Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 30055
Entscheidungsdatum
25.10.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch

SV 21 32 Entscheid vom 4. April 2022 Sozialversicherungsabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller, Verwaltungsrichter Stephan Zimmerli, Gerichtsschreiberin Mirdita Kelmendi.

Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch Rechtsanwalt Florian Grendelmeier, Würsch-Müller Grendelmeier Advokatur & Notariat, Dorfplatz 9, Postfach, 6371 Stans, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Nidwalden, Stansstaderstrasse 88, Postfach, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Ergänzungsleistungen Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Aus- gleichskasse Nidwalden vom 11. November 2021 (E77/21 EL).

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Sachverhalt: A. A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 13. Mai 2020 zum Vorbezug der or- dentlichen Altersrente per 1. Oktober 2020 an. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Ergän- zungsleistungen (AK-act. 1 ff.).

B. Mit Schreiben vom 12. August 2020 teilte die Ausgleichskasse Nidwalden (nachfolgend: Aus- gleichskasse) dem Beschwerdeführer mit, bei nicht invaliden Ehegatten sei bei der Ergän- zungsleistungsberechnung ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Der Ehefrau des Be- schwerdeführers sei eine Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen von Fr. 30'625.– im Jahr möglich und zumutbar, sofern er nicht glaubhafte Gründe darlege, die es seiner Ehefrau er- schweren oder verhindern würden, ein höheres Einkommen zu erzielen oder wenn erfolglose Arbeitsbemühungen vorgelegt werden könnten (AK-act. 33). Die vom Beschwerdeführer vor- gebrachten Gründe (AK-act. 41) erachtete die Ausgleichskasse für nicht ausreichend, weshalb sie mit Verfügung vom 24. September 2020 die Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers ab Oktober 2020 unter Einbezug des genannten hypothetischen Einkommens der Ehefrau berechnete (AK-act. 48 f.). In der Verfügung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verzichtet werden kann, wenn seine Ehefrau erfolglose Arbeitsbemühungen vorweist, d.h. sich auf sechs bis acht offene Stel- len im Monat bewirbt und die qualitativ einwandfreien Arbeitsbemühungen (Inserat, Bewer- bungsschreiben und Entscheid der Firma) unaufgefordert einreicht. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

C. Die in der Folge vom Beschwerdeführer eingereichten Bewerbungsunterlagen erachtete die Ausgleichskasse für ungenügend, weshalb sie ihm mit Schreiben vom 5. November 2020 dies- bezüglich die detaillierten Voraussetzungen darlegte, die kumulativ erfüllt sein müssten (sechs bis acht Bewerbungen pro Monat, über den ganzen Monat verteilt, auf offene Stellen, auf die Ehefrau zugeschnitten und ihrem Profil [Ausbildung, Arbeitsweg] entsprechend, vollständige Unterlagen [Bewerbungsschreiben, Inserat, Entscheid d. Firma oder Zustellbestätigung]) und ihm eine Nachfrist zur Vervollständigung seiner Unterlagen setzten (AK-act. 58). Die innert Nachfrist eingereichten Unterlagen erachtete die Ausgleichskasse für genügend, weshalb sie

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mit Verfügung vom 25. Januar 2021 für die Zeit ab Februar 2021 die Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens neu berechnete (AK-act. 76 ff.).

D. Weil die Ausgleichskasse die Bemühungen für Januar bis März 2021 nur noch für knapp ge- nügend erachtete, erläuterte sie dem Beschwerdeführer die Voraussetzungen mit Schreiben vom 20. April 2021 nochmals und setzte eine Nachfrist (AK-act. 104). Trotzdem erachtete die Ausgleichskasse die seit Juni 2021 getätigten Arbeitsbemühungen für unvollständig und un- genügend, weshalb sie die Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 2021 wiederum unter Einbezug eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau des Beschwerde- führers neu berechnete (AK-act. 132 f.) und am 30. September 2021 entsprechend verfügte (AK-act. 134).

E. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung am 6. Oktober 2021 Einsprache (AK- act. 138). Mit Entscheid vom 11. November 2021 (E 77/21 EL) wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (AK-act. 149). Der Beschwerdeführer erhob gegen den Einspracheentscheid am 7. Dezember 2021 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und stellte die folgenden Anträge (amtl. Bel. 1): « 1. Der Einspracheentscheid E77/21 vom 11. November 2021 sei aufzuheben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen gemäss ELG auszurichten; namentlich sei bei der EL-Berechnung rückwirkend seit 1. Oktober 2021 vom tatsächlichen Verdienst der Ehefrau des Beschwerdeführers (B.__) auszugehen. 3. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. zulasten des Staa- tes.»

F. In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2022 (amtl. Bel. 3) beantragte die Ausgleichskasse die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig überwies sie das Versicherungs- dossier (AK-act. 1 ff.). Damit war der Rechtschriftenwechsel abgeschlossen und der beschwerdeführerische Rechts- vertreter reichte am 17. Januar 2022 seine Kostennote ein.

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G. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Be- schwerdesache anlässlich ihrer Sitzung vom 4. April 2022 in Abwesenheit der Parteien beraten und beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen: 1. 1.1 Auf den 1. Januar 2021 trat das revidierte Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen (nach- folgend: EL) zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Kraft (EL-Reform; Änderung vom 22. März 2019, AS 2020 585, BBl 2016 7465). Nach den allge- meinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachver- halts sind die Bestimmungen des ELG für den EL-Anspruch bis zum 31. Dezember 2020 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung und für den Anspruch ab dem 1. Januar 2021 in der seither geltenden Fassung anwendbar (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2022, 9C_162/2022 vom 7. Juli 2022 E. 3.1). Vorbehalten bleiben die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019, wonach (unter anderem) für Bezügerinnen und Bezüger von EL, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen EL oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche EL zur Folge hat, das bisherige Recht noch während dreier Jahre weitergilt (Abs. 1 der Übergangs- bestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Als laufende EL-Fälle, auf wel- che das Übergangsrecht anwendbar ist, gelten Fälle, in denen der EL-Anspruch vor dem 1. Ja- nuar 2021 entstanden ist (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL] Rz. 1301 f., Stand: 1. Januar 2021). Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die EL bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (KS-R EL Rz. 2101 ff.). Führt die EL-Berechnung nach dem neuen Recht im Einzelfall zu einem tieferen Betrag der jährlichen EL oder zum Verlust des Anspruchs auf EL, sind die EL folglich höchstens bis zum 31. Dezember 2023 nach dem bisherigen Recht zu berechnen (KS-R EL Rz. 1102 ff.).

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1.2 Vorliegend sind die EL des Beschwerdeführers ab dem 1. Oktober 2021 umstritten, wobei der Anspruch des Beschwerdeführers auf EL vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (AK-act. 134 und 149). Die Ausgleichskasse hat folglich die EL für die Periode ab dem 1. Oktober 2021 nach den alt- und neurechtlichen Bestimmungen berechnet und ist dabei zum Schluss gekom- men, dass die altrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer vorteilhafter sind (AK-act. 132 f.), was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet. Folglich sind vorliegend die Bestimmungen des ELG (SR 831.30) und der ELV (SR 831.301) in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung sowie die Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] mit Stand 1. Januar 2020 (Version 14) anwendbar (vgl. KS-R EL Rz. 2222). Sie werden nachfolgend ohne zusätzlichen Vermerk in dieser Fassung zitiert.

2.1 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid der Aus- gleichskasse Nidwalden vom 11. November 2021 (AK-act. 149). Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) kann gegen diesen Entscheid Be- schwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer ist in X.__ wohnhaft (AK-act. 1), womit die örtliche Zu- ständigkeit des Verwaltungsgerichts Nidwalden gegeben ist. Sachlich zuständig für die Beur- teilung ist die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts, welche in Dreierbeset- zung entscheidet (Art. 39 i.V.m. Art. 33 Ziff. 2 GerG [Gerichtsgesetz; NG 261.1]).

2.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einsprache- entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids davon be- rührt und hat – nachdem seine Einsprache abgewiesen worden ist – ein schutzwürdiges Inte- resse an dessen Aufhebung, womit er zur Beschwerde berechtigt ist.

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2.3 Nachdem auch Frist und Form (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde vom 7. Dezember 2021 einzutreten.

3.1 Der Beschwerdeführer verlangt mit seinen Anträgen 1 – 3 und der dazugehörigen Begrün- dung, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und seiner Ehefrau sei bei der EL-Berechnung kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, sondern es sei von ihrem tatsächlichen Ein- kommen auszugehen. Er wendet sich gegen das Vorgehen der Ausgleichskasse, die seiner Ehefrau ein hypothetisches Einkommen angerechnet hat, weil er die Bewerbungsbemühun- gen seiner Frau nicht im geforderten Sinne belegt habe (vgl. amtl. Bel. 1 Anträge 1 – 3 und Rz. 7 – 15). Der Beschwerdeführer moniert, die Ausgleichskasse fordere, dass die Bewerbungsbemühun- gen schriftlich zu dokumentieren seien, obwohl seine Deutschkenntnisse und die seiner Ehe- frau bescheiden seien. Überdies sei es wegen der herrschenden Arbeitslage nicht möglich, die geforderten 6 bis 8 Bewerbungen vorzulegen. Denn die Ehefrau des Beschwerdeführers sei aufgrund ihres Alters (Jahrgang 1962), ihrer beschränkten Deutschkenntnisse, ihres bis- herigen Werdegangs und aufgrund der Tatsache, dass sie über keine eigentliche Berufsaus- bildung verfüge, nicht in der Lage, eine adäquate Stelle im von der Beschwerdegegnerin ge- forderten Ausmass zu finden. Es sei notorisch, dass momentan – auch wegen Corona – der Arbeitsmarkt für die Schwächsten ausgetrocknet sei. Ohne Ausbildung oder Weiterbildung sei es schwer, im heutigen Job-Umfeld eine Stelle zu finden. Der Arbeitsmarkt für Jobs im Nied- riglohnsektor sei ausgetrocknet. Der Beschwerdeführer müsse für seine Frau Arbeitsbemü- hungen nachweisen, die auf ihr Profil zugeschnitten seien, d.h. in denen gerade nicht spezifi- sche Ausbildungen und/oder explizite Berufserfahrung verlangt werde. Solche Stellenange- bote seien zurzeit aber schwer zu finden, umso mehr, wenn man bei der Suche sprachlich eingeschränkt sei. Die von der Ausgleichskasse verlangten Ansprüche, dass (a) 6 bis 8 Bewerbungen pro Monat verlangt würden, welche (b) über den ganzen Monat verteilt sein müssen, und (c) zwingend auf das Profil der Ehefrau zugeschnitten sein müssen, seien für den hier massgebenden Zeit- raum deshalb nicht umsetzbar und damit überspitzt formalistisch. Dies gelte auch für die Auf- lage (d), wonach sich die Bewerbungsbemühungen der Ehefrau des Beschwerdeführers einzig

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auf offene Stellen zu beschränken hätten, womit Blindbewerbungen nicht akzeptiert würden. Denn gerade bei unqualifizierten Arbeitskräften würden angesichts der ausgetrockneten Ar- beitsmarktlage am ehesten noch Blindbewerbungen Sinn machen. Ein hypothetisches Einkommen sei nur dann anzurechnen, wenn ein solches hypothetisch auch tatsächlich erzielt werden könnte. Wegen den fehlenden Deutschkenntnissen und gene- rell den persönlichen Gegebenheiten der Ehefrau sei während des ganzen hier massgeben- den Zeitraums aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage das Finden einer (zusätzlichen) Anstellung massiv erschwert. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei unter diesen Umständen nicht angebracht. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die Ausgleichs- kasse zu Unrecht die geforderten Nachweise zu den Bewerbungsbemühungen der Ehefrau verlangt habe. Zumindest hätte sie prüfen müssen, ob die vorliegenden Bewerbungsbemü- hungen aufgrund der pandemiebedingten Wirtschafts- und Jobsituation für Niedriglohnarbeiter als ausreichend hätten betrachtet werden müssen.

3.2 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (unter anderem) dann Anspruch auf EL, wenn sie eine Altersrente der AHV beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten [...] werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG). Als Einnahmen werden (unter anderem) zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei Ehepaaren Fr. 1'500.‒ übersteigen, angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Ebenso werden Einkünfte und Vermögenswerte angerechnet, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Unter dem Titel Verzichtseinkommen ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Nicht nur der EL-Bezüger, sondern auch dessen nicht invalide, im gemeinsamen ehelichen Haushalt lebende Ehegattin hat sämtliche verbleibenden Einkunftsmöglichkeiten tatsächlich zu realisieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008 E. 3.2). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungs- pflicht (Urteile des Bundesgerichts 9C_103/2015 vom 8. April 2015 E. 2.2 und 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 4.1).

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Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Eheman- nes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheits- zustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeits- marktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 m.w.V.). Bei Hilfsarbeiten sind grundsätzlich weder (gute) Kenntnisse der deutschen Sprache noch eine Schul- oder andere Ausbildung erforderlich. Daher steht die Häufung der für die Verwertung einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit ungünstigen Faktoren wie die fehlende Schul- und Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse und fehlende Berufungs- erfahrung einer Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht entgegen. Es ist dem Ehegatten eines EL-Bezügers zuzumuten, die erforderlichen (geringen) Sprachkenntnisse zu erwerben (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.1). Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, (a) ob vom Ehegatten unter den gegebenen Um- ständen verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, (b) zu wie viel Prozent es ihm zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und (c) wie hoch der Lohn wäre, den er bei gutem Willen erzielen könnte (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, Rz. 554). Die EL-Stelle darf von der Vermutung ausgehen, dass der Ehegatte grundsätzlich bereit ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Diese Vermutung kann der Ehegatte aber umstossen, indem er erfolglose Stellenbemühungen einreicht (CARI- GIET/KOCH, a.a.O., Rz. 566). Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn der Ehegatte beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbe- mühungen nachweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2; WEL Rz. 3482.03, Stand: 1. Januar 2020). Von unzureichenden Bemühungen kann unter anderem ausgegangen werden, wenn der Ehegatte die Stellensuche jeweils auf wenige Tage im Monat beschränkt und standardisierte, nicht auf das jeweilige Stellenprofil hin zuge- schnittene Formulierungen verwendet, weil dies die Chancen für eine erfolgreiche Stellensu- che schmälert (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 3.2). Das Quantitativ der Arbeitsbemühungen beurteilt sich nach den konkreten Umständen, wobei die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und Be- rufsbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarktes zu beachten sind. Die Praxis verlangt in der Regel 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat, wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 m.w.V.).

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3.3 Der Beschwerdeführer erhebt Einwände gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens für seine Ehefrau. Er ist der Ansicht, die Ausgleichskasse habe überhöhte Anforderun- gen an den Nachweis der ausreichenden Stellenbemühung gestellt. Den Argumenten des Be- schwerdeführers kann allerdings nicht gefolgt werden. Der Einwand des Beschwerdeführers gegen die Auflage, dass die Bewerbungsbemühungen – trotz mangelnder Deutschkenntnisse von ihm und seiner Ehefrau – schriftlich zu dokumen- tieren sind, ist nicht nachvollziehbar. Es ist notorisch, dass ein Bewerbungsprozess – mit Aus- nahme des Bewerbungsgesprächs – in aller Regel schriftlich durchgeführt wird und dass die Bewerbungsbemühungen nur schriftlich ausreichend beweisbar sind. Falls die Sprachkennt- nisse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau dafür nicht ausreichen sollten, wäre es ihnen oblegen, sich entsprechende Unterstützung aus dem privaten Umfeld oder von einer staatli- chen oder gemeinnützigen Organisation zu holen. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, seine Ehefrau habe aufgrund man- gelhafter Deutschkenntnisse, ihres Alters und ihrer Ausbildungssituation die geforderten Be- werbungen nicht nachweisen können, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Ehegattin des Beschwerdeführers wird ein hypothetisches Einkommen für Hilfsarbeiten (einfache repe- titive Tätigkeiten, LSE TA 1 Anforderungsprofil 1) angerechnet (vgl. AK-act. 134 und amtl. Bel. 3 Ad. 8). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht bei Hilfsarbeiten die Häu- fung der ungünstigen Faktoren für die Verwertung einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit wie die fehlende Schul- und Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse und fehlende Berufungser- fahrung der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht entgegen (Urteil des Bun- desgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.1). Es ist der Ehegattin des Beschwerde- führers zuzumuten, die erforderlichen (geringen) Sprachkenntnisse zu erwerben, sollten diese noch nicht ausreichend vorhanden sein. Dies muss umso mehr gelten, nachdem die Ehegattin schon seit rund dreissig Jahren in der Schweiz lebt und hier auch arbeitet (vgl. AK-act. 1), womit ihr die deutsche Sprache somit nicht völlig fremd sein kann (vgl. Urteil des Bundesge- richts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.1). Ebenso ist festzuhalten, dass bei der Be- rechnung des hypothetischen Einkommens – die vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird – die geltend gemachten Erschwerungsgründe bei der Festlegung der Ausgangsbasis und einem zusätzlichen Abzug bereits berücksichtigt worden sind (vgl. AK-act. 134 und amtl. Bel. 3 Ad. 8).

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Auch der Einwand des Beschwerdeführers, die qualitativen und quantitativen Anforderungen der Ausgleichskasse an die Suchbemühungen seien überhöht, geht fehl. Die Ausgleichskasse verlangt mindestens sechs Bewerbungen, während beim RAV mindestens zehn Bewerbungen üblich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 und www.rav-ownw.ch/arbeitnehmer/, zuletzt besucht am 24. August 2022). Die quantitativen An- forderungen sind damit tiefer als beim RAV, obwohl die gleichen Anforderungen gestellt wer- den könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2; WEL Rz. 3482.03, Stand: 1. Januar 2020). Darin ist ein Entgegenkommen der Ausgleichs- kasse zu erkennen, mit dem einerseits den persönlichen Voraussetzungen der Ehegattin und andererseits der Situation auf dem Arbeitsmarkt Rechnung getragen wird. Die quantitativen Anforderungen der Ausgleichskasse sind somit nicht überhöht. Diesbezüglich ist auch nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, es seien nicht sechs bis acht Stellenangebote vorhanden, für welche seine Ehegattin die Mindestanforderungen erfüllt. Es ist gerichtsnotorisch, dass auch im massgebenden Zeitraum und bis heute genü- gend entsprechende Stelleninserate für Hilfsarbeiten vorhanden waren und sind, zumal sich die Arbeitsmarktlage Anfang bis Mitte 2021 wieder entspannte (vgl. AK-act. 162). Dass die Ausgleichskasse nur Bewerbungen auf Stelleninserate akzeptiert, bei welchen die Ehegattin des Beschwerdeführers die Mindestanforderungen erfüllt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da andernfalls keine realistische Chance auf einen Bewerbungserfolg besteht. Ebenso ist es zulässig, von unzureichenden Bemühungen auszugehen, wenn standardisierte, nicht auf das jeweilige Stellenprofil hin zugeschnittene Formulierungen verwendet werden (z.B. Bewer- bungsschreiben mit falscher Anrede; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. No- vember 2017 E. 3.2). Die Ausgleichskasse stellt somit auch keine qualitativ überhöhten Anfor- derungen an die Suchbemühungen. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, aufgrund der Wirtschaftslage sei es seiner Ehefrau massiv erschwert gewesen, eine zusätzliche Anstellung zu finden, verkennt er Folgendes: Auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist bereits zu verzichten, wenn ausreichende Suchbemühungen nachgewiesen werden. Dass seine Ehefrau effektiv eine Anstellung findet, ist dafür nicht erforderlich. Die Ausgleichskasse hat der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen angerechnet, weil ihre Suchbemühungen qualitativ und quantitativ nicht ausreichend waren und nicht, weil die Stellensuche erfolglos verlief.

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3.4 Zusammengefasst sind die Rügen des Beschwerdeführers allesamt unbegründet. Die Aus- gleichskasse durfte zum Schluss kommen, dass die Suchbemühungen seiner Ehefrau unge- nügend waren und ihr deshalb ein hypothetisches Einkommen anrechnen. Nachdem der Be- schwerdeführer die eigentliche Berechnung des hypothetischen Einkommens nicht bean- standet, ist darauf nicht einzugehen. Die Anträge 1 – 3 der Beschwerde sind abzuweisen.

4.1 Der Beschwerdeführer hat in Antrag 4 zudem beantragt, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Er begründet dies zusammengefasst damit, im angefoch- tenen Einspracheentscheid sei einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ent- zogen worden, was mit keinem Wort begründet worden sei. Werde der vorliegenden Be- schwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, habe dies zur Folge, dass der Beschwerdeführer bei den Bewerbungsbemühungen seiner Ehefrau vorläufig den gleichen Standard erreichen müsse wie bis anhin. Zudem lasse die Ausgleichskasse eine Kontrollfrist von sechs Monaten verstreichen, bis sie ihre EL-Berechnung wieder zugunsten des Beschwerdeführers dahinge- hend anpasse, dass kein hypothetisches Einkommen angerechnet werde. Der Entzug der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde führe daher zu einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil des Beschwerdeführers, den es zu verhindern gelte.

4.2 Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die auf- schiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 49 Abs. 5 ATSG). Diese Lösung ist sachgerecht, da andernfalls mit der Ein- sprache die Durchsetzung der korrekten Rechtsanwendung hinausgezögert werden könnte und dies in der Regel zu einer späteren Rückforderung führen würde (Carigiet/Koch, a.a.O., Rz. 252). Die Frage nach der Zulässigkeit eines Entzugs der aufschiebenden Wirkung muss anhand einer Interessenabwägung beantwortet werden, bei der die Interessen des Versiche- rungsträgers jenen der versicherten Person gegenüberzustellen sind. Entscheidend ist, wel- ches Interesse gesamthaft gewichtiger ist (TOBIAS BOLT, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2019, Rz. 4 zu Art. 49 nAbs. 5 ATSG). Der Versicherungs- träger will mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung ein Verlustrisiko vermeiden. Wann

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immer er eine – seines Erachtens – nicht mehr im bisherigen Umfang geschuldete Leistung weiter auszahlen muss, läuft er nämlich Gefahr, dass die versicherte Person in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügen wird, um die dann formell rechtskräftige (und damit verbindliche) Beitragsforderung bzw. die Rückforderung der während der Dauer des Verfahrens weiter erbrachten, aber nicht mehr geschuldeten Leistun- gen begleichen zu können (BOLT, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 49 nAbs. 5 ATSG). Das Bundesgericht gewichtet das Interesse des Versicherungsträgers, kein Verlustrisiko eingehen zu müssen, in aller Regel höher als jenes der versicherten Person, eine Verschuldung oder den Gang zum Sozialamt vermeiden zu können (BOLT, a.a.O., Rz. 8 zu Art. 49 nAbs. 5 ATSG unter Verweis auf BGE 105 V 266 E. 3 statt vieler).

4.3 Im Sinne der zuvor dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Interesse der Ausgleichskasse, während des Verfahrens ausbezahlte Ergänzungsleistungen später nicht mehr zurückzufordern zu können, höher zu gewichten als allfällige Interessen des Beschwer- deführers. Dies muss umso mehr gelten, weil nicht erkennbar ist, inwiefern der Beschwerde- führer einen nichtwiedergutzumachenden Nachteil erleidet, wenn er die Ergänzungsleistungen erst in einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt erhält. Die aufschiebende Wirkung ist deshalb nicht zu erteilen und auch Antrag 4 der Beschwerde ist abzuweisen.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Da die Beschwerde vollumfänglich abzuwei- sen ist, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

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Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. [Zustellung].

Stans, 4. April 2022 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin

MLaw Mirdita Kelmendi i.V. MLaw Reto Rickenbacher Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG [SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder sei- nes Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkun- den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 13 ATSG
  • Art. 49 ATSG
  • Art. 56 ATSG
  • Art. 58 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG
  • Art. 61 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 44 BGG
  • Art. 90 BGG

ELG

  • Art. 1 ELG
  • Art. 4 ELG
  • Art. 9 ELG
  • Art. 11 ELG

GerG

  • Art. 33 GerG

i.V.m

  • Art. 39 i.V.m

in

  • Art. 82 in

ZGB

  • Art. 163 ZGB

Gerichtsentscheide

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