Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_626/2025
Urteil vom 3. November 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Diverse Behörden
Gegenstand Staatshaftung
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, Präsident, vom 17. September 2025 (B 2025/176).
Erwägungen:
1.1. A.________ wandte sich mit Schreiben vom 15. September 2025 an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Die Eingabe war bezeichnet als "Nachtrag zur Staatshaftungsklage vom 20. August 2025". Am 20. August 2025 hatte A.________ beim Verwaltungsgericht per E-Mail die Feststellung der Haftung des Staatssekretariats für Migration (SEM), des Migrationsamts St. Gallen, der Gemeinde Vilters-Wangs und des Amtes für Soziales St. Gallen für die verursachten Schäden (Fr. 12'340.-- bis Fr. 20'034.--) und die Verurteilung zur Zahlung von Fr. 12'340.-- bis Fr. 20'034.-- (fortlaufend Fr. 12'490.-- bis Fr. 20'184.--) beantragt. Mit zahlreichen weiteren E-Mails reichte er dem Verwaltungsgericht Nachträge zu dieser Klage ein.
1.2. Mit Entscheid vom 17. September 2025 trat der Präsident der Abteilung II des Verwaltungsgerichts auf die Eingabe mangels Zuständigkeit nicht ein.
1.3. Am 22. September 2025 (Postaufgabe) reicht A.________ eine Eingabe beim Bundesgericht ein, die sich auf verschiedene, aktuell hängige und bereits abgeschlossene Verfahren bezieht. Darin erklärt er unter anderem, er erhebe Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. September 2025. Er beantragt (sinngemäss), es sei dieser Entscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.1. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid eines oberen kantonalen Gerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung. Angesichts des Verfahrensausgangs kann offenbleiben, ob die vorliegende Eingabe mit Blick auf Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten oder allenfalls als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegenzunehmen sei.
2.2. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_509/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.2; 2C_487/2023 vom 20. September 2023 E. 2.2). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG, welcher gemäss Art. 117 BGG auch im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde zur Anwendung gelangt; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 143 II 283 E. 1.2.2).
2.3. Die Vorinstanz hat vorliegend in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts erwogen, dass öffentlich-rechtliche Klagen, mit welchen gegenüber dem Staat, den Gemeinden, den übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und den öffentlich-rechtlichen Anstalten des kantonalen Rechts die Haftung für Schaden, den ihre Behörden und Angestellten in Ausübung dienstlicher Verrichtungen Dritten widerrechtlich zugefügt haben, geltend gemacht wird, durch den Zivilrichter beurteilt werden (Art. 13bis des Gesetzes [des Kantons St. Gallen] über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten [Verantwortlichkeitsgesetz, VG/SG; sGS 161.1] und Art. 72 Abs. 1 lit. a des Gesetzes [des Kantons St. Gallen] über die Verwaltungsrechtspflege [VRP/SG; sGS 951.1]). In der Folge ist das Verwaltungsgericht aufgrund fehlender Zuständigkeit auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
2.4. In seiner Beschwerde, die knapp anderthalb Seiten umfasst, beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, zu behaupten, das Verwaltungsgericht sei "für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten teilweise zuständig" und auf Art. 72 VRP/SG zu verweisen. Damit legt er nicht ansatzweise, geschweige denn substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG [allenfalls i.V.m. Art. 117 BGG]), dar, inwiefern das Verwaltungsgericht das kantonale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletzt haben soll, indem es seine Zuständigkeit verneint hat und auf seine Eingabe nicht eingetreten ist. Auch führt er nicht weiter aus, was er aus Art. 72 VRP/SG zu seinen Gunsten konkret ableiten will. Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 13 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine Verzögerung des Rechtsschutzes sowie die Verletzung des Zugangs zum Gericht geltend macht, genügen seine Vorbringen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen in keiner Weise (Art. 106 Abs. 2 BGG [allenfalls i.V.m. Art. 117 BGG]; vgl. E. 2.2 hiervor).
3.1. Im Ergebnis entbehrt die Beschwerde offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird indessen umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, Präsident, mitgeteilt.
Lausanne, 3. November 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov