GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
VA 22 2 Urteil BGer 1C_516/2022 vom 13. Juni 2023/Abweisung Entscheid vom 8. August 2022 Verwaltungsabteilung
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Sepp Schnyder, Verwaltungsrichter Pascal Ruch, Verwaltungsrichter Hubert Rüttimann, Verwaltungsrichter Peter Fuhrer, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.
Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, gegen Gemeinderat Dallenwil, Stettlistrasse 1a, 6383 Dallenwil, vertreten durch Dr. iur. André Britschgi, Rechtsanwalt, Durrer Britschgi Advokatur Notariat, Dorfplatz 6, Postfach 335, 6371 Stans,
Beschwerdegegner/Baubewilligungsbehörde, sowie Regierungsrat des Kantons Nidwalden, vertreten durch den Rechtsdienst des Kantons Nidwalden, Regierungsgebäude, Dorfplatz 2, Postfach 1246, 6371 Stans, Vorinstanz.
Gegenstand Baubewilligung/Rückbau Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats Nidwalden (RRB) Nr. 31 vom 18. Januar 2022.
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Sachverhalt: A. Der Eigentümer A.__ («Beschwerdeführer») reichte am 15. September 2020 (Eingang: 16. Oktober 2020) beim Gemeinderat Dallenwil («Beschwerdegegner»/«Baubewilligungsbe- hörde») ein nachträgliches Baugesuch für das Erstellen von Parkplätzen auf der Parzelle Nr. aaa, ___, Grundbuch Dallenwil, ein (vi-VI1-B-P13). Am 21. April 2021 wies die Baubewilli- gungsbehörde das Baugesuch mit Beschluss Nr. 92 ab, ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands beziehungsweise den Rückbau der vier zusätzlichen Parkplätze bis spätestens 30. November 2021 und die Versetzung in den rechtmässigen Ursprungszustand an (vi-VI1-B-P16). Hiergegen gelangte der Beschwerdeführer mit Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat Nidwalden («Vorinstanz»). Die Vorinstanz hiess die Beschwerde mit Be- schluss Nr. 31 vom 18. Januar 2022 («RRB Nr. 31») teilweise gut, hob den Entscheid der Baubewilligungsbehörde auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an diese zurück (Dispo-Ziffn. 1 f.). Die Kosten verlegte sie im Verhältnis des Obsiegens (Dispo-Ziff. 3 f.), eine Parteientschädigung sprach sie nicht zu (Dispo-Ziff. 5).
B. Mit Eingabe vom 7. Februar 2022 (überbracht am 8. Februar 2022) erhob der Beschwerdefüh- rer mit folgenden Anträgen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht: «1. Die Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen. 2. Der Entscheid Regierungsrat Nr. 31 sei aufzuheben. 3. Der angefochtene Entscheid Nr. 92 sei vollumfänglich und vorbehaltlos aufzuheben, resp. zu sistieren. 4. Das Verfahren ist vollständig einzustellen. 5. Zur Klärung des gesamten Sachverhalts des Quartiers B.__ ist eine Begehung vor Ort mit sämt- lichen betroffenen Personen und Behörden durchzuführen. 6. Die baugesetzlichen Bestimmungen im Quartier B.__ mit dem entsprechenden Gestaltungsplan sind zwingend einzuhalten, die aufgeführten Mängel sind von der Gemeinde Dallenwil umgehend zu beheben. 7. Die Amtsausübung der Gemeinde Dallenwil ist durch die Aufsichtsbehörde zu prüfen und im Ent- scheid abzuhandeln. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner.»
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Den angeforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.– bezahlte der Beschwerde- führer innert angesetzter Frist.
C. Die Vorinstanz und die Baubewilligungsbehörde reichten am 8. respektive 30. März 2022 ihre Stellungnahme/Beschwerdeantwort ein. In erster Linie wird übereinstimmend beantragt, dass auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten sei. Die vorinstanzlichen Akten wur- den praxisgemäss beigezogen.
D. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Trotzdem replizierte der Beschwerde- führer mit Eingabe vom 11. April 2022, woraufhin die Baubewilligungsbehörde am 25. April 2022 ebenfalls eine weitere Stellungnahme einreichte. An den Anträgen wurde im Wesentli- chen festgehalten.
E. Die Verwaltungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 8. August 2022 abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen:
Formelles Angefochten ist der RRB Nr. 31 vom 18. Januar 2022, mit welchem die Vorinstanz eine Ver- waltungsbeschwerde des Beschwerdeführers teilweise guthiess, den Entscheid der Baubewil- ligungsbehörde aufhob und die Sache zur neuen Beurteilung an diese zurückwies. Letztin- stanzliche Entscheide einer Verwaltungsbehörde – worunter auch der Regierungsrat fällt (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Ziff. 2 VRG) – können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (Art. 89 Abs. 1 VRG). Zuständig ist die Verwaltungs- abteilung, die in Fünferbesetzung entscheidet (Art. 31, Art. 33 Ziff. 3 und Art. 38 Abs. 1 GerG [NG 261.2]). Das angerufene Verwaltungsgericht wäre somit örtlich wie sachlich grundsätzlich zuständig. Die Beschwerde ist binnen 20 Tagen seit Eröffnung des Entscheides einzureichen (Art. 71 Abs. 1 VRG) und hat den Formerfordernissen gemäss den Art. 73 f. VRG zu genügen, was vorliegend der Fall ist. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer formell und materiell beschwert ist, d.h. wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 70 Abs. 1 Ziff. 1 VRG), durch den angefochtenen Entscheid besonders be- rührt ist (Ziff. 2) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Ent- scheids hat (Ziff. 3). Ob der Beschwerdeführer über ein schutzwürdiges Interesse an der Auf- hebung oder Änderung des Entscheids verfügt und demnach zur Beschwerde legitimiert wäre, kann hier offenbleiben, nachdem auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus anderen Grün- den nicht einzutreten sein wird (unten E. 4 f.).
Baubewilligungsverfahren Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22 Abs. 1 Raumplanungsgesetz [RPG; SR 700]; Art. 141 Abs. 1 Planungs- und Bauge- setz [PBG; NG 611.1]). Diese Bewilligungspflicht bedingt ein behördliches Bewilligungsverfah- ren, ein Verwaltungs(gerichts-)verfahren, welches den Zweck verfolgt, festzustellen, ob das Bauvorhaben mit den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften übereinstimmt; eingeleitet wird es durch das Gesuch des Berechtigten (PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. A., 2016, S. 343 f.). Das Verfahren mündet im Bauentscheid, einer Ver- waltungsverfügung, mit welcher im vom Berechtigten eingeleiteten Bewilligungsverfahren über dessen Baugesuch entschieden wird (hier die kommunale Baubewilligung, s. Art. 152 PBG;
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HÄNNI, a.a.O., S. 348; BEAT STALDER/NICOLE TSCHIRKY, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnheer [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, N 2.12). Werden Bauten oder Anlagen dementgegen ohne Bewilligung erstellt, sind sie rechtswidrig (und grundsätzlich zurückzubauen). Indes besteht diesfalls – unter gewissen Voraussetzun- gen – die Möglichkeit, diese Rechtswidrigkeit zu «beseitigen», indem in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren der positive Bauentscheid in der Form einer (nachträglichen) Bau- bewilligung erwirkt beziehungsweise erteilt wird (BGE 136 II 359 E. 6; 102 Ib 64 E. 4). Das nachträgliche Baubewilligungsverfahren bezweckt mit anderen Worten die Umwandlung einer formell rechtswidrigen Baute oder Anlage in eine rechtmässige Einrichtung (MISCHA BERNER, Die Baubewilligung und das Baubewilligungsverfahren, 2009, S. 162). Eingeleitet wird es in der Regel durch ein auf Aufforderung der Baubehörde hin eingereichtes Gesuch des Berech- tigten; kommt er dieser nicht vollstreckbaren Aufforderung nicht nach, muss aber auch eine amtswegige Verfahrenseinleitung zulässig sein (dazu: BERNHARD WALDMANN, in: Griffel et al., a.a.O., N 6.8).
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Baubewilligungsbehörde aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung zurückzuweisen sei (E. 2.7 f. S. 8). Der Beschwerdeführer dringe mit seinen Anträgen nicht vollständig durch. Da aber der Entscheid der Baubewilligungsbehörde aufgehoben und im Sinne der Erwägun- gen zurückgewiesen werden müsse, werde die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Es recht- fertige sich, das Obsiegen des Beschwerdeführers bei 70%, dessen Unterliegen bei 30% fest- zusetzen (E. 2.8 S. 9). Dementsprechend verlegte die Vorinstanz die Kosten (E. 2.9 S. 9 f.).
3.2 Die Anträge des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden bereits vorstehend wiedergegeben (vorne Bst. B), darauf wird verwiesen. Diese begründet der Be- schwerdeführer wort- und variantenreich. Im Kern scheint er sich in der Sache hauptsächlich auf den Standpunkt zu stellen, jegliche Bauten auf seiner Parzelle seien bereits bewilligt und es bedürfe keines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens. Am 13. Juni 2007 habe der da- malige Bauchef der Gemeinde Dallenwil im Nachgang an das Baubewilligungsverfahren für den Neubau des Einfamilienhauses die in Abweichung von der ursprünglichen Baubewilligun- gen erstellten Bauten abgenommen und damit (mündlich) nachträglich bewilligt. Insoweit dies den extensiven Ausführungen entnommen werden kann, moniert der Beschwer- deführer den angefochtenen Entscheid betreffend, dass die Vorinstanz den Streitgegenstand zu fest begrenzt habe. Der Streitgegenstand sei viel umfassender und die Vorinstanz sei nicht auf alle Punkte eingegangen beziehungsweise habe nicht alle seine Anträge behandelt. Im Einzelnen fehlt aber eine konkrete Auseinandersetzung mit den Überlegungen der Vorinstanz; vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer beinahe durchgehend mit einer Darlegung (und Wiederholung) des eigenen Standpunkts in der Sache. Ob der Begründungspflicht (s. Art. 74 Abs. 1 Ziffn. 2 und 3 VRG; s. auch Entscheid VA 21 28 des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 14. März 2022 E. 1.2) damit überhaupt Genüge getan ist, ist fraglich, kann hier aber – mit Blick auf die weiteren Erwägungen – ausnahmsweise offenbleiben.
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4.1 In einem von einer Partei durch ein Gesuch (z.B. Baubewilligungsgesuch) eingeleiteten Ver- fahren obliegt es grundsätzlich ihr, mit ihren Begehren den Verfahrensgegenstand des Ver- waltungsverfahrens festzulegen (REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffent- liches Verfahrensrecht, 2. A., 2015, N 85 f.). Sind alle verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, entscheidet die Behörde in der Sache. Durch den Entscheid erledigt die Behörde alle Anträge der Parteien (Art. 55 Abs. 1 und 2 VRG). Der Verfahrensgegenstand des erstinstanz- lichen Verwaltungsverfahrens und in der Sache ergehende Entscheid der ersten Verwaltungs- behörde fixieren die streitige Thematik gewissermassen, auch für die diesbezüglichen Rechts- mittelverfahren (MARCO DONATSCH, in: Bertschi et al. [Hrsg.], Kommentar VRG/ZH, 3. A., 2014, N 9 zu § 20a VRG/ZH). Das Anfechtungsobjekt ist der Ausgangspunkt und bildet den Rahmen der Beschwerde, ist jedoch nicht identisch mit deren Streitgegenstand. Dieser kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist, was sich wiederum aus den Parteibegehren, insbesondere den Beschwerdeanträgen, ergibt. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand verengen beziehungs- weise um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 136 II 457 E. 4.2 m.w.H.). Mit anderen Worten ist das Anfechtungs- objekt in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege die Verfügung. Der Streitgegenstand setzt sich aus dem durch die Verfügung geregelten Rechtsverhältnis zusammen, das Gegen- stand der angefochtenen Verfügung bildete oder hätte bilden sollen, in jedem Fall aber nur insoweit, als das Rechtsverhältnis überhaupt noch streitig ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.1 m.w.H.). Für das nachträgliche Baubewilli- gungsverfahren folgert daraus, dass eine frühere, rechtskräftige Baubewilligung bei der Beur- teilung respektive Würdigung zu berücksichtigen ist, diese aber nicht Verfahrensgegenstand bildet (s. Urteil des Bundesgerichts 1C_480/2019 vom 16. Juli 2020 E. 4.2). Parteibegehren, die über den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens (oder über das, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens hätte sein sollen) hinausgehen, darf die Beschwerdeinstanz nicht beurteilen, da sie sonst in die Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde (KIE- NER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., N 1280, 1282; s. auch Art. 84 Abs. 2, Art. 91 Abs. 2 VRG).
4.2 Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer stellte am 16. Mai 2006 ein Gesuch für den Neubau eines Einfamilienhauses auf der Parz. Nr. aaa, ___, GB Dallenwil (vi-VI1-B-N2). Die Baubewilligungsbehörde erteilte dafür mit Beschluss Nr. 188 vom
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Verfahrensgegenstand hinausging, indem sie sich nicht auf die Prüfung des Gesuchs be- schränkte. Sie verweigerte vielmehr die nachträgliche Baubewilligung für vier Parkplätze, ob- wohl der Beschwerdeführer den Verfahrensgegenstand mittels seines Baugesuchs bereits auf die Frage der nachträglichen Bewilligungsfähigkeit des parzellennordseitigen Sickerasphalts (ohne Parkplätze) sowie des parzellensüdwestseitigen Rasenrastersteins (mit 2 Parkplätzen) eingegrenzt hatte. Selbst wenn zunächst – etwa aufgrund der Anzeige/Meldung aus der Nachbarschaft oder der Baukontrolle vom 19. August 2020 – weitere Bauten und deren Rechtmässigkeit Thema war, spielte dies für das nachträgliche Bewilligungsverfahren keine Rolle mehr. Schliesslich schränkte der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch und den darin gestellten Begehren ein, für welche Bauten er konkret um eine nachträgliche Bewilligung nachsuchte. Mit seinem Standpunkt, alle Bauten seien bereits im Baubewilligungsverfahren 2007 bewilligt worden, kre- iert der Beschwerdeführer einen unauflösbaren Widerspruch zu seinem eigenen Baugesuch und geht über den Verfahrensgegenstand hinaus, wenn er nun beantragt (und bereits vor Vor- instanz forderte), dass das neue Verfahren deshalb einzustellen/zu sistieren sei. Einerseits impliziert die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs, dass der nachsuchende Be- schwerdeführer ebenso von einer bis dato nicht erteilten Bewilligung für die betroffenen Bauten ausging. Andernfalls hätte kein Anlass für die Einreichung eines neuen Gesuchs bestanden. Andererseits würde der Gegenstand dieses Verfahrens unzulässigerweise auf die ursprüngli- che Baubewilligung 2006 ausgeweitet, wenn der Beschwerdeführer hier eine (nachträgliche) Erweiterung des Umfangs der damaligen Bewilligung thematisieren möchte. Zu erwähnen bleibt der Vollständigkeit halber, dass eine «mündliche Baubewilligung» im Rahmen einer Bau- abnahme durch einen Behördenvertreter ohnehin ausgeschlossen wäre (Art. 143 ff. PBG e contrario). Die Bauabnahme ist eine baupolizeiliche Kontrollmassnahme, welche der ord- nungsgemässen Vollstreckung der ursprünglichen Anordnung, der Baubewilligung, dient (s. Art. 160 f., Art. 164 Abs. 2 PBG, §§ 52 ff. Planungs- und Bauverordnung [PBV; NG 611.11]). Eine Bauabnahme vermag die in einem ordentlichen Bewilligungsverfahren ergangene Bau- bewilligung weder zu ersetzen noch zu ergänzen. Darauf ist entsprechend nicht weiter einzu- gehen respektive – mangels Einschlägigkeit – nicht einzutreten. Gleiches gilt insoweit der Beschwerdeführer – im Übrigen ohne diese auch nur ansatzweise belegen zu können – über gesetzeswidrige Umstände bei der Baubewilligungsbehörde (Füh- rung von Geheimdossiers, rechtsmissbräuchliches Vorgehen, Manipulationen) mutmasst, und deshalb die Einhaltung baugesetzlicher Bestimmungen, diesbezüglich die Behebung von Mängeln bei der Baubewilligungsbehörde (Antrags-Ziff. 6) sowie eine Überprüfung der
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Amtsausübung der Baubewilligungsbehörde (Antrags-Ziff. 7) beantragt und begründet. Dem Rechtsmittelverfahren liegt keine aufsichtsrechtliche Angelegenheit, sondern die Beurteilung des beschwerdeführerischen Baugesuchs vom 15. September 2020 zugrunde. Darauf ist ent- sprechend nicht einzutreten.
5.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist die schriftliche Anfechtung eines letztinstanzlichen Entscheides einer Verwaltungsbehörde beim Verwaltungsgericht (Art. 88 Abs. 1 VRG). Das Rechtsmittel ist grundsätzlich erst gegen den Endentscheid zulässig. Verfahrensleitende und andere Zwischenentscheide können mit dem gegen den Endentscheid zulässigen Rechtsmit- tel selbständig angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 69 Abs. 1 und 2 VRG). Die blosse Verlängerung oder Verteuerung eines Verfahrens stellt für sich noch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG betreffend: BGE 135 II 30 E. 1.3.4). Dabei bleibt zu beachten, dass die Art. 110 ff. BGG für das kantonale Verfahren Mindestanforderungen aufstellen. Das kantonale Recht darf die Zulässigkeit von Beschwerden respektive Anfechtbarkeit von Entscheiden nicht enger fas- sen als das Bundesgerichtsgesetz; was vor Bundesgericht als anfechtbarer Entscheid gilt, muss auch vor allen Vorinstanzen angefochten werden können, selbst wenn das kantonale Recht eine solche Anfechtung nicht vorsieht (HANSJÖRG SEILER, in: Seiler/von Werdt/Günge- rich/Oberholzer [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2. A., 2015, N 3 zu Art. 110 BGG, N 5 zu Art. 111 BGG). Dementsprechend sind in analoger Anwendung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG Zwischenentscheide im kantonalen Verfahren ausserdem auch dann anfechtbar, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeu- tenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (s. bspw. BGE 134 II 142). Von einem Zwischenentscheid ist in der Regel auch bei einem Rückweisungsentscheid aus- zugehen: Entscheide, die nur über einen Teilaspekt einer Streitsache, nicht aber über eines der Beschwerdebegehren abschliessend entscheiden, sind als Zwischenentscheide zu
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qualifizieren. Dies gilt namentlich für Rückweisungsentscheide, sofern der unteren Instanz noch ein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt, das heisst die Rückweisung nicht nur der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (die Rechtsprechung von Art. 93 BGG betreffend: BGE 142 II 20 E. 1.2 m.w.H.).
5.2 Die wesentliche Prozessgeschichte beziehungsweise der Verfahrensgegenstand, namentlich der Inhalt des Baugesuchs vom 15. September 2020, dessen Abweisung durch die Baubewil- ligungsbehörde mit Beschluss Nr. 92 vom 21. April 2021 sowie der kassatorische, hier ange- fochtene Entscheid RRB Nr. 31 der Vorinstanz, wurden bereits vorstehend erläutert, darauf wird verwiesen (s. vorne E. 3.1, 4.2). Konkret wird sich die Baubewilligungsbehörde damit nach der Rückweisung (erneut) erstinstanzlich, materiell mit der Frage zu befassen haben, ob dem nachträglichen Baugesuch des Beschwerdeführers vom 15. September 2020 entspro- chen und ein positiver Bauentscheid gefällt werden kann. Nachdem sich die Vorinstanz im Rückweisungsentscheid nicht materiell mit der Streitsache auseinandergesetzt und eine erst- instanzliche Beurteilung rechtsmittelweise inhaltlich überprüft hat, sondern dem Entscheid der Baubewilligungsbehörde gerade eben ein Fehlen einer (überprüfbaren) Begründung attes- tierte, wird die Baubewilligungsbehörde als untere Instanz im Rahmen ihrer nochmaligen Be- urteilung über einen erheblichen eigenen Entscheidungsspielraum verfügen. Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass der angefochtene Rückweisungsentscheid einen Zwi- schenentscheid darstellt, welcher lediglich unter den Voraussetzungen von Art. 69 Abs. 1 VRG (nicht wiedergutzumachender Nachteil) oder Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (i.V.m. Art. 111 Abs. 1 BGG; sofortiger Endentscheid) angefochten werden kann. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ist nicht ersichtlich, wird die Baubewilligungsbe- hörde das nachträgliche Baugesuch des Beschwerdeführers vom 15. September 2020 nach der Rückweisung durch die Vorinstanz schliesslich vollumfänglich neu zu beurteilen haben. Die mit einer Rückweisung zwangsläufig verbundene Verlängerung des Verfahrens stellt kei- nen relevanten, nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar. Andere Nachteile sind nicht er- sichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Der Rückweisungsentscheid ist nach Mass- gabe von Art. 69 Abs. 1 VRG nicht anfechtbar. Würde das Verwaltungsgericht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eintreten, wäre es zwar grundsätzlich kompetent, mittels eines reformatorischen Entscheids in der Sache zu ent- scheiden, das Baugesuch des Beschwerdeführers vom 15. September 2020 materiell zu be- urteilen (s. Art. 88 Abs. 2 VRG) und damit in der Lage, sofort einen Endentscheid
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herbeizuführen. Mit diesem Vorgehen müsste aber zugleich ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden können. Dies ist nicht der Fall; im Gegenteil hätte das Verwaltungsgericht im Eintretensfall betreffend das Baugesuch ein eigenes Beweisverfahren durchzuführen, die gesamte Beweislage zu würdigen, allfällige Beweisergänzungen vorzunehmen und die Sache an Stelle der Baubewilligungsbehörde erst- instanzlich zu beurteilen, was mit einem zusätzlichen Aufwand an Zeit und Kosten verbunden wäre. Dies, obwohl die Baubewilligungsbehörde bereits ein eigenes Beweisverfahren durch- geführt hat und nach dem Rückweisungsentscheid der Vorinstanz bloss noch (allenfalls) stel- lenweise Beweise zu ergänzen sowie die Sache neu zu beurteilen respektive zu begründen hätte. Ebenso würde der Beschwerdeführer diesfalls Rechtsmittelinstanzen beraubt. Ein be- deutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren könnte demnach nicht erspart werden, womit der Rückweisungsentscheid auch nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (i.V.m. Art. 111 Abs. 1 BGG) nicht anfechtbar ist.
6.1 Die Verwaltungsbeschwerde ist die schriftliche Anfechtung eines Entscheides einer unteren Verwaltungsbehörde bei der oberen Verwaltungsbehörde (Art. 80 Abs. 1 VRG). Die Kosten des Verwaltungsverfahrens umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie die Parteientschädigung (Art. 115 Abs. 1 VRG). Die Partei hat die amtlichen Kosten im Rechts- mittelverfahren zu tragen, wenn sie unterliegt, auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wurde oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen hat. Unterliegt eine kostenpflichtige Partei nur teil- weise, werden die amtlichen Kosten angemessen herabgesetzt (Art. 122 Abs. 1 und 2 VRG). Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine angemessene Entschädigung zu Lasten der unterliegenden Partei zuzuerkennen (Art. 123 Abs. 2 VRG). Die Festlegung der Parteientschädigung im internen Rechtsmittelverfahren richtet sich nach der Gesetzgebung über die Prozesskosten (Art. 116 Abs. 2 VRG). Die Entschädigung einer Partei, die nicht berufsmässig vertreten ist, umfasst eine angemessene Umtriebsentschädigung, ins- besondere für den Arbeitsaufwand und das notwendige Erscheinen vor einer Instanz, sowie der Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 30 Abs. 1 Prozesskostengesetz [PKoG; NG 261.2]). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Zusprache einer
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Parteientschädigung nicht als angemessen erachtete, nachdem der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war. Zudem hat er die geltend gemachte Umtriebsentschädigung ohnehin weder beziffert noch anderweitig substantiiert. Soweit Kostenfolgen ausnahmsweise im Rahmen eines Zwischenentscheids geregelt werden, können sie nicht selbstständig angefochten werden, da sie keinen nicht wiedergutzumachen- den Nachteil zu bewirken (geschweige denn sofort einen Endentscheid herbeizuführen) ver- mögen. Ein unmittelbarer Weiterzug kommt nur dann in Frage, wenn eine Beschwerde gegen den Zwischenentscheid im Hauptpunkt zulässig ist und eine Anfechtung im Hauptpunkt tat- sächlich erfolgt; ansonsten müssen die Kostenfolgen in der Regel im Rahmen der Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden (KASPAR PLÜSS, in: Bertschi et al., a.a.O., N 97 zu § 13 VRG/ZH, m.w.H.).
6.2 Nachdem das Rechtsmittel gegen den Zwischenentscheid im Hauptpunkt unzulässig ist (s. vorne E. 4 f.), bleibt auch eine selbstständige Anfechtung der Kostenfolgen ausgeschlossen. Darauf ist nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber kann aber festgehalten werden, dass die vorinstanzliche Kostenver- teilung ohnehin nicht zu beanstanden wäre. Der Beschwerdeführer hatte vor Vorinstanz mit Verwaltungsbeschwerde vom 15. Mai 2021 (Eingang: 14. Mai 2021) folgende Anträge gestellt: «1. Die Beschwerde ist vollumfänglich gutzuheissen. 2. Das Verfahren ist vollständig einzustellen. 3. Das Baubewilligungsgesuch vom 15.09.2020 bzw. 16.10.2020 ist von Amtes wegen zu sistieren. 4. Zur Klärung des gesamten Sachverhalts des Quartiers B.__ ist eine Begehung vor Ort mit sämt- lichen betroffenen Personen und Behörden durchzuführen. 5. Die baugesetzlichen Bestimmungen im Quartier B.__ mit dem entsprechenden Gestaltungsplan sind zwingend einzuhalten, die aufgeführten Mängel sind von der Gemeinde Dallenwil umgehend zu beheben. 6. Die Amtsausübung der Gemeinde Dallenwil ist durch die Aufsichtsbehörde zu prüfen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner.» Wie nunmehr auch in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren (s. vorne E. 4) ging demzu- folge ein nicht unwesentlicher Teil der Anträge des Beschwerdeführers über den Verfahrens- gegenstand hinaus, weshalb die Vorinstanz darauf – wenn auch nicht ausdrücklich – nicht eintrat oder diese abwies beziehungsweise die Verwaltungsbeschwerde bloss teilweise
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guthiess (RRB Nr. 31 Dispo-Ziff. 1). Ihm allfällig entstandene Umtriebe substantiierte der Be- schwerdeführer zudem nicht. Wäre der Kostenpunkt hier zu prüfen gewesen, hätte sich die Festlegung des teilweisen Obliegens bei 70% und die Auferlegung der amtlichen Kosten in diesem Umfang (s. Art. 122 Abs. 2 VRG) sowie die Nichtzusprache einer Umtriebsentschädi- gung damit als gerechtfertigt erwiesen.
Fazit Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. Februar 2022 wird nicht eingetreten. Für die Durchführung eines Augenscheins vor Ort besteht bei diesem Verfahrensausgang keine Veranlassung; der Beweisantrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen (Art. 49 VRG e contrario).
Kosten Die Kosten des Verwaltungsverfahrens umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Aus- lagen) sowie die Parteientschädigung (Art. 115 Abs. 1 VRG). Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt die Gebühr Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– (Art. 116 Abs. 3 VRG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 PKoG). Wird ein Streitfall ohne materiellen Entscheid erledigt, beträgt die Gebühr höchstens drei Viertel der ordentlichen Gebühr (Art. 4 Abs. 2 PKoG). Die Gebühr wird vorliegend ermessensweise (s. Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 2'500.– festgelegt. Die Partei hat die amtlichen Kosten im Rechtsmittelverfahren zu tragen, wenn sie unterliegt, auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wurde oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen hat (Art. 122 Abs. 1 VRG). Ausgangsgemäss wird die Gerichtsgebühr vollumfänglich dem Be- schwerdeführer, auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wurde, auferlegt, dessen Kosten- vorschuss in gleicher Höhe entnommen und ist bezahlt. Parteientschädigungen sind keine zu sprechen (Art. 123 Abs. 2 VRG e contrario; Art. 123 Abs. 4 VRG).
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Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. Februar 2022 wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgelegt. Sie wird vollumfänglich dem Beschwer- deführer auferlegt, dessen Kostenvorschuss in derselben Höhe entnommen und ist be- zahlt.
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
[Zustellung].
Stans, 8. August 2022 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber
MLaw Silvan Zwyssig Versand: ___________
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. i. V. m. Art. 90 ff. BGG, insb. Art. 93 BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.