Tribunale federale Tribunal federal
{T 0/2} 2P.80/2003 /leb
Urteil vom 12. Dezember 2003 II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Wurzburger, Präsident, Bundesrichter Betschart, Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin, Ersatzrichter Camenzind, Gerichtsschreiber Küng.
Parteien X.________-Baugenossenschaft, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bischof,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Luzern, Steuerkommission juristische Personen, Buobenmatt 1, 6002 Luzern, Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
Gegenstand Art. 8, 9, 26 und 127 BV (Staats- und Gemeindesteuern 1996, Minimalsteuer),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 13. Februar 2003.
Sachverhalt: A. Die X.________-Baugenossenschaft ist eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff. OR mit dem Zweck, für ihre Mitglieder preisgünstigen Wohnraum zu erstellen und zu vermitteln. Mit Verfügung vom 24. August 1998 wurde sie von der Steuerverwaltung des Kantons Luzern für die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 1996 - ausgehend vom Steuerwert der Liegenschaften von Fr. 47'476'200.-- und einem Steuersatz von 2 - mit einer Minimalsteuer von Fr. 94'952.40 eingeschätzt.
Eine von der X.-Baugenossenschaft am 24. September 1998 gegen diese Veranlagungsverfügung erhobene Einsprache wurde am 8. Februar 2001 abgewiesen. Dagegen wandte sie sich am 15. März 2001 an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, welches ihre Beschwerde mit Urteil vom 13. Februar 2003 abwies. B. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 19. März 2003 beantragt die X.-Baugenossenschaft dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 13. Februar 2003 aufzuheben.
Die Steuerverwaltung des Kantons Luzern beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schliesst unter Verzicht auf eine Vernehmlassung und mit Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist gegen kantonal letztinstanzliche Endentscheide zulässig (Art. 84, Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 OG). Als Steuerpflichtige ist die Beschwerdeführerin in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 88 OG). 1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Vorbringen und appellatorische Kritik tritt es nicht ein (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen). 1.3 Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat mit den kantonalen Akten auch sein Urteil in Sachen R. vom 27. November 2000 eingereicht. Das Begehren der Beschwerdeführerin um Edition dieses Urteils ist damit gegenstandslos geworden. 2. 2.1 2.1.1 Der im vorliegenden Fall noch anwendbare § 61 des Steuergesetzes des Kantons Luzern vom 27. Mai 1946 (aStG/LU) bestimmt unter dem Titel "Minimalsteuer auf Grundstücken juristischer Personen": "§ 61 Minimalsteuer 1 Die juristischen Personen entrichten anstelle der ordentlichen Steuer eine Minimalsteuer von 2 des Steuerwerts der im Kanton Luzern gelegenen Grundstücke, wenn der Minimalsteuerbetrag die nach den §§ 50-60 sich ergebenden Steuern übersteigt. Massgebend ist der Steuerwert am Ende der Steuerperiode. 2 Von der Minimalsteuer gemäss Absatz 1 sind ausgenommen:
Die für das Jahr 1996 geschuldete Steuer von Fr. 94'952.40 entspricht einem Prozentsatz von rund 2,4% der in jenem Jahr angefallenen Mietzinse (inkl. Nebenkosten) von Fr. 3,964 Mio. Sie kann demnach mit einer relativ bescheidenen Mietzinserhöhung auf die Mieter überwälzt werden. Der Abschluss der Beschwerdeführerin weist eine Bilanzsumme von rund Fr. 39 Mio. bzw. einen Gesamtumsatz (Ertrag) von rund Fr. 4,1 Mio. bzw. einen Liegenschaftenbestand von rund Fr. 33 Mio. (Buchwert) bzw. einen Katasterwert von rund Fr. 63 Mio. (= mutmasslicher Verkehrswert) aus. Damit dürfte es mit entsprechenden Massnahmen auf der Einnahmen- bzw. Ausgabenseite oder mit einer optimierten Bewirtschaftung des Anlage- und Umlaufvermögens nicht allzu schwer fallen, die jährlich geschuldeten Steuern zu bezahlen. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Gesamtbelastung von rund Fr. 450'000.-- bis Fr. 500'000.-- über 5 Jahre und die damit geltend gemachte Vermögensschmälerung ist weder nachvollziehbar noch tatsächlich erstellt.
Von einem substantiellen Eingriff, der dazu führen würde, dass das Vermögen der Beschwerdeführerin längerfristig nachhaltig geschmälert und damit auch die Neubildung von Vermögenswerten verunmöglicht würde, kann unter den gegebenen Verhältnissen nicht gesprochen werden. Eine Verletzung von Art. 26 BV liegt demnach nicht vor. 2.5 2.5.1 Die Beschwerdeführerin geht davon aus, das Verwaltungsgericht habe aktenwidrig und deshalb willkürlich behauptet, die Beschwerde werde damit begründet, sie sei gemäss Statuten verpflichtet, eine reine Kostenmiete zu verlangen. Ebenfalls aktenwidrig sei dessen Behauptung, sie verzichte "aufgrund ihres Willensentscheides" auf die Erzielung höherer möglicher Mieterträge durch einen marktgemässen Mietzins. Sie habe sich bei der Festlegung der Mietzinse nach den von der Generaldirektion der SBB am 30. November 1977 erlassenen Richtlinien für den genossenschaftlichen Wohnungsbau zugunsten des SBB-Personals inklusive Ausführungsbestimmungen zu richten. Durch die Nichtberücksichtigung dieser Beweismittel habe das Verwaltungsgericht in krasser Weise den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV). Wenn es sich auf eine antizipierte Beweiswürdigung berufen sollte, so sei dieses Verhalten als zusätzliche Verletzung von Art. 9 BV zu rügen. Willkürlich sei auch die Verletzung der Beweislastregel nach Art. 8 Abs. 1 BV (recte Art. 8 ZGB), indem das Verwaltungsgericht die Beweislast für den Nachweis höherer Mieterträge der Beschwerdeführerin überbinde. Willkürlich seien im Weiteren die Widersprüchlichkeit in der Argumentation des Verwaltungsgerichts bei der Urteilsbegründung im Zusammenhang mit den Mietzinsanpassungen sowie der Hinweis auf Art. 38 der Statuten (E. 3d/bb am Schluss), da diese viel später erlassen worden seien. Willkür liege endlich darin, dass sich das Verwaltungsgericht weigere, die von ihr geltend gemachten Umstände zu prüfen. 2.5.2 Der angefochtene Entscheid stützt sich auf kantonales Recht, dessen Anwendung das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft. Ein Entscheid ist willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür bedeutet demnach "grobe Unrichtigkeit" (Christoph Rohner, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Hrsg. Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J.Schweizer/Klaus A. Vallender, Art. 9 BV, Rz. 4 ff., S. 128 f.). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 121 I 113 E. 3a, S. 114; 122 I 61 E. 3a, S. 66 f.; 123 I 1 E. 4a, S. 5). Es genügt zudem nicht, dass die Begründung des angefochtenen Entscheides unhaltbar ist. Seine Aufhebung rechtfertigt sich nur, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist. Trotz einer unhaltbaren Begründung kann demnach von der Aufhebung eines Entscheides abgesehen werden, wenn sich dessen Ergebnis mit einer substituierten Begründung ohne weiteres rechtfertigen lässt (BGE 120 Ia 220 E. 3d, S. 226). 2.5.3 Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) gewährleistet allgemein, dass die an einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren teilnehmenden Parteien an diesem mitwirken können. Aus diesem Grundsatz wird das konkrete Recht auf Orientierung, Äusserung und Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung im Beweisverfahren abgeleitet (BGE 120 Ib 379 E. 3b, S. 383; Reinhold Hotz, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Hrsg. Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J.Schweizer/Klaus A. Vallender, Art. 29 BV, Rz. 23 ff., S. 404,).
Die von einer Partei angebotenen Beweismittel dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn sie keine erheblichen Tatsachen betreffen bzw. untauglich oder für die Beweisführung im konkreten Fall unnötig sind (Reinhold Hotz, a.a.O., Art. 29 BV, Rz. 33; Georg Müller, in: Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Hrsg. Jean-François Aubert/Kurt Eichenberger/ Jörg Paul Müller/René A. Rhinow/Dietrich Schindler, Basel/Bern/Zürich 1993, Art. 4 aBV Rz. 106). 2.5.4 2.5.4.1 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die auf § 61 Abs. 2 Ziff. 1 aStG/LU gestützte Minimalsteuer verfassungsmässig ist und die in diesem Zusammenhang verlangte Voraussetzung des sozialen Wohnungsbaus erfüllt ist, wenn der Mieter Anspruch auf Zusatzverbilligungen nach Art. 35 Abs. 2 lit. b WEG hat (vgl. E. 2.1.3) bzw. die hierfür erforderliche Grundverbilligung nach Art. 42 Abs. 2 WEG bezieht. Dass diese Bedingungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, hat die Beschwerdeführerin weder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch vor Bundesgericht dargetan. Im Weiteren steht fest, dass die Beschwerdeführerin keine objektiv "notleidende Gesellschaft" ist, was die Anwendung von § 61 Abs. 1 aStG/LU ausschliessen würde. Was die Beschwerdeführerin dagegen im Rahmen der von ihr geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. mit den Willkürrügen vorbringt, ist entweder für die Beweisführung im konkreten Fall nicht von Bedeutung oder verstösst nicht gegen das Willkürverbot. 2.5.4.2 Die Frage der Kostenmiete ist hier deshalb nicht von Bedeutung, weil die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesellschaft, wie vorne dargelegt, nicht nur von den Mietzinseinnahmen abhängt, sondern u.a. auch vom gesamten Liegenschaftenportefeuille. Ebenso wenig ändern daran die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Verzicht auf Erhebung höherer Mieten aufgrund des Willensentscheides der Beschwerdeführerin. Es kann hier deshalb offen bleiben und ist somit nicht mehr zu prüfen, ob damit eine aktenwidrige und willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder Begründung durch die Vorinstanz stattgefunden hat. Es ist im Übrigen ohne Bedeutung, ob aus freiem Willen oder in Befolgung von Richtlinien auf höhere Mietzinse verzichtet wird; entscheidend ist allein die Möglichkeit, auf dem aktuellen Wohnungsmarkt solche erzielen zu können. 2.5.4.3 Aus den von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Bestimmungen der Richtlinien der SBB geht hervor, dass der Mietzins in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen stehen soll (Ziffer 6000 der Richtlinien) und dass die Finanzabteilung in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung und der PTT periodisch und im Sinne einer Richtlinie die für Neubauwohnungen tragbaren Mietzinse festlegt (Ziffer 6002 der Richtlinien). Daraus ist ersichtlich, dass die Richtlinien für die Gewährung von Darlehen an die Genossenschaft von Bedeutung sind. Dass eine Erhöhung der Mietzinse von durchschnittlich 2,5% (vgl. E. 2.4.3) hierfür schädlich wäre und zur Folge hätte, dass die zinsgünstigen Darlehen nicht mehr gewährt würden, ist weder erstellt noch naheliegend. Zu beachten ist dabei, dass es sich lediglich um Richtlinien und keinesfalls um zwingende gesetzliche Bestimmungen handelt. Die Vorinstanz stellt deshalb zu Recht nicht auf die Richtlinien ab, weil diese für die Beurteilung der objektiven Gewinnunfähigkeit weder hilfreich noch erforderlich sind. 2.5.4.4 Unzutreffend sind im Weiteren die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Beweislastverteilung für den Nachweis höherer Mieterträge. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht festgestellt: "Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ein höherer (marktgemässer) Mietzins wäre gegenüber der Mieterschaft und vor den richterlichen Behörden kaum durchsetzbar, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie keinen rechtsgenügenden Nachweis über eine erfolglose rechtliche Durchsetzung einer Mietzinserhöhung erbringt. Der allgemeine Hinweis darauf, dass eine solche Erhöhung auf Widerstand stossen würde, genügt nicht". Mit dieser Argumentation hat das Verwaltungsgericht dargelegt, weshalb keine Ausnahme von der Minimalsteuer im Sinne von § 61 Abs. 1 Ziff. 2 aStG/LU gegeben ist. Die Beweislast für diese Frage der Steuerminderung trifft indessen die Beschwerdeführerin als Steuerpflichtige und nicht - wie sie annimmt - die Steuerbehörden. 2.5.4.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin trifft es auch nicht zu, dass das Verwaltungsgericht nicht bereit gewesen ist, die besonderen Umstände zu prüfen. Eine Rechtsverweigerung ist insoweit nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat sich vielmehr ausführlich mit den Besonderheiten der Beschwerdeführerin und deren Leistungsfähigkeit auseinandergesetzt. 2.5.4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Urteil der Vorinstanz weder gegen Art. 9 BV (Willkürverbot) noch gegen Art. 29 Abs. 2 BV (Grundsatz des rechtlichen Gehörs) verstösst. 3. Die staatsrechtliche Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Ein Parteientschädigung steht ihr nicht zu (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. Dezember 2003 Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: