Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2C_741/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_741/2025, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
22.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_741/2025

Urteil vom 22. Januar 2026

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte A., Beschwerdeführer, vertreten durch B.,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand Kantonswechsel,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungs- gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichterin, vom 1. Dezember 2025 (VB.2025.00780).

Erwägungen:

1.1. Der serbische Staatsangehörige A.________ (geb. 1995) reiste am 28. September 2017 in die Schweiz ein und heiratete am 3. November 2017 eine im Kanton St. Gallen niedergelassene Landsfrau. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons St. Gallen am 18. Januar 2018 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs, welche in der Folge mehrmals verlängert wurde. Im Jahr 2023 trennten sich die Ehegatten.

Am 14. August 2024 verweigerte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen A.________ die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Ein Rechtsmittel gegen diesen Entscheid ist beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hängig.

1.2. Am 1. Februar 2025 liess sich A.________ im Kanton Zürich nieder und ersuchte das Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. Bewilligung des Kantonswechsels. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 17. April 2025 ab. Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. September 2025 ab.

1.3. Mit Verfügung der Einzelrichterin vom 1. Dezember 2025 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ nicht ein, weil das Rechtsmittel verspätet eingereicht worden sei.

1.4. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 (Postaufgabe) erhebt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, es sei "die Verfügung vom 17. April 2025" mit der Ablehnung des Kantonswechsels aufzuheben und es sei ihm der Kantonswechsel zu bewilligen.

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2025 wurde A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. Der Beschwerdeführer reichte keine weiteren Eingaben ein. Das Bundesgericht sah von weiteren Instruktionsmassnahmen ab.

2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1).

2.2. Der Beschwerdeführer beantragt lediglich die Aufhebung der Verfügung (des Migrationsamts des Kantons Zürich) vom 17. April 2025. Das Migrationsamt stellt keine letzte kantonale Instanz und somit keine zulässige Vorinstanz des Bundesgerichts dar (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d bzw. Art. 113 BGG). Da mit der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2025 ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in dieser Angelegenheit ergangen ist, wird das Rechtsmittel sinngemäss als Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts entgegengenommen.

2.3. Gegen Nichteintretensentscheide ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn auch ein Entscheid in der Sache mit diesem Rechtsmittel anfechtbar wäre (BGE 137 I 371 E. 1.1; Urteil 2C_6/2023 vom 11. Januar 2023 E. 2.1).

In der Sache geht es um den Wechsel des Wohnorts des Beschwerdeführers vom Kanton St. Gallen in den Kanton Zürich und somit um einen Kantonswechsel.

2.4. Gegen Entscheide über den Kantonswechsel ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 6 BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob ein Anspruch auf Kantonswechsel besteht oder nicht (vgl. Urteile 2D_14/2025 vom 11. August 2025 E. 2.4; 2C_154/2025 vom 13. März 2025 E. 3.2; 2C_311/2023 vom 5. April 2024 E. 1.1; 2C_99/2021 vom 10. November 2021 E. 1.2). Demgegenüber steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausnahmsweise dann offen, wenn mit der Verweigerung des Kantonswechsels gleichzeitig auch der weitere Verbleib der betroffenen Person in der Schweiz in Frage steht, soweit diesbezüglich ein Anspruch im Sinne von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG besteht (vgl. 2C_311/2023 vom 5. April 2024 E. 1.1 mit zahlreichen Hinweisen). In casu ist davon auszugehen, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen, da der weitere Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz primär vom Ausgang des derzeit im Kanton St. Gallen hängigen Verfahrens betreffend die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung abhängt. Folglich dürfte die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen sein und einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) zur Verfügung stehen. Die Frage braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden, da auf die Beschwerde aus den nachstehenden Gründen ohnehin nicht eingetreten werden kann.

2.5. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_171/2025 vom 1. April 2025 E. 2.3; 2C_204/2023 vom 26. April 2023 E. 2.2; 2C_130/2023 vom 22. März 2023 E. 2.1). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG, welcher gemäss Art. 117 BGG auch im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde anwendbar ist; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).

2.6. Das Verwaltungsgericht hat in Anwendung der kantonalen Bestimmungen über die Berechnung von Fristen (vgl. § 53 i.V.m. § 22 Abs. 1 und 2, § 70 i.V.m. § 11 Abs. 2 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; LS 175.2]) und über die Zustellungsmodalitäten (vgl. § 71 VRG/ZH i.V.m. Art. 138 ZPO [SR 272], welcher vorliegend als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangt [vgl. u.a. Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 2.2 und 4.2]) erwogen, dass der im vorinstanzlichen Verfahren angefochtene Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 19. September 2025 dem Beschwerdeführer am 22. September 2025 zur Abholung gemeldet und am 30. September 2025 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Sicherheitsdirektion zurückgesandt worden sei. Aufgrund der "Zustellfiktion" gelte der Entscheid am 29. September 2025 als zugestellt und habe die 30-tägige Beschwerdefrist am 29. Oktober 2025 geendet. Der Beschwerdeführer habe seine Beschwerde an das Verwaltungsgericht am 25. November 2025 und somit verspätet der Schweizerischen Post übergeben. In der Folge ist die Vorinstanz auf das Rechtsmittel nicht eingetreten.

2.7. Die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerdeschrift lässt jegliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die zum Nichteintreten geführt haben, vermissen. Der Beschwerdeführer legt einzig dar, weshalb er seinen Wohnsitz in den Kanton Zürich verlegt hat. Diese Ausführungen, welche die materielle Seite der Angelegenheit betreffen, gehen über den Streitgegenstand hinaus, welcher auf die Frage beschränkt ist, ob das Verwaltungsgericht zu Recht auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist. Gleich verhält es sich mit seinen Vorbringen betreffend seine angeblich gute Integration und einen allfälligen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20).

Folglich zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise, geschweige denn substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG [allenfalls i.V.m. Art. 117 BGG]) auf, dass die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie verfassungsmässige Rechte verletzt habe, indem sie auf sein Rechtsmittel infolge verspäteter Einreichung nicht eingetreten ist.

3.1. Damit entbehrt die Beschwerde offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.

3.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichterin, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov

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