Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2C_567/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_567/2025, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
04.02.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_567/2025

Urteil vom 4. Februar 2026

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiber Müller.

Verfahrensbeteiligte A.________ GmbH, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Frey,

gegen

  1. Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, 3011 Bern,
  2. Einwohnergemeinde Sigriswil, Baubewilligungsbehörde, Kreuzstrasse 1, 3655Sigriswil, Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand Widerruf der Betriebsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 28. August 2025 (100.2025.151U).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die A.________ GmbH ist Eigentümerin der Parzelle Sigriswil Nr. xxx. Auf dieser Liegenschaft befindet sich das Restaurant C.________. Ein Pavillon mit Innenräumen liegt in der Hotelzone, während die restliche Fläche der Parzelle mit einer Restaurantterrasse und Aussensitzplätzen einer Freifläche nach dem Gesetz des Kantons Bern vom 6. Juni 1982 über See- und Flussufer (SFG; BSG 704.1) zugewiesen ist.

A.b. Am 12. März 2019 wurde B.________ eine Betriebsbewilligung nach den Bestimmungen des Gastgewerbegesetzes des Kantons Bern vom 11. November 1993 (GGG; BSG 935.11) für das Restaurant C.________ erteilt. In Hinblick auf eine allfällige Übernahme des Betriebs durch D.________ stellte dieser am 18. Februar 2022 eine Bauvoranfrage zur künftigen Nutzung des Restaurants C.________ beim Regierungsstatthalteramt des Verwaltungskreises Thun. Im Rahmen dieser Vorprüfung ergab sich, dass insbesondere die Restaurantterrasse mit Aussensitzplätzen auf der Parzelle Nr. xxx baubewilligungspflichtig ist, aber nie bewilligt wurde. Mit Verfügung vom 25. April 2022 widerrief das Regierungsstatthalteramt deshalb die Betriebsbewilligung vom 12. März 2019 mit Wirkung per 30. Juni 2022 teilweise, und zwar in Bezug auf die Aussensitzplätze.

A.c. Die A.________ GmbH focht den Teilwiderruf gemäss Verfügung vom 25. April 2022 bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern (im Folgenden: WEU) an. Während diesem Rechtsmittelverfahren teilte B.________ den kantonalen Behörden mit, sie verzichte auf ihre Betriebsbewilligung vom 12. März 2019. In der Folge reichte E.________ ein neues Gesuch um Erteilung einer gastgewerblichen Betriebsbewilligung für das Restaurant C.________ ein. Mit Verfügung vom 29. Juni 2022 erteilte das Regierungsstatthalteramt E.________ eine neue Betriebsbewilligung mit Wirkung ab 1. Juli 2022. Für die Nutzung der Aussensitzplätze wurde im Sinn einer Übergangslösung eine befristete gastgewerbliche Einzelbewilligung ausgesprochen. Die Verfügung vom 29. Juni 2022 hält ausserdem unter "Bemerkungen" fest: " Ersetzt die Betriebsbewilligung vom 12. März 2019. Wechsel der verantwortlichen Person" (Art. 105 Abs. 2 BGG).

A.d. Die A.________ GmbH focht auch die Verfügung vom 29. Juni 2022 in Bezug auf die Aussensitzplätze bei der WEU an. In der Folge sistierte die WEU das erste von der A.________ GmbH eingeleitete Beschwerdeverfahren, um den Ausgang des zweiten Beschwerdeverfahrens abzuwarten. Das Bundesgericht bestätigte in Bezug auf das zweite Beschwerdeverfahren letztinstanzlich die kantonalen Entscheide und hielt mit Urteil 1C_432/2023 vom 15. August 2024 im Wesentlichen fest, dass die strittigen Aussensitzplätze der bundesrechtlichen Baubewilligungspflicht unterstehen und überdies im Gewässerraum nach Art. 36a des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) liegen.

A.e. Nach Ergehen des bundesgerichtlichen Urteils im Verfahren betreffend die Betriebsbewilligung vom 29. Juni 2022 setzte die WEU das Beschwerdeverfahren in Bezug auf den Teilwiderruf der Betriebsbewilligung vom 12. März 2019 fort.

B.

Mit Entscheid vom 9. April 2025 schrieb die WEU das bei ihr hängige Beschwerdeverfahren gegen den Teilwiderruf der Betriebsbewilligung vom 12. März 2019 gemäss Verfügung des Regierungsstatthalteramtes vom 25. April 2022 (lit. A.b hiervor) ab. Es erwog zusammengefasst, die neu an E.________ erteilte Betriebsbewilligung habe die Bewilligung vom 12. März 2019 ersetzt. Zudem sei die strittige Frage nach der Baubewilligungspflicht letztinstanzlich durch das Bundesgericht im Parallelverfahren geklärt worden. Das von der A.________ GmbH angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte mit Urteil vom 28. August 2025 den Abschreibungsentscheid der WEU vom 9. April 2025. Es erwog im Wesentlichen, der A.________ GmbH fehle das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Oktober 2025 gelangt die A.________ GmbH an das Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 28. August 2025 sowie die Rückweisung der Streitsache an dieses Gericht zur Fortsetzung des Verfahrens. Eventualiter sei die Streitsache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen, subevenutaliter an das Regierungsstatthalteramt. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Sistierung des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Die Abteilungspräsidentin wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Sistierung mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 ab. Das Verwaltungsgericht und die WEU beantragen die Beschwerdeabweisung. Die Beschwerdeführerin replizierte am 10. November 2025.

Erwägungen:

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG), die nicht unter den gesetzlichen Ausschlusskatalog fällt (Art. 83 BGG e contrario). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht somit offen. Die Beschwerdeführerin hat als Eigentümerin der Parzelle, auf welcher der Restaurationsbetrieb geführt wird, ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils, das den Abschreibungsentscheid vom 9. April 2025 bestätigte. Sie ist damit zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG; Urteil 1C_432/2023 vom 15. August 2024 E. 1.1). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.1. Das Bundesgericht prüft die Anwendung von Bundesrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten frei (Art. 95 lit. a und lit. c BGG; BGE 147 I 136 E. 1.4; 141 V 234 E. 2). Die Auslegung und Anwendung des einfachen kantonalen Rechts untersucht es hingegen einzig auf ihre Vereinbarkeit mit dem Willkürverbot und anderen verfassungsmässigen Rechten (BGE 146 I 11 E. 3.1.3; Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 2.1). Obschon das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft es zudem nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 I 105 E. 2.1; 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung dieses Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2).

Die Beschwerdeführerin geht vor Bundesgericht zwar teils von einem anderen Sachverhalt aus als die Vorinstanz. Sie setzt sich aber nicht hinreichend mit den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheids auseinander und macht namentlich nicht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich erhoben. Massgeblich bleiben somit die tatsächlichen Grundlagen gemäss angefochtenem Urteil.

Letztinstanzlich ist umstritten, ob die kantonalen Behörden das Beschwerdeverfahren betreffend Teilwiderruf der Betriebsbewilligung vom 12. März 2019 zu Recht als gegenstandslos abgeschrieben haben, was das angefochtene Urteil bestätigte.

Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, ihr zu Unrecht ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens abzusprechen. In diesem Zusammenhang rügt sie auch eine willkürliche Anwendung des kantonalen Gastgewerbegesetzes.

4.1. Das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse beurteilt sich auf kantonaler Stufe zwar im Wesentlichen nach kantonalem Recht. Nach Art. 111 Abs. 1 BGG muss jedoch zur Beschwerde im kantonalen Verfahren legitimiert sein, wer vor Bundesgericht Beschwerde führen könnte. Dementsprechend dürfen die Kantone die Anforderungen an die Beschwerdeberechtigung nicht enger fassen, als sie vor Bundesgericht gelten (sog. Einheit des Verfahrens; BGE 151 I 285 E. 5.3.3; 150 II 409 E. 2.2). Da das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse ein Element der Beschwerdeberechtigung im bundesgerichtlichen Verfahren darstellt (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG; BGE 147 I 478 E. 2.2), überprüft das Bundesgericht die entsprechenden Anforderungen im kantonalen Verfahren als bundesrechtliche Frage frei (Urteil 2C_329/2021 vom 21. September 2021 E. 2; vgl. 1C_608/2018 vom 2. Mai 2019 E. 2; 1C_564/2016 vom 2. März 2017 E. 3).

4.2. Das schutzwürdige Interesse kann tatsächlicher oder rechtlicher Natur sein. Es besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die beschwerdeführende Person mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (BGE 147 I 478 E. 2.2; Urteil 2C_549/2023 vom 19. April 2024 E. 5.2.1). Das Rechtsschutzinteresse muss daher im Prinzip aktuell sein (BGE 146 II 335 E. 1.3; 139 I 206 E. 1.1). Fällt es im Verlauf des Verfahrens dahin, wird die Streitsache gegenstandslos und ist abzuschreiben (vgl. BGE 148 I 53 E. 1.2). Auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses wird ausnahmsweise verzichtet, wenn sich die aufgeworfene Frage unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnte, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage im öffentlichen Interesse liegt (BGE 147 I 478 E. 2.2; 146 II 335 E. 1.3). Dieser ausnahmsweise Verzicht auf das aktuelle und praktische Interesse dient dem allgemeinen Interesse an richterlicher Klärung, nicht dem Interesse des Einzelnen, im konkreten Fall noch eine gerichtliche Beurteilung zu erhalten, die ihm aufgrund des Wegfalls des aktuellen Interesses doch nichts mehr nützen würde (Urteile 2C_549/2023 vom 19. April 2024 E. 5.2.1; 2C_11/2012 vom 25. April 2012 E. 2.2).

4.3. Die Vorinstanz ging davon aus, die Betriebsbewilligung vom 12. März 2019 sei "faktisch erloschen bzw. durch die neue" Bewilligung vom 29. Juni 2022 ersetzt worden, weshalb an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens betreffend Teilwiderruf kein schutzwürdiges Interesse mehr bestehe. Weiter erwog die Vorinstanz, die in jenem Verfahren strittige Frage nach der Baubewilligungspflicht der Aussensitzplätze sei letztinstanzlich durch das Bundesgericht geklärt worden. Damit sei die im gastgewerberechtlichen Verfahren zu klärende Vorfrage definitiv beantwortet, was ebenfalls zum Dahinfallen des aktuellen Rechtsschutzinteresses führe (angefochtenes Urteil E. 4.2).

4.4. Die vorinstanzliche Beurteilung des Schicksals der Betriebsbewilligung vom 12. März 2019 stützt sich auf kantonales Recht, weshalb sie das Bundesgericht lediglich unter Willkürgesichtspunkten überprüft (E. 2.1 hiervor).

4.5. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 III 95 E. 4.1; 144 I 113 E. 7.1; 142 II 369 E. 4.3).

4.5.1. Das Gastgewerbegesetz des Kantons Bern ordnet die Ausübung des Gastgewerbes und den Handel mit alkoholischen Getränken (Art. 1 Abs. 1 GGG). Zu diesem Zweck unterscheidet es zwischen verschiedenen Arten von Betriebsbewilligungen. Eine Betriebsbewilligung wird für ein bestimmtes Grundstück und eine bestimmte Betriebsart erteilt (Art. 6 Abs. 1 GGG). Zudem muss jeder Betrieb durch eine verantwortliche Person geführt werden, die bestimmte Voraussetzungen erfüllt (Art. 19 Abs. 1 GGG). Die Betriebsbewilligung ist, wenn sie erteilt wurde, unbefristet gültig (Art. 8 Abs. 1 GGG), doch kann sie endgültig erlöschen, wenn der Betrieb mit Zustimmung des Grundeigentümers aufgegeben wird (Art. 8 Abs. 2 lit. a GGG) oder der Betrieb geschlossen und die gesetzlichen Abgaben trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt worden sind (Art. 8 Abs. 2 lit. b GGG).

4.5.2. Die Beschwerdeführerin zeigt vor Bundesgericht keine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts auf. Zwar ist richtig, dass Art. 8 Abs. 2 GGG die Erlöschensgründe aufzählt. Vorliegend erklärte jedoch die Inhaberin der Betriebsbewilligung vom 12. März 2019 gegenüber den kantonalen Behörden den Verzicht auf diese Bewilligung. Es ist grundsätzlich möglich, auf eine Gastgewerbebewilligung zu verzichten (vgl. Urteil 2C_871/2015 vom 11. Februar 2016 E. 2.5.7 mit Hinweisen). Die daraufhin ausgestellte Bewilligung vom 29. Juni 2022 hält ausdrücklich fest, dass sie an die Stelle der früheren Bewilligung tritt. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund annimmt, die Betriebsbewilligung vom 12. März 2019 sei erloschen bzw. durch die neue Bewilligung ersetzt worden, ist ihre Folgerung nachvollziehbar und jedenfalls nicht willkürlich, selbst wenn diese Konstellation nicht gesetzlich geregelt ist. Somit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die nach kantonalem Recht erteilte Betriebsbewilligung vom 12. März 2019 spätestens mit dem Erlass der neuen Bewilligung vom 29. Juni 2022 dahingefallen ist.

4.6. Bei dieser kantonalrechtlichen Ausgangslage ist es bundesrechtskonform, wenn die Vorinstanz ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse im Sinn der Rechtsprechung (E. 4.2 hiervor) verneint. Mit dem Dahinfallen der Betriebsbewilligung vom 12. März 2019 erübrigte es sich im Verfahren betreffend Teilwiderruf, auf die Voraussetzungen des Widerrufs einzugehen. Die Weiterführung dieses Verfahrens wäre darauf hinausgelaufen, im Sinn einer letztlich theoretischen Rechtsfrage zu klären, ob die Aussensitzplätze des Restaurationsbetriebs bewilligungsfähig sind. Das Interesse an der Klärung einer theoretischen Rechtsfrage begründet aber kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse im Sinn von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG (BGE 140 IV 74 E. 1.3.1; 136 I 274 E. 1.3). Die Beschwerdeführerin macht schliesslich zu Recht nicht geltend, die Vorinstanz hätte ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuell-praktischen Rechtsschutzinteresses verzichten müssen.

4.7. Demnach beruht der angefochtene Entscheid auf einer willkürfreien Anwendung des kantonalen Rechts und stellt bundesrechtskonforme Anforderungen an das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse (vgl. Art. 111 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin kein relevantes Rechtsschutzinteresse mehr an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens hat, womit dieses gegenstandslos geworden ist.

Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz ausserdem verschiedene Verfassungsverletzungen vor.

5.1. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin haben die kantonalen Behörden den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) von B.________ verletzt, weil sie diese nie zum Ausgang des Beschwerdeverfahrens angehört hätten. Die Beschwerdeführerin übersieht mit dieser Kritik, dass B.________ auf die Betriebsbewilligung verzichtet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es zwar trotz eines Verzichts geboten sein, der Inhaberin einer Gastgewerbebewilligung das rechtliche Gehör zum anstehenden Verfahrensabschluss zu gewähren. Diese Rechtsprechung bezieht sich aber auf Fälle, in denen trotz des Verzichts eine materielle Beurteilung angezeigt sein könnte (Urteil 2C_871/2015 vom 11. Februar 2016 E. 2.5.7 i.V.m. E. 2.5.8 mit Hinweisen). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor, nachdem das Bundesgericht die gleichen materiellen Fragen bereits im Parallelverfahren 1C_432/2023 mit Urteil vom 15. August 2024 geklärt hat. Sonstige Gründe, weshalb B.________ trotz des Verzichts nochmals hätte angehört werden müssen, zeigt die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar auf. Offenbleiben kann bei diesem Ergebnis, ob sich die Beschwerdeführerin überhaupt auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zum Nachteil von B.________ berufen kann.

5.2. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der angefochtene Entscheid stehe im Widerspruch zur Rechtsweggarantie (Art. 29a BV). Nach der Rechtsprechung sind indessen die üblichen Prozessvoraussetzungen mit der Rechtsweggarantie vereinbar (BGE 137 II 409 E. 4.2; 136 I 323 E. 4.3). Das gilt namentlich auch für das Erfordernis eines schutzwürdigen Interesses (Urteil 5A_2/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2). Da die Vorinstanz vorliegend die Anforderungen an ein aktuell-praktisches Rechtsschutzinteresse bundesrechtskonform gehandhabt hat (E. 4 hiervor), ist nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die Rechtsweggarantie verstossen könnte. Nicht nachvollziehbar ist der ebenfalls unter diesem Titel erhobene Vorwurf, die kantonalen Instanzen hätten die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zu vertreten. Die Beschwerdeführerin zeigt in diesem Zusammenhang keine Verfassungsverletzung auf.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Die unterliegende Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: M. Müller

Zitate

Gesetze

16

Gerichtsentscheide

20