Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_627/2023
Urteil vom 25. August 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni, Gerichtsschreiber Hongler.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Donato Del Duca,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, Riedholzplatz 3, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.
Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung aus der Schweiz,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. Oktober 2023 (VWBES.2023.179).
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 5. Mai 1987) stammt aus dem Kosovo. Er verheiratete sich am 16. August 2010 im Heimatland mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau und reiste im Rahmen des Familiennachzugs am 24. Januar 2011 in die Schweiz ein. Am 8. Februar 2011 wurde ihm erstmals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Aufgrund der ehelichen Schulden wurde dem Beschwerdeführer am 3. März 2016 die Niederlassungsbewilligung nicht erteilt und er wurde ausländerrechtlich ermahnt. Nachdem sich die Ehegatten an Weihnachten 2016 getrennt hatten, wurde die kinderlos gebliebene Ehe am 18. Oktober 2017 im Kosovo geschieden.
B.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 verlängerte das Migrationsamt die im Rahmen des Familiennachzugs erteilte Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht und wies ihn infolge mangelnder Integration aus der Schweiz weg. Die hiergegen erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht wies dieses am 9. Oktober 2023 ab. Es wies A.________ an, die Schweiz innert zwei Monaten nach Rechtskraft des Urteils zu verlassen.
C.
Mit Beschwerde vom 9. November 2023 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn vom 9. Oktober 2023 aufzuheben, von seiner Wegweisung abzusehen und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Mit Verfügung vom 10. November 2023 hat die Präsidentin das Gesuch um aufschiebende Wirkung als gegenstandslos abgeschrieben. Das Migrationsamt und das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn beantragen, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
Erwägungen:
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 50 AuG (heute: AIG; SR 142.20). In prozessualer Hinsicht genügt es, wenn ein Anspruch mit vertretbaren Gründen behauptet wird. Dies ist mit Bezug auf Art. 50 AuG der Fall.
1.2. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- (Art. 42 BGG) und fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Der Beschwerdeführer ersuchte letztmals am 2. Februar 2018 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Daher ist vorliegend - was von keiner Seite bestritten wird - auf die massgebenden Bestimmungen des Ausländergesetzes (AuG) in der Fassung vom 16. Dezember 2005 (in Kraft bis 31. Dezember 2018) abzustellen (Art. 126 Abs. 1 AIG).
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5) und verfügt es über volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, sofern sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsrüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsdarstellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).
3.1. Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG).
Indem die Ehe des Beschwerdeführers mit Scheidung am 18. Oktober 2017 aufgelöst wurde, hat der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch mehr auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG.
3.2. Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten oder der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).
Die Ehe des Beschwerdeführers dauerte von Januar 2011 bis 2016, somit unbestrittenermassen länger als die gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG geforderten drei Jahre. Der Beschwerdeführer beruft sich denn auch auf eine erfolgreiche Integration nach dieser Bestimmung. Ein Härtefall (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG) wird demgegenüber nicht geltend gemacht. Daher ist im Folgenden eine Prüfung der Integrationskriterien vorzunehmen (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG).
3.3. Die in Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vorausgesetzte Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben (Art. 4 Abs. 2 AuG; vgl. BGE 134 II 1 E. 4.1). Dazu ist erforderlich, dass sich Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und eine Landessprache erlernen (Art. 4 Abs. 4 AuG). Eine erfolgreiche Integration i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG liegt gemäss Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) vor, wenn die ausländische Person namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b).
Bei einer ausländischen Person, die in der Schweiz beruflich integriert ist und eine feste Anstellung hat, sodann finanziell unabhängig ist, sich korrekt verhält und die örtliche Sprache beherrscht, bedarf es ernsthafter besonderer Umstände, um eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG in Frage zu stellen. Eine erfolgreiche Integration setzt auch nicht voraus, dass die ausländische Person eine gradlinige Karriere in einer besonders qualifizierten Tätigkeit absolviert hat (vgl. Urteil 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2). Ebenso wenig ist nötig, dass ein hohes Einkommen erzielt wird (vgl. Urteile 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3; 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.3). Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht in unverhältnismässiger Weise verschuldet (vgl. Urteile 2C_725/2019 vom 12. September 2019 E. 7.2; 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.2).
Der Beschwerdeführer bringt vor, bei ihm sei von einer durchaus gelungenen Integration auszugehen.
4.1. Er macht geltend, er bestreite seinen Lebensunterhalt als selbstständig Erwerbender eigenständig und schöpfe mit einem Pensum von 100% seine gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aus. Er sei um die Rückzahlung seiner Schulden bemüht, doch sei die Auftragslage insbesondere in den Jahren 2020 bis 2022 infolge der Pandemie bescheiden gewesen; unterdessen erziele er wieder ein höheres Einkommen. Der Beschwerdeführer rügt zudem, er habe während seines gesamten Aufenthalts keine Sozialhilfe bezogen und es lägen bei ihm nur sehr untergeordnete strafrechtliche Erkenntnisse vor.
4.2. Rechtsprechungsgemäss spricht eine hohe und weiterhin zunehmende Verschuldung gegen eine wirtschaftliche Integration (vgl. Urteil 2C_725/2014 vom 23. Januar 2015 E. 5.5). Eine Verschuldung schliesst eine erfolgreiche Integration nicht aus, wenn die ausländische Person im Begriff ist, die Schulden in wirksamer Weise zurückzubezahlen (vgl. Urteile 2C_125/2021 vom 17. August 2021 E. 4.2; 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.5). Für die Beurteilung der erforderlichen Integration ist dabei die Zukunftsprognose massgeblich (vgl. Urteil 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 6.1).
4.3. Entgegen der Vorbringen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG seien beim Beschwerdeführer nicht erfüllt:
4.3.1. Gemäss den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer erheblich verschuldet. Seine Schulden betragen nach einem zwölfjährigen Aufenthalt Fr. 261'592.15, noch ohne Berücksichtigung der ehelichen Schulden in der Höhe von Fr. 91'454.10. Massgeblich ist entsprechend, ob der Beschwerdeführer sich nach Kräften darum bemüht, die Schulden zu sanieren (vgl. hiervor E. 4.2).
4.3.2. Die Vorinstanz konnte in tatsächlicher Hinsicht, abgesehen von der Tilgung von vier Forderungen direkt beim Betreibungsamt, keine ernsthaften Bemühungen um Schuldensanierung ausmachen. Die Vorinstanz stellt insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer nach einer Unternehmensliquidation das Stammkapital von Fr. 20'000.-- in seine neue Unternehmung reinvestiert hatte, anstatt seine Schulden zu begleichen. Der Beschwerdeführer macht seinerseits nicht geltend, dass er höhere Beträge getilgt habe und bestreitet auch nicht, dass die Verschuldung seither zugenommen habe. Auch beim Schreiben, in dem der Beschwerdeführer festhält, monatlich inskünftig Fr. 700.-- bis Fr. 1'000.-- zurückzubezahlen, und das er zu den Akten hat legen lassen, durfte die Vorinstanz davon ausgehen, es falle nicht wesentlich ins Gewicht: Der Beschwerdeführer zeigt auch vor Bundesgericht nicht auf, dass er die vorgebrachten Schuldenabzahlungsbeiträge leisten kann, zumal keine Lohnabrechnungen in den Akten liegen. So liegen keine Belege von Schuldenabzahlungen, Lohnpfändungen, Schuldenabzahlungsvereinbarungen etc. vor, welche die Feststellungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer wenig für seine Schuldensanierung getan hat, unhaltbar erscheinen lassen. Die Vorinstanz durfte vom Beschwerdeführer verlangen, die geltend gemachten Sanierungsbemühungen wenigstens ansatzweise zu substanziieren (vgl. Art. 90 AuG; auch § 26 des Gesetzes des Kantons Solothurn vom 15. November 1970 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz; BGS 124.11]).
4.3.3. Die Vorinstanz verletzt vor diesem Hintergrund kein Bundesrecht, wenn sie davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe mutwillig gehandelt: So trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer über den Einsatz seines Kapitals unter dem Gesichtspunkt von Art. 27 BV selbst entscheiden kann. Indessen wäre es nach der im Jahr 2016 erfolgten Ermahnung infolge Verschuldung an ihm gewesen, sich nachweislich um die Sanierung der Schulden zu bemühen. Entgegen der Rügen kann in Anbetracht der Höhe der Verschuldung nicht bloss von Leichtfertigkeit gesprochen werden, wenn das Stammkapital nach der Liquidation der ersten Unternehmung anstelle einer Bemühung um Schuldenreduktion reinvestiert wird. Somit ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht ernsthaft darum bemüht war, seine Schuldensituation zu verbessern, und dass zu wenige konkrete Hinweise vorlagen, dass sich dies inskünftig ändern werde. Gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen mussten gegen den Beschwerdeführer sodann während des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens, spätestens ab September 2022, weitere Betreibungen eingeleitet werden. Dass der Beschwerdeführer böswillig gehandelt haben soll, wirft ihm die Vorinstanz entgegen den Vorbringen nicht vor, und er kann sich auch nicht dadurch entlasten, dass es sich bei den Schulden nicht um Forderungen von Privaten, sondern mehrheitlich um Forderungen der öffentlichen Hand und der Krankenkasse handelt (vgl. Urteile 2C_512/2019 vom 21. November 2019 E. 5.3.1; 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.5).
4.3.4. Weiter trifft zwar zu, dass geringfügige Strafen, wie sie beim Beschwerdeführer vorliegen (Nichtmitführen des Fahrzeugausweises, Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern, Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit), eine erfolgreiche Integration nicht ausschliessen, falls andere Aspekte für eine solche sprechen. Umgekehrt ergibt sich aus dem Umstand, dass sich eine ausländische Person strafrechtlich nichts hat zuschulden kommen lassen und ihren Unterhalt ohne Sozialhilfe bestreitet, für sich allein noch keine erfolgreiche Integration (Urteil 2C_125/2021 vom 17. August 2021 E. 4.2).
4.4. Die Vorinstanz durfte vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der erheblichen Verschuldung insgesamt davon ausgehen, der Beschwerdeführer weise nicht die im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erforderliche Integration auf. Nachdem mangels der erforderlichen Integration kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf diese Bestimmung besteht, erübrigt sich eine Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG).
Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz aufzuzeigen. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von CHF 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 25. August 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler