Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2C_499/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_499/2025, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
21.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_499/2025

Verfügung vom 21. Januar 2026

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Kradolfer, als Instruktionsrichter, Gerichtsschreiber Müller.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Zug, Kirchenstrasse 6, 6301 Zug.

Gegenstand Löschung des Eintrags in der öffentlichen Liste, Fristwiederherstellung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Präsident, vom 8. Juli 2025 (BZ 2025 23).

Erwägungen:

1.1. A.________ ist deutscher Rechtsanwalt und wurde 2002 in die öffentliche Liste des Kantons Zug eingetragen. Mit Zirkulationsbeschluss vom 3. Februar 2025 löschte die Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Zug per sofort seinen Eintrag aus der öffentlichen Liste.

Dagegen erhob A.________ am 27. Februar 2025 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Im Rahmen des Schriftenwechsels ergänzte er sein Rechtsbegehren u.a. mit einem Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde und das Fristwiederherstellungsgesuch nicht ein.

1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. September 2025 gelangte A.________ an das Bundesgericht und beantragte in der Hauptsache die Aufhebung der Präsidialverfügung des Obergerichts sowie die Feststellung, dass seine Beschwerde an das Obergericht rechtzeitig eingereicht wurde. Eventualiter ersuchte er um Rückweisung zur Neubeurteilung, subeventualiter um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Prozessual ersuchte er um aufschiebende Wirkung.

Das Verwaltungsgericht und die Aufsichtskommission beantragten die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verzichteten im Übrigen auf Vernehmlassung. Mit Verfügung vom 26. September 2025 nahm die Abteilungspräsidentin das Gesuch um aufschiebende Wirkung als Gesuch um vorsorgliche Massnahmen entgegen und hiess es gut.

1.3. Mit einer auf den 8. September 2025 datierten, beim Bundesgericht am 15. Dezember 2025 eingegangenen Eingabe beantragt der Beschwerdeführer, das Beschwerdeverfahren sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuschreiben. Zur Begründung gibt er an, er habe die Aufsichtskommission am 10. Dezember 2025 wegen Kantonswechsels um Löschung seines Eintrags aus der öffentlichen Liste ersucht, womit die Sache erledigt bzw. gegenstandslos geworden sei.

2.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 I 174 E. 1). Gegen die angefochtene Verfügung des Obergerichts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zulässig (Art. 42, Art. 46 Abs. 1 lit. b, Art. 82 lit. c, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).

2.2. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer u.a. ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Dieses muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Fällt es während dem hängigen Verfahren dahin, wird die Sache als erledigt erklärt und das Verfahren abgeschrieben (Art. 72 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 71 BGG; Art. 32 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 409 E. 2.2.1).

2.3. Das praktische Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung bestand darin, die Löschung seines Eintrags als Rechtsanwalt in der öffentlichen Liste zu verhindern. Da er nach Einreichung der vorliegenden Beschwerde bei der Aufsichtskommission die Löschung des Eintrags beantragt und gegenüber dem Bundesgericht erklärt hat, die Sache sei erledigt, ist sein Rechtsschutzinteresse während dem bundesgerichtlichen Verfahren dahingefallen. Es liegen zudem keine Gründe vor, aus denen ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses verzichtet werden könnte (dazu BGE 151 I 257 E. 9.2; 147 I 478 E. 2.2; 142 I 135 E. 1.3.1). Das Verfahren ist deshalb durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).

3.1. Bei Entfallen des Rechtsschutzinteresses bzw. Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden (Art. 72 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Es ist in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen. Vielmehr soll es bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben (BGE 142 V 551 E. 8.2).

3.2. Die Vorinstanz erachtete die bei ihr eingereichte Beschwerde gegen den Löschungsbeschluss der Aufsichtskommission als verspätet. Sie begründete dies damit, dass die betreffende Gerichtsurkunde am 6. Februar 2025 von einer als "Bevollmächtigter" bezeichneten Person entgegengenommen wurde, nachdem vorgängig ein Nachsendeauftrag ausgelöst worden war. Mit der Entgegennahme durch die bevollmächtigte Person sei die Zustellung gültig erfolgt, auch wenn die Sendung dem Beschwerdeführer selbst tatsächlich erst später zugegangen sei. Die 20-tägige Beschwerdefrist habe somit am 7. Februar 2025 zu laufen begonnen und am 26. Februar 2025 geendet, womit der Beschwerdeführer die am 27. Februar 2025 der Post übergebene Beschwerde einen Tag zu spät eingereicht habe.

3.3. Soweit der Beschwerdeführer eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 97 Abs. 1 BGG) in Bezug auf die Zustellungszeit rügte, genügen seine Vorbringen bei summarischer Prüfung den Anforderungen an eine Willkürrüge nicht (dazu BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6).

3.4. In rechtlicher Hinsicht rügte der Beschwerdeführer zum einen eine nicht weiter spezifizierte Verletzung von Bundesrecht mit der Begründung, das Obergericht verkenne den Grundsatz, dass Fristen erst mit der tatsächlichen Möglichkeit zur Kenntnisnahme zu laufen beginnen dürften. Nach einer summarischen Beurteilung wäre er damit nicht durchgedrungen: Sofern die Rüge überhaupt den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) genügt, wäre sie in der Sache unbegründet, da nach der Rechtsprechung bereits die Entgegennahme der Sendung durch eine bevollmächtigte Drittperson fristauslösend wirkt (dazu E. 3.5 hiernach).

3.5. Zum anderen rügte der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung der Bestimmung zur Fristwiederherstellung (Art. 94 Abs. 1 StPO i.V.m. § 22 des Einführungsgesetzes des Kantons Zug vom 25. April 2002 zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [EG BGFA; BGS 163.1]) mit der Begründung, ihn treffe am allfälligen Fristversäumnis kein Verschulden, weshalb die Frist zwingend wiederherzustellen sei. Das Versäumnis beruhe einzig auf intransparenten, nicht kommunizierten AGB der Post/ePost. Die Post habe ohne seine ausdrückliche Zustimmung eine Zustellvollmacht fingiert und den Fristenlauf ausgelöst, ohne dass er davon habe Kenntnis erlangen können. Dazu gab der Beschwerdeführer an, er nutze seit Oktober 2024 die Postdienstleistung "ePost Scanning Service", und legte der Beschwerde die "Ergänzende[n] Geschäftsbedingungen ePost" zu "Scanning Service Geschäftskunden" und "Scanning Service Privatkunden" bei.

Der angefochtene Entscheid hält jedoch bei summarischer Prüfung jedenfalls im Ergebnis vor Bundesrecht stand. Nach der Rechtsprechung muss sich der Beschwerdeführer die Entgegennahme der Sendung durch eine bevollmächtigte Drittperson bereits aufgrund von Art. 101 Abs. 1 OR fristauslösend zurechnen lassen, und zwar auch bei Nutzung des "ePost Scanning Service[s]" (vgl. Urteile 6F_11/2022 vom 4. Juli 2022 E. 2, 4; 5A_194/2022 vom 24. März 2022 E. 4.2; 2C_272/2020 vom 23. April 2020 E. 3.3). Es wäre dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO).

Das Verfahren ist somit zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Nach dem mutmasslichen Prozessausgang hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).

Demnach verfügt der Instruktionsrichter:

Das Verfahren 2C_499/2025 wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, und dem Bundesamt für Justiz BJ mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: M. Kradolfer

Der Gerichtsschreiber: M. Müller

Zitate

Gesetze

9

BGG

  • Art. 29 BGG
  • Art. 32 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 71 BGG
  • Art. 89 BGG
  • Art. 97 BGG
  • Art. 100 BGG

BZP

  • Art. 72 BZP

StPO

  • Art. 94 StPO

Gerichtsentscheide

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