Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_649/2024
Urteil vom 4. November 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, Bundesrichter Kradolfer, nebenamtliche Bundesrichterin Petrik, Gerichtsschreiber Quinto.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtskonsulent Orhan Spahiu, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 7. November 2024 (VB.2024.00091).
Sachverhalt:
A.
A.________ ( geb. 1976), kosovarischer Staatsangehöriger, reiste 1999 in die Schweiz ein, wo er erfolglos um Asyl ersuchte. In der Folge heiratete er eine in der Schweiz aufenthaltsberechtigte französische Staatsangehörige und erhielt gestützt auf diese Eheschliessung zunächst eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Bern und nach seinem Umzug in den Kanton Zürich im Juli 2007 eine Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde im Dezember 2008 geschieden. Bis im September 2019 lebte A.________ mit seiner schweizerischen Lebenspartnerin und den gemeinsamen zwei Kindern mit Schweizer Staatsbürgerschaft (geb. 2011 und 2015) zusammen.
B.
B.a. Mit Verfügung vom 4. März 2019 wurde A.________ aufgrund der Nichterfüllung seiner öffentlich- und privatrechtlichen Verpflichtungen ausländerrechtlich verwarnt (Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts W.________ vom 8. Mai 2018: 55 offene Verlustscheine im Betrag von knapp Fr. 140'000.-). Im April 2020 lagen Betreibungen und offene Verlustscheine in der Höhe von insgesamt knapp Fr. 180'000.- gegen ihn vor. Im Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. April 2018 bezog er mit Unterbrüchen zusammen mit seiner damaligen Lebenspartnerin und den gemeinsamen Kindern Sozialhilfegelder in der Höhe von Fr. 79'653.40. Zwischen 2011 und 2019 wurde er sodann mehrfach strafrechtlich belangt.
In der Folge widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich (Migrationsamt) seine Niederlassungsbewilligung mit Verfügung vom 26. November 2020 und wies ihn aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Sicherheitsdirektion) mit Rekursentscheid vom 12. April 2021 teilweise gut und wies das Migrationsamt an, A.________ im Sinne einer Rückstufung eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen. Gemäss Ziff. II Dispositiv des Rekursentscheids wurde die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die in Erwägung 12.1 genannten Bedingungen geknüpft. Weiter wurde festgehalten, dass es für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erforderlich ist, dass diese Bedingungen eingehalten werden. Gemäss Erwägung 12.1 wurden folgende Bedingungen festgehalten: lückenlose Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen und strafrechtlich einwandfreies Verhalten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 17. Februar 2022 ab, indem es die Rückstufung wegen mutwilliger Verschuldung als gerechtfertigt erachtete. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. In der Folge erteilte das Migrationsamt A.________ mit Verfügung vom 2. Mai 2022 eine auf ein Jahr befristete Aufenhaltsbewilligung.
B.b. Am 14. Dezember 2022 ersuchte A.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 ab, wies ihn aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 6. Januar 2024. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos: Die Sicherheitsdirektion wies seinen Rekurs vom 13. November 2023 mit Rekursentscheid vom 9. Januar 2024 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist an. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. Februar 2024 mit Urteil vom 7. November 2024 ab.
C.
Dagegen gelangt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. Dezember 2024 an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (nachfolgend Vorinstanz) vom 7. November 2024 aufzuheben und es sei von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. der Wegweisung abzusehen, eventualiter sei er zu verwarnen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Präsidialverfügung vom 30. Dezember 2024 wird der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Vorinstanz, die Sicherheitsdirektion, das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. In prozessualer Hinsicht genügt es, wenn ein potentieller Anspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht wird (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 147 I 89 E. 1.1.1; 139 I 330 E. 1.1). Dies ist hier der Fall, denn der Beschwerdeführer macht in vertretbarer Weise geltend, das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK), insbesondere in Bezug auf seine beiden minderjährigen Kinder, verschaffe ihm einen Aufenthaltsanspruch. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demnach zulässig.
1.2. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2).
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2; 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 vorne; BGE 140 III 264 E. 2.3).
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund der mutwilligen Verschuldung (Art. 62 Abs. 1 lit c AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE [SR 142.201] erfüllt und ob er über ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 8 EMRK verfügt. Die bereits erfolgte Rückstufung (vgl. Art. 63 Abs. 2 AIG) des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang jedoch einer Überprüfung entzogen, da sie auf einem rechtskräftigen Urteil (des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich) vom 17. Februar 2022 beruht (vgl. Bst. B.a vorne).
Die befristet gültige Aufenthaltsbewilligung kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Verstösst eine ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland oder gefährdet diese oder die innere oder die äussere Sicherheit (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG), ist ein Widerrufsgrund gegeben.
4.1. Die Vorinstanz verweist auf die nach der Rückstufung neu erteilte Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, welche gemäss ihrem rechtskräftigen Urteil vom 17. Februar 2022 mit den Bedingungen "lückenlose Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen" und "strafrechtlich einwandfreies Verhalten" verknüpft wurde. Sie stellte in Frage, ob letztere Voraussetzung aufgrund einer mit Strafbefehl vom 23. August 2022 ausgesprochenen Ordnungsbusse für die fahrlässige Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung erfüllt worden sei, liess dies jedoch letztlich offen, da sie aus dem nachlässigen Verhalten des Beschwerdeführers bezüglich seiner finanziellen Verpflichtungen sowie aufgrund der hohen und anhaltenden Verschuldung auf eine mutwillige Nichterfüllung seiner öffentlich- oder privatrechtlichen Verpflichtungen bzw. mutwillige Verschuldung und damit auf eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE schloss. Sie erachtete deshalb den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG als erfüllt.
4.2. Ein mutwilliges Verhalten im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt vor, wenn die ausländische Person aus Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit ihren öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt eine Schuldenwirtschaft für sich allein hierfür nicht. Vorausgesetzt ist eine Mutwilligkeit der Verschuldung, d.h. diese muss selbst verschuldet und damit qualifiziert vorwerfbar sein, wovon nicht leichthin ausgegangen werden soll (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3; Urteile 2C_227/2024 vom 14. April 2025 E. 4.1; 2C_76/2024 vom 4. September 2024 E. 6.1; 2C_834/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.2; 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 2.3).
4.3. Der Beschwerdeführer rügt bezüglich der Höhe der Neuverschuldung (Fr. 53'821.75) sowie der Frage der tatsächlichen Ursächlichkeit der Spielsucht für die Neuverschuldung eine willkürliche, vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.
4.3.1. Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer auch nach der Rückstufung bzw. seit dem Urteil vom 17. Februar 2022 (vgl. Bst. B.a vorne) im Umfang von mindestens Fr. 53'821.75 (Unterhaltsschulden von Fr. 24'178.20 sowie Verlustsscheine im Umfang von Fr. 13'812.30 für die in seinem Eigentums stehende B.________ GmbH [= Fr. 37'990.50], abzüglich Schuldenabbau im Betrag von Fr. 4'611.55 [= Fr. 33'378.95], zuzüglich weitere Schulden in der Höhe von mindestens Fr. 20'442.80) und damit in erheblichem Mass neu verschuldet habe. Zudem habe er verschiedentlich in nicht geringem Ausmass Sozialhilfe bezogen. Nachdem die Vorinstanz bereits zugunsten des Beschwerdeführers doppelt gezählte Betreibungen der Alimentenhilfe der zuständigen Gemeinde und weitere Forderungen nicht berücksichtigt hat (vgl. E. 4.3 angefochtenes Urteil), wäre es aufgrund seiner Mitwirkungspflicht Sache des Beschwerdeführers gewesen, zu belegen, dass zwei Verlustscheine im Umfang von total Fr. 8'647.45 wie von ihm behauptet bereits im Urteil vom 17. Februar 2022 berücksichtigt worden seien (vgl. zur Mitwirkungspflicht Art. 90 AIG und ausführlich Urteil 2C_227/2024 vom 14. April 2025 E. 4.4.2 ff.). Diesen Nachweis hat der Beschwerdeführer nicht erbracht, weshalb der Umfang der Verschuldung trotz teilweiser Unklarheit über die Zusammensetzung der Schuldenlast erstellt ist (Urteil 2C_227/2024 vom 14. April 2025 E. 4.4.4 und E. 4.4.6). Im Übrigen zielt die Sachverhaltsrüge des Beschwerdeführers ins Leere, denn entgegen dem Beschwerdeführer hat die Vorinstanz den Schuldenabbau von Fr. 4'611.55 von der Neuverschuldung abgezogen (vgl. E. 4.1 und E. 4.3 angefochtenes Urteil und oben: Fr. 37'990.50 - Fr. 4'611.55 = Fr. 33'378.95). Soweit der Beschwerdeführer zudem trotz erstellter, erheblicher Verluste durch seine selbständige Erwerbstätigkeit - über die B.________ GmbH musste notabene am 26. Juni 2024 (wie in der Vergangenheit über zahlreiche andere, von ihm als Inhaber geführte Gesellschaften) der Konkurs eröffnet werden (vgl. E. 4.2 angefochtenes Urteil) - in appellatorischer Sachverhaltskritik behauptet, seine selbständige Erwerbstätigkeit sei rentabel gewesen, ist darauf nicht weiter einzugehen.
4.3.2. Soweit der Beschwerdeführer zudem in tatsächlicher Hinsicht geltend macht, die Neuverschuldung liege in seiner Spielsucht bzw. im damit einhergehenden kognitiven Unvermögen bezüglich Finanzen begründet und sei deshalb nicht vorwerfbar, ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen im rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Februar 2022 (vgl. Bst. B.a vorne), welche dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegt wurden, gebunden. Demnach ist ein direkter Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Spielsucht und der erfolglosen selbständigen Erwerbstätigkeit nicht ersichtlich und wurden die im Recht liegenden Arztberichte bereits im damaligen Verfahren berücksichtigt. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von vorwerfbarem Festhalten an einer unrentablen selbständigen Tätigkeit ausging und die Schulden der B.________ GmbH im Rahmen der Neuverschuldung berücksichtigte (zur rechtlichen Würdigung vgl. E. 4.4.1 f. unten). In Bezug auf die übrige Neuverschuldung besteht aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers zudem eine genügende Vermutungsbasis, um auch diesbezüglich in tatsächlicher Hinsicht auf ein zumindest qualifiziert fahrlässiges und damit vorwerfbares Verhalten des Beschwerdeführers zu schliessen (vgl. Urteil 2C_227/2024 vom 14. April 2025 E. 4.5.1).
4.3.3. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz willkürfrei festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nach der Rückstufung bzw. dem rechtskräftigen Urteil vom 17. Februar 2022 in der Höhe von mindestens Fr. 53'821.75 neu verschuldet hat, wobei ihm diese Neuverschuldung aufgrund zumindest qualifiziert fahrlässigen Verhaltens vorgeworfen werden kann. Die entgegenstehende Rüge der willkürlichen, vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung erweist sich als unbegründet.
4.4. In rechtlicher Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer, dass die Neuverschuldung mutwillig erfolgt sei und rügt damit eine Verletzung von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. Er bringt in diesem Zusammenhang vor, seine selbständige Erwerbstätigkeit könne ihm nicht unter dem Titel mutwillige Verschuldung zum Vorwurf gemacht werden. Im Gegenteil habe er dadurch gezeigt, dass er gewillt gewesen sei, auf eigenen Beinen zu stehen. Die aus der Geschäftstätigkeit der B.________ GmbH herrührenden Schulden hätten nichts mit seinen privaten Schulden zu tun und hätten daher unberücksichtigt zu bleiben.
4.4.1. Ist die ausländische Person selbständig erwerbstätig oder trägt sie selbst ein unternehmerisches Risiko (z.B. als alleiniger Geschäftsführer einer Gesellschaft mit begrenzter Haftung), dürfen ihr wirtschaftliche Rückschläge nicht ohne weiteres vorgeworfen werden. Wenn die betroffene Person jedoch an einer wirtschaftlich nicht zielführenden Tätigkeit trotz ausländerrechtlicher Verwarnung festhält und weitere Schulden anhäuft, kann daraus auf ein mutwilliges Verhalten geschlossen werden (vgl. Urteile 2C_227/2024 vom 14. April 2025 E. 4.5.3; 2C_1043/2022 vom 19. Januar 2024 E. 4.4; 2C_823/2021 vom 30. August 2022 E. 3.6.3).
4.4.2. Die Vorinstanz hat vorliegend zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit Alleineigentümer und einziger Gesellschafter verschiedener juristischer Personen gewesen sei, über welche unter seiner Führung oder kurz nach ihrem Verkauf der Konkurs eröffnet worden sei. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer zudem wegen verschiedener Konkursdelikte rechtskräftig verurteilt worden. Trotz einer der Rückstufung vorangehenden Verwarnung wegen Nichterfüllung seiner öffentlich- und privatrechtlichen Verpflichtungen und obschon ihm die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Rückstufung nur unter entsprechender Auflage belassen wurde (vgl. Bst. B.a vorne), hielt der Beschwerdeführer weiterhin an seiner selbständigen Tätigkeit fest. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Neuverschuldung zumindest primär auf den Umstand zurückzuführen ist, dass der Beschwerdeführer längere Zeit erfolglos versuchte, sein Einkommen durch eine selbständige unternehmerische Tätigkeit zu bestreiten.
4.4.3. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz bundesrechtskonform von einer mutwilligen Neuverschuldung und folglich Erfüllung des Widerrufsgrundes von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ausgehen. Die entgegenstehende Rüge erweist sich als unbegründet.
Im Weiteren leitet der Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ab aufgrund seiner Beziehung zu seinen minderjährigen Kindern mit Schweizer Bürgerrecht und seiner langen, rund 25-jährigen Anwesenheit in der Schweiz. Er macht im Wesentlichen geltend, die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sei unverhältnismässig und eine Rückkehr in den Kosovo sei für ihn unzumutbar.
5.1. Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat (BGE 149 I 72 E. 2.1.1; 149 I 66 E. 4.2; 144 II 1 E. 6.1). Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzt sein, wenn einer ausländischen Person das Zusammenleben mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen verunmöglicht wird und es den in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen nicht ohne Weiteres zugemutet werden kann, die Schweiz zu verlassen, um das Familienleben mit der von der Entfernungsmassnahme betroffenen Person im Ausland zu verwirklichen (BGE 144 I 91 E. 4.2; 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1). Der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK (und Art. 13 Abs. 1 BV) bezieht sich in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder; BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1).
5.2. Unter dem Titel des Schutzes des Privatlebens kann zudem gemäss der mit BGE 144 I 266 begründeten Praxis nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 149 I 207 E. 5.3.2; 149 I 72 E. 2.1.2; 149 I 66 E. 4.3; 146 I 185 E. 5.2; 144 I 266 E. 3.9).
5.3. Tangiert eine ausländerrechtliche Entfernungsmassnahme den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, ist sie nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtfertigungsbedürftig. Dazu ist eine umfassende Interessenabwägung (bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung) zwischen dem öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendung und dem gegenüberstehenden privaten Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz vorzunehmen (vgl. dazu, insbesondere zu den Kriterien, BGE 144 I 91 E. 5.2; 144 I 266 E. 3.7; 139 I 330 E. 2.2 f.). Die mutwillige Verschuldung respektive der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG stellt ein legitimes, öffentliches Interesse im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK dar, um einer ausländischen Person den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu verweigern (Urteile 2C_34/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 5 in fine und E. 6.4; 2C_76/2024 vom 4. September 2024 E. 7.3).
Ist im Rahmen des Schutzes des Familienlebens die Beziehung zu minderjährigen Kindern betroffen, kann rechtsprechungsgemäss der weder sorge- noch obhutsberechtigte Elternteil nur dann ein Aufenthaltsrecht beanspruchen, wenn eine in (1) affektiver und in (2) wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung zum Kind besteht, (3) diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und (4) das bisherige Verhalten der ausländischen Person in der Schweiz zu keinerlei namhaften Klagen Anlass gegeben hat, sprich sich diese tadellos verhalten hat (BGE 144 I 91 E. 5.2 und E. 5.2.1 f.; 143 I 21 E. 5.2; 142 II 35 E. 6.2; jeweils mit Hinweisen). Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn gegen die ausländische Person, welche sich auf Art. 8 EMRK beruft, ausländerrechtliche Entfernungs- und Fernhaltegründe sprechen (BGE 144 I 91 E. 5.2.4, mit Hinweisen; Urteil 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 4.3.2). Sind diese Kritierien nicht erfüllt, genügt es unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Familienlebens, wenn der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann (BGE 144 I 91 E. 5.1; 139 I 315 E. 2.2; Urteile 2C_128/2024 vom 12. Februar 2025 E. 9.5.1; 2C_592/2021 vom 29. August 2022 E. 2.2.2). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK]; SR 0.107), wonach das Kindeswohl bei allen Massnahmen, welche Kinder betreffen, vorrangig zu berücksichtigen ist, respektive die KRK insgesamt keinen unmittelbaren, eigenständigen Aufenthaltsanspruch verschafft (BGE 150 I 99 E. 6.7.1 in fine; 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5.2 ff.).
5.4.
5.4.1. Unter Berufung auf den Schutz des Familienlebens verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Beziehung zu seinen minderjährigen Kindern mit Schweizer Bürgerrecht. Der fehlende physische Nahkontakt stelle eine Kindeswohlgefährdung dar bzw. würden für längere Zeit lediglich elektronisch aufrechterhaltene Kontakte zur Entfremdung führen und die Entwicklung der noch jungen Kinder gefährden.
5.4.2. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass durch die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz der unmittelbare Kontakt der unter der Obhut der Mutter stehenden Kinder zu ihrem Vater erschwert wird, da ihnen mit Blick auf ihr gefestigtes Aufenthaltsrecht bzw. Schweizer Bürgerrecht, ihr Alter und die Obhutszuteilung eine Ausreise aus der Schweiz nicht ohne Weiteres zumutbar ist. Weiter ist unbestritten, dass der weder sorge- noch obhutsberechtigte Beschwerdeführer seine minderjährigen Kinder teilweise betreut. Ob er zu ihnen ein besonders enge affektive Beziehung pflegt, kann jedoch dahingestellt bleiben, denn er erfüllt aufgrund seiner mutwilligen Verschuldung respektive Setzung des Widerrufsgrundes von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG (vgl. E. 4.4.3 vorne) das vorgenannte Kriterium des tadellosen Verhaltens (vgl. E. 5.3 vorne) nicht. Abgesehen davon ist unbestritten, dass er seit längerem keinen Unterhalt für seine Tochter mehr bezahlt, sodass auch das vorgenannte Kriterium der besonders engen wirtschaftlichen Beziehung nicht erfüllt ist. Im Übrigen hat auch die Beziehung zu seinen Kindern den Beschwerdeführer nach der Rückstufung nicht davon abgehalten, weiter in grossem Umfang Schulden anzuhäufen. Der Beschwerdeführer muss sich deshalb rechtsprechungsgemäss damit begnügen, den Kontakt zu seinen minderjährigen Kindern mittels moderner Kommunikationsmittel und gelegentlicher Besuche aufrecht zu erhalten.
5.4.3. Im Weiteren ist es für den Beschwerdeführer nach einem rund 25-jährigen Aufenthalt in der Schweiz bestimmt nicht einfach, sich in seinem Heimatland wieder einzugliedern. Er hat dort jedoch die prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie einen Teil seines Erwachsenenlebens verbracht und kehrt regelmässig ferienhalber dorthin zurück. Er ist, wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, im Kosovo geboren und erst im Alter von 23 Jahren in die Schweiz eingereist und dürfte mit seinem Heimatland sprachlich, kulturell und gesellschaftlich nach wie vor verbunden sein, zumal seine Eltern und zwei seiner Geschwister dort leben. Es erscheint deshalb möglich, dass er dort erneut Fuss fassen wird. Die Rückkehr ist ihm zumutbar. Die von ihm vorgetragenen gesundheitlichen Leiden vermögen daran nichts zu ändern, auch wenn die Familienmitglieder in der Schweiz mit Blick auf die geltend gemachten depressiven Störungen wohl einen resilienzfördernden Faktor darstellen. In seinem Heimatland ist jedoch eine im Grundsatz vergleichbare medizinische Versorgung gewährleistet und es gelingt ihm nicht darzulegen, weshalb zu seiner Behandlung ein Aufenthalt in der Schweiz zwingend wäre.
5.4.4. Demnach verschafft das Recht auf Achtung des Familienlebens dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das entgegenstehende, private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegt bzw. die Aufenthaltsbeendigung verhältnismässig ist, erweist sich nach dem Gesagten als konventions- und bundesrechtskonform. Die Rüge der Verletzung von Art. 8 EMRK respektive Art. 13 Abs. 1 BV in Bezug auf den Schutz des Familienlebens ist demzufolge unbegründet.
5.5. In Bezug auf das vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufene Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) ist zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer angesichts seiner mutwilligen Verschuldung und damit mangelhaften Integration überhaupt in seinem Recht auf Achtung des Privatlebens betroffen ist (Vgl. dazu ausführlich BGE 149 I 72 E. 2.1.2; 149 I 66 E. 4.3; 144 I 266 E. 3.9). Diese Frage kann aber offen bleiben, wenn sich erweist, dass der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK wie in casu für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt ist (Urteile 2C_118/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.1 f.; 2C_755/2021 vom 21. September 2022 E. 6.1). Nachdem bereits im Rahmen des Schutzes des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK eine umfassende Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen wurde, welche zum Schluss gekommen ist, dass eine Aufenthaltsbeendigung konventions- und bundesrechtskonform ist, und keine zusätzlichen, relevanten Elemente ersichtlich sind, erweist sich ein allfälliger Eingriff in das Recht auf Privatleben ohnehin als verhältnismässig (vgl. Urteil 2C_128/2024 vom 12. Februar 2025 E. 10). Die entsprechende Rüge ist somit unbegründet.
6.1. Vorliegend stellt sich die Frage, ob nacheiner (rechtskräftigen) Rückstufung von einer Niederlassungs- zu einer Aufenthaltsbewilligung, bevor Letztere widerrufen bzw. nicht verlängert wird, eine Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) zu erfolgen hat. Gemäss Art. 62a Abs. 1 VZAE kann die Rückstufungsverfügung mit einer Integrationsvereinbarung oder -empfehlung (vgl. Art. 58b AIG) verbunden werden. Wird die Integrationsvereinbarung anschliessend ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten, wird damit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. g AIG ein Widerrufsgrund gesetzt. Wird die Rückstufungsverfügung wie vorliegend nicht mit einer Integrationsvereinbarung oder -empfehlung verbunden, muss sie unter anderem mindestens die Bedingungen, an die der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird (Art. 62a Abs. 2 lit. c VZAE), sowie die Folgen für den Aufenthalt in der Schweiz, wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden (Art. 62a Abs. 2 lit. d VZAE), enthalten.
6.2. Gemäss der allgemeinen Regel von Art. 96 Abs. 2 AIG kann, wenn eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen ist, die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden. Wohl ist bei einem langfristigen Aufenthalt eher zu verlangen, dass die betreffende Person vorab verwarnt wird, da das Interesse am Erhalt der Bewilligung naturgemäss hoch ist (vgl. Urteile 2C_1018/2016 vom 22. Mai 2017 E. 3.2; 2C_283/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2.3). Gemäss der allgemeinen Rechtsprechung zum Widerruf einer Bewilligung kann eine Verwarnung jedoch ausbleiben, wenn aufgrund klar überwiegender öffentlicher Interessen der Bewilligungswiderruf verhältnismässig ist, die betroffene Person auf die möglichen Folgen ihres Verhaltens hingewiesen wurde oder eine nennenswerte Wirkung der Verwarnung nicht absehbar ist (Urteile 2C_40/2023 vom 31. Juli 2023 E. 4.1; 2C_230/2022 vom 26. August 2022 E. 6; 2C_716/2021 vom 18. Mai 2022 E. 3.5; 2C_1018/2016 vom 22. Mai 2017 E. 3.2 und 6.6.3).
6.3. Spezifisch zur Rückstufung hat das Bundesgericht in BGE 148 II 1 E. 2.6 in fine erwogen, nacheiner Rückstufung habe eine allfällige künftige Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung dannzumal wiederum als Ganzes verhältnismässig zu sein und insbesondere dem Übermassverbot zu genügen. MARC SPESCHA hält bezüglich der Verknüpfung der Rückstufung mit einer Integrationsvereinbarung bzw. des Widerrufsgrunds der Nichteinhaltung der Integrationsvereinbarung (Art. 62 Abs. 1 lit. g AIG) fest, vor dem Widerruf (der Aufenthaltsbewilligung) sei eine Verwarnung unabdingbar (MARC SPESCHA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/Weck [Hrsg.], OF Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 62 Abs. 1 lit. g AIG). SILVIA HUNZIKER führt generell zum Widerruf nach einer Rückstufung aus, ähnlich wie bei einer Verwarnung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG sei insbesondere das Verhalten nach der Rückstufung zu würdigen. Habe die Rückstufung ihren Zweck nicht erreicht, dränge sich demnach ein Widerruf bzw. eine Nichtverlängerung (der Aufenthaltsbewilligung) auf. Spezifisch zu Art. 62 Abs. 1 lit. g AIG hält sie fest, allenfalls rechtfertige sich zunächst die Androhung des Widerrufs (SILVIA HUNZIKER, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], SHK Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), 2. Aufl. 2024, N. 15, N. 128 zu Art. 62 AIG).
6.4. Vorliegend wurde die Rückstufung des Beschwerdeführers nicht mit einer Integrationsvereinbarung verbunden. Die Verlängerung der ihm infolge Rückstufung erteilten, auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsbewilligung wurde jedoch entsprechend Art. 62a Abs. 2 VZAE rechtskräftig an folgende Bedingungen geknüpft: lückenlose Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen und strafrechtlich einwandfreies Verhalten (vgl. Bst. B.a vorne). Ausgehend von BGE 148 II 1 E. 2,6 in fine, wonach die Nichtverlängerung nach der Rückstufung wiederum als Ganzes verhältnismässig zu sein hat, ist an die allgemeine Rechtsprechung zu Art. 96 Abs. 2 AIG anzuknüpfen (vgl. E. 6.2 vorne). Nachdem sich der Beschwerdeführer auch nach der Rückstufung in erheblichem Umfang mutwillig neu verschuldet und damit eine Bedingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht eingehalten hat, ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn von einer weiteren Verwarnung abgesehen wurde. Vielmehr durfte die Vorinstanz unter diesen Umständen davon ausgehen, dass nicht mehr mit einer nennenswerten Wirkung einer weiteren Verwarnung zu rechnen war. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer klar darauf hingewiesen, dass die Aufenthaltsbewilligung nur bei Einhaltung der genannten Bedingungen verlängert wird.
Der Eventualantrag ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.1. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet abzuweisen.
7.2. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 4. November 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto