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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2D_27/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2D_27/2025, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
12.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2D_27/2025

Urteil vom 12. Januar 2026

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte A., c/o Verein B., Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin,

Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3000 Bern 7.

Gegenstand Wegweisung; aufschiebende Wirkung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 13. November 2025 (100.2025.308U).

Erwägungen:

1.1. Mit Verfügung vom 3. September 2025 wies die Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, den österreichischen Staatsbürger A.________ gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. a und b AIG (SR 142.20) aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis 8. September 2025 an. Dagegen erhob A.________ Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern.

Mit Verfügung vom 22. September 2025 verweigerte der instruierende Rechtsdienst der Sicherheitsdirektion die Wiederherstellung der von Gesetzes wegen entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Am 29. September 2025 erhob A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte unter anderem, die aufschiebende Wirkung sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung wiederherzustellen.

1.2. Mit Urteil des Einzelrichters vom 13. November 2025 wies das Verwaltungsgericht, Verwaltungsrechtliche Abteilung, die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

1.3. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 erhebt A.________ subsidiäre Verfassungsbeschwerde und beantragt unter anderem, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und sein Aufenthaltsrecht sei zu bestätigen. Prozessual ersucht er (sinngemäss) um unentgeltliche Rechtspflege.

Am 17. Dezember 2025 reichte er zahlreiche weitere Unterlagen bzw. Beilagen nach. Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.1. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in einem derzeit bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern hängigen Verfahren betreffend die Wegweisung des Beschwerdeführers. Nicht Verfahrensgegenstand sind ein allfälliges Asylverfahren, Erwachsenenschutzverfahren (in der Schweiz oder in Österreich), angebliche (privatrechtliche) Schadenersatzansprüche oder vom Beschwerdeführer eingereichte Strafanträge. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ist daher nicht weiter einzugehen. Aus denselben Gründen ist auf seine Anträge, es seien die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft anstelle der Fremdenpolizei, die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts "für ein korrektes Asylverfahren (...) auch ohne anfechtbare Verfügung" und das Recht auf Akteneinsicht beim SEM zu bestätigen, nicht einzutreten.

2.2. Die Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 22. September 2025, mit welcher ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde, stellt einen Zwischenentscheid dar. Rechtsmittelentscheide betreffend Zwischenentscheide sind ihrerseits Zwischenentscheide (vgl. BGE 139 V 600 E. 2.1; 139 V 339 E. 3.2; Urteil 4A_309/2023 vom 15. Juni 2023 E. 2). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1).

In der Sache geht es um die Wegweisung des Beschwerdeführers. Gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten indessen ausgeschlossen (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG), sodass der Beschwerdeführer zu Recht keine solche erhebt. Grundsätzlich offen steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG; vgl. u.a. Urteile 2C_593/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 3; 2C_250/2023 vom 26. Mai 2025 E. 1.3; 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 E. 1.1; 2C_720/2022 vom 5. Juli 2023 E. 1.5).

2.3. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die - wie hier - weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 i.V.m. Art. 117 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b (i.V.m. Art. 117) BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 117 BGG). Wie es sich vorliegend damit verhält, kann offenbleiben, da auf die Beschwerde bereits aus anderen Gründen nicht eingetreten werden kann.

2.4. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei entsprechende Rügen in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden müssen (sog. qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 105 E. 2.1; 147 I 73 E. 2.1).

Der Beschwerdeführer macht zwar verschiedene Verletzungen der EMRK und der Bundesverfassung geltend. So bringt er - soweit nachvollziehbar - vor, er werde aufgrund seiner Armut diskriminiert, was einen Verstoss gegen Art. 6 und 14 EMRK darstelle. Zudem sei er mehrmals Opfer (u.a. judenfeindlich-rassistischer) Gewalt gewesen, was sein Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 EMRK) verletze. Im Falle einer Rückweisung nach Österreich würde er weiterhin Opfer von Gewalt werden und hätte keine Post- bzw. Korrespondenzadresse, was ihm die Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte im Wegweisungsverfahren verunmöglichen würde. Schliesslich werde sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) verletzt, da eine Person ihn und ihm nahestehende Personen mit Gewalt bedroht habe. Diese Ausführungen - soweit sie sich überhaupt auf den Verfahrensgegenstand beziehen sollten - reichen indessen nicht aus, um in einer den qualifizierten Anforderungen an der Begründung von Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG) genügenden Weise darzutun, dass die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Wegweisungsverfahren gegen verfassungsmässige Rechte verstösst. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Ziff. 1 EMRK, auf welchen sich der Beschwerdeführer mehrfach beruft, im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren nicht anwendbar ist (BGE 137 I 128 E. 4.4.2; Urteil 2D_20/2023 vom 24. November 2023 E. 2.2.7). Damit entbehrt die Beschwerde offensichtlich einer genügenden Begründung.

3.1. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.

3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches (sinngemäss) lediglich die Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten betrifft, gegenstandslos. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov

Zitate

Gesetze

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AIG

  • Art. 64 AIG

BGG

  • Art. 66 BGG
  • Art. 68 BGG
  • Art. 83 BGG
  • Art. 108 BGG
  • Art. 113 BGG
  • Art. 116 BGG
  • Art. 117 BGG

EMRK

  • Art. 5 EMRK
  • Art. 6 EMRK
  • Art. 8 EMRK
  • Art. 14 EMRK

i.V.m

  • Art. 92 i.V.m
  • Art. 93 i.V.m
  • Art. 106 i.V.m

Gerichtsentscheide

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Zitiert in

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