Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2C_652/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_652/2024, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
18.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_652/2024

Urteil vom 18. September 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni, Gerichtsschreiberin Braun.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn Tarig Hassan,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 27. November 2024 (VB.2024.00455).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die tunesische Staatsangehörige A.________ (geb. 1994) heiratete am 30. September 2017 den damals im Kanton Zürich niedergelassenen Landsmann B.B.________ (geb. 1988). Am 23. Juni 2018 reiste sie in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis zum 22. Juni 2021 verlängert wurde. Aus der Ehe gingen die Zwillinge C.B.________ und D.B.________ (geb. 2019) hervor, die je eine von ihrem Vater abgeleitete Niederlassungsbewilligung erhielten.

A.b. Am 17. Juli 2020 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) die Niederlassungsbewilligung von B.B.________ wegen dessen Straffälligkeit und Sozialhilfeabhängigkeit und stufte ihn auf eine Aufenthaltsbewilligung zurück. Den gegen die Rückstufung erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Sicherheitsdirektion) mit rechtskräftig gewordenem Entscheid vom 28. Oktober 2020 ab.

A.c. Da B.B.________ nach der Rückstufung erneut mehrfach straffällig geworden war und der Sozialhilfebezug der Familie sich weiter erhöht hatte, verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 4. Juli 2022 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von B.B.________ sowie der hiervon abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung von A.________ und setzte ihnen eine Ausreisefrist an. Den dagegen von den (damals noch nicht geschiedenen) Ehegatten erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 22. September 2022; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [nachfolgend: Verwaltungsgericht] vom 11. Januar 2023; Urteil des Bundesgerichts 2C_118/2023 vom 20. Februar 2024).

A.d. Mit Urteil vom 18. August 2023 schied das Bezirksgericht Bülach die Ehe zwischen B.B.________ und A., wobei es die Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beliess und die Obhut A. zuteilte.

A.e. In Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts setzte das Migrationsamt den geschiedenen Ehegatten mit Schreiben vom 21. März 2024 eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengen-Raums bis zum 21. Mai 2024 an.

B.

Am 2. Mai 2024 stellte A.________ ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls; eventualiter ersuchte sie um Erteilung der vorläufigen Aufnahme bzw. um deren Beantragung beim Staatssekretariat für Migration. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 23. Mai 2024 ab und ordnete erneut an, dass A.________ aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum weggewiesen werde. Die Sicherheitsdirektion wies den dagegen eingelegten Rekurs mit Entscheid vom 11. Juli 2024 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und verweigerte die beantragte unentgeltliche Rechtspflege. Dabei gelangte sie zum Schluss, dass das Migrationsamt auf das Gesuch gar nicht hätte eintreten sollen. Im Rahmen der daraufhin dennoch vorgenommenen materiellen Prüfung schützte sie indessen die Verfügung des Migrationsamts. Eine wiederum dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. November 2024 ab, nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits mit Präsidialverfügung vom 27. August 2024 abgelehnt worden war. In seiner Begründung bestätigte das Verwaltungsgericht, dass das Migrationsamt zu Unrecht auf das Gesuch eingetreten war. Von der Vornahme einer (umfassenden) materiellen Eventualbegründung sah es ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. Dezember 2024 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2024 und die Anweisung des Migrationsamts, ihr eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihren Kindern auszustellen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei zu ihren Gunsten ein Vollzugsstopp anzuordnen und das Migrationsamt anzuweisen, während der Dauer des Verfahrens Vollzugsvorkehrungen zu unterlassen. Schliesslich sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2025 wurde das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen in dem Sinne gutgeheissen, dass A.________ gestattet wurde, den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Auch die Sicherheitsdirektion verzichtet auf eine Vernehmlassung, während sich das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 II 68 E. 1; 150 II 346 E. 1.1; 150 III 248 E. 1).

1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin ist mit dem bundesgerichtlichen Urteil 2C_118/2023 vom 20. Februar 2024 rechtskräftig geworden (Art. 61 BGG). In einem solchen Fall ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartun kann, dass aktuell ein potenzieller Rechtsanspruch auf eine neue Bewilligung besteht (Urteile 2C_372/2023 vom 23. Januar 2025 E. 1.2; 2C_517/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 3.2; 2C_32/2024 vom 29. Mai 2024 E. 2.1). Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs tatsächlich vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1).

Vorliegend beruft sich die Beschwerdeführerin auf einen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV zwecks Verbleibs bei ihren beiden minderjährigen Kindern, die in der Schweiz (inzwischen angeblich unabhängig von ihren Eltern) niederlassungsberechtigt seien (umgekehrter Familiennachzug). Ob sie sich damit in vertretbarer Weise auf einen solchen Anspruch beruft, kann jedoch offen bleiben, da die Beschwerde in der Sache ohnehin unbegründet ist, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG) wären zumindest erfüllt.

1.2. Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet ausschliesslich, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist (Art. 86 und Art. 99 Abs. 2 BGG).

1.2.1. Das Migrationsamt ist auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingetreten und hat eine materielle Prüfung vorgenommen, die jedoch in einer Abweisung resultierte. Auf den dagegen erhobenen Rekurs hin gelangte die Sicherheitsdirektion zum Schluss, seit der rechtskräftigen Beurteilung der Sache hätten sich die Umstände nicht wesentlich verändert - auch nicht angesichts der zwischenzeitlich erfolgten Scheidung -, weshalb das Migrationsamt grundsätzlich gehalten gewesen wäre, auf das neue Gesuch der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. Diese Auffassung bestätigte die Vorinstanz im angefochtenen Urteil und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf materielle Prüfung ihres Gesuchs habe.

1.2.2. Angesichts dessen und mangels (umfassender) materieller Eventualbegründung durch die Vorinstanz ist der Streitgegenstand vorliegend auf die Eintretensfrage beschränkt (vgl. BGE 150 I 183 E. 3.3; Urteile 2C_95/2024 vom 8. August 2024 E. 1.5; 2C_593/2021 vom 13. April 2022 E. 1.5; 2C_962/2012 vom 21. März 2013 E. 2). Der Antrag, das Migrationsamt sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, geht somit über den Streitgegenstand hinaus. Auf die Beschwerde könnte folglich ohnehin nur insoweit eingetreten werden, als damit die Rückweisung der Sache (zur materiellen Beurteilung) an die Vorinstanz verlangt wird.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 V 340 E. 2; 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 150 I 80 E. 2.1; 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 105 E. 2.1).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6; 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3).

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 I 160 E. 1.7; 148 V 174 E. 2.2).

Bei den mit der Beschwerde ins Recht gelegten Niederlassungsbewilligungen der beiden Kinder, die am 28. Oktober 2024 - mithin vor dem angefochtenen Urteil vom 27. November 2024 - ausgestellt wurden, handelt es sich um unechte Noven. Da die Beschwerdeführerin nicht darlegt, weshalb sie diese Unterlagen nicht bereits ins vorinstanzliche Verfahren eingebracht hat, finden sie nachfolgend keine Berücksichtigung.

Die Beschwerdeführerin rügt, dass durch die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung ihr Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV) und verschiedene Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) verletzt worden seien. Diese materiellen Rügen liegen ausserhalb des Streitgegenstandes (vgl. E. 1.2 hiervor). In der Beschwerdebegründung äussert sie sich indessen auch zur Eintretensfrage, worin eine sinngemässe Rüge von Art. 29 BV erkannt werden könnte. Ob diese Vorbringen der qualifizierten Rügepflicht von Art. 106 Abs. 2 BGG Genüge tun, ist zweifelhaft (vgl. E. 2.1 hiervor), braucht mit Blick auf das Nachstehende jedoch nicht abschliessend beantwortet zu werden.

3.1. Ist eine bisherige Bewilligung rechtskräftig widerrufen bzw. nicht verlängert worden, kann in der Folge grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen (Art. 29 BV) nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem früheren Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1; Urteil 2C_32/2024 vom 29. Mai 2024 E. 4.1).

3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. E. 1.2.1 hiervor) hätten sich die Umstände seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung wesentlich geändert. So sei ihren beiden minderjährigen Kindern am 28. Oktober 2024, sprich nach dem Bundesgerichtsurteil vom 20. Februar 2024, eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden. Anders als noch im vorangegangenen Verfahren würden sie mithin nicht mehr bloss über einen abgeleiteten, sondern über einen eigenständigen Aufenthaltsanspruch verfügen.

3.3. Dieser Argumentation kann aus zweierlei Gründen nicht gefolgt werden: Zum einen basiert dieses Vorbringen auf unzulässigen unechten Noven (vgl. E. 2.3 hiervor). Zum anderen haben die beiden Kinder bereits im vorangegangenen Verfahren über Niederlassungsbewilligungen verfügt - ob diese abgeleiteter oder eigenständiger Natur sind, ist unter dem Aspekt des Rechts auf Familienleben (Art. 8 EMRK) unerheblich. Insbesondere ist dieser Umstand nicht geeignet, um die bundesgerichtlich bestätigte Zumutbarkeit der Ausreise der Kinder infrage zu stellen (vgl. Urteil 2C_118/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.6.3). Folglich gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine wesentliche Änderung der Umstände darzulegen, die einen Anspruch auf materielle Neubeurteilung vermitteln würde.

3.4. Soweit die Rüge der Verletzung von Art. 29 BV überhaupt den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen sollte, erweist sie sich demnach als unbegründet. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, wie sie die Beschwerdeführerin eventualiter beantragt, erübrigt sich daher.

4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.2. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da das Rechtsmittel von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: E. Braun

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 29 BGG
  • Art. 42 BGG
  • Art. 61 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 83 BGG
  • Art. 90 BGG
  • Art. 95 BGG
  • Art. 97 BGG
  • Art. 99 BGG
  • Art. 100 BGG
  • Art. 105 BGG
  • Art. 106 BGG

BV

  • Art. 13 BV
  • Art. 29 BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK

Gerichtsentscheide

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