Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2C_615/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_615/2025, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
04.11.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_615/2025

Urteil vom 4. November 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte A.A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsschule D.________, Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 2, 8001 Zürich.

Gegenstand Provisorische Promotion,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 11. September 2025 (VB.2025.00510).

Erwägungen:

1.1. C.A.________ besuchte im Herbstsemester 2024/25 die 4. Klasse der Kantonsschule D.________ (nachfolgend: Kantonsschule). Am 30. Januar 2025 teilte die Prorektorin der Kantonsschule C.A.s Eltern, A.A. und B.A.________, mit, dass ihre Tochter gemäss Beschluss des Klassenkonvents die Bedingungen für eine definitive Promotion in das 2. Semester der 4. Klasse (Frühjahrssemester 2025) nicht erfülle und daher nur provisorisch promoviert werde.

Einen dagegen erhobenen Rekurs von A.A.________ und B.A.________ wies die Bildungsdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 16. Juni 2025 ab.

1.2. Am 7. Juli 2025 verfügte der Klassenkonvent der Kantonsschule die definitive Nichtpromotion von C.A.________ in die 5. Klasse, da sie im Frühjahrssemester 2025 erneut die Promotionsvoraussetzungen nicht erfüllt habe, und teilte A.A.________ und B.A.________ gleichentags mit, dass C.A.________ entweder eine Klasse repetieren oder die Schule verlassen müsse.

1.3. A.A.________ und B.A.________ erhoben am 19. August 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten, es sei die Verfügung der Bildungsdirektion vom 16. Juni 2025 aufzuheben und es sei C.A.________ ohne Provisorium ins 2. Semester der 4. Klasse zu promovieren. Zudem sei die Verfügung betreffend die definitive Nichtpromotion in die 5. Klasse vom 7. Juli 2025 durch die Kantonsschule in Wiedererwägung zu ziehen.

Am 29. August 2025 teilte die Kantonsschule dem Verwaltungsgericht mit, dass sie die Verfügung über die definitive Nichtpromotion von C.A.________ in die 5. Klasse vom 7. Juli 2025 wiedererwägungsweise aufgehoben habe und beabsichtige, nach Rechtskraft des Entscheids über die provisorische Promotion erneut hierüber zu entscheiden. Bis dahin werde C.A.________ sinngemäss in Nachachtung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel der 5. Klasse zugeteilt.

1.4. Mit Urteil vom 11. September 2025 wies das Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, die Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ gegen die Verfügung der Bildungsdirektion vom 16. Juni 2025 ab.

1.5. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 (Postaufgabe) erhebt A.A.________ Beschwerde an das Bundesgericht gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. September 2025. Sie beantragt, es sei dieses aufzuheben und es seien die Bildungsdirektion und die Kantonsschule anzuweisen, den Promotionsentscheid vom 30. Januar 2025 dahingehend zu korrigieren, dass eine Promotion ohne Provisorium ausgesprochen wird. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Bildungsdirektion zurückzuweisen. Prozessual ersucht sie um aufschiebende Wirkung.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1).

2.2. Die Vorinstanz hat den Entscheid über die provisorische Promotion als Zwischenentscheid qualifiziert. Sollte dies zutreffen, würde es sich auch beim vorliegend angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts um einen Zwischenentscheid handeln (vgl. dazu BGE 139 V 600 E. 2.1; 139 V 339 E. 3.2; Urteil 4A_309/2023 vom 15. Juni 2023 E. 2), welcher nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbständig anfechtbar wäre. Die Frage, ob es sich tatsächlich um einen Zwischenentscheid oder um einen Endentscheid handelt, kann indessen aus folgenden Gründen offenbleiben.

2.3. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1). In der Sache geht es vorliegend um die provisorische Promotion einer Schülerin.

Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der Ausschlussgrund kommt zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat und diese Frage vor Bundesgericht strittig ist (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 136 I 229 E. 1; Urteile 2C_286/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 1.1; 2D_9/2022 vom 10. August 2022 E. 1.1). Sind jedoch andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig, so insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Art, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Aus dem angefochtenen Urteil und dem von der Vorinstanz angewendeten Promotionsreglement vom 10. März 1998 für die Gymnasien des Kantons Zürich (Promotionsreglement/ZH; LS 413.251.1) ergibt sich, dass Promotionsentscheide vom Klassenkonvent getroffen werden. Massgebend sind grundsätzlich die erzielten Noten (vgl. §§ 8-10 Promotionsreglement/ZH). Im vorinstanzlichen Verfahren war zunächst die Note der Tochter der Beschwerdeführerin im Fach Deutsch und somit die Beurteilung einer Leistung strittig. Zudem stellte sich die Frage, ob ein besonderer Fall gemäss § 13 Promotionsreglement/ZH vorliege, bei dem die Kantonsschule zugunsten der Schülerin von den Promotionsbestimmungen hätte abweichen können. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit § 13 Promotionsreglement/ZH bereits entschieden, dass auch in diesem Fall grundsätzlich eine Fähigkeitsbewertung vorgenommen wird, sodass die Ausnahme von Art. 83 lit. t BGG greift (vgl. Urteil 2C_584/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 2.3). Da es sich im Übrigen weder aus dem vorinstanzlichen Urteil noch aus der Beschwerdeschrift ergibt, dass Verfahrensfehler oder organisatorische Mängel strittig wären, ist somit festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid eine Leistungsbeurteilung bzw. Fähigkeitsbewertung zum Gegenstand hat, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. t BGG ausgeschlossen ist.

2.4. Zur Verfügung steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG), wobei in diesem Rahmen nur Verletzungen verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden können (Art. 116 BGG), und zwar unabhängig davon, ob es sich beim angefochtenen Urteil um einen Zwischen- oder einen Endentscheid handelt. Das Bundesgericht prüft Rügen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte, einschliesslich des Willkürverbots, nur insofern, als sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind. Es gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; vgl. u.a. BGE 149 I 248 E. 3.1; 147 I 73 E. 2.1; 146 III 303 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. u.a. BGE 140 I 201 E. 6.1; 138 I 49 E. 7.1). Dies ist nicht der Fall, wenn die Schlüsse der Vorinstanz nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3; Urteil 2C_246/2022 vom 31. Januar 2023 E. 4.1) oder wenn eine andere Würdigung der tatsächlichen Umstände ebenfalls vertretbar oder sogar plausibler erschiene (BGE 145 II 32 E. 5.1; 144 I 170 E. 7.3; Urteil 2C_29/2025 vom 27. März 2025 E. 4.1, zur Publ. vorgesehen).

2.5. Vorliegend hat die Vorinstanz die Promotionsvoraussetzungen gemäss §§ 9-12 Promotionsreglement/ZH dargelegt. In Bezug auf die Tochter der Beschwerdeführerin hat sie sodann erwogen, dass diese aufgrund der erzielten Noten die Voraussetzungen von § 9 lit. a Promotionsreglement/ZH nicht erfülle, was zu ihrer provisorischen Promotion führe. Weiter hat das Verwaltungsgericht die Rüge der damaligen Beschwerdeführer, wonach ihrer Tochter im Fach Deutsch statt einer Zeugnisnote von 3.5 eine 4.0 zu erteilen sei, geprüft und ist zum Schluss gelangt, dass weder eine Verletzung des Promotionsreglements noch des der Lehrperson zustehenden Ermessens vorliege, sodass die Note nicht zu beanstanden sei. Schliesslich hat die Vorinstanz geprüft, ob ein besonderer Fall gemäss § 13 des Promotionsreglements/ZH vorliege, bei welchem die Kantonsschule von den Promotionsbestimmungen hätten abweichen können. In diesem Zusammenhang hat sie festgehalten, dass die von den damaligen Beschwerdeführern geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ihrer Tochter - unter Berücksichtigung der konkreten Umstände - keine Ausnahmesituation darstellen würden, die in einem Kausalzusammenhang mit ihren ungenügenden Leistungen stünde, sodass der Klassenkonvent kein Recht verletzt habe, wenn er nicht von einem besonderen Fall gemäss § 13 Promotionsreglement/ZH ausgegangen sei.

2.6. Die Beschwerdeführerin beanstandet diverse Erwägungen im angefochtenen Urteil, wobei sie sich im Wesentlichen darauf beschränkt, ihre eigene Sicht der Dinge der vorinstanzlichen Würdigung entgegenzuhalten. Zwar bringt sie vor, die Beurteilung im Fach Deutsch sei willkürlich; ihre Behauptungen, wonach sie bezweifle, dass die Lehrerin über die Beteiligung der einzelnen Schüler am Unterricht "Buch geführt" habe, ihre Tochter der deutschen Sprache mehr als gewachsen sei und sie sich bereit erklärt habe, einen mündlichen Vortrag zu halten, was aber aufgrund des Ausfalls mehrerer Stunden nicht mehr möglich gewesen sei, genügen nicht, um substanziiert darzutun (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG), dass die Vorinstanz das Promotionsreglement in diesem Punkt in geradezu unhaltbarer Weise angewendet habe und in Willkür verfallen sei, indem sie erwogen hat, dass die Note im Fach Deutsch nicht zu beanstanden sei.

2.7. Sodann kritisiert die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Würdigung, wonach kein besonderer Fall vorliege, bei welchem die Kantonsschule von den Promotionsbestimmungen hätten abweichen können. Dabei beschränkt sie sich im Wesentlichen darauf, zu behaupten, die ärztlich belegten verletzungsbedingten Ausfälle ihrer Tochter seien gänzlich ausser Acht gelassen worden. Diese Vorbringen genügen nicht, um substanziiert darzutun, dass die Vorinstanz, die ausdrücklich festgehalten hat, dass die gesundheitlichen Probleme der Tochter unter den konkreten Umständen keine Ausnahmesituation darstellen würden, § 13 des Promotionsreglements/ZH willkürlich angewendet habe.

Völlig unsubstanziiert bleibt die blosse Behauptung der Beschwerdeführerin, ihrer Tochter sei das rechtliche Gehör nicht gegeben worden.

2.8. Im Übrigen argumentiert die Beschwerdeführerin mit dem Umstand, dass ihre Tochter bereits die Klasse gewechselt und sich dort gut integriert habe. Die bisherige Situation sei für sie belastend gewesen und ein erneuter Klassenwechsel würde das Kindeswohl gefährden.

Diesbezüglich hat die Vorinstanz erwogen, dass der Wechsel in die nächste Schulstufe lediglich auf die aufschiebende Wirkung der von den Eltern ergriffenen Rechtsmittel zurückzuführen sei. Eine Berücksichtigung des Klassenwechsels zu ihren Gunsten hätte zur Folge, dass Schüler bzw. deren Eltern mit dem Ergreifen von Rechtsmitteln gegen negative Promotionsentscheide stets ein "fait accompli" schaffen könnten, was abzulehnen sei. Eine Gefährdung des Kindeswohls liege nicht vor, auch wenn anzuerkennen sei, dass ein Klassenwechsel im laufenden Schuljahr keine einfache Situation darstelle. Der Beschwerdeführerin gelingt es einmal mehr nicht, substanziiert darzutun, dass das angefochtene Urteil in diesem Punkt offensichtlich unhaltbar wäre oder gegen andere verfassungsmässige Rechte verstossen würde. Schliesslich findet ihre Behauptung, ihre Tochter sei definitiv promoviert worden, im angefochtenen Urteil keine Stütze. Aus diesem ergibt sich lediglich, dass die Kantonsschule die Verfügung über die definitive Nichtpromotion zwar wiedererwägungsweise aufgehoben habe, jedoch beabsichtige, nach Rechtskraft des Entscheids über die provisorische Promotion erneut darüber zu entscheiden (vgl. E. 1.3 hiervor).

3.1. Im Ergebnis enthält die als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen zu nehmende Eingabe offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.

3.2. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 29 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 68 BGG
  • Art. 83 BGG
  • Art. 93 BGG
  • Art. 108 BGG
  • Art. 113 BGG
  • Art. 116 BGG
  • Art. 117 BGG

i.V.m

  • Art. 42 i.V.m
  • Art. 106 i.V.m

Promotionsreglement

  • §§ 8 Promotionsreglement
  • §§ 9 Promotionsreglement
  • §§ 10 Promotionsreglement
  • §§ 11 Promotionsreglement
  • §§ 12 Promotionsreglement
  • § 13 Promotionsreglement

Gerichtsentscheide

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