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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2C_428/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_428/2024, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
11.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_428/2024

Urteil vom 11. Juni 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiberin Wortha.

Verfahrensbeteiligte A.________, wohnhaft in Slowenien, vertreten durch Rechtsanwältin Simone Thöni, Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand Familiennachzug (Einreise zum Verbleib beim Vater),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 11. Juli 2024 (VB.2024.00024).

Sachverhalt:

A.

A.a. B.________ (geb. 1962) lebt seit 2003 in der Schweiz und besitzt seit 2008 die Schweizer Staatsbürgerschaft. Seit August 2012 besitzt er eine Aufenthaltsbewilligung für Slowenien. Er wohnt in U.________ (Art. 105 Abs. 2 BGG).

A.b. Er ist der Vater von A.________ (geb. am 10. August 2004), der Staatsangehöriger von Ägypten ist. Bis Juni 2022 lebte A.________ bei seiner Mutter in V.________, Ägypten (Art. 105 Abs. 2 BGG). Am 3. Juni 2022 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung in Slowenien. Diese war auf fünfeinhalb Monate bis 20. November 2022 befristet und wurde mit dem Vermerk " Family Member of Citizen of Swiss Confederation " ausgestellt.

A.c. Im Dezember 2022 ersuchte A.________ bei der Schweizer Botschaft in V.________ um Erteilung eines Besuchervisums für den Zeitraum vom 15. Dezember 2022 bis 15. Dezember 2023 bzw. 180 Tage (Art. 105 Abs. 2 BGG).

A.d. Am 23. Januar 2023 erhielt A.________ in Slowenien eine neue Aufenthaltsbewilligung. Diese ist bis 10. August 2025 befristet und wurde ebenfalls mit dem Vermerk " Family Member of Citizen of Swiss Confederation " ausgestellt. Am 8. Februar 2023 wendete er sich mit einer Terminanfrage betreffend " Family Reunion Visa application type D " an die Schweizer Botschaft in W.________.

B.

Am 1. März 2023 ersuchte der Vater B.________ das Migrationsamt des Kantons Zürich um eine Einreisebewilligung für seinen Sohn A.________ zum Zwecke des Familiennachzugs. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 15. August 2023 ab. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2023; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Juli 2024).

C.

Mit Eingabe vom 11. September 2024 gelangt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils vom 11. Juli 2024 und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zum Verbleib beim Vater, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Die Sicherheitsdirektion und die Vorinstanz verzichten auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration lassen sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 I 174 E. 1; 150 II 273 E. 1).

1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Der Vater des Beschwerdeführers ist Schweizer Staatsangehöriger und lebt in der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung in Slowenien. Er kann sich daher in vertretbarer Weise auf einen potenziellen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 42 Abs. 2 AIG berufen. Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).

1.3. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die der Beschwerdeführer vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.1; 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Um der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht zu genügen, ist in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen und, wenn möglich, zu belegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 I 80 E. 2.1; 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3; 147 I 73 E. 2.2). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 vorstehend). Dementsprechend genügt es nicht, dem Bundesgericht lediglich die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem eine freie Sachverhaltsprüfung zukäme (BGE 150 I 50 E. 3.3.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 149 II 290 E. 3.2.4; 148 IV 356 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).

Der Beschwerdeführer schildert über weite Strecken einen Sachverhalt, der durch die Vorinstanz nicht festgestellt wurde. Er ergänzt damit den Sachverhalt gemäss seiner eigenen Darstellung frei, ohne aufzuzeigen, dass der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt offensichtlich unvollständig oder willkürlich wäre. Dies stellt keine begründete Sachverhaltsrüge im vorgenannten Sinn dar. Massgeblich bleibt somit der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG).

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven; BGE 148 I 160 E. 1.7), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 344 E. 3). Für die Berücksichtigung eines Novums im bundesgerichtlichen Verfahren muss das kantonale Gericht materielles Recht derart angewendet haben, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals - durch den angefochtenen Entscheid - Rechtserheblichkeit erhalten (Urteile 2C_525/2023 vom 19. Juni 2024 E. 2.3; 2C_484/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.4). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer reicht die Quittung einer Rechtsberatung vom Januar 2023 ins Recht. Inwiefern erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben haben sollte, die Urkunde einzureichen, nachdem die Missbräuchlichkeit des Nachzugsgesuchs bereits im erstinstanzlichen Verfahren zentrales Thema war, oder aus welchem Grund er nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Quittung rechtzeitig bei der Vorinstanz einzureichen, begründet der Beschwerdeführer nicht. Dies genügt mit Blick auf die für die Zulässigkeit von Noven geltende Begründungspflicht nicht. Es ist auch nicht offensichtlich, weshalb das Datum einer Rechtsberatung erst durch den angefochtenen Entscheid hätte rechtswesentlich werden sollen. Das vom Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht eingereichte Beweismittel bleibt daher unberücksichtigt.

Streitgegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AIG eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinem Vater in der Schweiz zu erteilen ist. Die Vorinstanz verneinte dies, weil sie ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers erkannte. Der Beschwerdeführer bestreitet den Vorwurf und rügt eine Verletzung von Art. 42 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG.

4.1. Vorliegend geht es um den Nachzug eines drittstaatsangehörigen Familienmitglieds eines Schweizer Bürgers. Dabei handelt es sich um einen rein internen Sachverhalt, weshalb das FZA (SR 0.142.112.681) nicht anwendbar ist (vgl. Urteile 2C_574/2020 vom 27. Juli 2021 E. 4.1, E. 5.1; 2C_307/2023 vom 14. Januar 2025 E. 4.1, E. 4.4, zur Publ. vorgesehen, mit Hinweisen).

4.2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 AIG haben ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten dabei namentlich die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird (Art. 42 Abs. 2 lit. a AIG).

4.3. Der Vater des Beschwerdeführers besitzt die Schweizer Staatsbürgerschaft und hat Wohnsitz in der Schweiz (vorstehend Bst. A.a). Der volljährige Beschwerdeführer hat das 21. Altersjahr noch nicht erreicht. Gemäss verbindlicher Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz verfügt der drittstaatsangehörige Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung über eine Aufenthaltsbewilligung des EU-Staates Slowenien. Die Aufenthaltsbewilligung wurde am 23. Januar 2023 ausgestellt und ist bis am 10. August 2025, dem 21. Geburtstag des Beschwerdeführers, befristet (vorstehend Bst. A.d). Die Bewilligung ist für mehr als zwei Jahre ausgestellt und damit unstreitig "dauerhaft" im Sinne von Art. 42 Abs. 2 AIG. Der Beschwerdeführer erfüllt somit grundsätzlich die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 AIG.

5.1. Ansprüche nach Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG) oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG).

5.2. Mit Art. 42 Abs. 2 AIG wollte der Gesetzgeber den Familiennachzug für Schweizer Bürger gleich regeln wie denjenigen für EU-Angehörige gemäss dem ursprünglichen Verständnis des FZA (vgl. BGE 136 II 120 E. 3.3.1; "Akrich"-Rechtsprechung; Urteil 2C_836/2019 vom 18. März 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Vorliegend geht es zwar nicht um eine FZA-Bewilligung, sondern um eine Bewilligung, die alleine auf Landesrecht beruht (vorstehend E. 4.1). Dennoch ist das FZA bei der Anwendung des Rechtsmissbrauchsverbots im Zusammenhang mit Art. 42 AIG vergleichsweise miteinzubeziehen (vgl. Urteil 2C_574/2020 vom 27. Juli 2021 E. 5.1).

5.3. Die Bestimmungen über den Familiennachzug haben zum Ziel, das tatsächlich gelebte Familienleben zu ermöglichen. Geht es in Wirklichkeit nicht um den Zweck der Familienzusammenführung, ist eine Beschränkung des Nachzugs nicht geeignet, die (im FZA verankerte) Personenfreizügigkeit massgeblich zu beeinträchtigen und der Anspruch fällt dahin (vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1). Es muss deshalb ein minimales tatsächliches (soziales) Familienleben vorbestanden haben; mit anderen Worten muss die Beziehung intakt und sachgerecht tatsächlich gelebt worden sein (BGE 136 II 65 E. 5.2; 136 II 177 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 143 II 57 E. 3.8). Die Familiennachzugsregelung von Art. 3 Anhang I FZA bzw. Art. 42 Abs. 2 AIG will ermöglichen, dass ein Familienleben geführt werden kann. Hingegen besteht der Sinn des Familiennachzugs nicht darin, drittstaatsangehörigen Familienangehörigen unabhängig von einem effektiv gelebten Familienleben ein Aufenthaltsrecht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu gewähren (Urteile 2C_158/2023 vom 12. Juli 2024 E. 5.3, zur Publ. vorgesehen; 2C_184/2021 vom 26. August 2021 E. 3.6; 2C_688/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 4.1).

5.4. Das Verbot des Rechtsmissbrauchs setzt der Ausübung eines Anspruchs, der formal im Einklang mit der Rechtsordnung steht, jedoch treuwidrig und damit unredlich geltend gemacht wird, eine ethisch-materielle Schranke. Es steht der Inanspruchnahme eines Rechtsinstituts zu Zwecken entgegen, welche dieses nicht schützen will (BGE 137 I 247 E. 5.1.1; 131 I 166 E. 6.1; 128 II 145 E. 2.2). Es lässt scheinbares Recht weichen, wo offenbares Unrecht geschaffen würde (BGE 125 III 257 E. 3). Nur stossendes, zweckwidriges Verhalten erscheint aber rechtsmissbräuchlich und soll über das Rechtsmissbrauchsverbot sanktioniert werden (vgl. BGE 150 V 281 E. 7.2 a.E. mit Hinweisen; Urteil 2C_606/2009 vom 17. März 2010 E. 2.4.1). Der Rechtsmissbrauch muss jedoch offensichtlich sein, um einem formal gültigen Anspruch ausnahmsweise den Rechtsschutz zu versagen (BGE 143 III 279 E. 3.1; Urteil 2C_574/2020 vom 27. Juli 2021 E. 5.2). Auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen kann folglich nur geschlossen werden, wenn dafür eindeutige Hinweise bestehen (Urteile 2C_718/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3.2.1; 2C_574/2020 vom 27. Juli 2021 E. 5.2; 2C_71/2016 vom 14. November 2016 E. 3.4; 2C_1057/ 2012 vom 7. März 2014 E. 4.2.1).

5.5. Die den Indizien zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen prüft das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung hin (vorstehend E. 2.2). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf den Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, sei rechtsmissbräuchlich (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3; Urteile 2C_37/2024 vom 26. Juli 2024 E. 4.4; 2C_718/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3.2.2).

6.1. Die Vorinstanz stellt im Rahmen ihrer Beweiswürdigung fest, dass der Beschwerdeführer zwar zumindest zeitweise eine tatsächliche Hausgemeinschaft mit dem Vater in Slowenien geführt habe. Der Beschwerdeführer habe aber seine Schulbildung durch Online-Unterricht an einer ägyptischen Schule fortgesetzt und sich nicht um den Erwerb der slowenischen Sprache bemüht. Eine entsprechende Kursanmeldung sei erst am 19. Januar 2024 erfolgt. Gleiches gelte für weitere Integrationsbemühungen, welche der Beschwerdeführer erst aufgenommen habe, nachdem der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs aufgrund der Entscheide der beiden kantonalen Vorinstanzen bereits im Raum gestanden habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer zwischen der Wohnsitznahme in Slowenien im Juni 2022 und dem Nachzugsgesuch für die Schweiz im März 2023 zahlreiche Auslandsreisen unternommen (angefochtener Entscheid E. 4.3.1). Ferner seien nur zwei Wochen zwischen dem Erhalt der zweiten Aufenthaltsbewilligung in Slowenien und der Beantragung des Nachzugs in die Schweiz vergangen (angefochtener Entscheid E. 4.3.3). Dass die Geschäfte des Vaters mit seinem Unternehmen C.________ AG erst Anfang 2023 einen vermehrten Aufenthalt des Vaters in der Schweiz erfordert haben sollen, was im Juni 2022 noch nicht absehbar gewesen sein soll, verwirft die Vorinstanz aufgrund der Entwicklung in der Solarenergiebranche als unglaubhaft (angefochtener Entscheid E. 4.3.4).

6.2. Die Vorinstanz kommt gestützt darauf zum Schluss, bei der Wohnsitznahme in Slowenien habe offensichtlich nicht der Familiennachzug zum Vater im Vordergrund gestanden, vielmehr habe damit einzig ein Aufenthaltstitel in der Schweiz erreicht werden sollen (angefochtener Entscheid E. 4.3). Der Beschwerdeführer habe sich somit nie mit der Absicht dauernden Verbleibs in Slowenien aufgehalten. Er habe sich daher in rechtsmissbräuchlicher Weise auf Art. 42 Abs. 2 AIG berufen, weshalb der Anspruch gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG erloschen sei (angefochtener Entscheid E. 4.3.5).

6.3. Diese Sachverhaltsfeststellungen (vorstehend E. 6.1) werden vom Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich in Frage gestellt, weshalb darauf abzustellen ist (vorstehend E. 2.2). Im Lichte einer Gesamtbetrachtung der vorinstanzlich festgestellten Tatsachen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten ausgegangen ist.

6.3.1. Der Beschwerdeführer lebte bis kurz vor seiner Volljährigkeit in Ägypten (vorstehend A.b). Die Möglichkeit des ordentlichen Familiennachzugs als Minderjähriger gemäss Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 oder Abs. 4 AIG hat er nicht genutzt; mit seiner Volljährigkeit ist diese Möglichkeit entfallen.

6.3.2. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vater zumindest zeitweise eine Haushaltsgemeinschaft in Slowenien geführt habe (angefochtener Entscheid E. 4.3.1). Diese Feststellung erscheint aufgrund der Akten zwar zweifelhaft, ist für das Bundesgericht aber verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Trotz zeitweiser Hausgemeinschaft in Slowenien im zweiten Halbjahr 2022 lassen die Tatsachen nur den Schluss zu, dass von Anfang an das Zusammenleben in der Schweiz das Ziel war. So kehrte der Beschwerdeführer nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung in Slowenien nach Ägypten zurück und stellte von da aus das Gesuch, sich für ein (halbes) Jahr in der Schweiz aufhalten zu dürfen (vorstehend Bst. A.c). Nur wenige Wochen später, nachdem der Beschwerdeführer bereits eine neue Aufenthaltsbewilligung für Slowenien erhalten hatte, die ihm das dortige Zusammenleben mit dem Vater ermöglicht hätte, erkundigte er sich bei der Schweizer Botschaft in W.________ nach einem Nationalem Visum D, einem Visum für langfristige Aufenthalte in der Schweiz (vorstehend Bst. A.d). Drei Wochen später, am 1. März 2023, folgte dann das Gesuch für einen definitiven Familiennachzug in die Schweiz (vorstehend Bst. B). Dass der Beschwerdeführer sich bereits vor Erteilung der Aufenthaltsbewilligung in Slowenien für einen langfristigen Aufenthalt in der Schweiz interessierte, von diesem Vorhaben nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung in Slowenien nicht abliess, sondern vielmehr umgehend um Familiennachzug in die Schweiz ersuchen liess, lässt nicht darauf schliessen, dass er tatsächlich ein Leben mit dem Vater in Slowenien führen wollte. Dies wird dadurch unterstrichen, dass der Beschwerdeführer gemäss Feststellung der Vorinstanz viele Auslandsreisen unternahm, gemäss Angabe des Beschwerdeführers selbst meist in die Schweiz zu seinem Vater. Allein in der Zeit von Juni 2022 bis März 2023 reiste er mindestens viermal in die Schweiz (Art. 105 Abs. 2 BGG).

6.3.3. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer bis nach dem Entscheid der Sicherheitsdirektion keine Integrationsbemühungen in Slowenien zeigte. Er lernte die Sprache nicht, ging dort nicht zur Schule und war viel auslandsabwesend, insbesondere in der Schweiz. Offenbar hatte er keinerlei Verbindungen zur slowenischen Gesellschaft und hat sich auch nicht um den Aufbau solcher bemüht, wofür zumindest rudimentäre Sprachkenntnisse erwartet werden dürfen. Um den Erwerb der Sprache mittels Sprachkurs bemühte er sich erst am 22. Januar 2024, mithin anderthalb Jahre nach seinem Umzug nach Slowenien und zu einem Zeitpunkt, als sein Gesuch um Familiennachzug in die Schweiz bereits von zwei Instanzen abgewiesen wurde. Gleiches gilt für die weiteren festgestellten Integrationsbemühungen, namentlich den Abschluss des Fitnessabos am 1. Februar 2024 und die Anmeldung für den Theoriekurs zur Fahrprüfung am 12. Februar 2024. Das mangelnde Interesse an gesellschaftlicher Teilhabe lässt nicht auf die Absicht dauerhaften Verbleibens schliessen.

6.4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erschöpft sich in unbegründeter Sachverhaltskritik und vermag nichts am Schluss zu ändern, dass über den Umweg der Aufenthaltsbewilligung in Slowenien von Anfang an ein Zusammenleben in der Schweiz geplant war. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der Online-Schulung keine Zeit für einen Sprachkurs gehabt haben soll, ist angesichts der vielen Auslandsreisen nicht stichhaltig. Dass sein Vater ein Unternehmen namens C.________/Swiss AG besitzen und sich für dieses oft in Slowenien aufgehalten haben soll, findet in den Akten keine Stütze. Dass nicht nur der Vater, sondern nach Angaben des Beschwerdeführers auch sein älterer Bruder und sein Halbbruder im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in der Schweiz lebten, er sie hier öfters besuchte und einen guten Kontakt pflegte, stützt vielmehr den Schluss, über die Aufenthaltsbewilligung in Slowenien ein Leben (und Studium) in der Schweiz anvisiert zu haben. Entsprechendes führte der Beschwerdeführer letztlich auf Frage des Migrationsamts selbst aus. Das von seinen eigenen Aussagen getragene Verhalten des Beschwerdeführers lässt nur den Schluss zu, dass er über die Aufenthaltsbewilligung in Slowenien eine Familienzusammenführung in der Schweiz erreichen wollte.

6.5. Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der festgestellten Tatsachen, dass der Beschwerdeführer nie die Absicht hatte, mit dem Vater oder allein in Slowenien zu leben. Vielmehr war von Anfang an der Plan, dass der Beschwerdeführer zu seinem Vater und seinen Geschwistern in die Schweiz zieht. Die Erlangung der Aufenthaltsbewilligung in Slowenien diente somit einzig dem Zweck, dem Beschwerdeführer einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu verschaffen. Dies widerspricht dem Zweck des Familiennachzugs gemäss Art. 42 Abs. 2 AIG, das in einem Drittstaat gelebte Familienleben in der Schweiz fortzusetzen (vorstehend E. 5.3). Ein solches Verhalten findet keinen Schutz. Es gilt zu verhindern, dass dadurch die Bestimmungen von Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 AIG umgangen werden. Es ist daher bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer den Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 42 Abs. 2 AIG rechtsmissbräuchlich geltend macht. Es besteht folglich keine Grundlage für einen Familiennachzug.

Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha

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