GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
ZA 22 3 BGer 5A_676/2022/Nichteintreten Urteil vom 21. Juli 2022 Zivilabteilung
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichterin Franziska Ledergerber Kilchmann, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.
Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch Dr. iur. Gian Sandro Genna, Rechtsanwalt, Jusonline AG, Schwarztorstrasse 18, Postfach, 3001 Bern, Berufungskläger/Beklagter, gegen
Gegenstand Volljährigenunterhalt Berufung gegen den Zwischenentscheid des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht, vom 16. Dezember 2021 (ZE 20 214).
2│17 Sachverhalt: A. Am 19. Oktober 2020 reichten die volljährigen Kinder B., geb. __ 1999, und C., geb. __ 2001 («Berufungsbeklagte 1 und 2»), Klage gegen ihren Vater A.__ («Berufungskläger») be- treffend Volljährigenunterhalt ein. Der Berufungskläger erhob seinerseits Widerklage. Das Kantonsgericht Nidwalden beschränkte das Verfahren einstweilen auf die Frage der Zumut- barkeit des Volljährigenunterhalts. Am 16. Dezember 2021 fällte es einen Zwischenentscheid: «1. Es wird festgestellt, dass dem [Berufungskläger] die Leistung von Volljährigenunterhalt an die [Berufungsbeklagten] zumutbar ist. 2. Den [Berufungsbeklagten] wird eine Frist von 20 Tagen ab Rechtskraft dieses Zwi- schenentscheids für die Erstattung einer einlässlichen Replik in der Hauptsache ange- setzt. 3. Die im Zusammenhang mit diesem Zwischenentscheid entstandenen Prozesskosten werden im Endentscheid festgelegt und verteilt. 4. (Zustellung ...)»
B. Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 erhob der Berufungskläger gegen diesen Zwischenent- scheid Berufung mit folgenden Anträgen: «1. Der Zwischenentscheid des Kantonsgerichts Nidwalden vom 16. Dezember 2021 sei aufzuheben und die Klage vom 19. Oktober 2020 sei abzuweisen. 2. Im Übrigen sei die Angelegenheit zu einem Entscheid über die Widerklage vom 19. Ja- nuar 2021 an das Kantonsgericht Nidwalden zurückzuweisen.
C. Die Berufungsbeklagten beantragten mit Berufungsantwort vom 30. März 2022 die kostenfäl- lige Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Zwischenentscheids.
3│17 D. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Die Parteien reichten aufforderungsge- mäss ihre Kostennoten ein.
E. Die vorinstanzlichen Akten wurden praxisgemäss beigezogen. Die Zivilabteilung des Oberge- richts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 21. Juli 2022 abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
4│17 ein gültiges Anfechtungsobjekt vorliegt, die Berufung innert Frist eingereicht wurde sowie die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten.
1.2 Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition be- züglich Tat- und Rechtsfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist und deshalb abgeändert werden müsste. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinan- derzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grund- sätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden. In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen insofern einzugehen, als sie für die Entscheidfindung relevant sind. Zu beachten bleibt, dass sich die Rechtsmittelinstanz bei der Überprüfung von Ermessensent- scheiden eine gewisse Zurückhaltung auferlegt und nicht ohne Not ihr eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012 E. 4.3.2; Entscheid des Obergerichts Nidwalden ZA 21 5 vom 24. Juni 2021 E. 4.4; BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 469 ff. S. 202 ff.; MARTIN H. STER- CHI, in: Alvarez et al. [Hrsg.], BK-ZPO, 2012, N 8 f. zu Art. 310 ZPO).
1.3 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung und bei Leibrenten der Bar- wert (Art. 92 Abs. 1 und 2 ZPO). Dies ist namentlich auch bei Kindesunterhaltsbeiträgen der Fall; wenn die massgebliche Zeitdauer in einem konkreten Fall zwar unbestimmt ist, aufgrund der tatsächlichen Besonderheiten aber darauf geschlossen werden kann, dass diese erheblich
5│17 weniger als 20 Jahre beträgt, so ist diese Dauer angemessen zu schätzen (THOMAS SUTTER- SOMM/BENEDIKT SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N 5 zu Art. 93 ZPO). Stehen sich Klage und Widerklage gegenüber, so bestimmt sich der Streitwert nach dem höheren Rechtsbegehren (Art. 94 Abs. 1 ZPO). Im Berufungsverfahren ist der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren massgebend (SUTTER- SOMM/SEILER, a.a.O., N 7 zu Art. 91 ZPO [unter Verweis auf Art. 308 Abs. 2 ZPO]). Die Berufungsbeklagten verlangen mit ihrer Klage Unterhaltsbeiträge von monatlich je Fr. 1'200.– seit dem 1. Juni 2019 (Berufungsbeklagter 1) respektive dem 1. Januar 2020 (Be- rufungsbeklagte 2) bis zum ordnungsgemässen Abschluss einer Erstausbildung. Zwar ist die massgebliche Zeitdauer der anbegehrten Unterhaltsleistung unbestimmt und wäre damit der Kapitalwert nach Massgabe von Art. 92 Abs. 2 ZPO zu bestimmen. Indes war der Berufungs- beklagte 1 am 1. Juni 2019 bereits rund 20-jährig, die Berufungsbeklagte 2 am 1. Januar 2020 rund 19-jährig. Beide Berufungsbeklagten beabsichtigen einen Abschluss im Hochschulbe- reich (Universität, ETH, Fachhochschule, Pädagogische Hochschule), nachdem sie bereits über einen gymnasialen Abschluss verfügen (vi-act. 7 Parteibefragungsprotokoll Berufungs- beklagter 1 dep. 19 ff. S. 4; Parteibefragungsprotokoll Berufungsbeklagte 2 dep. 17 ff. S. 4). Eine angemessene Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB ist dabei in der Regel spä- testens innert fünf Jahren erreichbar. Für die Streitwertbemessung ist auf eine voraussichtliche Zeitdauer von fünf Jahren, das heisst 60 Monate, abzustellen, was einen Streitwert von Fr. 144'000.– ergibt (Fr. 2'400.– x 60). Unerheblich ist der niedrigere Streitwert der Widerklage, mit welcher der Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren seinerseits Leistung von Fr. 20'400.– fordert (Art. 94 Abs. 1 ZPO).
1.4 Das Gericht kann einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kosten- aufwand gespart werden kann (Art. 237 Abs. 1 ZPO). Geurteilt wird damit über eine materiell- oder prozessrechtliche Vorfrage. Dabei wird das Verfahren vor der jeweiligen Gerichtsinstanz nicht abgeschlossen (SUTTER-SOMM/SEILER, a.a.O., N 1 f. zu Art. 237 ZPO). Der Zwischen- entscheid ist selbstständig anzufechten; eine spätere Anfechtung zusammen mit dem Endent- scheid ist ausgeschlossen (Art. 237 Abs. 2 ZPO).
6│17 Vorliegend hat die Vorinstanz einen Zwischenentscheid getroffen, der hier angefochten ist. Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist lediglich die von der Vorinstanz mit dem Zwi- schenentscheid beurteilte materiell- oder prozessrechtliche Vorfrage, hier die Frage der Zu- mutbarkeit des Volljährigenunterhalts.
2.2 2.2.1 Der Berufungskläger bemängelt zunächst, dass die Vorinstanz zwar richtig festgehalten habe, dass die Berufungsbeklagten im Zeitpunkt des Abbruchs der Erinnerungskontakte 17 respek- tive 15 Jahre alt gewesen seien. Sie habe dabei aber den Sachverhalt insoweit falsch festge- stellt, indem sie verkannt habe, dass sie zwar minderjährig, aber hinsichtlich des Kontakts zu ihm, dem Kindesvater und Berufungskläger, urteilsfähig und nicht fremdbeeinflusst gewesen seien. Die Verantwortung und Schuld für den vollständigen (definitiven) Kontaktabbruch Ende
7│17 2017 liege damit bei den diesbezüglich urteilsfähigen Berufungsbeklagten. Hingegen könne ihm, dem Berufungskläger, kein rechtlich relevanter Vorwurf in Bezug auf den Kontaktabbruch gemacht werden (zum Ganzen: Berufung Ad Rn. 5.7). Insoweit sei die Vorinstanz richtiger- weise zum Schluss gekommen, dass der definitive und endgültige Kontaktabbruch einseitig von den beiden Berufungsbeklagten ausgegangen sei und seit 2013 kein Kontakt mehr be- standen habe beziehungsweise Ende 2017 durch die Aufhebung der (gar nie stattgefundenen) Erinnerungskontakte auch rechtlich nachvollzogen worden sei. Die Vorinstanz habe zutreffend festgestellt, dass der Berufungskläger damals um Aufrechterhaltung des Kontakts bemüht ge- wesen wäre. Mit diesem luziden Beweisergebnis habe es sein Bewenden und die Leistung von Volljährigenunterhalt sei dem Berufungskläger unzumutbar. Weitere Abklärungen und Ausführungen des Gerichts zu den Geschehnissen nach dem Abbruch und der Aufhebung der Erinnerungskontakte seien nicht nötig gewesen (zum Ganzen: Berufung Ad Rn. 6).
2.2.2 Die Berufungsbeklagten halten entgegen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt korrekt fest- gestellt. Die Frage der Urteilsfähigkeit sei mit Blick auf die von der Vorinstanz korrekt wieder- gegebene Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht relevant. Ein Schuldvorwurf sei, unab- hängig von den Geschehnissen während der Minderjährigkeit, erst dann gerechtfertigt, wenn sie auch nach Erreichen der Volljährigkeit an ihrer ablehnenden Haltung gegenüber dem Be- rufungskläger festgehalten hätten. Dass man primär ihr Verhalten nach der Volljährigkeit ge- prüft habe, sei demnach völlig richtig, denn die Leistung von Minderjährigenunterhalt sei un- abhängig von der Frage der Zumutbarkeit geschuldet, also auch dann, wenn das minderjäh- rige Kind den Kontakt schuldhaft verweigern würde. Der Kontakt sei hier unbestrittenermassen noch im minderjährigen Alter geschehen, weshalb ein allfälliges Verschulden der Berufungs- beklagten und damit deren Urteilsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt gar nicht geprüft werden müsse.
2.3 Eltern sind für ihre Kinder unterhaltspflichtig (Art. 276 ff. ZGB). Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abge- schlossen werden kann (Art. 277 Abs. 1 und 2 ZGB). Das Kind kann gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide klagen auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr
8│17 vor Klageerhebung (Art. 279 Abs. 1 ZGB). Im Übrigen wird hinsichtlich der Modalitäten – zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen – auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Zwischenentscheid verwiesen (E. 2 S. 7). Leitlinie von Art. 277 Abs. 2 ZGB ist, dass das Kind solange elterlichen Unterhalt beanspru- chen kann, als es dessen benötigt und darauf billigerweise Anspruch erheben darf (CHRISTINA FOUNTOULAKIS/PETER BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], BSK-ZGB I, 6. A., 2018, N 8 zu Art. 279 ZGB). Im Weiteren hat die Vorinstanz im angefochtenen Zwischenentscheid die Rechtslage hinsichtlich der Frage der persönlichen Zumutbarkeit einlässlich und zutreffend umschrieben (E. 3 S. 7 f.), auch darauf wird – wiederum zur Vermeidung unnötiger Wiederho- lungen – verwiesen.
2.4 Im Grunde beanstandet der Berufungskläger mit seinen Ausführungen, dass die Vorinstanz zwischen einer ersten Phase – Kontaktabbruch 2013 bis zur schlussendlichen Aufhebung der Anordnung der Erinnerungskontakte 2017 während Minderjährigkeit der Berufungsbeklagten – sowie einer zweiten Phase – Geschehnisse seit der Aufhebung der Anordnung der Erinne- rungskontakte beziehungsweise Erreichen der Volljährigkeit (__ 2017; __ 2019) – differen- zierte und den Ereignissen der ersten Phase (für die Frage der Zumutbarkeit des Volljährigen- unterhalts) keine massgebende Bedeutung zukommen liess und nicht die diesbezügliche Ur- teilsfähigkeit der Berufungsbeklagten feststellte. Der Einwand des Berufungsklägers ist unbegründet: Die Vorinstanz stellte nämlich zunächst fest, der Kontaktabbruch sei bereits im Jahr 2013 erfolgt. Damals waren die Berufungsbeklag- ten 14 respektive 12 Jahre alt. Dem Kontaktabbruch ging eine strittig geführte Scheidung zwi- schen der Kindesmutter und dem Berufungskläger voraus, was sich an der mutmasslich in diesem Zusammenhang angeordneten Beistandschaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Berufungskläger und den Berufungsbeklagten zeigt. Solches ergibt sich einerseits auch aus dem von der Vorinstanz einlässlich gewürdigten Gutachten von Psy- chologin Dr. phil. D.__ vom 1. September 2015 (vi-KB 14), in welchem von einem hohen El- ternkonflikt und einem schwer gestörten Kontakt zwischen den Kindern und dem Berufungs- kläger, nicht zuletzt zurückzuführend auf dessen Verhalten, die Rede ist. Dem hatte sich an- dererseits später auch das Regionalgericht Oberland, Zivilabteilung, mit Entscheid vom 8. September 2016 angeschlossen (vi-BB 21), unter anderem gestützt auf Anhörungen der Berufungsbeklagten aus dem Jahr 2014 (vi-KB 8 und 9). Die Vorinstanz schloss in Nachach-
9│17 tung – insbesondere – dieser Beweismittel zwar, der Kontaktabbruch sei von den Berufungs- beklagten ausgegangen, aber unter den genannten Umständen könne diesen kein (einseiti- ger) Schuldvorwurf für den Kontaktabbruch gemacht werden. Diese Sachverhaltswürdigung stellt der Berufungskläger nicht fundiert in Abrede, zumal diese Feststellungen auch ohne Wei- teres mit der Beweislage im Einklang stehen. Dass die Berufungsbeklagten in diesem Alter und unter diesen Umständen nicht gewillt waren, Kontakt zum Berufungskläger zu pflegen, kann denn grundsätzlich auch ohne Weiteres nachvollzogen werden. Jedenfalls vermag ihnen dies nicht zu einem Schuldvorwurf gereichen, was die Vorinstanz zutreffend erwogen hat. Dass die Berufungsbeklagten am 28. November 2017, als der faktische Kontaktabbruch seit 2013 mittels Aufhebung der Anordnung der Erinnerungskontakte rechtlich nachvollzogen wurde (vi-BB 6), inzwischen bereits knapp volljährig (Berufungsbeklagter 1) respektive bei- nahe 16 Jahre (Berufungsbeklagte 2) alt waren, ändert daran nichts. Der Aufrechterhaltung einer bereits in jüngerem Alter gebildeten Verweigerungshaltung ist nicht vergleichbar mit ei- nem erstmaligen Kontaktabbruch. Zusammenfassend durfte die Vorinstanz zu Recht schliessen, dass die Ereignisse vor dem Erreichen der Volljährigkeit, das heisst der Phase 1, für die hier zu beurteilende Zumutbar- keitsfrage keine eigenständig relevante Bedeutung zukommt, jedenfalls keinen einseitigen Schuldvorwurf zu begründen vermögen. Weitere Abklärungen oder Feststellungen zur Urteils- fähigkeit der Berufungsbeklagten im Jahr 2017 waren damit obsolet. Der Berufungskläger als Kindesvater kann sich der Volljährigenunterhaltsverpflichtung nicht damit entledigen, indem er eine Unzumutbarkeitseinrede erhebt und diese einzig mit der früheren Verweigerungshaltung der damals noch minderjährigen, durch die scheidungsrechtliche Auseinandersetzung gepräg- ten Berufungsbeklagten begründet. Vielmehr ist für eine Unzumutbarkeit nachzuweisen, dass die Berufungsbeklagten an dieser Verweigerungshaltung auch nach Erreichen der Volljährig- keit festhielten beziehungsweise diese bekräftigen, obwohl es ernstliche Kontaktbemühungen des Kindesvaters gegeben hätte (dazu nachfolgend E. 3).
10│17 In gewisser Hinsicht sei nachvollziehbar, dass der Berufungskläger, nachdem ihn ein Schrei- ben der Berufungsbeklagten vom 2. Juni 2017 zugegangen sei, in welchem diese unmissver- ständlich ihr nicht vorhandenes Interesse an Kontakt zu ihm zum Ausdruck gebracht hätten, eine weitere Kontaktaufnahme unterlassen habe. Zwar hätten sich die Berufungsbeklagten seit ihrer Volljährigkeit ebenfalls nicht mehr gross darum bemüht. Immerhin hätten sie dem Gericht aber vereinzelte E-Mails (ab dem Jahr 2018) vorlegen können, in welchen sie den Berufungskläger über gewisse Ereignisse in ihrem Leben (Familiäres, Ferien, Sport, Geburts- tagsgrüsse) unterrichtet hätten. Dass ihre Kontaktaufnahmebemühungen überschaubar ge- wesen seien, sei nach Auffassung der Vorinstanz aber nachvollziehbar, habe der Berufungs- kläger schliesslich im Jahr 2017 im Frust kommentarlos Erinnerungsstücke seiner Kinder in einem Plastiksack vor der Haustüre der Grosseltern deponiert. Zudem habe der Berufungs- kläger seinerseits weder auf die erwähnten E-Mails reagiert noch anderweitig eine Kontaktauf- nahme versucht. Die einzige dem Gericht vorliegende Kontaktierung seitens Berufungskläger sei dessen Schreiben, wonach er die Unterhaltszahlungen infolge andauernder Kontaktver- weigerung per Ende 2019 einstellen werde. Damit ein Kind auch nach Erreichen der Volljäh- rigkeit auf seiner ablehnenden Haltung gegenüber einem Elternteil beharren könne, bedürfe es von Seiten des Kindsvaters zumindest einer minimalen Kontaktbemühung, woran es aber vorliegend gefehlt habe. Den Berufungsbeklagten könne nur dann ein gerechtfertigter Vorwurf gemacht werden, wenn der Berufungskläger eine Kontaktaufnahme auf ein Neues ernsthaft versucht hätte und diese ihm, nach Erreichen der Volljährigkeit, erneut ablehnend gegenüber- getreten wären. Davon könne hier keine Rede sein. Unstrittig sei die Situation auch für den Berufungskläger belastend und die Berufungsbeklagten seien dafür mitverantwortlich. Die Ur- sachen für die heutige Situation seien aber vielschichtig sowie komplex und nicht abschlies- send beurteilbar. Zumindest lasse sich aber festhalten, dass der Berufungskläger eine Mit- schuld trage. Jedenfalls könne den Berufungsbeklagten kein einseitiger Schuldvorwurf ge- macht werden. Im Gegenteil habe der Berufungskläger mit seinem Verhalten seit 2017 (Ein- stellung der Unterhaltszahlungen; Betreibung des Berufungsbeklagten 1 wegen bereits geleis- teter Unterhaltszahlungen) das ohnehin bereits angespannte Verhältnis zementiert (zum Gan- zen E. 6.2 S. 17-20). Die Vorinstanz schliesst daraus zusammengefasst, dass die Gründe für das Zerwürfnis, wel- ches die Parteien seit Jahren unbestrittenermassen entzweie, nicht ausschliesslich den Beru- fungsbeklagten zuzuschreiben beziehungsweise auch beim Berufungskläger zu suchen seien, weshalb Letzterem die Leistung von Volljährigenunterhalt gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB zuge- mutet werden könne (E. 6.3 S. 21).
11│17
3.2 3.2.1 Der Berufungskläger stellt sich rügeweise auf den Standpunkt, dass die angeblichen E-Mails der Berufungsbeklagten vom E-Mail-Account der Kindesmutter verschickt worden seien und damit augenscheinlich nicht von den Berufungsbeklagten stammen würden. Aufgrund der zer- fahrenen Situation mit der Kindesmutter sei ihm nicht zuzumuten gewesen, auf von deren E- Mail-Account gesendete E-Mails zu antworten. Über die direkten Kontaktangaben (E-Mail, Te- lefonnummer) habe er nicht verfügt. Auch der Postweg sei ausgeschlossen gewesen, weil die Berufungsbeklagten bei der Kindesmutter gemeldet gewesen seien. Ohnehin könne ihm kein Vorwurf gemacht werden, sich nicht mehr gemeldet zu haben, nachdem die damals nur noch knapp minderjährigen Berufungsbeklagten sich diesbezüglich im Jahr 2017 schriftlich klar ge- äussert und keinen Kontakt gewünscht hätten. Vielmehr habe er sich dabei absolut korrekt verhalten, indem er ab Ende 2017 jeglichen Kontakt zu den Berufungsbeklagten gemieden habe (zum Ganzen: Berufung Ad Rn. 6.1.1-6.2.2). Die Vorinstanz widerspreche ihrem eigenen Beweisergebnis, wenn sie ihm nun aus der feh- lenden (erneuten) Kontaktaufnahme seit Ende 2017 einen Vorwurf konstruiere. Die Vorinstanz habe unmissverständlich festgehalten, dass der endgültige Kontaktabbruch 2017 erfolgt sei, ausgehend von den Berufungsbeklagten im damals voll urteilsfähigen Jugendalter (17 und 15 Jahre). Auf diese unmissverständlichen Willensbekundungen seien die Berufungsbeklagten zu behaften und er habe sich absolut korrekt verhalten, indem er ab Ende 2017 jeglichen Kon- takt zu den Berufungsbeklagten vermied. Massgeblich sei vielmehr, ob er sich vor Ende 2017 ernsthaft um Kontakte zu den Berufungsbeklagten bemüht habe, was ihm die Vorinstanz zu- treffend auch attestiert habe. Der Vorwurf der Vorinstanz, ihn würde mindestens eine Mitschuld treffen, komme dementsprechend aus dem nichts. Der endgültige Kontaktabbruch liege alleine in der Verantwortung der Berufungsbeklagten. Es habe keine Notwendigkeit gegeben, auf die vom E-Mail-Account von der Kindesmutter gesendeten E-Mails zu antworten. Es wäre nach Auffassung des Berufungsklägers nach Ende 2017 Sache der Berufungsbeklagten gewesen, sich ernsthaft um Kontakte zu ihm zu bemühen. Entsprechend sei ihm die Leistung von Voll- jährigenunterhalt unzumutbar (zum Ganzen: Berufung Ad Rn. 6.2.3-6.3).
12│17 3.2.2 Dem halten die Berufungsbeklagten im Wesentlich entgegen, der Berufungskläger habe jegli- chen Versuch zur Kontaktaufnahme unterlassen. Namentlich habe er auch nicht auf ihre E- Mails reagiert. Selbst wenn er Zweifel betreffend die Urheberschaft dieser E-Mails gehabt hätte, habe er die Möglichkeit gehabt, darauf zu reagieren und seinen Zweifeln entsprechend nachzufragen. Auch das habe er aber unterlassen. Mit seinem Verhalten sei der Berufungs- kläger damit mindestens mitschuldig am fehlenden Kontakt. Jedenfalls könne ihnen kein ein- seitiger Schuldvorwurf gemacht werden, was eine Unzumutbarkeit für den Berufungskläger zur Leistung von Volljährigenunterhalt ausschliesse. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz stünden im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil 5A_340/2021 vom 16. November 2021, und seien somit zu bestätigen.
3.3 In rechtlicher Hinsicht wird auf das an anderer Stelle bereits Erläuterte (vorne E. 2.3) verwie- sen. Mit Blick auf den Standpunkt des Berufungsklägers ist aber nochmals die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 277 Abs. 2 ZGB und zur persönlichen Zumutbarkeit zur Leistung von Volljährigenunterhalt in Erinnerung zu rufen. Vorausgesetzt ist nämlich, dass das volljährige Kind schuldhaft seinen Pflichten der Familie gegenüber nicht nachkommt, dass es mithin ohne Grund aus eigenem Willen die persönlichen Beziehungen zu den Eltern abbricht oder sich grundlos dem persönlichen Verkehr mit ihnen entzieht. Das Kind muss die Verantwortung da- für tragen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis erheblich gestört oder gar zerstört ist, und diese Verantwortung muss ihm subjektiv zum Vorwurf gereichen. Hat das Kind mit seinem Verhalten zwar dazu beigetragen, dass zwischen ihm und dem unterhaltspflichtigen Elternteil nie eine Beziehung aufgebaut werden konnte, ist es aber nicht alleine dafür verantwortlich, so ist die Leistung von Volljährigenunterhalt zumutbar (Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 3.1 m.w.H., namentlich auf BGE 120 II 177 E. 3c).
13│17 3.4 Zunächst ist hervorzuheben, dass ein nicht unwesentlicher Teil der Rügebegründung des Be- rufungsklägers auf der Behauptung fusst, die Vorinstanz habe festgestellt, dass 2017 der end- gültige, von den Berufungsbeklagten ausgegangene Kontaktabbruch erfolgt sei, was sich mit deren rechtlicher Würdigung, wonach die Leistung von Volljährigenunterhalt für den Beru- fungskläger zumutbar sei, nicht in Einklang bringen lasse. Diese Assertion ist indes aktenwid- rig. Wie oben dargelegt (s. E. 2), hat die Vorinstanz den Zeitpunkt beziehungsweise den zeit- lichen Verlauf des Kontaktabbruchs einlässlich ergründet. Dabei stellte sie fest, dass der Kon- takt bereits 2013 abgebrochen und in der Folge nicht mehr aufgenommen worden ist, wobei 2017 lediglich die faktisch bereits bestehende Kontaktlosigkeit durch die Aufhebung der An- ordnung der Erinnerungskontakte rechtlich nachvollzogen worden ist. Wie erläutert ist dabei nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz für die Frage der Zumutbarkeit auf die Ereignisse seit Ende 2017 respektive seit Erreichen der Volljährigkeit der Berufungsbeklagten (__ 2017; __ 2019) fokussierte. Darüber hinaus stellt der Berufungskläger die vorinstanzlichen Ausführungen nicht in Frage, insoweit diese feststellte, dass er sich seinerseits nach Volljährigkeit der Berufungsbeklagten nicht mehr um Kontakt zu diesen bemüht habe. Ebenso stellt er nicht in Abrede, dass er im Jahr 2017 im Frust kommentarlos Erinnerungsstücke seiner Kinder in einem Plastiksack vor der Haustüre der Grosseltern deponierte (s. vi-KB 16), die Berufungsbeklagten erstmals 2019 wieder mit der Mitteilung, er werde wegen Unzumutbarkeit keine weiteren Unterhaltszahlun- gen mehr leisten, kontaktierte (s. vi-BB 7 f.) sowie im Falle des Berufungsbeklagten 1 wegen bereits geleistetem Volljährigenunterhalt eine Betreibung einleitete (vi-BB 9). Debattiert wird indes die Bedeutung der vier E-Mails im Zeitraum vom 18. Juni 2018 bis 6. No- vember 2020 (vi-KB 17-20). In diesen vom E-Mail-Account der Kindesmutter aus an die Ad- resse des Berufungsklägers gesendeten, aber von den Berufungsbeklagten gezeichneten Nachrichten wurde der Berufungskläger über gewisse Lebensereignisse aus deren Leben in- formiert beziehungsweise ihm zum Geburtstag gratuliert. Der Berufungskläger behauptet nicht, er habe diese E-Mails nicht erhalten. Er macht aber geltend, er habe diese nicht gelesen beziehungsweise wegen der Absenderadresse (Kindesmutter) nicht für bare Münze genom- men. Jedenfalls ist erstellt, dass sich die Berufungsbeklagten mit den E-Mails um einen ge- wissen Kontakt bemühten. Dass diese Bemühungen überschaubar waren – bloss vier E-Mails während rund 30 Monaten –, ist dabei mit Blick auf die Umstände nachvollziehbar. Einerseits hatte seit 2013 kein eigentlicher Kontakt bestanden, was eine zunächst schrittweise Annähe- rung als nachvollziehbar erscheinen lässt. Andererseits blieb jegliche Reaktion oder Antwort
14│17 seitens des adressierten Berufungsklägers aus. Daran nichts zu ändern vermag der Einwand, die E-Mails seien vom Account der Kindesmutter geschickt worden. Schliesslich wäre es dem Berufungskläger ohne weiteres möglich gewesen, die Authentizität dieser E-Mails mittels Nachfrage bei der Kindesmutter oder den Berufungsbeklagten zu klären. Ob der Berufungs- kläger die E-Mails schlussendlich las, lag indes in dessen alleiniger Verantwortung und kann den Berufungsbeklagten dementsprechend ebenso nicht als Einwand vorgehalten werden. Bemühungen seinerseits – oder Kontaktbemühungen jedweder Art seit dem Erreichen der Volljährigkeit der Berufungsbeklagten – wies der Berufungskläger nicht nach. Jedenfalls ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie in tatsächlicher Hinsicht schloss, dass sich mit den erwähnten E-Mails – wenn auch rudimentäre – Kontaktbemühungen seitens der inzwischen volljährigen Berufungsbeklagten gezeigt hätten, wohingegen vom Berufungskläger nichts dergleichen aktenkundig ist. Sie bewegte sich damit auch im Rahmen ihres Ermessens, wenn sie gestützt auf die Beweislage eine Alleinverantwortung der Berufungsbeklagten für die nach ihrer Volljährigkeit fortbestehende Kontaktlosigkeit ausschloss. Anlass in die tatsächliche Würdigung – beziehungsweise den Ermessensentscheid – der Vorinstanz einzugreifen, be- steht dabei nicht, zumal sich der Berufungskläger im Wesentlichen auf eine Wiederholung seines bisherigen, bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkts zur Sache beschränkt und das Berufungsgericht einen Eingriff in den vertretbaren Ermessensentscheid ohne Not nicht in Betracht zieht (s. vorne E. 1.2). Zu Recht verwarf die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht demnach mangels einseitiger Verant- wortlichkeit der Berufungsbeklagten die Einrede der (persönlichen) Unzumutbarkeit gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB.
Die Berufung ist unbegründet und wird vollumfänglich abgewiesen. Der angefochtene Zwi- schenentscheid ZE 20 214 vom 16. Dezember 2021 wird bestätigt.
5.1 Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Kla- gerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unter- liegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
15│17 5.2 Die Gerichtskosten vor Obergericht als Berufungsinstanz richten sich nach dem im Verfahren vor dem Kantonsgericht massgebenden Tarif; sie werden um einen Drittel reduziert, betragen jedoch mindestens Fr. 500.– (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Die Entscheidgebühren in Unterhaltsprozessen betragen vor dem Kantonsgericht, ohne Rücksicht auf geltend ge- machte Ansprüche, Fr. 400.– bis Fr. 3'500.– (Art. 7 Abs. 3 Ziff. 3 PKoG); vor Obergericht dem- entsprechend zwischen Fr. 500.– bis Fr. 2'350.–. Die Gebühren sind innerhalb des vorgege- benen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozess- handlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 PKoG innerhalb des Gebührenrahmens auf Fr. 1'200.– festgesetzt. Die Gerichtskosten werden aus- gangsgemäss dem Berufungskläger auferlegt, dessen Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ent- nommen und sind damit bezahlt. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Berufungskläger die Vorschussrestanz von Fr. 600.– zurückzuerstatten.
5.3 Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den Tarifen gemäss Art. 42 ff. PKoG zu. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). Die Parteien können eine Kosten- note einreichen (Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 96 ZPO). Im Berufungsverfahren beträgt das or- dentliche Honorar 20 bis 60 Prozent des für das Verfahren vor erster Instanz zulässigen Ho- norars, bemessen nach dem noch strittigen Betrag, mindestens jedoch Fr. 500.– (Art. 43 PKoG). In Unterhaltsprozessen vor dem Kantonsgericht beträgt das ordentliche Honorar, auch wenn vermögensrechtliche Nebenansprüche geltend gemacht werden, Fr. 1'000.– bis Fr. 6'000.– (Art. 42 Abs. 5 PKoG). Somit liegt der Kostenrahmen für das Honorar des vorlie- genden Berufungsverfahrens zwischen Fr. 500.– bis Fr. 3'600.–. Massgebend für die Festset- zung des Honorars innerhalb der vorgesehenen Mindest- und Höchstansätzen sind die Be- deutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten macht mit Kostennote vom 13. Mai 2022 eine Parteientschädigung von Fr. 3'196.90 (Honorar Fr. 2'958.35 [11.83 Std. à Fr. 250.–]; Auslagen Fr. 10.–; 7.7% MwSt. Fr. 228.55) geltend. Das Honorar liegt zwar innerhalb des gesetzlichen
16│17 Kostenrahmens, indes war die Thematik dieses Berufungsverfahrens beschränkt. Die Beru- fungsbeklagten mussten lediglich eine Berufungsantwort einreichen, welche neun Seiten um- fasste (effektiv zur Sache: sechs Seiten). Noven waren dabei nicht zu berücksichtigen, das Verfahren wurde zudem auf dem Schriftweg geführt. In Nachachtung dieser Umstände er- scheint ein Honorar im unteren bis mittleren Bereich des anwendbaren Rahmens, konkret Fr. 1'750.–, angemessen. Dies entspricht bei einem Ansatz von Fr. 250.–/Std. einem vertret- baren Aufwand von rund 7 Stunden. Die Parteientschädigung wird auf Fr. 1'895.50 (Honorar Fr. 1'750.–; Auslagen Fr. 10.–; 7.7% MwSt. Fr. 135.50) festgesetzt. Der Berufungskläger hat den Berufungsbeklagten ausgangsgemäss eine Parteientschädigung von Fr. 1'895.50 zu be- zahlen.
17│17 Demgemäss erkennt das Obergericht:
Die Berufung wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten betragen Fr. 1'200.–, werden dem Berufungskläger auferlegt, dessen Kostenvorschuss entnommen und sind damit bezahlt. Die Gerichtskasse wird angewie- sen, dem Berufungskläger die Vorschussrestanz von Fr. 600.– zurückzuerstatten.
Der Berufungskläger hat den Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'895.50 zu bezahlen.
[Zustellung].
Stans, 21. Juli 2022 OBERGERICHT NIDWALDEN Zivilabteilung Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
MLaw Silvan Zwyssig Versand:
Rechtmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG, insb. Art. 93 BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Ent- scheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG. Der Streitwert beläuft sich auf Fr. 144'000.–.