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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2F_30/2021
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2F_30/2021, CH_BGer_002, 2F 30/2021
Entscheidungsdatum
12.11.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2F_30/2021

Urteil vom 12. November 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Seiler, Präsident, Bundesrichterin Aubry Girardin, Bundesrichter Hartmann, Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Finanzdepartement, Gesuchsgegnerin.

Gegenstand Schadenersatz,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 8. April 2005 (2A.186/2005).

Erwägungen:

Das Bundesgericht wies am 8. April 2005 eine Haftungsklage von A.________ gegen die Eidgenossenschaft ab (Urteil 2A.186/2005). Mit Eingabe vom 6. November 2021 beantragt A.________, der Bundesrat habe die Aufhebung des Urteils 2A.186/2005 "einzuleiten". Der entsprechende Antrag kann dahingehend verstanden werden, das bundesgerichtliche Urteil sei zu revidieren.

Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. das Urteil 2F_28/2020 vom 21. April 2021 E. 3). Der Gesuchsteller nennt keinen Revisionsgrund und legt damit auch nicht dar, inwiefern ein solcher gegeben sein soll; er beantragt lediglich, dass die mit dem Urteil 2A.186/2005 "mit faktisch angeordneter 'Schuldenknechtschaft' über Aufhebung zu beseitigen" sei. Die Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an ein Revisionsgesuch nicht.

Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtskosten wird berücksichtigt, dass über das Revisionsgesuch in einem Verfahren mit drei Richterinnen bzw. Richter zu entscheiden ist (vgl. 2F_25/2020 vom 17. November 2020 E. 3). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

Zitate

Gesetze

5

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 61 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 68 BGG
  • Art. 121 BGG

Gerichtsentscheide

3
  • 2A.186/2005
  • 2F_25/2020
  • 2F_28/2020

Zitiert in

Gerichtsentscheide

1