Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_620/2023
Urteil vom 19. Februar 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, Gerichtsschreiber Hongler.
Verfahrensbeteiligte
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand Nachzug der Eltern bzw. Schwiegereltern,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 28. September 2023 (VB.2023.00134).
Sachverhalt:
A.
A.B.________ ist deutsche Staatsangehörige und verfügt in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung. Sie lebt zusammen mit ihrem Schweizer Ehegatten C.B.________ im Kanton Zürich. Am 15. März 2021 ersuchte A.B.________ im Namen ihrer in Belarus lebenden Eltern D.E.________ und F.E.________ (beide Staatsangehörige von Belarus) um Bewilligung der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei ihr und ihrem Ehegatten. Mit Verfügung vom 26. April 2021 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich dieses Gesuch ab. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Oktober 2021 ab. Am 15. Januar bzw. am 22. März 2022 reisten D.E.________ und F.E.________ mit einem Besuchsvisum aus Belarus in die Schweiz ein. Am 7. April 2022 ersuchten A.B.________ und C.B.________ erneut um Bewilligung der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitzname von D.E.________ und F.E.________ bei den Ehegatten.
B.
Mit Verfügung vom 26. September 2022 wies das Migrationsamt Zürich auch dieses Gesuch ab. Dagegen erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 3. Februar 2023; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2023).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelangen A.B.________ und C.B.________ an das Bundesgericht, wobei sie beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegner anzuweisen, F.E.________ und D.E.________ gestützt auf Art. 3 Anhang I FZA eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich zu erteilen. Das Migrationsamt des Kantons Zürich hat sich nicht vernehmen lassen. Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat sich vernehmen lassen und schliesst, dass die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 3 Anh. I FZA nicht erfüllt seien. Die Beschwerdeführer haben in Kenntnis dieser Vernehmlassung repliziert. Mit Verfügung vom 8. November 2023 hat die Abteilungspräsidentin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin verfügt aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit gestützt auf Art. 3 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) potentiell über einen Anspruch auf Familiennachzug ihrer drittstaatsangehörigen Eltern, soweit sie geltend macht, diesen Unterhalt zu gewähren (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA). Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1). Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde richtet sich gegen das verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2023 (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) und betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Die Beschwerdeführenden sind überdies zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 148 IV 356 E. 2.1; 141 IV 317 E. 5.4). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob sich die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA auf einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch berufen können.
3.1. Nach Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gelten auch die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird. Die Eigenschaft eines Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen von der aufenthaltsberechtigten Person zumindest teilweise und regelmässig in einer gewissen Erheblichkeit materiell sichergestellt wird (Urteile 2C_307/2023 vom 14. Januar 2025 E. 6.1 2C_643/2022 vom 29. Februar 2024 E. 3.2; 2C_771/2021 vom 15. September 2022 E. 4.2; 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 4.1 m.w.H.).
3.2. Es kommt dabei darauf an, ob der nachzuziehende Verwandte in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse selbst zu decken, oder ob er auf zusätzliche Mittel angewiesen ist, die von der aufenthaltsberechtigten Person aufgebracht werden (BGE 135 II 369 E. 3.1; Urteile 2C_643/2022 vom 29. Februar 2024 E. 3.3; 2C_771/2021 vom 15. September 2022 E. 4.3; Urteile des EuGH vom 18. Juni 1987 C-316/85 Lebon, Randnr. 22; vom 9. Januar 2007 C-1/05 Jia, Rn. 35-37, 43; vom 19. Oktober 2004
C-200/02 Zhu und Chen, Randnr. 43). Der Unterhalt muss aktuell in der Schweiz gewährt werden, wenn sich der nachzuziehende Familienangehörige bereits rechtmässig in der Schweiz aufhält (BGE 135 II 369 E. 3.2), oder aber bisher im Herkunftsland, sofern es - wie vorliegend - um den Nachzug aus dem Ausland geht (Urteile 2C_307/2023 vom 14. Januar 2025 E. 6.2; 2C_643/2022 vom 29. Februar 2024 E. 3.3; 2C_771/2021 vom 15. September 2022 E. 4.3; 2C_301/2016 vom 19. Juli 2017 E. 3.4.3 f.; Urteil des EuGH vom 16. Januar 2014
C-423/12 Reyes, Randnr. 22 und 30; zit. Urteil Jia, Randnr. 37). Der notwendigerweise zu leistende Unterhalt des Familienangehörigen umfasst nur dessen materiellen Aspekt; dieser kann auch durch Naturalleistungen erbracht werden; soziale Bedürfnisse bleiben hingegen unberücksichtigt (Urteile 2C_771/2022 vom 15. September 2022 E. 4.4; 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 4.3 mit Hinweis; 2C_301/2016 vom 19. Juli 2017 E. 3.4.4).
3.3. Bezüglich der Bedürftigkeit ist es Sache der Beschwerdeführer, die erforderlichen Beweise für die Kosten der Grundbedürfnisse und den Unterhaltsbedarf beizubringen (vgl. Art. 90 lit. b AIG; Urteile 2C_307/2023 vom 14. Januar 2025 E. 6.3; 2C_643/2022 vom 29. Februar 2024 E. 3.4; 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 3.2.3 f.). Auch der Umstand, dass der Unterhalt tatsächlich gewährt wird, ist nachzuweisen (vgl. Urteile 2C_307/2023 vom 14. Januar 2025 E. 6.3; 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 4.5 m.w.H.). Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei darf nach Art. 3 Abs. 3 lit. c Anhang l FZA für Personen, denen Unterhalt gewährt wird, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung verlangt werden, die bestätigt, dass tatsächlich Unterhalt gewährt wird. Die blosse Verpflichtungserklärung des Gemeinschaftsangehörigen oder seines Ehegatten, zum Unterhalt des betroffenen Familienangehörigen beizutragen, genügt nicht, um die Unterhaltsleistung nachzuweisen. Das FZA unterscheidet sich diesbezüglich von der EU-rechtlichen Regelung (Urteile 2C_307/2023 vom 14. Januar 2025 E. 6.3; 2C_184/2021 vom 26. August 2021 E. 3.2; 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 4.5 m.w.H.).
Die Beschwerdeführer machen geltend, den Eltern der Beschwerdeführerin finanziellen Unterhalt i.S.v. Art. 3 Abs. 2 lit. b Anh. I FZA zu gewähren.
4.1. Nachdem die Eltern der Beschwerdeführerin im Januar (Mutter) respektive März (Vater) 2022 mit einem Besuchsvisum in die Schweiz eingereist sind und hier über keine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung verfügen, ist für die Beurteilung der Unterhaltsgewährung auf die Verhältnisse an ihrem Herkunftsort in Belarus abzustellen (vgl. vorne E. 3.2). Dabei geht auch die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführer die Eltern der Beschwerdeführerin in Belarus vor deren Übersiedlung in die Schweiz in erheblichem Mass unterstützt haben (Zahlungen von insgesamt EUR 9'500.-- zwischen dem 12. Mai 2021 und dem 28. Februar 2022). Umstritten ist nur, ob die Eltern der Beschwerdeführerin tatsächlich auf den finanziellen Unterhalt der Beschwerdeführenden angewiesen waren (Voraussetzung der Unterhaltsbedürftigkeit). Es ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführern mit den von ihnen eingereichten Tabellen zu den Lebenshaltungskosten der Eltern der Beschwerdeführerin in Belarus im Dezember 2021 - dem letzten ganzen Monat, in welchem beide Elternteile noch gemeinsam in Belarus gelebt haben - der Nachweis der Unterstützungsbedürftigkeit gelungen ist.
4.2. Gemäss Verwaltungsgericht kommt in der von den Beschwerdeführern eingereichten Aufstellung der Ausgaben ihrer Eltern im Monat Dezember 2021 ein gehobener Lebensstandard zum Ausdruck. Insbesondere würden bestimmte Ausgaben betreffend Lebensmittel über die Deckung der Grundbedürfnisse hinausgehen, und hätten die Beschwerdeführer in ihrem ersten Gesuch vom 15. März 2021 unter demselben Titel noch deutlich tiefere Grundbedürfnisse geltend gemacht. Weitere aufgeführten Ausgabenposten ("kleine Operation", Optik respektive Brillen, Festtagsdekorationen) würden keine monatlich anfallenden Ausgaben darstellen. Die eingereichte Aufstellung der Ausgaben im Dezember 2021 zeuge insgesamt von einem gehobenen Lebensstandard und sei deshalb nicht geeignet, die zur Deckung der Grundbedürfnisse notwendigen Ausgaben festzustellen. Gleichzeitig sei gemäss amtlichen Statistiken das Existenzminimum einer pensionierten Person in Belarus im Dezember 2021 bei BYN 224.10 gelegen, und der Mindestlohn einer Vollzeit erwerbstätigen Person bei BYN 418.17. Die durchschnittliche Rente habe sich im Jahr 2021 auf BYN 541.41 belaufen. Mit ihren Renten von insgesamt BYN 1'164.25 im Dezember 2021 würden die Eltern der Beschwerdeführerin über das Äquivalent von mehr als fünf Existenzminima oder fast drei Mindestlöhnen für Vollzeitarbeit verfügen; zudem sei ihre Rente überdurchschnittlich hoch und lebten sie in einer Eigentumswohnung und müssten keine Ausgaben für eine Wohnungsmiete oder Hypothekarzinsen tragen. Vor diesem Hintergrund sei deshalb nicht dargetan, dass die Eltern der Beschwerdeführerin regelmässig in einer gewissen Erheblichkeit von der finanziellen Unterstützung der Beschwerdeführenden abhängig seien, um ihre Grundbedürfnisse zu decken.
4.3. Die Beschwerdeführer ihrerseits bestreiten, dass die eingereichte Aufstellung von einem gehobenen Lebensstandard zeuge. Selbst wenn alle von der Vorinstanz beanstandeten Ausgabeposten von den geltend gemachten Grundbedürfnissen abgezogen würden, verbleibe immer noch eine Unterdeckung. Angesichts der Teuerungsannahmen der Vorinstanz deckten sich die im März 2021 ungefähr geschätzten Lebensmittelkosten und diejenigen von Dezember 2021 (unter Abzug der Luxuswaren). Es sei haltlos, die eingereichte Aufstellung als unglaubhaft zu bezeichnen. Die Argumentation der Vorinstanz sei auch insofern sachlich unbegründet, als die Eltern der Beschwerdeführerin weder ein Auto noch ein Motorrad besässen, keine Taxis benutzten, keine Kulturausgaben, keine Bücher und Geschenke und zudem auch keine Ausgaben für Sport, Friseur, Haustier oder Restaurants geltend gemacht hätten, obwohl Letztere mitunter anfielen. Schliesslich seien die von der Vorinstanz angeführten statistischen Angaben nicht glaubwürdig. Das offizielle Existenzminimum sei nicht realistisch, und die von der Vorinstanz angeführten Durchschnittswerte reichten zur Existenzsicherung kaum aus. Die Vorinstanz habe die verfügbaren Mittel der Eltern mit dem Existenzminimum bzw. den Mindestlöhnen von Einzelpersonen verglichen und damit offensichtlich unrichtige Folgerungen getätigt. Auch ein Abgleich mit den Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zeige, dass die Annahmen der Vorinstanz unrealistisch tief angesetzt seien. Die statistischen Angaben offizieller Stellen in Belarus seien aus verschiedenen Gründen untauglich.
4.4. Der Unterhaltsbedarf ist grundsätzlich - wie die tatsächliche Gewährung von Unterhaltsleistungen - durch die Person nachzuweisen, die sich auf Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA beruft (vgl. vorne E. 3.3). Allerdings muss es der befassten Behörde freistehen, einen geltend gemachten Unterhaltsbedarf in Bezug auf die Lebenshaltungskosten am Herkunftsort des nachzuziehenden Familienangehörigen - unter Rückgriff auf amtliche Statistiken oder andere belastbare Informationsquellen zu Lebenshaltungskosten und Einkommensverhältnissen im Herkunftsland - auf dessen Plausibilität hin zu überprüfen. Andernfalls bestünde kein einheitlicher Massstab für die Feststellung des Unterhaltsbedarfs und liesse sich eine rechtsgleiche Handhabe kaum gewährleisten. Dies setzt naturgemäss voraus, dass die Statistiken und Informationsquellen als zuverlässig erachtet werden können, wobei es insbesondere bei amtlichen Statistiken grundsätzlich den Antragstellern obliegt, aufzuzeigen, weshalb entsprechende Angaben nicht zutreffen, respektive die Angaben nicht belastbar sein sollen.
Dabei ist es selbstverständlich möglich und von den zuständigen Behörden zu berücksichtigen, dass im Einzelfall zwingende Ausgaben vorliegen, denen im Rahmen einer allgemeinen Statistik oder Informationsquelle naturgemäss nicht Rechnung getragen wird, wie dies beispielsweise bei personenspezifischen krankheits- oder behinderungsbedingten Kosten der Fall sein kann (vgl. etwa die Konstellationen in den Urteilen 2C_643/2022 vom 29. Februar 2024 E. 4; 2C_771/2021 vom 15. September 2022 E. 5.1). Auch der Nachweis, dass im jeweiligen Einzelfall solche zusätzlichen Kosten bestehen, obliegt der gesuchstellenden Person.
4.5. Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich zulässig, dass die Vorinstanz die geltend gemachten Ausgaben für die Grundbedürfnisse unter Rückgriff auf verschiedene Informationsquellen (amtliche Statistiken; Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH]) auf ihre Plausibilität hin überprüft hat.
Fraglich ist somit nur, ob es den Beschwerdeführern gelungen ist, an den Feststellungen der Vorinstanz in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse der Eltern der Beschwerdeführerin respektive deren Lebenshaltungskosten in Belarus (vgl. vorne E. 4.2) Zweifel zu wecken. Da es sich dabei um Sachverhaltsfeststellungen handelt, kommen im Verfahren vor Bundesgericht die qualifizierten Rügeanforderungen und der Willkürmassstab zur Anwendung (vgl. vorne E. 2.2).
4.5.1. Einkommensseitig bestreiten die Beschwerdeführer die Höhe des Renteneinkommens der Eltern der Beschwerdeführerin nicht. Soweit die Beschwerdeführer in Bezug auf die Eigentumswohnung geltend machen, die Beschwerdeführerin habe diese mitfinanziert - wobei hierfür zwar kein Nachweis erbracht werden könne, es aber offensichtlich sei, dass ihre Eltern aufgrund von deren Einkommen nicht in der Lage gewesen seien, die Wohnung im Jahr 2014 für den Preis von USD 117'798 zu erwerben - bleibt diese Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung unsubstantiiert. Entsprechend bleibt Letztere für das Bundesgericht verbindlich und ist im Folgenden davon auszugehen, dass die Eigentumswohnung sich vollständig im Eigentum der Eltern befindet.
4.5.2. In Bezug auf den von der Vorinstanz verneinten Unterhaltsbedarf beanstanden die Beschwerdeführer zwar die belarussischen Statistiken, welche die Vorinstanz zur Überprüfung der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Lebenshaltungskosten beigezogen hat. Auch hier fehlt es aber an hinreichend substantiierten Vorbringen, um die Belastbarkeit der im angefochtenen Urteil angeführten belarussischen Statistiken in Zweifel zu ziehen. Abgesehen von der appellatorischen Kritik - es sei in Ex-Sowjetstaaten üblich, die Statistiken dem "Narrativ des sozialistischen Paradieses" anzupassen - ist insbesondere auch der Wikipedia-Beitrag zum Thema "Nationales Statistisches Komitee der Republik Belarus" nicht geeignet, die amtlichen Statistiken in Frage zu stellen, zumal dort von statistischen Ungereimtheiten lediglich in Bezug auf einige spezifische Themen wie insbesondere die Covid-Pandemie die Rede ist. Daraus lässt sich aber nichts zu den belarussischen Statistiken betreffend Existenzminima und Durchschnittseinkommen ableiten. Die Vorbringen sind somit nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung betreffend Lebenshaltungskosten in Belarus als willkürlich erscheinen zu lassen.
4.5.3. Dies gilt insbesondere, nachdem auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrem Bericht aus dem Jahr 2019 - auf den sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführer abstellen - offizielle Statistiken beizieht, ohne deren Qualität oder Aussagekraft zu beanstanden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Belarus: Gesundheitssystem und soziale Sicherheit, Themenpapier der SFH-Länderanalyse vom 6. Juni 2019 [Themenpapier SFH], S. 12, zuletzt abgerufen am 12. Februar 2025 unter <www.fluechtlingshilfe.ch> unter Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Weissrussland). Hinzu kommt, dass im selben Bericht - unter Berufung auf eine US-amerikanische Quelle - in Bezug auf das Existenzminimum ähnliche Zahlen wie in den von der Vorinstanz zitierten amtlichen Statistiken genannt werden (ca. BYN 207 im Mai 2018; vgl. Themenpapier SFH, a.a.O.). Die Beschwerdeführer berufen sich zwar darauf, dass diese Angaben aufgrund der seither eingetretenen Inflation nicht belastbar seien, konkretisieren ihre diesbezügliche Kritik vor Bundesgericht aber kaum. Insbesondere machen die Beschwerdeführer keine konkreten Aussagen zur Höhe der Inflation in der Zeitperiode zwischen Mai 2018 und Dezember 2021, und inwiefern die Zahlen der SFH unter Einberechnung der Inflation zu einem wesentlich anderen Ergebnis führen würden. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Inflation in dieser Zeitperiode derart hoch gewesen wäre, dass die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer plausibel erscheinen würden (vgl. zur Inflationsrate in Belarus beispielsweise die Angaben des Internationalen Währungsfonds, zuletzt abgerufen am 12. Februar 2025 unter https://www.imf.org.en/Countries/BLR [Inflation zwischen jeweils 4.9 und 9.5% in den Jahren 2018 bis 2021]).
Den von den Beschwerdeführern schliesslich ebenfalls angerufenen Angaben zum Durchschnittseinkommen in Belarus - hierfür stellen auch die Beschwerdeführer auf die amtlichen belarussischen Statistiken ab - fehlt es offenkundig an Aussagekraft zur Frage der für die Deckung der Grundbedürfnisse nötigen Einkünfte.
4.5.4. Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Eltern der Beschwerdeführerin mit ihrem gemeinsamen Renteneinkommen von BYN 1'164.25 im Dezember 2021 über ein Mehrfaches des Existenzminimums respektive des Mindestlohns an ihrem Herkunftsort verfügten. Ihr Renteneinkommen lag zudem knapp über dem doppelten durchschnittlichen Rentenbetrag. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Lebenshaltungskosten eines in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Paares im Vergleich zu denjenigen einer Einzelperson aufgrund von Synergien bei einem Teil der anfallenden Ausgaben regelmässig nicht einfach verdoppeln (vgl. dazu beispielsweise die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe vom 1. Januar 2023 [sog. SKOS-Richtlinien], wonach der Grundbedarf von einem Ein- zu einem Zweipersonenhaushalt um 53% zunimmt: SKOS-Richtlinien, C.3.1 ["Grundbedarf im Allgemeinen"]). Hinzu kommt, dass die Eltern der Beschwerdeführerin gemäss verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz keine Mietausgaben resp. Hypothekarzinsen zu gewärtigen haben. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Eltern der Beschwerdeführerin über ausreichend Mittel verfügen, um ihre Grundbedürfnisse in Belarus selber zu decken.
Das würde sogar dann gelten, wenn zusätzlich noch die in der Aufstellung der Beschwerdeführer angeführten medizinischen Ausgaben mitberücksichtigt würden ("Arztkosten, Medikamente" = BYN 542.40), zumal die Einkünfte der Beschwerdeführer auch in diesem Fall noch über dem doppelten Existenzminimum liegen würden. Ohnehin ist die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen, indem sie davon ausgegangen ist, dass ein Grossteil der dort aufgeführten Ausgabenposten nicht monatlich anfallen, weshalb sie für die Berechnung der Grundbedürfnisse nicht ohne Weiteres und jedenfalls nicht vollumfänglich anrechenbar sind ("Brille D.E." = BYN 284; "Brille F.E." = BYN 59.4; "Brillenhülle" = BYN 11.9; "Kleine OP" = BYN 72.3; insg. BYN 427.6; vgl. die Akten des Migrationsamts Zürich, S. 74; Art. 105 Abs. 2 BGG).
4.5.5. Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände durfte die Vorinstanz willkürfrei schliessen, dass die Eltern der Beschwerdeführerin über ausreichend Mittel verfügen, um ihre Grundbedürfnisse in Belarus selber zu decken.
Unter diesen Umständen kann offen bleiben, inwiefern die im Jahr 2014 für den Preis von USD 117'798 erworbene Eigentumswohnung der Eltern der Beschwerdeführerin, die sich gemäss verbindlicher Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (vgl. vorne E. 4.5.1) vollumfänglich in deren Eigentum befindet, bei der Frage der Unterhaltsbedürftigkeit ebenfalls mitzuberücksichtigen gewesen wäre.
4.6. Nachdem die Eltern der Beschwerdeführerin nicht auf den Unterhalt der Beschwerdeführer angewiesen sind, besteht auch kein Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Anhang I FZA.
Daran ändert schliesslich auch nichts, dass die Beschwerdeführer geltend machen, die Pflege regelmässiger grenzüberschreitender Kontakte nach Belarus sei gegenwärtig erschwert (keine Direktflüge; behauptete [aber nicht substantiierte] Unterstützung der Opposition durch die Beschwerdeführer; Abraten von Reisen nach Belarus seitens des EDA und des deutschen Auswärtigen Amts). Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen nicht nachweisen, dass Besuchsaufenthalte in Belarus für sie geradezu unmöglich beziehungsweise unzumutbar wären, ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern sie hieraus einen Aufenthaltsanspruch ableiten wollen, zumal sie sich diesbezüglich auf keine spezifische Rechtsgrundlage berufen, die ihnen gestützt hierauf und trotz fehlender Voraussetzungen für den freizügigkeitsrechtlichen Familiennachzug (vorne E. 4.5) ein Aufenthaltsrecht einräumen könnte.
5.1. Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen.
Die unterliegenden Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Februar 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler