Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2E_4/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2E_4/2025, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
02.07.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2E_4/2025

Urteil vom 2. Juli 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Ryter, Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte A.________, Kläger,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische, Finanzdepartement, Bundesgasse 3, 3003 Bern, Beklagte.

Gegenstand Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft.

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 29. September 2024 machte A.________ gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Schadenersatzanspruch in der Höhe von Fr. 20'000.-- beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) geltend. Die Klage stand im Zusammenhang mit zwei Urteilen des Bundesgerichts (1C_424/2022 vom 7. März 2023 und 1C_354/2021 vom 15. November 2021). Der Bundesrat lehnte das Schadenersatzbegehren mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2024 ab. In der Folge gelangte A.________ mit einer in deutscher und englischer Sprache abgefassten, als Klageschrift bezeichneten Eingabe vom 9. Juni 2025 an das Bundesgericht und verlangte von der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Betrag von Fr. 20'000.--.

Das Bundesgericht eröffnete daraufhin das Verfahren 2E_3/2025 und sandte den Verfahrensbeteiligten am 11. Juni 2025 die entsprechenden Eingangsbestätigungen zu. Dieses Verfahren ist derzeit hängig.

1.2. Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 (eingegangen am 11. Juni 2025) leitete das Generalsekretariat des EFD eine weitere Klageschrift von A.________ vom 18. Mai 2025 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter. Darin fordert er von der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Entschädigung von Fr. 30'000.-- "für die willkürlichen, unangemessenen und diskriminierenden Verfahren während des Prozesses zur Erlangung eines Schweizer Führerausweises". Gemäss dem Begleitschreiben des EFD betreffe das Schadenersatzbegehren denselben Sachverhalt, der bereits Gegenstand der Klage vom 29. September 2024 gebildet habe.

Da aufgrund der weitergeleiteten Unterlagen unklar war, ob der Scha-denersatzanspruch tatsächlich denselben Anspruch betraf, der Gegenstand des Verfahrens 2E_3/2025 bildete, eröffnete das Bundesgericht das vorliegende Verfahren 2E_4/2025.

1.3. Mit Eingabe vom 12. Juni 2025 (Postaufgabe) teilte A.________ dem Bundesgericht mit, dass die im Schreiben vom 18. Mai 2025 angesprochenen Punkte völlig unabhängig von denen der ursprünglichen Klage vom 29. September 2024 seien.

Sodann informierte das EFD das Bundesgericht mit Schreiben vom 16. Juni 2025, dass die Eingabe vom 18. Mai 2025 gemäss E-Mail von A.________ vom 11. Juni 2025 einen anderen Anspruch betreffe als jenen, den er in der Klage vom 29. September 2024 geltend gemacht habe. Folglich sei das EFD und nicht das Bundesgericht für die Beurteilung der in der Klage vom 18. Mai 2025 geltend gemachten Forderung zuständig. Das EFD legte unter anderem eine E-Mail von A.________ bei, in welcher er angibt, er sei mit einer Weiterleitung seiner Eingabe vom 18. Mai 2025 an das Bundesgericht nicht einverstanden. Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.1. Nach Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG ist das Bundesgericht als einzige Instanz zuständig zur Beurteilung von Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit der in Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis des Bundesgesetzes vom 14. Mai 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) abschliessend aufgezählten Personen.

Richtet sich der Staatshaftungsanspruch zwar gegen den Bund, nicht aber gegen die in Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG abschliessend genannten Personen, hat zuerst die zuständige Behörde eine Verfügung zu erlassen. Auf das Beschwerdeverfahren sind dann die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege anwendbar (Art. 10 Abs. 1 VG). Dies bedeutet, dass Verfügungen über streitige Staatshaftungsansprüche der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (vgl. Art. 31-33 VGG [SR 173.32]; Urteile 2E_2/2024 vom 11. April 2024 E. 2.2; 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 1.2.1).

2.2. Das Verfahren der Klage im Sinne von Art. 120 BGG richtet sich gemäss Art. 120 Abs. 3 BGG nach dem Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273; vgl. Urteile 2E_1/2022 vom 21. April 2022 E. 1.3; 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 1.3.1; 2E_1/2010 / 2E_2/2010 vom 5. Januar 2011 E. 2). Dieses Gesetz wird seinerseits ergänzt durch die Vorschriften des ersten, zweiten und sechsten Kapitels des BGG, soweit seine eigenen Bestimmungen nichts Abweichendes enthalten (Art. 1 Abs. 2 BZP).

2.3. Gemäss Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG, auf welchen Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG verweist (vgl. E. 2.1 hiervor), haftet der Bund für den Schaden, den Mitglieder des National- und Ständerats (vgl. die inzwischen aufgehobene lit. a [AS 2003 3595] und dazu Urteil 2E_2/2024 vom 11. April 2024 E. 2.6), Mitglieder des Bundesrats und der Bundeskanzler (lit. b), Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte (lit. c) sowie Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (lit. c bis) in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen. Eine entsprechende Forderung auf Schadenersatz und Genugtuung kann, nach vorheriger Geltendmachung beim Bundesrat bzw. beim Eidgenössischen Finanzdepartement (vgl. Art. 10 Abs. 2 VG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz vom 30. Dezember 1958 [SR 170.321]; vgl. z.B. Urteile 2E_1/2022 vom 21. April 2022 E. 1.2; 2E_6/2021 vom 23. März 2023, Sachverhalt B.a und B.b), beim Bundesgericht eingeklagt werden, wobei der Anspruch nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (SR 220) über die unerlaubten Handlungen verjährt (Art. 20 Abs. 1 VG).

2.4. Vorliegend kann offenbleiben, ob sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch gegen eine der in Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG abschliessend aufgezählten Personen richtet. Denn selbst wenn dies der Fall wäre und somit der Anspruch in den Anwendungsbereich von Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG fallen würde, wäre das Bundesgericht im aktuellen Zeitpunkt für die Beurteilung der Klage nicht zuständig, zumal der Kläger seine Forderung beim EFD geltend gemacht hat und dessen Stellungnahme derzeit ausstehend ist. Im Übrigen anerkennen sowohl der Kläger als auch das EFD die Zuständigkeit des Letzteren zur Behandlung des strittigen Schadenersatzbegehrens im aktuellen Verfahrensstadium.

2.5. Folglich erweist sich die Klage mangels Zuständigkeit des Bundesgerichts im aktuellen Zeitpunkt als offensichtlich unzulässig, sodass darauf nicht einzutreten ist.

Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung kann im konkreten Fall verzichtet werden, da sich auch ohne solche prozessualen Handlungen bereits mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass die Klage offensichtlich unzulässig ist (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 279 E. 1; 134 I 331 E. 2.1; 122 V 47 E. 3b/dd; Urteile 2E_2/2024 vom 11. April 2024 E. 4.1; 2E_1/2022 vom 21. April 2022 E. 4; 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 2.3). Eine Weiterleitung der Angelegenheit an das EFD erübrigt sich, zumal dieses seine Zuständigkeit für deren Behandlung bereits anerkannt hat (vgl. E. 1.3 hiervor).

Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP).

Demnach erkennt die Präsidentin:

Auf die Klage wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov

Zitate

Gesetze

11

Gerichtsentscheide

11