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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2C_89/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_89/2025, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
09.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_89/2025

Urteil vom 9. September 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiber Kaufmann.

Verfahrensbeteiligte

  1. A.A.________,
  2. B.A.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Livio Bundi und/oder Rechtsanwalt Dr. Simon Osterwalder,

gegen

Kantonsschule C.________, Schulleitung, Departement Bildung, Kultur und Sport des Kantons Aargau, Generalsekretariat / Rechtsdienst, Bachstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegner.

Gegenstand Verweis,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 11. Dezember 2024 (WBE.2024.329).

Sachverhalt:

A.

B.A.________ (geboren 2006) besuchte im Schuljahr 2023/2024 die zweite Klasse des Gymnasiums an der Kantonsschule C.. Mit Schreiben vom 23. November 2023 (Betreff: "Erwartung der Schulleitung an Ihr Verhalten") forderte die Schule B.A. dazu auf, Anordnungen von Lehrpersonen ohne Widerrede und Kommentare zu befolgen, respektvoll mit Mitschülern und Lehrpersonen umzugehen sowie den Unterricht nicht zu stören und Aufträge ohne unerlaubte Hilfsmittel zu erledigen. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass sich sein Verhalten nicht verbessern sollte, disziplinarische Massnahmen ergriffen würden.

B.

Am 6. März 2024 kam es an der Kantonsschule C.________ zu einem Vorfall, an dem B.A.________ beteiligt war. Die Schulleitung erliess daraufhin gegenüber B.A.________ einen schriftlichen Verweis. Gegen den Verweis erhob A.A., Vater von B.A., Beschwerde beim Departement Bildung, Kultur und Sport des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 23. August 2024 trat das Departement auf die Beschwerde nicht ein. Diesen Entscheid zogen A.A.________ und B.A.________ ans Verwaltungsgericht des Kantons Aargau weiter, welches ihre Beschwerde mit Urteil vom 11. Dezember 2024 abwies, soweit es darauf eintrat.

C.

A.A.________ und B.A.________ gelangen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Sie beantragen im Hauptpunkt, das Urteil des Aargauer Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2024 sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung ans Departement Bildung, Kultur und Sport des Kantons Aargau zurückzuweisen. Eventualiter sei das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an diese zurückweisen. Das Departement und das Verwaltungsgericht verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 150 I 174 E. 1; 149 II 462 E. 1.1).

1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts als letzte kantonale Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG), dem ein Nichteintretensentscheid zugrundeliegt. Gegen Nichteintretensentscheide ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn auch ein Entscheid in der Sache mit diesem Rechtsmittel anfechtbar wäre (Urteil 2C_189/2024 vom 4. November 2024 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 II 145 E. 3.2; Urteile 2C_84/2024 vom 30. September 2024 E. 1.2; 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 1.2 [nicht publ. in: BGE 150 I 73]). Das angefochtene Urteil betrifft eine von der Kantonsschule C.________ in Anwendung von § 48 des Mittelschuldekrets des Kantons Aargau vom 20. Oktober 2009 (SAR 423.120) gegenüber dem Beschwerdeführer 2 ergriffene Disziplinarmassnahme. Es geht mithin um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG), die nicht unter einen der in Art. 83 BGG aufgeführten Ausschlussgründe fällt, namentlich nicht unter denjenigen gemäss Art. 83 lit. t BGG (vgl. Urteil 2C_260/2023 vom 4. August 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher zulässig.

1.2. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind durch das angefochtene Urteil - als dessen Adressaten - besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 lit. a und b BGG). Ausserdem haben sie ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse an der bundesgerichtlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG), mit welchem der Nichteintretensentscheid des Departements (hinsichtlich des Beschwerdeführers 1) bestätigt und dem Beschwerdeführer 2 die formelle Beschwer abgesprochen wird (vgl. BGE 145 II 168 E. 2; 135 II 145 E. 3.1; Urteile 2C_275/2024 vom 17. Februar 2025 E. 1.2; 2C_304/2023 vom 17. Mai 2024 E. 1.3; 2C_509/2018 vom 24. Juni 2019 E. 1.2). Die Beschwerdeführer sind somit im Rahmen des Streitgegenstands (vgl. E. 3 hiernach) zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.3. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde ans Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die Beschwerde grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Urteils zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Dieser kann bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheids (bzw. der Bestätigung eines solchen) rechtsprechungsgemäss darin bestehen, die Streitsache sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz (oder an eine ihrer Vorinstanzen) zurückzuweisen (BGE 137 II 313 E. 1.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 4A_455/2024 vom 27. Januar 2025 E. 1.1). Die vorliegend gestellten Begehren auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache an das Departement bzw. (eventualiter) ans Verwaltungsgericht erweisen sich vor diesem Hintergrund als zulässig.

1.4. Auf die auch im Übrigen form- (Art. 42 BGG) sowie fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1 mit Hinweis). Mit Blick auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" heisst "willkürlich" (Art. 9 BV; BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweis).

Die Vorinstanz trat zum einen in Bezug auf den Beschwerdeführer 2, d.h. den durch den strittigen Verweis betroffenen Schüler, auf das Rechtsmittel nicht ein. Zum anderen bestätigte sie mit dem angefochtenen Urteil das Nichteintreten des Departements auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1, d.h. des Vaters des Beschwerdeführers 2. Vor Bundesgericht umfasst der Streitgegenstand daher ausschliesslich diese beiden Eintretensfragen (vgl. Urteile 2C_418/2024 vom 11. April 2025 E. 1.2.2; 2C_189/2024 vom 4. November 2024 E. 1.4; 2C_172/2024 vom 27. Mai 2024 E. 4 [nicht publ. in: BGE 151 I 19]).

Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer 2 sei nicht formell beschwert und somit nicht beschwerdebefugt, weil er am Verfahren vor dem Departement Bildung, Kultur und Sport nicht teilgenommen habe und seine Beiladung zum Verfahren weder beantragt worden noch von Amtes wegen vorzunehmen gewesen sei (vgl. E. I/2.5.2 des angefochtenen Urteils). Sodann könne sich der Beschwerdeführer 1 zwar darauf berufen, als Inhaber der elterlichen Sorge sowohl im eigenen wie auch im Namen seines Sohnes, des Beschwerdeführers 2, zur Rechtsmittelergreifung berechtigt zu sein. Diese Frage betreffe allerdings die Eintretensvoraussetzung der Partei- und Prozessfähigkeit. Erforderlich sei darüber hinaus ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Beschwerdeerhebung (vgl. E. II/1.2 des angefochtenen Urteils). Da mit dem von der Schulleitung der Kantonsschule C.________ gegenüber dem damals 17-jährigen Beschwerdeführer 2 erlassenen schriftlichen Verweis keine direkten Konsequenzen verbunden seien und dieser weder den Schutzbereich von Art. 19 BV noch denjenigen der elterlichen Religionsfreiheit tangiere, komme dem Beschwerdeführer 2 in Bezug auf dessen Anfechtung Handlungsfähigkeit zu. Entsprechend habe der Beschwerdeführer 1 kein aus dem elterlichen Sorge- und Erziehungsrecht gemäss Art. 301 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) ableitbares schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung des Verweises, weshalb das Departement zu Recht nicht auf seine Beschwerde eingetreten sei (vgl. E. 2.2, 2.3 und 3 des angefochtenen Urteils).

Die Beschwerdeführer rügen, das kantonale Gericht habe Art. 111 Abs. 1 i.V.m. Art. 89 Abs. 1 BGG verletzt, indem es das Nichteintreten des Departements auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 bestätigte.

5.1. Wer zur Beschwerde ans Bundesgericht berechtigt ist, muss sich gemäss Art. 111 Abs. 1 BGG am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können. Diese Ausprägung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit hat zur Konsequenz, dass die Voraussetzungen der Parteistellung bzw. Rechtsmittellegitimation im kantonalen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren nicht enger gefasst sein dürfen als jene vor Bundesgericht (vgl. BGE 150 II 409 E. 2.2; Urteile 2C_29/2025 vom 27. März 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 5.3.3; 2C_52/2023 vom 3. August 2023 E. 4.2). Daher ist - zumal vorliegend in der Sache die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensteht (vgl. E. 1.1 hiervor) - die Parteieigenschaft des Beschwerdeführers 1 im kantonalen Verfahren nach Massgabe von Art. 89 Abs. 1 BGG zu beurteilen, was das Bundesgericht (als Frage des Bundesrechts; vgl. Art. 95 lit. a BGG) frei prüft (vgl. BGE 150 II 409 E. 2.2; 141 II 307 E. 6.1; Urteil 2C_84/2024 vom 30. September 2024 E. 3.3.2 mit Hinweisen).

5.2. Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a; sog. formelle Beschwer) sowie durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. b und c; sog. materielle Beschwer).

Vorliegend ist hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 einzig die materielle Beschwer strittig. Die materielle Beschwer setzt zunächst voraus, dass die beschwerdeführende Person - zwecks Ausschlusses des Popularrechtsschutzes - durch den von ihr angefochtenen Entscheid stärker als die Allgemeinheit betroffen ist, d.h. in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. BGE 151 I 19 E. 8.4.1; 145 II 259 E. 2.3; Urteile 2C_62/2023 vom 24. Juli 2024 E. 3.4; 2C_942/2021 vom 2. März 2022 E. 6.3.3; 1C_416/2019 vom 2. Februar 2021 E. 1.2.2 [nicht publ. in: BGE 147 II 351]). Handelt es sich bei der beschwerdeführenden Person um den Adressaten der angefochtenen Verfügung, ist die Legitimationsvoraussetzung der besonderen Betroffenheit von vornherein erfüllt; von Bedeutung ist sie demgemäss in erster Linie bei sog. Drittbeschwerden (vgl. Urteil 2C_23/2024 vom 12. März 2025 E. 3.2.2.2). Sodann besteht das schutzwürdige Interesse im Sinn von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG im praktischen Nutzen, der sich ergeben würde, wenn die beschwerdeführende Person mit ihren Rechtsbegehren durchdringen sollte, d.h. in der dadurch unmittelbar bewirkten, für sie vorteilhaften Beeinflussung ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Situation (Urteile 2D_17/2024 vom 28. Januar 2025 E. 1.4; 2C_652/2023 vom 14. Juni 2024 E. 1.3; vgl. auch BGE 150 II 409 E. 2.2.2; 147 I 478 E. 2.2; Urteil 2C_510/2023 vom 16. Mai 2024 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Anfechtungsinteresse muss folglich aktuell und praktisch sein (BGE 147 I 1 E. 3.4 mit Hinweis; Urteil 2D_17/2024 vom 28. Januar 2025 E. 1.4; vgl. auch Urteil 2C_84/2024 vom 30. September 2024 E. 3.3.3). Mit dem Eintretenserfordernis des schutzwürdigen bzw. aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Es dient damit der Prozessökonomie (Urteil 2C_647/2023 vom 4. September 2024 E. 1.2.2 mit Hinweisen).

5.3. Die prozessuale Möglichkeit, als Partei aufzutreten und seine Parteirechte selbst wahrzunehmen (prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit), ist von den dargelegten Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis zu unterscheiden. Art. 89 BGG setzt die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit stillschweigend voraus (vgl. Urteil 2C_622/2013 vom 11. April 2014 E. 2.2). Sowohl die Partei- wie auch die Prozessfähigkeit richten sich nach dem Zivilrecht. Die Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, im Verfahren im eigenen Namen als Partei aufzutreten. Parteifähig ist, wer rechtsfähig (vgl. Art. 11 und Art. 53 ZGB) ist. Die Prozessfähigkeit ist die rechtliche Befugnis, im eigenen Namen oder als Vertreter im Verfahren rechtswirksam zu handeln. Sie ist dann gegeben, wenn die parteifähige Person auch handlungsfähig (vgl. die Art. 13, 14 und 16 sowie Art. 54 ZGB) ist (Urteil 2C_859/2010 vom 17. Januar 2012 E. 1.3).

5.4. Das Bundesgericht hat sich mehrfach zur Beschwerdebefugnis von Inhabern der elterlichen Sorge im öffentlichen Verfahrensrecht geäussert. Nach dieser Rechtsprechung sind die Eltern als Inhaber der elterlichen Sorge sowohl im eigenen wie auch im Namen ihrer Kinder dazu berechtigt, gegen ihre Kinder betreffende Verfügungen ans Bundesgericht zu gelangen (vgl. Urteile 2C_304/2023 vom 17. Mai 2024 E. 1.3; 2C_33/2023 vom 28. Februar 2024 E. 1.3 [nicht publ. in: BGE 150 I 88]; 2C_562/2022 vom 29. September 2023 E. 1.1; 2C_742/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 1; 2C_1018/2019 vom 16. Juli 2020 E. 1.2; 2C_824/2019 vom 31. Januar 2020 E. 1.2; 2C_1137/2018 vom 14. Mai 2019 E. 1.1; 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 1.3). Das Bundesgericht geht hierbei davon aus, dass ein durch seine Eltern gestützt auf Art. 304 Abs. 1 ZGB vertretenes Kind ebenso wie die Eltern selbst im Prinzip ohne Weiteres materiell beschwert sind, wenn das Kind Verfügungsadressat ist und sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid richtet (vgl. Urteile 2C_84/2024 vom 30. September 2024 E. 1.3; 2C_304/2023 vom 17. Mai 2024 E. 1.3). Ist ein Sachentscheid strittig, verlangt das Bundesgericht ausdrücklich auch ein schutzwürdiges bzw. aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse (vgl. Urteile 2C_227/2023 vom 29. September 2023 E. 1.2; 2C_562/2022 vom 29. September 2023 E. 1.2; 2C_346/2022 vom 25. Januar 2023 E. 1.2; 2C_817/2021 vom 24. Juni 2022 E. 1.2; 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 1.3; 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 1.2; vgl. zudem BGE 135 I 79 E. 1.1; Urteil 2C_83/2022 vom 12. Mai 2022 E. 1.3 und 1.4).

5.5. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Kritik der Beschwerdeführer insoweit als begründet, als es um die materielle Beschwer des Beschwerdeführers 1 als Inhaber der elterlichen Sorge geht.

Ergreift - wie im vorliegenden Fall - ein Elternteil gegen einen an sein (minderjähriges) Kind gerichteten Behördenentscheid im eigenen Namenein Rechtsmittel, handelt es sich um eine vom Bundesgericht mit Blick auf Art. 301 Abs. 1 ZGB als zulässig anerkannte Form der Drittbeschwerde, und zwar typischerweise um eine Drittbeschwerde "pro Adressat". Diesfalls ist die materielle Beschwer direkter Ausfluss des Erziehungsauftrags der Eltern. Sie bedarf entsprechend - sofern nicht eine gesetzliche Beschränkung (vgl. Art. 303 Abs. 3 ZGB) greift oder konkrete Anhaltspunkte für der Beschwerdeerhebung entgegenstehende Kindesinteressen vorliegen (und das Rechtsschutzinteresse immer noch aktuell ist) - keiner weiteren Prüfung (in diesem Sinn bereits Urteil 2C_495/2007 vom 27. März 2008 E. 1.1). Ergreifen Eltern in Vertretung und im Namen ihres Kindesein Rechtsmittel (vgl. Art. 304 Abs. 1 ZGB), verhält es sich im Wesentlichen gleich, ausser dass das Rechtsmittel hier keine Dritt-, sondern eine Adressatenbeschwerde darstellt (bei welcher das Erfordernis der besonderen Betroffenheit ohnehin stets erfüllt ist; vgl. E. 5.2 hiervor). Ob Eltern im eigenen oder im Namen des Kindes gegen eine an das Kind gerichtete Verfügung vorgehen, spielt mithin im Ergebnis keine Rolle. Demgemäss hat das Bundesgericht in einem Urteil aus dem Jahr 2003 erwogen, es könne offenbleiben, ob die beschwerdeführenden Eltern durch den angefochtenen Akt materiell beschwert sind, zumal das Rechtsmittel als auch im Namen der direkt betroffenen Kinder erhoben entgegenzunehmen wäre (vgl. Urteil 2P.54/2003 vom 1. Dezember 2003 E. 2.3).

5.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Einschätzung der Vorinstanz, wonach Eltern, die im eigenen Namen gegen ihre Kinder betreffende Verwaltungsakte den Rechtsweg beschreiten wollen, durch den angefochtenen Entscheid "selber tangiert" sein bzw. ein "eigenes Interesse" an dessen Anfechtung haben müssen, mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 89 Abs. 1 (lit. b und c) BGG nicht in Einklang steht. Das kantonale Gericht hat daher Art. 111 Abs. 1 BGG verletzt, indem es die Parteistellung des Beschwerdeführers 1 im Verfahren vor dem Departement Bildung, Kultur und Sport verneinte. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.

Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, das in Bezug auf den Beschwerdeführer 2 im angefochtenen Urteil erfolgte Nichteintreten der Vorinstanz wegen Nichtvorliegens der formellen Beschwer sei überspitzt formalistisch. Das kantonale Gericht hätte den Beschwerdeführer 2, so die Beschwerdeführer, von Amtes wegen zum Verfahren beiladen oder ihm zumindest Gelegenheit geben müssen, als rechtsmittelführende Partei ins Verfahren einzutreten.

6.1. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Ausprägung der formellen Rechtsverweigerung. Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorgaben mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Verfahrensabwicklung und Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist lediglich dann gegeben, wenn die strikte Anwendung von Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 149 III 12 E. 3.3.1; Urteil 2C_48/2024 vom 23. Januar 2025 E. 4.3.1; vgl. auch BGE 148 I 271 E. 2.3).

6.2. Gemäss Art. 111 Abs. 1 i.V.m. Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG dürfen die Kantone die Parteistellung einer Person im Rechtsmittelverfahren davon abhängig machen, dass sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat. Dass eine Partei keine Möglichkeit zur Teilnahme hatte, ist zum einen anzunehmen, wenn sie ohne eigenes Verschulden daran verhindert war, am Verfahren teilzunehmen, etwa weil ihr die Vorinstanz zu Unrecht die Parteistellung abgesprochen hat. Zum andern handelt es sich um Fälle, in denen erst der angefochtene Entscheid die Parteistellung begründet (vgl. BGE 145 V 343 E. 2.1 mit Hinweisen).

6.3. Das Legitimationserfordernis der formellen Beschwer ist im VRPG/AG nicht vorgesehen; die formelle Beschwer wird in der kantonalen Praxis aber - im Sinne eines allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatzes (vgl. Urteil 1C_301/2024 vom 25. März 2025 E. 2.5) - dennoch verlangt (vgl. E. I/2.4 des angefochtenen Urteils). § 12 Abs. 1 VRPG/AG hält weiter fest, dass die instruierende Behörde Dritte von Amtes wegen oder auf Gesuch hin zum Verfahren beiladen kann, wenn sie durch den Ausgang des Verfahrens in eigenen Interessen berührt werden könnten. Die Formulierung dieser Bestimmung macht deutlich, dass kein Rechtsanspruch auf Beiladung besteht. Ein solcher Anspruch lässt sich insbesondere auch nicht aus Art. 29 Abs. 2 BV ableiten (vgl. Urteil 2C_1049/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 4.3). Wenn der Dritte jedoch Verfügungsadressat ist und damit Parteistellung hat, ist er zwingend ins Verfahren einzubeziehen (vgl. Urteile 9C_627/2023 vom 25. Juni 2024 E. 6.3.1; 2C_1049/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 4.3; 2C_373/2016 vom 17. November 2016 E. 2.2 mit Hinweis; 2C_491/2009 vom 18. Mai 2011 E. 4 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Aargauer Verwaltungsgerichts; FLORIAN BRUNNER, Verfahren mit mehreren Parteien im öffentlichen Recht, 2021, N. 403; WIEDERKEHR / PLÜSS, a.a.O., N. 1749; vgl. auch § 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. b VRPG/AG).

6.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es überspitzt formalistisch, einem minderjährigen Kind, dessen Eltern in ihren Namen eine das Kind betreffende Verfügung angefochten haben und welches den Rechtsmittelentscheid nun in seinem eigenen Namen an die nächste Instanz weiterzieht, die Beschwerdebefugnis wegen mangelnder formeller Beschwer abzusprechen, sofern es auch im ersten Rechtsmittelverfahren ausschliesslich um die Wahrung der Interessen des Kindes ging (vgl. Urteil 2C_591/2016 vom 14. November 2016 E. 3.3). Vor diesem Hintergrund ist es als Verstoss gegen das Formalismusverbot zu qualifizieren, dass die Vorinstanz in Bezug auf den Beschwerdeführer 2 auf Nichteintreten erkannte, wurde das Beschwerdeverfahren vor dem Departement doch in seinem Interesse angestrengt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer 2 im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung beim Verwaltungsgericht bereits volljährig war, ihm mithin die Prozessfähigkeit zukam (vgl. E. 5.3 hiervor), und er deshalb als Adressat der angefochtenen Disziplinarmassnahme unter allen Umständen ins verwaltungsgerichtliche Verfahren einzubeziehen gewesen wäre (vgl. E. 6.3 hiervor). Im seitens der Beschwerdeführer beanstandeten vorinstanzlichen Nichteintreten ist damit auch eine offensichtliche Verletzung von Art. 111 Abs. 1 i.V.m. Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG zu erblicken (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. E. 2.1 hiervor).

6.5. Die vorliegende Beschwerde ist nach dem Gesagten auch insoweit begründet, als die Beschwerdeführer das hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 erfolgte Nichteintreten der Vorinstanz für bundesrechtswidrig halten.

Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen gutzuheissen und die Sache zu neuem Entscheid unter Einbezug des Beschwerdeführers 2 ins Verfahren an das Departement Bildung, Kultur und Sport des Kantons Aargau zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BGG). Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens wird das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau neu zu regeln haben (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. Dezember 2024 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Departement Bildung, Kultur und Sport des Kantons Aargau zurückgewiesen.

Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann

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