Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_69/2025
Urteil vom 17. Februar 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 13. Januar 2025 (VB.2024.00699).
Erwägungen:
1.1. A.________ (geb. 1982), nordmazedonische Staatsangehörige, reiste am 29. Januar 1995 in die Schweiz ein und erhielt am 21. Dezember 2004 die Niederlassungsbewilligung. Ihre am 22. Februar 2002 eingegangene Ehe mit einem in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann wurde am 31. Juli 2018 geschieden. Die gemeinsamen Kinder (geb. 2004 und 2009) wurden in der Folge unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern belassen und unter die Obhut der Mutter gestellt. A.________ ist seit 2015 anhaltend alkohol- und kokainabhängig.
A.________ wurde von Dezember 2014 bis Oktober 2018 sowie ab November 2020 von der Sozialhilfe unterstützt. Sie weist Schulden auf und erwirkte zahlreiche Strafbefehle. Zeitweise befand sie sich im Strafvollzug.
1.2. Mit Verfügung vom 4. August 2021 stufte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A.________ auf eine Aufenthaltsbewilligung zurück und knüpfte deren Verlängerung an verschiedene Bedingungen.
Am 18. Juli 2024 verfügte das Migrationsamt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies sie aus der Schweiz weg. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 5. November 2024 ab. Dabei ging diese von 19 Strafbefehlen aus, 19 Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 44'181.-- und zwei Betreibungen von Fr. 15'476.15 sowie von bezogenen Sozialhilfeleistungen von Fr. 137'833.45.
1.3. Gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion erhob A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Präsidialverfügung vom 18. November 2024 setzte ihr der Abteilungspräsident - unter Androhung des Nichteintretens - eine Frist von 20 Tagen an, um die Kosten des Verfahrens durch einen Vorschuss von Fr. 2'070.-- sicherzustellen. Grund dafür waren die Schulden von A.________ beim Obergericht in der Höhe von Fr. 24'909.40.
Nachdem A.________ die Kaution nicht bezahlt hatte, trat das Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, mit Verfügung des Einzelrichters vom 13. Januar 2025 auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht ein.
1.4. A.________ erhebt mit Eingabe vom 30. Januar 2025 "Rekurs" an das Bundesgericht gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2025. Sie beantragt dem Bundesgericht, ihre besonderen persönlichen Umstände zu berücksichtigen, ihre Wegweisung zu verhindern bzw. ihr eine Fristverlängerung zu gewähren.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2025 wurde A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht vermutlich nicht darauf eintreten werde. Es wurde ihr jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. In der Folge reichte sie eine weitere, vom 4. Februar 2025 datierte Eingabe ein. Darin ersucht sie erneut um eine "Wegweisungsverlängerung". Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2; jeweils mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_509/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.2; 2C_487/2023 vom 20. September 2023 E. 2.2). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).
2.2. Die Vorinstanz ist auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten, weil die Beschwerdeführerin die von ihr verlangte Kaution nicht geleistet habe. Streitgegenstand vor Bundesgericht ist daher nur die Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Nicht Streitgegenstand bilden namentlich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin, die damit verbundene Wegweisung oder die Ausreisefrist.
2.3. In ihren Eingaben an das Bundesgericht führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz habe und eine Rückkehr nach Nordmazedonien eine grosse Gefahr für sie darstellen würde. Zudem ersucht sie das Bundesgericht sinngemäss um eine Verlängerung der Ausreisefrist, da sie mehr Zeit benötige, um ihre administrativen Angelegenheiten zu regeln. Diese Vorbringen beziehen sich indessen auf die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. die Wegweisung und gehen nach dem Gesagten über den Verfahrensgegenstand hinaus. Eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Gründen, die zum Nichteintreten auf ihre bei der Vorinstanz erhobene Beschwerde geführt haben, enthalten die Eingaben der Beschwerdeführerin nicht. Folglich legt sie in keiner Weise - geschweige denn substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG) - dar, dass und inwiefern die Vorinstanz das kantonale Verfahrensrecht (vgl. insb. § 15 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [des Kantons Zürich] vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; LS 175.2]) willkürlich angewendet oder sonstwie gegen Bundes (verfassungs) recht verstossen hat, indem sie auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten ist. Die blosse Behauptung, sie habe kein Geld und keinen Anwalt, reicht dazu nicht aus.
3.1. Im Ergebnis entbehrt die Eingabe der Beschwerdeführerin offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
3.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 17. Februar 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov