Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_413/2025
Urteil vom 3. September 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Diverse Behörden und Personen.
Gegenstand Nichteintretensentscheid
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Einzelrichter, vom 27. Juni 2025 (III 2025 121).
Erwägungen:
1.1. A.________ überbrachte am 24. Juni 2025 der Kanzlei des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz eine Eingabe mit dem Betreff "Dringliches Gesuch betreffend Missbrauch eines unrechtmässigen Gutachtens, systematischer Rechtsverletzungen sowie Antrag für Revision aller Verfahren seit 2012 Akteneinsicht/Zustellung und persönliche Anhörung". Mit dem dringlichen Gesuch erhebe sie gleichzeitig formelle Beschwerde und Klage gegen die anhaltende und systematische Verletzung ihrer Grundrechte und Rechte ihrer Kinder durch Behörden, Justiz und Polizei im Kanton Schwyz.
1.2. Mit Entscheid des Einzelrichters vom 27. Juni 2025 trat das Verwaltungsgericht auf die Eingabe, insbesondere mangels Zuständigkeit, nicht ein.
1.3. Mit Eingabe vom 28. Juli 2025 erhebt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 27. Juni 2025, die Weiterleitung der Angelegenheit an geeignete Untersuchungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Durchführung einer öffentlichen, protokollierten Anhörung mit Übersetzer und diplomatischer Begleitung. Prozessual ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.
Weil die Eingabe nicht eigenhändig unterschrieben war, setzte ihr das Bundesgericht mit Schreiben vom 29. Juli 2025 eine Frist an, um diesen Mangel zu beheben, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Zudem wurde A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht vermutlich nicht darauf eintreten werde. Es wurde ihr jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. Dieses Schreiben wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgesandt (Eingangsdatum: 13. August 2025). Am 14. August 2025 wurde eine Kopie des Schreibens des Bundesgerichts vom 29. Juli 2025 per A-Post versandt. Mit Eingabe vom 29. August 2025 reichte A.________ eine eigenhändig unterschriebene Fassung ihrer Beschwerde vom 28. Juli 2025 nach. Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.
Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss eine öffentliche Verhandlung beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren vor Bundesgericht grundsätzlich schriftlich ist. Eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) wird nur ausnahmsweise und auf besonders zu begründenden Antrag hin durchgeführt (BGE 147 I 478 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Darauf wurde die Beschwerdeführerin bereits in anderen Verfahren aufmerksam gemacht (vgl. Urteile 2C_386/2025 vom 17. Juli 2025 E. 3 und 2C_387/2025 vom 17. Juli 2025 E. 3). Mangels einer entsprechenden Begründung besteht auch im vorliegenden Verfahren keine Veranlassung, vor Bundesgericht eine solche abzuhalten.
3.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei -wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_509/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.2; 2C_487/2023 vom 20. September 2023 E. 2.2). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).
3.2. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, weshalb es für die Behandlung der Anliegen der Beschwerdeführerin nicht zuständig sei. Insbesondere hat es ausgeführt, was gemäss kantonalem Verfahrensrecht Gegenstand einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. § 51 lit. a und b des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 6. Juni 1974 [VRP/SZ; SRSZ 234.110]) oder einer verwaltungsgerichtlichen Klage (vgl. u.a. § 67 VRP/SZ) sein kann und inwiefern ihm Aufsichtskompetenzen zukommen. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz erwogen, dass sie mit ihren allgemein gehaltenen Vorwürfen gegen die verschiedensten Behörden, ohne Nennung konkreter Verfügungen, Beschlüsse oder Entscheide keine Anfechtungsgegenstände vorlege, die mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar wären. Sodann bestehe keine Grundlage für eine Haftungsklage, zumal die Beschwerdeführerin lediglich Vorwürfe ohne Substanz gegen verschiedenste Behörden und Behördenmitglieder erhebe. Auch sonst hat das Verwaltungsgericht seine Kompetenz verneint, da es weder allgemeine Aufsichtsbehörde sei noch Anträge behandeln könne, die sich auf Verfahren beziehen, die nicht in seine Zuständigkeit fallen.
3.3. Der vorliegenden Beschwerde lässt sich keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die zum Nichteintreten auf ihre Eingabe geführt haben, entnehmen. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, zu behaupten, sie, ihre beiden Kinder und die Haustiere seien seit Jahren systematischer Gewalt und schweren Menschenrechtsverletzungen durch Behörden des Kantons Schwyz ausgesetzt, insbesondere durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) und die Gerichte. Zudem wirft sie dem Verwaltungsgericht vor, ihre Eingabe nicht an die zuständigen Behörden weitergeleitet zu haben. Dies stelle ein "klares Beispiel von Amtsmissbrauch und Beihilfe zur Gewalt" dar und verstosse "gegen rechtsstaatliche Grundprinzipien und internationale Verpflichtungen der Schweiz". Damit vermag sie nicht substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG) darzutun, dass die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletzt hätte, indem sie auf ihre Eingabe (und die darin gestellten Anträge und Forderungen) nicht eingetreten ist. Insbesondere nennt sie keine kantonalen oder bundesrechtlichen Vorschriften, gestützt auf welche die Vorinstanz unter den konkreten Umständen verpflichtet gewesen wäre, ihre Eingabe weiterzuleiten und legt folglich auch nicht substanziiert dar, inwiefern das Verwaltungsgericht diese verletzt hätte.
4.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
4.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, mit welchem sinngemäss lediglich die Befreiung von den Gerichtskosten beantragt wird, gegenstandslos. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Einzelrichter, mitgeteilt.
Lausanne, 3. September 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov