Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_78/2026
Urteil vom 4. Februar 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Loher,
gegen
Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Beschwerdegegner.
Gegenstand Einreiseverbot; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, Instruktionsrichterin, vom 18. Dezember 2025 (F-9525/2025).
Erwägungen:
1.1. Mit Verfügung vom 11. November 2025 verhängte das Staatssekretariat für Migration (SEM) gegen A.________ ein vierjähriges Einreiseverbot, welches für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und den gesamten Schengen-Raum gilt.
Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte in prozessualer Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.
1.2. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ab (Dispositiv-Ziff. 1) und forderte A.________ - unter Androhung des Nichteintretens - bis zum 2. Februar 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 900.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 2 und 3).
1.3. Mit Eingabe vom 2. Februar 2026 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde, an das Bundesgericht und beantragt, es seien Dispositiv-Ziff. 1-3 der Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2025 aufzuheben und es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen. Eventuell seien Dispositiv-Ziff. 1-3 der Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2025 aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1).
2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG) über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (Art. 93 Abs. 1 BGG). Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1; 134 V 138 E. 3) folgt der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 147 III 451 E. 1.3; 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_517/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 3.1; 2C_694/2023 vom 24. Januar 2024 E. 1.1). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, umfasst die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1; Urteil 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.1).
2.2. Materiellrechtlicher Streitgegenstand in der Hauptsache ist das gegen den Beschwerdeführer verfügte Einreiseverbot.
Nach Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Einreise. Dies gilt grundsätzlich auch für Entscheide betreffend ein Einreiseverbot (Urteile 2C_206/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 1 mit Hinweisen; 2C_115/2025 vom 20. August 2025 E. 1.2.1; 2C_172/2023 vom 5. April 2023 E. 3.1; 2C_1020/2019 vom 31. März 2020 E. 1.2). Die unter das FZA (SR 0.142.112.681) fallenden Personen haben jedoch gestützt auf Art. 11 Abs. 1 und 3 FZA Anspruch auf zwei Beschwerdeinstanzen, so dass trotz Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht für diese Personen zulässig ist (BGE 139 II 121, nicht publ. E. 1.1; 131 II 352 E. 1; Urteile 2C_115/2025 vom 20. August 2025 E. 1.2.1; 2C_261/2025 vom 23. Mai 2025 E. 2.4; 2C_1020/2019 vom 31. März 2020 E. 1.3).
2.3. Der Beschwerdeführer, der gemäss der von ihm eingereichten Beschwerdebeilage aus Algerien stammt, behauptet nicht, er selber sei EU-Bürger oder Familienangehöriger eines solchen und legt - entgegen seiner Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 hiervor) - nicht ansatzweise dar, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in der Hauptsache zur Verfügung stehen würde. Folglich fällt die Angelegenheit unter den Ausnahmetatbestand von Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG und erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als offensichtlich unzulässig.
2.4. Die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich ebenfalls als offensichtlich unzulässig, da dieses Rechtsmittel gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht (Art. 113 BGG e contrario).
3.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.
3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Umständehalber wird indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, Instruktionsrichterin, mitgeteilt.
Lausanne, 4. Februar 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov