. 4'172.80
33│41 8. Unterhaltsberechnung 8.1 Barunterhalt der Berufungsbeklagten Im Folgenden sind das Einkommen und der Bedarf der Berufungsbeklagten einander gegen- überzustellen. Dabei sind auch die Beteiligung der Kindesmutter am Bedarf der Berufungsbe- klagten in den Phasen III und IV sowie deren Steueranteil zu berücksichtigen. Gesamthaft ergibt sich damit folgender vom Berufungskläger zu leistender Barbedarf: Phase I Phase II Phase III Phase IV Bedarf exkl. Steueranteil Fr. 926.50 Fr. 1'299.50 Fr. 1'453.50 Fr. 1'323.50 abzgl. Einkommen Fr. 240.00 Fr. 240.00 Fr. 240.00 Fr. 270.00 Zwischenergebnis Fr. 686.50 Fr. 1'059.50 Fr. 1'213.50 Fr. 1'053.50 abzgl. Beteiligung der Kindesmutter am Bedarf
Fr. 242.70 Fr. 421.40 Zwischenergebnis Fr. 686.50 Fr. 1'059.50 Fr. 970.80 Fr. 632.10 zzgl. Steueranteil Fr. 62.55 Fr. 87.85 Fr. 72.20 Total Barunterhalt Fr. 686.50 Fr. 1'122.05 Fr. 1'058.65 Fr. 704.30
8.2 Überschussverteilung 8.2.1 Die Vorinstanz führte aus, dass vom verfügbaren Betrag des Berufungsklägers jeweils unab- hängig von den verschiedenen Phasen zunächst die Unterhaltsbeiträge für seine in X.__ le- benden Kinder in Abzug zu bringen seien. Es handle sich dabei um einen monatlichen Betrag von Fr. 1'491.40 (vi-BB 22), welchen der Berufungskläger auch effektiv an seine vormalige Ehefrau an den Unterhalt der drei Kinder leiste. Die in X.__ lebenden Kinder würden im Ver- laufe der Jahre 2022 bis 2025 die Volljährigkeit erreichen, wobei ihr Ausbildungsweg und mit- hin die Dauer der Unterhaltsverpflichtung nicht bekannt seien. Ungeachtet dessen erschiene es nicht angemessen, wenn die Berufungsbeklagte nach Deckung ihres gebührenden Unter- halts aufgrund des Wegfalls anderer Unterhaltsverpflichtungen beim Berufungskläger kontinu- ierlich über einen höheren Anspruch an dessen Überschuss verfügen würde (angefochtenes Urteil E. 6.4.1.1 S. 28). Diese Begründung der Vorinstanz ist nachvollziehbar und wurde von den Beteiligten nicht beanstandet. Folglich ist in sämtlichen Phasen ein Betrag von Fr. 1'491.40 für die Unterhaltsbeiträge an die in X.__ lebenden Kinder in Abzug zu bringen. Damit verbleibt dem Berufungskläger folgender zu verteilender Überschuss:
34│41 Phase I Phase II Phase III Phase IV Einkommen des Berufungsklägers Fr. 6'584.85 Fr. 6'584.85 Fr. 6'584.85 Fr. 6'584.85 abzgl. Bedarf Fr. 3'496.25 Fr. 3'561.25 Fr. 3'561.25 Fr. 3'561.25 Zwischenergebnis Fr. 3'088.60 Fr. 3'023.60 Fr. 3'023.60 Fr. 3'023.60 abzgl. Barunterhalt der Berufungsbeklagten Fr. 686.50 Fr. 1'122.05 Fr. 1'058.65 Fr. 704.30 abzgl. Unterhaltsbei- träge an Kinder in X.__ Fr. 1'491.40 Fr. 1'491.40 Fr. 1'491.40 Fr. 1'491.40 Total Überschuss Fr. 910.70 Fr. 410.15 Fr. 473.55 Fr. 827.90
8.2.2 Die Vorinstanz hat den verbleibenden Überschuss sodann rechnerisch nach grossen und klei- nen Köpfen verteilt, wobei die drei in X.__ lebenden Kinder ebenfalls in die Berechnung ein- bezogen wurden, unabhängig davon, ob ihnen der Überschussanteil auch tatsächlich ausge- richtet werde. Im Sinne des Gleichbehandlungsprinzips verteilte die Vorinstanz den verblei- benden Überschuss zu 40% zugunsten des Berufungsklägers und zu 15% je Kind (angefoch- tenes Urteil E. 6.4.2.2 S. 30). Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Der Berufungsbeklagten steht damit in Phase I ein Überschussanteil von Fr. 136.60 (= 15% von Fr. 910.70) zu, in Phase II ein solcher von Fr. 61.50 (= 15% von Fr. 410.15), in Phase III ein solcher von Fr. 71.– (= 15% von Fr. 473.55) und in Phase IV ein Überschussanteil von Fr. 124.20 (= 15% von Fr. 827.90).
8.2.3 Der Berufungskläger wird somit insgesamt zu folgenden Zahlungen an den Unterhalt der Be- rufungsbeklagten verpflichtet: Phase I (rückwirkend ab 1. Juli 2019 bis 30. April 2021): Barunterhalt: Fr. 686.50 Überschussanteil der Berufungsbeklagten: Fr. 136.60 Total Kinderunterhaltsbeitrag (gerundet): Fr. 825.00 Phase II (1. Mai 2021 bis 31. Juli 2023): Barunterhalt: Fr. 1'122.05 Überschussanteil der Berufungsbeklagten: Fr. 61.50 Total Kinderunterhaltsbeitrag (gerundet): Fr. 1'185.00
35│41 Phase III (1. August 2023 bis 30. April 2027): Barunterhalt: Fr. 1'058.65 Überschussanteil der Berufungsbeklagten: Fr. 71.00 Total Kinderunterhaltsbeitrag (gerundet): Fr. 1'130.00 Phase IV (1. Mai 2027 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung): Barunterhalt: Fr. 704.30 Überschussanteil der Berufungsbeklagten: Fr. 124.20 Total Kinderunterhaltsbeitrag (gerundet): Fr. 830.00
8.3 Bestehender Unterhaltsvertrag Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind die neu festgesetzten Unterhaltsbeiträge für die Berufungsbeklagte in den bestehenden Unterhaltsvertrag der Kindeseltern zu integrieren (vgl. angefochtenes Urteil E. 7 S. 31). Ziffer 3 der «Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge der unverheirateten Eltern» vom 24. Mai 2012 (vi-KB 2) ist demzufolge anzupassen. Zu ändern sind die durch den Berufungskläger zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge, welche vor- liegend neu festgesetzt wurden. Die Kinderzulagen der Berufungsbeklagten sind durch den Berufungskläger zusätzlich zu leisten, soweit er diese bezieht. Weiter ist auch die Indexklausel des vorinstanzlichen Urteils an den aktuellen Stand (Dezember 2021, 101.5 Punkte [Basis Dezember 2020 = 100 Punkte]; erstmalige Anpassung 1. Januar 2023]) anzupassen. Die Be- rechnungsgrundlagen sind ebenfalls entsprechend den vorstehenden Erwägungen anzupas- sen. Im Übrigen ist die von den Eltern für den Fall einer Auflösung des gemeinsamen Haus- halts vereinbarte Regelung sinngemäss zu übernehmen.
8.4 Bereits geleistete Unterhaltsbeiträge Entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen sind sodann die im Zeitraum seit 1. Juli 2019 durch den Berufungskläger gestützt auf die «Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge der unverheirateten Eltern» vom 24. Mai 2012 (vi-KB 2) geleisteten Kindesunterhalts- beiträge an die fälligen neu festgesetzten Unterhaltsbeiträge gemäss E. 8.2.3 hiervor anzu- rechnen. Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs ist dementsprechend zu bestätigen.
36│41 9. Fazit Im Ergebnis erweist sich die Berufung als unbegründet und ist abzuweisen. Die Anschlussbe- rufung hingegen ist teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils ist demzufolge aufzuheben und Ziffer 3 der «Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge der unverheirateten Eltern» vom 24. Mai 2012 im Sinne der vorstehenden Erwägungen anzupassen.
10.2 Prozesskosten des Berufungsverfahrens 10.2.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschä- digung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) der unterliegenden Partei auferlegt. In familienrechtlichen Verfah- ren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
37│41 Unter Berücksichtigung der jeweils beantragten und nunmehr zuzusprechenden Unterhalts- beiträge unterliegt der Berufungskläger im Vergleich zur Berufungsbeklagten fast vollständig, weshalb es sich rechtfertigt, ihm die Prozesskosten vollumfänglich aufzuerlegen.
10.2.2 Die Entscheidgebühr des Obergerichts als Berufungsinstanz bemisst sich nach dem im Ver- fahren vor dem Kantonsgericht als erste Instanz massgebenden Tarif; sie wird um einen Drittel reduziert, beträgt jedoch mindestens Fr. 500.– (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG). In Unterhaltspro- zessen beträgt die erstinstanzliche Entscheidgebühr, ohne Rücksicht auf geltend gemachte Ansprüche, zwischen Fr. 400.– bis Fr. 3'500.– (Art. 7 Abs. 3 Ziff. 3 PKoG [Prozesskostenge- setz; NG 261.2]). Die Gerichtskosten werden vorliegend in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 PKoG auf Fr. 1'100.– festgesetzt und ausgangsgemäss dem Berufungskläger auferlegt. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.– verrechnet und sind bezahlt (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskasse wird angewiesen, die Restanz von Fr. 400.‒ zurückzuerstat- ten.
10.2.3 Ausgangsgemäss ist der Berufungskläger zudem verpflichtet, der Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den Tarifen gemäss Art. 42 ff. PKoG zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 96 ZPO). Im Berufungsverfahren beträgt das ordentliche Honorar 20 bis 60 Prozent des für das Verfahren vor erster Instanz zulässigen Honorars, bemessen nach dem noch strittigen Betrag, mindestens jedoch Fr. 500.– (Art. 43 PKoG). Zum Honorar hinzu kommen die Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 43, 52 und 54 PKoG). Das Honorar für das Verfahren vor erster Instanz beträgt vorliegend Fr. 1'000.– bis Fr. 6'000.– (Art. 42 Abs. 5 PKoG). Somit liegt der obere Kostenrahmen für das Honorar des vorliegenden Berufungs- verfahrens bei Fr. 3'600.–. Das Honorar beträgt je Stunde zwischen Fr. 220.– und Fr. 250.– (Art. 34 Abs. 2 PKoG). Die Rechtsanwältin der Berufungsbeklagten hat mit Kostennote vom 19. Oktober 2021 eine Honorarforderung von Fr. 4'851.90 (Honorar Fr. 4'455.– [20.25 Std. à Fr. 220.–], Auslagen Fr. 50.–, 7.7% Mehrwertsteuer Fr. 346.90) geltend gemacht. Das geltend gemachte Honorar übersteigt einerseits den gesetzlich vorgesehenen Kostenrahmen. Andererseits erweist sich der geltend gemachte Aufwand von 20.25 Stunden der Streitsache nicht als angemessen,
38│41 zumal im Rahmen des Verfahrens lediglich der Kindesunterhaltsbeitrag strittig war und sich die Rechtsvertreterin bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingehend mit der Sache befasst hat. In Anbetracht der gesamten Umstände und mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle wird ein Arbeitsaufwand von rund 14 Stunden als der Sache angemessen erachtet. Folglich hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten ausgangsgemäss eine Parteient- schädigung von Fr. 3'371.– (Honorar Fr. 3'080.– [14 Std. à Fr. 220.–], Auslagen Fr. 50.–, 7.7% Mehrwertsteuer Fr. 241.–) zu bezahlen. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege gegenstandslos.
39│41 Demnach erkennt das Obergericht:
Zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen sind allfällige Kinderzulagen zu leisten, soweit diese vom Vater be- zogen werden. Die Dauer des Unterhaltes bestimmt sich nach dem ZGB. Danach dauert die Unterhaltspflicht bis zur Voll- jährigkeit. Absolviert das Kind in diesem Zeitpunkt eine Ausbildung (Lehre, Anlehre, Mittelschule), so dauert die Zahlungspflicht bis zu deren Abschluss (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Vorbehalten bleibt, dass es dem Kind ab dann zuzumuten ist, an seinen Unterhalt einen Beitrag aus seinem Arbeitserwerb beizusteuern (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Erhält der Vater infolge Invalidität usw. Sozialversicherungsrenten für das Kind oder ähnliche für den Unter- halt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Beträge dem Kind zu bezahlen. Die oben vereinbarten Unterhaltsbeiträge vermindert sich in diesem Fall nach Art. 285 Abs. 2 ZGB bis um den Betrag dieser Leistungen. Der Vater erklärt sich damit einverstanden, dass diese
40│41 Leistungen von der jeweiligen Sozialversicherung direkt der Mutter bzw. dem volljährigen Kinde ausgerichtet werden.
Indexierung Der Unterhaltsbeitrag basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamts für Statistik mit 101.5 Punkten, Stand Dezember 2021 (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Er wird jährlich auf den 1. Januar per Stand per November (Oktober-Index) des Vorjahres angepasst und auf den nächsten Franken aufgerundet; erstmals per 1. Januar 2023. Der neue Betrag wird wie folgt berechnet:
Unterhaltsbeitrag gemäss Phasen x neuer Indexstand (Punkte)
Indexstand von 101.5 Punkten
Der Unterhaltsbeitrag verändert sich nicht in oben erwähnter Weise, wenn der Vater bis Ende Februar des Folgejahres nachweist, dass sein Einkommen nicht der Teuerung angepasst worden ist.
Ausserordentliche Aufwendungen Bei nicht vorgesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes (z.B. Ausbildung, Zahnkorrekturen, Freizeit) teilen sich die Eltern an den zusätzlichen Unterhaltskosten (Art. 286 Abs. 3 ZGB) zu gleichen Tei- len. Bei erheblichen Änderungen der Verhältnisse können die Unterhaltsbeiträge vertraglich oder durch das Gesetz neu festgesetzt oder aufgehoben werden (Art. 286 Abs. 2 ZGB; Art. 287 Abs. 2 ZGB). Die vertragli- che Änderung wird für das unmündige Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde ver- bindlich (Art. 287 Abs. 1 ZGB). Wenn die Eltern miteinander die Ehe eingehen, erlischt dieser Vertrag mit Wirkung ab dieser Eheschliessung.
Berechnungsgrundlagen Es wird von folgenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen: Mutter: hypothetisches Einkommen bis 31. Juli 2023 Fr. 3'400.00 (50 %) + Witwenrente Fr. 129.00 hypothetisches Einkommen bis 31. Juli 2027 Fr. 5'320.00 (80 %) + Witwenrente Fr. 129.00 hypothetisches Einkommen ab 1. August 2027 Fr. 6'325.00 (100 %) + Witwenrente Fr. 129.00 kein nennenswertes Vermögen
Vater: Einkommen Fr. 6'584.85 (100 %) Schulden von ca. Fr. 117'000.00 (gemäss Steuererklärung 2019)
Kind: Einkommen bis 30. April 2027 Fr. 240.00 (Kinderzulage) Einkommen ab 1. Mai 2027 Fr. 270.00 (Ausbildungszulage) kein nennenswertes Vermögen
Es handelt sich jeweils um das monatliche Nettoeinkommen der Parteien inkl. 13. Monatslohn vor Steuern.
41│41 Berufungsbeklagte bereits geleisteten Kindesunterhaltsbeiträge an die fälligen Unterhalts- beiträge gemäss Ziff. 1 hiervor anzurechnen. 4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 3 und 4) wird bestätigt. 5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen Fr. 1'100.– und werden ausgangs- gemäss dem Berufungskläger auferlegt. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Ge- richtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.– verrechnet und sind bezahlt. Die Gerichts- kasse wird angewiesen, dem Berufungskläger Fr. 400.‒ zurückzuerstatten. 6. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten ausgangsgemäss eine Parteientschädi- gung von Fr. 3'371.– zu bezahlen. 7. [Zustellung].
Stans, 20. Dezember 2021 OBERGERICHT NIDWALDEN Zivilabteilung Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin
MLaw Mirdita Kelmendi Versand:
Rechtmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG [SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.