Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2C_450/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_450/2025, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
07.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_450/2025

Urteil vom 7. Oktober 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern, Rechtsdienst, Bahnhofstrasse 18, 6002 Luzern.

Gegenstand Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 23. Juli 2025 (7H 25 100/7U 25 17).

Erwägungen:

1.1. A.________ wurde von der Hochschule Luzern am 14. September 2023 für den Studiengang "Bachelor of Science in Elektrotechnik und Informationstechnologie" am Departement Technik & Architektur immatrikuliert. Mit Schreiben vom 12. Februar 2025 teilte ihm die Hochschule mit, dass dass er im Pflichtmodul "MATH1B" zum dritten Mal die Bewertung "F" (nicht bestanden) erreicht und das Pflichtmodul somit nicht bestanden habe. Dies habe den sofortigen Ausschluss aus dem Studiengang Bachelor of Science in Elektrotechnik und Informationstechnologie zur Folge.

Gegen die Bewertung dieses dritten Prüfungsversuchs erhob A.________ am 13. Februar 2025 Einsprache. Zudem ersuchte er die Hochschule mehrmals darum, sein Studium während des laufenden Verfahrens fortsetzen zu können. Mit Schreiben vom 10. März 2025 teilte ihm die Leiterin Bachelor & Master der Hochschule Luzern, Technik & Architektur mit, dass ein laufendes Einspracheverfahren keine aufschiebende Wirkung auf den Ausschluss habe.

1.2. Am 10. März 2025 reichte A.________ beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern (nachfolgend: Departement) eine "Beschwerde wegen Verfahrensverzögerung und grob fahrlässigem Verhalten" ein. In der Folge eröffnete das Departement das Verfahren 2025-215.

1.3. Mit Entscheid vom 27. März 2025 wies die Hochschule die Einsprache von A.________ gegen die Bewertung des dritten Prüfungsversuchs ab und bestätigte den Studienausschluss. Dagegen erhob A.________ wiederum Beschwerde an das Departement (Verfahren 2025-348).

Am 9. April 2025 teilte das Departement A.________ mit, dass sich aufgrund des zwischenzeitlich erlassenen Einspracheentscheids betreffend den dritten Prüfungsversuch ein Entscheid über die von ihm geltend gemachte Rechtsverzögerung erübrige. Ohne seinen Gegenbericht innert zehn Tagen werde davon ausgegangen, dass er mit der form- und kostenlosen Erledigung des Verfahrens 2025-215 einverstanden sei. Mit Schreiben vom 14. April 2025 erhob A.________ Widerspruch gegen eine formlose Erledigung dieses Beschwerdeverfahrens.

1.4. Mit Entscheid vom 17. April 2025 erklärte das Departement die Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung im Verfahren 2025-215 als erledigt.

1.5. Mit Urteil vom 23. Juli 2025 wies das Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat.

1.6. Dagegen erhebt A.________ mit Eingabe vom 25. August 2025 (Postaufgabe) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde, an das Bundesgericht. Er beantragt, es sei auf die Verwaltungsbeschwerde einzutreten und es sei ein effektiver Rechtsschutz zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass seine Grund- und Verfahrensrechte verletzt worden seien. Prozessual ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sowie um Beizug sämtlicher Akten der Vorinstanz sowie, falls nötig, der Staatsanwaltschaft 2 Emmen.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei einen Nichteintretensentscheid bzw. einen Abschreibungsentscheid oder - wie hier - einen Rechtsmittelentscheid an, der einen solchen bestätigt, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten bzw. zur Bestätigung des Nichteintretens geführt haben (Urteile 2C_509/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.2; 2C_487/2023 vom 20. September 2023 E. 2.2; 2C_204/2023 vom 26. April 2023 E. 2.2; 2C_130/2023 vom 22. März 2023 E. 2.1).

2.2. Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).

2.3. Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur legitimiert, wer u.a. ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (lit. c). Die Legitimation zur Erhebung einer subsidiären Verfassungsbeschwerde setzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 115 lit. b BGG). Sowohl im Verfahren der ordentlichen Beschwerde wie auch in jenem der subsidiären Verfassungsbeschwerde muss dieses Interesse sowohl bei der Beschwerdeeinreichung als auch zum Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und von praktischer Natur sein (BGE 147 I 478 E. 2.2; 142 I 135 E. 1.3.1; Urteile 2C_84/2024 vom 30. September 2024 E. 3.3.3; 2C_185/2024 vom 25. April 2024 E. 3.5). Ein aktuelles und praktisches Interesse liegt vor, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch das jeweilige Gericht noch besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Hoheitsaktes beseitigt würde (Urteil 1C_277/2023 vom 12. März 2024 E. 2.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ausnahmsweise unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses auf eine Beschwerde einzutreten, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGE 147 I 478 E. 2.2; 146 II 335 E. 1.3; 139 I 206 E. 1.1).

2.4. Vorliegend hat die Vorinstanz zunächst erwogen, dass der Streitgegenstand des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens 2025-215 auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung im Einspracheverfahren vor der Hochschule beschränkt sei. Nicht Streitgegenstand bilde demgegenüber die aufschiebende Wirkung oder eine andere vorsorgliche Massnahme. Sodann hat das Kantonsgericht im Wesentlichen erwogen, dass das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Beurteilung seiner Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde durch das Departement mit dem Einspracheentscheid der Hochschule vom 27. März 2025 weggefallen sei. Die Voraussetzungen, unter welchen ausnahmsweise auf das Erfordernis eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden kann, seien nicht erfüllt. Vor diesem Hintergrund hat das Kantonsgericht festgehalten, dass das Departement das Verfahren betreffend Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung zu Recht als erledigt erklärt habe (vgl. § 109 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 [VRG/LU; SRL 40]).

2.5. Die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht enthält keine auf die Erwägungen der Vorinstanz, die zur Bestätigung des Erledigungsentscheids des Departements geführt haben, bezogene Argumentation. Insbesondere legt er nicht substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG) dar, inwiefern die Vorinstanz das kantonale Verfahrensrecht willkürlich angewendet oder sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletzt haben soll, indem sie das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Behandlung seiner Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde durch das Departement verneint hat.

2.6. Soweit nachvollziehbar macht der Beschwerdeführer indessen geltend, dass die Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Fortsetzung seines Studiums (während des Einspracheverfahrens vor der Hochschule) Streitgegenstand bilden würde.

Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: Selbst wenn die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (ebenfalls) zum Streitgegenstand der vorinstanzlichen Verfahren gehört hätte, hat der Beschwerdeführer kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an der Beurteilung der Frage, ob seine Einsprache bei der Hochschule aufschiebende Wirkung in Bezug auf den Studienausschluss hätte haben sollen. Denn Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, wozu auch die Erteilung der aufschiebenden Wirkung gehört, haben provisorischen Charakter, d.h. sie regeln eine rechtliche Frage so lange, bis über sie in einem späteren Hauptentscheid definitiv entschieden wird (vgl. BGE 150 II 537 E. 2.4; Urteil 2C_992/2022 vom 5. Juni 2024 E. 2.1 mit Hinweisen). Nachdem die Hochschule mit Entscheid vom 27. März 2025 die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Bewertung des dritten Prüfungsversuchs abgewiesen und seinen Studienausschluss bestätigt hat, ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Beurteilung der Frage der aufschiebenden Wirkung während des Einspracheverfahrens dahingefallen. Dass und inwiefern die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interessen erfüllt sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht rechtsgenüglich dargetan. Unbehelflich sind insbesondere seine langen Ausführungen zu den Garantien der EMRK, zumal Prüfungen vom Anwendungsbereich der Konvention mangels justiziabler Streitigkeit ausgeschlossen bleiben, wenn es - wie vorliegend der Fall zu sein scheint - um das Ergebnis einer Prüfung geht (BGE 131 I 467 E. 2.9; Urteil 2C_678/2023 vom 19. Juni 2024 E. 4.4).

3.1. Im Ergebnis ist auf die Beschwerde mangels aktuellen und praktischen Interesses bzw. aufgrund offensichtlicher Unbegründetheit mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten, wobei offenbleiben kann, ob die Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten oder als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen sei (vgl. Art. 83 lit. t BGG). Damit werden die Gesuche des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und um Aktenbeizug gegenstandslos.

3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Umständehalber wird indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov

Zitate

Gesetze

9

Gerichtsentscheide

15