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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2C_719/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_719/2025, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
15.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_719/2025

Urteil vom 15. Januar 2026

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiber Plattner.

Verfahrensbeteiligte A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Fauceglia, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Bewilligungsentzug und Liquidation, Fristwiederherstellungsgesuch,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 5. November 2025 (B-6413/2025).

Sachverhalt:

A.

Die A.________ AG bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die Erbringung von Beratungsdienstleistungen im Bereich des Banken- und Finanzwesens. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) erteilte der A.________ AG mit Verfügung vom 24. Mai 2023 eine (bedingte) Bewilligung als Vermögensverwalterin (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die zuständige Aufsichtsbehörde wies die A.________ AG mit Schreiben vom 4. Juni 2024 darauf hin, dass sie die Anforderungen an das Mindestkapital und die Eigenmittel nicht einhalte. Am 2. Juli 2024 erstattete die Aufsichtsbehörde Meldung bei der FINMA. Diese eröffnete - nach mehrfacher Korrespondenz mit der A.________ AG - am 6. März 2025 ein förmliches Verfahren (Art. 105 Abs. 2 BGG).

B.

B.a. Mit Verfügung vom 20. Juni 2025 entzog die FINMA der A.________ AG unter anderem die Bewilligung zur Tätigkeit als Vermögensverwalterin (Dispositiv-Ziff. 1), löste die Gesellschaft auf und ordnete die Liquidation an (Dispositiv-Ziff. 2), setzte eine Liquidatorin ein (Dispositiv-Ziff. 3) und entzog ihren Organen - nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung - die Vertretungsbefugnis (Dispositiv-Ziff. 4). Weiter ordnete die FINMA gegenüber der A.________ AG eine Unterlassungsanweisung unter Hinweis auf Art. 48 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG; SR 956.1) an und sprach die darin vorgesehene Strafandrohung aus (Dispositiv-Ziff. 7). Die Einsetzung der Liquidatorin soll - nach Eintritt der Rechtskraft - auf der Internetseite der FINMA publiziert werden (Dispositiv-Ziff. 9). Schliesslich wurden sämtliche Kontoverbindungen und Depots, welche auf die A.________ AG lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt ist, gesperrt und die eingesetzte Liquidatorin ermächtigt, darüber zu verfügen (Dispositiv-Ziff. 10).

Dagegen erhob die A.________ AG am 25. August 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

B.b. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht die A.________ AG unter Androhung des kostenfälligen Nichteintretens auf die Beschwerde auf, bis zum 29. September 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.-- zu bezahlen.

Mit elektronischer Eingabe vom 28. September 2025 stellte die A.________ AG ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses um 20 Tage bis zum 20. Oktober 2025. Das Gesuch wurde mit Zwischenverfügung vom 29. September 2025 teilweise gutgeheissen und die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ausnahmsweise und letztmals im Sinne einer Nachfrist bis zum 6. Oktober 2025 unter Androhung des kostenfälligen Nichteintretens auf die Beschwerde erstreckt. Die Zwischenverfügung vom 29. September 2025 kam am 30. September 2025 an der Abhol- und Zustellstelle an und wurde durch den Rechtsvertreter der A.________ AG am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist, d.h. am 7. Oktober 2025, und somit einen Tag nach Ablauf der erstreckten Frist am Postschalter abgeholt. Der Kostenvorschuss ging am 24. Oktober 2025 bei der Gerichtskasse ein. Am 29. Oktober 2025 ersuchte die A.________ AG um Fristwiederherstellung.

B.c. Mit Urteil vom 5. November 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht das Fristwiederherstellungsgesuch ab und trat auf die Beschwerde infolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses innert der angesetzten Frist nicht ein.

C.

Die A.________ AG gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. Dezember 2025 an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2025. Ihr sei die Fristwiederherstellung zu gewähren und das Bundesverwaltungsgericht sei anzuweisen, eine angemessene Frist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen. Sie verbindet mit ihrer Eingabe ein Gesuch um aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Die FINMA ersucht um Beschwerdeabweisung. Die Abteilungspräsidentin nahm das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als Gesuch um vorsorgliche Massnahmen entgegen und hiess es mit Verfügung vom 7. Januar 2026 gut.

Erwägungen:

Angefochten ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die nicht unter den gesetzlichen Ausnahmekatalog fällt (Art. 82 lit. a, Art. 83 BGG e contratrio, Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Soweit die Vorinstanz auf die bei ihr eingereichte Beschwerde nicht eintrat, liegt ein Endentscheid vor. Gleiches gilt für die damit verbundene Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs (vgl. Urteile 2C_508/2016 vom 18. November 2016 E. 1.1; 5A_729/2007 vom 29. Januar 2008 E. 1). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde der dazu berechtigten Beschwerdeführerin (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 215 E. 1.1; 142 I 135 E. 1.5). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).

Vor Bundesgericht ist umstritten, ob die Vorinstanz das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin bundesrechtskonform abwies und in der Folge zu Recht auf die Beschwerde wegen verspäteter Zahlung des Kostenvorschusses nicht eintrat.

Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz zusammengefasst vor, die bundesgerichtliche Praxis zur Ansetzung gerichtlicher Fristen mit eingeschriebener Postsendung zu verkennen.

4.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG; SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenpflichtig; vom Beschwerdeführer wird ein Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten erhoben. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens (Art. 63 Abs. 4 Satz 2 VwVG). Solche behördlich angesetzten Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum ersucht (Art. 22 Abs. 2 VwVG). Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG).

4.2. Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (vgl. etwa Art. 36 lit. a und lit. b VwVG) bedarf die Aufforderung zur Leistung des Kostenvorschusses und die Androhung der Säumnisfolgen einer Mitteilung an die betroffene Partei. Die Beweislast für die Zustellung der Mitteilung und deren Zeitpunkt trägt die Behörde (vgl. BGE 142 IV 125 E. 4.3). Bedient sich die Behörde einer Form der Zustellung, bei der die Mitteilung nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt die Mitteilung spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als erfolgt (vgl. Art. 20 Abs. 2bis VwVG). Diese Zustellfiktion findet ihre Rechtfertigung in der Verpflichtung der Parteien, sich im Rahmen eines bestehenden Prozessrechtsverhältnisses nach Treu und Glauben zu verhalten. Die Parteien haben unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, die das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (BGE 141 II 429 E. 3.1; Urteil 2C_101/2021 vom 17. Februar 2022 E. 7.1, mit Hinweisen).

4.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf eine Behörde, die ein Fristerstreckungsgesuch gutheisst, die neue Frist nicht so ansetzen, dass sie vor Ablauf der siebentägigen Abholfrist endet. Dies widerspricht der Wertung des Gesetzgebers, wie sie in Art. 20 Abs. 2bis VwVG zum Ausdruck kommt. Einer Partei, die eine eingeschriebene Sendung erst am Ende der neu angesetzten Frist abholt, nimmt zwar in Kauf, dass ihr zur Einhaltung einer auf einen bestimmten Kalendertag festgesetzten Frist weniger Zeit zur Verfügung steht. Sie muss aber nicht damit rechnen, dass die Frist bereits verstrichen ist (Urteil 2C_508/2016 vom 18. November 2016 E. 3.4.1; vgl. auch Urteil 1C_439/2024 vom 27. März 2025 E. 3.5). Etwas anderes kann nur gelten, wenn sich eine Partei aus besonderen Gründen verpflichtet sieht, mit der Abholung einer zunächst erfolglos zugestellten Sendung nicht bis zum Ende des Zeitraums nach Art. 20 Abs. 2bis VwVG zuzuwarten. Derartige besondere Gründe können sich aus dem Gesetz oder allenfalls der Natur des bestehenden Prozessrechtsverhältnisses ergeben und namentlich bei objektiver, für die Partei erkennbarer Dringlichkeit bestehen (Urteil 2C_508/2016 vom 18. November 2016 E. 3.4.2).

4.4. Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin die Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses bis 6. Oktober 2025 erstreckt. Die entsprechende Verfügung vom 29. September 2025 wurde eingeschrieben versandt und kam am 30. September 2025 bei der Zustellstelle an. Die Abholfrist endete am 7. Oktober 2025, an welchem Tag der Rechtsvertreter die Verfügung tatsächlich auch abholte. Somit hatte die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit (mehr), den Kostenvorschuss fristgerecht zu leisten. Das widerspricht im Grundsatz der dargelegten Rechtsprechung (E. 4.3), was auch die Vorinstanz erkennt (vgl. angefochtenes Urteil, E. 5.2). Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz liegen jedoch keine besonderen Gründe im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, die ausnahmsweise eine kürzere Frist rechtfertigen konnten. Insbesondere kann der Beschwerdeführerin nicht die zeitliche Dringlichkeit der Hauptsache entgegengehalten werden. Die FINMA ist seit der Meldung vom 2. Juli 2024 über die Situation der Beschwerdeführerin informiert, und die förmliche Verfahrenseröffnung erfolgte am 6. März 2025. Im Zeitpunkt der umstrittenen Fristerstreckung dauerte der nach Ansicht der FINMA rechtswidrige Zustand bereits über ein Jahr an. Ausserdem entzog die FINMA ihrer Verfügung vom 20. Juni 2025 nicht die aufschiebende Wirkung. Vor diesem Hintergrund existierte keine objektive, für die Beschwerdeführerin erkennbare Dringlichkeit, weshalb diese nicht verpflichtet war, die zunächst erfolglos zugestellte Sendung ausnahmsweise vor Ende der Abholfrist abzuholen. Das Bundesverwaltungsgericht durfte die Frist demnach nicht so ansetzen, dass sie vor Ablauf der siebentägigen Abholfrist bereits abgelaufen war (E. 4.3 hiervor).

4.5. Soweit die Vorinstanz davon ausgeht, Anwältinnen und Anwälte seien verpflichtet, eingeschriebene Post täglich abzuholen, und daraus eine der Beschwerdeführerin anzulastende Pflichtverletzung ableitet (angefochtenes Urteil, E. 5.4 f.), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Rechtsprechung unterscheidet in Bezug auf die siebentägige Abholfrist vor Eintreten der Zustellfiktion nicht danach, an wen der zuzustellende Akt adressiert ist. Die Regeln über die Zustellfiktion sollen im Gegenteil möglichst einfach und einheitlich zur Anwendung kommen (vgl. BGE 127 I 31 E. 2b). Aus dem von der Vorinstanz zitierten Urteil 1B_65/2021 vom 12. März 2021 lässt sich nichts anderes ableiten. Bei der einschlägigen Passage, wonach Anwältinnen und Anwälte die Post täglich abzuholen haben, handelt es sich um eine nicht entscheiderhebliche Erwägung, die ihrerseits auf die dargelegte Rechtsprechung (E. 4.3 hiervor) verweist (Urteil 1B_65/2021 vom 12. März 2021 E. 3, mit Verweis auf das Urteil 2C_508/2016 vom 18. November 2016 E. 3.4.1). Dieser Rechtsprechung lässt sich aber nicht entnehmen, dass Anwältinnen und Anwälte im Allgemeinen verpflichtet wären, eingeschriebene Post täglich entgegenzunehmen. Im Übrigen wäre eine solche Verpflichtung nicht praktikabel, vor allem für kleinere Anwaltskanzleien ohne Möglichkeit zur internen Vertretung bei Abwesenheiten. Darauf weist die Beschwerdeführerin zutreffend hin.

4.6. Im Ergebnis hat die Vorinstanz die Rechtsprechung zur Ansetzung einer Nachfrist (E. 4.3 hiervor) unzutreffend angewendet. Es liegen keine besonderen Gründe vor und der Beschwerdeführerin kann nicht vorgeworfen werden, dass die Frist für die Zahlung des Kostenvorschusses vor der Abholung der eingeschriebenen Sendung am letzten Tag der Frist ablief. Die entsprechende Verfügung der Vorinstanz leidet demzufolge an einem Mangel, ist aber nicht nichtig (Urteil 2C_508/2016 vom 18. November 2016 E. 3.5). Damit bleiben die Voraussetzungen einer Fristwiederherstellung zu prüfen (Art. 24 Abs. 1 VwVG; vgl. E. 4.1 hiervor in fine). Die Beschwerdeführerin ersuchte im vorinstanzlichen Verfahren innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen um die Wiederherstellung der Frist. Zudem nahm sie die versäumte Handlung - die Zahlung des Kostenvorschusses - innert dieser Frist vor (vgl. Lit. B.b). Die Vorinstanz hätte somit das Fristwiederherstellungsgesuch gutheissen müssen. Sie durfte folglich nicht gestützt auf die verspätete Zahlung des Kostenvorschusses nicht auf die Beschwerde eintreten.

Die Beschwerde ist demnach begründet. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist aufzuheben. Da die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss unstrittig bezahlt hat, erübrigt es sich, eine neue Frist anzusetzen, und die Sache ist zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen. Dieses wird auch - je nach Verfahrensausgang - erneut über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden haben. Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). Es werden keine Gerichtskosten erhoben (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung an dieses zurückgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Die FINMA entschädigt die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.--.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: P. Plattner

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