Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_468/2023
Urteil vom 9. Mai 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichterin Ryter, Gerichtsschreiberin Braun.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Gegenstand Teilnahme am Doktoratsprogramm Biomedical Ethics and Law / Law Track,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 8. Juni 2023 (VB.2023.00066).
Sachverhalt:
A.
Am 31. Mai 2010 nahm die Doktoratskommission des Doktoratsprogramms Biomedical Ethics and Law / Law Track der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich A.________ in ihr Doktoratsprogramm auf. Die Universität Zürich verfügte daraufhin die Zulassung von A.________ zu diesem Studiengang per Frühjahrssemester 2011. Am 24. März 2016 empfahl die Doktoratskommission A., ihre Arbeit anderweitig zu veröffentlichen und nicht als Dissertation weiter zu bearbeiten. Ende Herbstsemester 2017 lief die Doktorandenbestätigung von A. aus. Am 24. September 2018 teilte die Universität Zürich ihr mit, dass sie aus der Liste der Studierenden gestrichen worden sei, da sie die Semestergebühren für das Herbstsemester 2018 nicht bezahlt habe.
Eine Drittperson machte die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich am 2. Mai 2021 darauf aufmerksam, dass A.________ auf ihrer Website angebe, Doktorandin im Doktoratsprogramm Biomedical Ethics and Law der Universität Zürich zu sein. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät wandte sich in der Folge per E-Mail an A.________ und wies diese darauf hin, dass sie seit Ende Frühjahrssemester 2018 nicht mehr an der Universität Zürich immatrikuliert sei. Zudem hätten Prof. Dr. B.________ und Prof. Dr. C.________ ihr gegenüber im Jahr 2016 festgehalten, dass ihr Forschungsvorhaben im Rahmen des Doktoratsprogramms nicht weiterverfolgt werde. A.________ verlangte daraufhin eine anfechtbare Verfügung über den "Ausschluss aus dem Programm".
B.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 stellte die Doktoratskommission fest, A.________ erfülle die Voraussetzungen zur Teilnahme am Doktoratsprogramm Biomedical Ethics and Law / Law Track nicht und gelte nicht mehr als Teilnehmerin des Programms.
Die von A.________ dagegen erhobene Einsprache wies die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich mit Entscheid vom 1. November 2021 ab. Gegen diesen Entscheid rekurrierte A.________ an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen (nachfolgend: Rekurskommission), die den Rekurs am 8. Dezember 2022 abwies, soweit sie darauf eintrat und er nicht gegenstandslos geworden war. Dagegen erhob A.________ am 1. Februar 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (nachfolgend: Verwaltungsgericht). Mit Stellungnahme vom 17. Februar 2023 bzw. Beschwerdeantwort vom 7. März 2023 beantragten die Rekurskommission bzw. die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 8. März 2023 stellte das Verwaltungsgericht A.________ diese zwei Eingaben zur freigestellten Vernehmlassung zu und setzte ihr hierfür eine Frist bis zum 20. März 2023 an. A.________ liess die Abholfrist für dieses Schreiben unbenutzt verstreichen. Am 8. April 2023 liess sie dem Verwaltungsgericht schliesslich eine Stellungnahme zukommen. Mit Urteil vom 8. Juni 2023 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. September 2023 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Juni 2023 sei aufzuheben und die Verfügung der Doktoratskommission vom 23. Juni 2021 sei als nichtig zu erklären. Zudem sei sie weiterhin als Doktorandin des Doktoratsprogramms Biomedical Ethics and Law zuzulassen und ihr eine Betreuungsperson zuzuweisen. Eventualiter sei die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um die Anweisung der Doktoratskommission, die Verfügung vom 23. Juni 2021 im Original herauszugeben.
Mit Eingabe vom 21. September 2023 nimmt das Verwaltungsgericht Stellung zur Beschwerde, ohne einen Antrag in der Sache zu stellen. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten ist. Die Rekurskommission verzichtet auf eine Vernehmlassung. Mit Replik vom 16. Oktober 2023 nimmt A.________ Stellung zur Vernehmlassung des Verwaltungsgerichts, hält an ihren Anträgen fest und ersucht um Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2023 wurden ihr zwei Termine angeboten, um die Akten einzusehen. Von dieser Möglichkeit machte A.________ indessen keinen Gebrauch.
Erwägungen:
1.1. Das angefochtene Urteil betrifft die Frage, ob die Beschwerdeführerin noch Doktorandin im Doktoratsprogramm Biomedical Ethics and Law / Law Track ist. Es geht mithin um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die grundsätzlich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a BGG).
1.2. Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Dieser Ausschlussgrund kommt nur zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat und diese Bewertung vor Bundesgericht strittig ist. Sind dagegen andere Fragen in Zusammenhang mit Prüfungen strittig, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 mit Hinweisen; Urteil 2D_17/2024 vom 28. Januar 2025 E. 1.3).
Vor Bundesgericht ist nicht die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin strittig, sondern geht es um verfahrensrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Doktoratsprogramm Biomedical Ethics and Law / Law Track. Die Ausnahmebestimmung von Art. 83 lit. t BGG greift deshalb nicht.
1.3. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten und kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 150 I 80 E. 2.1; 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht, ausser in den Fällen von Art. 95 lit. c und d BGG, nur daraufhin, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wurde (Art. 95 lit. a, b und e BGG). Soweit sich die Rüge auf die Anwendung des kantonalen Rechts bezieht, ist sie vor allem unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu prüfen (BGE 150 I 80 E. 2.1; 150 I 154 E. 2.1; 146 I 11 E. 3.1.3).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3; 148 IV 356 E. 2.1). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 hiervor). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).
Die Beschwerdeführerin ersucht um die Herausgabe der Verfügung vom 23. Juni 2021 im Original, damit eine lesbare Version in den Akten vorliege. Die sich in den Akten befindliche Kopie der Verfügung mag zwar nicht von bester Auflösung sein, ist aber ohne Weiteres lesbar. Soweit die Beschwerdeführerin überdies geltend macht, sie habe ein Anrecht auf ein Original, ist dem entgegenzuhalten, dass ihr die Verfügung einst durch persönliche Übergabe eröffnet wurde, was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde bestätigt. Sie verfügt demnach bereits über ein Original. Ihrem prozessualen Antrag ist daher nicht zu entsprechen.
Vorab rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.
4.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz hätte ihre Replik vom 8. April 2023 nicht aus dem Recht weisen dürfen.
Der Anspruch einer Partei, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu replizieren, bildet einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Diese Garantie umfasst das Recht, von allen beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten. Das Gericht muss vor Erlass seines Urteils eingegangene Vernehmlassungen den Beteiligten zustellen, damit diese sich darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht (zum Ganzen: BGE 146 III 97 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Gericht, den Parteien in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht zu gewähren. Es kann der betroffenen Person hierfür eine Frist setzen, doch genügt zur Wahrung des Replikrechts grundsätzlich, dass den Parteien die Eingaben zur Kenntnisnahme zugestellt werden, wenn von ihnen, namentlich von anwaltlich Vertretenen oder Rechtskundigen, erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert Stellung nehmen (BGE 142 III 48 E. 4.1.1; 138 I 484 E. 2.4; Urteil 2C_228/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 3.1). Die Vorinstanz setzte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. März 2023 eine Frist bis zum 20. März 2023 an, um sich zur Stellungnahme der Rekurskommission sowie zur Beschwerdeantwort zu äussern. Die Beschwerdeführerin liess die Abholfrist für dieses Schreiben unbenutzt verstreichen (vgl. B hiervor). Auf Wunsch der Beschwerdeführerin stellte ihr die Vorinstanz das Schreiben Ende März 2023 erneut zur Kenntnisnahme zu - diesmal per A-Post und unter ausdrücklichem Hinweis auf die am 20. März 2023 verpasste Frist (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz vom 21. September 2023). Am 8. April 2023 liess die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Replik zukommen. Demnach hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Eingaben der Gegenparteien zugestellt und ihr Gelegenheit gegeben, sich dazu bis zum 20. März 2023 zu äussern, bevor sie die Sache am 8. Juni 2023 entschieden hat. Damit wurde der Beschwerdeführerin ein effektives Replikrecht gewährt. In seiner Ausprägung als Äusserungsrecht wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör somit nicht verletzt.
4.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet jedoch weiter, die Vorinstanz habe ihre Eingabe - selbst wenn diese verspätet erfolgt sein sollte - zu Unrecht nicht berücksichtigt.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; Urteile 2C_228/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 3.3; 2C_460/2023 vom 31. Mai 2024 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg der Replik nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass geben. Ausgeschlossen sind hingegen in diesem Rahmen Anträge und Rügen, welche die Beschwerdeführerin bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können (BGE 147 I 16 E. 3.4.3; 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin hat am 8. April 2023 - sei dies verspätet oder nicht - eine Replik eingereicht. Diese wurde von der Vorinstanz zur Kenntnis genommen, befindet sich in den Akten und wurde folglich nicht im eigentlichen Sinne aus dem Recht gewiesen. Im angefochtenen Urteil findet sich aber folgender Passus: "Soweit [in der Replik] die rechtliche Begründung der Beschwerde erweitert bzw. ergänzt wird, ist die Stellungnahme aus dem Recht zu weisen." Es ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz damit nur denjenigen Teil der rechtlichen Begründung "aus dem Recht gewiesen" hat, der rechtsprechungsgemäss eine unzulässige Beschwerdeergänzung darstellt, was nicht zu beanstanden ist. Den Rest der Replik hat sie bei der Entscheidfindung berücksichtigt, wobei sie nicht gehalten war, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5; 149 V 156 E. 6.1), was vorliegend der Fall war. Allein, dass die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen anders gewürdigt haben möchte oder diesen anderes Gewicht beimisst als die Vorinstanz, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urteil 2C_228/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 3.4). Im Übrigen ist die Vorinstanz wegen des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. § 7 Abs. 4 i.V.m. § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; LS 175.2]) ohnehin nicht an die rechtlichen Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Urteil 2C_795/2021 vom 17. März 2022 E. 4.1.2).
4.3. Damit erweisen sich die von der Beschwerdeführerin erhobenen Gehörsrügen (Art. 29 Abs. 2 BV) als unbegründet.
Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht eine offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz.
5.1. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 148 I 127 E. 4.3; 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3).
5.2. Zahlreiche als Sachverhaltsrügen bezeichnete Beanstandungen der Beschwerdeführerin betreffen Rechtsfragen, die im Folgenden als solche zu klären sein werden. Dies ist etwa der Fall bei der Frage, ob die Beschwerdeführerin als Teilnehmerin des Doktoratsprogramms gilt (vgl. E. 7 hiernach), oder jener, ob die Vorinstanz die Verfügung vom 23. Juni 2021 zu Recht als Feststellungsverfügung qualifiziert hat (vgl. E. 8 hiernach).
Ansonsten erschöpft sich die Sachverhaltskritik der Beschwerdeführerin in der Darlegung ihrer eigenen, von jener der Vorinstanz abweichenden bzw. diese ergänzenden Sicht der Dinge. Inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll, ergibt sich aus der Beschwerdeschrift indes nicht (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Ausserdem erhellt nicht, inwiefern die Vorbringen der Beschwerdeführerin (z.B. betreffend den angeblich im Jahr 2015 erfolgten Themen- und Betreuungswechsel) für den Verfahrensausgang von Relevanz sein sollen. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vermag sie damit nicht darzutun.
5.3. Nach dem Dargelegten ist nachfolgend vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen.
Die Immatrikulation und die Exmatrikulation an der Universität Zürich sind in der Verordnung des Kantons Zürich vom 27. August 2018 über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich geregelt (VZS/ZH; LS 415.31), die vorliegend in der bis zum 1. Februar 2019 geltenden Fassung vom 18. April 2011 (aVZS/ZH; OS 66, 408) zur Anwendung gelangt. Bis zum 1. Februar 2019 regelte das heute nicht mehr in Kraft stehende Reglement der Universitätsleitung über die Modalitäten des Immatrikulationsverfahrens und der Semestereinschreibung vom 30. Januar 2014 (RüMIS/ZH) die Details des Immatrikulationsverfahrens (vgl. § 15 Abs. 3 aVZS/ZH).
Die Beschwerdeführerin bezeichnet die Ausführungen der Vorinstanz, wonach sie hätte immatrikuliert bleiben müssen, um weiterhin als Teilnehmerin des Doktoratsprogramms Biomedical Ethics and Law / Law Track zu gelten, als willkürlich und entgegen den gesetzlichen Vorgaben: Sie stünden neben § 27 aVZS/ZH und § 41 Abs. 2 VZS/ZH (entspricht § 19 Abs. 3 aVZS/ZH) auch im Widerspruch zu § 50 aVZS/ZH und § 28 Abs. 3 RüMIS/ZH. In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin auch, die Vorinstanz habe das Legalitätsprinzip nicht beachtet.
7.1. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Aufnahme ins Doktoratsprogramm (erster Vorgang) zwingend vor der Zulassung zur Immatrikulation ins Doktoratsprogramm (zweiter Vorgang) und vor der Immatrikulation selbst (dritter Vorgang) zu erfolgen habe. Durch die Streichung aus der Liste der Studierenden habe sie ihren Status als Teilnehmerin des Doktoratsprogramms nicht verloren - anders würde es sich höchstens verhalten, wenn sie exmatrikuliert worden wäre -, da sie diesen Status nicht erst durch die Immatrikulation, sondern bereits vorher durch die Aufnahme ins Doktoratsprogramm und die Zulassung zur Immatrikulation erhalten habe und diese beiden Verfügungen nie von der sachlich und funktional zuständigen Behörde in einem formalen Verfahren widerrufen worden seien. Sie sei daher ohne erneutes Durchlaufen des Bewerbungs- und Zulassungsprozesses zur (abermaligen) Immatrikulation berechtigt - diesen elektronischen Vorgang habe die Doktoratskommission allerdings blockiert.
7.2. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Urteil aus, dass die Beschwerdeführerin seit September 2018 nicht mehr an der Universität Zürich immatrikuliert sei, da sie die Semestergebühren für das Herbstsemester 2018 nicht bezahlt habe, ohne dass sie ihr Doktorat (erfolgreich) sistiert hätte. Daher könne sie keine Leistungen der Universität Zürich mehr beanspruchen und sei auch nicht mehr Doktorandin bzw. Teilnehmerin im Doktoratsprogramm Biomedical Ethics and Law / Law Track. Nachdem sie von der Liste der Studierenden gestrichen worden sei, könne sie sich nicht mehr auf die vor mehreren Jahren verfügte Aufnahme und Zulassung berufen und davon ausgehen, sie sei weiterhin Teilnehmerin des Doktoratsprogramms bzw. ohne neue Bewerbung erneut zum Programm zuzulassen. Um an der Universität zu doktorieren, müsse die Beschwerdeführerin erneut um Aufnahme in ein allgemeines Doktorat bzw. ein Doktoratsprogramm sowie um Zulassung zum Doktoratsstudium ersuchen.
7.3. Als Doktorierende gelten die von der Universität Zürich durch Immatrikulation aufgenommenen Personen, die ein Doktorat oder die Doktoratsvorbereitungsphase absolvieren (§ 7 aVZS/ZH). Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 aVZS/ZH ist die Immatrikulation Voraussetzung für die Teilnahme an Studiengängen. Doktorierende haben so lange an der Universität immatrikuliert zu bleiben, wie sie Leistungen der Universität beanspruchen (§ 19 Abs. 1 aVZS/ZH). Darunter kann neben den in Abs. 2 genannten Leistungen auch das Angebot von Doktoratsprogrammen subsumiert werden (vgl. Urteil 2C_1092/2017 vom 28. August 2018 E. 3.5 betreffend die Universität Freiburg). Die Einhaltung des Immatrikulationsobligatoriums wird bei der offiziellen Anmeldung zum Abschluss durch die Dekanate überprüft (§ 19 Abs. 3 aVZS/ZH). Gemäss § 27 aVZS/ZH erlöschen durch Exmatrikulation oder durch Streichung aus der Liste der Studierenden alle mit der Immatrikulation erworbenen Rechte. Werden die Zahlungsfristen für die Bezahlung der Kollegiengeldpauschale und der obligatorischen Semesterbeiträge nicht eingehalten, erfolgt die Streichung aus der Liste der Studierenden (§ 29 aVZS/ZH). Nach § 50 aVZS/ZH kann die Annahme der Dissertation bei unbegründeten Immatrikulationslücken verweigert werden. In begründeten Fällen kann die Universitätsleitung den Doktorierenden gestatten, die Immatrikulationslücken durch Nachzahlung zu schliessen.
§ 28 RüMIS/ZH trug folgenden Wortlaut: Abs. 1: "Die Immatrikulation ist solange aufrecht zu erhalten, wie Leistungen der Universität beansprucht werden, dazu gehören: Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Inanspruchnahme von Beratung und Betreuung, die Benutzung von Bibliotheken und Sammlungen, die Inanspruchnahme von Informatikdienstleistungen, die Anmeldung zu Leistungsnachweisen und der Erwerb von ECTS Credits sowie die Anmeldung zum Abschluss. Für Doktorierende gilt das Immatrikulationsobligatorium bis zur Verleihung des Doktoratstitels." Abs. 2: "Doktorierende können nach Ablegen der Prüfung und während der Publikationsphase ihrer Dissertation anstelle der Immatrikulation diese sistieren, sofern sie die Leistungen der Universität gemäss Abs. 1 nicht mehr beanspruchen. Die Sistierung ist gemäss § 23 zu beantragen." Abs. 3: "Für die Schliessung von Immatrikulationslücken wird neben der Semestergebühr pro Semester eine Bearbeitungsgebühr von CHF 50 erhoben. Liegt eine Exmatrikulation vor, ist vor der Schliessung der Immatrikulationslücken das elektronische Anmeldeformular auszufüllen und eine Wiederimmatrikulation in den entsprechenden Studiengang vorzunehmen. Dasselbe gilt für Doktorierende, die keine Sistierung gemäss Abs. 2 vorgenommen haben."
7.4. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 III 95 E. 4.1; 145 II 32 E. 5.1; 144 I 113 E. 7.1).
7.5. Da die Immatrikulation Voraussetzung für die Teilnahme an Studiengängen ist (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 aVZS/ZH) und man erst dann als Doktorandin gilt, wenn man von der Universität Zürich durch Immatrikulation aufgenommen wurde (vgl. § 7 aVZS/ZH), wurde die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Auffassung erst mit der Immatrikulation Teilnehmerin bzw. Doktorandin des Doktoratsprogramms Biomedical Ethics and Law / Law Track und nicht bereits mit der Aufnahme ins betreffende Programm. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern das Rechtsverständnis der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der Streichung aus der Liste der Studierenden (mithin dem Wegfall der Immatrikulation) keine Teilnehmerin des Doktoratsprogramms mehr sei, willkürlich sein und gegen das Legalitätsprinzip verstossen soll. Auch mit Blick auf § 27 aVZS/ZH, wonach durch Exmatrikulation oder Streichung aus der Liste der Studierenden alle mit der Immatrikulation erworbenen Rechte erlöschen, erscheint diese Einschätzung nicht unhaltbar. Im Gegenteil: So kann der Status als Doktorandin nach dem Dargelegten durchaus als mit der Immatrikulation erworbenes Recht angesehen werden. Unter Willkürgesichtspunkten ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Rechtsfolgen nicht zwischen der Exmatrikulation und der Streichung aus der Liste der Studierenden unterscheidet, nimmt doch auch die Verordnung keine solche Differenzierung vor.
7.6. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf § 50 aVZS/ZH und § 28 Abs. 3 RüMIS/ZH beruft, geht sie von der Prämisse aus, dass ihr diese Bestimmungen betreffend Immatrikulationslücken ohne Weiteres einen Anspruch auf Wiederimmatrikulation verschaffen, ohne dass sie ein erneutes Aufnahme- bzw. Zulassungsverfahren zu durchlaufen hätte. Dem ist allerdings nicht so: Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 50 aVZS/ZH (vgl. insbesondere die Kann-Formulierung in Satz 2) noch aus § 28 Abs. 3 RüBIS/ZH, der lediglich die diesbezüglichen Modalitäten regelt. Vielmehr besteht im Grundsatz ein "Immatrikulationsobligatorium" (vgl. § 19 Abs. 3 aVZS/ZH; § 28 Abs. 1 RüMIS/ZH). Daraus schliesst die Vorinstanz willkürfrei, dass sich die Beschwerdeführerin nicht nach Belieben als Doktorandin einschreiben und wieder austragen lassen könne (vgl. auch § 16 Abs. 1 RüMIS/ZH, wonach die semesterweise Aufrechterhaltung der Immatrikulation mittels Web-Formulars erfolgt).
Somit erscheint das vorinstanzliche Rechtsverständnis, wonach die Beschwerdeführerin hätte immatrikuliert bleiben müssen, um weiterhin Teilnehmerin des Doktoratsprogramms zu sein, auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin angerufenen Bestimmungen vertretbar.
7.7. Nach dem Dargelegten erweisen sich die Rügen der willkürlichen Rechtsanwendung und der Verletzung des Legalitätsprinzips als unbegründet.
Sodann - so die Beschwerdeführerin weiter - soll die Vorinstanz das Recht willkürlich angewendet haben, indem sie die Verfügung vom 23. Juni 2021 als Feststellungsverfügung angesehen habe.
8.1. Die Beschwerdeführerin argumentiert, sie sei auch nach dem Schreiben der Doktoratskommission vom 24. März 2016 und dem darauffolgenden Gespräch im April 2016 noch bis Ende Frühjahrssemester 2018 immatrikuliert gewesen. Mindestens bis dahin sei sie folglich Teilnehmerin des Doktoratsprogramms gewesen. Bei der Verfügung vom 23. Juni 2021 handle es sich nicht um eine Feststellungsverfügung, die einen bereits zuvor erfolgten rechtsgestaltenden Programmausschluss bzw. Widerruf der Aufnahme- und Zulassungsverfügung feststellen würde, sondern um eine Gestaltungsverfügung, mit welcher sie erstmals aus dem Doktoratsprogramm ausgeschlossen worden sei.
8.2. Diese Rüge läuft vor dem Hintergrund von E. 7 hiervor ins Leere. Der Status der Beschwerdeführerin als Doktorandin des Doktoratsprogramms Biomedical Ethics and Law / Law Track ist nämlich nicht erst mit der (Feststellungs-) Verfügung vom 23. Juni 2021 dahingefallen, sondern spätestens im Zeitpunkt der Streichung aus der Liste der Studierenden, die ihr am 24. September 2018 mitgeteilt wurde. Entsprechend ist es - wie die Vorinstanz willkürfrei annehmen durfte - unerheblich, ob die Beschwerdeführerin diesen Status bereits im Jahr 2016 infolge Wegfalls ihres Forschungsvorhabens verloren hatte.
8.3. Soweit die betreffende Rüge der willkürlichen Rechtsanwendung überhaupt den erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügt, erweist sie sich nach dem Dargelegten als unbegründet.
Die Beschwerdeführerin bringt sodann sinngemäss vor, dass die Vorinstanz die Frage, ob sie grundsätzlich einen Anspruch darauf habe, an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich zu doktorieren, beispielsweise im Rahmen eines allgemeinen Doktorats, zu Unrecht als ausserhalb des Streitgegenstands liegend betrachtet habe. Dies sei willkürlich und verletze ihre Verfahrensrechte. In diesem Zusammenhang beruft sich die Beschwerdeführerin vor allem auf das Fehlen von (rechtswirksamen) Zulassungsbeschränkungen im Sinne von § 14 des Universitätsgesetzes des Kantons Zürich vom 15. März 1998 (UniG/ZH; LS 415.11) und hält dafür, dass sie die Zulassungsvoraussetzungen erfülle. Inwiefern die Vorinstanz den Streitgegenstand fehlerhaft umrissen haben soll, zeigt sie indessen nicht auf und ist auch nicht ersichtlich: So geht es im vorliegenden Verfahren einzig um die Frage, ob die Beschwerdeführerin noch Teilnehmerin des Doktoratsprogramms Biomedical Ethics and Law / Law Track ist (vgl. auch E. 1.1 hiervor). Wird dies verneint, ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, von Neuem um die Aufnahme in ein Doktoratsstudium bzw. -programm an der Universität Zürich zu ersuchen und so eine Gestaltungsverfügung zu erwirken. Eine Rechtsverletzung - sofern überhaupt rechtsgenüglich gerügt (vgl. Art. 42 und 106 Abs. 2 BGG) - ist somit nicht auszumachen.
Die Beschwerdeführerin rügt ausserdem eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots.
10.1. Sie argumentiert, sie sei die einzige Person, die durch fehlende Immatrikulation den Status als Doktorandin verloren habe. Andere Personen, die nicht mehr immatrikuliert gewesen seien, habe die Doktoratskommission auf der Website weiterhin als Doktorierende aufgeführt und könnten sich ohne Weiteres wieder immatrikulieren.
10.2. Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung (in der Rechtsanwendung) wird also verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 147 I 73 E. 6.1; 145 II 206 E. 2.4.1; 143 V 139 E. 6.2.3).
10.3. Mit ihren Ausführungen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich - entgegen dem grundsätzlich geltenden "Immatrikulationsobligatorium" - eine Praxis bestehen würde, wonach Personen weiterhin als Doktorierende bzw. Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Doktoratsprogramms angesehen werden, obschon sie nicht mehr immatrikuliert sind. So ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die rechtsunverbindliche Aufführung in einer Liste von Doktorierenden auf der Fakultätswebsite nicht belegt, dass diese Person tatsächlich noch als Doktorandin bzw. Doktorand gilt und sie sich ohne Weiteres wieder immatrikulieren könnte. Damit ist nicht dargetan, dass andere Personen in der gleichen Situation wie die Beschwerdeführerin anders behandelt worden wären als sie selbst.
10.4. Demnach hat die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtsgleiche Behandlung nicht verletzt.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Diskriminierungsverbots sowie der Wissenschafts- und Wirtschaftsfreiheit rügt, kommt sie der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. E. 2.1 hiervor) nicht nach. Auf diese Rügen braucht daher nicht eingegangen zu werden. Gleiches gilt für ihre Vorbringen im Zusammenhang mit der Sistierung ihres Doktorats, die sie (durch einseitige Erklärung) vorgenommen haben will und aufgrund der sie in der Folge die Semestergebühren nicht bezahlt habe. Sie macht geltend, sie habe nach Treu und Glauben von einer erfolgreichen Sistierung ausgehen dürfen. Allerdings ergibt sich aus ihren Ausführungen nicht, worin die Vertrauensgrundlage liegen soll. Mangels rechtsgenüglicher Substanziierung braucht auch diese Rüge nicht vertieft zu werden.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 9. Mai 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun