Zu Zitate und zu Zitiert in
Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2C_732/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_732/2025, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
12.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_732/2025

Urteil vom 12. Januar 2026

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg, Route d'Englisberg 11, 1763 Granges-Paccot, Beschwerdegegner.

Gegenstand Weigerung der Erteilung bzw. Verlängerung der EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, vom 17. November 2025 (601 2025 131/601 2025 132).

Erwägungen:

1.1. A.________ (geb. 1977), tunesischer Abstammung und seit 2022 italienischer Staatsangehöriger, ist seit 2015 mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet, mit welcher er drei gemeinsame Kinder hat (geb. 2014, 2016 und 2018). Im Jahr 2015 reiste das Ehepaar in die Schweiz ein und nahm Wohnsitz im Kanton Bern. A.________ erhielt am 27. Juli 2015 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs mit Erwerbstätigkeit. Nach Erlangung der italienischen Staatsangehörigkeit wurde diese in eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA umgewandelt und bis am 10. August 2024 verlängert.

Im April 2024 zogen A.________ und seine Ehefrau in den Kanton Freiburg. Die Kinder leben seit Februar 2024 in Tunesien. Die Familie bezog in den Jahren 2015 bis 2024 Leistungen der Sozialhilfe im Umfang von Fr. 511'871.--.

1.2. Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 verweigerte das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg A.________ die Erteilung bzw. die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens nach 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung zu verlassen. Zur Begründung hielt das Amt unter anderem fest, dass A.________ seit seiner Einreise nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, kein entsprechendes Einkommen erzielt und materielle Leistungen der Sozialhilfe bezogen habe. Zudem seien seine Gesuche um Leistungen der zuständigen IV-Stelle abgelehnt worden, weil eine massgebende Arbeitsunfähigkeit nicht anerkannt worden sei.

1.3. Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Kantonsgericht Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, mit Urteil vom 17. November 2025 ab.

1.4. A.________ gelangt mit einer in französischer Sprache verfassten und als "Recours contre la décision d'expulsion" bezeichneten Eingabe vom 18. Dezember 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des Wegweisungsentscheids und (sinngemäss) die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Prozessual ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe in französischer Sprache verfasst, wozu er befugt ist (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das bundesgerichtliche Verfahren wird allerdings in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG), d.h. vorliegend auf Deutsch. Davon abzuweichen, besteht kein Anlass, da der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass er diese Sprache nicht beherrscht.

3.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 148 I 104 E. 1.5; 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2).

3.2. Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 (und Art. 106 Abs. 2) BGG nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 I 39, nicht publ. E. 2.1; 141 V 234 E. 1; 140 III 115 E. 2).

3.3. Vorliegend hat die Vorinstanz zunächst erwogen, dass sich der Beschwerdeführer als italienischer Staatsangehöriger zwar auf das FZA (SR 0.142.112.681) berufen könne; indessen habe er nie einen freizügigkeitsrechtlichen Status besessen und sei auch nicht als Arbeitnehmer, sondern als Drittstaatsangehöriger im Familiennachzug eingereist. Seit seiner Einreise habe er nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, obwohl ihm die IV-Stelle die Fähigkeit zur Ausübung einer angepassten Tätigkeit attestiert habe, sodass keine dauernde Arbeitsunfähigkeit vorliege. Da im Übrigen weder geltend gemacht worden noch ersichtlich sei, dass die Voraussetzungen für ein anderes freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht vorliegen würden, könne der Beschwerdeführer aus dem FZA keine Aufenthaltsansprüche geltend machen.

Sodann hat die Vorinstanz erwogen, dass beim Beschwerdeführer von einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit auszugehen sei, zumal er und seine Familie seit ihrer Einreise im Jahr 2015 bis 2024 Sozialleistungen in der Höhe von Fr. 511'871.-- bezogen hätten und zudem anzunehmen sei, dass er auch weiterhin keine Arbeitstätigkeit aufzunehmen beabsichtige. Vor diesem Hintergrund hat das Kantonsgericht festgehalten, dass sein Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG (SR 142.20) in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG prima facieerloschen sei. Schliesslich hat die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7; Urteil 2C_464/2023 vom 27. August 2024 E. 5.2) geprüft und bejaht.

3.4. Zunächst ist festzuhalten, dass die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit Tatsachen darstellen (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2), die das Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüft, wobei das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG gilt (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6). Die allgemein gehaltenen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seit 2019 an verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide und er während neun Jahren 100% arbeitsunfähig gewesen sei, genügen nicht, um substanziiert darzutun, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich sein sollen, sodass diesbezüglich auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt abzustellen ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Soweit er ferner im Zusammenhang mit seiner beruflichen Integration eine angepasste Ausbildung vom 26. bis 28. Januar 2026 sowie einen Arbeitsvertrag im 60%-Pensum ab Februar 2026 erwähnt, handelt es sich um echte Noven, die im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2).

3.5. In seiner Eingabe an das Bundesgericht beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, stichpunktartig verschiedene Bestimmungen der Bundesverfassung (Art. 5, 7, 8, 13, 29 und 29a), der EMRK (Art. 3, 8, 14) und des AIG (Art. 42, 50, 63 und 96) aufzuzählen und in pauschaler Weise zu behaupten, dass diese verletzt worden seien bzw. dass das angefochtene Urteil willkürlich sei. Die blosse Nennung von Rechtsnormen genügt indessen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG (in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG betreffend Verletzungen verfassungsmässiger Rechte) in keiner Weise. Insbesondere fehlt es an einer sachbezogenen Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die zur Bestätigung der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und zur Abweisung seiner Beschwerde geführt haben. Völlig unsubstanziiert bleiben auch die Rechtsmissbrauchs-, Diskriminierungs- und Rassismusvorwürfe, die der Beschwerdeführer gegen das kantonale Amt für Bevölkerung und Migration bzw. dessen Mitarbeiter erhebt. Schliesslich ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus der Beziehung zu seinen minderjährigen Kindern zu seinen Gunsten ableiten will, zumal diese zwar über das Schweizer Bürgerrecht verfügen, jedoch nach den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen des Kantonsgerichts seit Februar 2024 in Tunesien bei Verwandten leben.

3.6. Im Ergebnis gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, in einer den Anforderungen an die Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) genügenden Weise darzutun, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt habe, indem sie die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung bestätigt hat.

4.1. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Umständehalber wird aber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov

Zitate

Gesetze

16

Gerichtsentscheide

8

Zitiert in

Gerichtsentscheide

1