Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2D_24/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2D_24/2024, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
09.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2D_24/2024

Urteil vom 9. September 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni, Gerichtsschreiberin Braun.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Daniel Antognini, Rechtsanwalt,

gegen

Anwaltskommission des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Anwaltsprüfungen vom Herbst 2023,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 17. Juli 2024 (WBE.2023.432).

Sachverhalt:

A.

A.________ absolvierte im Herbst 2023 die schriftliche Anwaltsprüfung im Kanton Aargau.

B.

Die Anwaltskommission des Kantons Aargau (nachfolgend: Anwaltskommission) beschloss am 15. November 2023 (Hervorhebungen im Original) :

Aufgrund ihrer Leistung an der schriftlichen Prüfung vom Herbst 2023 hat die Kandidatin den in der schriftlichen Prüfung erforderlichen, genügenden Durchschnitt nicht erreicht (Notendurchschnitt 3.70) und deshalb die schriftliche Anwaltsprüfung nicht bestanden.

Die Arbeiten wurden wie folgt bewertet:

Schriftliche Anwaltsprüfungen

  • Praktischer Fall ZGB 3.50
  • Praktischer Fall OR 4.50
  • Praktischer Fall StGB 3.00
  • Praktischer Fall SchKG/ZPO 3.50
  • Praktischer Fall öffentliches Recht 4.00

Total 18.50

Notenschnitt schriftliche Prüfungen 3.70

(Akteneinsicht)

Gegen den Beschluss der Anwaltskommission erhob A.________ am 13. Dezember 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (nachfolgend: Verwaltungsgericht). Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 17. Juli 2024 ab.

C.

Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 13. September 2024 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2024 und verlangt, dass ihre schriftliche Anwaltsprüfung vom Herbst 2023 als bestanden erklärt werde. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Durchführung ihrer schriftlichen Anwaltsprüfungen in den Bereichen "Praktischer Fall StGB" und "Praktischer Fall ZGB" an die Anwaltskommission zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. In seiner Vernehmlassung vom 26. September 2024 beantragt das Verwaltungsgericht die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellt die Anwaltskommission, die ansonsten auf eine Vernehmlassung verzichtet. Mit Replik vom 15. Oktober 2024 hält A.________ an den Anträgen gemäss Beschwerdeschrift fest.

Erwägungen:

1.1. Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Umstritten ist vorliegend unter anderem die materielle Bewertung von drei schriftlichen Anwaltsprüfungen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher ausgeschlossen (vgl. Urteil 2C_371/2023 vom 21. Juni 2024 E. 1.2). Folglich hat die Beschwerdeführerin zu Recht subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben.

1.2. Zur Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 115 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat - was auf die Beschwerdeführerin zutrifft - oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).

Das nach Art. 115 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse kann durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder aber unmittelbar durch ein spezielles Grundrecht oder bundesverfassungsrechtliche Verfahrensgarantien begründet sein (vgl. BGE 140 I 285 E. 1.2; 135 I 265 E. 1.3; Urteil 2C_294/2024 vom 19. Februar 2025 E. 1.3.1). Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Klärung, ob sie die schriftliche Anwaltsprüfung bestanden hat oder nicht, weil ihr das kantonale Gesetzesrecht bei Bestehen der Anwaltsprüfung einen Anspruch auf Erteilung des Fähigkeitsausweises einräumt (vgl. E. 4 hiernach). Folglich ist sie zur subsidiären Verfassungsbeschwerde berechtigt und kann sich auch auf das Willkürverbot (Art. 9 BV) berufen (vgl. BGE 136 I 229 E. 3.3; Urteile 2D_8/2023 vom 8. März 2024 E. 1.2; 2D_13/2021 vom 11. März 2022 E. 1.2). Im Übrigen handelt es sich beim angefochtenen Urteil um einen Endentscheid (Art. 90 i.V.m. Art. 117 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 113, Art. 86 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 114 BGG). Auf die form- und fristgerecht (Art. 42, Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist daher einzutreten.

2.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei entsprechende Rügen in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden müssen (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sind (vgl. BGE 150 I 80 E. 2.1; 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 105 E. 2.1).

2.2. Das Bundesgericht ist an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht (Art. 118 Abs. 2 BGG). Zudem muss die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein (BGE 133 III 393 E. 7.1; Urteile 2C_371/2023 vom 21. Juni 2024 E. 3.2; 2D_8/2023 vom 8. März 2024 E. 2.3).

Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und bestreitet in diesem Rahmen, dass ihre im "Praktischen Fall OR" gemachten Ausführungen zur Kausalität - wie von der Anwaltskommission behauptet - mit einem halben Punkt bewertet worden sind. Da die Beschwerdeführerin selbst mit einem halben Punkt mehr keine höhere Note erzielt hätte, liess die Vorinstanz offen, ob die Darstellung der Anwaltskommission in dieser Hinsicht zutrifft, bezeichnete dies aber als zweifelhaft (vgl. E. II/4.2.3 des angefochtenen Urteils). Inwiefern die (Nicht-) Vergabe dieses halben Punktes für den Verfahrensausgang von Relevanz sein soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist mit Blick auf E. 7.4 hiernach auch nicht ersichtlich. Entsprechend ist nachfolgend vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen (Art. 118 Abs. 1 BGG).

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG).

Die Vorinstanz wirft in ihrer Vernehmlassung vom 26. September 2024 die Frage auf, ob es sich bei verschiedenen Rügen der Beschwerdeführerin, die vor dem Verwaltungsgericht noch nicht oder zumindest nicht in dieser Konkretheit vorgebracht worden seien (u.a. jener betreffend die angeblich falschen Punktezahlen im Lösungsschema zum "Praktischen Fall OR"; vgl. dazu E. 7.4 hiernach), um unzulässige Noven im Sinne von Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG handeln könnte (vgl. zur Zulässigkeit solcher Vorbringen: Urteil 2C_1196/2013 vom 21. Februar 2014 E. 1.7). Diese Frage kann indes offen gelassen werden, da sie - wie die nachstehenden Erwägungen zeigen - für den Verfahrensausgang unerheblich ist.

Letztinstanzlich ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin den schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung vom Herbst 2023 bestanden hat.

Im Kanton Aargau erhält den Fähigkeitsausweis als Rechtsanwältin oder als Rechtsanwalt, wer die Prüfung besteht (§ 16 Abs. 2 des Einführungsgesetzes des Kantons Aargau vom 2. November 2004 zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [EG BGFA; SAR 290.100]). Die Durchführung der Prüfung und der Prüfungsstoff werden durch den Regierungsrat näher geregelt (§ 16 Abs. 3 EG BGFA). Unter anderem gestützt auf diese Bestimmung hat der Regierungsrat die Anwaltsverordnung des Kantons Aargau vom 18. Mai 2005 (AnwV; SAR 290.111) erlassen. § 4 AnwV nennt die fünf Fachgebiete, auf die sich die Anwaltsprüfung erstreckt. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat (§ 5 AnwV). Die Anwaltsprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die schriftliche als auch die mündliche Prüfung bestanden ist (§ 10 Abs. 1 AnwV). Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht (Klausur) statt (§ 7 Abs. 1 AnwV). Pro Fachgebiet ist je eine Arbeit à mindestens vier Stunden zu schreiben (§ 7 Abs. 2 AnwV). Für die Bearbeitung praktischer Fälle können Aktendossiers übergeben werden (§ 7 Abs. 3 AnwV). Für die Begutachtung der Arbeiten bestimmt die Anwaltskommission für jedes Fachgebiet aus ihrer Mitte eine referierende Person (§ 8 Abs. 1 AnwV). Die referierende Person zensiert die Arbeiten zuhanden der Anwaltskommission; massgebende Gesichtspunkte sind hierbei das juristische Denkvermögen, das juristische Wissen, die systematische Darstellung und die sprachliche Formulierung (§ 8 Abs. 2 AnwV). Für die insgesamt fünf schriftlichen Arbeiten gilt folgende Notenskala, wobei Abstufungen im Sinn von halben Noten möglich sind: 1 = sehr schlecht; 2 = schlecht; 3 = ungenügend; 4 = genügend; 5 = gut; 6 = sehr gut (§ 8 Abs. 3 AnwV). Die schriftliche Prüfung besteht, wer von fünf schriftlichen Arbeiten nicht mehr als zwei ungenügende aufweist und zudem eine Durchschnittsnote von 4.0 erreicht. Jedes der fünf Fachgebiete zählt gleich (§ 8 Abs. 4 AnwV).

Vorab ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach es eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) darstelle und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletze, dass die Vorinstanz sich erstens auf den Standpunkt stelle, sie sei für die Beurteilung von Rügen "betreffend die Schwierigkeit der Prüfungen, die Anzahl Beilagen zu den Prüfungsaufgaben, die unterschiedlichen Bewertungsschemata, die Qualität der Lösungsskizzen etc." nicht zuständig, und sich zweitens geweigert habe, bei der Anwaltskommission den Notendurchschnitt im "Praktischen Fall StGB" zu edieren. Da ein erheblich ungenügender Notendurchschnitt die Unverhältnismässigkeit und Willkür der Prüfungsfragestellung (weiter) belegen würde, so die Beschwerdeführerin, unterbreitet sie den betreffenden Editionsantrag nunmehr auch dem Bundesgericht.

5.1. Eine formelle Rechtsverweigerung, wie sie Art. 29 Abs. 1 BV verbietet, kann namentlich darin liegen, dass sich eine Behörde mit rechtsgenügend vorgebrachten Rügen der rechtsuchenden Partei gar nicht auseinandersetzt (etwa, weil sie den Streitgegenstand zu eng fasst; vgl. Urteil 1C_439/2023 vom 13. Februar 2024 E. 2.1), wobei sich in einem solchen Fall das Verbot der Rechtsverweigerung mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV berührt (Urteil 2C_689/2022 vom 17. Januar 2025 E. 4.1). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört das Recht auf Abnahme und Würdigung der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 144 II 427 E. 3.1; 140 I 99 E. 3.4; Urteil 2C_351/2023 vom 15. April 2025 E. 3.3). Indes kann das Gericht das Beweisverfahren schliessen, wenn die Anträge nicht erhebliche Tatsachen betreffen (BGE 144 II 427 E. 3.1.3).

5.2. Die Vorinstanz hielt in Bezug auf den ersten Vorwurf fest, sie sei nicht Aufsichtsbehörde über die Anwaltskommission. Gegenstand einer Prüfungsbeschwerde sei einzig die korrekte Bewertung sowie der ordnungsgemässe Ablauf der konkret angefochtenen Prüfung, weshalb auf die (darüber hinausgehenden) allgemeinen Vorbehalte der Beschwerdeführerin nicht näher einzugehen sei. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Indem die Vorinstanz auf die betreffenden Ausführungen der Beschwerdeführerin - eigentliche Rügen hatte sie diesbezüglich nicht erhoben - nicht näher eingegangen ist, hat sie weder eine formelle Rechtsverweigerung und noch eine Gehörsverletzung begangen.

5.3. Dem Beweisantrag auf Edition des Notendurchschnitts im "Praktischen Fall StGB" hat die Vorinstanz mangels Relevanz für den Verfahrensausgang nicht stattgegeben. Sie argumentiert, dass die Beschwerdeführerin aus dem Notendurchschnitt - selbst wenn dieser tatsächlich ungenügend gewesen sein sollte - nichts zu ihren Gunsten ableiten könnte, insbesondere keinen Anspruch auf eine mildere Bewertung und grosszügigere Bepunktung ihrer eigenen Arbeit. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Da der Notendurchschnitt demnach keine erhebliche Tatsache darstellt, hat die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise auf seine Edition verzichtet. Die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet.

5.4. Aus denselben Gründen ist der Editionsantrag auch im bundesgerichtlichen Verfahren abzulehnen.

Des Weiteren moniert die Beschwerdeführerin, bei drei schriftlichen Prüfungen ("Praktischer Fall ZGB", "Praktischer Fall OR" und "Praktischer Fall StGB") fehle es an einer Lösungsskizze mit hinreichendem Bewertungsraster. Infolge unzureichender Transparenz, Überprüf- und Nachvollziehbarkeit des Bewertungsvorgangs und -ergebnisses würden sich diese als willkürlich erweisen (Art. 9 BV) und könne von vornherein keine rechtsgleiche Bewertung sichergestellt werden (Art. 8 Abs. 1 BV). Zudem habe die Vorinstanz die Grenzen ihrer Kognition überschritten und eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) begangen, indem sie ihre Prüfungsantworten trotz des vorgenannten formellen Mangels einer detaillierten materiellen Überprüfung unterzogen habe.

6.1. Auch wenn es im Sinne einer rechtsgleichen Behandlung aller Kandidierenden und auch zur besseren Nachvollziehbarkeit angezeigt erscheint, eine Musterlösung und ein Prüfungsraster zu erarbeiten und transparent der Prüfungsbewertung zu unterlegen, sind die Kantone bundesrechtlich nicht dazu verpflichtet (vgl. Urteile 2D_8/2023 vom 8. März 2024 E. 4.4.2; 2D_10/2019 vom 6. August 2019 E. 4.3). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, das kantonale Recht statuiere weitergehende Anforderungen an die Prüfungsordnung. Insofern stösst ihre Kritik am angefochtenen Entscheid ins Leere (vgl. Urteil 2D_8/2023 vom 8. März 2024 E. 4.4.2). Daran ändert auch nichts, dass die Prüfungen nur durch einen einzigen Experten korrigiert wurden (vgl. § 8 Abs. 2 AnwV).

6.2. Unbegründet erweist sich auch die Rüge, die Vorinstanz habe die Grenzen ihrer Kognition überschritten und eine formelle Rechtsverweigerung begangen.

6.2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung erfordert, dass die Behörde ihre Prüfungszuständigkeit (Kognition) tatsächlich wahrnimmt und in dem vom Verfahrensrecht geforderten Masse tätig wird (Urteil 2C_503/2023 vom 29. Mai 2024 E. 3.1). Eine formelle Rechtsverweigerung als Teilgehalt von Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn die Behörde ihre Prüfungsbefugnis nicht voll ausschöpft, ihre Kognition mithin zu Unrecht beschränkt (vgl. BGE 151 II 289 E. 3.3.1; 131 II 271 E. 11.7.1; Urteil 2C_503/2023 vom 29. Mai 2024 E. 3.1).

6.2.2. Gemäss dem kantonalen Verfahrensrecht hat die Vorinstanz die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen zu prüfen (§ 55 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2007 über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]) - eine Angemessenheitskontrolle ist demgegenüber ausgeschlossen (§ 55 Abs. 3 VRPG e contrario; vgl. auch E. I/5 des angefochtenen Urteils).

6.2.3. Die Beschwerdeführerin macht (zu Recht) nicht geltend, die Vorinstanz habe in unzulässiger Weise eine Angemessenheitskontrolle vorgenommen, was grundsätzlich eine Kognitionsüberschreitung darstellen könnte. Vielmehr scheint sie sich daran zu stören, dass die Vorinstanz bei der Überprüfung der materiellen Bewertung ihrer Prüfungen (angeblich) nicht die gebotene Zurückhaltung (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Urteile 2D_8/2023 vom 8. März 2024 E. 6.1; 2D_13/2021 vom 11. März 2022 E. 3.2.1) habe walten lassen. Damit zielt sie indessen nicht auf die Kognition der Vorinstanz ab, sondern auf die davon unabhängige Prüfungsdichte (vgl. BGE 151 II 289 E. 3.3.2). Inwiefern eine (angeblich) übermässige Prüfungsdichte eine formelle Rechtsverweigerung darstellen soll, erhellt jedenfalls nicht. Wie soeben dargelegt (vgl. E. 6.1 hiervor), stellt das Fehlen von (differenzierten) Bewertungsrastern im Übrigen keinen "formellen Mangel" dar, über den sich die Vorinstanz hätte "hinwegsetzen" können.

6.3. Die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den unzureichenden bzw. fehlenden Bewertungsrastern erhobenen Rügen erweisen sich demnach allesamt als unbegründet.

Sodann rügt die Beschwerdeführerin eine willkürliche (Art. 9 BV) und rechtsungleiche (Art. 8 Abs. 1 BV) Benotung ebendieser Prüfungen.

7.1. Sie macht geltend, bei korrekter (sprich willkürfreier und rechtsgleicher) Bewertung ihrer Leistungen hätte der "Praktische Fall ZGB" mindestens mit einer 4.00 anstatt einer 3.50, der "Praktische Fall OR" mindestens mit einer 5.00 anstatt einer 4.50 und der "Praktische Fall StGB" mindestens mit einer 3.50 anstatt einer 3.00 benotet werden müssen. Ausgehend davon weise sie eine genügende Durchschnittsnote und nur zwei ungenügende Noten auf, womit sie die Voraussetzungen gemäss § 8 Abs. 4 AnwV für das Bestehen der schriftlichen Anwaltsprüfung erfülle.

7.2. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich (vgl. Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) darlegt, inwiefern die Vorinstanz bei der Benotung ihrer drei Prüfungen gegen das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) verstossen haben soll. So zeigt sie etwa nicht konkret auf, inwiefern sie gegenüber anderen Kandidatinnen und Kandidaten der selben Prüfungssession rechtsungleich behandelt worden sein soll. Insofern braucht auf ihre Kritik daher nicht weiter eingegangen zu werden.

7.3. Hat das Bundesgericht auf subsidiäre Verfassungsbeschwerde hin die Bewertung von Prüfungsleistungen zu beurteilen, auferlegt es sich eine grosse Zurückhaltung bei der materiellen Beurteilung, indem es erst einschreitet, wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonst wie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, sodass ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint. Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Überprüfung von Examensleistungen auch dann Zurückhaltung, wenn es aufgrund seiner Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (etwa bei Rechtsanwalts- oder Notariatsprüfungen; BGE 136 I 229 E. 6.2; 131 I 467 E. 3.1; Urteil 2C_371/2023 vom 21. Juni 2024 E. 9.1).

7.4. Nach den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz waren im "Praktischen Fall OR" für die Prüfung von verschiedenen Haftungsansprüchen und das Verfassen eines Memorandums insgesamt 40 Punkte zu vergeben, wovon die Beschwerdeführerin 29 Punkte erzielte, was ihr die Note 4.50 einbrachte.

7.4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, für die Note 5.00 fehle ihr gemäss der Notenskala nur ein Punkt. Bei willkürfreier Beurteilung des "Praktischen Falls OR" hätten ihr für ihre Ausführungen zum Verschulden und zur Kausalität insgesamt 1.5 zusätzliche Punkte zugesprochen werden müssen (darin inbegriffen die in E. 2.2 hiervor thematisierten 0.5 Punkte). Weil die fraglichen Haftungsvoraussetzungen sowohl bei der vertraglichen als auch der ausservertraglichen Haftung gälten, sei es nämlich unhaltbar, ihre diesbezüglichen Ausführungen nur einmal (d.h. je mit 0.5 Punkten pro Element) und nicht doppelt (d.h. je mit 0.5 Punkten pro Element und pro Haftungsanspruch) zu berücksichtigen. Willkür sei überdies darin zu erkennen, dass die Punktezahlen, die für die vier Themenkomplexe auf S. 4 der Lösungsskizze angegeben seien (insgesamt 10 Punkte), nicht mit der vermerkten Gesamtpunktzahl von 7 Punkten übereinstimme.

7.4.2. In ihrem Urteil setzt sich die Vorinstanz detailliert mit den strittigen Prüfungsleistungen und -bewertungen auseinander - auch mit jenen im "Praktischen Fall OR". In diesem Zusammenhang führt sie insbesondere aus, es sei angesichts der Gewichtungshoheit des Prüfungsexperten nicht zu beanstanden, dass die Elemente Kausalität und Verschulden, die etwa im Vergleich zur Haftungsgrundlage und den Schadensarten kaum Anlass zu Weiterungen gegeben hätten, für den vertraglichen und den ausservertraglichen Haftungsanspruch nicht doppelt bewertet worden seien.

7.4.3. Was die Beschwerdeführerin gegen die Erwägungen der Vorinstanz vorträgt, ist nicht geeignet, deren Vorgehen als bundesrechtswidrig auszuweisen: So beschränkt sie sich im Wesentlichen darauf, mehr Punkte für ihre Ausführungen zu verlangen. Dabei tut sie indessen nicht dar (und ist auch nicht ersichtlich), inwiefern sich die Vorinstanz von sachfremden oder sonst wie offensichtlich unhaltbaren Überlegungen hätte leiten lassen, womit für das Bundesgericht keine Veranlassung besteht, einzuschreiten (vgl. E. 7.3 hiervor). Ebenso wenig zeigt die Beschwerdeführerin auf, inwiefern die (angeblich) falsch angegebenen Punktezahlen bei ihr zu einer Falschbewertung geführt haben sollen, weswegen auch dieser Einwand - sofern es sich dabei nicht ohnehin um ein unzulässiges Novum handelt (vgl. E. 2.3 hiervor) - nicht auf Willkür schliessen lässt.

7.4.4. Unter Willkürgesichtspunkten ist die von der Vorinstanz vorgenommene Überprüfung der Benotung des "Praktischen Falls OR" demnach nicht zu beanstanden.

7.5. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Vorinstanz in Bezug auf die Überprüfung der Benotung des "Praktischen Falls ZGB" und des "Praktischen Falls StGB" in Willkür verfallen ist, ist dies doch vorliegend ohne Belang für die streitgegenständliche Frage nach dem Bestehen der schriftlichen Anwaltsprüfung. Selbst wenn man nämlich mit der Beschwerdeführerin davon ausgehen wollte, dass sie bei willkürfreier Benotung im "Praktischen Fall ZGB" eine 4.00 anstatt einer 3.50 bzw. im "Praktischen Fall StGB" eine 3.50 anstatt einer 3.00 erzielt hätte (vgl. E. 7.1 hiervor), würde sie - bei unveränderter, da willkürfrei zustande gekommener Note 4.50 im "Praktischen Fall OR" - die Voraussetzung eines genügenden Notendurchschnitts gemäss § 8 Abs. 4 AnwV nicht erfüllen. So oder anders erweist es sich also im Ergebnis nicht als willkürlich, den Nichtbestehensbeschluss der Anwaltskommission zu schützen, wie dies die Vorinstanz getan hat.

7.6. Somit erweisen sich auch die hinsichtlich der materiellen Bewertung erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet.

Schliesslich sieht sich die Beschwerdeführerin in ihrer Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 BV) verletzt.

8.1. Zum einen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ein Bewertungsverfahren, das auf mangelhaften Lösungsskizzen und Bewertungsrastern fusse, für das Erreichen des mit der Anwaltsprüfung verfolgten öffentlichen Interesses - nämlich der Ermittlung und Sicherstellung der Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten für die Ausübung anwaltlicher Tätigkeiten sowie der Gewährleistung des Schutzes des rechtsuchenden Publikums - untauglich sei. Zum anderen seien gerade die im Fachbereich StGB unterbreiteten Prüfungsfragestellungen generell ungeeignet, um die Befähigung zum Anwaltsberuf zu ermitteln. Insbesondere entspreche es nicht den praktischen Erfordernissen und der Realität des Anwaltsberufs, innert vier Stunden eine 56-seitige Handakte durchzuarbeiten und gestützt darauf ein optimales Plädoyer zu entwerfen. In beiderlei Hinsicht liege ein unverhältnismässiger Eingriff (Art. 36 Abs. 3 BV) in die Wirtschaftsfreiheit vor.

8.2. Nach Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Die Tätigkeit des Anwalts bzw. der Anwältin untersteht der Wirtschaftsfreiheit (vgl. BGE 122 I 130 E. 3b/bb; Urteile 2C_507/2019 vom 14. November 2019 E. 6.1; 2C_505/2019 vom 13. September 2019 E. 5.2). Gemäss Art. 36 BV bedarf jede Einschränkung der Befugnis, Parteien vor Gericht zu vertreten, einer gesetzlichen Grundlage; sie muss sich zudem durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter rechtfertigen lassen und hat verhältnismässig zu sein (vgl. BGE 130 II 87 E. 3; Urteil 2C_505/2019 vom 13. September 2019 E. 5.2). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (BGE 149 I 291 E. 5.8; 148 II 392 E. 8.2.1; 147 I 393 E. 5.3).

8.3. Das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV; vgl. E. 4 hiervor) und eines öffentlichen Interesses (Art. 36 Abs. 2 BV; vgl. BGE 130 II 87 E. 3; 122 I 130 E. 3c/cc; Urteil 2D_13/2021 vom 11. März 2022 E. 5.2.5) ist unbestritten und gibt vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass. Gerügt wird von der Beschwerdeführerin einzig die Unverhältnismässigkeit - genauer: die fehlende Eignung - des Eingriffs (Art. 36 Abs. 3 BV; vgl. E. 8.1 hiervor).

Ihre dahingehende Kritik verfängt allerdings nicht: Hinsichtlich des (unbegründeten) Vorwurfs im Zusammenhang mit den Lösungsskizzen und Bewertungsrastern kann auf E. 6 hiervor verwiesen werden. Nicht ersichtlich ist des Weiteren, inwiefern die Ausarbeitung eines Plädoyers mit vorangehendem Aktenstudium unter Zeitdruck nicht geeignet sein soll, um die Eignung für den Anwaltsberuf zu eruieren. So gehört es zu den notwendigen Fähigkeiten, über die eine Anwältin verfügen muss, um ihren Beruf richtig auszuüben, unter Stressbedingungen und Zeitdruck zu arbeiten (vgl. BGE 122 I 130 E. 3c/cc; Urteil 2D_13/2021 vom 11. März 2022 E. 4.2). Diese Kompetenz im Rahmen der Anwaltsprüfung abzufragen, erscheint also keineswegs sachfremd. Die Stressresistenz kann denn auch ohne Weiteres unter extremen Prüfungsbedingungen, denen bei der Bewertung Rechnung zu tragen ist, auf die Probe gestellt werden. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass für eine genügende Note kein "optimales" Plädoyer verlangt wurde. Ferner dürfte es eher dem Berufsalltag einer Anwältin entsprechen, sich die für die Falllösung benötigten Informationen mittels Aktenstudiums zu beschaffen (vgl. auch § 7 Abs. 3 AnwV), als sie - wie vorgebracht - einem vorgegebenen Sachverhalt zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass alle Kandidatinnen und Kandidaten dieselbe Ausgangslage in Sachen Zeit und Aktenumfang hatten (vgl. E. 7.2 hiervor), erscheint der Aufbau und Ablauf der schriftlichen Prüfung - namentlich im Fachbereich Strafrecht - sehr wohl als geeignet, um die Befähigung zum Anwaltsberuf auf den Prüfstand zu stellen. Der im Übrigen erforderliche und zumutbare Eingriff ist mithin verhältnismässig (Art. 36 Abs. 3 BV).

8.4. Nach dem Dargelegten liegt keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) vor.

Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist aus diesen Gründen sowohl im Haupt- als auch im Eventual- und Subeventualantrag abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: E. Braun

Zitate

Gesetze

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AnwV

  • § 4 AnwV
  • § 5 AnwV
  • § 7 AnwV
  • § 8 AnwV
  • § 10 AnwV

BGG

BV

EG

  • § 16 EG

i.V.m

  • Art. 86 i.V.m
  • Art. 90 i.V.m
  • Art. 117 i.V.m

VRPG

  • § 55 VRPG

Gerichtsentscheide

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