Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_676/2025
Urteil vom 1. Dezember 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ Anwaltskommission des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Aufsichtsanzeige,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, Einzelrichter, vom 27. Oktober 2025 (WBE.2025.311).
Erwägungen:
1.1. A.erhob am 26. August 2024 bei der Anwaltskommission des Kantons Aargau Anzeige gegen Rechtsawalt B.. Die Anwaltskommission teilte ihr mit Schreiben vom 11. August 2025 mit, dass sie ihre Aufsichtsanzeige geprüft habe und zum Ergebnis gelangt sei, dass Rechtsanwalt B.________ keine Verletzung der Berufsregeln begangen habe.
1.2. Gegen dieses Schreiben erhob A.________ am 15. August 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Mit Schreiben vom 19. August 2025 wies sie der instruierende Verwaltungsrichter darauf hin, dass ihr als Anzeigerin im Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt B.________ keine Parteirechte zukämen. Nach Massgabe einer ersten Prüfung sei sie daher nicht legitimiert, Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Anwaltskommission zu erheben. Voraussichtlich dürfe auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden. Aus diesem Grund werde ohne ihren Gegenbericht darauf verzichtet, ein formelles Beschwerdeverfahren zu eröffnen.
Mit Eingabe vom 29. August 2025 teilte A.________ dem Verwaltungsgericht mit, dass sie an ihrer Beschwerde festhalte. Gleichzeitig beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
1.3. Mit Verfügung vom 3. September 2025 wies der instruierende Verwaltungsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.--.
Am 13. Oktober 2025 setzte der instruierende Verwaltungsrichter A.eine letzte, nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses an. In der Folge äusserte A. in einer Eingabe vom 17. Oktober 2025 ihr Unverständnis über die Erhebung eines Kostenvorschusses, wenn das Gericht bereits zum Schluss gekommen sei, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Daraufhin erläuterte der instruierende Verwaltungsrichter mit Schreiben vom 21. Oktober 2025, dass das Gericht einen formellen Entscheid fällen müsse, wenn die Beschwerde nicht zurückgezogen werde. Das Verfahren sei kostenpflichtig und müsse formell abgeschlossen werden, unabhängig davon, ob ihr Begehren aussichtslos sei oder nicht. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 erklärte A.________ den Rückzug der Beschwerde.
1.4. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 27. Oktober 2025 schrieb das Verwaltungsgericht, 3. Kammer, die Beschwerde als durch Rückzug erledigt von der Geschäftskontrolle ab und verzichtete auf die Erhebung von Gerichtskosten.
1.5. Mit Eingabe vom 27. November 2025 (Postaufgabe) erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, es sei die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2025 aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Rückzug der Beschwerde nicht freiwillig erfolgt sei und es sei die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert gewesen sei. Prozessual ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei einen Nichteintretensentscheid bzw. - wie hier - einen Abschreibungsentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten oder zur Abschreibung des Verfahrens geführt haben (Urteile 2C_171/2025 vom 1. April 2025 E. 2.3; 2C_204/2023 vom 26. April 2023 E. 2.2; 2C_130/2023 vom 22. März 2023 E. 2.1). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).
2.2. Die Vorinstanz hat das bei ihr anhängig gemachte Verfahren gestützt auf die Rückzugserklärung der Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 2025 in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts (vgl. § 47 Abs. 1 und 3 des Gesetzes [des Kantons Aargau] über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2017 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG/AG; SAR 271.200]) als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, es fehle ihr an der Beschwerdelegitimation, geht offensichtlich fehl.
Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet somit einzig die Frage der Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Abschreibungsentscheids. Nicht Streitgegenstand ist demgegenüber die Frage, ob die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren zur Beschwerde legitimiert gewesen wäre. Auf den (eventualier) gestellten Antrag auf Feststellung ihrer Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgericht ist daher bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.
2.3. Die Beschwerdeführerin kritisiert zwar den Umstand, dass die Vorinstanz ihre Beschwerde nicht materiell behandelt hat und wirft ihr verschiedene Verletzungen verfassungsmässiger Rechte (insbesondere Art. 9 und 29 BV) vor. Diese Vorbringen beziehen sich indessen nicht auf die Gründe, die zur Abschreibung des vorinstanzlichen Verfahrens geführt haben, sondern - soweit ersichtlich - primär auf die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht, die aber nach dem Gesagten nicht Streitgegenstand ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Dass die Vorinstanz das kantonale Verfahrensrecht willkürlich angewendet oder sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletzt haben soll, indem sie das Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde von der Geschäftskontrolle abgeschrieben hat, tut die Beschwerdeführerin nicht substanziiert (Art. 106 BGG) dar. Ihre Ausführungen, wonach der Rückzug der Beschwerde nicht freiwillig, sondern aufgrund der Androhung von Prozesskosten sowie infolge ihrer gesundheitlichen Überforderung, die ihre Fähigkeit zur klaren Einschätzung erheblich beeinträchtigt habe, erfolgt sei, gehen über blosse, nicht weiter substanziierte Behauptungen nicht hinaus. Insbesondere geht aus dem von ihr ins Recht gelegte "Sprechstundenbericht" vom 2. Juni 2025 betreffend verschiedene Schmerzbeschwerden in keiner Weise hervor, dass ihre Fähigkeit, die Folgen eines Rückzugs der Beschwerde korrekt einzuschätzen, beeinträchtigt gewesen sei.
Damit entbehrt die Beschwerde offensichtlich einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.4. Soweit die Beschwerdeführerin weiter die Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren beanstandet, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss der angefochtenen Verfügung wurde dieses Gesuch mit separater Verfügung vom 3. September 2025 abgewiesen. Gegen diese Verfügung wurde - soweit ersichtlich - keine Beschwerde erhoben, doch kann sie grundsätzlich zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. u.a. Urteile 1C_80/2025 vom 30. April 2025 E. 1; 5A_654/2019 vom 14. Mai 2020 E. 1.2.2 mit Hinweisen).
Allerdings setzt die Legitimation zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter anderem das Vorliegen eines aktuellen und praktischen Interesses an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 89 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 150 II 409 E. 2.2.1; 147 I 478 E. 2.2). Nachdem das Verwaltungsgericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet hat (Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung) und die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten war, ist nicht ersichtlich und es wird von ihr auch nicht konkret dargetan, inwiefern sie über ein aktuelles und praktisches Interesse an der Überprüfung der Frage verfügt, ob ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen wurde. Ebensowenig zeigt sie auf, dass die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses vorliegen und dies ist auch nicht offensichtlich (vgl. dazu u.a. BGE 147 I 478 E. 2.2; 146 II 335 E. 1.3). Mangels aktuellen Interesses ist auf die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht einzutreten.
3.1. Im Ergebnis ist auf die Beschwerde mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten.
3.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gegenstandslos. Da kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, ist Rechtsanwalt B.________ kein Aufwand entstanden, sodass er bereits aus diesem Grund keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Einzelrichter, und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mitgeteilt.
Lausanne, 1. Dezember 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov