Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_744/2025
Urteil vom 20. Januar 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand Einreise zum Verbleib beim Vater,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungs- gerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 14. November 2025 (VB.2025.00635).
Erwägungen:
1.1. Die afghanischen Staatsangehörigen A.A.________ (geb. 2001) und B.A.________ (geb. 2000) sind Geschwister und leben in Afghanistan. Ihr Vater reiste am 5. Dezember 2001 in die Schweiz ein und verfügt mittlerweile über eine Niederlassungsbewilligung. Am 17. Februar 2025 beantragte er die Einreisebewilligung für A.A._____ ___ und B.A.________.
Mit zwei separaten Verfügungen vom 21. Mai 2025 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich sowohl das Gesuch von A.A.________ als auch jenes von B.A.________ ab. Dagegen erhoben A.A.________ und B.A.________ jeweils Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 26. August 2025 vereinigte die Sicherheitsdirektion die beiden Rekursverfahren, trat auf den Rekurs von A.A.________ nicht ein und wies jenen von B.A.________ ab.
1.2. Gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion erhoben A.A.________ und B.A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und stellten unter anderem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Präsidialverfügung vom 30. September 2025 wies das Verwaltungsgericht unter anderem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab (Dispositiv-Ziff. 3). Zugleich setzte es den Beschwerdeführern - unter Androhung des Nichteintretens - eine Frist von 20 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses an (Dispositiv-Ziff. 4).
1.3. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 14. November 2025 trat das Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht ein, weil der Kostenvorschuss nicht geleistet worden sei.
1.4. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 erheben A.A.________ und B.A.________ Beschwerde an das Bundesgericht und beantragen, es sei die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2025 aufzuheben, es sei die Beschwerde unter Berücksichtigung eines Härtefalls sowie humanitärer und menschenrechtlicher Gründe zu behandeln, es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihnen Einreisebewilligungen zu erteilen und es sei das Verwaltungsgericht anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten. Prozessual ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege, eventualiter um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, subeventualiter um Ratenzahlung, wobei unklar bleibt, ob sich diese Anträge auf das bundesgerichtliche oder das vorinstanzliche Verfahren beziehen.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.1. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid eines oberen kantonalen Gerichts auf dem Gebiet des Ausländerrechts und somit in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen oder Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betreffen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht, soweit dessen Vorliegen nicht offensichtlich ist (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1). Die Unzulässigkeit gilt aufgrund der Einheit des Verfahrens auch in Bezug auf Nichteintretensentscheide (vgl. BGE 145 II 168 E. 3; 138 II 501 E. 1.1; 137 I 371 E. 1.1; Urteil 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 E. 1.1).
In der Sache geht es um die Erteilung von Einreisebewilligungen an die Beschwerdeführer zum Verbleib bei ihrem in der Schweiz niederlassungsberechtigten Vater. Weil die Beschwerdeführer volljährig sind, fällt ein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen gestützt auf Art. 43 AIG (SR 142.20) ausser Betracht. Um gestützt auf die Beziehung zum Vater einen potenziellen Bewilligungsanspruch aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK ableiten zu können, müsste ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 2C_91/2024 vom 20. August 2024 E. 1.2.4). Ein solches ist weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Vielmehr ist gestützt auf die aktenkundigen Verfügungen des Verwaltungsgerichts und die Beschwerdeschrift davon auszugehen, dass lediglich die Erteilung von Härtefallbewilligungen und somit von Ermessensbewilligungen zur Diskussion steht. Folglich dürfte die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen sein. Die Frage braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden, da die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nichts am Verfahrensausgang ändern würde.
2.2. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_171/2025 vom 1. April 2025 E. 2.3; 2C_204/2023 vom 26. April 2023 E. 2.2; 2C_130/2023 vom 22. März 2023 E. 2.1). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG, welcher gemäss Art. 117 BGG auch im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde anwendbar ist; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).
3.1. Streitgegenstand vor Bundesgericht ist einzig die Frage, ob das Verwaltungsgericht auf die bei diesem erhobene Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Nicht Streitgegenstand sind die materiellen Aspekte der Angelegenheit. Auf den Antrag, es sei das Migrationsamt anzuweisen, die Einreisebewilligungen zu erteilen, ist daher bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.
3.2. Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf das kantonale Verfahrensrecht (§ 15 Abs. 2 lit. a i.V.m. § 65a Abs. 2 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; LS 175.2]) auf die Beschwerde der Beschwerdeführer nicht eingetreten, weil diese den verlangten Prozesskostenvorschuss nicht geleistet hätten.
3.3. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass sie den vom Verwaltungsgericht verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hätten. Sie bringen indessen vor, dass sie über kein Einkommen verfügen würden und werfen der Vorinstanz insbesondere vor, dass diese ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu Unrecht abgewiesen habe.
3.4. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren mit separat eröffneter Verfügung der Abteilungspräsidentin vom 30. September 2025 abgewiesen wurde (vgl. Dispositiv-Ziff. 3). Gegen diese Verfügung wurde - soweit ersichtlich - keine Beschwerde erhoben, doch kann sie grundsätzlich zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. u.a. Urteile 1C_80/2025 vom 30. April 2025 E. 1; 5A_654/2019 vom 14. Mai 2020 E. 1.2.2; jeweils mit Hinweisen).
3.5. Die Vorinstanz hat die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen dargelegt, unter welchen das kantonale Recht einen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands einräumt, d.h. wenn dem Betroffenen die nötigen Mittel fehlen und dessen Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen (§ 16 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 70 VRG/ZH; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 BV).
In Bezug auf die Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz erwogen, dass sie sich in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den Gründen hätte auseinandersetzen müssen, die zum Nichteintreten der Sicherheitsdirektion auf ihren Rekurs geführt hätten, was sie jedoch unterlassen habe, sodass ihre Beschwerde den Begründungsanforderungen von § 54 Abs. 1 VRG/ZH nicht genügt habe. Auch der Beschwerdeführer habe sich nicht rechtsgenügend mit der Begründung der Sicherheitsdirektion befasst, die zur Abweisung seines Rechtsmittels geführt habe, so insbesondere, dass in seinem Fall lediglich die Erteilung einer Ermessensbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG infrage komme und dass solche Härtefallbewilligungen primär auf Personen zugeschnitten seien, die bereits in der Schweiz gelebt hätten, was aber bei ihm nicht der Fall sei. In der Folge ist das Verwaltungsgericht gestützt auf eine summarische Prüfung zum Schluss gelangt, dass die Beschwerde der Beschwerdeführer offensichtlich aussichtslos erscheine und hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen.
3.6. Die Beschwerdeführer setzen sich nicht sachbezogen mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, die zur Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege geführt haben. Im Wesentlichen beschränken sie sich darauf, zu behaupten, dass ihr Rechtsmittel nicht aussichtslos gewesen sei, da die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Afghanistan nachweislich unzumutbar sei und einen klaren Härtefall darstelle. Damit vermögen sie indessen nicht rechtsgenügend aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche summarische Prüfung der Erfolgsaussichten ihrer Beschwerde Recht verletze (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Übrigen genügen die nicht weiter substanziierten Behauptungen, dass die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu einer Verweigerung des Zugangs zum Gericht führe und die Nichtprüfung ihrer materiellen Begehren gegen "fundamentale rechtsstaatliche Prinzipien, gegen die Menschenrechte sowie die Achtung der Menschenwürde" verstosse, den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Damit enthält die Beschwerde offensichtlich keine rechtsgenügende Begründung, soweit sie sich gegen die Präsidialverfügung vom 30. September 2025 richtet, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen wurde.
3.7. Im Übrigen legen die Beschwerdeführer nicht substanziiert dar (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass die Vorinstanz das kantonale Verfahrensrecht willkürlich angewendet oder sonstwie verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, indem sie von den Beschwerdeführern - nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege - einen Kostenvorschuss verlangt und mangels Leistung desselben auf das Rechtsmittel nicht eingetreten ist. Die Ausführungen der Beschwerdeführer betreffend die angebliche Nichtberücksichtigung der Härtefallgründe, der humanitären Aspekte und ihrer familiären Verhältnisse bei der Beurteilung ihres Einreisegesuchs durch das Migrationsamt beziehen sich auf die materiellen Aspekte der Angelegenheit und gehen somit am Streitgegenstand vorbei (vgl. E. 3.1 hiervor). Gleich verhält es sich mit den Hinweisen auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Afghanistan.
4.1. Im Ergebnis entbehrt die Beschwerde offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
4.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege - sollte sich dieses überhaupt auf das bundesgerichtliche Verfahren beziehen - wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Umständehalber wird indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 20. Januar 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov