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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2C_563/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_563/2025, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
19.11.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_563/2025

Urteil vom 19. November 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Anwaltskammer des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand Parteistellung als Anzeiger,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs- gerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, Präsidentin, vom 25. September 2025 (B 2025/181).

Erwägungen:

1.1. A.________ reichte mit Eingabe vom 10. September 2025 bei der Anwaltskammer des Kantons St. Gallen eine Aufsichtsbeschwerde gegen Rechtsanwältin B., die seine Ehefrau im Scheidungsverfahren vertritt, ein, und machte mehrfache Verstösse gegen Berufsregeln im Zusammenhang mit zwei familienrechtlichen Gerichtsverfahren geltend. Die Anwaltskammer teilte A. mit Schreiben vom 22. September 2025 mit, dass - wie bereits bei einer früheren von ihm eingereichten Anzeige - kein Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwältin B.________ eröffnet werde.

1.2. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ trat das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, mit Entscheid der Abteilungspräsidentin vom 25. September 2025 nicht ein.

1.3. A.________ erhebt mit Eingabe vom 30. September 2025 (Postaufgabe) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 25. September 2025 aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe und es sei die Sache zur materiellen Behandlung seiner Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, über die von ihm "gestellten Nebenbegehren (a) Fristfeststellung/Fristwiederherstellung, (b) Aktenweitergabe/Schwärzung) separat zu entscheiden".

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.1. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_204/2023 vom 26. April 2023 E. 2.2; 2C_130/2023 vom 22. März 2023 E. 2.1; 2C_413/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1).

Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von den hier nicht massgebenden Ausnahmen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 143 II 283 E. 1.2.2).

2.2. Von vornherein nicht einzutreten ist auf das Begehren des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, da Feststellungsbegehren gegenüber Leistungs- und Gestaltungsbegehren subsidiär sind (vgl. BGE 148 I 160 E. 1.6; 141 II 113 E. 1.7; je mit Hinweisen). Vorliegend käme dem Beschwerdeführer hinreichender Rechtsschutz zuteil, wenn das Bundesgericht, wie von ihm beantragt, den angefochtenen Entscheid aufheben und die Sache zur materiellen Behandlung seiner Beschwerde an die Vorinstanz zurückweisen würde. Ein schutzwürdiges Interesse am erwähnten Feststellungsbegehren besteht daher nicht.

Soweit der Beschwerdeführer weiter beantragt, es sei die Vorinstanz anzuweisen, über die von ihm gestellten "Nebenbegehren (a) Fristfeststellung / Fristwiederherstellung, (b) Aktenweitergabe / Schwärzung separat zu entscheiden", bleibt unklar, was er damit genau meint. So führt er lediglich aus, die Vorinstanz habe "trotz offener Fragen (Fristbeginn, Fristwiederherstellung, Aktenweitergabe) auf jegliche Abklärung [verzichtet]". Damit entbehrt das Rechtsbegehren einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG), sodass darauf nicht eingetreten werden kann.

2.3. Vorliegend hat die Vorinstanz zunächst festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor gegen die Nichteröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen Rechtsanwältin B.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben habe, auf welche dieses mit Entscheid B 2025/170 vom 5. September 2025 nicht eingetreten sei (vgl. auch die Urteile 2C_503/2025 vom 26. September 2025 und 2F_21/2025 vom 11. November 2025, mit welchen das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde sowie auf das anschliessend gestellte Revisionsgesuch nicht eingetreten ist). Sie hat sodann die wichtigsten Erwägungen im Entscheid B 2025/170 zusammengefasst, namentlich, dass weder das st. gallische Recht noch das Bundesrecht Dritten im Verfahren vor der Anwaltskammer Parteistellung einräume und dass der Anzeiger über kein schutzwürdiges Interesse gemäss Art. 45 Abs. 1 i.V.m. Art. 64 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP/SG; sGS 951.1) an der Erhebung einer Beschwerde gegen die Nichteröffnung eines Disziplinarverfahrens verfüge. Das Verwaltungsgericht hat sodann festgehalten, dass diese Erwägungen auch für das vom Beschwerdeführer neu angestrengte Verfahren gelten würden. Es ist schliesslich auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil er in seiner neuen Beschwerde nicht habe begründen können, inwiefern er - entgegen den Ausführungen im Entscheid B 2025/170 - als Anzeiger zur Erhebung einer Beschwerde gegen die neuerliche Nichteröffnung eines Disziplinarverfahren befugt sein solle.

2.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. ihre Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, weil sie seine neuen Vorbringen und die ausdrücklich gestellten Nebenbegehren nicht geprüft, sondern lediglich auf den Entscheid B 2025/170 verwiesen habe. Diese Ausführungen genügen indessen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht, zumal sich der Beschwerdeführer auf pauschale, nicht weiter substanziierte Behauptungen beschränkt und nicht konkret dartut, welche Vorbringen und Begehren das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt haben soll. Gleich verhält es sich mit der Rüge der willkürlichen Verneinung der Beschwerdebefugnis (Art. 9 BV), da sich die Argumentation des Beschwerdeführers auch in diesem Punkt in allgemeinen Behauptungen erschöpft, wonach die Vorinstanz seine "konkrete familienrechtliche Betroffenheit" und "die neuen Umstände" nicht einbezogen habe.

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die "Kostenwarnung" der Vorinstanz als willkürlich (Art. 9 BV) beanstandet, ist Folgendes festzuhalten: Die Rüge bezieht sich wohl auf den Hinweis der Vorinstanz, wonach er bei weiteren, vor demselben Hintergrund erhobenen Beschwerden, mit der Auflage von Gerichtskosten in der Grössenordnung von Fr. 500.-- bis Fr. 1'000.-- rechnen müsse. Abgesehen davon, dass auch diese Willkürrüge den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, ist festzuhalten, dass es sich dabei um einen blossen Hinweis handelt, welcher sich auf künftige Fälle bezieht und keine Rechtswirkungen im konkreten Fall entfaltet. Die Rechtmässigkeit der Kostenverlegung durch eine Vorinstanz des Bundesgerichts ist nicht abstrakt, sondern jeweils im Rahmen einer konkreten Beschwerde gegen einen Entscheid zu prüfen.

2.5. Somit vermag der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend darzutun, dass das Verwaltungsgericht das kantonale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie gegen Bundesrecht verstossen haben könnte (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), indem es auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist.

3.1. Im Ergebnis entbehrt die Beschwerde offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.

3.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, Präsidentin, mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 68 BGG
  • Art. 106 BGG
  • Art. 108 BGG

BV

  • Art. 9 BV
  • Art. 29 BV

i.V.m

  • Art. 45 i.V.m

Gerichtsentscheide

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Zitiert in

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