Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2F_4/2025
Urteil vom 27. Februar 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchstellerin,
gegen
Kanton St. Gallen, vertreten durch das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Stadt Rapperswil-Jona, vertreten durch den Stadtpräsidenten, St. Gallerstrasse 40, 8645 Jona, Gesuchsgegner,
Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand Forderung / Verantwortlichkeitsklage,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. Dezember 2024 (2C_578/2024).
Erwägungen:
1.1. A.________ reichte mit Eingabe vom 13. Mai 2024 beim Kreisgericht St. Gallen eine Klage gegen den Kanton St. Gallen und die Gemeinde Rapperswil-Jona ein, mit der sie Schadenersatz von Fr. 220'000.-- forderte. Am 21. Mai 2024 forderte das Kreisgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 11'200.--, der innert zehn Tagen zu bezahlen sei. Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet worden war, trat das Kreisgericht mit Entscheid vom 16. Juli 2024 auf die Klage nicht ein.
Auf eine dagegen erhobene Berufung von A.________ trat das Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, mit Entscheid vom 21. Oktober 2024 mangels hinreichenden Berufungsbegehrens und hinreichender Begründung nicht ein.
1.2. Mit Urteil 2C_578/2024 vom 12. Dezember 2024 trat das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ mangels rechtsgenügender Begründung nicht ein.
1.3. A.________ gelangt mit elektronischer Eingabe vom 12. Februar 2025 an das Bundesgericht und ersucht unter anderem um Revision des Urteils 2C_578/2024 vom 12. Dezember 2024.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_13/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 2; 2F_6/2024 vom 23. April 2024 E. 2.1; 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3).
Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei - wie hier - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. Urteile 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 2; 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.
2.2. Die vorliegende Eingabe genügt den genannten Begründungsanforderungen nicht. Die Gesuchstellerin beruft sich weder ausdrücklich noch sinngemäss auf einen der Revisionsgründe von Art. 121 ff. BGG. Sie bringt einzig vor, sie ersuche um die Revision des Urteils 2C_578/2024, um ihren Ruf wiederherzustellen. Soweit überhaupt nachvollziehbar erschöpft sich ihre Eingabe im Wesentlichen in pauschalen Vorwürfen gegen Behörden bzw. Behördenmitglieder ohne erkennbaren Zusammenhang zum Urteil, um dessen Revision ersucht wird. Damit vermag die Gesuchstellerin nicht darzutun, inwiefern ein Revisionsgrund in Bezug auf das Urteil 2C_578/2024 vorliegen soll und ein solcher ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.
3.1. Im Ergebnis ist auf das Revisionsgesuch mangels rechtsgenügender Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121 ff. BGG) ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.
3.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov