Zu Zitate und zu Zitiert in
Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2C_683/2023
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_683/2023, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
24.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_683/2023

Urteil vom 24. September 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiber Zollinger.

Verfahrensbeteiligte Sunrise GmbH (vormals: UPC Schweiz GmbH; Sunrise UPC GmbH), Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Jürg Borer und Dr. Matthias Amann,

gegen

Swisscom (Schweiz) AG, A.________ AG (vormals: B.________ AG), Beschwerdegegnerinnen, beide vertreten durch Dr. Marcel Meinhardt und Luzius Sidler Rechtsanwälte,

Wettbewerbskommission, Hallwylstrasse 4, 3003 Bern.

Gegenstand Kartellrecht: Sanktion; Eishockey im Pay-TV,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 31. Oktober 2023 (B-5819/2020).

Sachverhalt:

A.

Die UPC Schweiz GmbH (vormals: Cablecom GmbH; upc cablecom GmbH; nachfolgend auch nur: UPC) mit Sitz in Wallisellen gehörte zur britischen C.-Gruppe und bezweckte die Verfolgung geschäftlicher Aktivitäten in der Kabelindustrie, insbesondere die Projektierung, Erstellung und den Betrieb von Grossgemeinschaftsanlagen mit Verteilnetzen oder mit anderen Mitteln - namentlich für Radio und Fernsehen. Sie betrieb eine TV-Plattform ("UPC TV"). Im Sommer 2016 erwarb die UPC exklusive Übertragungsrechte für die obersten Schweizer Eishockeyligen NLA und NLB (sowie der Regio League) ab der Saison 2017/2018 für fünf Jahre und begann, diese in ihrem 2017 lancierten Sportsender "MySports" zu verwerten. Im Rahmen der Übernahme der Sunrise Communications AG durch die C.-Gruppe fusionierten die Sunrise Communications AG und die UPC Schweiz GmbH per 1. Mai 2021 zur Sunrise UPC GmbH (seit Juni 2022: Sunrise GmbH).

Die Swisscom (Schweiz) AG (nachfolgend auch nur: Swisscom) mit Sitz in Ittigen bezweckt namentlich die Erbringung von Fernmelde- und Rundfunkdiensten. Sie ist Teil der Swisscom-Gruppe und betrieb seit November 2006 unter anderem die TV-Plattform "Bluewin TV", welche später in "Swisscom TV" und danach in "Blue TV" umbenannt wurde. Gestützt auf einen Ende 2005 zwischen Swisscom und der D.________ AG (nachfolgend auch nur: D.) unterzeichneten Vertrag wurde auf "Swisscom TV" unter anderem das Programmangebot von D. ausgestrahlt. Seit Anfang Oktober 2012 war die B.________ AG (seit September 2020: A.________ AG; nachfolgend auch nur: B.) Alleinaktionärin der D. AG. Anfang Mai 2013 erwarb die Swisscom eine Mehrheitsbeteiligung an der B.________ AG. Bis zur Saison 2016/2017 war B.________ Inhaberin der exklusiven medialen Verwertungsrechte für die obersten Schweizer Eishockeyligen NLA (seit Saison 2006/2007) und NLB (seit Saison 2012/2013). Sie war Inhaberin der Übertragungsrechte der obersten Schweizer Fussballligen Super League (seit Saison 2006/2007) und Challenge League (seit Saison 2012/2013). Gestützt auf den Fusionsvertrag vom 26. April 2021 gingen die Aktiven und Passiven der D.________ AG auf die A.________ AG über. Infolge der Fusion wurde die D.________ AG am 30. April 2021 im Handelsregister gelöscht.

A.a. Am 24. März 2017 reichten die Swisscom und B.________ bei der Wettbewerbskommission (WEKO) eine Anzeige ein. Sie brachten vor, das "MySports"-Angebot werde exklusiv auf den Kabelnetz-TV-Plattformen verbreitet. Sie hätten von der UPC keine Distributionsofferte für das "MySports"-Angebot respektive für die Schweizer Eishockeyübertragungen erhalten können. Gegen die UPC sei daher eine Untersuchung zu eröffnen. Die WEKO eröffnete am 29. Mai 2017 gegen die UPC ein Untersuchungsverfahren (Verfahren 32-0260 "Eishockey im Pay-TV"). Sie führte aus, es lägen Anhaltspunkte vor, dass die UPC im Bereich von Schweizer Eishockeyübertragungen eine marktbeherrschende Stellung haben könnte und Geschäftsbeziehungen verweigert habe. Sie teilte der Swisscom und B.________ mit Schreiben vom 20. Juli 2017 mit, dass sie als Parteien in das Untersuchungsverfahren einbezogen würden.

Zuvor hatte die WEKO am 3. April 2013 infolge einer ähnlichen Ausgangslage eine Untersuchung (Verfahren 32-0243 "Sport im Pay-TV") unter anderem gegen die Swisscom eröffnet. Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 auferlegte die WEKO diesen eine Sanktion von Fr. 71'818'517.-- mit der Begründung, diese hätten sich in Ausnützung der beherrschenden Stellung auf den nationalen Märkten für die Bereitstellung von Schweizer Fussball- und Eishockeyübertragungen sowie von ausländischen Fussballübertragungen kartellrechtswidrig verhalten. Mit Urteil 2C_561/2022 vom 23. April 2024 bestätigte das Bundesgericht das in dieser Angelegenheit ergangene Urteil B-4003/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2022.

A.b. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2019 beteiligte die WEKO die Sunrise Communications AG (nachfolgend auch nur: Sunrise) auf deren Ersuchen hin als Dritte ohne Parteistellung am Verfahren. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2019 verpflichtete die WEKO die UPC, ihr Auskünfte zu den Umsatzzahlen zu erteilen. Die UPC lieferte mit Schreiben vom 14. November 2019 die von ihr geforderten Umsatzzahlen.

Zum Antrag des Sekretariats vom 17. Dezember 2019 nahmen mit Eingabe vom 3. März 2020 die UPC und mit Eingabe vom 4. März 2020 die Swisscom Stellung. Die Sunrise äusserte sich mit Schreiben vom 4. August 2020 zu einem Auszug des Antrags. Am 17. August 2020 fanden Anhörungen vor der WEKO statt.

B.

Mit Verfügung vom 7. September 2020 entschied die WEKO:

"1. Die UPC Schweiz GmbH wird in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 KG verpflichtet, allen ersuchenden TV-Plattformen in der Schweiz entweder das Rohsignal der Eishockeyübertragungen der National League und der Swiss League oder die Durchleitung des Programmangebots MySports (enthaltend die relevanten Eishockeyinhalte) zu nicht-diskriminierenden Bedingungen anzubieten.

  1. Die UPC Schweiz GmbH wird in Anwendung von Art. 49a Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a KG mit einer Sanktion von 29'995'979 Franken belastet.

  2. Die UPC Schweiz GmbH hat die Verfahrenskosten von insgesamt 236'102 Franken zu tragen."

B.a. Zur Begründung führte die WEKO in der Verfügung vom 7. September 2020 aus, wie in der parallel gegen die Swisscom geführten Untersuchung "Sport im Pay-TV" sei ein Markt für die Bereitstellung von Schweizer Eishockeyübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV abzugrenzen. Da die UPC in diesem Markt die einzige Anbieterin sei, betrage ihr Marktanteil 100 %. Entsprechend gebe es keinen aktuellen Wettbewerb. Es gebe auch keinen genügenden potenziellen Wettbewerb, um die UPC in ihrem Marktverhalten zu disziplinieren. Selbst gegenüber der Swisscom als ehemaliger Rechteinhaberin verweigere die UPC die Übertragung von Eishockeyinhalten. Es sei somit festzustellen, dass der UPC auf dem relevanten Markt im untersuchungsrelevanten Zeitraum eine marktbeherrschende Stellung zukomme. Die WEKO stellte fest, dass die UPC nicht gewillt gewesen sei, die fraglichen Eishockeyinhalte der Swisscom vor der Saison 2020/21 zu überlassen. Die UPC habe diesen Willen direkt zum Ausdruck gebracht und zudem eine Verzögerungsstrategie verfolgt. Eishockey stelle einen objektiv notwendigen Input dar, um auf dem TV-Plattformmarkt wirksam konkurrieren zu können. Zwar könnten die Swisscom-Kunden auf Angebote im Internet ausweichen, mit denen auf das Angebot von "MySports" zugegriffen werden könne, nicht aber die Swisscom selbst. Zudem habe die Vorenthaltung von Eishockeyübertragungen zumindest potenziell nachteilige Einwirkungen auf den bestehenden Wettbewerb auf dem TV-Plattformmarkt und den damit verbundenen Fernmeldemärkten. Die UPC könne ihr Verhalten nicht mit legitimen Gründen rechtfertigen. Somit habe sie mindestens im Zeitraum vom 17. März 2017 bis zum 16./17. Juli 2020 die Geschäftsbeziehung gegenüber der Swisscom im relevanten Markt in ungerechtfertigter Weise verweigert.

B.b. Gegen die Verfügung vom 7. September 2020 erhob die UPC am 19. November 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Auf die Anordnung von Massnahmen sowie auf die Belastung mit einer Sanktion sei zu verzichten. Eventualiter sei die Sanktion auf den Betrag von höchstens Fr. 11'200.-- herabzusetzen und die der UPC auferlegten Verfahrenskosten angemessen zu reduzieren. Zur Begründung führte die UPC namentlich aus, die Ausgangslage sei vorliegend anders als im Verfahren "Sport im Pay-TV", da Fussball- und Eishockeyrechte nicht (mehr) in einer Hand konzentriert seien. Insofern fehle es am damaligen Ungleichgewicht der Kräfte. Zudem habe sie die exklusiven Übertragungsrechte in einem freien, transparenten, behördlich begleiteten öffentlichen Ausschreibungsprozess erworben. Die Marktabgrenzung der WEKO sei falsch, da aus Sicht der TV-Plattformanbieterinnen nationale Eishockey-Ligaspiele durch Fussballübertragungen und weitere Sportübertragungen substituiert werden könnten. Im Weiteren sei die UPC angesichts der Verhandlungsmacht der Swisscom-Gruppe nicht marktbeherrschend. Im Übrigen stellten Eishockey-Übertragungen im Pay-TV angesichts der begrenzten Zuschauernachfrage sowie des Zugangs der Endkunden zu Eishockey-Übertragungen im Internet und im Free-TV kein objektiv notwendiges Gut dar. Sie könne sich ferner auf "legitimate business reasons" stützen, da es ihr nicht zumutbar gewesen sei, der Swisscom Zugang zu den Eishockey-Übertragungen zu gewähren, solange die Swisscom ihr den marktgerechten Programmzugang verweigert habe.

B.c. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2021 wurden die Swisscom und B.________ als Parteien am bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligt. Die Swisscom und B.________ beantragten mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2021, die Beschwerde sei abzuweisen. Ihnen seien das "MySports"-Angebot und somit die Schweizer Eishockeyübertragungen bewusst vorenthalten worden. Die Swisscom-Gruppe habe den Kabelnetzunternehmen dagegen seit 2006 stets mindestens das Sportgrundangebot (D.________-Sportkanäle 1-3) zur Verfügung gestellt. Entgegen der Behauptung der UPC fehle es der Swisscom-Gruppe an einer die Marktbeherrschung der UPC ausschliessenden Verhandlungsmacht. Die UPC habe der Swisscom-Gruppe mit Schreiben vom 17. März 2017 explizit ein Distributionsangebot für "MySports" verweigert und von einer Sublizenzierung abgesehen.

B.d. Mit Urteil B-5819/2020 vom 31. Oktober 2023 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zufolge Feststellung einer kürzeren Dauer des Kartellrechtsverstosses teilweise gut. Die Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 7. September 2020 wurde mit Bezug auf die auferlegte Sanktion wie folgt neu gefasst (Dispositiv-Ziffer 1) :

"Die UPC Schweiz GmbH wird in Anwendung von Art. 49a aAbs. 1 i.V.m. Art. 7 aAbs. 1 und 2 Bst. a KG mit einer Sanktion von CHF 29'093'844.- belastet."

Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 2). Die Verfahrenskosten von Fr. 50'000.-- wurden der UPC Schweiz GmbH auferlegt (Dispositiv-Ziffer 3). Der Swisscom und B.________ wurde zulasten der UPC Schweiz GmbH eine Parteientschädigung von Fr. 29'000.-- zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 4).

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit vom 14. Dezember 2023 gelangt die Sunrise GmbH an das Bundesgericht.

C.a. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 des Urteils vom 31. Oktober 2023. Die Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 31. Oktober 2023 sei wie folgt neu zu formulieren:

"Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Wettbewerbskommission vom 7. September 2020 aufgehoben. Auf die Belastung der Beschwerdeführerin mit einer Sanktion sowie auf die Anordnung einer Massnahme wird verzichtet."

Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Urteils 31. Oktober 2023 aufzuheben und die in der Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 31. Oktober 2023 bezifferte Sanktion sei auf den Betrag von Fr. 153'573.-- zu reduzieren. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin den Beizug der Verfahrensakten des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens 2C_561/2022 in Sachen Swisscom (Schweiz) AG und A.________ AG gegen Sunrise GmbH und Wettbewerbskommission betreffend "Sport im Pay-TV".

C.b. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt die WEKO, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Die Swisscom und B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerinnen) schliessen auf Abweisung der Beschwerde und des Verfahrensantrags, wonach die Verfahrensakten des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens 2C_561/2022 in Sachen Swisscom (Schweiz) AG und A.________ AG gegen Sunrise GmbH und Wettbewerbskommission betreffend "Sport im Pay-TV" beizuziehen seien. Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 repliziert die Beschwerdeführerin, woraufhin die Beschwerdegegnerinnen mit Eingabe vom 27. August 2024 duplizieren. Dabei halten die Verfahrensbeteiligten an den gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdeführerin nimmt mit Eingabe vom 23. September 2024 nochmals Stellung.

Erwägungen:

I. Eintreten und Kognition

Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) auf dem Gebiet des Kartellrechts (vgl. Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen [Kartellgesetz, KG; SR 251]), womit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 83 BGG). Sie richtet sich gegen ein verfahrensabschliessendes (Art. 90 BGG) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerdeführerin ist die Rechtsnachfolgerin der UPC (vgl. Bst. A hiervor; vgl. auch E. 1 des angefochtenen Urteils). Sie ist bereits im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist sie durch das angefochtene Urteil in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt, da die Vorinstanz den ihr von der WEKO auferlegten Sanktionsbetrag von Fr. 29'995'979.-- im Umfang von Fr. 29'093'844.-- bestätigt hat. Sie ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.

Die Beschwerdeführerin stellt in der Beschwerde vom 14. Dezember 2023 den prozessualen Antrag um Beizug der Verfahrensakten des bereits rechtskräftig beurteilten, bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens 2C_561/2022 in Sachen Swisscom (Schweiz) AG und A.________ AG gegen Sunrise GmbH und Wettbewerbskommission betreffend "Sport im Pay-TV". In der Replik vom 22. Mai 2024 präzisiert die Beschwerdeführerin, dass sie damit die "Vorakten" des Beschwerdeverfahrens 2C_561/2022 - mithin die Akten des Bundesverwaltungsgerichts und der WEKO - meint. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die Beschwerdegegnerinnen hätten im gegen sie geführten Untersuchungs- und Beschwerdeverfahren in Sachen "Sport im Pay-TV" einen gegenteiligen Standpunkt vertreten als sie im vorliegenden Verfahren einnähmen. Sie verhielten sich widersprüchlich. Indessen ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, weshalb ein Aktenbeizug für das vorliegende Verfahren erforderlich wäre (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit Blick auf den Sachverhalt zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern ein Beizug der Akten im Lichte von Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig und angezeigt wäre. Ausserdem lässt die Beschwerdeführerin ausser Acht, dass sich der (rechtliche) Standpunkt der Beschwerdegegnerinnen ohne Weiteres auch aus der Begründung des Urteils 2C_561/2022 vom 23. April 2024 entnehmen lässt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung - so auch das Urteil 2C_561/2022 vom 23. April 2024 - ist der vorliegenden Angelegenheit auch ohne Aktenbeizug zugänglich und im bundesgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen. Der Antrag um Beizug der Verfahrensakten des Beschwerdeverfahrens 2C_561/2022 ist folglich abzuweisen.

Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 I 135 E. 1.5). Der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 143 I 1 E. 1.4). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 II 337 E. 2.3; 142 I 135 E. 1.6). Die Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht. Dass die gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (vgl. BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen (vgl. BGE 148 V 366 E. 3.3; 147 I 73 E. 2.2).

II. Streitgegenstand und formelle Rügen

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Vorwurf, wonach die (marktbeherrschende) Beschwerdeführerin ab dem 17. März 2017 die Geschäftsbeziehung gegenüber der Swisscom im nationalen Markt für die Bereitstellung von Schweizer Eishockeyübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV verweigert habe. In diesem Zusammenhang anerkannte die Vorinstanz ein kartellrechtswidriges Verhalten im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. a KG und bestätigte die Sanktionierung im Umfang von Fr. 29'093'844.--. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren ist vor Bundesgericht unbestritten, dass der Geltungsbereich des Kartellgesetzes eröffnet ist (vgl. auch Urteil 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E. 7.3.2). Die Beschwerdeführerin beruft sich zu Recht nicht auf den Vorbehalt von Art. 3 Abs. 2 KG. Selbst wenn immaterialgüterrechtlich geschützte Rechtspositionen der Beschwerdeführerin betroffen wären, wird deren Nutzung vorliegend nicht beschränkt, sodass der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 2 KG nicht greift (vgl. Urteile 2C_244/2022 vom 23. Januar 2025 E. 4.2.1 f., zur Publikation vorgesehen; 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E. 7.3.3.2 i.f.; vgl. auch Art. 72 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40]; Art. 73 RTVG).

Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend und rügt eine Verletzung von Art. 30 Abs. 2 KG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 BV sowie von Art. 6 EMRK.

5.1. Die Beschwerdeführerin legt dar, die Beschwerdegegnerinnen hätten ein Schreiben der UPC vom 17. März 2017, mit welchem die UPC einen Zugang der Swisscom-Gruppe zum "MySports"-Angebot sowie eine Sublizenzierung der Eishockeyrechte abgelehnt habe, zum Anlass genommen, Anzeige bei der WEKO zu erstatten und nicht mehr zu vereinbarten Gesprächen mit der UPC zu erscheinen. Allerdings seien die Verhandlungen im Jahr 2018 wieder aufgenommen worden. Diese Verhandlungen seien in der Folge in eine Verzögerungsstrategie der UPC umgedeutet worden. Mit diesem Vorwurf sei die Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgängig konfrontiert worden. Auch seien keine konkreten Verzögerungshandlungen der UPC benannt worden. Im Verfügungsentwurf des Sekretariats, zu dem die Beschwerdeführerin habe Stellung nehmen können, sei ihr eine direkte Verweigerung vorgeworfen worden. Erst in der Sanktionsverfügung sei die WEKO alsdann zum Schluss gelangt, im Zeitraum ab der Wiederaufnahme der Verhandlungen mit der Swisscom-Gruppe habe die Beschwerdeführerin eine Verzögerungsstrategie verfolgt. Vorgeworfen werde ihr also nicht mehr eine Ablehnungshandlung, die es im fraglichen Zeitraum auch nicht gegeben habe, sondern eine Verzögerungshandlung. Darüber sei Beweis zu führen und damit sei das beschuldigte Unternehmen vorgängig zu konfrontieren. Es liege daher eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Im Übrigen folge aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör von Art. 29 Abs. 2 BV, dass die Parteien vom Rechtsstandpunkt der Behörde nicht überrascht werden dürften. Dabei sei zu beachten, dass im Kartellverfahren gemäss Art. 30 Abs. 2 KG ein eigenständiger gesetzlicher Anspruch auf eine schriftliche Stellungnahme zum Verfügungsentwurf bestehe, der über den verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch hinausgehe. Eine Gewährung des rechtlichen Gehörs sei allein schon geboten gewesen, da die WEKO die Sanktionsverfügung im Vergleich zum 59-seitigen Verfügungsentwurf des Sekretariats um 39 Seiten auf 98 Seiten erweitert habe.

5.2. Die Wettbewerbskommission entscheidet auf Antrag des Sekretariats mit Verfügung über die zu treffenden Massnahmen oder die Genehmigung einer einvernehmlichen Regelung (vgl. Art. 30 Abs. 1 KG). Die am Verfahren Beteiligten können laut Art. 30 Abs. 2 Satz 1 KG schriftlich zum Antrag des Sekretariats Stellung nehmen. Die Wettbewerbskommission kann eine Anhörung beschliessen und das Sekretariat mit zusätzlichen Untersuchungsmassnahmen beauftragen (vgl. Art. 30 Abs. 2 Satz 2 KG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Wettbewerbskommission allerdings nicht an die Begründung des Verfügungsentwurfs ihres Sekretariats gebunden, sodass sie im Rahmen ihrer Verfügung ohne Weiteres davon abweichen darf (vgl. Urteil 2A.430/2006 vom 6. Februar 2007 E. 7.2). Die Möglichkeit gemäss Art. 30 Abs. 2 Satz 1 KG, schriftlich zum Antrag des Sekretariats Stellung zu nehmen, ist eine Erweiterung des nach der Verfassung und dem Verwaltungsverfahrensgesetz bestehenden Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 129 II 497 E. 2.2; Urteil 2A.492/2002 vom 17. Juni 2003 E. 3.4). Denn Art. 29 Abs. 2 BV räumt den verfahrensbeteiligten Parteien nicht das Recht ein, sich zu jedem möglichen Ergebnis zu äussern, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird. Es genügt, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1; 132 II 257 E. 4.2).

5.3. Die Vorinstanz stellt fest, das Sekretariat habe in seinem Antrag vom 17. Dezember 2019 Folgendes festgehalten (vgl. E. 4.1.3 des angefochtenen Urteils) :

"Spätestens mit dem Schreiben von UPC vom 17. März 2017 [...] liegt gegenüber Swisscom eine Ablehnungshandlung vor. Es ist allerdings nicht auszuschliessen, dass UPC gegenüber Swisscom schon vor diesem Zeitpunkt eine Hinhaltetaktik verfolgt und damit das Tatbestandselement der Ablehnungshandlung erfüllt hat. Im Zweifel ist jedoch zu Gunsten von UPC von einer Ablehnung und damit der Vollendung des Tatbestandsmerkmals der Geschäftsverweigerung spätestens mit Schreiben von UPC vom 17. März 2017 auszugehen."

In der Folge, so die Vorinstanz weiter, habe die WEKO die (Sanktions-) Verfügung vom 7. September 2020 wie folgt begründet (vgl. E. 4.1.3 des angefochtenen Urteils) :

--..] Somit spielt es keine Rolle, dass nach der direkten Geschäftsverweigerung durch das Schreiben vom 17. März 2017 UPC und Swisscom erneut Verhandlungen aufgenommen haben. Wie sich zeigt, waren diese Verhandlungen nicht von einem Abschlusswillen seitens UPC vor Sommer 2020 geprägt.

-..] Alle vorangehend genannten Indizien ergeben zusammen ein konsistentes Gesamtbild, wonach UPC auch nach der direkten Verweigerung vom 17. März 2017 zumindest für die ersten drei Saisons Swisscom die fraglichen Eishockeyinhalte vorenthalten wollte. Daran bestehen keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel. Es erscheint daher in Würdigung aller Umstände als zweifelsfrei nachgewiesen, dass UPC trotz Verhandlungen nicht gewillt war, die fraglichen Eishockeyinhalte Swisscom vor der Saison 2020/21 zu überlassen."

5.4. Aus den vorinstanzlichen Feststellungen ergibt sich, dass bereits der Antrag des Sekretariats vom 17. Dezember 2019 neben der Ablehnungshandlung eine mögliche Hinhaltetaktik respektive Verzögerungsstrategie thematisiert hat. Das Sekretariat hat zugunsten der Beschwerdeführerin lediglich offengelassen, ob Letztere "schon vor diesem Zeitpunkt [d. h. vor dem 17. März 2017] eine Hinhaltetaktik verfolgt" habe. Für die Zeit nach dem 17. März 2017 lässt sich im Antrag des Sekretariats durchaus der Vorwurf einer Verzögerungsstrategie erkennen. Dazu hat die Beschwerdeführerin denn auch Stellung genommen: Wie die Vorinstanz unbestritten festhält (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), habe die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2020 zum Antrag des Sekretariats bestritten, die Zugangsgewährung ungerechtfertigt verzögert zu haben, wobei sie sich auch auf Ereignisse nach dem 17. März 2017 bezogen habe. Zudem habe ein Vertreter der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 17. August 2020 ausführlich Auskunft zu den Verhandlungen mit den Beschwerdegegnerinnen gegeben. Dabei habe er sich ausdrücklich nicht auf den Zeitraum von 2016 bis 2017, sondern ab Frühjahr 2018 berufen (vgl. E. 4.1.4 des angefochtenen Urteils). Folglich hat sich die Beschwerdeführerin zu den (tatsächlichen) Grundlagen der Verfügung der WEKO vom 7. September 2020 vor dessen Erlass umfassend äussern und ihre Standpunkte zu den Geschehnissen ab dem 17. März 2017 einbringen können.

5.5. Im Weiteren trägt die Beschwerdeführerin zwar zutreffend vor, dass die WEKO von der (rechtlichen) Begründung des Verfügungsentwurfs ihres Sekretariats abgewichen und die Verfügung vom 7. September 2020 gegenüber dem Verfügungsentwurf erheblich umfangreicher sei.

5.5.1. Die Beschwerdeführerin lässt indes ausser Acht, dass die WEKO nicht an die Begründung des Verfügungsentwurfs ihres Sekretariats gebunden ist (vgl. Urteil 2A.430/2006 vom 6. Februar 2007 E. 7.2). Überdies räumt Art. 30 Abs. 2 Satz 1 KG den am Verfahren beteiligten Personen lediglich die Möglichkeit ein, schriftlich zum Antrag des Sekretariats Stellung zu nehmen. Hingegen ist eine Stellungnahme zur Verfügung der WEKO im Grundsatz nicht vorgesehen. Solange sich die WEKO in ihrer Verfügung mit demselben Tatvorwurf wie das Sekretariat im Verfügungsentwurf befasst und den Vorwurf in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen gleich würdigt, sodass das Dispositiv in materieller Hinsicht nicht angepasst wird, besteht im Lichte von Art. 30 Abs. 2 Satz 1 KG sowie unter dem Gesichtspunkt des Gehörsanspruchs im Grundsatz keine Veranlassung, die betroffenen Personen neuerlich (schriftlich) anzuhören (vgl. auch Zirlick/Tagmann, in: Amstutz/Reinert [Hrsg.], Basler Kommentar, Kartellgesetz, 2. Aufl. 2022, N. 31 f. und N. 35 zu Art. 30 KG). In Bezug auf die Rechtsanwendung anerkennt die Rechtsprechung denn auch bloss dann einen Anspruch auf vorgängige Stellungnahme, wenn eine Behörde ihren Entscheid auf eine Argumentation stützen will, die im bisherigen Verfahren nicht Thema war und mit der vernünftigerweise nicht gerechnet werden musste (vgl. BGE 150 I 174 E. 4.1; 148 II 73 E. 7.3.1; 145 I 167 E. 4.1; 131 V 9 E. 5.4.1; zum Überraschungsverbot siehe auch Urteil 2D_4/2025 vom 28. April 2025 E. 3.2.1-3.2.4).

5.5.2. Wie die Vorinstanz zu Recht anführt, beruht die Verfügung vom 7. September 2020 wie bereits der Verfügungsentwurf auf dem Tatvorwurf der Verweigerung von Geschäftsbeziehungen gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a KG. Dabei gründet der Tatvorwurf in tatsächlicher Hinsicht sowohl im Verfügungsentwurf als auch in der Verfügung vom 7. September 2020 auf den Sachverhaltskomplexen "Ablehnungshandlung" einerseits und "Hinhaltetaktik" respektive "Verzögerungsstrategie" andererseits. Ausserdem haben am 17. August 2020 Anhörungen vor der WEKO stattgefunden. Dass die anlässlich der Anhörung gewonnenen Eindrücke Eingang in die Verfügung finden und eine allenfalls differenziertere Sichtweise als das Sekretariat in seinem Antrag vom 17. Dezember 2019 zutage fördert, ist gesetzgeberisch gewollt, zumal die Anhörung durch die WEKO gemäss Art. 30 Abs. 2 Satz 2 KG nach der Antragsstellung durch das Sekretariat erfolgt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die von der WEKO vorgenommene Abweichung in der (rechtlichen) Begründung nicht wesentlich ist und sich auch nicht sanktionserhöhend ausgewirkt hat. Gegenüber dem Antrag des Sekretariats hat die WEKO die Sanktion vielmehr von Fr. 30'421'733.-- auf Fr. 29'995'979.-- leicht reduziert (vgl. auch E. 4.1.5 des angefochtenen Urteils).

5.5.3. Nach dem Dargelegten liegt keine Verletzung von Art. 30 Abs. 2 KG sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV vor.

5.6. Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf Art. 6 EMRK ausserdem eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend.

5.6.1. Die kartellrechtlichen Sanktionen nach Art. 49a KG haben einen strafrechtlichen respektive strafrechtsähnlichen Charakter. Die Garantien von Art. 6 EMRK und Art. 7 EMRK sowie Art. 30 BV und Art. 32 BV sind bei solchen Sanktionen entsprechend anwendbar (vgl. BGE 139 I 72 E. 2.2.2; vgl. auch BGE 143 II 297 E. 9.1). Über ihre Tragweite ist jeweils bei der Prüfung der einzelnen Garantien zu befinden (vgl. BGE 139 I 72 E. 2.2.2 i.f.), denn das kartellrechtliche Verfahren bleibt ein Verwaltungsverfahren. Die Anwendbarkeit der strafrechtsähnlichen Grundsätze stützt sich direkt auf die EMRK und nicht auf das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (SR 313.0), das Strafgesetzbuch (SR 311.0) oder die Strafprozessordnung (SR 312.0). Diese innerstaatlichen Erlasse sind nicht anwendbar (vgl. BGE 148 II 182 E. 3.3.3; Urteile 2C_698/2021 vom 5. März 2024 E. 5.3; 2C_596/2019 vom 2. November 2022 E. 6.4.1). Der Anklagegrundsatz ist indes nicht nur in Art. 9 StPO kodifiziert, sondern wird auch aus Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und lit. b EMRK abgeleitet (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2).

5.6.2. Insofern greift es zu kurz, wenn die Vorinstanz die Verfahrensgarantie des Anklagegrundsatzes pauschal für nicht anwendbar erklärt, da die Strafprozessordnung im Kartellverwaltungsverfahren nicht einschlägig sei (vgl. E. 4.1.9 i.f. des angefochtenen Urteils). Zwar ist der Anklagegrundsatz nach dem strafprozessualen Massstab nicht anwendbar. Jedoch ist dem Grundsatz in einer funktional modifizierten Form - d. h. im Sinne eines Rechts auf Information - auch im Kartellverwaltungsverfahren Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des EGMR Pélissier und Sassi gegen Frankreich vom 25. März 1999, Nr. 25444/94, § 52 f.; vgl. auch BGE 139 I 72 E. 2.2.2 i.f.). Dieser Tragweite der Garantie nach Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und lit. b EMRK sowie Art. 32 BV schenkt die WEKO - nach dem bereits Ausgeführten (vgl. E. 5.4 f. hiervor) - vorliegend ohne Weiteres genügend Beachtung. Der Beschwerdeführerin war der Gegenstand des Untersuchungsverfahrens bekannt. Der Verfügungsentwurf (Anklage) hat den der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Tatvorwurf (Verweigerung der Geschäftsbeziehungen) so präzise umschrieben, dass dieser in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert war. Es war für die Beschwerdeführerin klar, dass sich der Tatvorwurf einerseits auf eine Ablehnungshandlung und andererseits auf eine Hinhaltetaktik stützt. Dazu äusserte sie sich denn auch im Rahmen des Untersuchungsverfahrens. Damit wurde dem Zweck des Rechts auf Information hinreichend Nachachtung verschafft.

5.6.3. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung von Art. 6 EMRK und Art. 32 BV vor.

Die Beschwerdeführerin beanstandet im Weiteren eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 9 BV im Zusammenhang mit dem behördlichen Verhalten beim Rechteerwerb und der nachgelagerten Rechteverwertung.

6.1. Die Beschwerdeführerin trägt vor, die damalige UPC habe die Rechte für die strittigen Eishockeyübertragungen in einem von der WEKO eng begleiteten, freien und fairen Bieterverfahren, an dem auch die Swisscom-Gruppe teilgenommen habe, exklusiv erworben. Die zeitlich befristete exklusive Vermarktung von Sportübertragungen im Bezahlfernsehen sei im europäischen Ausland eine gängige und von den europäischen Wettbewerbsbehörden auf der Stufe der TV-Anbieterinnen anerkannte Praxis. Das widersprüchliche und zu Wettbewerbsverzerrungen längs der Wertschöpfungskette führende Vorgehen der WEKO, die die exklusive Vermarktung der Übertragungsrechte auf der vorgelagerten Marktstufe zugelassen, aber auf der nachgelagerten Marktstufe verboten habe, sei mit dem Schutz des Vertrauens der Rechteerwerberin im Sinne von Art. 9 BV in die Zulässigkeit einer bestimmungsgemässen Nutzung der exklusiv vergebenen Rechte nicht zu vereinbaren. Indem die WEKO im Sommer 2016 die Vergabe der Eishockeyübertragungsrechte nicht beanstandet habe, habe sie eine Vertrauensgrundlage für die Rechtmässigkeit der nachgelagerten Rechteverwertung geschaffen.

6.2. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf den Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Person berührende Angelegenheit bezieht. Vorausgesetzt ist im Weiteren, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage hat vertrauen dürfen und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Ausserdem scheitert die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1; 129 I 161 E. 4.1; Urteil 2C_512/2023 vom 5. Juni 2024 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 150 I 183).

6.3. Mit dem Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach die zeitlich befristete exklusive Vermarktung von Sportübertragungen im Bezahlfernsehen im europäischen Ausland eine gängige und von den europäischen Wettbewerbsbehörden auf der Stufe der TV-Anbieterinnen anerkannte Praxis sei, hat sich das Bundesgericht bereits im Verfahren 2C_561/2022 befasst. Es hat festgehalten, dass im europäischen Ausland lediglich auf der Ebene der Rechtevergabe eingegriffen worden sei, weil in jenen Jurisdiktionen kein vergleichbares wettbewerbsrechtliches Problem bei der Rechteverwertung auf der TV-Plattformebene wie in der Schweiz bestanden habe (vgl. Urteil 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E. 7.4.2). Dass sich an dieser Ausgangslage etwas geändert haben sollte, ist nicht ersichtlich.

6.3.1. Die Wertschöpfungskette im Fernsehsektor zeichnet sich im Wesentlichen durch drei aufeinanderfolgende Produktionsschritte respektive Ebenen aus. Auf der ersten Ebene, der sogenannten "Contentebene", werden Inhalte produziert, die Elemente oder Vorleistungen von Sendungen und Fernsehprogrammen sind. Die Signalproduktion für die Programmausstrahlung erfolgt durch Verwertungsunternehmen oder Programmveranstalterinnen. Die zweite Ebene, die sogenannte "Programmebene", umfasst die Beschaffung der Inhalte und ihre Zusammenstellung zu einem fortlaufenden, inhaltlich zusammenhängenden Fernsehprogramm durch die Programmveranstalterinnen, gegliedert in die Programmarten Free-TV und Pay-TV. Im Pay-TV werden Programminhalte von den Programmveranstalterinnen gegen Bezahlung ausgestrahlt, wobei zwischen der Einzelvermarktung bestimmter Inhalte ("pay per view") und der Pauschalvermarktung eines vollständigen Fernsehkanals oder mehrerer Kanäle ("pay per channel") zu unterscheiden ist. Zudem gibt es die Möglichkeit, über einen Videodienst Filme auf Abruf ("video on demand") zu betrachten. Auf der dritten Ebene, der sogenannten "Distributionsebene" (auch "Multiplikationsebene"), erfolgt die Programmübermittlung respektive die Übertragung der Fernsehsignale (analog oder digital, verschlüsselt oder entschlüsselt) an die Zuschauer. Auf dieser Ebene werden auch die Bündelung von Programmen zu Programmpaketen und das Abonnementmanagement angesiedelt (vgl. Urteil 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E. 5.1.1).

6.3.2. Die Beschwerdeführerin nimmt - wie auch die Beschwerdegegnerinnen - vertikal vollständig integriert am Wettbewerb auf sämtlichen Ebenen der Wertschöpfungskette teil. Sie beschafft auf der Contentebene die medialen Verwertungsrechte und bereitet diese auf. Auf der Programmebene stellt sie die Programme für ihren Sportsender "Mysports" zusammen und als Kabelnetzbetreiberin leitet sie auf der Distributionsebene das Signal des "MySports"-Programms über ihre TV-Plattform an die TV-Kunden weiter (vgl. E. 5.3 des angefochtenen Urteils; vgl. auch Urteil 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E. 5.1 und E. 7.4.3). Diese Ausgangslage bildet die wettbewerbsrechtliche Grundproblematik auf der Ebene der Rechteverwertung. Für die WEKO hat angesichts der vertikalen Integration der Beschwerdeführerin, wie bereits bei den Beschwerdegegnerinnen, ohne Weiteres Veranlassung bestanden, auf der Ebene der Rechteverwertung einzugreifen (vgl. Urteil 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E. 5.1; vgl. auch BGE 146 II 217 E. 5.2).

6.3.3. Der Umstand, dass die WEKO vorliegend die Vergabe der Übertragungsrechte im Rahmen des Bieterverfahrens durch den Eishockeyverband "begleitet" und die Modalitäten der Rechtsvergabe nicht beanstandet habe, wie die Beschwerdeführerin vorträgt, zeitigt keine Wirkung auf die vorgenannten wettbewerbsrechtlichen Unzulänglichkeiten auf der Ebene der Rechteverwertung. Der Rechteerwerb lässt sich von der Rechteverwertung in zeitlicher sowie sachlicher Hinsicht klar abgrenzen. Auch sind auf den beiden Ebenen unterschiedliche Personen involviert und betroffen. Die WEKO hat nur dann einzugreifen, wenn ein Anhaltspunkt für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt (vgl. Urteil 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E. 7.4.1). Gibt es bei der Rechtsvergabe keine solchen Anhaltspunkte, besteht für die WEKO keine Veranlassung, mit Massnahmen zu intervenieren. Damit trifft die WEKO indes keine Aussage darüber, ob auf der nachgelagerten Ebene der Rechteverwertung Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung bestehen.

6.4. Entsprechend ist die vorinstanzliche Auffassung zu bestätigen, wonach die WEKO mit der fehlenden Intervention anlässlich der Rechtevergabe keine Vertrauensgrundlage für die nachgelagerte Ebene der Rechteverwertung geschaffen hat. Es liegt keine Verletzung des Vertrauensschutzes im Sinne von Art. 9 BV vor.

III. Verweigerung der Geschäftsbeziehungen

Nach Art. 7 aAbs. 1 KG verhalten sich marktbeherrschende Unternehmen unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen. Art. 7 KG ist per 1. Januar 2022 geändert worden (vgl. AS 2021 576, S. 1; vgl. auch E. 9.2 hiernach). Im vorliegenden Verfahren ist noch die alte Fassung vom 6. Oktober 1995 anwendbar, da die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten mangels einer anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung im Grundsatz nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens - d. h. im Zeitpunkt der Verfügung vom 7. September 2020 - zu beurteilen ist (vgl. BGE 150 II 390 E. 4.3; 149 II 187 E. 4.4; vgl. auch Urteile 2C_276/2024 und 2C_469/2024 vom 21. Juli 2025 E. 4; 2C_341/2023 vom 30. April 2025 E. 4.1, zur Publikation vorgesehen).

7.1. Das Kartellgesetz enthält keine Definition des Begriffs "Markt", obwohl es mehrfach darauf Bezug nimmt. Stattdessen wird der Begriff in Art. 11 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4) näher erläutert, indem die Bestimmung eine Definition der Begriffe "sachlich relevanter Markt" und "räumlich relevanter Markt" enthält (vgl. Urteile 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E. 8.2; 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 8.1). Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Art. 11 Abs. 3 VKU bei der Prüfung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung analog anzuwenden. Bevor sich die Marktmacht beurteilen lässt, ist daher der relevante sachliche, räumliche und zeitliche Markt zu definieren (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.1; Urteile 2C_244/2022 vom 23. Januar 2025 E. 7.1, zur Publikation vorgesehen; 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 8.1; 2C_113/2017 vom 12. Februar 2020 E. 5.1; vgl. auch BGE 146 II 217 E. 9.2.1; zum sachlich relevanten Markt im Besonderen siehe Urteile 2C_244/2022 vom 23. Januar 2025 E. 7.2, zur Publikation vorgesehen; 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E. 8.2.1 f.; 2C_113/2017 vom 12. Februar 2020 E. 5.2.1 f.).

7.2. Nach Art. 4 Abs. 2 KG gelten als marktbeherrschende Unternehmen einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten, insbesondere wenn diese keine zumutbaren Ausweichmöglichkeiten haben. Entscheidend ist die Möglichkeit des unabhängigen Verhaltens eines Unternehmens in einem bestimmten Markt. Marktbeherrschende Unternehmen können in wichtigen Belangen entscheidende Wettbewerbsparameter ohne Rücksicht auf Mitbewerber respektive Kunden nach eigenem Gutdünken festlegen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.3.1; Urteil 2C_244/2022 vom 23. Januar 2025 E. 8.1, zur Publikation vorgesehen; vgl. auch BGE 139 II 316 E. 6.1). Mit der Änderung des Kartellgesetzes im Jahre 2003 hat der Gesetzgeber zudem verdeutlicht, dass nicht allein auf Marktstrukturdaten abzustellen ist, sondern auch konkrete Abhängigkeitsverhältnisse zu prüfen sind (vgl. Botschaft über die Änderung des Kartellgesetzes vom 7. November 2001, BBI 2002 2022 ff., S. 2045). Eine marktbeherrschende Stellung lässt sich nicht anhand fixer Kriterien bestimmen, sondern ist im Einzelfall mit Blick auf die konkreten Verhältnisse auf dem relevanten Markt zu entscheiden (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.3.1; Urteile 2C_244/2022 vom 23. Januar 2025 E. 8.4, zur Publikation vorgesehen; 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E. 9.2; 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 9.1; 2C_113/2017 vom 12. Februar 2020 E. 5.1). Massgebend für die Beurteilung der Stellung eines Unternehmens auf dem relevanten Markt ist eine wertende Beurteilung aller relevanten Aspekte, die im Einzelfall für oder gegen die Möglichkeit eines unabhängigen Verhaltens sprechen (vgl. Urteil 2C_113/2017 vom 12. Februar 2020 E. 5.5.1; vgl. auch Urteil 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 9.1).

7.3. Das Kartellrecht verbietet eine marktbeherrschende Stellung nicht und eine solche ist für sich allein auch nicht missbräuchlich, besteht doch der Sinn des Wettbewerbs gerade darin, durch Markterfolg und internes Wachstum eine dominierende Stellung zu erreichen. Marktbeherrschung wird dann problematisch, wenn, wie Art. 7 aAbs. 1 KG festhält, als qualifizierendes Element eine unzulässige Verhaltensweise hinzutritt, weshalb das marktbeherrschende Unternehmen eine besondere Verantwortung für sein Marktverhalten trägt (vgl. zum Ganzen BGE 146 II 217 E. 4.1; 139 I 72 E. 10.1.1; Urteile 2C_244/2022 vom 23. Januar 2025 E. 9.2, zur Publikation vorgesehen; 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E. 6.1 ff.; 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 5.1 f.). Als solche Verhaltensweise fällt laut Art. 7 Abs. 2 lit. a KG insbesondere die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre) in Betracht.

7.3.1. Die Geschäftsbeziehung kann direkt (ausdrücklich, explizit) oder indirekt (z. B. mit einem Ausweichmanöver, Verzögerungsstrategien oder der Forderung unangemessener Geschäftsbedingungen) verweigert werden (vgl. Amstutz/Carron, in: Amstutz/Reinert [Hrsg.], Kartellgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2022, N. 217 zu Art. 7). Der Tatbestand von Art. 7 Abs. 2 lit. a KG setzt im Weiteren grundsätzlich voraus, dass das strittige Gut für die wirksame Teilnahme am Wettbewerb auf einem benachbarten oder nachgelagerten Markt unerlässlich ist, da zumutbare Alternativen fehlen (vgl. BGE 139 II 316 E. 7; 129 II 497 E. 6.5.1; Urteil 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E. 10.4). Ein Gut ist insbesondere dann unerlässlich ("indispensable"; vgl. BGE 139 II 316 E. 7) und damit objektiv notwendig, wenn die Marktgegenseite ohne dieses Gut am Wettbewerb nicht mehr wirksam teilnehmen kann. Hierfür ist es ausreichend, dass der Wettbewerb behindert wird, da dann der wirksame Wettbewerb nicht mehr gewährleistet ist. Insofern stellt Art. 7 Abs. 2 lit. a KG eine ausdrücklich geregelte Form des Behinderungsmissbrauchs im Sinne von Art. 7 aAbs. 1 KG dar. Eine gänzliche Beseitigung des Wettbewerbs im Sinne einer eigentlichen Marktverschliessung oder eines drohenden Marktausschlusses ist zur Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich (vgl. Urteil 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E. 10.4).

7.3.2. Zu prüfen ist, ob das marktbeherrschende Unternehmen sich weigert, Geschäftsbeziehungen zu unterhalten, obwohl das verweigerte Gut für die Geschäftstätigkeit der Marktgegenseite unerlässlich ist. Die Verweigerung muss sodann wettbewerbsbehindernde Wirkung haben, wobei die Verweigerung der Geschäftsbeziehung kausal für die wettbewerbsbehindernde Wirkung sein muss (vgl. Urteil 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E. 10.2; vgl. auch BGE 139 II 316 E. 7; 129 II 497 E. 6.5.1). Die bloss abstrakte Gefahr einer Wettbewerbsbeeinträchtigung stellt noch keine Wettbewerbsbehinderung dar. Erforderlich ist eine tatsächliche, auf den Umständen des konkreten Falls beruhende Eignung des Verhaltens, den Wettbewerb zu behindern (vgl. Urteil 2C_244/2022 vom 23. Januar 2025 E. 10.2.2 und E. 10.3, zur Publikation vorgesehen; vgl. auch E. 8.5.1 hiernach). Ferner ist zu beurteilen, ob sich die Verweigerung durch "legitimate business reasons" rechtfertigen lässt. Die sachlichen Gründe zur Rechtfertigung eines Behinderungs- oder eines Ausbeutungsmissbrauchs müssen vom marktbeherrschenden Unternehmen hinreichend detailliert vorgetragen werden. Eine pauschale Aussage genügt nicht (vgl. BGE 146 II 217 E. 4.2 i.f.; 139 I 72 E. 10.4.2 i.f.).

7.3.3. Für die Auslegung von Art. 7 KG kann auch auf die Literatur und Praxis zu Art. 102 der konsolidierten Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV; ABl. C 115 vom 9. Mai 2008, S. 47) zurückgegriffen werden, da sich die unzulässigen Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen nach Art. 7 KG grundsätzlich an Art. 102 AEUV orientieren (vgl. BGE 139 I 72 E. 8.2.3; Urteil 2C_244/2022 vom 23. Januar 2025 E. 10.2, zur Publikation vorgesehen; vgl. auch BGE 143 II 297 E. 6.2.3). Liegen im Wesentlichen gleiche Sachlagen vor, kann primär davon ausgegangen werden, dass sie gleich beurteilt werden sollen (vgl. BGE 146 II 217 E. 4.3; 139 I 72 E. 8.2.3; Urteile 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 5.4; 2C_596/2019 vom 2. November 2022 E. 8.2.3). Davon geht implizit auch das Abkommen vom 17. Mai 2013 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts (SR 0.251.268.1) im dritten Erwägungsgrund aus, da "die Systeme der Schweiz und der [Europäischen] Union für die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts auf denselben Grundsätzen beruhen und vergleichbare Vorschriften enthalten".

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 7 Abs. 2 lit. a KG. Es liege keine unzulässige Verweigerung von Geschäftsbeziehungen vor.

8.1. Die Beschwerdeführerin führt aus, Hintergrund des vorliegenden Verfahrens bilde ein Zweiparteienstreit zwischen der damaligen UPC und der Swisscom-Gruppe über den gegenseitigen Zugang zu Sportinhalten im Pay-TV. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 habe die Swisscom-Gruppe um Zugang zum "MySports"-Angebot von UPC ersucht. Ebenfalls mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 habe die Swisscom-Gruppe eine Offerte für den Zugang zum D.________-Sportangebot unterbreitet, welches von der UPC jedoch als diskriminierend und nicht marktgerecht zurückgewiesen worden sei. Auf eine Gegenofferte der UPC vom 24. Oktober 2016 sei die Swisscom-Gruppe nicht eingegangen. Der UPC, so die Beschwerdeführerin weiter, sei es nicht zuzumuten gewesen, der Gegenseite Zugang zum eigenen Sportangebot zu gewähren. Bei den strittigen Spielübertragungen handle es sich auch nicht um ein objektiv notwendiges Gut, für welches gestützt auf Art. 7 Abs. 2 lit. a KG eine Kontrahierungspflicht bestünde. Die Annahme, die Swisscom-Gruppe könne ohne Schweizer Eishockeyübertragungen nicht wirksam am Wettbewerb auf dem TV-Plattformmarkt teilnehmen, sei angesichts des umfassenden Sportangebots der Swisscom-Gruppe im Untersuchungszeitraum abwegig, zumal die strittigen Spielübertragungen ohnehin in substanziellem Umfang in der Netzinfrastruktur der Swisscom-Gruppe über das Internet und Free-TV zugänglich gewesen seien. Es interessiere sich nur eine Minderheit des Gesamtpublikums für Eishockey. Die Swisscom-Gruppe habe im Untersuchungszeitraum denn auch keine Marktanteile verloren, sondern ihre Marktführerschaft weiter ausgebaut, und sei in der Lage gewesen, sich als grösste Anbieterin von Sportübertragungen und als "Nummer 1" im Bezahlfernsehen anzupreisen.

8.2. Die Beschwerdeführerin setzt sich in der bundesgerichtlichen Beschwerde nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur vorliegend relevanten Marktabgrenzung (vgl. dazu E. 7.1 hiervor) und Marktstellung respektive Marktbeherrschung (vgl. dazu E. 7.2 hiervor) auseinander. Die Vorinstanz bestätigt denn auch zu Recht den von der WEKO abgegrenzten Markt für die Bereitstellung von Schweizer Eishockeyübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV (vgl. Urteil 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E. 8.3-8.9; E. 6 des angefochtenen Urteils). Die Vorinstanz hält im Weiteren - angesichts des Marktanteils der Beschwerdeführerin von 100 % während des gesamten Untersuchungszeitraums - zutreffend für erstellt, dass die Beschwerdeführerin auf dem Markt für die Bereitstellung von Schweizer Eishockeyübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV eine beherrschende Stellung innehatte. Diese Marktstellung erlangte die Beschwerdeführerin durch den am 1. Juli 2016 erfolgten Erwerb der ab der Saison 2017/18 für fünf Jahre geltenden Verwertungsrechte (vgl. E. 7 des angefochtenen Urteils). Demgegenüber beanstandet die Beschwerdeführerin ausführlich die vorinstanzliche Anwendung von Art. 7 KG (vgl. dazu E. 7.3 hiervor). Sie trägt in diesem Zusammenhang Sachverhaltsrügen vor (vgl. E. 8.3 hiernach) und kritisiert die rechtliche Würdigung der Tatbestandsmerkmale von Art. 7 Abs. 2 lit. a KG durch die Vorinstanz (vgl. E. 8.4 ff. hiernach).

8.3. Zunächst ist auf die Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerin einzugehen. Sämtliche Sachverhaltsrügen zielen auf die Dauer des gegebenenfalls wettbewerbswidrigen Verhaltens.

8.3.1. Nach den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen ist erstellt, dass B.________ mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 die Beschwerdeführerin um eine Offerte zur Verbreitung und Vermarktung des Sportangebots "MySports" auf den Swisscom TV-Plattformen ersucht hat und in der Folge mehrere Treffen zwischen den Parteien stattgefunden haben. Im Antwortschreiben vom 17. März 2017 habe die Beschwerdeführerin gegenüber den Beschwerdegegnerinnen erklärt, dass sie von einer Verbreitung von "MySports" auf den Swisscom TV-Plattformen sowie von einer Sublizenzierung der Eishockeyrechte absehe. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, hat die Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben klar zum Ausdruck gebracht, dass sie mit den Beschwerdegegnerinnen keine Geschäftsbeziehungen unterhalten wolle (vgl. E. 9.2.1 des angefochtenen Urteils).

Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren kritisiert die Beschwerdeführerin hingegen die Feststellungen zu ihrem Verhalten im Nachgang zum Schreiben vom 17. März 2017. Dabei macht sie im Wesentlichen geltend, die (direkte) Verweigerung von Geschäftsbeziehungen habe spätestens mit dem Beginn der Vertragsverhandlungen zwischen den Beschwerdegegnerinnen und ihr ab dem 30. Oktober 2018 geendet. Es seien ihr danach keine konkreten Verzögerungshandlungen nachgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin stellt damit in Abrede, dass sie eine Hinhaltetaktik respektive Verzögerungsstrategie verfolgt habe, die als indirekte Geschäftsverweigerung gewertet werden könne. Dennoch gehe die Vorinstanz davon aus, dass das wettbewerbswidrige Verhalten vom 17. März 2017 bis zum 5. Februar 2020 gedauert habe.

8.3.2. Ausgangspunkt der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist eine Aussage des ehemaligen CEO von UPC, der zufolge "UPC will not sub-license the hockey rights, but will use them as a competitive tool against Swisscom". Im Weiteren weist die Vorinstanz auf die Aussagen des "MySports"-Programmverantwortlichen anlässlich einer Anhörung im Jahr 2017 vor der WEKO hin, wonach die Beschwerdeführerin "als new-entrant [...] Monopolstrukturen aufbrechen [möchte]. Eine unmittelbare Offerte würde dem entgegenstehen - deshalb sicherlich nicht zum heutigen Zeitpunkt. Allenfalls kann die Diskussion in 3 Jahren (langfristig) geführt werden, aber nicht zum heutigen Zeitpunkt" (E. 9.2.2.2 des angefochtenen Urteils). Die Vorinstanz setzt sich ausführlich mit der Relativierung der Aussagen durch die Beschwerdeführerin auseinander und anerkennt auch, dass zwischen der Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegnerinnen ab Ende Oktober 2018 Gespräche stattfanden, die in eine Vereinbarung datierend vom 16./17. Juli 2020 mündeten (vgl. E. 9.2.2.3 des angefochtenen Urteils).

Im Lichte der beiden eindeutigen Aussagen ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach die Beschwerdeführerin eine Hinhaltetaktik respektive eine Verzögerungsstrategie verfolgt habe, allerdings nicht unhaltbar (vgl. E. 3 hiervor). Daran vermögen auch die Hinweise der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, dass die beiden (zitierten) Personen bei der Wiederaufnahme der Verhandlungen mit den Beschwerdegegnerinnen im Oktober 2018 nicht mehr für die Beschwerdeführerin tätig gewesen seien und die Beschwerdegegnerinnen die Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin nie bemängelt hätten.

8.3.3. Die WEKO hat das Ende der Verzögerungsstrategie und damit der (indirekten) Verweigerung der Geschäftsbeziehung noch auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 16./17. Juli 2020 festgelegt, da, wie sie vor Bundesgericht erneut ausführt, ihrer Ansicht nach die Geschäftsverweigerung erst mit Erhalt des verweigerten Produkts endet. Dagegen sieht die Vorinstanz die Hinhaltetaktik per 5. Februar 2020 als beendet an. Hintergrund dieser vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist der Umstand, dass die Verhandlungen zwischen dem 27. Februar 2019 und dem 5. Februar 2020 ruhten, da am 27. Februar 2019 das Vorhaben von Sunrise bekannt wurde, die UPC zu übernehmen. Nach dem Scheitern des Fusionsvorhabens wurden die Verhandlungen am 5. Februar 2020 wieder aufgenommen (vgl. E. 9.2.2.4 f. des angefochtenen Urteils).

Zwar bringt die Beschwerdeführerin zutreffend vor, dass aus dem angefochtenen Urteil nicht überzeugend hervorgehe und entsprechend nicht nachvollziehbar sei, was die Verhandlungen ab dem 5. Februar 2020 neuerdings als ernsthaft erscheinen liessen. Da die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich jedoch zugunsten der Beschwerdeführerin würdigt, vermag Letztere im Ergebnis keine willkürliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 62 VwVG). Jedenfalls lässt sich aus dieser Unzulänglichkeit nicht ableiten, die Beschwerdeführerin habe auch vor dem 5. Februar 2020 ernsthaft verhandelt und keine Verzögerungsstrategie verfolgt. Da die willkürfrei gewürdigten Anhaltspunkte für eine Hinhaltetaktik respektive Verzögerungsstrategie vor dem 5. Februar 2020 im bundesgerichtlichen Verfahren Bestand haben (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend, aus welchem Grund es zwischen dem 27. Februar 2019 und dem 5. Februar 2020 zu einem Abbruch der Verhandlungen kam und die Verfahrensbeteiligten nicht Hand für eine Teillösung boten (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG).

8.3.4. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach die Beschwerdeführerin ihre Verweigerungshaltung erst am 5. Februar 2020 mit der Wiederaufnahme der Verhandlungen aufgegeben habe, ist nach dem Dargelegten nicht als offensichtlich unrichtig zu beanstanden. Die Vorinstanz hält somit willkürfrei fest, dass ab dem 5. Februar 2020 ernsthafte Verhandlungen stattgefunden hätten (vgl. E. 9.2.2.7 des angefochtenen Urteils). In tatsächlicher Hinsicht ist für das bundesgerichtliche Verfahren somit von einer direkten sowie indirekten Verweigerungshaltung gegenüber den Beschwerdegegnerinnen im Zeitraum vom 17. März 2017 bis zum 5. Februar 2020 auszugehen.

Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Sachverhaltsermittlung eine Verletzung der Unschuldsvermutung von Art. 6 EMRK rügt, ist darauf hinzuweisen, dass dem Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.3 i.f.). Eine unzulässige Umkehr der Beweislast ist im Übrigen nicht zu erkennen.

8.4. In rechtlicher Hinsicht ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin sich weigerte, Geschäftsbeziehungen zu unterhalten, obwohl das verweigerte Gut für die Geschäftstätigkeit der Marktgegenseite - d. h. die Beschwerdegegnerinnen - unerlässlich war (vgl. E. 7.3.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin bestreitet in diesem Zusammenhang, dass die strittigen Eishockeyübertragungen objektiv notwendig gewesen seien. Eishockeyübertragungen seien für eine attraktive TV-Plattform nicht ausschlaggebend. Es habe Ausweichmöglichkeiten im Internet und Free-TV gegeben.

8.4.1. Von Art. 7 Abs. 2 lit. a KG wird sowohl die direkte als auch indirekte Verweigerung von Geschäftsbeziehungen erfasst (vgl. E. 7.3.1 hiervor). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass die von der Vorinstanz auf der Sachverhaltsebene festgestellten und soeben dargelegten Verhaltensweisen nicht als Verweigerung von Geschäftsbeziehungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. a KG zu betrachten sind. Wie im vorinstanzlichen Verfahren ist vor Bundesgericht vielmehr strittig, ob die Schweizer Eishockeyübertragungen im Untersuchungszeitraum ein objektiv notwendiges Gut waren, um auf dem TV-Plattformmarkt wirksam konkurrieren zu können. Die Vorinstanz stellt unbestrittenermassen fest (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), in einer Marktbefragung vom Juni 2013 haben 18 TV-Plattformen auf eine Frage der WEKO zur Verfügbarkeit von Sport-Ligen geantwortet, dass die National League A (Eishockey Schweiz) "sehr wichtig" für die Kundengewinnung und Kundenbindung auf ihrer TV-Plattform sei (vgl. E. 9.3.2 des angefochtenen Urteils). Im Übrigen komme Eishockey in der Schweiz bezüglich des Zuschauerinteresses, der Medienberichterstattung und der generierten Umsätze eine gewichtige Stellung zu und werde neben Fussball als "Hauptsportart" bezeichnet. Selbst die Beschwerdeführerin und ihre Distributionspartner machten vor allem mit Eishockey für "MySports" Werbung, obwohl auf "MySports" auch andere Sportarten wie Fussball, Handball, Basketball, Beachvolleyball, Motorsport und Pferdesportevents gezeigt würden (vgl. E. 9.3.3 des angefochtenen Urteils).

8.4.2. Die Gegendarstellung der Beschwerdeführerin - namentlich der Hinweis, dass dem (Schweizer) Fussball ein noch grösseres Interesse zukomme - vermag die vorinstanzlichen Feststellungen zur Stellung und Bedeutung des Schweizer Eishockeys im relevanten Untersuchungszeitraum nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen lassen (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Es ist nach der Rechtsprechung im Übrigen nicht erforderlich, dass das Sportangebot mit den Eishockeyübertragungen der einzige Grund für die Wahl der TV-Plattform war, sondern lediglich, dass es aufgrund seiner Attraktivität das ausschlaggebende Auswahlkriterium bildete (vgl. auch Urteil 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E. 10.4.1). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Kern mit den Eishockeyübertragungen für "MySports" warb, lässt sich durchaus ableiten, dass der Pay-TV-Kunde dem Schweizer Eishockey eine ausschlaggebende Bedeutung bei der Auswahl der TV-Plattform beimass. Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass in der Praxis der europäischen Wettbewerbsbehörden einzig dem Fussball eine herausragende Stellung eingeräumt werde, nicht aber der Sportart Eishockey, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerdeführerin macht in tatsächlicher Hinsicht keine genauen Angaben zur Stellung und Bedeutung von Eishockey in der EU. Ausserdem besteht, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 6.3 hiervor), in der EU kein vergleichbares wettbewerbsrechtliches Problem auf der Ebene der Rechteverwertung.

8.4.3. Überdies vertritt die Beschwerdeführerin wie im vorinstanzlichen Verfahren die Ansicht, es habe gewisse Eishockeyübertragungen im Free-TV sowie im Internet als Alternativen zu den Übertragungen auf "MySports" gegeben. Mit Blick auf das Free-TV stellt die Vorinstanz fest, dass lediglich eine geringe Anzahl Spiele während den Playoffs ausgestrahlt worden seien. Die Vorinstanz geht diesbezüglich zu Recht von einer ungenügenden Ausweichmöglichkeit aus (vgl. E. 7.3 und E. 9.3.5.4 des angefochtenen Urteils). Mit Bezug auf die Ausweichmöglichkeiten im Internet - die sogenannten "Over-the-Top"-Angebote (nachfolgend: OTT-Angebote) - nimmt die Vorinstanz eine differenzierte Würdigung vor, der zu folgen ist (vgl. E. 9.3.5.2 f. des angefochtenen Urteils) :

8.4.3.1. Das im September 2017 von Quickline aufgeschaltete kostenlose OTT-Angebot "Quickline TV Air Free", das unter anderem den Kanal "MySports" enthalte, sei auf den Sender "MySports HD" beschränkt. Dieser biete wöchentlich ein Spiel der Swiss League und der National League. Zwei Spiele pro Woche, verteilt auf zwei Ligen, könnten nicht als genügende Alternative betrachtet werden. Dagegen stelle sich das Problem des eingeschränkten Angebots nicht beim OTT-Angebot von Sky ("MySports Go"), das am 21. September 2018 aufgeschaltet worden sei. Dieses habe alle Schweizer Eishockeyübertragungen von "MySports" zum Inhalt. Bezüglich dieses Angebots bemängelt die Vorinstanz indes, ohne dass dies die Beschwerdeführerin hinreichend infrage stellen würde, dass es nicht auf der Swisscom TV-Box verfügbar sei.

8.4.3.2. Im Übrigen zeichneten sich die OTT-Angebote dadurch aus, so die Vorinstanz weiter, dass deren Inhalte unabhängig vom jeweiligen Internetprovider empfangen werden könnten. Dies bedeute im vorliegenden Fall, dass auch Swisscom-Kunden in den Genuss von "MySports"-Eishockeyübertragungen kommen könnten. Die einzige Leistung von Swisscom bestehe darin, die entsprechenden Datenpakete zu übermitteln. Der Provider sei also nicht in die Angebote und Inhalte involviert, sondern fungiere allein als Datenlieferant. Die OTT-Angebote könnten somit nicht in die konkurrierenden TV-Plattformen integriert werden. Mit anderen Worten werde das Angebot nicht den Beschwerdegegnerinnen bereit-, sondern über das offene Internet beliebigen Endkonsumenten zur Verfügung gestellt. Damit entfalle für Swisscom die Möglichkeit, das "MySports"-Angebot über ihre TV-Plattform anzubieten.

8.4.4. Im Übrigen verlangen weder die Vorinstanz noch die WEKO von der Beschwerdeführerin, dass diese sämtliche Schweizer Eishockeyübertragungen bereitstellt.

8.4.4.1. Im Verfahren "Sport im Pay-TV" gegen die Beschwerdegegnerinnen erachtete die Vorinstanz die Schweizer Fussball- und Eishockeyübertragungen im Umfang der auf den D.-Sportkanälen 1-3 übertragenen Spiele als objektiv notwendigen Input. Die auf den weiteren D.-Sportkanälen übertragenen Spiele, die zusammen mit den Übertragungen auf den Kanälen 1-3 ein vollständiges Sportangebot ermöglicht hätten, wurden dagegen nicht als objektiv notwendiger Input qualifiziert (vgl. Urteil 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E. 10.4.1). Mit anderen Worten wurde ein Grundangebot an Schweizer Fussball- und Eishockeyübertragungen als ausreichend erachtet, um auf dem TV-Plattformmarkt konkurrieren zu können.

8.4.4.2. Vor diesem Hintergrund besteht für die Beschwerdeführerin keine Bereitstellungspflicht hinsichtlich aller Schweizer Eishockeyübertragungen gegenüber den Beschwerdegegnerinnen. Da die Beschwerdeführerin die Schweizer Eishockeyübertragungen auf "MySports" anders zusammenstellt als zuvor die Beschwerdegegnerinnen auf den D.-Sportkanälen, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin allerdings nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz kein Grundangebot von auf "MySports" übertragenen Schweizer Eishockeyübertragungen definiert hat, das dem Angebot von Schweizer Eishockeyübertragungen auf den D.-Sportkanälen 1-3 (im für das Verfahren "Sport im Pay-TV" relevanten Zeitraum von 2006 bis 2013) entspricht (vgl. auch E. 10.4 hiernach).

8.4.5. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen wird ersichtlich, dass auch die OTT-Angebote jedenfalls aus Sicht der TV-Plattformanbieterinnen keine genügenden Ausweichmöglichkeiten boten. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Schweizer Eishockeyübertragungen einen TV-Inhalt betrafen, der in einem beschränkten Umfang (Grundangebot) objektiv notwendig war, um auf dem benachbarten TV-Plattformmarkt wirksam konkurrieren zu können. Die Übertragungen im Free-TV sowie die OTT-Angebote stellten entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - namentlich aus Sicht der konkurrierenden TV-Plattformanbieterinnen - keine genügenden Alternativen zu den Schweizer Eishockeyübertragungen auf "MySports" dar.

8.5. Im zweiten Schritt ist zu beurteilen, ob die Verweigerung der Geschäftsbeziehungen eine wettbewerbsbehindernde Wirkung hatte, wobei die Verweigerung kausal für die wettbewerbsbehindernde Wirkung sein musste (vgl. E. 7.3.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Kontext vor, es sei keine Marktverschliessung erfolgt und der Wettbewerb sei nicht beseitigt worden.

8.5.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine gänzliche Beseitigung des Wettbewerbs im Sinne einer eigentlichen Marktverschliessung oder eines drohenden Marktausschlusses, wie es die Beschwerdeführerin verlangt, nicht erforderlich (vgl. E. 7.3.1 hiervor; Urteil 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E. 10.4). Es reicht ferner, dass das Verhalten geeignet ist, sich wettbewerbsbehindernd auszuwirken (vgl. Urteil 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E. 10.4.4). Für die Feststellung der Eignung für eine Behinderung des Wettbewerbs muss der Eintritt von tatsächlichen Auswirkungen somit nicht nachgewiesen werden. Eine auswirkungsbezogene Analyse ist somit nicht erforderlich (vgl. Urteil 2C_244/2022 vom 23. Januar 2025 E. 10.3, zur Publikation vorgesehen). Allerdings ist nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 2 lit. e KG und mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH), auf die auch die Beschwerdeführerin vorliegend verweist, zumindest eine tatsächliche, auf den Umständen des konkreten Falls beruhende Eignung nötig, den Wettbewerb zu behindern (vgl. Urteil 2C_244/2022 vom 23. Januar 2025 E. 10.2.2, zur Publikation vorgesehen). Mit anderen Worten genügt für den Nachweis nicht eine bloss hypothetische Gefahr oder ein bloss hypothetisches respektive theoretisches Potenzial der Wettbewerbsschädigung. Vielmehr müssen die Wettbewerbsbehörden nachweisen, dass allfällige Verhaltensweisen auch effektiv potentiell geeignet sind, den Wettbewerb zu behindern. Die Gefahr der Wettbewerbsschädigung darf nicht bloss abstrakter Natur sein (vgl. Urteil 2C_244/2022 vom 23. Januar 2025 E. 10.3, zur Publikation vorgesehen).

8.5.2. Entsprechend hält die Vorinstanz in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 lit. a KG zu Recht fest, dass der Nachweis einer potenziell nachteiligen Einwirkung respektive der Nachweis einer tatsächlichen Eignung des Verhaltens, sich wettbewerbsbehindernd auszuwirken, genügt, soweit die Eignung nicht nur rein hypothetischer Natur ist (vgl. E. 9.4.1 des angefochtenen Urteils). Folglich ist nachzuweisen, dass das in Rede stehende Verhalten im Zeitraum, in dem es stattgefunden hat, unter den Umständen des konkreten Falls trotz seiner (möglicherweise) fehlenden Wirkung in der Lage war, den Wettbewerb zu beschränken respektive zu behindern (vgl. Urteil des EuGH vom 19. Januar 2023 C-680/20 Unilever Italia Mkt. Operations Srl/Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato, Rn. 41). In diesem Sinne weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass es gemäss den Aussagen des ehemaligen CEO von UPC erklärter Zweck der Geschäftsverweigerung gewesen sei, die Beschwerdegegnerinnen im Wettbewerb zu behindern (vgl. E. 8.3.2 hiervor). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann aus der genannten Aussage ("competetive tool against Swisscom") nicht abgeleitet werden, sie habe damit einen wirksamen Wettbewerb schaffen wollen. Wie die Vorinstanz weiter erwägt, ohne dass dies die Beschwerdeführerin infrage stellt, wählten die TV-Kunden grundsätzlich nur eine TV-Plattform (sogenanntes "single-homing"). Entsprechend hätten sie sich in der vorliegenden Konstellation (Schweizer Fussballrechte bei den Beschwerdegegnerinnen und Schweizer Eishockeyrechte bei der Beschwerdeführerin) grundsätzlich entweder für die eine oder andere TV-Plattform entscheiden müssen. Vor diesem Hintergrund bestehen ohne Weiteres tatsächliche Anhaltspunkte, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin konkret geeignet war, den Wettbewerb zu behindern.

8.5.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass die Beschwerdegegnerinnen im Untersuchungszeitraum keine Marktanteile verloren hätten, während ihr Marktanteil gesunken sei. Sie lässt allerdings ausser Acht, dass sie sich damit im Kern nicht zur Eignung der Verweigerungshandlung, den Wettbewerb zu behindern, sondern zu den potenziellen Auswirkungen äussert. Überdies stehen die Veränderungen der Marktanteile, soweit sie denn etwas zur Eignung eines Verhaltens, sich wettbewerbsbehindernd auszuwirken, aussagen, der Feststellung einer missbräuchlichen Verhaltensweise eines marktbeherrschenden Unternehmens nicht von vornherein entgegen. Es lässt sich, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, regelmässig nicht ausschliessen, dass der Marktanteil des marktbeherrschenden Unternehmens ohne das missbräuchliche Verhalten noch mehr oder schneller gesunken wäre. Im Gegenzug ist denkbar, dass die Beschwerdegegnerinnen ohne die Verweigerungshaltung der Beschwerdeführerin noch deutlicher an Marktanteilen gewonnen hätten. Die Hinweise der Beschwerdeführerin zu den Veränderungen der Marktanteile vermögen auch nicht die Kausalität zwischen der Verweigerungshaltung und der Wettbewerbsbehinderung zu unterbrechen (vgl. auch Urteil 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E. 10.4.3.1).

8.5.4. Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerinnen bis zum Abschluss der Distributionsvereinbarung mit der Beschwerdeführerin vom 16./17. Juli 2020 im Wettbewerb insofern eingeschränkt waren, als sie im Wesentlichen nur noch Fussballübertragungen als Premium-Sportcontent anbieten und anpreisen konnten, ohne die Bedürfnisse der TV-Kunden nach regelmässigen Schweizer Eishockeyübertragungen bedienen zu können. Im Weiteren ist auf die grosse Bedeutung von Bündelangeboten hinzuweisen. Zwischen 2017 und 2019 nahm nach den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen in der Schweiz die Anzahl Verträge für Pakete mit Telefonie, Breitbandinternet und Fernsehen von 1'382'967 auf 1'532'018 zu (vgl. E. 9.4.3 des angefochtenen Urteils). Für die Konkurrenten von "MySports" bedeutet dies der Verlust von Internet-, Telefon- und TV-Vertragsbeziehungen gleichzeitig. Damit ist ein fehlendes Sportangebot im TV-Programm auch dazu geeignet, den Wettbewerb auf den benachbarten Fernmeldemärkten (Internetzugang, Festnetztelefonie, Mobilfunk) zu behindern.

8.5.5. Die Weigerung der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnerinnen Schweizer Eishockeyübertragungen bereitzustellen, eignete sich somit, eine Wettbewerbsbehinderung auf dem TV-Plattformmarkt und auf den benachbarten Fernmeldemärkten in kausaler Weise herbeizuführen. Die Vorinstanz bestätigt damit zu Recht, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin im Untersuchungszeitraum unter den Umständen des konkreten Falls in der Lage war, den Wettbewerb zu behindern.

8.6. Ferner ist zu beurteilen, ob sich die Verweigerung durch "legitimate business reasons" rechtfertigen liess (vgl. E. 7.3.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, es liege keine Missbräuchlichkeit vor. Sie könne sich auf den Investitionsschutz berufen. Ausserdem hätten auch die Beschwerdegegnerinnen ihr den Zugang zum D.________-Sportangebot verwehrt.

8.6.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestehen die "legitimate business reasons" nur insoweit, als die Verweigerung einer Geschäftsbeziehung "legitimate" - d. h. verhältnismässig - ist. Vorliegend ist mit Blick auf den Umfang des Investitionsschutzes zu beachten, dass die Beschwerdeführerin vertikal vollständig integriert ist (vgl. E. 6.3.1 f. hiervor). Der Investitionsschutz kann ihr nur im Umfang zugestanden werden, wie sie diesen ohne die vertikale Integration im Wettbewerb hätten durchsetzen können (vgl. Urteil 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E. 10.5.2.2). Vor diesem Hintergrund erschliesst sich nicht, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den Beschwerdegegnerinnen das gesamte "MySports"-Angebot verwehrte. Ausserdem stellten die Beschwerdegegnerinnen der Beschwerdeführerin zuvor die D.________-Sportkanäle 1-3, nicht aber die Kanäle 4-29 bereit (vgl. E. 9.5.3 des angefochtenen Urteils; Urteil 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E. 10.3.1; vgl. auch Bst. B.c hiervor). Nach der Neuvergabe der Übertragungsrechte wehrte die Beschwerdeführerin diese Teilverweigerung der Beschwerdegegnerinnen mit einer Totalverweigerung ab. Der Anschein einer zeitlich nachgelagerten Retorsionsmassnahme ist, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, nicht von der Hand zu weisen. Entsprechend könnte die Abwehrhandlung der Beschwerdeführerin ohnehin nicht als angemessen betrachtet werden und die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht erfolgreich auf eine verweigerte Gegenleistung der Beschwerdegegnerinnen berufen. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der Investitionsschutz auch daran scheitert, dass, wie die Vorinstanz erwägt, kein faires Ausschreibungsverfahren stattgefunden habe (vgl. E. 9.6.3 des angefochtenen Urteils).

8.6.2. Im Übrigen sind, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, im Rahmen einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtungsweise auch keine Effizienzgründe ersichtlich (vgl. auch Urteil 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E. 11.6.2). In Anbetracht der unverhältnismässigen Verweigerung der Geschäftsbeziehung und der fehlenden Effizienzgründe ist auch diesbezüglich nicht massgebend, aus welchem Grund es zwischen dem 27. Februar 2019 und dem 5. Februar 2020 zu einem Abbruch der Verhandlungen kam (vgl. auch E. 8.3.3 i.f. hiervor). Selbst wenn die Beschwerdegegnerinnen für den Unterbruch der Verhandlungen verantwortlich wären, liesse sich damit die Verweigerungshandlung der Beschwerdeführerin nicht rechtfertigen. Im Weiteren kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn sie dartut, im europäischen Ausland werde die Rechtevergabe für eine Dauer von drei bis vier Jahren als wettbewerbsrechtlich unbedenklich beurteilt, weshalb in diesem Umfang auch ein Investitionsschutz bei der Rechteverwertung zugestanden werde (vgl. dazu auch Urteil 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E. 10.5.2.1). Wie bereits dargelegt, besteht aufgrund der vollständigen vertikalen Integration der Beschwerdeführerin (und der Beschwerdegegnerinnen) in der Schweiz eine besondere wettbewerbsrechtliche Ausgangslage, die es rechtfertigt, auf der Ebene der Rechteverwertung einzugreifen und Massnahmen zu ergreifen (vgl. E. 6.3 hiervor).

8.7. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auf dem nationalen Markt für die Bereitstellung von Schweizer Eishockeyübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV eine marktbeherrschende Stellung einnahm und sich weigerte, den Beschwerdegegnerinnen die Schweizer Eishockeyübertragungen bereitzustellen. Diese Verweigerung erfolgte zunächst direkt, nämlich mit dem Schreiben vom 17. März 2017, in dem die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnerinnen mitteilte, ihr keine Offerte für die Bereitstellung von Schweizer Eishockeyübertragungen zu unterbreiten. Die Verweigerungshaltung hielt die Beschwerdeführerin alsdann auch indirekt mindestens bis zum 5. Februar 2020 aufrecht, indem sie mit den Beschwerdegegnerinnen nicht respektive nicht ernsthaft über die Bereitstellung von Schweizer Eishockeyübertragungen verhandelte. Die verweigerten Schweizer Eishockeyübertragungen betrafen Inhalte, die in einem beschränkten Umfang (Grundangebot) objektiv notwendig waren, um auf dem nachgelagerten TV-Plattformmarkt wirksam konkurrieren zu können. Die Weigerung der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnerinnen Schweizer Eishockeyübertragungen bereitzustellen, war unter den Umständen des konkreten Falls in der Lage, den Wettbewerb auf dem TV-Plattformmarkt und auf den benachbarten Fernmeldemärkten zu behindern. Ferner konnte sich die Beschwerdeführerin zur Rechtfertigung ihres Verhaltens weder auf "legitimate business reasons" noch auf Effizienzgründe stützen. Damit erfüllte sie den Tatbestand der Verweigerung von Geschäftsbeziehungen im Sinne von Art. 7 aAbs. 1 KG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit. a KG.

IV. Sanktion und Massnahme

Die Beschwerdeführerin macht eine nicht rechtskonforme Sanktionsberechnung geltend und rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 49a KG, Art. 7 EMRK und der Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG; SR 251.5).

9.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe bei der Sanktionsbemessung grösstenteils auf Umsätze abgestellt, die weder in den relevanten Märkten erzielt worden seien noch in Märkten, auf welchen sich das strittige Verhalten abgespielt habe. Dies verletze den Grundsatz "nulla poena sine lege" im Sinne von Art. 5 BV und Art. 7 EMRK. Überdies sei die Vorinstanz von einer falschen Dauer des Verstosses ausgegangen und habe den gesetzlichen Dauerzuschlag in schematischer Weise anhand einer Methode berechnet, die zu nicht-linearen, nicht-proportional der jeweiligen Dauer entsprechenden Aufschlägen führe, was eine rechtsungleiche, willkürliche Sanktionserhebung zur Folge habe.

9.2. Gemäss Art. 49a aAbs. 1 KG in der vorliegend massgebenden Fassung vom 20. Juni 2003 (vgl. AS 2004 1386, S. 1387; vgl. auch E. 7 hiervor) wird ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 KG beteiligt ist oder sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet. Art. 9 Abs. 3 KG ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.

9.2.1. Im Rahmen der konkreten Sanktionsbemessung wird der im Einzelfall auszusprechende Betrag innerhalb des abstrakten - in Art. 49a aAbs. 1 Satz 1 KG festgelegten - Sanktionsrahmens anhand der in Art. 2 ff. der Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG; SR 251.5) enthaltenen Kriterien in drei Schritten konkret bestimmt (vgl. BGE 146 II 217 E. 9.1; 144 II 194 E. 6.2; 143 II 297 E. 9.7.1; vgl. auch Urteile 2C_442/2023 vom 14. April 2025 E. 4.2; 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E. 13.2) : 1) Ermittlung des Basisbetrags (vgl. Art. 3 SVKG); 2) Anpassung an die Dauer des Verstosses (vgl. Art. 4 SVKG); 3) Erhöhung oder Verminderung entsprechend erschwerender oder mildernder Umstände (vgl. Art. 5 f. SVKG).

9.2.2. Die Sanktion ist begrenzt: Sie kann in keinem Fall mehr als 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes des Unternehmens betragen (vgl. Art. 7 SVKG; Art. 49a aAbs. 1 Satz 1 KG). Die Sanktionsbemessung ist zwar eine Ermessenssache (vgl. BGE 147 II 72 E. 8.5.2; vgl. auch BGE 146 II 217 E. 9.2.3.3 i.f.). Jegliches Ermessen ist indes pflichtgemäss auszuüben (vgl. BGE 149 I 146 E. 3.4.1; 142 II 268 E. 4.2.3; 137 V 71 E. 5.1; Urteile 2C_442/2023 vom 14. April 2025 E. 4.2; 2C_785/2022 vom 16. April 2024 E. 6.4.2).

9.3. Nach den bisherigen Ausführungen ist erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin in marktbeherrschender Stellung nach Art. 7 Abs. 2 lit. a KG unzulässig verhalten hat. Art. 7 aAbs. 1 KG ist für eine Sanktionsauferlegung im Übrigen genügend bestimmt (vgl. BGE 146 II 217 E. 8.5.1; vgl. auch Urteil 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E. 13.3). Damit ist der objektive Tatbestand erfüllt. Fraglich ist noch, ob auch das Verschulden gegeben ist (vgl. BGE 143 II 297 E. 9.6.1).

9.3.1. Gründe, weshalb der Kartellrechtsverstoss der Beschwerdeführerin nicht subjektiv zurechenbar sein soll, sind nicht ersichtlich. Erforderlich ist dafür Vorwerfbarkeit. Massgebend ist ein objektiver Sorgfaltsmangel im Sinne eines Organisationsverschuldens. Danach wird ein Unternehmen dann strafbar, wenn ihm Organisationsmängel angelastet werden können, auch ohne dass sich die Straftat einer bestimmten natürlichen Person zuordnen lässt. Die Sorgfaltspflichten ergeben sich vorliegend primär aus dem Kartellgesetz. Die Unternehmen müssen sich an die Regeln des Kartellgesetzes halten: So haben marktbeherrschende Unternehmen missbräuchliches Verhalten nach Art. 7 KG zu unterlassen. Liegt ein nachweisbares wettbewerbswidriges Verhalten vor, so ist in aller Regel auch die objektive Sorgfaltspflicht verletzt, denn die Unternehmen müssen über die Regeln des Kartellgesetzes, über die dazu ergangene Praxis und die einschlägigen Bekanntmachungen informiert sein (vgl. BGE 146 II 217 E. 8.5.2; 143 II 297 E. 9.6.2; Urteil 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 11.1).

9.3.2. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, sie habe die Übertragungsrechte in einem von der WEKO "begleiteten" Verfahren erworben, weshalb ihr kein Vorwurf gemacht werden könne. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 6 hiervor), hat die WEKO mit der fehlenden Intervention anlässlich der Rechtevergabe keine Vertrauensgrundlage für die nachgelagerte Ebene der Rechteverwertung geschaffen. Entsprechend steht das behördliche Verhalten auch nicht der Vorwerfbarkeit des kartellrechtswidrigen Verhaltens entgegen. Im Weiteren hält die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht vor, es sei dieser spätestens seit dem Untersuchungsverfahren gegen die Beschwerdegegnerinnen und der Verfügung der WEKO vom 9. Mai 2016 bekannt gewesen, dass das Innehaben von exklusiven Sportübertragungsrechten zu einer marktbeherrschenden Stellung in den Pay-TV-Bereitstellungsmärkten führen könne. Entsprechend war die Beschwerdeführerin gehalten, unzulässige Verhaltensweisen im Sinne von Art. 7 KG zu unterlassen.

9.3.3. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Verweigerung der Geschäftsbeziehung gegenüber den Beschwerdegegnerinnen als missbräuchliche Verhaltensweise zum Vorwurf macht. Neben dem objektiven Tatbestand ist somit auch der subjektive Tatbestand von Art. 49a aAbs. 1 KG erfüllt.

9.4. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Ermittlung des Basisbetrags auf Grundlage von Umsatzzahlen, die nicht den relevanten Markt betreffen.

9.4.1. Nach Art. 3 SVKG bildet der Basisbetrag der Sanktion je nach Schwere und Art des Verstosses bis zu 10 Prozent des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat. Der Basisbetrag wird in drei Schritten ermittelt: 1) Feststellung der relevanten Märkte; 2) Umsatz auf den relevanten Märkten; 3) Anpassung der Sanktionshöhe an die objektive Schwere des Verstosses. Die ersten beiden Schritte sind tatsächlicher Art, während der dritte wertend ist (vgl. BGE 146 II 217 E. 9.1; 144 II 194 E. 6.2). Die relevanten Märkte nach Art. 3 SVKG bestimmen sich nach Art. 11 Abs. 3 lit. a und lit. b VKU (vgl. BGE 146 II 217 E. 9.2.1).

9.4.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet im Wesentlichen, dass für die Umsatzberechnung neben dem relevanten Bereitstellungsmarkt auch alle vor- und nachgelagerten Märkte als massgebend betrachtet worden seien. Dies widerspreche dem in der Lehre wiedergegebenen Dilemma, dass eine enge Marktabgrenzung zwar einerseits eher zur Bejahung einer marktbeherrschenden Stellung führe, andererseits aber einen entsprechend engeren Bussenrahmen zur Folge habe.

9.4.2.1. Mit dieser Kritik setzte sich das Bundesgericht bereits auseinander und erwog, dass für die Sanktionsbemessung - zumindest in der vorliegenden Ausgangslage - nicht nur die Märkte relevant sind, auf denen die beanstandeten Handlungen begangen wurden. Vielmehr wirkte sich die missbräuchliche Verhaltensweise auf dem Bereitstellungsmarkt unmittelbar auf die Endkundenmärkte aus (vgl. Urteil 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E. 13.4.2; vgl. auch BGE 146 II 217 E. 9.2.1). Die konkurrierenden TV-Plattformanbieterinnen (direkte Nachfrager) fragen zugunsten von ihren TV-Kunden (indirekte Nachfrager) TV-Inhalte und keine Übertragungsrechte nach. Massgebend sind daher auch bei der Marktabgrenzung die Präferenzen der Endverbraucher, die TV-Inhalte konsumieren (vgl. Urteil 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E. 8.4.2).

9.4.2.2. Die Beschwerdeführerin als vertikal integriertes Unternehmen ist nicht nur auf dem Bereitstellungsmarkt, sondern auch auf dem Endkundenmarkt tätig (vgl. auch E. 6.3.1 hiervor). Gleiches gilt auch für die Beschwerdegegnerinnen. Die Verweigerung der Geschäftsbeziehung auf dem Bereitstellungsmarkt bezweckte denn auch im Kern, den Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt zu behindern, indem die Beschwerdeführerin versuchte die eigene TV-Plattform attraktiver zu machen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht nur den Umsatz auf den Bereitstellungsmärkten, sondern auch den Umsatz auf den nachgelagerten TV-Plattformmärkten für relevant betrachtete.

9.4.3. Eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 7 EMRK, wie die Beschwerdeführerin vorträgt, ist in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen (zur Anwendbarkeit von Art. 7 EMRK siehe E. 5.6.1 hiervor). Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Festlegung des Prozentsatzes von xxx % infolge eines leichten bis mittelschweren Verstosses beanstandet die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht zu Recht nicht (vgl. E. 11.2.5 des angefochtenen Urteils). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Basisbetrag auf Fr. yyy festgelegt hat.

9.5. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Berechnung des Zuschlags für die Dauer des beanstanden Verhaltens. Soweit sie an dieser Stelle erneut die vorinstanzlichen Feststellungen zur Dauer des kartellrechtswidrigen Verhaltens rügt, ist auf das bereits zu dieser Sachverhaltsrüge Ausgeführte zu verweisen (vgl. E. 8.3 hiervor).

9.5.1. Dauerte der Wettbewerbsverstoss zwischen ein und fünf Jahren, so wird der Basisbetrag um bis zu 50 Prozent erhöht. Dauerte der Wettbewerbsverstoss mehr als fünf Jahre, so wird der Basisbetrag für jedes zusätzliche Jahr mit einem Zuschlag von je bis zu 10 Prozent erhöht (vgl. Art. 4 SVKG). In der vorliegenden Angelegenheit dauerte der Kartellrechtsverstoss 35 Monate (17. März 2017 bis 5. Februar 2020) - d. h. zwischen ein und fünf Jahren (vgl. Art. 4 Satz 1 SVKG).

9.5.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz den Dauerzuschlag in Anwendung von Art. 4 SVKG mit einem Multiplikator von 0.8333% pro Monat ab dem ersten Monat (50 % geteilt durch 60 Monate [5 Jahre]) berechnet. Sie verlangt einen Multiplikator von 1.0416 % ab dem 13. Monat (50 % geteilt durch 48 Monate [4 Jahre]). Sie begründet ihre Ansicht damit, dass bei einem Verstoss, der gerade unter zwölf Monaten liege, kein Zuschlag erfolge, während bei einem Verstoss, der 13 Monate dauere, der Basisbetrag um 11 %

(13 x 0.8333%) erhöht werde. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Zuschlag erst ab dem 13. Monat mit 1.0416 % pro Monat zu berechnen. Die vorinstanzliche Verwendung einer nicht-linearen Berechnungsmethode verletze das Willkürverbot und das Gleichbehandlungsgebot.

9.5.3. Der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen: Das Bundesgericht hat bereits festgehalten, dass eine monatliche Berechnung anhand des Multiplikators von 0.8333% pro Monat ab dem ersten Monat (50 % geteilt durch 60 Monate [5 Jahre]) nicht gegen Bundesrecht verstösst (vgl. BGE 146 II 217 E. 9.3 i.f.; vgl. auch Urteil 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 11.3.3). Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ist im Übrigen nicht zu erkennen, zumal die Rüge bereits an der Voraussetzung der vergleichbaren Sachverhalte scheitert (vgl. BGE 144 I 113 E. 5.1.1; vgl. auch Urteil 2C_838/2021 vom 9. März 2023 E. 5.3.4). Die Beschwerdeführerin hätte vielmehr glaubhaft dartun müssen, dass die Vorinstanz oder die WEKO in anderen Fällen den Zuschlag mit dem von ihr geforderten Multiplikator von 1.0416 % ab dem 13. Monat berechnet habe. Im Übrigen stehen die Vorgaben von Art. 8 Abs. 1 BV einer Schematisierung bei der Zuschlagsberechnung nicht grundsätzlich entgegen (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.3; 131 I 291 E. 3.2.2; Urteile 2C_627/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 5.3.2; 2C_1137/2018 vom 14. Mai 2019 E. 5.3.2).

9.5.4. Nach dem Dargelegten ist der vorinstanzlich berechnete Zuschlag für die Dauer des Verstosses von 29 % (35 Monate x 0.8333 %) nicht zu beanstanden, zumal auch keine Verletzung des pflichtgemäss auszuübenden Ermessens bei der Zuschlagsberechnung zu erkennen ist (vgl. E. 9.2.2 hiervor).

9.6. Nachdem die Vorinstanz weder erschwerende noch mildernde Umstände erkannt hat und die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang keine Kritik äussert, ist die vorinstanzliche Sanktionsberechnung nicht zu beanstanden. Der Sanktionsbetrag in der Höhe von Fr. 29'093'844.-- ist somit zu bestätigen.

Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit der gestützt auf Art. 30 KG angeordneten Massnahme eine Verletzung der Grundsätze der Gesetzmässigkeit und der Verhältnismässigkeit.

10.1. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Massnahme, wonach sie allen ersuchenden TV-Plattformen in der Schweiz alternativ das Eishockey-Rohsignal oder das "MySports"-Angebot zur Verfügung stellen müsse, sei in sachlicher Hinsicht nicht verhältnismässig und in Bezug auf die zeitliche Befristung als überschiessend zu beurteilen. Im Weiteren fehle es für eine solche Massnahme an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Es liege eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 BV sowie von Art. 30 KG vor.

10.2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 KG entscheidet die Wettbewerbskommission auf Antrag des Sekretariats mit Verfügung über die zu treffenden Massnahmen oder die Genehmigung einer einvernehmlichen Regelung.

10.2.1. Mit Blick auf das öffentliche Interesse am Schutz des wirksamen Wettbewerbs kann es angezeigt sein, eine (direkte) Sanktion nach Art. 49a Abs. 1 KG mit einer Massnahme gestützt auf Art. 30 Abs. 1 KG zu verbinden (vgl. BGE 148 II 475 E. 4.3.4). Damit ist es möglich, die (künftigen) Verhaltens- und Unterlassungspflichten mit Bezug auf den konkreten Sachverhalt der festgestellten Wettbewerbsbeeinträchtigung zu präzisieren, sodass die Wettbewerberin ihr Verhalten danach richten kann. Ausserdem besteht bei Eintritt des Wiederholungsfalls die Möglichkeit, die Verletzung der angeordneten Massnahmen gestützt auf Art. 50 KG zu sanktionieren, da ein Verstoss gegen eine rechtskräftige Verfügung der Wettbewerbsbehörden vorliegt. Dies vereinfacht das (neuerliche) Sanktionsverfahren, da die verletzte Verfügung an sich in diesem Verfahren im Grundsatz nicht mehr zu überprüfen ist (vgl. BGE 148 II 475 E. 4.3.4 i.f.). Art. 30 Abs. 1 KG lässt - auch bei eingestellten und direkt sanktionierbaren Tatbeständen - folglich Massnahmen zu, die präventiv und zukunftsgerichtet ausgesprochen werden, jedenfalls solange diese darauf abzielen, die Wiederholung der festgestellten Wettbewerbsbeschränkung zu verhindern (vgl. BGE 148 II 475 E. 4.4).

10.2.2. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit nach Art. 5 Abs. 1 BV besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; Urteil 2C_341/2023 vom 30. April 2025 E. 7.3.1, zur Publikation vorgesehen). Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss staatliches Handeln verhältnismässig sein - d. h. sich im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel geeignet, erforderlich und zumutbar erweisen (vgl. BGE 148 II 475 E. 5; 146 I 157 E. 5.4). Bei den in Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 BV verankerten Grundsätzen der Gesetzmässigkeit und Verhältnismässigkeit handelt es sich nicht um verfassungsmässige Rechte, sondern um Verfassungsgrundsätze. Diese Grundsätze können im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten direkt und unabhängig von einem Grundrecht angerufen werden (vgl. BGE 148 II 475 E. 5; 141 I 1 E. 5.3.2; 139 II 7 E. 7.3; Urteil 2C_341/2023 vom 30. April 2025 E. 7.3.1, zur Publikation vorgesehen).

10.3. Die von der Vorinstanz bestätigte Massnahme dient dazu, eine vergleichbare Wettbewerbsrechtsverletzung zu verhindern - d. h. die Beschwerdeführerin soll von einer erneuten Verletzung der Pflichten aus Art. 7 KG abgehalten werden. Somit ist die Massnahme geeignet. Zu prüfen ist sodann, ob die verfügte Massnahme erforderlich ist. Die Beschwerdeführerin weist wie im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht darauf hin, dass sie sich am 16./17. Juli 2020 mit den Beschwerdegegnerinnen im Rahmen der Vereinbarung über den reziproken Programmzugang geeinigt habe. Dadurch sind allerdings künftige wettbewerbswidrige Verhaltensweisen in Bezug auf die strittigen Eishockeyübertragungen nicht ausgeschlossen. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, die Massnahme sei zeitlich zu befristen, lässt sie ausser Acht, dass damit kartellrechtliche Pflichten konkretisiert werden, die sich aus dem Kartellgesetz ergeben. Dort gelten sie ebenfalls unbefristet. Damit die Massnahme durchgehend wirkt, ist es erforderlich, dass sie ohne Befristung ergeht (vgl. BGE 148 II 475 E. 5.6). Sowohl die Vorinstanz als auch die WEKO stellen im Übrigen zutreffend klar, dass die Beschwerdeführerin selbstredend nur so lange Zugang zu den relevanten Eishockeyinhalten anbieten muss, als sie selber darüber exklusiv verfügt. Es liegt somit keine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV vor.

10.4. Aufgrund des Umstands, dass die vorliegend verweigerten Schweizer Eishockeyübertragungen lediglich in einem beschränkten Umfang (Grundangebot) objektiv notwendig waren (vgl. E. 8.4.4 f. hiervor), und der daraus folgenden Feststellung, dass ein vollständiges Angebot an Schweizer Eishockeyübertragungen nicht zum objektiv notwendigen Input gehörten (vgl. E. 9.3.4 des angefochtenen Urteils), stellt sich zudem die Frage, ob die verfügte Massnahme in sachlicher Hinsicht auf die Bereitstellung einzelner Sportkanäle von "MySports" beschränkt werden muss (vgl. auch Urteil 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E. 10.4.1). Da nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz nicht einzelne Kanäle bestehen, die ein Grundangebot bilden könnten, erwägt die Vorinstanz zu Recht, dass die Massnahme nicht auf einzelne "MySports"-Kanäle beschränkt werden kann. Dies ändert indes nichts an der (beschränkten) Verpflichtung, dass die Beschwerdeführerin lediglich ein Grundangebot an Schweizer Eishockeyübertragungen bereitzustellen hat. Über dieses Grundangebot hinaus besteht, wie die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist, keine Bereitstellungspflicht, da diesbezüglich auch kein Kartellrechtsverstoss festgestellt worden ist. Diese Unzulänglichkeit in der Formulierung der Anordnung begründet indes keine Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit nach Art. 5 Abs. 1 BV, da die (gesetzmässige) Anordnung im Dispositiv der Verfügung der WEKO vom 7. September 2020 im Lichte der (vorliegenden) Begründung zu lesen ist (vgl. BGE 148 II 475 E. 5.4.1 i.f.).

10.5. Nach dem Gesagten ist weder Art. 30 Abs. 1 KG verletzt noch liegt ein Verstoss gegen die Grundsätze der Gesetzmässigkeit und Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 BV vor.

V. Ergebnis und Kosten

Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG), wobei dem Inhalt und dem Umfang der 18-seitigen Beschwerdeantwort und der 13-seitigen Duplik der Beschwerdegegnerinnen Rechnung zu tragen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Antrag um Beizug der Verfahrensakten des Beschwerdeverfahrens 2C_561/2022 wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 70'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 20'000.-- auszurichten.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger

Zitate

Gesetze

39

AEUV

  • Art. 102 AEUV

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 82 BGG
  • Art. 83 BGG
  • Art. 86 BGG
  • Art. 89 BGG
  • Art. 90 BGG
  • Art. 95 BGG
  • Art. 97 BGG
  • Art. 99 BGG
  • Art. 100 BGG
  • Art. 105 BGG
  • Art. 106 BGG
  • Art. 107 BGG

BV

  • Art. 5 BV
  • Art. 8 BV
  • Art. 9 BV
  • Art. 29 BV
  • Art. 30 BV
  • Art. 32 BV

der

  • Art. 2 der

EMRK

  • Art. 6 EMRK
  • Art. 7 EMRK

KG

  • Art. 3 KG
  • Art. 4 KG
  • Art. 7 KG
  • Art. 9 KG
  • Art. 30 KG
  • Art. 49a KG
  • Art. 50 KG

RTVG

  • Art. 73 RTVG

StPO

  • Art. 9 StPO

SVKG

  • Art. 3 SVKG
  • Art. 4 SVKG
  • Art. 5 SVKG
  • Art. 7 SVKG

VKU

  • Art. 11 VKU

VwVG

  • Art. 62 VwVG

Gerichtsentscheide

46

Zitiert in

Gerichtsentscheide

4