Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2C_93/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_93/2025, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
10.03.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_93/2025

Urteil vom 10. März 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn.

Gegenstand Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. Januar 2025 (VWBES.2024.318).

Erwägungen:

1.1. A.________ (geb. 1981) reiste am 15. März 2014 in die Schweiz ein und erhielt aufgrund der Anerkennung als Flüchtling am 24. Juni 2015 eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde ihm in der Folge jeweils verlängert.

Mit Gesuch vom 23. März 2020 ersuchte er das Migrationsamt des Kantons Solothurn um vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt lehnte das Gesuch mit formlosem Entscheid vom 1. April 2020 ab und verlängerte seine Aufenthaltsbewilligung um zwei Jahre. Nachdem A.________ auf Ersuchen hin vom Migrationsamt eine beschwerdefähige Verfügung erhalten hatte, erhob er gegen die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses trat am 15. März 2021 auf die Beschwerde infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein. Mit Entscheid vom 17. Februar 2022 wurde A.________ vom Staatssekretariat für Migration (SEM) als staatenlos anerkannt.

1.2. Mit Gesuch vom 5. März 2022 ersuchte A.________ erneut um vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch aufgrund des Sozialhilfebezugs ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 5. Dezember 2022 nicht ein. Mit Urteil 2C_1045/2022 vom 23. Januar 2023 trat das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ ebenfalls nicht ein.

1.3. Mit Schreiben vom 15. Juni 2023 ersuchte A.________ ein weiteres Mal um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 ab.

Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dieses wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 24. Januar 2025 ab.

1.4. A.________ gelangt mit einer als "Einspruch gegen die Entscheidung des Migrationsamts des Kantons Solothurn zur Ablehnung meines Antrags auf vorzeitige Niederlassungsbewilligung - Teil 12" bezeichneten Eingabe vom 5. Februar 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und stellt folgende Anträge: Es sei sein verfassungsmässiges Recht auf rechtlichen Schutz vor der Einreichung seiner Beschwerde sowie die Befreiung von den Gerichtskosten zu gewährleisten; es seien das Verwaltungsgericht und das Migrationsamt zu verpflichten, ihm eine detaillierte Antwort auf seine Korrespondenz zu geben; es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung seiner Beschwerde nach Erhalt der Antworten zu gewähren; es sei das Verwaltungsgericht zu verpflichten, sein Urteil erst nach Einreichung seiner Beschwerde zu überprüfen und keine vorgefertigten Entscheidungen zu treffen; es sei die willkürliche Geldstrafe, die ihm vom Verwaltungsgericht auferlegt worden sei, aufzuheben und es sei die Aussichtslosigkeit seines Antrags durch eine neutrale Institution der Zivilgesellschaft oder Menschenrechtsorganisation zu überprüfen; es sei ihm ein Anwalt zur Unterstützung seiner Verteidigung gegen die willkürlichen Massnahmen der Behörden zu bestellen.

Mit Schreiben vom 7. Februar 2025 wurde A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte und dass das Bundesgericht vermutlich nicht darauf eintreten werde. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass es sich bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG um eine gesetzliche, nicht erstreckbare Frist (Art. 47 Abs. 1 BGG) handle, sodass seinem sinngemäss gestellten Gesuch um Fristerstreckung nicht entsprochen werden könne. Weiter wurde ihm mitgeteilt, dass über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung praxisgemäss mit dem Urteil in der Sache entschieden werde. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist seine Eingabe - gegebenenfalls unter Beizug eines Rechtsvertreters seiner Wahl - zu ergänzen. A.________ reichte am 10. Februar 2025 (Postaufgabe) eine als "Migrationsamt und Verwaltungsgericht Kosten - Teil 3" bezeichnete Eingabe ein. Am 12. Februar 2025 (Postaufgabe) folgte ein weiteres Schreiben mit dem Betreff "Einspruch gegen die Entscheidung des Migrationsamts des Kantons Solothurn zur Ablehnung meines Antrags auf vorzeitige Niederlassungsbewilligung - Teil 13", mit welcher er seinen Wunsch bestätigt, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts "Berufung" einzulegen. Weitere Eingaben wurden am 17. Februar 2025 (Postaufgabe), am 23. Februar 2025 (eingegangen am 26. Februar 2025) und am 3. März 2025 (Postaufgabe) eingereicht. Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die (erstmalige) Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer. Nicht Verfahrensgegenstand bilden allfällige, dem Beschwerdeführer in anderen kantonalen Verfahren auferlegte Kosten, auf welche er in verschiedenen Eingaben Bezug nimmt (so insb. in den Eingaben vom 10. Februar 2025 und vom 23. Februar 2025). Gleich verhält es sich mit dem Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat, welches Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens 2C_487/2024 war (in dieser Angelegenheit ist das Urteil am 31. Oktober 2024 ergangen; ein Revisionsgesuch gegen dieses Urteil ist derzeit beim Bundesgericht hängig [Verfahren 2F_18/2024]), sowie mit der vom Beschwerdeführer ebenfalls thematisierten "Ablehnung der Finanzierung [seines] Masterstudiums". Die Ausführungen und Vorbringen des Beschwerdeführers, die keinen erkennbaren Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren haben, können nicht berücksichtigt werden.

2.2. Sodann ist die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. März 2025 verspätet, zumal das vorliegend angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2025 zugestellt wurde (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post Nr. 98.03.022717.30165808), sodass die 30-tägige Beschwerdefrist am 27. Februar 2025 abgelaufen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist nicht zulässig (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4; Urteil 4A_389/2023 vom 15. September 2023 E. 2).

2.3. Schliesslich ist festzuhalten, dass das Bundesgericht keine Aufsichtsbehörde über kantonale Instanzen ist und deshalb das amtliche Handeln als solches nicht überprüfen kann. Daher kann es den kantonalen Behörden keine allgemeinen Anweisungen erteilen oder aufsichtsrechtliche Massnahmen gegen sie ergreifen. Das Bundesgericht ist einzig dazu berufen, Entscheide letzter kantonaler Instanzen im Rahmen einer form- und fristgerechten Beschwerde inhaltlich zu überprüfen (vgl. u.a. Urteile 5A_819/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 2; 5A_195/2022 vom 23. März 2022 E. 1). Daher kann das Bundesgericht die kantonalen Behörden nicht anweisen, "jegliche Form von Willkür" dem Beschwerdeführer gegenüber einzustellen bzw. ihm "uneingeschränkt den vollen Umfang seiner verfassungsmässigen Rechte zu gewähren"; ferner kann es keine unabhängigen Untersuchungen "der willkürlichen Praktiken der Behörden des Kantons Solothurn" oder über sonstige angebliche Missstände einleiten, Massnahmen, zu seinem Schutz vor "Vergeltungsmassnahmen" treffen oder unabhängige Ausschüsse einsetzen, um die in seinem Fall ergriffenen Massnahmen auf deren Konformität mit der Bundesverfassung hin zu überprüfen.

3.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen oder Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betreffen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, umfasst die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1; Urteil 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.1).

3.2. Streitgegenstand bildet vorliegend nach dem Gesagten die erstmalige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 AIG (SR 142.20). Aufgrund der "Kann-Formulierungen" handelt es sich bei Bewilligungen nach Art. 34 Abs. 2-4 AIG um Ermessensbewilligungen, auf deren Erteilung kein Rechtsanspruch besteht (vgl. Urteile 2C_151/2024 vom 18. März 2024 E. 2.2 mit Hinweisen; 2C_1060/2020 vom 19. Februar 2021 E. 4.2.2). Dass der staatenlose Beschwerdeführer über einen anderweitigen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, so namentlich gestützt auf einen Staatsvertrag, verfügen soll (vgl. z.B. Urteil 2C_881/2021 vom 9. Mai 2022 E. 1.1), wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht offensichtlich. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher unzulässig.

Zu prüfen ist, ob die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden kann (Art. 113 ff. BGG).

4.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 116 BGG), wobei entsprechende Rügen einer qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht unterliegen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 142 II 369 E. 2.1; 143 I 1 E. 1.4).

Mangels Anspruchs in der Sache können im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur Rügen bezüglich verfahrensrechtlicher Punkte erhoben werden, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Prüfung der Sache bzw. der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 II 305 E. 2; Urteil 2D_24/2022 vom 16. Juni 2022 E. 5.2). Dazu gehört auch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Urteil 2C_124/2023 vom 28. August 2023 E. 1.3). Unzulässig sind Vorbringen, die im Ergebnis wiederum auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (vgl. im Einzelnen BGE 137 II 305 E. 2; Urteil 2D_32/2022 vom 25. November 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt, indem es sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgeweisen habe.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in Anwendung des massgebenden kantonalen Verfahrensrechts erwogen hat, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur unter den kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen der Bedürftigkeit des Gesuchstellers und der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels bestehe (vgl. § 39ter i.V.m. § 76 des Gesetzes [des Kantons Solothurn] vom 15. November 1970 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 124.11]; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 BV). Sie hat sodann das Gesuch des Beschwerdeführers geprüft und es infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen, da er bereits wiederholt und erfolglos um (vorzeitige) Erteilung der Niederlassungsbewilligung ersucht und sich an seiner finanziellen Situation nichts geändert habe. Folglich hätte der Beschwerdeführer substanziiert aufzeigen müssen, inwiefern die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt habe, indem sie sein Gesuch als aussichtslos beurteilt habe (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 3 BV). Dies tut er indessen nicht, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf Ausführungen zu seiner finanziellen Situation. Allgemeine Vorbringen, wonach das Gericht "eigenmächtig" entschieden habe, dass sein Fall aussichtslos sei, was "einen klaren verfassungswidrigen Interessenkonflikt" darstelle, genügen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht. Schliesslich reichen blosse Behauptungen, wonach das Verwaltungsgericht gehalten gewesen sei, ihm einen Rechtsbeistand zur Verfügung zu stellen, nicht aus, um substanziiert darzutun, dass und inwiefern sich aus Art. 29 Abs. 3 BV oder dem massgebenden kantonalen Recht in seinem Fall ein derartiger Anspruch ergeben soll.

4.3. Weitere Verletzungen verfassungsmässiger Rechte werden nicht substanziiert gerügt. Zwar behauptet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihr Urteil gefällt, bevor er seine Beschwerde habe einreichen können. Was er genau damit meint, bleibt indessen unklar. So macht er insbesondere nicht geltend, das vorinstanzliche Urteil sei vor Ablauf der Beschwerdefrist gefällt worden. Dass dies der Fall gewesen sein könnte, ist auch nicht offensichtlich, zumal gemäss den unbestrittenen Ausführungen im angefochtenen Urteil die im vorinstanzlichen Verfahren angefochtene Verfügung des Migrationsamts am 1. Oktober 2024 erlassen wurde und das Urteil des Verwaltungsgerichts erst am 24. Januar 2025 ergangen ist. Ebensowenig bringt er substanziiert vor, dass sich aus dem massgebenden kantonalen Recht oder dem Bundesrecht ein Anspruch auf Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist ergeben soll.

4.4. Damit erweist sich die Eingabe auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet.

5.1. Im Ergebnis erweist sich die Eingabe sowohl als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten.

5.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) abgewiesen. Umständehalber wird indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

5.3. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht es sich vorbehält, weitere Eingaben ähnlicher Art, nach Prüfung, unbehandelt und unbeantwortet abzulegen.

Demnach erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov

Zitate

Gesetze

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AIG

  • Art. 34 AIG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 47 BGG
  • Art. 64 BGG
  • Art. 68 BGG
  • Art. 100 BGG
  • Art. 108 BGG
  • Art. 113 BGG
  • Art. 116 BGG
  • Art. 117 BGG

BV

  • Art. 29 BV

i.V.m

  • § 39ter i.V.m
  • Art. 106 i.V.m

Gerichtsentscheide

18