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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2C_489/2023
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_489/2023, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
21.01.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_489/2023

Urteil vom 21. Januar 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiber Plattner.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wasserfallen, Beschwerdeführer,

gegen

  1. Gebäudeversicherung Bern (GVB), Papiermühlestrasse 130, 3063 Ittigen,
  2. Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, 3011 Bern, Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand Entschädigung für Brandfall,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 12. Juli 2023 (100.2021.380U).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 28. Juli 2016 brannte das im Eigentum von A.________ stehende Bauernhaus auf dem Grundstück U.________ Gbbl. Nr. 128 vollständig ab. Am folgenden Tag nahm die Kantonspolizei Bern Ermittlungen zur Brandursache auf. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, eröffnete gleichentags eine Untersuchung gegen A.________. Zu diesem Zeitpunkt war bei der Staatsanwaltschaft gegen ihn bereits ein Strafverfahren wegen mehrfacher Brandstiftung hängig.

A.b. Das Bauernhaus auf dem Grundstück U.________ Gbbl. Nr. 128 ist nach Art. 8 des Gebäudeversicherungsgesetzes des Kantons Bern (GVG/BE; BSG 873.11) obligatorisch bei der Gebäudeversicherung Bern (GVB) versichert. Mit Schreiben vom 6. September 2016 teilte die GVB A.________ mit, wie sich die Entschädigung gestützt auf die massgebende Versicherungsdeckung berechnet. Aus dem Versicherungswert und weiteren Leistungen ermittelte sie eine Wiederaufbauentschädigung von Fr. 990'000.--. Weiter beinhaltet das Schreiben Angaben zu Wiederaufbaubedingungen sowie Ausführungen zur Entschädigung, falls das Bauernhaus nicht wieder aufgebaut würde. Zudem wurde folgender Vorbehalt angebracht: "In Ihrem Interesse erfolgt die Festsetzung der Entschädigung in der Regel vor Abschluss einer allfälligen amtlichen Untersuchung über die Schadenursache. Dabei bleibt eine Kürzung der Entschädigung aufgrund von Art. 32 GVG vorbehalten". Unterzeichnet wurde das Schreiben vom damaligen Leiter der Schadensabteilung (im Folgenden: Leiter Schaden).

A.c. Am 12. Januar 2017 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern der GVB das erste Mal die A.________ betreffenden Strafakten zu.

A.d. Am 9. April 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen A.________ wegen Brandstiftung am Bauernhaus auf dem Grundstück U.________ Gbbl. Nr. 128 ein, weil der Tatbestand der Brandstiftung mangels Gemeingefahr und Schaden eines Dritten (Art. 221 Abs. 1 StGB) nicht erfüllt ist. In der Einstellungsverfügung äussert die Staatsanwaltschaft jedoch den "dringenden Verdacht", A.________ habe den Brand selbst gelegt.

A.e. Am 24. April 2018 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafakten der Gebäudeversicherung ein zweites Mal zu.

A.f. Mit Schreiben vom 8. Juni 2018 teilte die GVB Privatversicherungen AG A.________ mit, dass sie "aufgrund der amtlichen Ermittlungen keine Basis für eine Kürzung oder Verweigerung der Schadensleistung" habe und dass die Entschädigung bei Erfüllung der Wiederaufbaubedingungen "voll geschuldet" sei. Das Schreiben erging im Namen der GVB Privatversicherungen AG; unterzeichnet wiederum u.a. durch den Leiter Schaden. Die GVB Privatversicherungen AG ist nach eigenen Angaben eine privatrechtliche Tochtergesellschaft der Gebäudeversicherung Bern (GVB). Sie bietet Zusatzversicherungen an.

A.g. Am 24. August 2018 erging ein Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland, in dem A.________ unter anderem wegen Brandstiftung in zwei anderen Fällen zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt wurde. In neun weiteren Fällen wurde er freigesprochen, ein Verfahren wurde eingestellt.

A.h. Am 8. Januar 2019 orientierte die GVB Privatversicherungen AG A.________, die Akten des Strafverfahrens des Regionalgerichts Bern-Mittelland seien zur "abschliessenden Beurteilung des Schadenfalls und der Zahlungspflicht" einverlangt worden.

B.

Am 18. März 2019 verfügte die Gebäudeversicherung Bern, es werde keine Schadensleistung erbracht. A.________ verliere gestützt auf Art. 32 Abs. 1 GVG/BE jeglichen Entschädigungsanspruch, weil er den Schaden absichtlich herbeigeführt habe. Mit Beschwerde vom 16. April 2019 gelangte A.________ an die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (WEU) des Kantons Bern und beantragte im Wesentlichen, ihm seien in Aufhebung der Verfügung vom 18. März 2019 eine Entschädigung von Fr. 965'000.-- inkl. MWST bei Wiederaufbau bzw. eine Entschädigung von Fr. 383'333.-- inkl. MWST bei Nichtwiederaufbau zuzusprechen. Die WEU wies die Beschwerde mit Entscheid vom 3. Dezember 2021 ab, soweit sie darauf eintrat. Mit im Wesentlichen gleichlautenden Rechtsbegehren erhob A.________ am 22. Dezember 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, das die Beschwerde mit Urteil vom 12. Juli 2023 abwies, soweit es darauf eintrat.

C.

Mit Eingabe vom 13. September 2023 erhebt A.________ Beschwerde beim Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2023 sei aufzuheben und es sei die Gebäudeversicherung Bern zu verpflichten, ihm bei Wiederaufbau des Bauernhauses Fr. 965'000.-- inkl. MWST und bei Nichtwiederaufbau Fr. 383'333.-- inkl. MWST auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragt in seiner Vernehmlassung Abweisung der Beschwerde, die Gebäudeversicherung Bern die Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Die WEU verzichtet auf Vernehmlassung. A.________ repliziert mit Eingabe vom 18. Januar 2024.

Erwägungen:

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 149 II 66 E. 1.3).

1.1. Die GVB bestreitet teilweise die öffentlich-rechtliche Natur der Streitigkeit. Sie bringt vor, ihre auf öffentlichem Recht basierende Entschädigung sei aufgrund der Altersentwertung auf höchstens Fr. 550'000.-- begrenzt. Der darüber hinausgehende Schaden sei durch die Privatassekuranz nach Privatrecht zu entschädigen. Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts sei sachlich und das Bundesgericht generell funktionell nicht dafür zuständig, zivilrechtliche Ansprüche im vorliegenden Verfahren zu prüfen.

Der Einwand ist unbegründet. Streitgegenstand vor der Vorinstanz war eine Entschädigung von Fr. 965'000.-- bei Wiederaufbau bzw. Fr. 383'333.-- bei Nichtwiederaufbau des Bauernhauses. In diesem Umfang ist das Bundesgericht funktionell zuständig. Im Streit liegt sodann zumindest teilweise ein öffentlich-rechtlicher Anspruch. Dessen Höhe betrifft eine Frage des materiellen Rechts und nicht des Eintretens. Schliesslich ist die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort sachlich zuständig (Art. 30 Abs. 1 lit. c BGerR; vgl. Urteil 2C_971/2021 vom 14. April 2023 E. 1.1). Die formellen Einwände der Beschwerdegegnerin sind insofern nicht stichhaltig.

1.2. Weiter bringt die GVB vor, ihre Verfügung vom 18. März 2019 behandle keine Nichtwiederaufbauentschädigung. Auf diesen Teil der Beschwerde an das Bundesgericht sei nicht einzutreten.

Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet einzig das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2023, das den Entscheid der WEU vom 3. Dezember 2021 und die Verfügung vom 18. März 2019 ersetzt (sog. Devolutiveffekt, BGE 136 II 539 E. 1.2). Der Streitgegenstand wird im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege durch die Beschwerdeanträge festgelegt, die sich ihrerseits im Rahmen des Anfechtungsobjekts und somit des Dispositivs des angefochtenen Entscheids bewegen müssen (BGE 136 II 165 E. 5). Streitgegenstand vor einer Rechtsmittelinstanz kann höchstens sein, was bereits vor der Vorinstanz Streitgegenstand gewesen ist oder richtigerweise hätte sein sollen (BGE 136 II 457 E. 4.2; Urteil 2C_328/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 1.2). Entgegen ihren Vorbringen beschränkte die GVB in ihrer Verfügung vom 18. März 2019 den (damaligen) Streitgegenstand nicht auf eine Entschädigung bei Wiederaufbau. Vielmehr verfügte sie, dass der Beschwerdeführer aufgrund der absichtlichen Herbeiführung des Schadens jeglichen Entschädigungsanspruch verliere. Der Beschwerdeführer verlangte sowohl vor der WEU und der Vorinstanz als auch vor Bundesgericht eine Entschädigung auch im Falle des Nichtwiederaufbaus. Eine solche ist demnach vom Streitgegenstand mitumfasst. Auf die Beschwerde ist daher auch insoweit einzutreten.

1.3. Die GVB macht schliesslich geltend, die beantragte Versicherungsleistung könne noch nicht fällig sein, da unbekannt sei, ob der Schaden behoben sei oder definitiv nicht behoben werde. Auf das Hauptrechtsbegehren sei daher nicht einzutreten. Entgegen der Beschwerdegegnerin ist die Fälligkeit einer Forderung jedoch eine materiellrechtliche Frage und nicht eine Prozessvoraussetzung (vgl. Urteil 5A_785/2016 vom 2. Februar 2017 E. 3.2.1). Auf die Beschwerde ist auch insofern einzutreten.

1.4. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft somit eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG), die unter keinen Ausschlussgrund fällt (Art. 83 BGG), und richtet sich gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessenden (Art. 90 BGG) Entscheid eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Die Angelegenheit betrifft keinen Staatshaftungsanspruch, die Streitwertgrenze ist daher nicht zu prüfen (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG e contrario). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demnach einzutreten.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Anwendung des kantonalen Rechts wird abgesehen von den Fällen von Art. 95 lit. c und d BGG vom Bundesgericht nur daraufhin geprüft, ob dadurch Bundesrecht - namentlich das Willkürverbot - verletzt wurde (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1; 138 I 143 E. 2). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 139 I 229 E. 2.2).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 I 160 E. 3; 147 I 73 E. 2.2). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2; 137 II 353 E. 5.1; 133 II 249 E. 1.4.3).

Der Beschwerdeführer ersucht das Bundesgericht, ihn in einem Parteiverhör zu befragen sowie den Leiter Schaden der Gebäudeversicherung Bern als Zeugen einzuvernehmen. Das Bundesgericht ordnet in Beschwerdeverfahren nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände Beweismassnahmen an (vgl. Art. 55 BGG), da es seine rechtliche Würdigung grundsätzlich auf der von der Vorinstanz festgestellten Sachverhaltsgrundlage vornimmt (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. zum Ganzen: BGE 136 II 101 E. 2; Urteil 2C_712/2021 vom 8. November 2022 E. 2.2). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern aussergewöhnliche Umstände vorliegen könnten, welche die Einvernahme von Zeugen oder ein Parteiverhör durch das Bundesgericht rechtfertigen würden. Die Anträge sind abzuweisen.

Die Vorinstanz bestätigte den Entscheid der GVB und der WEU, wonach dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zusteht. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe den Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit absichtlich herbeigeführt. Der Beschwerdeführer könne sodann aus dem Schreiben vom 8. Juni 2018 der GVB Privatversicherungen AG keine verbindlichen Anordnungen hinsichtlich der Entschädigungspflicht ableiten. Das Schreiben sei als blosses Informationsschreiben und nicht als Verfügung zu qualifizieren, denn es sei nicht im Namen der GVB, sondern in jenem der nicht verfügungsbefugten GVB Privatversicherungen AG verfasst worden, und enthalte keine verbindlichen Zusagen (angefochtenes Urteil, E. 2.3). Ansprüche aus Vertrauensschutz entfielen, da die relevanten Angaben nicht vorbehaltlos erfolgt seien und das Schreiben überdies keine behördliche Zusicherung darstellen könne, da es im Namen der privatrechtlich tätigen GVB Privatversicherungen AG verfasst worden sei (angefochtenes Urteil, E. 2.4).

Letztinstanzlich umstritten ist, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer den Schaden absichtlich herbeigeführt und deshalb gemäss Art. 32 Abs. 1 GVG/BE jeglichen Entschädigungsanspruch verloren hat (E. 7 hiernach). Falls dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Entschädigung daraus ableiten kann, dass ihm von der GVB Privatversicherungen AG - in Kenntnis der Einstellungsverfügung und der Strafakten - mit Schreiben vom 8. Juni 2018 zugesichert wurde, es gebe keine Basis für eine Kürzung des Anspruchs und die Entschädigung sei voll geschuldet (E. 9 hiernach). Schliesslich ist zu prüfen, ob er bezüglich der Räumung, die - wie er vorbringt - bereits in Auftrag gegeben wurde, in seinem Vertrauen auf das erwähnte Schreiben zu schützen ist (E. 10 hiernach). Vorab ist indessen auf die formellen Rügen einzugehen (E. 6 hiernach).

Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV).

6.1. Er macht zunächst geltend, die Vorinstanz sei mehrfach ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen (Art. 29 Abs. 2 BV).

6.1.1. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt von der Behörde und im Beschwerdefall vom Gericht, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hören, ernsthaft prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 150 III 1 E. 4.5; 149 V 156 E. 6.1; je mit Hinweisen).

6.1.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht nicht damit befasst, ob die Gebäudeversicherung nach kantonalem Verfahrensrecht auf ihre "rechtswirksame" Verfügung vom 8. Juni 2018 bezüglich der Entschädigung habe zurückkommen dürfen.

Die Vorinstanz erwog, dass es sich beim Schreiben vom 8. Juni 2018 mangels verbindlicher Anordnung und mangels Verfügungsbefugnis der ausstellenden Gesellschaft nicht um eine Verfügung handle. Sie ging daher nicht von einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren aus. Folgerichtig prüfte sie auch keine Wiederaufnahmegründe nach kantonalem Recht (vgl. E. 9 hiernach). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt insofern nicht vor.

6.1.3. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie bei der Prüfung des Vertrauensschutzes nach Art. 9 BV nicht beurteilt habe, ob das Schreiben vom 8. Juni 2018 eine behördliche Zusicherung darstelle und ob der Beschwerdeführer mit der Auftragserteilung für die Räumung der Brandruine eine Disposition getroffen habe.

Die Vorinstanz verneinte einen Verstoss gegen den Vertrauensschutz namentlich mit der Begründung, die relevanten Angaben seien stets unter ausdrücklichen Vorbehalten und überdies durch eine nicht verfügungsbefugte Stelle erfolgt. Da die Berufung auf Art. 9 BV nach Ansicht der Vorinstanz bereits aus diesen Gründen scheiterte, erübrigten sich weitere Ausführungen zur Vertrauensgrundlage und zu einer nicht ohne Nachteil rückgängig machbaren Disposition. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt insofern nicht vor.

6.2. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Vorinstanz habe den Leiter Schaden der Gebäudeversicherung zu Unrecht nicht dazu einvernommen, wann er für die Gebäudeversicherung Bern und wann für die GBV Privatversicherungen AG unterzeichnet habe. Dies verstosse gegen sein Recht auf Beweis (Art. 29 Abs. 2 BV).

6.2.1. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; Urteil 2C_22/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 3.2).

6.2.2. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Die Vorinstanz verneinte die Entschädigungsansprüche unter anderem gestützt auf die Begründung, das relevante Schreiben sei im Namen der nicht verfügungsbefugten GBV Privatversicherungen AG ergangen. Bei welchen Schreiben der Leiter Schaden für die GBV bzw. die GBV Privatversicherungen AG unterzeichnet hat, ergibt sich ohne Weiteres aus den Akten. Inwiefern für die Klärung dieser Sachlage eine Einvernahme des Leiters Schaden erforderlich gewesen wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Ob es dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden kann, dass die Schreiben teilweise im Namen einer nicht verfügungsbefugten Gesellschaft ergingen, ist eine Rechtsfrage und in diesem Kontext zu behandeln (vgl. E. 9 hiernach).

6.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, dass die WEU den Beschwerdeführer nicht zur Einstellungsverfügung vom 9. April 2018 habe einvernehmen müssen, liegt ebenfalls keine Gehörsverletzung vor. Der Beschwerdeführer konnte sich schriftlich sowohl im Verfahren vor der WEU als auch vor der Vorinstanz frei zum Inhalt und zur Tragweite der Einstellungsverfügung äussern. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche entscheidwesentlichen Tatsachen er nur in einer Parteibefragung hätte dartun können. Es ist deshalb mit Art. 29 Abs. 2 BV vereinbar, wenn die Vorinstanz den unterinstanzlichen Verzicht auf eine Einvernahme stützte.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorinstanzliche Beweiswürdigung beruhe auf falschen Prämissen und sei überdies bundesrechtswidrig.

7.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst eine Verletzung von Art. 8 ZGB vor. Die Vorinstanz habe für den Nachweis der absichtlichen Herbeiführung des Schadens gemäss Art. 32 Abs. 1 GVG/BE zu Unrecht das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angewendet. Anzuwenden sei das Regelbeweismass.

7.1.1. Ob die Behörde das richtige Beweismass angewendet hat, ist eine Rechtsfrage (Urteile 2C_118/2020 vom 3. August 2020 E. 6.2.1; 2C_647/2018 vom 29. November 2018 E. 3.2; 8C_315/2016 vom 20. Juni 2016 E. 2.3). Da sich deren Beantwortung auf die Sachverhaltsfeststellung auswirkt (dazu E. 7.2 hiernach), ist sie vorab zu behandeln.

7.1.2. Im öffentlich-rechtlichen Gebäudeversicherungsrecht trifft den Versicherer die Beweislast für die Tatsachen, die zur Kürzung oder Verweigerung der Versicherungsleistung führen (BGE 141 III 241 E. 3.1; 130 III 321 E. 3.1; Urteil 2C_113/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 6.3.2). Die Grundsätze werden durch das kantonale Recht konkretisiert. Zur Ermittlung der Schadensursache und allfälliger Verantwortlichkeiten hat die Gebäudeversicherung Bern eine amtliche Untersuchung durchzuführen (Art. 37 Abs. 1 GVG/BE). Es gilt somit diesbezüglich der Untersuchungsgrundsatz.

7.1.3. In der Regel gilt im Rahmen einer Untersuchung ein Beweis als erbracht, wenn die Behörde nach objektiven Massstäben von der Verwirklichung einer Tatsache überzeugt ist (Regelbeweismass; vgl. BGE 144 II 332 E. 4.1.2). In Abweichung vom sogenannten Regelbeweismass gilt in gewissen Rechtsbereichen jedoch der Beweismassstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, weil ein strikter Beweis der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar erscheint (vgl. BGE 144 III 264 E. 5.3; 130 III 321 E. 3.2; Urteil 2C_387/2021 vom 4. November 2021 E. 7.3.1).

7.1.4. Die Herabsetzung des Regelbeweismasses auf überwiegende Wahrscheinlichkeit setzt eine "Beweisnot" voraus. Die Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Eine Beweisnot liegt aber nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne Weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können nicht zu einer Beweiserleichterung führen (BGE 144 III 264 E. 5.3; 141 III 569 E. 2.2.1; 130 III 321 E. 3.2).

7.1.5. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, existiert im Bundesrecht mit Art. 14 VVG (Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, SR 221.229.1) eine mit Art. 32 Abs. 1 GVG/BE sinnverwandte Bestimmung. Nach Art. 14 VVG haftet das Versicherungsunternehmen nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat. In der Rechtsprechung wird für den Beweis der absichtlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls nach Art. 14 VVG das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angewendet (vgl. Urteile 4A_382/2014 vom 3. März 2015 E. 5.3; 4A_316/2013 vom 21. August 2013 E. 6.2 mit Hinweisen; bei Brandstiftung: Urteil 4A_431/2010 vom 17. November 2010 E. 2.4 und 2.6). Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei der kantonalen Parallelbestimmung Art. 32 Abs. 1 GVG/BE ebenfalls von einer Beweisnot ausgeht und für die absichtliche Herbeiführung des Schadens das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anwendet.

7.1.6. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang erschöpfen sich im Wesentlichen darin, dass in seinem konkreten Fall gerade keine Beweisnot bestehe, weshalb das Regelbeweismass zählen müsse. Mit dem Vorbringen vermag er keine Verletzung der dargestellten Grundsätze darzulegen, zumal es nach der dargestellten Rechtsprechung gerade nicht auf den konkreten Einzelfall ankommt. Die Vorinstanz verletzte somit kein Bundesrecht, wenn sie das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anwendete. Inwiefern in diesem Zusammenhang eine Verletzung des zusätzlich angerufenen Art. 29 Abs. 2 BV vorliegen könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise (vgl. E. 2.1 hiervor) auf.

7.2. Umstritten ist weiter, ob der Beschwerdeführer den Brand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit absichtlich herbeigeführt hat. Er macht in mehrfacher Hinsicht eine willkürliche Beweiswürdigung geltend.

7.2.1. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_588/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 3.2).

7.2.2. Die Vorinstanz stellte zusammengefasst fest, das Bauernhaus des Beschwerdeführers sei am 28. Juli 2016 durch einen Brand gänzlich zerstört worden. Ein fachübliches Ausschlussverfahren habe ergeben, dass der Brand durch einen Menschen gelegt worden sei. Nach dem Brand habe die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Brandstiftung an seinem Bauernhaus eröffnet. Das Strafverfahren sei am 9. April 2018 eingestellt worden (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Da durch die verursachte Feuersbrunst weder eine Gemeingefahr entstanden noch eine Drittperson zu Schaden gekommen sei, sei der Tatbestand der Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 StGB nicht erfüllt gewesen. Es bestehe - so die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung weiter - gestützt auf die Ermittlungen der Kantonspolizei jedoch der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte den Brand an seinem Haus selber gelegt habe.

Die Vorinstanz stellte gestützt auf die Untersuchungsakten fest, der Beschwerdeführer sei unmittelbar vor dem Brandausbruch auf seinem Hof gewesen; andere Personen seien zur fraglichen Zeit dort oder in der unmittelbaren Umgebung nicht gesehen worden. Der Beschwerdeführer habe sich in finanziellen Schwierigkeiten befunden und daher mit Blick auf allfällige Versicherungsleistungen ein Motiv gehabt. In den Strafakten gäbe es keine Hinweise auf eine Dritttäterschaft. Namentlich sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb eine Drittperson den Brand hätte legen sollen. Zur Zeit, als sein Bauernhaus abgebrannt sei, sei gegen den Beschwerdeführer bereits ein Strafverfahren wegen Brandstiftung in etlichen weiteren Fällen hängig gewesen, die sich in den Jahren 2003 bis 2016 in der Region ereignet hätten. Am 24. August 2018 sei er rechtskräftig wegen versuchter Brandstiftung an einem Personenwagen und wegen Brandstiftung an einem Stapel Holzscheite verurteilt worden. Dort sei er anhand von DNA-Spuren am Brandort (auf einem Zündholz bzw. auf einer Anzündhilfe) überführt worden, wobei er diese Taten ebenfalls abgestritten habe. In neun weiteren Fällen sei er "in dubio pro reo" freigesprochen worden. Diese Indizien sprächen insgesamt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für den Beschwerdeführer als Verursacher des Brandes (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4). Dieser habe zudem absichtlich gehandelt. Gemäss einem forensisch-psychiatrischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern habe eine Alkoholisierung beim alkoholgewöhnten Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit keine ursächliche, sondern allenfalls eine zusätzlich tatbegünstigende Rolle gespielt. Er könne nicht nachweisen, dass er zum Zeitpunkt der Brandlegung wegen Alkoholisierung nicht urteilsfähig gewesen sei (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5). Entsprechend habe er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit absichtlich gehandelt und verliere gestützt auf Art. 32 Abs. 1 GVG/BE jeglichen Entschädigungsanspruch.

7.2.3. Der Beschwerdeführer macht dagegen zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe aus den Untersuchungsakten falsche Schlüsse gezogen, Berichte unrichtig gewürdigt und alternative Erklärungsansätze für den Brand ausgeblendet. Damit vermag er jedoch keine Willkür aufzuzeigen:

7.2.4. Soweit er vorbringt, es seien weder ungewöhnliche Rückstände noch Brandbeschleuniger gefunden worden, was gegen eine menschliche Verursachung spreche - es wäre etwa auch eine natürliche Brandursache oder ein sogenannter Gärgasbrand denkbar -, setzt er sich nicht in genügender Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander: Die Vorinstanz listete verschiedene, sich in der Nähe der Brandkernzone vorhandene potenzielle Brandquellen auf und legte im Einzelnen dar, weshalb diese gemäss den Untersuchungen der Kantonspolizei Bern als Brandursache im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden konnten. Ein Feuerausbruch aufgrund eines natürlichen, chemischen oder biologischen Prozesses (insb. auch aufgrund eines Gärgasbrandes) wurde von den Fachleuten ebenfalls ausgeschlossen (angefochtenes Urteil, E. 4.1 ff.). Eine willkürliche Feststellung der Brandursache ist somit nicht dargetan.

7.2.5. Weiter rügt der Beschwerdeführer, aus seinen finanziellen Problemen dürfe nicht direkt auf ein finanzielles Motiv geschlossen werden. Er hätte andere "legale oder illegale" Einkommensquellen gehabt. Zudem hätte die Planung einer Brandstiftung seine kognitive Leistungsfähigkeit überstiegen, was gegen ihn als Täter spräche. Ohnehin hätte er mit der Versicherungsleistung keine Schulden tilgen können, da die Versicherungsleistung nur den abgebrannten Vermögenswert ersetze.

Die Vorbringen sind unbegründet. Sofern er auf weitere Einkommensquellen und seine angeblich eingeschränkte kognitive Leistungsfähigkeit verweist, fehlt es bereits am entsprechenden Tatsachenfundament (Art. 105 Abs. 1 BGG). Darauf ist nicht weiter einzugehen. Das Argument, er könne durch die Versicherungsleistung keine weiteren Schulden tilgen, ist nicht stichhaltig, zumal das kantonale Recht auch bei ausbleibendem Wiederaufbau des Gebäudes eine Entschädigung vorsieht (Art. 29 Abs. 1 GVG/BE). Jedenfalls ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz diese Elemente in die Beweiswürdigung einbezieht.

7.2.6. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die Berücksichtigung der Einstellungsverfügung vom 9. April 2018. Diese stamme nicht von einem unabhängigen und objektiv urteilenden Gericht, sondern von der Staatsanwaltschaft. Es sei willkürlich, wenn ihm eine Einstellungsverfügung, die nach Gesetz einem Freispruch gleichkomme und die er nicht habe anfechten können, im versicherungsrechtlichen Verfahren zum Nachteil gereiche.

Die Vorinstanz stützte sich, wie vom kantonalen Gebäudeversicherungsgesetz vorgesehen, auf die amtlichen Untersuchungsakten (Art. 37 Abs. 2 GVG/BE), wozu auch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft gehört. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers leitete die Vorinstanz die Brandlegung durch den Beschwerdeführer nicht einzig aus der Einschätzung der Staatsanwaltschaft ab, sondern würdigte die gesamten Untersuchungsakten (vgl. E. 7.2.2 hiervor). Dass die Vorinstanz den von der Staatsanwaltschaft gehegten dringenden Verdacht mitberücksichtigte, erscheint nicht als willkürlich, sondern drängte sich im Gegenteil auf. Der Grund für die Einstellung des Strafverfahrens waren nicht fehlende Indizien zur Ursache des Brandes, sondern die fehlende Verwirklichung des objektiven Straftatbestands. Folgerichtig erwog die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer aus der Einstellung des Verfahrens für das gebäudeversicherungsrechtliche Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Soweit er die fehlende Anfechtungsmöglichkeit der Einstellungsverfügung beanstandet, geht die Rüge an der Sache vorbei. Er konnte sich vor den Vorinstanzen zum Inhalt und zur Tragweite der Einstellungsverfügung äussern.

7.2.7. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz die anderen ihm zur Last gelegten Brände mitberücksichtige. Diese seien nicht mit dem Brand des Bauernhauses vergleichbar; im Übrigen sei er auch in einigen Fällen von Brandstiftung freigesprochen worden.

Inwiefern es unhaltbar sein soll, die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Verurteilungen wegen Brandstiftung zu seinen Ungunsten zu würdigen, erschliesst sich nicht. Auch spricht es entgegen dem Beschwerdeführer nicht gegen ihn als Urheber des Brandes seines Bauernhauses, dass es sich bei den rechtskräftig verurteilten Brandstiftungen um vergleichsweise geringe Schäden gehandelt hatte. Es ist nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz die früheren Brandstiftungen in die Beweiswürdigung einfliessen lässt.

7.2.8. Der Beschwerdeführer macht schliesslich - im Sinne einer Eventualbegründung - geltend, er sei am Tag des Brandes sehr stark alkoholisiert gewesen. Er habe die Tragweite einer (allfälligen) Brandstiftung nicht mehr überblicken und daher nicht vernunftgemäss handeln können. Mangels Urteilsfähigkeit habe er nicht absichtlich gehandelt. Damit setzt sich der Beschwerdeführer in Widerspruch zu den vorinstanzlichen Feststellungen, wonach sein Urteilsvermögen und seine Willensbildung zum Zeitpunkt der Brandlegung nicht beeinträchtigt und er fähig gewesen sei, vernunftgemäss zu handeln. Diese Erkenntnisse beruhen ihrerseits auf dem forensisch-psychiatrischen Gutachten der Universität Bern (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5.2). Damit vermag er keine Willkür aufzuzeigen.

7.2.9. Insgesamt ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Damit bleibt der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt verbindlich.

Dem Hauseigentümer steht bei einem Feuerschaden eine Entschädigung zu (Art. 22 Abs. 1 lit. a GVG/BE). Gemäss Art. 32 Abs. 1 GVG/BE verliert er jeglichen Entschädigungsanspruch, wenn er den Schaden absichtlich herbeigeführt hat. Gestützt auf die Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer sein Bauernhaus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit absichtlich in Brand gesetzt hat, verweigerte die Vorinstanz eine Entschädigung gemäss Art. 32 Abs. 1 GVG/BE. Diese Schlussfolgerung wird als solche vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Umstritten ist, ob die Gebäudeversicherung ihre Entschädigungspflicht zu einem früheren Zeitpunkt bereits verbindlich bejaht hat. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts und eine Verletzung von Art. 5 VwVG, Art. 32 Abs. 1 GVG/BE und Art. 56 Abs. 2 VRPG/BE.

9.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gebäudeversicherung habe ihm in einem Schreiben vom 8. Juni 2018 unter Hinweis auf Art. 32 GVG/BE zugesichert, dass die Entschädigung nicht gekürzt oder verweigert werde, obwohl die Gebäudeversicherung vom dringenden Verdacht gegen ihn Kenntnis gehabt habe. Gemäss dem Schreiben sei, sofern er die Wiederaufbaukritierien erfülle, die volle Entschädigung geschuldet. Der Beschwerdeführer folgert daraus, die Gebäudeversicherung habe bezüglich der absichtlichen Herbeiführung des Schadens bzw. der Entschädigungspflicht rechtskräftig verfügt. Es sei nach kantonalem (Verfahrens-) Recht unzulässig, auf diesen Entscheid zurückzukommen. Soweit die Vorinstanz die Entschädigung nachträglich trotzdem verweigere, verletze sie in willkürlicher Weise kantonales Recht (Art. 9 BV), namentlich Art. 32 Abs. 1 GVG/BE und Art. 56 Abs. 2 VRPG/BE (Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern; BSG 155.21), und Art. 5 VwVG. Entgegen der Vorinstanz sei unerheblich, dass das Schreiben vom 8. Juni 2018 von der GVB Privatversicherungen AG und nicht von der GVB verfasst worden sei.

9.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das Schreiben vom 8. Juni 2018 sei im Namen der nicht verfügungsberechtigten GVB Privatversicherungen AG anstatt der zuständigen GVB verfasst worden. Zudem fänden sich darin keine verbindlichen Zusagen zur Entschädigungspflicht. Es handle sich deshalb nicht um eine verbindliche Verfügung; eine nachträgliche Verweigerung der Entschädigung gestützt auf Art. 32 Abs. 1 GVG/BE sei zulässig. Wiederaufnahmegründe nach Art. 56 VRPG/BE seien nicht zu prüfen.

9.3. Beim GVG/BE und dem VRPG/BE handelt es sich um kantonales Recht. Im Kanton Bern wird mit Blick auf die Konturierung des (materiellen) Verfügungsbegriffs auf die bundesrechtliche Legaldefinition gemäss Art. 5 Abs. 1 VwVG abgestellt (Urteil 2C_172/2024 vom 27. Mai 2024 E. 3.3). Kantonales Recht prüft das Bundesgericht im Grundsatz nur auf dessen Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht (vgl. E. 2.1 hiervor; Art. 95 lit. a BGG). Darunter fällt insbesondere der Schutz vor Willkür nach Art. 9 BV.

9.4. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn das angefochtene Urteil offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 III 95 E. 4.1; 144 I 113 E. 7.1; 142 II 369 E. 4.3).

9.5. Als Verfügungen gelten autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (vgl. Art. 5 VwVG; BGE 141 II 233 E. 3.1 mit Hinweisen). Ausschlaggebend für die Qualifikation eines Verwaltungsaktes als Verfügung sind deren Strukturmerkmale (materieller Verfügungsbegriff; BGE 135 II 38 E. 4.3; Urteil 2C_854/2016 vom 31. Juli 2018 E. 4.1 [nicht publ. in BGE 144 II 376]). Die Form der Anordnung, wie Bezeichnung, Rechtsmittelbelehrung oder Unterschrift, ist nicht entscheidend, kann aber einen Eröffnungsmangel begründen, der die Anordnung anfechtbar (oder nichtig) macht, dem Verfügungsadressat aber keine Nachteile bringen darf (BGE 150 II 26 E. 3.5.4; 143 II 268 E. 4.2.1; Urteil 2C_214/2023 vom 7. Mai 2024 E. 4.6.6).

9.6. Die Vorinstanz verneinte den Verfügungscharakter des Schreibens vom 8. Juni 2018 im Wesentlichen mit der Begründung, es sehe keine Rechtswirkungen im Sinn des Verfügungsbegriffs vor. Diese Begründung erweist sich mit Blick auf das kantonale Recht nicht als willkürlich:

Gemäss Art. 32 Abs. 1 GVG/BE verliert die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer jeglichen Entschädigungsanspruch, wenn sie oder er den Schaden absichtlich herbeigeführt hat. Zur Ermittlung der Schadensursache und allfälliger Verantwortlichkeiten ist eine amtliche Untersuchung durchzuführen (Art. 37 Abs. 1 GVG/BE). Die GVB hat das Recht, die Untersuchungsakten einzusehen, sobald es der Stand der Untersuchung erlaubt (Art. 37 Abs. 2 GVG/BE). Die Strafverfolgungsbehörden haben der GVB die Untersuchungsakten unentgeltlich zuzustellen (Art. 24 Abs. 3 GVV/BE [Gebäudeversicherungsverordnung; BSG 873.111]). Diese kantonalen Bestimmungen schreiben nicht vor, in welchem Zeitpunkt eine Verfügung über den Entschädigungsanspruch zu ergehen hat. Weiter steht dieser Anspruch unter dem Vorbehalt der absichtlichen Schadensherbeiführung im Sinn von Art. 32 Abs. 1 GVG/BE. Es ist nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz daraus im Ergebnis ableitet, eine Verfügung werde erst nach abschliessender Klärung der Schadensursache erlassen. Die Gebäudeversicherung Bern hatte den Beschwerdeführer vorliegend denn auch bereits mit Schreiben vom 6. September 2016, auf welches das Schreiben vom 8. Juni 2018 Bezug nimmt, darauf hingewiesen, dass die Festsetzung der Entschädigung in der Regel vor Abschluss einer allfälligen amtlichen Untersuchung über die Schadensursache erfolge, eine Kürzung der Entschädigung aufgrund von Art. 32 GVG jedoch vorbehalten bleibe. Es ist nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass nach kantonalem Recht eine Verfügung nur dann ergeht, wenn eine "Streitigkeit" zwischen der GVB und dem Hauseigentümer besteht (Art. 43 Abs. 1 GVG/BE; angefochtenes Urteil, E. 2.3). Eine Streitigkeit lag zum Zeitpunkt des Schreibens vom 8. Juni 2018 unbestrittenermassen nicht vor.

Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Schreiben vom 8. Juni 2018 nicht als verbindliche Verfügung qualifizierte, von der - nach Ansicht des Beschwerdeführers - aus prozessualen Gründen nicht mehr hätte abgewichen werden können. Eine andere Frage ist indes, ob das Schreiben vom 8. Juni 2018 eine behördliche Zusicherung darstellt und sich der Beschwerdeführer auf den Schutz seines Vertrauens berufen kann (Art. 9 BV, E. 10 hiernach).

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Treu und Glauben (Art. 9 BV; Vertrauensschutz). Er habe auf die Zusicherung im Schreiben der Gebäudeversicherung vom 8. Juni 2018 vertraut, wonach keine Basis für eine Kürzung oder Verweigerung der Schadensleistung gemäss Art. 32 GVG gegeben sei, und habe in der Folge die Räumung des Brandplatzes im Wert von Fr. 55'000.-- in Auftrag gegeben.

10.1. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) verleiht Rechtsuchenden unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns. Dieser Anspruch hindert die Behörden, von ihrem früheren Handeln abzuweichen, auch wenn sie dieses zu einem späteren Zeitpunkt als unrichtig erkennen. Potenzielle Vertrauensgrundlage sind dabei allein jene behördlichen Handlungen, die sich auf eine konkrete, den Rechtsuchenden berührende Angelegenheit beziehen und von einer Behörde ausgehen, die für die betreffende Handlung zuständig ist oder die der Rechtsuchende aus zureichenden Gründen für zuständig hält. Individuelle Auskünfte und Zusicherungen sind demnach typische Beispiele für Verwaltungsakte, die beim Bürger Vertrauen wecken können. Das Vertrauen ist allerdings nur schutzwürdig, wenn der Rechtsuchende die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und er im Vertrauen auf die Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann. Der Anspruch auf Vertrauensschutz entfällt, wenn die gesetzliche Ordnung zwischen dem Zeitpunkt der Auskunft und der Verwirklichung des Sachverhalts geändert hat (BGE 150 I 1 E. 4.1; 148 II 233 E. 5.5.1; 146 I 105 E. 5.1.1; 143 V 341 E. 5.2.1).

10.2. Der Rechtsuchende muss gutgläubig sein, will er sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV berufen (vgl. BGE 132 II 21 E. 6.2.2; MATTHIAS KRADOLFER, in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, N. 87 zu Art. 9 BV). Geschützt ist nur das gutgläubige Vertrauen in die materielle Richtigkeit der behördlichen Auskunft (vgl. 2C_203/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 5.3). Neben den eigenen Kenntnissen muss sich die vertrauende Person das Fachwissen eines Vertreters oder einer Vertreterin anrechnen lassen (vgl. BGE 134 I 199 E. 1.3.1; 132 II 21 E. 6.2.2).

10.3. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer den Brand an seinem Bauernhaus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit absichtlich gelegt hat (vgl. E. 7 hiervor). Es musste dem Beschwerdeführer auch ohne detaillierte Rechtskenntnisse bewusst sein, dass er unter diesen Umständen keine Entschädigungsansprüche gegen die Gebäudeversicherung hat. Es ist allgemein bekannt, dass eine Schadenminderungspflicht besteht bzw. die absichtliche Herbeiführung des Schadens die Entschädigung ausschliesst. Im Schreiben vom 6. September 2016 wurde der Beschwerdeführer denn auch ausdrücklich auf Art. 32 GVG/BE hingewiesen, wonach eine Kürzung der Entschädigung je nach Ausgang der Untersuchung über die Schadenursache vorbehalten bleibe.

Der Beschwerdeführer wurde während des ganzen Verfahrens von einem Anwalt vertreten. Dessen Rechtskenntnisse musste sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen (vgl. E. 10.2 hiervor). Der Beschwerdeführer konnte daher nicht gutgläubig auf das Schreiben der Gebäudeversicherung vertrauen, wonach keine Basis für eine Verweigerung der Entschädigung vorhanden war.

10.4. Entfällt der Vertrauensschutz bereits, weil der Beschwerdeführer nicht guten Glaubens auf die Richtigkeit der Auskunft vertrauen durfte, kann offenbleiben, ob die übrigen Voraussetzungen für eine Berufung auf Vertrauensschutz gegeben sind. So ist insbesondere nicht zu prüfen, ob das Schreiben vom 8. Juni 2018 trotz dem Vorbehalt in Art. 32 Abs. 1 GVG/BE eine taugliche Vertrauensgrundlage darstellt, die Auftragserteilung der Räumung der Brandruine als Disposition im Sinne von Art. 9 BV zu qualifizieren ist und ob der Beschwerdeführer die Kosten der Räumung der Brandruine nicht ohnehin (aus umweltrechtlichen Gründen bzw. aufgrund des Verursacherprinzips bei einer Ersatzvornahme) tragen muss (sog. Ohnehin-Kosten). Der Beschwerdeführer kann sich somit von vornherein nicht auf Vertrauensschutz berufen. Damit erübrigt es sich auch, auf die weiteren diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.

Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde unter allen Aspekten als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, denn die GBV ist eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelte (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: P. Plattner

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  • Art. 30 BGerR

BGG

  • Art. 29 BGG
  • Art. 42 BGG
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  • Art. 66 BGG
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