GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
BAS 22 2 Beschluss vom 23. Juni 2022 Beschwerdeabteilung in Strafsachen
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Erwin Odermatt, Oberrichter Franz Odermatt, Gerichtsschreiberin Mirdita Kelmendi.
Verfahrensbeteiligte A., Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin 1, B., Beschwerdegegnerin 2.
Gegenstand Nichtanhandnahme; Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 13. Januar 2022 (STA-Nr. A1 21 3152).
2│9 Sachverhalt: A. Am 15. April 2021 erstattete A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Kantonspolizei Nidwalden eine Strafanzeige gegen B.__ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2), stellte Straf- antrag wegen strafbaren Handlungen gegen das Vermögen und betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und konstituierte sich als Privatklägerin im Straf- und Zivil- punkt (STA-act. 2.1 ff.). In der Folge wurden sowohl die Beschwerdeführerin (STA-act. 5.8 – 5.26) wie auch die Beschwerdegegnerin 2 (STA-act. 5.1 – 5.7) polizeilich einvernommen.
B. Am 13. Januar 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Nidwalden, dass diese Sache nicht an die Hand genommen wird, verwies die Zivilklage der Beschwerdeführerin auf den Zivilweg, überband die Verfahrenskosten dem Staat und richtete der Beschwerdegegnerin 2 weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus (STA-act. 1.1 ff.). Sie begründete die Nichtanhandnahme im Wesentlichen damit, aufgrund der Sach- und Be- weislage könne nicht ohne vernünftige Zweifel nachgewiesen werden, dass die Beschwerde- gegnerin 2 die Bezüge ab dem Konto der Beschwerdeführerin ohne deren Einwilligung getätigt habe. Nachdem die Beschwerdegegnerin 2 der Beschwerdeführerin – weil diese in finanziellen Schwierigkeiten gesteckt habe – Fr. 5'000.– nach Tonga gesendet habe, erscheine es plausi- bel, dass die Beschwerdeführerin der Verwendung der Bankkarte durch die Beschwerdegeg- nerin 2 für eigene Zwecke zugestimmt habe, und nach ihrer Rückkehr die Endabrechnung der jeweils noch offenen Forderungen habe vornehmen wollen.
C. Die Beschwerdeführerin erhob am 23. Januar 2022 bei der Staatsanwaltschaft Nidwalden Be- schwerde gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung. Diese wurde dem Obergericht Nidwal- den zur Bearbeitung weitergeleitet (amtl. Bel. 1). Die Beschwerdeführerin stellte die folgenden Rechtsbegehren: « 1. Eröffnung der Untersuchung nach Art. 310 Abs. 1 lit. A Stpo. 2. Klage nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB 3. "in dubio pro reo" »
3│9 Zur Begründung führte sie zusammengefasst und sinngemäss aus, sie habe der Beschwer- degegnerin 2 nie die Erlaubnis gegeben, ihre Bankkarte für eigene Zwecke zu verwenden. Das sei keine Art, um Schulden zu begleichen und «Facetime»-Anrufe seien keine gültigen Beweise. Um alle Transaktionen der Beschwerdegegnerin 2 zu bewilligen, hätte sie mehrmals am Tag mit ihr über «Facetime» sprechen müssen, und dies bei zwölf Stunden Zeitdifferenz zwischen der Schweiz und Tonga. Zudem habe sie der Polizei sämtliche Beweise vorgelegt, ein Rückflug-Ticket in die Schweiz, WhatsApp- und SMS-Nachrichten sowie sämtliche Rech- nungen die von der Beschwerdegegnerin 2 beglichen worden seien (amtl. Bel. 1 Ziff. 1 und 2). Weiter rügte sie die Verfahrensführung und die lange Amtsdauer (amtl. Bel. 1 Ziff. 3) und be- antragte die Eröffnung einer Strafuntersuchung sowie eine Kameraüberwachung, Überwa- chung von Telefongesprächen und eine erneute Einvernahme mit ihr (amtl. Bel. 1 Ziff. 4).
D. Mit Schreiben vom 1. Februar 2022 informierte das Obergericht Nidwalden die Beschwerde- führerin darüber, dass die Beschwerde von der Staatsanwaltschaft ans Obergericht weiterge- leitet worden sei, wies auf das Kostenrisiko bei Unterliegen hin und ersuchte um Mitteilung, ob an der Beschwerde festgehalten wird (amtl. Bel. 2). Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 2. Februar 2022 mit, dass sie an der Be- schwerde festhält und äusserte zudem die Vermutung, ihre Bankkarte könnte im Zusammen- hang mit islamistischen Aktivitäten verwendet worden sein (amtl. Bel. 3).
E. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden und die Beschwerdegegnerin 2 verzichteten auf die Einrei- chung einer Beschwerdeantwort.
F. Praxisgemäss wurden die Strafakten beigezogen. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 23. Juni 2022 abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschrif- ten und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen.
4│9 Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 13. Januar 2022 betreffend das Verfahren STA-Nr. A1 21 3152. Gegen Verfügungen und Ver- fahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft Nidwalden ist das Obergericht Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 29 GerG [NG 261.1]), die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit ist somit gegeben. Zur Ergreifung der Beschwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügungen sind die Parteien, wo- runter auch Privatkläger fallen, befugt (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin als Privatklägerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Nichtanhandnahme- verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde der Beschwerdeführerin am 18. Januar 2022 zugestellt (STA-act. 1.6), womit die am 23. Januar 2022 durch die Beschwer- deführerin eingereichte Beschwerde frist- und formgerecht erfolgte. Die formellen Vorausset- zungen sind erfüllt, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemes- senheit (lit. c) gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel der angefochtenen Verfü- gung geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO).
5│9 2. 2.1 Aus den Ziffern 1 und 2 der Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin lässt sich schliessen, dass diese eine Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Eröffnung einer Straf- untersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 2 anstrebt. Was die Beschwerdeführerin hinge- gen mit Ziffer 3 des Rechtsbegehrens («in dubio pro reo») anstrebt, ist nicht erkennbar. Der strafrechtliche Grundsatz «in dubio pro reo» (lat. für: «Im Zweifel für den Angeklagten») würde sich wennschon zugunsten der Beschwerdegegnerin 2 als Beschuldigte auswirken (vgl. auch STA-act. 1.2 Rz. 2.1). Mit Blick auf die anderen beiden Rechtsbegehren und die Beschwer- debegründung ist davon auszugehen, dass diesem Rechtsbegehren keine eigenständige Be- deutung zukommt. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft Nidwalden den angezeigten Sach- verhalt zu Recht nicht an die Hand genommen hat oder ob sie ein Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 hätte eröffnen müssen.
2.2 Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme der Unter- suchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhand- nahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist ein Strafverfahren zu eröffnen. Der Staatsanwaltschaft steht dabei ein gewisser Spielraum zu (BGE 138 IV 86 E. 4.1 f.; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_312/2015 vom 2. September 2015 E. 2.2). Bei einer «Aussage gegen Aussage»-Situation kann auf eine weitere Untersuchung verzichtet werden, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Grün- den von vornherein unwahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2, unter Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.2). Dies kann in einer «Aussage gegen Aussage»-Situation der Fall sein, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen
6│9 Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, keine objektiven Beweise vor- liegen und bei einer Fortführung des Verfahrens keinerlei weitere Beweisergebnisse erwartet werden können (Urteil des Bundesgerichts 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2).
2.3 Die Staatsanwaltschaft Nidwalden ging aufgrund der Sach- und Beweislage davon aus, es könne nicht ohne vernünftige Zweifel nachgewiesen werden, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Bezüge ab dem Konto der Beschwerdeführerin ohne deren Einwilligung getätigt habe. Nachdem die Beschwerdegegnerin 2 der Beschwerdeführerin Fr. 5'000.– nach Tonga gesen- det habe, erscheine es plausibel, dass die Beschwerdeführerin der Verwendung der Bankkarte durch die Beschwerdegegnerin 2 für eigene Zwecke zugestimmt habe, und nach ihrer Rück- kehr die Endabrechnung der jeweils noch offenen Forderungen habe vornehmen wollen. Wei- tere Beweismittel die geeignet wären, rechtserhebliche Rückschlüsse auf die Vereinbarungen zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 2 hervorzubringen, würden nicht vorliegen und seien auch nicht ersichtlich. Diese Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft Nidwalden ist im Lichte der dargelegten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Die Aussagen der Beschwerdeführe- rin und der Beschwerdegegnerin 2 widersprechen sich bezüglich der Frage, ob es der Be- schwerdegegnerin 2 erlaubt war, ab dem Konto der Beschwerdeführerin für eigene Zwecke Bezüge zu tätigen (mit Ausnahme eines Bezugs von Fr. 100.–, dem auch die Beschwerdefüh- rerin zugestimmt haben will, vgl. STA-act. 5.12 Frage 34). Es sind diesbezüglich keine objek- tiven Beweise vorhanden noch ist ersichtlich, wie solche beschafft werden könnten (vgl. dazu auch nachfolgend E. 2.4). Zudem ist gestützt auf die vorliegenden Aussagen und Urkunden (vgl. STA-act. 2.10 ff. und 5.16 ff.) unklar, ob und in welcher Höhe die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 2 noch Geld schuldet oder umgekehrt. Aufgrund der Vorgeschichte zwi- schen den beiden erscheint es durchaus plausibel, dass die Beschwerdeführerin der Be- schwerdegegnerin 2 erlaubt hat, aufgrund eines finanziellen Engpasses für eigene Zwecke Geld von ihrem Konto abzuheben, nachdem die Beschwerdegegnerin 2 der Beschwerdefüh- rerin kurz davor Fr. 5'000.– von ihrem Geld überwiesen hat, um ihr aus einer finanziellen Not- lage zu helfen. Immerhin hat die Beschwerdeführerin selbst eingeräumt, der Beschwerdegeg- nerin 2 einen Bezug von Fr. 100.– für eigene Zwecke erlaubt zu haben. Eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin 2 erscheint bei dieser Ausgangslage sehr unwahrscheinlich, weshalb die Staatsanwaltschaft Nidwalden den angezeigten Sachverhalt nicht an die Hand nehmen durfte.
7│9 2.4 An diesem Ergebnis ändern auch die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente und die beantragten Beweisabnahmen nichts. Eine Einwilligung zum Geldbezug für eigene Zwecke muss nicht schriftlich erteilt werden, dies kann auch mündlich und damit auch über «Facetime» erfolgen. Es kann aufgrund der Beweislage nicht abschliessend beurteilt werden, ob eine sol- che Zustimmung erteilt worden ist oder nicht. Allerdings erscheint es – wie zuvor ausgeführt – aufgrund der Umstände zumindest plausibel. Auch hätte eine solche Zustimmung nicht für jeden einzelnen Bezug erteilt werden müssen, wie die Beschwerdeführerin zu meinen scheint, sondern hätte auch allgemein für sämtliche Bezüge, bis auf Widerruf, erteilt werden können. Dass die Beschwerdeführerin die Bezüge nicht selber getätigt hat, weil sie im Ausland war, ist unbestritten. Relevant und umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin 2 auch Bezüge für ei- gene Zwecke tätigen durfte. Dazu lässt sich den in den Akten befindlichen Beweisen – insbe- sondere auch den WhatsApp-Chatverläufe – nichts entnehmen. Soweit die Beschwerdeführerin eine Kamera- und Telefonüberwachungen beantragt, ist nicht ersichtlich, wie dadurch in Erfahrung gebracht werden soll, was die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 2 in ihren Ferngesprächen vereinbart haben. Zudem dürfen Video- und Telefonüberwachungen als Zwangsmassnahmen nur unter engen gesetzlich geregelten Voraussetzungen angeordnet werden, die vorliegend mangels ausreichend schwerer Straftat nicht erfüllt sein dürften (vgl. zur Videoüberwachung BGE 145 IV 42 E. 4.5 sowie Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 269 ff. StPO und zur Telefonüberwachung Art. 269 ff. StPO, jeweils insbesondere Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO). Sollte die Beschwerdeführerin damit meinen, dass die Inhalte der «Facetime»-Gespräche beschafft werden sollen, ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht mög- lich ist, da der Inhalt dieser Gespräche Ende-zu-Ende verschlüsselt ist und nicht gespeichert wird (vgl. https://www.apple.com/de/legal/privacy/data/de/face-time/, abgerufen am 21. Juli 2022). Von einer erneuten Einvernahme mit der Beschwerdeführerin sind schliesslich keine weiteren sachdienlichen Informationen zu erwarten, nachdem die Beschwerdeführerin schon einmal umfassend einvernommen worden ist. Soweit die Beschwerdeführerin die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft Nidwalden kri- tisiert, verkennt sie, dass sich die Beschwerde gegen konkrete Beschlüsse, Verfügungen und Verfahrenshandlungen zu richten hat. Auf eine Beschwerde mit bloss pauschaler Kritik an der angeblich mangelhaften Untersuchungsführung ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeinstanz ist keine Art «Ersatz-Untersuchungsbehörde», welche gestaltend Einfluss auf die Untersu- chung oder die Modalitäten der Untersuchungsführung nimmt (vgl. PATRICK GUIDON, a.a.O., N
8│9 6b zu Art. 397 StPO; ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kom- mentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, N 12a zu Art. 393 StPO; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 1597). Auf die diesbezüglichen Rügen ist folglich mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich mutmasst, ihre Bankkarte könnte im Zusammen- hang mit islamistischen Aktivitäten verwendet worden sein, ist festzuhalten, dass diesbezüg- lich keinerlei Anhaltspunkte bestehen und selbst die Beschwerdeführerin diese Angaben als reine Vermutungen deklariert. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin ihrer Beschwerde damit Nachdruck, Gewicht und Dringlichkeit verleihen wollte. Auf diese Aus- führungen ist deshalb nicht weiter einzugehen.
2.5 Die Staatsanwaltschaft Nidwalden hat den angezeigten Sachverhalt zu Recht nicht an die Hand genommen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.
3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen zwischen Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Im vorliegenden Verfahren werden sie auf Fr. 500.– festgesetzt und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt.
3.2 Die Beschwerdeführerin hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf eine Umtriebsentschädi- gung (Art. 436 StPO e contrario). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin 2 am Verfahren nicht aktiv beteiligt hat, sind ihr keine massgeblichen Aufwände entstanden, weshalb ihr auch keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist.
9│9 Demnach erkennt das Obergericht:
Stans, 23. Juni 2022 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin
MLaw Mirdita Kelmendi i.V. MLaw Reto Rickenbacher Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden ist die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG zulässig. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis- mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefoch- tene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.