Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_580/2024
Urteil vom 17. Februar 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Arsenalstrasse 45, Postfach 3970, 6002 Luzern, Beschwerdegegner.
Gegenstand Staatshaftung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, Präsident, vom 11. Oktober 2024 (1B 24 32 / 1U 24 9).
Erwägungen:
1.1. Am 8. Juli 2020 ersuchte A.________ beim Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern um Erteilung des schweizerischen Führerausweises. Am 7. September 2020 legte er hierzu eine Kontrollfahrt ab, bestand diese aber nicht. Gestützt darauf verfügte das Strassenverkehrsamt am 22. September 2020 die Aberkennung des indischen Führerausweises von A.________ und verweigerte dessen Umschreibung in einen schweizerischen Führerausweis. A.________ wurde das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien ab dem Zeitpunkt der Verfügung untersagt. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge bemühte sich A.________ um die für die Erlangung eines schweizerischen Führerausweises erforderlichen Voraussetzungen. Er legte erfolgreich die Theorieprüfung ab und trat zur praktischen Prüfung an. Diese konnte wegen des Fehlens von pandemiebedingt erforderlichen Formularen nicht durchgeführt werden. Zur Wiederholungsprüfung erschien er nicht.
In der Folge gelangte A.________ mehrfach an das Strassenverkehrsamt und ersuchte um Wiedererwägung der Verfügung vom 22. September 2020. Gegen dessen Entscheide reichte er Rechtsmittel beim Kantonsgericht Luzern sowie beim Bundesgericht ein (vgl. Urteile 1C_354/2021 vom 15. November 2021, 1F_1/2022 vom 22. Februar 2022, 1C_186/2022 und 1C_188/2022 vom 13. Mai 2022, 1C_310/2022 vom 8. Juni 2022 und 1C_424/2022 vom 7. März 2023).
1.2. Mit Klage vom 29. November 2021 machte A.________ beim Bezirksgericht Luzern Schadenersatz gegen das Strassenverkehrsamt in der Höhe von Fr. 22'800.-- "für den Entzug seiner Fahrfreiheit vom 30. November 2020 bis zum 20. Mai 2021" geltend. Das Bezirksgericht wies die Klage am 24. Januar 2023 ab. Auf die dagegen erhobenen Rechtsmittel traten das Kantonsgericht mit Entscheid vom 27. September 2023 und das Bundesgericht mit Urteil 2C_618/2023 vom 20. November 2023 nicht ein.
1.3. Mit Klage vom 14. Mai 2023 verlangte A.________ vor dem Bezirksgericht Luzern vom Strassenverkehrsamt einen Betrag von Fr. 20'000.-- "für den Entzug des indischen Führerscheins vom 8. Juli 2020 bis zum 8. September 2020". Mit Urteil vom 7. Mai 2024 wies die Einzelrichterin des Bezirksgerichts die Klage ab.
Auf eine dagegen erhobene Berufung von A.________ trat das Kantonsgericht, 1. Abteilung, mit Entscheid vom 11. Oktober 2024 nicht ein.
1.4. A.________ gelangt mit einer in deutscher und englischer Sprache verfassten Eingabe vom 18. November 2024 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, es sei ihm ein Betrag von Fr. 20'000.-- für den rechtswidrigen Entzug des indischen Führerscheins vom 8. Juli 2020 bis 8. September 2020 zuzusprechen. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt.
Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe in deutscher und englischer Sprache eingereicht. Da Englisch keine Amtssprache ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 54 Abs. 1 BGG) und die Sache nicht unter Art. 77 Abs. 2bis BGG oder unter Art. 42 Abs. 1bis BGG fällt, wird vorliegend einzig auf die in deutscher Sprache verfasste Eingabe abgestellt.
3.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 85 BGG gegen Entscheide auf dem Gebiet der Staatshaftung ausgeschlossen, wenn der Streitwert weniger als Fr. 30'000.-- beträgt (Abs. 1 lit. a) und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Abs. 2). Dass die Voraussetzung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erfüllt ist, hat der Beschwerdeführer in der Rechtsschrift darzutun (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. Urteil 2C_262/2020 vom 16. Juli 2020 E. 1.2.1).
3.2. Vorliegend beträgt der Streitwert gemäss dem angefochtenen Entscheid und der Eingabe des Beschwerdeführers Fr. 20'000.--. Damit ist der Ausschlussgrund nach Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt. Der Beschwerdeführer bringt vor, es würden sich zwei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen: Erstens, ob das Strassenverkehrsamt das Recht habe, ihm den Führerschein zu entziehen, ohne dass eine Straftat begangen oder eine rechtliche Begründung dafür vorliege. Zweitens stelle sich die Frage, ob das Strassenverkehrsamt die Befugnis habe, ein Dokument auszustellen, das ihm das Fahren gestatte, obwohl die Schweiz keine rechtliche Befugnis habe, einen von einem ausländischen souveränen Staat ausgestellten Führerschein zu manipulieren. Ob es sich dabei um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung handle und ob der Beschwerdeführer deren Vorliegen hinreichend substanziiere, kann offenbleiben, zumal auf die Beschwerde aus anderen Gründen nicht eingetreten werden kann (vgl. auch E. 5.1 hiernach).
4.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, prüft (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).
Beim Vorliegen einer materiellen Eventualbegründung des angefochtenen Entscheids muss sich die Beschwerdebegründung sowohl mit dem Nichteintreten als auch mit der materiellrechtlichen Seite auseinandersetzen. Andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 142 III 364 E. 2.4; 139 II 233 E. 3.2; 138 I 97 E. 4.1.4; Urteile 6B_1404/2022 vom 6. Februar 2023 E. 6; 2C_206/2019 vom 25. März 2021 E. 3.1).
4.2. Die Vorinstanz ist auf die bei ihr eingereichte Berufung des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil diese die Anforderungen an eine genügende Begründung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO (SR 272) nicht erfüllt habe. So habe das Bezirksgericht in seinem bei der Vorinstanz angefochtenen Entscheid erwogen, dass der Beschwerdeführer keine substanziierten Behauptungen aufgestellt habe, inwiefern die Anspruchsgrundlagen für eine Ersatzpflicht des Gemeinwesens gemäss den anwendbaren § 4 ff. des Haftungsgesetzes (des Kantons Luzern) vom 13. September 1988 (HG/LU; SRL Nr. 23) gegeben sein sollen. Im Berufungsverfahren vor der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Erwägungen des Bezirksgerichts unrichtig oder rechtswidrig seien bzw. inwiefern die Sachverhaltsdarstellung falsch sei.
Sodann hat die Vorinstanz in einer alternativen materiellen Begründung erwogen, dass selbst wenn auf die Berufung einzutreten wäre, diese abzuweisen wäre. In diesem Zusammenhang hat das Kantonsgericht zunächst festgehalten, dass es in Bezug auf den hier zur Diskussion stehenden Zeitraum vom 8. Juli 2020 bis 8. September 2020 weder um eine "Beschlagnahme", noch um einen "Entzug" oder eine "Entziehung" des indischen Führerausweises des Beschwerdeführers gehe. Vielmehr habe er am 3. Juli 2020 freiwillig beim Strassenverkehrsamt ein Gesuch um Umtausch seines ausländischen Führerausweises gestellt, woraufhin das Strassenverkehrsamt das "Umtausch"-Verfahren gemäss Art. 42 Abs. 3bis lit. a und Art. 44 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) eingeleitet habe. Der Beschwerdeführer habe seinen indischen Führerausweis einreichen müssen, um den schweizerischen zu erhalten. Dieses Vorgehen stelle kein widerrechtliches Verhalten des Strassenverkehrsamtes dar. Weiter hat das Kantonsgericht ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer unter Vorlage eines Schreibens des Strassenverkehrsamts vom 20. Juli 2020 möglich gewesen sei, ohne den physischen Führerschein bis zum Ablauf des Kontrollfahrt-Termins (am 7. September 2020) ein Auto zu lenken. Schon aus diesem Grund sei ihm weder ein materieller noch ein immaterieller Schaden entstanden. Die für die eingeklagte Genugtuung im Sinne von § 4 HG/LU i.V.m. Art. 49 OR (SR 220) erforderliche Verletzung eines Persönlichkeitsrechts oder eine dadurch angeblich erlittene immaterielle Unbill habe er nicht aufzeigen und nachweisen können. Die Konsequenzen des Nichtbestehens der Kontrollfahrt am 7. September 2020 und die weiteren Ereignisse im Zusammenhang mit seinem Führerausweis seinen nicht Gegenstand des Verfahrens.
4.3. Der angefochtene Entscheid beruht somit auf zwei selbständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Verfahrens besiegeln. Wie bereits ausgeführt, müsste sich der Beschwerdeführer mit beiden Begründungen auseinandersetzen und darlegen, dass jede von ihnen Recht verletzt, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (vgl. E. 4.1 hiervor).
Vorliegend bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das Strassenverkehrsamt habe seinen indischen Führerschein ohne gesetzliche Grundlage entzogen. Er wirft den Vorinstanzen insbesondere vor, sie hätten die falschen gesetzlichen Grundlagen angewendet und seinen Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) sowie auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem sie entscheidende Beweismittel in willkürlicher Weise nicht gewürdigt hätten. Mit diesen Vorbringen beanstandet er - wenn überhaupt - lediglich die Hauptbegründung der Vorinstanz, wonach seine Berufung nicht hinreichend begründet gewesen sei, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne. Wie es sich damit verhält, kann indessen offenbleiben, da die Eingabe keine rechtsgenügende Begründung hinsichtlich der materiellen Alternativbegründung der Vorinstanz enthält. So tut der Beschwerdeführer bereits nicht substanziiert dar, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, wonach es bereits an einem Schaden fehle (zum Unterschied zwischen Rechts- und Sachverhaltsfragen im Zusammenhang mit dem Schaden vgl. u.a. BGE 132 III 564 E. 6.2), willkürlich seien (Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; zu den Begründungsanforderungen an Sachverhaltsrügen vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). Sodann zeigt er nicht substanziiert auf (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass und inwiefern die Vorinstanz das kantonale Recht (insb. § 4 HG/LU) willkürlich angewendet oder sonstwie gegen Bundes (verfassungs) recht verstossen haben soll, indem sie erwogen hat, dass die Voraussetzungen für eine Haftung des Gemeinwesens nicht erfüllt seien. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, er habe Anspruch auf Genugtuung, unabhängig davon, ob das kantonale Haftungsgesetz Schadenersatz für immaterielle Schäden vorsehe, weil es sich beim OR um ein Bundesgesetz handle, verkennt er, dass die Bestimmungen des OR im vorliegenden Staatshaftungsverfahren lediglich als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangen und somit keiner freien Prüfung durch das Bundesgericht unterliegen (vgl. sinngemäss Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 2.2 und 4.2).0
5.1. Im Ergebnis zeigt der Beschwerdeführer nicht substanziiert (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) auf, inwiefern die materielle Alternativbegründung des Kantonsgerichts Recht verletzt. Damit entbehrt die Beschwerde offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung (vgl. auch E. 4.1 und 4.3 hiervor). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten. Ergänzend ist festzuhalten, dass Art. 109 Abs. 1 BGG nicht zur Anwendung gelangt, weil für das Nichteintreten nicht die dort genannte Voraussetzung (keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder kein besonders bedeutender Fall), sondern ein allgemeiner (offensichtlicher) Unzulässigkeitsgrund entscheidend ist (vgl. BGE 133 IV 125 E. 1.2; vgl. auch GRÉGORY BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 7 zu Art. 109 BGG).
5.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die umständehalber reduzierten Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Präsident, mitgeteilt.
Lausanne, 17. Februar 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov