Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_80/2025
Urteil vom 15. Dezember 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiberin Braun.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp do Canto,
gegen
Schweizerisches Rotes Kreuz, Anerkennung Ausbildungsabschlüsse, Werkstrasse 18, 3084 Wabern.
Gegenstand Anerkennung eines ausländischen Ausbildungsabschlusses,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 28. November 2024 (B-776/2024).
Sachverhalt:
A.
A., eine in der Schweiz wohnhafte Schweizerin, schloss in den Jahren 2013 bis 2017 einen Vollzeitbachelorstudiengang B.Sc. Osteopathie an der Schule B. in U.________ (Deutschland) ab, die diesen in Kooperation mit der Universität C.________ anbot. Ebenfalls an der Schule B.________ absolvierte sie sodann in den Jahren 2018 und 2019 einen Vollzeitmasterstudiengang M.Sc. Osteopathie. Beide Abschlussdiplome wurden von der Universität C.________ ausgestellt. Am 23. Mai 2023 stellte A.________ beim Schweizerischen Roten Kreuz (nachfolgend: SRK) ein Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Ausbildungsabschlusses mit dem schweizerischen Titel "Osteopathin, Niveau Fachhochschule (Master) ".
B.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 trat das SRK auf das Anerkennungsgesuch von A.________ nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1). Dies begründete es im Wesentlichen damit, dass es in Deutschland für die Osteopathie kein Berufsbild gebe, das mit dem schweizerischen vergleichbar sei. Selbst wenn auf das Gesuch einzutreten und die Anerkennung der Berufsqualifikation materiell zu prüfen wäre, so das SRK eventualiter, wäre diese zu verwehren. Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob A.________ am 5. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil vom 28. November 2024 ersetzte das Bundesverwaltungsgericht Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung des SRK mit folgendem Satz: "Das Gesuch um Anerkennung als Osteopathin (Niveau FH - MSc) wird abgewiesen." Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Mangels vertiefter materieller Prüfung des Gesuchs durch das SRK trat das Bundesverwaltungsgericht ausschliesslich auf den in der Beschwerde subeventualiter gestellten Rückweisungsantrag ein, nicht aber auf die über die Anhandnahme durch das SRK hinausgehenden Haupt- und Eventualbegehren um Anerkennung der (teilweisen) Gleichwertigkeit.
C.
Mit Beschwerde (in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) vom 3. Februar 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2024 und die Anerkennung der vollumfänglichen Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsabschlusses in Osteopathie (M.Sc. Universität C.) mit dem schweizerischen M.Sc. Osteopathie FH. Eventualiter sei die Sache an das Bundesverwaltungsgericht oder direkt an das SRK zurückzuweisen mit der abschliessenden Anweisung, ihren Ausbildungsabschluss in Osteopathie (M.Sc. Universität C.) inhaltlich zu prüfen und mindestens dessen teilweise Gleichwertigkeit mit dem schweizerischen M.Sc. Osteopathie FH anzuerkennen, unter Auflage von zumutbaren und zweckmässigen Ausgleichsmassnahmen. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den Beschwerdeverfahren B-1224/2024 und B-1601/2024, beide vom 9. Dezember 2024. Zudem sei ein unabhängiges Gutachten einzuholen, das die Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsabschlusses in Osteopathie (M.Sc. Universität C.) mit dem schweizerischen M.Sc. Osteopathie FH beurteilt. In seiner Stellungnahme vom 10. März 2025 beantragt das SRK die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung, während sich das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung nicht vernehmen lässt. Mit Replik vom 7. April 2025 hält A. an den gestellten Anträgen fest.
Erwägungen:
Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Entscheide über die Gleichwertigkeit von Diplomen oder Prüfungen fallen nach der Rechtsprechung unter die Ausnahmebestimmung von Art. 83 lit. t BGG, wenn die Anerkennung von der Beurteilung der persönlichen Leistung abhängt (Urteile 2C_49/2024 vom 6. August 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 1.1; 2C_382/2022 vom 5. August 2025 E. 1.4; 2C_893/2022 vom 3. Mai 2023 E. 1.2). Das ist vorliegend nicht der Fall, da die Vorinstanz nicht die individuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin beurteilt hat, sondern die Frage, ob das SRK die Anerkennung ihres deutschen Ausbildungsabschlusses im Studiengang Osteopathie (M.Sc. Universität C.________) als gleichwertig mit dem schweizerischen M.Sc. Osteopathie FH zu Recht verweigert hat (vgl. Urteil 2C_49/2024 vom 6. August 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht folglich offen. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42, Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
Die Beschwerdeführerin beantragt, das vorliegende Verfahren 2C_80/2025 mit den ebenfalls vor Bundesgericht hängigen Verfahren 2C_77/2025 (Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1224/2024 vom 9. Dezember 2024) und 2C_84/2025 (Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1601/2024 vom 9. Dezember 2024) zu vereinigen. Diesen Antrag begründet sie damit, dass es in allen drei Beschwerdeverfahren um die Anerkennung eines in Deutschland absolvierten Studiengangs in Osteopathie gehe, die das Bundesverwaltungsgericht jeweils mit derselben Begründung verweigert habe. Wenngleich den drei Verfahren eine ähnliche Ausgangslage zugrunde liegen mag, betreffen sie dennoch unterschiedliche Sachverhalte und Personen. Überdies richten sich die Beschwerden gegen drei verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts. Daher ist der Antrag auf Verfahrensvereinigung abzuweisen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]; BGE 142 II 293 E. 1.2; Urteil 2C_371/2023 vom 21. Juni 2024 E. 2).
3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 V 340 E. 2; 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 150 I 80 E. 2.1; 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 105 E. 2.1).
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6; 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3).
Da die Beschwerdeführerin vorliegend keine Sachverhaltsrügen erhebt, ist nachfolgend vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen (Art. 105 Abs. 1 BGG).
3.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 I 160 E. 1.7; 148 V 174 E. 2.2).
Ihrer Beschwerde legt die Beschwerdeführerin zahlreiche Unterlagen bei, von denen ein Grossteil bereits in den kantonalen Vorakten enthalten ist. Die vor Bundesgericht erstmals ins Verfahren eingebrachten Beweismittel können nachfolgend keine Berücksichtigung finden, da die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, inwiefern erst das angefochtene Urteil dazu Anlass gegeben haben soll. Soweit es sich dabei um echte Noven handelt, wie etwa beim Arbeitszeugnis der Praxis D.________ vom 31. Januar 2025, sind sie im Vornherein unzulässig.
Streitgegenstand bildet die Anerkennung des deutschen Ausbildungsabschlusses der Beschwerdeführerin im Studiengang Osteopathie (M.Sc. Universität C.________) als gleichwertig mit dem schweizerischen M.Sc. Osteopathie FH. Vor diesem Hintergrund gilt es zunächst, die relevanten Rechtsgrundlagen darzulegen.
4.1. Das am 1. Februar 2020 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG; SR 811.21) legt zum Zweck der im Interesse der öffentlichen Gesundheit liegenden Qualitätssicherung national einheitliche Anforderungen an die Ausbildung und die Ausübung der Gesundheitsberufe fest (vgl. Art. 1 GesBG; Botschaft vom 18. November 2015 zum GesBG, BBI 2015 8716). Als solcher Gesundheitsberuf gilt unter anderem die Tätigkeit einer Osteopathin (Art. 2 Abs. 1 lit. g GesBG). Die Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen im Geltungsbereich des GesBG wird durch Art. 10 GesBG normiert (Art. 2 Abs. 2 lit. c GesBG; vgl. BBl 2015 8746). Gemäss dieser Bestimmung wird ein ausländischer Bildungsabschluss anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Art. 12 Abs. 2 GesBG - für Osteopathinnen ein Abschluss als "Master of Science in Osteopathie FH" (Art. 12 Abs. 2 lit. g GesBG) - in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist (Art. 10 Abs. 1 lit. a GesBG) oder im Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikationen (Art. 10 Abs. 1 lit. b GesBG).
4.2. Als Vertrag im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. a GesBG gilt namentlich das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681; Urteil 8C_209/2021 vom 30. August 2021 E. 3.2; vgl. BBl 2015 8746).
4.2.1. Das Bundesgericht legt das FZA in Übereinstimmung mit den im Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRK; SR 0.111) kodifizierten völkergewohnheitsrechtlichen Regeln aus (vgl. BGE 147 II 13 E. 3.3; 147 II 1 E. 2.3; 139 II 393 E. 4.1.1). Sodann sind einige abkommensspezifische Besonderheiten zu beachten: So ist gemäss Art. 16 Abs. 2 FZA für die Anwendung des Freizügigkeitsabkommens - soweit für die Anwendung des Abkommens Begriffe des Unionsrechts herangezogen werden - die einschlägige Rechtsprechung des EuGH vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung (21. Juni 1999) massgebend. Da es Ziel des Abkommens ist, die Freizügigkeit auf der Grundlage der in der Europäischen Union geltenden Bestimmungen zu verwirklichen (Präambel), und die Vertragsstaaten übereingekommen sind, in den vom Abkommen erfassten Bereichen alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit in ihren Beziehungen eine möglichst parallele Rechtslage besteht (Art. 16 Abs. 1 FZA), hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, von der Auslegung abkommensrelevanter unionsrechtlicher Bestimmungen durch den EuGH nach dem Unterzeichnungsdatum nur bei Vorliegen "triftiger" Gründe abzuweichen (BGE 147 II 1 E. 2.3; 144 II 113 E. 4.1; 143 II 57 E. 3.6).
4.2.2. Nach Art. 2 FZA dürfen die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, bei der Anwendung des Freizügigkeitsabkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Das in dieser Bestimmung statuierte allgemeine Diskriminierungsverbot bzw. Gleichbehandlungsgebot wird in Art. 9 Abs. 1 Anhang I FZA für Arbeitnehmer und in Art. 15 Abs. 1 Anhang I FZA für selbständig Erwerbstätige konkretisiert (Urteil 2C_49/2024 vom 6. August 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.5.1 mit Hinweisen).
4.2.3. Gemäss Art. 9 FZA treffen die Vertragsparteien nach Anhang III FZA die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen. Die Schweiz hat sich in Anhang III FZA verpflichtet, Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäss den dort genannten Rechtsakten der Europäischen Union (EU) anzuerkennen (vgl. Urteil 2C_49/2024 vom 6. August 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.5.1 mit Hinweisen).
4.3. Zu diesen in Anhang III FZA genannten Rechtsakten gehört seit dem 1. September 2013 die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005 S. 22; Beschluss Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 30. September 2011 über die Änderung von Anhang III FZA [Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen], AS 2011 4859 ff. [nachfolgend: Beschluss Nr. 2/2011]; Bundesbeschluss vom 14. Dezember 2012 über die Genehmigung und Umsetzung des Beschlusses Nr. 2/2011, AS 2013 2415 ff.; Urteile 2C_49/2024 vom 6. August 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.5.1; 2C_422/2022 vom 16. Januar 2024 E. 5.2; 2C_893/2022 vom 3. Mai 2023 E. 3.2.3). Die Schweiz hat verschiedene nachträgliche Anpassungen der ursprünglichen Fassung der Richtlinie 2005/36/EG übernommen (vgl. Beschluss Nr. 2/2011; Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 8. Juni 2015 über die Änderung von Anhang III FZA [Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen], AS 2015 2497 ff.; Urteil 2C_422/2022 vom 16. Januar 2024 E. 5.3); nicht jedoch die Änderungsrichtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28. Dezember 2013 S. 132; vgl. JOEL GÜNTHARDT, Die Nichtaufdatierung der bilateralen Abkommen Schweiz-EU am Beispiel der Diplomanerkennung, SJZ 118/2022 S. 168; DERSELBE, Switzerland and the European Union: The implications of the institutional framework and the right of free movement for the mutual recognition of professional qualifications, 2021 [nachfolgend: The implications], S. 197 ff.; BERNHARD ZAGLMAYER, Anerkennung von Gesundheitsberufen in Europa, 2016, S. 173). Wenn nachfolgend von der Richtlinie 2005/36/EG die Rede ist, ist damit die für die Schweiz massgebliche Fassung gemeint.
4.3.1. Die Richtlinie 2005/36/EG legt die Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft (Aufnahmemitgliedstaat), für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (Herkunftsmitgliedstaat) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben (Art. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Sie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte, einschliesslich der Angehörigen der freien Berufe, einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Die Anerkennung der Berufsqualifikation durch den Aufnahmemitgliedstaat ermöglicht der begünstigten Person, in diesem Mitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Der Beruf, den der Antragsteller im Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, ist derselbe wie derjenige, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG).
4.3.2. Für alle Berufe, die - wie derjenige der Osteopathin - nicht unter Kapitel II und III von Titel III der Richtlinie 2005/36/EG fallen, gelten die allgemeinen Regelungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäss Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG (siehe Einleitungssatz von Art. 10 der Richtlinie 2005/36/EG). Mit Blick auf die allgemeinen Anerkennungsbedingungen unterscheidet Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG, ob der betreffende Beruf auch im Herkunftsmitgliedstaat (Abs. 1) oder aber nur im Aufnahmemitgliedstaat (Abs. 2) reglementiert ist.
Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs auch im Herkunftsmitgliedstaat vom Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht, gestattet die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats den Antragstellern die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern, sofern sie den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der im Herkunftsmitgliedstaat für die Bewilligung der Aufnahme und Ausübung dieses Berufs erforderlich ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein und bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b der Richtlinie 2005/36/EG). Verlangt der Herkunftsmitgliedstaat keine bestimmten Berufsqualifikationen für die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs, so gestattet die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats einer antragstellenden Person dessen Aufnahme oder Ausübung, wenn sie diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist (Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG). Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen ebenfalls von einer zuständigen Behörde ausgestellt sein und ein Berufsqualifikationsniveau zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG bescheinigen, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert (vgl. Art. 13 Abs. 2 Bst. a und b der Richtlinie 2005/36/EG). Zusätzlich müssen diese Nachweise bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde (Art. 13 Abs. 2 Bst. c der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Urteile 2C_49/2024 vom 6. August 2025 E. 4.2, zur Publikation vorgesehen; 2C_1058/2019 vom 30. April 2020 E. 2.6).
4.3.3. Ergibt die Überprüfung, dass zwischen der im Aufnahmemitgliedstaat verlangten und der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Qualifikation erhebliche Unterschiede bestehen, kann der Aufnahmemitgliedstaat von der antragstellenden Person einen Ausgleich verlangen; Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG regelt die Voraussetzungen für die Anordnung allfälliger Ausgleichsmassnahmen (vgl. Urteil 2C_1058/2019 vom 30. April 2020 E. 2.6).
4.4. Die entsprechenden Regeln des FZA und der Richtlinie 2005/36/EG finden auch Anwendung, wenn die antragstellende Person - wie hier - in der Schweiz wohnhafte Schweizerin ist und in einem anderen Mitgliedstaat eine berufliche Qualifikation erworben hat, handelt es sich doch um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt (vgl. BGE 136 II 241 E. 11.3; 130 I 26 E. 1.2.3; Urteil 2C_49/2024 vom 6. August 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.5; siehe ferner die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Juni 1996 C-107/94 Asscher, ECLI:EU:C:1996:251 Randnrn. 31 f.; vom 31. März 1993 C-19/92 Kraus, ECLI:EU:C:1993:125 Randnrn. 15 ff.; vom 6. Oktober 1981 C-246/80 Broekmeulen, ECLI:EU:C:1981:218 Randnrn. 18 ff.).
Die Beschwerdeführerin beanstandet in erster Linie, dass die Vorinstanz ihren deutschen Ausbildungsabschluss nicht gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG als gleichwertig mit dem schweizerischen M.Sc. Osteopathie FH anerkannt hat. Darin liege eine Verletzung von Art. 9 FZA, Art. 4 Abs. 2 und Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG sowie Art. 10 Abs. 1 lit. a GesBG. Weiter rügt sie in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) und der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) sowie eine Ermessensüberschreitung.
5.1. Anders als das SRK, das aus diesem Grund nicht auf das Anerkennungsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten war, ging die Vorinstanz - zu Recht - davon aus, dass es sich beim Beruf der deutschen und der schweizerischen Osteopathin um "denselben" Beruf im Sinne von Art. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG handelt (E. 6.1 des angefochtenen Urteils; vgl. hierzu ASTRID EPINEY, Zur Reichweite der Pflicht zur Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Diplome, 2024, S. 26 ff.). In der Folge prüfte sie, ob die Osteopathie in Deutschland eine reglementierte Tätigkeit darstellt, und bejahte dies (E. 6.2 des angefochtenen Urteils). Sodann kam sie zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland mangels Heilpraktikererlaubnis keinen Zugang zum Beruf der Osteopathin habe (E. 6.3 des angefochtenen Urteils), weswegen sie sich für die Anerkennung nicht auf die Richtlinie 2005/36/EG berufen könne (E. 6.4 des angefochtenen Urteils).
5.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst, dass die Osteopathie in Deutschland eine reglementierte Tätigkeit darstelle. Unbestritten ist hingegen, dass dies in der Schweiz der Fall ist (vgl. E. 4.1 hiervor; Urteile 2C_399/2018 vom 26. März 2021 E. 3.6; 2C_1058/2019 vom 30. April 2020 E. 2.7; 2C_662/2018 / 2C_663/2018 vom 25. Februar 2019 E. 3.3; mehrheitlich zum früheren interkantonalen Recht).
5.2.1. Das Bundesgericht hat die Frage, ob es sich bei der Osteopathie in Deutschland um eine reglementierte Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG handelt, bislang nicht beantwortet (vgl. Urteil 2C_662/2018 / 2C_663/2018 vom 25. Februar 2019 E. 4.2).
5.2.2. Als reglementiert gilt eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist (Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG). Als Berufsqualifikationen im Sinne der Richtlinie gelten Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Art. 11 Bst. a Ziff. i und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden (Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG). Ein Befähigungsnachweis im Sinne von Art. 11 Bst. a Ziff. i der Richtlinie 2005/36/EG ist unter anderem einer, den eine zuständige Behörde ausstellt aufgrund einer spezifischen Prüfung ohne vorhergehende Ausbildung.
5.2.3. Der (damalige) Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (heute: Gerichtshof der Europäischen Union [EuGH]) hat im Anwendungsbereich von Vorgängerrichtlinien festgehalten, dass ein Beruf dann als ein direkt reglementierter Beruf anzusehen ist, wenn die Aufnahme oder die Ausübung der diesen Beruf bildenden beruflichen Tätigkeit unter Rechts- oder Verwaltungsvorschriften fällt, die eine Regelung enthalten, "durch die die betreffende berufliche Tätigkeit ausdrücklich Personen vorbehalten wird, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, während die Aufnahme dieser Tätigkeit denjenigen versagt wird, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen" (Urteil vom 1. Februar 1996 C-164/94 Aranitis, ECLI:EU:C:1996:23 Randnr. 19). Diese Definition hat auch für die Richtlinie 2005/36/EG zu gelten (vgl. Urteil des EuGH vom 2. März 2023 C-270/21 A [Enseignant d'école maternelle], ECLI:EU:C:2023:147 Randnr. 40). Ein Beruf gilt als indirekt reglementiert, wenn die Aufnahme dieses Berufes oder seine Ausübung einer indirekten rechtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Juli 2002 C-294/00 Gräbner, ECLI:EU:C:2002:442 Randr. 32; Aranitis, Randnr. 27).
5.2.4. In Deutschland bedarf, wer eine Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt zugelassen zu sein, einer Heilpraktikererlaubnis (§ 1 Abs. 1 des deutschen Gesetzes vom 17. Februar 1939 über die berufsmässige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung [Heilpraktikergesetz, HeilprG; BGBl. III 2122-2, zuletzt geändert durch Art. 17e des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3191). Als Ausübung der Heilkunde gilt jede berufs- oder gewerbsmässig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird (Abs. 2). Für Heilpraktikerinnen gibt es keine einheitliche, staatlich regulierte Ausbildung. Es ist kein Universitäts- oder Hochschulstudium erforderlich und es bestehen keine gesetzlichen Mindestanforderungen an die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Urteil 2C_701/2017 vom 18. Juni 2018 E. 2.3.1). Für die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis wird aber immerhin überprüft, ob die Ausübung der Heilkunde durch die antragstellende Person eine Gefahr für die Volksgesundheit darstellen würde (vgl. § 2 Abs. 1 lit. i der Ersten Durchführungsverordnung vom 18. Februar 1939 zum Heilpraktikergesetz [HeilprGDV 1; BGBl. III 2122-2-1, zuletzt geändert durch Art. 17f i.V.m. Art. 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3191]). Den dazugehörigen Leitlinien kann entnommen werden, dass sich diese Überprüfung einerseits auf die rechtlichen und medizinischen Kenntnisse der antragstellenden Person erstreckt, andererseits aber auch die der späteren Tätigkeit entsprechende Demonstration von Fertigkeiten in der praktischen Anwendung dieser Kenntnisse umfasst (Präambel der Leitlinien des deutschen Bundesministeriums für Gesundheit vom 7. Dezember 2017 zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 HeilprG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. i HeilprGDV 1, BAnz AT 20.12.2017 B5).
5.2.5. Das deutsche Bundesverwaltungsgericht hat erwogen, dass das Berufsbild des Osteopathen bislang nicht gesetzlich festgelegt sei. Es gebe kein entsprechendes Berufsgesetz, das das Führen der Berufsbezeichnung "Osteopathin/Osteopath" regle, und keine gesetzliche Ausgestaltung der Ausbildung zum Osteopathen. Damit fehle ein normativer Rahmen, anhand dessen sich der Tätigkeitsumfang der Osteopathie bestimmen und von anderen Behandlungsmethoden und Therapieformen abgrenzen liesse (vgl. Urteil 3 C 17.17 vom 10. Oktober 2019 Randnr. 17). Zugleich hat es klargestellt, dass die eigenverantwortliche Anwendung osteopathischer Methoden zur Krankenbehandlung als Ausübung der Heilkunde zu qualifizieren und somit erlaubnispflichtig sei (ebenda Randnrn. 10 f.; vgl. auch Urteil des Oberlandgerichts Düsseldorf I-20 U 236/13 vom 8. September 2015 Randnr. 19).
5.2.6. Im Lichte des Dargelegten ist mit der Vorinstanz (vgl. E. 6.2.5 des angefochtenen Urteils) davon auszugehen, dass die Praxis der Osteopathie nicht der freien Ausübung offensteht. Vielmehr setzt sie eine Berufsqualifikation in Form einer Heilpraktikererlaubnis voraus, die nur gestützt auf einen Befähigungsnachweis erteilt wird, der aufgrund einer spezifischen Prüfung ohne vorhergehende Ausbildung - nämlich einer Überprüfung im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. i HeilprGDV 1 - ausgestellt wird. Entsprechend ist die Tätigkeit der Osteopathie in Deutschland (zumindest indirekt) reglementiert im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG (a.M. JULIA VILLOTTI, Die Verwirklichung des Binnenmarktes im Bereich der Komplementärmedizin, Europarecht [EuR] 2019 S. 30; abweichend auch BBl 2015 8734).
5.2.7. Die dagegen erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin verfangen nicht. So ist etwa der Umstand, dass die Osteopathie in der Regulated Professions Database der Europäischen Kommission nicht aufgeführt ist, der getroffenen Schlussfolgerung mangels Rechtsverbindlichkeit der Datenbank nicht abträglich (vgl. ZAGLMAYER, a.a.O., S. 52). Des Weiteren äussert sich der "Sachstand Osteopathie" der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 20. Dezember 2019 (WD 9 - 3000 - 091/19), auf den sich die Beschwerdeführerin beruft, nicht zur Frage der Reglementierung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG. Der Beschwerdeführerin kann ferner nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, es werde bloss gestützt auf die gerichtliche Praxis und nicht, wie von der Richtlinie 2005/36/EG verlangt, gestützt auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf eine Reglementierung geschlossen. So ist es doch gerade die Aufgabe der Gerichte, das Recht anzuwenden. Jedenfalls wurde die Frage nach der Reglementierung richtigerweise mithilfe der Rechtslage und nicht etwa gestützt auf die in Deutschland herrschenden Arbeitsmarktbedingungen beantwortet (vgl. ZAGLMAYER, a.a.O., S. 48 mit Hinweis auf das Urteil Aranitis, Randnrn. 22 f.).
5.3. Sodann vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass die Vorinstanz für die Anerkennung ihres deutschen Osteopathiediploms keine deutsche Heilpraktikererlaubnis hätte voraussetzen dürfen.
5.3.1. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, bringt Art. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zum Ausdruck, dass diese das Ziel verfolgt, Antragstellerinnen im Aufnahmemitgliedstaat denselben Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung zu gewähren, den sie im Herkunftsmitgliedstaat bereits haben (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil 2C_399/2018 vom 26. März 2021 E. 5.1 und 5.5; FRÉDÉRIC BERTHOUD, Die Anerkennung von Berufsqualifikationen zwischen der Schweiz und der EU, in: Bilaterale Verträge I & II Schweiz-EU, 2007, S. 265 Rz. 53). Dieses Normverständnis wird bestätigt vom unionsrechtlichen Grundgedanken des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten (vgl. dazu FRÉDÉRIC BERTHOUD, La reconnaissance des qualifications professionnelles, 2016, S. 44 f.; GÜNTHARDT, The implications, a.a.O., S. 200 f.). Dieser kann im Bereich der Diplomanerkennung nur greifen, wenn eine Berufsqualifikation vorliegt, die den Berufszugang im Herkunftsmitgliedstaat gewährt und damit eine Vertrauensgrundlage für die Anerkennung im Aufnahmemitgliedstaat schafft. Mangels zugangsgewährender Berufsqualifikation (deutscher Heilpraktikererlaubnis) ist die Beschwerdeführerin - obschon Inhaberin eines Masterdiploms in Osteopathie - in Deutschland nicht berechtigt, (eigenständig) als Osteopathin tätig zu sein. Entsprechend vermittelt ihr die Richtlinie 2005/36/EG auch keinen Anerkennungsanspruch in der Schweiz.
5.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Verlangen einer Heilpraktikererlaubnis stelle eine unzulässige Inländerdiskriminierung (Art. 8 Abs. 1 BV) dar, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie sie selbst ausführt, ist die deutsche Staatsangehörigkeit für die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis - entgegen dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 lit. b HeilprGDV 1 - nämlich nicht (mehr) vorausgesetzt (vgl. Fussnote zu § 2 Abs. 1 lit. b HeilprGDV 1 mit Hinweis auf Ziff. II.1. der Entscheidungsformel des Beschlusses des deutschen Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 482/84 und 1166/85 vom 10. Mai 1988, wonach diese Voraussetzung nichtig ist).
5.3.3. Auch von überspitztem Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. dazu BGE 149 III 12 E. 3.3.1), einer Ermessensüberschreitung und einer Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), wie sie die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang rügt, kann keine Rede sein. Sie argumentiert, Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG verlange lediglich einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten, nicht jedoch eine eigentliche Berufszulassung.
Wie die vorstehenden Erwägungen gezeigt haben, eröffnet der Masterabschluss in Osteopathie der Beschwerdeführerin in Deutschland gerade nicht den direkten Zugang zum Beruf. Dazu wäre vielmehr eine Heilpraktikererlaubnis erforderlich, die indes nur nach einer bestandenen Überprüfung verschiedener Fertigkeiten und Kenntnisse erteilt wird. Insofern reicht ihr Masterdiplom nicht aus, um die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführerin auch nicht gefolgt werden, wenn sie die Heilpraktikererlaubnis als Zulassung zu einem anderen Gesundheitsberuf bezeichnet. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass weder eine Konformitätsbescheinigung noch eine schriftliche Bestätigung, dass eine solche nicht ausgestellt werden kann, im Recht liegt, wie sie das SRK bei fehlender Berufsausübungsbewilligung praxisgemäss zu fordern scheint. Damit stossen auch diese Rügen ins Leere.
5.3.4. Wenn die Beschwerdeführerin sodann behauptet, in der Schweiz einen Nachweis über die Heilpraxis erworben zu haben, der dem deutschen Heilpraktiker entspreche, findet dies keine Stütze in den für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. E. 3.2 hiervor). Ohnehin änderte dies nichts an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Berufsausübung in Deutschland mangels Heilpraktikererlaubnis (bzw. anerkanntem Äquivalent) nicht erfüllt. Soweit sie sich schliesslich auf einen Anspruch auf Teilanerkennung beruft, ist darauf hinzuweisen, dass die betreffende Regelung in Art. 4f der Richtlinie 2005/36/EG erst mit der Änderungsrichtlinie 2013/55/EU, welche die Schweiz bislang nicht übernommen hat (vgl. E. 4.3 hiervor), eingeführt wurde. Auch daraus kann sie folglich nichts zu ihren Gunsten ableiten.
5.3.5. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mangels Zugangs zum Beruf der Osteopathin in Deutschland die Anerkennung ihres Diploms gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG versagte.
5.4. Im Ergebnis erkannte die Vorinstanz zu Recht, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt. Es erübrigt sich damit, die weiteren - namentlich die materiellen - Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zu prüfen. Unbehelflich ist diesbezüglich der Verweis der Beschwerdeführerin auf das Urteil 2C_662/2018 / 2C_663/2018 vom 25. Februar 2019 E. 4.2. Entgegen ihrem Verständnis ergibt sich daraus nämlich nicht, dass auch dann ein Vergleich des Berufsqualifikationsniveaus gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. b (bzw. Abs. 2 Bst. b) der Richtlinie 2005/36/EG zu erfolgen hat, wenn die anderen Anerkennungsvoraussetzungen von Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt sind (vgl. auch Urteil 2C_399/2018 vom 26. März 2021 E. 5.1 in fine und 5.5). Entsprechend ist auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) mit den Beschwerdeführerinnen im genannten Urteil auszumachen.
Ein Anspruch auf Anerkennung gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG besteht jedenfalls nicht. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen erweisen sich als unbegründet.
Daraus folgt indes nicht automatisch, dass die ersuchte Anerkennung auch gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen ausser Betracht fällt. Die Beschwerdeführerin will denn auch darin, dass die Vorinstanz eine solche Anerkennung nicht geprüft hat (vgl. E. 6.4 des angefochtenen Urteils), eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 lit. a GesBG erkennen.
6.1. Wenn die Anerkennungsvoraussetzungen gemäss Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG - wie vorliegend (vgl. E. 5 hiervor) - nicht erfüllt sind, ist subsidiär eine Gleichwertigkeitsprüfung gestützt auf die im FZA verankerten Diskriminierungsverbote (Art. 2 FZA und Art. 9 oder Art. 15 Anhang I FZA) und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz vorzunehmen (Urteile 2C_401/2024 vom 2. September 2025 E. 6.3, zur Publikation vorgesehen; 2C_49/2024 vom 6. August 2025 E. 5.4, zur Publikation vorgesehen; siehe ferner BGE 136 II 470 E. 4.1; 133 V 33 E. 9.4). Anders als im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG kommt der Schweiz dabei jedoch sowohl hinsichtlich der Festlegung der Schutzanliegen und des Schutzniveaus als auch im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ein erheblicher Gestaltungs- bzw. Ermessensspielraum zu (Urteil 2C_49/2024 vom 6. August 2025 E. 5.4, zur Publikation vorgesehen).
Konkret wird gestützt auf die Rechtsprechung des EuGH verlangt, dass die zuständigen Behörden objektiv feststellen, ob ein ausländisches Diplom seinem Inhaber die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten wie das innerstaatliche Diplom oder diesen zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt (vgl. weiterführend das Urteil 2C_49/2024 vom 6. August 2025 E. 5.4.1, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH). Führt diese vergleichende Prüfung der Befähigungsnachweise zu der Feststellung, dass die in dem ausländischen Befähigungsnachweis bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten den nach den nationalen Vorschriften verlangten entsprechen, so ist anzuerkennen, dass der Befähigungsnachweis die in diesen Vorschriften aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. Ergibt der Vergleich eine teilweise Entsprechung zwischen diesen Kenntnissen und Fähigkeiten, so kann vom Betroffenen der Nachweis verlangt werden, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat (vgl. Urteil 2C_49/2024 vom 6. August 2025 E. 5.4.2, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH).
6.2. Indem die Vorinstanz die Anerkennung verweigert hat, ohne eine Gleichwertigkeitsprüfung im vorgenannten Sinne vorzunehmen, verletzte sie demnach Art. 10 Abs. 1 lit. a GesBG. Da im vorliegenden Verfahren bislang keine solche Gleichwertigkeitsprüfung vorgenommen wurde, die das Bundesgericht im Rahmen der vorliegenden Beschwerde überprüfen könnte, fällt ein reformatorischer Entscheid, wie ihn die Beschwerdeführerin in ihrem Hauptantrag verlangt, ausser Betracht. Stattdessen rechtfertigt es sich, die Angelegenheit zur Vornahme einer solchen Prüfung einschliesslich der nötigen Sachverhaltserhebungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG). Für das Bundesgericht besteht entsprechend keine Veranlassung, dem Antrag der Beschwerdeführerin um Einholung eines unabhängigen Gutachtens zur Gleichwertigkeit der Ausbildungsabschlüsse stattzugeben. Bei Bedarf kann die Vorinstanz ein solches einholen.
Auf die Rüge der Beschwerdeführerin, dass darüber hinaus auch Art. 10 Abs. 1 lit. b GesBG i.V.m. Art. 5 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV; SR 811.214) verletzt worden sei, da das Erfordernis einer Berufsausübungsberechtigung nach Art. 5 lit. d GesBAV über den gesetzlichen Rahmen hinausgehe, braucht vor diesem Hintergrund nicht eingegangen zu werden.
Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als begründet. Sie ist gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache im Sinne des Vorstehenden zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Das SRK hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Das Gesuch um Vereinigung der Verfahren 2C_77/2025, 2C_80/2025 und 2C_84/2025 wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Das SRK hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung mitgeteilt.
Lausanne, 15. Dezember 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun