Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2C_56/2026
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_56/2026, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
13.02.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_56/2026

Urteil vom 13. Februar 2026

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

  1. A.A.________,
  2. B.A.________,
  3. C.A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion, Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (ALV) des Kantons Basel-Landschaft, Gräubernstrasse 12, 4410 Liestal, Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, Beschwerdegegner.

Gegenstand Generelles Tierhalteverbot,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 24. September 2025 (810 25 108).

Erwägungen:

1.1. A.A., ihre Tochter B.A. sowie ihr Enkel, C.A., leben im gleichen Haushalt. Mit Verfügung vom 25. August 2021 ordnete das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: Veterinäramt) Massnahmen zur Reduktion der Hundehaltung von A.A. und B.A.________ an und auferlegte ihnen ein partielles Tierhalteverbot. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit einer weiteren Verfügung vom 12. Mai 2022 beschlagnahmte das Veterinäramt einen Hund und ordnete u.a. Massnahmen in Bezug auf die verbleibenden Hunde an. Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Am 15. August 2024 führte das Veterinäramt eine unangemeldete Kontrolle am Wohnort der Familie A.________ durch, anlässlich welcher festgestellt wurde, dass die Familie weitere Tiere angeschafft hatte.

1.2. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 sprach das Veterinäramt gegenüber A.A., B.A. und C.A.________ ein generelles Tierhalteverbot aus und verpflichtete sie, die bestehende Tierhaltung bis spätestens 15. November 2024 vollständig aufzugeben.

1.3. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel von A.A., B.A. und C.A.________ wiesen der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 8. April 2025 und das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mit Urteil vom 24. September 2025 ab.

1.4. A.A., B.A. und C.A.________ erheben mit Eingabe vom 29. Januar 2026 Beschwerde an das Bundesgericht und beantragen, es sei das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben, "mindestens aber das Urteil aufzuheben und zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zurückzuweisen". Prozessual ersuchen sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Tierhalteverbot), die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zulässig ist (vgl. u.a. Urteil 2C_360/2025 vom 3. Oktober 2025 E. 2).

2.2. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2).

2.3. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 (und Art. 106 Abs. 2) BGG nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 I 39, nicht publ. E. 2.1; 141 V 234 E. 1; 140 III 115 E. 2).

2.4. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG) und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 140 III 264 E. 2.3). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 148 V 366 E. 3.3; 140 III 264 E. 2.3; 137 I 58 E. 4.1.2).

Vor Bundesgericht ist das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 150 III 89 E. 3.1; 143 V 19 E. 1.2). Die von den Beschwerdeführern ins Recht gelegten tierärztlichen Bestätigungen bzw. Schreiben vom 16., 19. und 20. Januar 2026 sowie die Bestätigung Hundesport U.________ vom 13. Januar 2026 sind nach dem angefochtenen Urteil vom 24. September 2025 entstanden und stellen somit echte Noven dar, die im bundesgerichtlichen Verfahren nicht beachtet werden können. Gleich verhält es sich mit dem Umstand, dass sich die Wohnsituation der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2025 angeblich verändert haben soll.

2.5. Soweit die Beschwerdeführer um Durchführung eines Augenscheins und die Befragung ihrer Tierärzte und Hundetrainerin durch das Bundesgericht ersuchen, ist festzuhalten, dass das Bundesgericht in Beschwerdeverfahren nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände Beweismassnahmen anordnet (vgl. Art. 55 BGG), da es seine rechtliche Würdigung - nach dem Gesagten - grundsätzlich auf der von der Vorinstanz festgestellten Sachverhaltsgrundlage vornimmt (vgl. BGE 136 II 101 E. 2; Urteil 2C_551/2024 vom 16. September 2025 E. 3.2). Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern solche aussergewöhnlichen Umstände vorliegen sollen. Im Übrigen wären die Ergebnisse eines Augenscheins oder Ausführungen von Zeugen zur heutigen Situation, soweit sie nicht mit dem festgestellten Sachverhalt übereinstimmen, neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die entsprechenden Beweisanträge sind daher abzuweisen.

3.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung betreffend den Umgang mit Tieren (vgl. namentlich Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 6 Abs. 1 Tierschutzgesetz [TSchG; SR 455] sowie u.a. Art. 3 und 5 der Tierschutzverordnung [TSchV; SR 455.1]) und die Massnahmen, welche die zuständige Behörde bei Missständen in der Tierhaltung oder Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung ergreifen kann (vgl. Art. 23 f. TSchG), dargelegt.

Mit Bezug auf die Beschwerdeführer hat das Kantonsgericht im Wesentlichen erwogen, dass sie mehrfach gegen die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung und gegen rechtskräftige Auflagen des Veterinäramts verstossen hätten. Aufgrund der Schwere der Verstösse und der Tatsache, dass sich die Situation - trotz angeordneter Massnahmen - nicht verbessert habe, hat die Vorinstanz festgehalten, dass die Tierhaltung der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht artgerecht und tierschutzkonform gewesen sei und mit Blick auf ihre deutliche fehlende Einsicht auch inskünftig mit Widerhandlungen zu rechnen sei. Demzufolge seien die Beschwerdeführer im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG objektiv unfähig, Tiere zu halten. Schliesslich hat die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit des ausgesprochenen Tierhalteverbots geprüft und - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass früher angeordnete mildere Massnahmen wirkungslos geblieben seien - bejaht.

3.2. Die Beschwerdeführer beanstanden, dass das Kantonsgericht keinen Augenschein durchgeführt und ihre Beweisanträge nicht abgenommen habe.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesgericht die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung ebenfalls nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; vgl. E. 2.4 hiervor). Die Beschwerdeführer zeigen nicht substanziiert auf (Art. 106 Abs. 2 BGG), inwiefern die Vorinstanz in willkürlicher Weise zum Schluss gelangt sei, dass der rechtserhebliche Sachverhalt durch die umfassenden Verfahrensakten und die Eingaben der Parteien genügend erstellt und von weiteren Beweisabnahmen abzusehen sei.

3.3. Im Übrigen beschränken sich die Beschwerdeführer darauf, ihre eigene Sicht der Dinge darzulegen und zu behaupten, dass sie ihre Tiere lieben würden und heute in der Lage seien, sie zu pflege und artgerecht zu halten, wobei sie ihre Argumentation im Wesentlichen auf unzulässige Noven stützen (vgl. E. 2.4 hiervor). Weder legen sie substanziiert dar, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung willkürlich sei (Art. 106 Abs. 2 BGG), noch zeigen sie in einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise auf, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt habe, indem sie die Rechtmässigkeit des ausgesprochenen Tierhalteverbots bejaht hat. Blosse Behauptungen, wonach das Kantonsgericht den Sachverhalt nicht seriös abgeklärt habe, die Wegnahme ihrer Tiere dem öffentlichen Interesse widerspreche und die Massnahme unverhältnismässig sei, genügen nicht.

4.1. Im Ergebnis entbehrt die Beschwerde offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4.2. Die unterliegenden Beschwerdeführer tragen die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet.

Demnach erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

Dieses Urteil wird den den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov

Zitate

Gesetze

16

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 55 BGG
  • Art. 83 BGG
  • Art. 86 BGG
  • Art. 90 BGG
  • Art. 95 BGG
  • Art. 97 BGG
  • Art. 99 BGG
  • Art. 105 BGG
  • Art. 106 BGG
  • Art. 108 BGG

BV

  • Art. 9 BV

Tierschutzgesetz

  • Art. 2 Tierschutzgesetz
  • Art. 4 Tierschutzgesetz
  • Art. 6 Tierschutzgesetz

TSchG

  • Art. 23 TSchG

Gerichtsentscheide

11