Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_442/2024
Urteil vom 14. Juli 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiber Weber.
Verfahrensbeteiligte
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern.
Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 8. Juli 2024 (100.2023.51U).
Erwägungen:
1.1. Die ecuadorianische Staatsangehörige A.A.________ (geb. 1983) heiratete 2016 in Ecuador einen in der Schweiz freizügigkeitsrechtlich aufenthaltsberechtigten (seit September 2020 niederlassungsberechtigten) spanischen Staatsangehörigen (geb. 1979). Sie reiste am 8. Oktober 2016 zusammen mit ihrem aus einer vorehelichen Beziehung stammenden Sohn, B.A.________ (geb. 2009), in die Schweiz ein. In der Folge erhielten A.A.________ und ihr Sohn EU/EFTA Aufenthaltsbewilligungen, gültig bis zum 31. August 2020. A.A.________ lebt seit dem 1. Juni 2018 von ihrem Ehemann getrennt.
1.2. Mit Verfügung vom 20. April 2021 verweigerte der Migrationsdienst des Kantons Bern (MIDI) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von A.A.________ und ihres Sohnes und wies die Betroffenen unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) mit Entscheid vom 11. Januar 2023 und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 8. Juli 2024 ab.
1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde gelangten A.A.________ und B.A.________ an das Bundesgericht und beantragen sinngemäss, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2024 sei aufzuheben und es sei ihnen die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. eine neue zu erteilen.
Mit Präsidialverfügung vom 17. September 2024 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten jedoch nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Die Beschwerdeführenden machen in vertretbarer Weise einen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 2 des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) geltend. Ob ein Anspruch besteht, bildet eine Frage der materiellen Prüfung und keine solche des Eintretens (BGE 149 I 72 E. 1.1; 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1). Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten. Für die zugleich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde verbleibt kein Raum (vgl. Art. 113 BGG).
3.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1).
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3; 147 I 73 E. 2.2; 139 I 72 E. 9.2.3.6) und setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 I 160 E. 3; 148 I 104 E. 1.5).
3.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur ausnahmsweise vorgebracht werden, wenn der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten bzw. entstanden sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt (BGE 148 V 174 E. 2.2; 139 III 120 E. 3.1.2).
3.4. Die Beschwerdeführenden bringen zum Verlauf der Ehe der Beschwerdeführerin sowie zur privaten und familiären Situation der Beschwerdeführenden diverse Tatsachen vor, die sich nicht oder zumindest nicht vollständig aus dem angefochtenen Urteil ergeben. Diese Tatsachen hatten im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Beurteilung bereits Bestand, stellen also unechte Noven dar. Dabei legen die Beschwerdeführenden nicht dar, weshalb erst das angefochtene Urteil Anlass dazu gegeben hat, diese Umstände vorzubringen. Ebenso wenig rügen sie bezogen auf die erwähnten Tatsachen in substanziierter Weise eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Die Beschwerdeführenden beschränken sich weitgehend darauf, der Vorinstanz abstrakt eine unsorgfältige Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen und in appellatorischer Weise die eigene Sicht der Dinge zu schildern. Auch legen sie nicht dar, weshalb der Beschwerdeführer hätte angehört werden sollen, obschon seine Interessen mit jenen der Beschwerdeführerin übereinstimmen (vgl. zu Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107]: BGE 147 I 149 E. 3.2; 144 II 1 E. 6.5). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zurückzukommen.
Die Ehe der Beschwerdeführerin mit einem spanischen Staatsangehörigen ist im Sinne der Rechtsprechung inhaltsleer geworden und die Ehegemeinschaft hat weniger als drei Jahre gedauert (vgl. E. 2 und 3.1 des angefochtenen Urteils). Dies wird nicht infrage gestellt. Umstritten ist hingegen, ob den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 2 FZA eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist.
4.1. Gemäss Rechtsprechung kann sich die Beschwerdeführerin nach Wegfall des freizügigkeitsrechtlichen Anwesenheitsanspruchs für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf Art. 50 AIG i.V.m. Art. 2 FZA berufen (vgl. BGE 144 II 1 E. 4.7; hierzu E. 3 des angefochtenen Urteils). Art. 50 AIG ist in einer neuen Fassung am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Das vorinstanzliche Urteil erging vor diesem Zeitpunkt, weshalb auf die vorliegende Sache das Recht anwendbar ist, das im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bzw. bis Ende 2024 in Kraft stand (vgl. Urteil 2C_406/2024 vom 19. März 2025 E. 3.2, zur Publikation vorgesehen).
4.2. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (sog. nachehelicher Härtefall; BGE 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2.3). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).
4.3. Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass vorliegend eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG nicht hinreichend belegt sei (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Urteils; Art. 109 Abs. 3 BGG). Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt bereits die Annahme eines nachehelichen Härtefalls (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; Urteile 2C_406/2024 vom 19. März 2025 E. 4.1; 2C_585/2020 vom 22. März 2021 E. 3.2.1; ferner Urteil 2C_429/2024 vom 19. Februar 2025 E. 4.3 f.).
4.4. Sodann vermögen die Beschwerdeführenden mit Verweis auf die Integration in der Schweiz und die Beziehung zu den hier lebenden Verwandten keine Bundes- oder Konventionsrechtswidrigkeit aufzuzeigen. Die Vorbringen in dieser Hinsicht erweisen sich als unbegründet, sofern sie überhaupt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. vorne E. 3.1) genügen und nicht über den verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhalt hinausgehen (vgl. vorne E. 3.2 und 3.4). Wie die Vorinstanz korrekt erwog, stellt eine gelungene Integration in der Schweiz für sich genommen keinen wichtigen persönlichen Grund gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG dar (vgl. Urteile 2C_223/2024 vom 5. Juni 2024 E. 6.3; 2C_590/2023 vom 8. Mai 2024 E. 6.3; sowie E. 3.4 des angefochtenen Urteils). Die mit der Integration einhergehenden sozialen Beziehungen sind zwar allenfalls geeignet, einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK zu begründen. Von einer hierfür hinreichenden Integration ist indes regelmässig erst nach einem rechtmässigen Aufenthalt von zehn Jahren auszugehen, wenn keine besonders intensive Beziehung zur Schweiz besteht (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3.2; 144 I 266 E. 3.4 und 3.9). Die Beschwerdeführenden halten sich seit Oktober 2016 in der Schweiz auf; ihre EU/EFTA Aufenthaltsbewilligung war gültig bis August 2020; im April 2021 wurde ihnen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erstinstanzlich verweigert (vgl. vorne E. 1.1 f.). Spätestens ab diesem Moment war ihr Aufenthalt in der Schweiz prozeduraler Natur und im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK von untergeordneter Bedeutung (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3.3; 149 I 66 E. 4.4; Urteil 2C_361/2024 vom 24. Januar 2025 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Ins Gewicht fällt damit lediglich ein Aufenthalt von viereinhalb Jahren. Eine über die normale Integration hinausgehende Verwurzelung bzw. intensive Verbindung beruflicher oder gesellschaftlicher Natur ergibt sich weder aus dem angefochtenen Urteil noch wird eine solche schlüssig geltend gemacht. Die Pflege familiärer Beziehungen, welche die Beschwerdeführenden vor Bundesgericht hervorheben, vermittelt für sich genommen keine für den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK rechtsgenügliche Integration (vgl. dazu auch E. 3.4 des angefochtenen Urteils). Im Übrigen erstreckt sich der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK grundsätzlich nur auf die Kernfamilie; Beziehungen zwischen Geschwistern sowie solche zu Tanten und Onkeln oder deren Kindern sind demgegenüber in der Regel nicht erfasst (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1).
4.5. Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Kinderrechtskonvention. Auch wenn das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 3 KRK), ist dieser Aspekt im Migrationsrecht nicht alleine ausschlaggebend und es ergibt sich aus der Kinderrechtskonvention kein direkter Leistungsanspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung (BGE 150 I 93 E. 6.7.1; 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5.2). Ein minderjähriges Kind teilt bereits aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal seiner Eltern (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4; 139 II 393 E. 4.2; Urteil 2C_357/2023 vom 12. Juli 2024 E. 5.2). Der Beschwerdeführer, der ebenso wenig wie seine Mutter freizügigkeitsberechtigt ist, war im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils zwar bereits vierzehn Jahre alt und damit nicht mehr im anpassungsfähigen Alter im engeren Sinn (vgl. zur Anpassungsfähigkeit etwa BGE 143 I 21 E. 5.4 und 6.3.6; 122 II 289 E. 3c; Urteil 2C_448/2020 vom 29. September 2020 E. 5.2). Er hat indes die ersten sieben Lebensjahre in Ecuador verbracht, bevor er in die Schweiz gekommen ist, um hier mit seiner Mutter zusammenzuleben. Insofern ist der Beschwerdeführer mit Sprache und Kultur seines Heimatlandes vertraut. Vor dem Hintergrund der gesamten Umstände erweist es sich als zumutbar, wenn er zusammen mit seiner Mutter nach Ecuador ausreisen muss (vgl. Urteile 2C_462/2023 vom 12. Januar 2024 E. 4.3.4; 2C_448/2020 vom 29. September 2020 E. 5.2; sowie E. 4.3.1 bis 4.4 des angefochtenes Urteil).
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid abzuweisen. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die beschwerdeführende Mutter als gesetzliche Vertreterin die Gerichtskosten ihres beschwerdeführenden Sohnes trägt (vgl. Urteil 2C_776/2022 vom 14. November 2023 E. 9). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juli 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: F. Weber